Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des bestehenden Hauses, Fl.Nr. 931/16, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 51)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 04.05.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“.
Es ist geplant am bestehenden Wohnhaus einen Anbau (Grundmaß 5 x 8,30 m, EG Wohnnutzung, OG als Balkon/Dachterrasse) zu errichten.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
- Ist ein Anbau in dieser Variante (siehe Plan mit einer Wandhöhe von ca. 4 Meter zulässig?
- Ist eine Befreiung hinsichtlich des Sichtdreiecks zulässig?
- Das Bauvorhaben wird die südliche Baugrenze um ca. 4 m überschreiten. Kann eine Befreiung aufgrund der Überschreitung der Baugrenze durch den Bauteil genehmigt werden?
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Überschreitung der Baugrenzen
- Das süd-/östliche Gebäudeecke ragt in das durch Planzeichen festgesetzte Sichtdreieck
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die erforderlichen Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Für die Befreiung von der Baugrenzenüberschreitung liegen Vergleichsfälle im Bereich des BPL´s vor. Mit der geringfügigen Überbauung des Sichtdreieckes entstehen aus gemeindlicher Sicht keine gravierenden Sichteinschränkungen die gegen eine Befreiung sprechen. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Zusammenfassend können die Fragen zum Vorbescheid aus gemeindlicher Sicht mit ja beantwortet werden.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 5 „An der Ilm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.06.2023 14:44 Uhr