Stellungnahme:
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, nimmt zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach an der BAB A 9 wie folgt Stellung:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes hat einen Abstand von ca. 42 m zum äußeren befestigten Fahrbahnrand der A 9 und liegt somit innerhalb des Geltungsbereichs (100 m – Baubeschränkung) nach § 9 Abs. 2 FStrG.
Wir bitten in den Bebauungsplan die 40 m – Anbauverbotszone und die 100 m – Anbaubeschränkungszone an der A 9 korrekt einzuzeichnen. Beide Zonen sind in der Legende mit Verweis auf § 9 FStrG aufzunehmen. Gemessen wird vom äußeren Fahrbahnrand der Autobahn zum Bauvorhaben bzw. von der 1. durchgehenden Parallelfahrbahn im Bereich des Parkplatzes zum Bauvorhaben.
In die textlichen Festsetzungen/Hinweise und die Begründung des Bebauungsplanes ist Folgendes aufzunehmen bzw. zu ergänzen:
- Längs der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FstrG. Einer möglichen Unterschreitung der 40-Meter-Grenze wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pauschal nicht zugestimmt und bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall (§ 9 Abs. 8 FStrG). Hochbau im Sinne des Gesetzes ist jede bauliche Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist und über die Erdgleiche hinausragt. Das gilt z.B. auch für die Aufstellung von Containern, die nur durch ihre eigene Schwere ortsfest auf dem Erdboden ruhen, Überdachungen, überdachte Stellplätze, Masten, Pylone etc. und gilt auch entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.
- Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereich innerhalb der 40 m – Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen.
- Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.
- Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt.
- Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
- Photovoltaikanlagen sind so zu errichten, dass eine Blendwirkung auf die angrenzende BAB ausgeschlossen wird.
- Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune. Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer die Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkreten Prüfung im Einzelfall.
Hinweis:
Das Bauvorhaben ist aufgrund der unmittelbaren Autobahnnähe erheblich Lärmimmissionen ausgesetzt. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen hat der Antragsteller auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kosten bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern und deren Mitarbeitern.
Abwägung:
Die 40 m – Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan bereits eingetragen. Die 100 m – Anbaubeschränkungszone wird noch in den Bebauungsplan aufgenommen, beide mit Verweis auf § 9 FStrG. In den textlichen Festsetzungen/Hinweisen und der Begründung werden die noch zu ergänzenden Passagen übernommen.
Der Hinweis, dass ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen vom Antragsteller auf eigene Kosten vorzunehmen sind, wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabensträger weitergeleitet.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Sonstige Änderungen des Bebauungsplanentwurfes sind nicht erforderlich.