Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sondersitzung des Gemeinderates, 23.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sondersitzung des Gemeinderates 23.11.2020 ö beschließend 3.3.11

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur Planung folgende Anmerkungen:

  1. Auf den Verlust von über 7 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen wird hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit durchschnittlichen und günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft. Um den weiteren Verlust an landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren, sollten der Faktor zur Berechnung der Ausgleichsflächen so gering wie möglich angesetzt werden und nach Möglichkeit produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) umgesetzt werden.

  1. Im Norden grenzen an das Planungsgebiet landwirtschaftliche Betriebe mit Hopfenanbau. Außerdem entsteht im Westen eine landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Schwerpunkt Hopfenernte (Flur-Nr. 455, Gem. Rohrbach). Von diesen Betrieben gehen insbesondere während der Hopfenernte Lärmimmissionen aus, auch in den Morgen- und Abendstunden sowie an Wochenenden. Es ist darauf zu achten, dass der Bestand der landwirtschaftlichen Betriebe durch das geplante Wohngebiet nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus müssen am Standort der o. g. Betriebsstätte auch in Zukunft Wachstumsschritte möglich bleiben.

  1. Wir empfehlen, die textlichen Hinweise unter Nr. 3.1 folgendermaßen anzupassen:
Durch die unmittelbare Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind im Planungsgebiet zeitweise Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen, welche aus ordnungsgemäßer Bewirtschaftung resultieren, nicht ausgeschlossen.         Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit sonstigen Lärmimmissionen durch die Landwirtschaft (z. B. durch Erntemaschinen oder Fahrverkehr), insbesondere in der Zeit der Hopfenernte, auch vor 6:00 Uhr und nach 22.00 Uhr sowie an Wochenenden zu rechnen ist.

  1. Auf die Einhaltung des erforderlichen Abstands von 50 m bzw. 25 m mit Schutzbepflanzung zwischen Wohnbebauung (ab Grundstücksgrenze) und Hopfengärten ist zu achten.

Aus forstfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.

Abwägung:
Zu 1):
Die Planungsfläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach als Wohnbaufläche dargestellt und damit langfristig für die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen. Es ist auch ein Anliegen der Gemeinde den zusätzlichen Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen und den Faktor zur Berechnung des Ausgleichs in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglichst gering zu halten.

Zu 2):
Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nicht eingeschränkt. Auswirkungen vom Plangebiet und auf das Plangebiet an den genannten landwirtschaftlichen Betrieb können nicht erkannt werden.

Zu 3):
Die textlichen Hinweise werden gemäß dem Vorschlag angepasst.

Zu 4):
Die Abstände der Wohnbebauung zu den Hopfengärten werden eingehalten. Der Abstand ist bereits in der Planzeichnung dargestellt.

Beschluss

Die Hinweise werden beachtet und die Planungsunterlagen entsprechend der fachlichen Würdigung ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.12.2020 15:18 Uhr