Mit der Bezugsfertigkeit des Kinderhauses Tabeki sind nun einheitliche Regelungen für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Rohrbach herzustellen.
Bisher war es in den Kindertageseinrichtungen nicht möglich, dass Kinder während des laufenden Kinderbetreuungsjahres in eine Kindertageseinrichtungen aufgenommen wurden bzw. diese Einrichtungen wechseln konnten. Zudem war ein Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten während des Betreuungsjahres nicht möglich.
Nun soll eine durchlässigere Regelung geschaffen werden, da im Kinderhaus Tabeki eine unterjährige Aufnahme bzw. ein Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten ermöglicht wird.
Die Satzung soll zum kommenden Betreuungsjahr ab dem 01. September 2024 wie folgt geändert werden.
Der § 3 Abs. 1 soll nun lauten:
„Die Aufnahme in den Kindergarten ist zum 01. September eines Kalenderjahres grundsätzlich ab einem Lebensalter von 3 Jahren möglich. Für Kinder, die nach dem regulären Beginn des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, kann eine vorgezogene Aufnahme zum 01.09 oder eine unterjährige Aufnahme ermöglicht werden, sofern ein Platz in der aufnehmenden Einrichtung verfügbar und das entsprechende Personal vorhanden ist, sowie der Wechsel im Einvernehmen zwischen abgebender und aufnehmender Einrichtung erfolgt.“
Der § 3 Abs. 7 Satz 3 soll wie folgt geändert werden:
„Zur Begründung der Dringlichkeitskriterien a) bis f) sind auf Anforderung der Gemeinde bzw. der jeweiligen Kindergarten Einrichtungsleitung entsprechende Belege oder Nachweise beizubringen.“
Der § 3 Abs.10 soll ersatzlos gestrichen werden.
„Die Aufnahme und ein Wechsel der Kinder innerhalb der Tageseinrichtungen der Gemeinde Rohrbach ist grundsätzlich nur zum 01.09. eines Jahres möglich. Ein Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten ist während des Betreuungsjahres grundsätzlich nicht möglich.
Der § 8 Abs. 2 ist auch entsprechend zu berichtigen:
„Wird eine Mittagsverpflegung gewährt, so werden die tatsächlichen Kosten berechnet. so wird der Selbstkostenpreis und ein Aufschlag für mit der Essenausgabe in Zusammenhang stehende Personal- und Sachkosten berechnet“.
Auf die beiliegende Satzung im Entwurf, die zum 01.09.2024 in Kraft treten soll, wird verwiesen.
Der gesamte Sachverhalt wurde in einer Sitzung mit den Elternbeiräten und den Einrichtungsleitungen am 08. Mai 2024 besprochen und dort fand es großen Anklang, dass die Kinder vorgezogen aufgenommen werden, sowie das ein unterjähriger Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten möglich ist.