Abbruch einer best. landwirtschaftlichen Halle und Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Stellplätzen, Fl.Nr. 24, Gemarkung Rohr (Rohr 54b)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 16.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohr (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche der Fl.Nr. 24, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Es ist der Teilabbruch einer bestehenden landwirtschaftlichen Halle sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 WE (Grundmaß 12,10 x 17,62 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 44° Dachneigung) mit 3 Garagen (Grundmaß 8,98 x 5,96, Pultdach mit 10° Dachneigung) und 3 Stellplätzen geplant. Das Erdgeschoss wird weiterhin größtenteils als landwirtschaftliche Lagerfläche genutzt, im Ober- und Dachgeschoss sind 3 Wohneinheiten geplant.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Spätestens mit Antrag auf Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ist noch ein Entwässerungsplan nachzureichen.
Sollte neben den bestehenden Grundstückszufahrten eine zusätzliche Zufahrt erforderlich sein, sind die Herstellungskosten vom Bauherrn zu tragen.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.
Spätestens mit Antrag auf Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ist noch ein Entwässerungsplan nachzureichen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.02.2025 07:49 Uhr