Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen, Fl.Nr. 185 Tfl., Gemarkung Rohr, (Rinnberg 15, 15a, 15b, 15c)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 22.06.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rinnberg (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Teilfläche Fl.Nr. 185, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Es ist die Bebauung mit zwei Doppelhäusern (Grundfläche ja DH 15,02 x 11,99 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 37° Dachneigung) mit zwei Doppelgaragen (Grundfläche je Garage 5,98 x 5,98 m, Flachdach) bei Haus 1 und 2, zwei Einzelgaragen (Grundfläche 2,98 x 8 m, Flachdach) sowie zwei Stellplätzen bei Haus 3 und 4, geplant.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude/Doppelhaushälfte ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.08.2023 10:35 Uhr