Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 „Burgstaller Straße“.
Es ist geplant und eine Lagerhalle mit Bürogebäude bei geteiltem Grundstück zu errichten.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Dachneigung größer als 15°
- Nordseite ohne Gliederung durch vertikale Vor- und Rückspringe
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
1. Ist die Aneinanderreihung von Hallen- und Bürokörper hinsichtlich Abstandsflächenrecht und Brandschutz auf den beiden Teilungshälften zulässig?
2. Ist die Dachneigung entgegen des Bebauungsplanes mit größer 15° möglich (Ziegeldeckung erfordert größere Neigung)?
3. Ist die Brandgefährdung als ein Gebäude zu ermitteln?
4. Ist bei geteilten Grundstücken eine Gliederung durch vertikale vor- oder rückspringende Bauteile auf der Nordseite bei einer gemeinsamen Gebäudelänge von mehr als 30 m erforderlich? Wenn ja kann eine Befreiung erteilt werden?
Zu 1.
Aus gemeindlicher Sicht gemäß Bebauungsplan zulässig bei Einhaltung der Baugrenzen. Hinsichtlich des Abstandsflächenrechtes und Brandschutzes ist die Zulässigkeit vom Landratsamt zu prüfen.
Zu 2.
Aus gemeindlicher Sicht kann bei einer Ziegeldeckung eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten max. Dachneigung von 15 ° erteilt werden.
Zu 3.
Brandschutz wird von der Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Zu 4.
Aus gemeindlicher Sicht kann die erforderliche Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes von der Gliederung durch vertikale vor- oder rückspringende Bauteile bei einer Gebäudelänge von mehr als 30 m erteilt werden.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf den Grundstücken nachzuweisen.
Die Unterschrift der betroffenen Grundstücksnachbarn wurde nicht eingeholt.