Stellungnahme:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Verfahren als Träger öffentlicher Belange Stellung. Bitte beachten Sie, dass unsere untenstehende Stellungnahme sowohl für die Aufstellung des Bebauungsplans als auch für die Änderung des Flächennutzungsplans gültig ist.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Rahmen der erneuten Beteiligung im BBP-Verfahren wurde uns das Geotechnische Gutachten des Grundbaulabors München vom 11.01.2023 vorgelegt. Im Oktober 2022 wurde auf dem Geltungsbereich eine Baugrunderkundung durchgeführt. Dabei wurde bis zur Endbohrtiefe von 7 m u. GOK kein Grundwasser angetroffen. Der zu erwartende Grundwasserstand wurde mit ca. 20 m unter GOK angegeben. Demzufolge werden im Rahmen der Bauarbeiten keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Bei den Erkundungsbohrungen wurde keine organoleptisch auffälligen Böden festgestellt. Jedoch wurden die Kupfergehalte in den Oberbodenmischproben MP Obb 1 (KB 1, 2, 6, 7) und MP Obb 2 (KB 3, 4, 5, 8) mit 52 und 55 mg/kg festgestellt, die gemäß Einstufung des Verfüll-Leitfadens als Z 1.1-Material einzustufen sind. Zudem wurden in diversen Bodenproben leicht erhöhte Arsengehalte festgestellt, die der Gutachter als geogen vorhanden einstuft. Dies gilt es im Rahmen der Bauarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu beachten.
Im Rahmen der Abwägung hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 15.11.2023 unser Schreiben vom 20.10.2022, Az.: 3-4622-PAF-17557/2022, zur Kenntnis genommen. Detailplanungen und Ausführungen werden im immissionsschutzrechtlichen Verfahren und im wasserrechtlichen Verfahren beurteilt.
- Abwasserbeseitigung
Abwasserbeseitigung (häusliches Schmutzwasser)
Es ist geplant das anfallende häusliche Schmutzwasser in einem Abwassertank zu sammeln und anschließend regelmäßig von einer Fachfirma entsorgen zu lassen. Hierbei handelt es sich um keinen wasserrechtlichen Tatbestand. Eine Sammlung von Abwasser in einer abflusslosen Grube entspricht keiner ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Ob diese Art von Abwasserbeseitigung im vorliegenden Fall möglich ist, ist vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit dem Landratsamt Pfaffenhofen zu klären.
Niederschlagswasser
Auf dem Gelände werden mehrere Gebäude, Schüttlagerboxen und eine Aufbereitungsfläche errichtet. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dächern wird in Zisternen gesammelt. Der Überlauf wird über eine Entwässerungsrinne in das Sickerbecken geleitet. Das im Bereich der befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird in die Sickerbecken mit vorgeschalteten Regenwasserbehandlungsmaßnahmen geleitet.
Obig beschriebenes Entwässerungskonzept wurde zuletzt, durch Berechnungen mit der Mail vom 07.03.2024 ergänzt, mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Grundsätzlich besteht mit dem Entwässerungskonzept aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.
Entgegen der Festsetzungen durch Text unter Punkt 10, Absatz 3 gilt:
Gemäß dem vorgelegten und abgestimmten Entwässerungskonzept ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die NWFreiV ist hier nicht einschlägig. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt und die entsprechenden Entwässerungseinrichtungen gemäß der geprüften und genehmigten Planung errichtet werden können.
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung sind Antragsunterlagen gemäß WPBV (Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) in Verbindung mit REWas (Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben) einzureichen. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser), in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.
Entgegen der Festsetzungen durch Text unter Punkt 10, Absatz 6 gilt:
Die Begrünung erfolgt gemäß DWA-A 138 i. d. R. durch eine Rasenansaat. Hinweise und Anforderungen der Pflanzen an das Bodensubstrat enthält die DIN 18035-4. Es handelt sich hierbei um eine technische Anlage, die gemäß den Anforderungen der DWAA 138 bzw. des Bescheides gewartet und gepflegt werden muss.
Der Punkt 10 der textlichen Festsetzungen ist dementsprechend anzupassen.
- Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48. Ob das anfallende Abwasser mittels einer abflusslosen Grube entsorgt werden kann, ist vor Inkrafttreten des Bebauungsplans noch mit dem Landratsamt abzustimmen. Außerdem sind die textlichen Festsetzungen wie oben beschrieben zu korrigieren.
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Abwägung:
Punkt 1:
Die festgestellten Kupfer- und Arsengehalte im Boden werden im Rahmen der Bauarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange beachtet.
Punkt 2:
Abwasserbeseitigung (häusliches Schmutzwasser)
Eine Aussage zur Form der Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlage oder z.B. Komposttoilette etc.) kann erst auf Ebene des Bauantrags (abhängig vom tatsächlichen Abwasseranfall gem. Betriebsbeschreibung; bei nur einem Mitarbeiter wird eine Kleinkläranlage nicht notwendig sein) getroffen werden. Diese Vorgehensweise wurde zwischenzeitlich mit der Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen in Rücksprache mit einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft abgestimmt. Aus jetziger Sicht kann darüber nicht auf Ebene des Bebauungsplanes entschieden werden. Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen.
Niederschlagswasser
Der dritte Absatz der Festsetzungen, Punkt 10 wird folgendermaßen geändert:
Gemäß dem vorgelegten und abgestimmten Entwässerungskonzept ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die NWFreiV ist hier nicht einschlägig. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt und die entsprechenden Entwässerungseinrichtungen gemäß der geprüften und genehmigten Planung errichtet werden können.
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung sind Antragsunterlagen gemäß WPBV (Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) in Verbindung mit REWas (Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben) einzureichen. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser), in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.
Im sechsten Absatz der Festsetzungen, Punkt 10 wird Folgendes ergänzt:
Die Begrünung der Sickerbecken erfolgt gemäß DWA-A 138 i. d. R. durch eine Rasenansaat. Hinweise und Anforderungen der Pflanzen an das Bodensubstrat enthält die DIN 18035-4.
Punkt 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes bei Beachtung der Anregungen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.
Sonstige Änderungen am Bebauungsplanentwurf sind nicht erforderlich. An der Planung wird weiterhin festgehalten.