Landkreis Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte
Daten angezeigt aus Sitzung: Sondersitzung des Gemeinderates, 23.11.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) | Sondersitzung des Gemeinderates | 23.11.2020 | ö | beschließend | 3.3.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wörtlicher Auszug aus dem Schreiben vom 26.02.2020:
„Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a.d.llm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per Post übersandt: Aktenvermerk, Begründung und Umweltbericht, Satzung, Vorentwurf Planzeichnung.
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast — behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund 1. Bauabschnitt" wurde der erste Teil eines mehrstufigen Entwicklungsplanes für ein insgesamt ca. 28 Hektar großes Gebiet im Westen der Gemeinde realisiert. Der Bebauungsplan Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" schafft als zweiter Abschnitt nicht nur neue Wohnbauflächen, sondern auch die für die wachsende Zahl an jungen Familien und Kindern erforderlichen Freizeitangebote. Entsprechend der Anforderungen soll ein durchmischtes Wohngebiet mit Quartiersplatz und Spielplatz entstehen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der Planzeichnung. Er umfasst eine Fläche von rund 7,3 ha. Der Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Flurnummern 43/4, 43/5, 44, 61, 70, 70/6, 247, 248, 249, 250, 252, 253 sowie Teilflächen der Fl.-Nm. 249, 254, 255/1, 256 und 2076. Das Plangebiet liegt an einembewegten Nordhang. Der höchste Punkt im Plangebiet liegt bei ca. 435 m ü. NN, der niedrigste Punkt bei ca. 412 m ü. NHN.
Um einen barrierefreien Zugang für alle Personengruppen zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbare Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Barrierefrei sind Gehwege, wenn die nutzbare Gehwegbreite stufenlos und mind. eine Breite von 1,80 m aufweist. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.
Bei Beachtung der o.g. Vorschriften zur weiteren Planung entspricht der Bebauungsplan nach dem Ermessen der Unterzeichnerin den gesetzlichen Grundlagen zur Barrierefreiheit.
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.bvak.de/planen-und-bauen/beratunqsstelle-barrierefreiheit.html.“
Die gesetzlichen Vorgaben beziehen sich auf die Ausführungsplanung (Erschließungsplanung) und haben keine unmittelbare Auswirkung auf den Bebauungsplan. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Straßen eine Neigung von 6% übersteigen wird und damit keine durchgängige barrierefreie Verkehrsraumgestaltung erzielt werden kann. Dies ist aufgrund des steilen Nordhangs unvermeidbar Im Baugebiet werden nur an den beiden Haupterschließungsstraßen Gehwege ausgeführt. Diese weisen je für sich zwar eine Breite von 1,50 m (bemessen für Benutzung mit Rollstühlen, Kinderwagen etc. mit 1 m zzgl. 0,25 m Sicherheitsraum beidseitig) auf, werden dafür auf beiden Straßenseiten ausgeführt (je für eine Gehrichtung). Einer Verbreiterung auf 1,80 m (bei Benutzung eines Gehweges in beide Gehrichtungen) bedarf es folglich nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit werden im Rahmen der Straßenplanung soweit möglich umgesetzt.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0