NU eines Bürogebäudes in Beherbergungsräume, Shared-Offices, Event-/Meetingräume, sowie des Vordaches zum Balkon und Err. der Fluchttreppen sowie Absturzsicherung, Fl.Nr. 1046/18, Gemarkung Rohrbach (Werner-von-Siemens-Straße 1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.08.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 06.08.2024 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.

In der Sitzung vom 29.04.2024 des Bauausschusses wurde dem Antrag auf Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in ein Boardinghouse (57 Betten + Betriebsleiter) das gemeindliche Einvernehmen verweigert, auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin umgeplant. Mit den gegenständlich vorliegenden Antragsunterlagen wird die Nutzungsänderung der Büroräume in eine gemischte Nutzung beantragt:
  • Offices (die meiste Fläche)
  • Frauen-Boarding-House mit bis zu 12 Betten
  • Meetingraum-Vermietung an Gewerbekunden

Boardinghouse:
12 Betten (6 Einzelzimmer, 3 Zweibettzimmer) mit Gemeinschaftsküche und gemeinsamen Sanitärräumen.  
Laut überarbeitetem Betriebskonzept sollen ausschließlich Frauen mit einer max. Verweildauer von 2 Monaten untergebracht werden. 

Das Grundstück liegt im Bebauungsplan „Am Bahnhof“ im Bereich des Gewerbegebietes.
Beherbergungsbetriebe können auch zu den Gewerbegebieten § 8 Abs. 2 Nr. 1 (BauNVO) gehören. Ein Beherbergungsbetrieb liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, sind im Gewerbegebiet von vornherein unzulässig, weil sie dem Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Wohnen nicht vorgesehen ist, nicht entsprechen. 
Auch wenn laut angepasstem Betriebskonzept nur noch eine Unterbringung mit einer max. Verweildauer von 2 Monaten geplant ist, bleiben aus Sicht der Gemeinde bedenken, dass sich in Einzelfällen durchaus eine längerfristige Verweildauer, mit wohnähnlicher Nutzung, entsteht, die in einem Gewerbegebiet unzulässig ist. Im Hinblick auf der im Gewerbegebiet bereits bekannten Problemen mit unzulässiger Wohnnutzung müssten im Rahmen der Gleichbehandlung regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden, was in der Praxis schwierig sein wird. 

Gegen die auf den verbleibenden Flächen geplante Office-Nutzung, sowie Vermietung der Eventräume bestehen keine Bedenken. Das Nutzungskonzept kann der Betriebsbeschreibung entnommen werden. 
 
Die Erschließung ist grundsätzlich weiterhin gesichert. Eventuell ist der vorhandene Wasserhausanschluss auf Grund des erhöhten Wasserbedarfs beim Boardinghouse nicht mehr ausreichen und muss auf Kosten des Bauherrn erweitert werden. Hierfür ist mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen.
 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt der Nutzungsänderung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 3

Datenstand vom 26.09.2024 12:15 Uhr