Tektur zum Neubau eines Wohnhauses für einen Familienangehörigen mit Nebengebäude, Einbau einer Dachgaube am best. Wohnhaus und Errichtung einer Überdachung der Hofeinfahrt, Fl.Nr. 215/40 Gemarkung Rohrbach (Eichenstraße 16) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 08.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Das Wohnhaus für einen Familienangehörigen wurde abweichend der Genehmigung vom 24.11.2015 Nr. BV II 20151635 nicht an das bestehende Wohnhaus angebaut. Mit der gegenständlichen vorliegenden Tektur werden die beiden Gebäuden mit einem Durchgang baulich ohne Überdachung verbunden.

Auf dem bestehenden Wohnhaus wurde abweichend der Baugenehmigung vom 28.03.1978 Nr. BV 089/78 eine Dachgaube errichtet. Der Stauraum vor der Garage (Grundmaße 4,10 x 6,30 m) wurde überdacht.

Es werden folgende Abweichungen beantragt:
  • Abweichung/Befreiung vom erforderlichen Stauraum vor dem Carport/Überdachten Stauraum
  • Abweichung von den Abstandsflächen

Den mit der Tektur beantragten baulichen Änderungen am bestehenden Wohngebäude sowie am Wohnhaus für einen Familienangehörigen kann aus gemeindlicher Sicht zugestimmt werden. Die für die Errichtung der Dachgaube erforderliche Befreiung von der Festsetzung im Bebauungsplan, dass Dachgauben erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig sind kann aus gemeindlicher Sicht erteilt werden.

Bei der Überdachung des Stauraumes vor der Garage handelt es sich aus gemeindlicher Sicht nicht um einen Carport, es wurde lediglich der Stauraum vor der Garage überdacht, dadurch entstehen keine zusätzlichen Stellplätze auf dem Grundstück. Somit ist eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Stauraum von 5 m vor Garagen nicht erforderlich. Lediglich bedarf es einer Befreiung für die Errichtung der Überdachung außerhalb der Baugrenzen, die erteilt werden kann.

Für den überlangen Grenzausbau liegt eine Abstandsflächenübernahme des angrenzenden Grundstücksnachbaren vor. Aus gemeindlicher Sicht kann der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen zugestimmt werden.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschrift der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der Abweichung der Abstandsflächen wird ebenfalls zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.04.2021 15:05 Uhr