Antrag auf Vorbescheid zum Anbau einer Terrasse an ein Wohnhaus, Errichtung eines Holzunterstandes, Fl.Nr. 903/2, Gemarkung Rohrbach (Bahnhofstraße 6)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 16.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 903/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung einer Terrasse auf Stützen (Grundmaße 7,80 bzw. 6,89 x 6,20 m, Höhe Terrassenboden 1,15 m) mit einer Sichtschutzwand (Höhe Westseite 3,35, südl. Grundstücksgrenze 2,15 m bis zu 3,35 m), sowie ein Holzunterstand (Grundmaße 1,50 x 7,50 m) geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Kann eine Bebauung wie dargestellt und beschrieben erfolgen?
  • Abmessungen Terrasse: 7,80 x 6,20 m
  • Höhe Terrassenboden: 1,15 m
  • Höhe Sichtschutz an der Grenze: 2,15 – 3,35 m

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Aus gemeindlicher Sicht kann grundsätzlich die Terrasse mit der Höhe errichtet werden. Der geplante Sichtschutz bis zu einer Höhe von 3,35 m an der südlichen Grundstücksgrenze erscheint aus Sicht der Verwaltung aus nachbarschützenden Gründen, dem Gebot der Rücksichtnahme als zu hoch. Zudem möchten wir daraufhin weisen, dass aus gemeindlicher Sicht die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
Die Errichtung des Holzunterstandes ist aus gemeindlicher Sicht zulässig. 
Zusammenfassend kann dem Vorhaben in der gegenständlichen vorliegenden Fassung kein Einvernehmen erteilt werden.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.05.2023 15:49 Uhr