Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Schutz der kulturellen Überlieferung:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete […] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Die Abwägung der Gemeinde vom 23.11.2020 wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zur Gliederung der Zulässigkeit von Dachformen sowie die Orientierung der Planung an den Festsetzungen der Dachaufbauten, Dacheindeckungen und Dachüberstände am bestehenden 1. Bauabschnitt kann nachvollzogen werden.
In Bezug auf die Festsetzungen zu den Einfriedungen wird weiterhin auf die Stellungnahme zur Baukultur vom 27.02.2019 verwiesen.


  1. Ein- und Durchgrünung:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z.B. Staub-, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 23.11.2020 zur Kenntnis. Zur schonenden Einbindung und zur Abschirmung von Immissionen (z.B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird die Stellungnahme zur (temporären) Eingrünung aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme vom 27.02.2019 wird verwiesen.


  1. Planunterlagen:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (z. B. § 9 Abs. 1 BauGB).
Die städtebauliche Relevanz der angedachten Festsetzungen unter B 9.2 Niederschlagswasser kann (z.B. wegen des hängigen Geländes und der kaum möglichen Versickerung) grundsätzlich nachvollzogen werden. Es erscheint jedoch nicht eindeutig ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Festsetzungen in § 9 BauGB stützen. Daher wird angeregt, diese Festsetzungen zu prüfen und die Grundlage zu benennen oder die Regelungen in die Hinweise zu verschieben.


  1. Schutzabstand Hopfengarten:
Der für den Hopfenanbau relevante Schutzabstand von 50 m ist zwischen der Grenze des Grundstückes des Hopfengartens und der Grenze des Baugrundstücks zu messen. Die Eintragung des Schutzabstandes vom Hopfengarten zur Bebauung wird grundsätzlich begrüßt. Der erforderliche Schutzabstand von 50 m wird in der Planzeichnung teilweise jedoch zwischen dem Grundstück bzw. Flurstück mit dem vorhandenen Hopfengarten und der Baugrenze gemessen. Dies ist nicht ausreichend. Der für den Hopfenanbau relevante Schutzabstand von 50 m ist zwischen der Grenze des Grundstückes des Hopfengartens und der äußeren Grenze des Baugrundstücks zu messen. Die Abstände sind zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen.


  1. Erneuerbare Energien und Belange des Klimaschutzes:
Die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 23.11.2020 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Das Nicht-Zustande-Kommen des Wärmenetzes (Nahwärmeinsel) ist bedauerlich. Die Verschattungssimulation und die Ausrichtung der Planung (Gebäude, auch Baupflanzungen II. Ordnung) darauf wird grundsätzlich begrüßt. Bezüglich der Regelung von Elektroladestationen sowie der Festsetzung der Gestaltung des Quartiersplatzes wird die Stellungnahme zu diesem Punkt vom 27.02.2019 aufrechterhalten.


  1. Landschaftsbild, Naturhaushalt:
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB).
Die Festsetzung der Ausgleichsflächen und der zugehörigen Maßnahmen wird begrüßt. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, die externen Ausgleichsflächen in den Gemarkungen Fahlenbach und Gambach zur Rechtsklarheit und eindeutigen Erkennbarkeit z. B. nicht nur textlich, sondern auch räumlich und als Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 42 festzusetzen.


  1. Redaktionelle Anregungen:

  • Umweltbericht:
Gemäß der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) zum BauGB sollte im Umweltbericht noch eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden, ergänzt werden (siehe Anlage 1, Punkt 3d).

  • Sonstiges:
Der gegenständliche Bebauungsplan soll als zusammenhängendes Planwerk erstellt werden. Die Präambel, die Verfahrensvermerke, die Planzeichnung, die Festsetzungen durch Planzeichen, die Festsetzungen durch Text, die Hinweise durch Text und durch Planzeichen sind ein Werk. Damit sie in Gesamtheit Rechtskraft erlangen, wird angeregt, sie als ein zusammengehöriges Werk, z. B. auf einem Plan, darzustellen. Sollte die Planung in dieser Form verbleiben, wird angeregt, sämtliche Unterlagen als zusammenhängendes Geheft, z. B. mittels Kordeln, Ringheftung, Siegelung, etc., zu verknüpfen.
Dabei wird u. a. auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 verwiesen („Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur" untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist."

Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.


Abwägung:

  1. Es kann zur Kenntnis genommen werden, dass das Landratsamt die Festsetzungen zu den Dachformen, der Dachgestaltung und Orientierung nachvollziehen kann. Der Gemeinderatsbeschluss zu den Einfriedungen vom 23.11.2020 („Der vorgeschlagenen Beschränkung der Einfriedungen wird nicht gefolgt, da den künftigen Bewohnern mehr Gestaltungsfreiheit bezüglich ihrer Einfriedungen ermöglicht werden soll, ohne dass ein geschlossenes Bild zum Straßenraum hin entsteht.“) soll beibehalten werden. Die Gestaltung von Einfriedungen ist kein Grundzug der Planung und erscheint aus städtebaulicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung soll nicht erfolgen.

  1. Der Gemeinderatsbeschluss zu den Randeingrünungen vom 23.11.2020 („Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Wie die Fachstelle richtig beschreibt, befindet sich das Baugebiet „Schelmengrund“ noch nicht im Endausbau. Die Anlage eines begrünten Ortsrandes festzusetzen, wird daher als zu weitgehend empfunden. Die bisherigen grünordnerischen Festsetzungen lassen eine adäquate Gartengestaltung – auch am „temporären Ortsrand“ -ebenso erwarten.“) soll beibehalten werden. Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung soll nicht erfolgen.

  1. Das Anlegen der privaten Rückhaltemaßnahmen ist eine Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur (Verzögerung des Wasserabflusses) im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Dieses Entwässerungskonzept soll die mit der Bebauung einhergehenden nachteiligen Veränderungen des natürlichen Wasserkreislaufs möglichst geringhalten. Das erfüllt die Zielsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die Festsetzung ist hier auch aus "städtebaulichen Gründen" (vgl. § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB) erfolgt; denn die Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet ist aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 1 und 3 BauGB) erforderlich. Die Begründung des Bebauungsplanes wird hierzu ergänzt.

  1. Der Anregung wird gefolgt, der Hopfengarten wird entsprechend weiter zurück gebaut und die Schutzabstandslinie in der Planzeichnung (von Baugrenze auf Grundstücksgrenze) korrigiert.

  1. Der Gemeinderatsbeschluss zu der Thematik der erneuerbaren Energien in Bezug auf die angeregten Elektroladestationen und die Quartiersplatz-Gestaltung vom 23.11.2020 (Teilauszug: „Die Festsetzung von Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung von Elektroladestationen für die Wohnhäuser im WA 3 wird als zu weitreichend erachtet und daher nicht umgesetzt. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird an einer grünordnerischen qualitätvollen Gestaltung des „Quartierplatzes“ im Baugebiet gearbeitet. Die Gemeinde verfolgt ebenfalls das Ziel, den Platz als Begegnungsort für die Bewohner zu gestalten.“) soll beibehalten werden. Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung soll nicht erfolgen.

  1. Der Anregung kann gefolgt werden. Die in der Begründung dargestellten Geltungsbereiche der im Satzungstext festgesetzten Flächen können in die Planzeichnung als Teilgeltungsbereiche redaktionell mit aufgenommen werden.

  1. Die redaktionellen Anregungen können berücksichtigt werden. Die angeregte Referenzliste im Umweltbericht soll ergänzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2021 09:44 Uhr