Abbruch und Neubau eines Hackschnitzellagers, Fl.Nr. 1256, Gemarkung Waal (Ossenzhausen 16) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 11.08.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt größtenteils innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ossenzhausen (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Der rückwärtige, südliche Teil des Grundstückes ist dem Außenbereich i.S. § 35 BauGB zuzuordnen. Die Fl.Nr. 1256, Gemarkung Waal, ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Es ist der Neubau eines Hackschnitzellagers (Grundfläche 8,99 x 14,75 m, asymmetrisches Satteldach, 25° Dachneigung, Trapezblech) an der Stelle des zum Abbruch kommenden Bestandsgebäudes geplant.
Das Bauvorhaben entspricht den planungsrechtlichen Vorgaben:
- Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Der nördliche Teil des Gebäudes liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
- Der südliche Bereich des geplanten Gebäudes ragt in den Außenbereich i.S. § 35 BauGB. Das geplante Gebäude ist Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, welcher als Vollerwerbslandwirtschaft betrieben wird. Bei dem Vorhaben handelt es sich aus gemeindlicher Sicht um ein sog. „privilegiertes Bauvorhaben“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen aus Sicht der Gemeinde nicht entgegen.
Die Erschließung ist gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die Unterschriften der Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.09.2022 09:38 Uhr