Stellungnahme:
Ich bin mit meinem Grundstück Fl. Nr. XXXX, Gemarkung Rohrbach, Nachbar im Süden und Osten von dem geplanten Vorhaben. Weiter bin ich mit dem Flurstück XXXX Nachbar vom Zufahrtsweg.
1. Die überplanten Grundstücke liegen, genau wie mein Grundstück im Bereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11. Hügellandschaften des Donau-Isar -Hügelland. Wie Sie der Skizze des Regionalplanes entnehmen können. Von daher möchte ich auf den sensiblen Umgang mit diesen Flächen hinweisen. Ein Sondergebiet mit Lärm und belasteten Materialien in diesem Bereich und noch dazu im Außenbereich, das ist ein Schritt in die falsche Richtung. Meine Flurstücke und die dort lebenden Tiere würden durch Lärm, Staub, belasteten Staub und verschmutztes Wasser stark beeinträchtigt werden. Die detailliertere Ausführung ändert nichts an der Gesamtsituation.
2. In der Anlage zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist unter Punkt 2.5 Lärmvorbelastung, beschrieben, dass es dort Verkehrslärmimmissionen von der BAB 9 gibt. Das ist korrekt, ein annähernd gleichbleibender Pegel, je nach Tages-/Nachtzeit, ist in keinster Weise mit dem Abkippen von Bauschutt/Betonschutt vergleichbar. Da können Sie erst ein sehr lautes Rauschen und dann ein gewaltiges Donnern hören. Ebenso beim Befüllen des Brechers mit dem Grubenlader. Dieser Lärm ist erschreckend laut, deutlich lauter als die BAB 9. Die Ottersieder und die Tiere in meinem Wald werden das ganz sicher nicht überhören und werden erheblich gestört. Nachtaktive Tiere würden jedes Mal aufgeschreckt, während sie am Tag Ruhe halten. Ein unabhängiges Lärmgutachten/Staubgutachten liegt nach wie vor nicht vor, daher bestehe ich auf ein solches.
3. In der Planung ist kein Wasseranschluss vorgesehen. Um eine Staubbelastung zu vermeiden, will die Betreiberfirma angeblich bewässern, ich frage mich, wie das funktionieren kann? Eine Zisterne ist auf dem Planentwurf bei Nr. 10 zu finden, ca. 441,50 müNN. In trockenen bis sehr trockenen Sommern wie beispielsweise 2022, 2006 und 2003, ist die Zisterne sehr schnell leer, da können nicht einmal die zu pflanzenden Sträucher und Bäume gegossen werden. Wie soll dann noch die Brecheranlage bewässert werden. Beim Sieben von Böden kann nicht bewässert werden, da Matsch entstehen würde. Eine Staubbelastung ist aus meiner Sicht, wegen Wassermangels und aus der Arbeit an sich heraus, gegeben. Betonstaub oder anderer belasteter Staub auf meiner Wiese oder meinem Wald muss ich nicht hinnehmen. Betonstaub, den der Wind auf meine Flächen trägt, wird in Verbindung mit Regen zu einer harten Schicht und damit werden meine Grundstücke zu belastetem Boden! So kann man auch zu belastetem Boden kommen, unverschuldet wohlgemerkt. Alle Gutachten wurden von der Betreiberfirma bezahlt, wie könnte ich das akzeptieren.
Ohne Wasseranschluss, wie sollte dort ein Brand gelöscht werden? Baumaschinen sind durchaus mit landwirtschaftlichen Maschinen zu vergleichen. Davon haben 2022 gleich mehrere gebrannt.
Natürlich könnte Wasser antransportiert werden. Wo soll das Wasser entnommen werden? Aus der Ilm? Aus der Leitung ist es inzwischen ein zu wertvolles und kostspieliges Gut. Wer kontrolliert den Wasserstand? Keiner!
4. Zur Zisterne zurück: diese dient der Niederschlagswasseraufnahme von den befestigten Flächen oder Dächern. Für die Berechnung der Zisterne erwarte ich als Grundlage das aktuelle 100jährige Regenereignis, aber nach zahlreichen starkregen Ereignissen in diesem und dem letzten Jahr, wird es schwierig darauf zu Vertrauen. Ich gehe davon aus, dass die Zisterne, egal ob leer oder gefüllt, ganz schnell bei einem solchen Ereignis überfordert ist. Der Regen kommt ohne vorher zu fragen, ob die Zisterne leer ist oder voll. Wo läuft das, von belasteten Böden oder Betonstaub gesättigte Wasser hin? Letztendlich in die Ilm. Ein Gewässer 2. Ordnung. Vorher aber noch über mein Grundstück!! Das liegt nämlich noch tiefer, ca. 433,0 müNN. Die tiefste Stelle, des überplanten Gebietes, ist bei 435,00 müNN, die höchste Stelle 449,50 müNN, also 14,50 Höhenmeter. Das ist ein sehr beachtliches Gefälle auf einer Länge von ca. 250m. Da das Planungsgebiet, 2,4 ha zu 80% versiegelt werden darf, befürchte ich, dass eine, unter Umständen bereits volle Zisterne und ein kleines Regenbecken die Wassermassen nicht aufhalten können. Die Fläche der Betreiberfirma wird sicher nicht mit Lehm zu meinem Grundstück abgedichtet werden, also fließt das Wasser über mein Grundstück in den Durchlass unter der Autobahn und anschließend im Graben nach Rohrbach in die Ilm. Damit bin ich definitiv nicht einverstanden. Einen Notüberlauf über mein Flurstück werde ich nicht akzeptieren. In der Planung ist bisher auch keiner zu finden. Auf die Darstellung der Höhenlinien in den angrenzenden Flurstücken wurde in der Planung weiterhin verzichtet, um den extremen Höhenunterschied weiterhin zu verschleiern. Wo soll das Regenwasser hin, das nicht auf dem Sondergebiet zurückgehalten werden kann? Ich denke da an das Regenereignis in Bayern im August 2023. Ist das in der Berechnung bereits enthalten? Ich bitte um den Nachweis.


5. Auf einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz wird in der Planung verzichtet. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Lagerung, bzw. Weiterverarbeitung von belasteten Materialien, die einem Gesetz für die Entsorgung unterliegen. Der Aushub ist zu beproben (von einem geologischen Labor), zu wiegen und zu entsorgen. Wie funktioniert das, wenn die Waage ausfällt, weil der Akku leer ist oder einfach abgeschaltet wird? Letzteres geht natürlich auch mit Strom vom Bayernwerk. Die Erdbewegungen sind nicht mehr nachvollziehbar, noch dazu, wenn die Transporte durch die Betreiberfirma erfolgen. Ohne Abwiegung und dokumentierte Transporte sehe ich enorme Probleme mit dem Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG). Ein zusätzlicher Stromanschluss würde die Versorgung der Waage sichern und somit die Dokumentation der Transporte und Menge sicherstellen. Die korrekte Abwicklung wäre sichergestellt.
6. Aushub ab 50 m³ ist immer durch ein geologisches Labor zu beproben und je nach Belastung zu entsorgen. Die Planungsbüros und Baufirmen sind ernsthaft dazu angehalten, umweltfreundlich und sparsam mit Ressourcen umzugehen. Der Boden kann, je nach Belastung, nicht weiterverarbeitet werden. Weiß der Markt Wolnzach darüber Bescheid, dass das Räumgut aus Wolnzach`s Gräben nach Ottersried transportiert werden soll und dann wieder weiter zum Entsorger gefahren wird? Grabenräumgut ist in der Regel immer belastet. Wolnzach hat selbst Lagerflächen (z. B. Am Bahnhof). Will der Markt das wirklich? Das ist eher Umweltverschmutzung. Andere Gemeinden müssen kaum Räumgut entsorgen, da sie sich mit den Anrainern absprechen und das Räumgut am Feldrand aufgebracht werden darf. Wieder andere Gemeinden arbeiten mit der Verdrängungsmethode bei der Grabenräumung, dabei kommt es zu erheblich weniger Räumgut, das zu entsorgen ist. Zudem ist diese Methode sehr naturschonend. Es sollte festgelegt werden, aus welcher Entfernung Material angefahren werden darf. Auf Fuhr- und Übernahmescheinen ist das immer festzuhalten.
7. Auf der Planungsfläche wird jeglicher Aushub zwischengelagert. Woher weiß ich, dass auf der überplanten Fläche kein belasteter Aushub weiterverarbeitet wird, von dem der Staub dann mein Grundstück belasten wird? Meine Wiese ähnelt einem Biotop und würde Schaden nehmen. Man weiß immer erst nach der Beprobung um welches Material es sich handelt. Wie wird dort sichergestellt, dass belastetes Material nicht so lange gelagert wird, bis es ausgewaschen ist und dann aus Z2 z. B. Z 1.1 wird? Wie wird sichergestellt, dass kein belastetes Material „unter-/runtergemischt“ wird und mein Grundstück kontaminiert? Meiner Meinung nach fehlt hier eine Kontrollinstanz, wenn der Betreiber alles in einer Hand hat. Ist hierfür das Landratsamt zuständig? Wer stellt sicher, dass die Betreiberfirma Beprobungen durchführen lässt? Kann die Zuverlässigkeit des Betreibers bezüglich Aushüben und Grabenräumungen für die Gde. Rohrbach nachgewiesen werden?
8. Auf der Planung wird die Zufahrtsstraße bis direkt an mein Grundstück 1756 dargestellt, das ist nicht in meinem Sinn. Ich bestehe hier auf ein Bankett.
9. In Ottersried gibt es keinen Gehweg. Durch den gesteigerten Schwerlastverkehr sind die Fußgänger und Radfahrer zusätzlich gefährdet. Ich bitte um eine deutliche Beschränkung der Fuhren je Tag. Senioren können nicht einfach schnell zur Seite springen.
10. Wie stellt die Gemeinde sicher, dass das Sondergebiet keinerlei Auswirkung auf den Wert meiner angrenzenden Grundstücke und meinen Grundstücken in Ottersried selbst hat? Ich bitte um Stellungnahme. Ich bestehe auf ein unabhängiges Gutachten.
11. Meine Wiese ist direkt vor meinem Wald, in der Senke. Ich denke, es handelt sich um eine wertvolle, zu schützende Fläche. Flurnummer XXXX Gemarkung Rohrbach
Planungsfläche im Außenbereich
Abwägung:
Punkt 1 - Lage
Die Regierung von Obb. hat auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet (LVG) hingewiesen. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Neben einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurden zwischenzeitlich ein Lärm- und Staubschutzgutachten sowie ein Entwässerungskonzept erstellt und entsprechend in die Planunterlagen eingearbeitet bzw. beigelegt. U.a. sind darin Vermeidungsmaßnahmen vorgegeben, welche dem Erhalt und Schutz der jeweiligen Schutzgüter dienen, so dass eine negative Beeinträchtigung des LVG nicht erkennbar ist.
Punkt 2 - Lärm
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,6 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG.
Ein Lärmgutachten/Staubgutachten liegt vor und wurde von den Fachstellen inhaltlich akzeptiert.
Punkt 3 - Fehlender Wasseranschluss
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Das gesammelte Regenwasser ist ausreichend, um die Sortier- und Brecheranlage für die geplanten Einsatzzeiten ausreichend mit Wasser zu versorgen. Der Betrieb technischer Anlagen, welche einer Berieselung zur Stauniederschlagung benötigen, dürfen nur bei ausreichend vorhandenem Wasser betrieben werden. Hierfür hat der Betreiber stets Sorge durch geeignete Maßnahmen zu treffen, auch bei regenarmen Sommern.
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat die notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben.
Die vorgesehene Bepflanzung wird entsprechend der örtlichen und klimatischen Bedingungen ausgewählt und gepflanzt. Die Bepflanzung erfolgt in der entsprechenden Pflanzperiode, so dass keine zusätzlichen Bewässerungsmaßnahmen erforderlich sind.
Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.
Der Betreiber hat alle Kosten für das Bauleitplanverfahren zu tragen, auch die der Gutachten. Alle Gutachten wurden von den Fachstellen inhaltlich akzeptiert.
Punkt 4 - Niederschlagswasser:
In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wird. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt.
In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.
Punkt 5 - Strom
Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend den Bedürfnissen dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend.
Punkt 6 - Räumgut
Aufgrund immer höher werdender Anforderungen durch den Gesetzgeber wird z.B. die Räumung der Gräben auch für die Gemeinden immer schwieriger und aufwendiger. Den Gemeinden fehlen auch immer öfters die entsprechenden Lagerorte, welche den Bedingungen der Vorschriften entsprechen. Ein Belassen des Räumgutes vor Ort durch Ablagerung auf anliegende Grundstücke ist aufgrund mangelnder Bereitschaft der Eigentümer – wie die Praxis zeigt – sowie den abfallrechtlichen Vorgaben kaum mehr möglich. Letztlich bleibt den Gemeinden, die alle vor den gleichen Anforderungen stehen, nur der Weg der fachgerechten Abfuhr bzw. Entsorgung über geeignete Firmen.
Punkt 7 - belastetes Material
In der erstellten Betriebsbeschreibung bzw. der „Die Übersicht der Regeleinsatzstoffe“ wurde das Vorhaben mit den entsprechenden Fachstellen abgestimmt. Beide Unterlagen sind Teil der Verfahrensunterlagen. Für den Betrieb des Lagerplatzes bedarf es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen zum Betriebsablauf, welche von der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen überwacht und kontrolliert wird.
Punkt 8 - Zufahrtsstraße
In der Planzeichnung ist ein Bankett mit 50 cm Breite dargestellt. Die Maßkette wird um diesen Wert erweitert. Bei der Herstellung der Straße wird ein Bankett zu den angrenzenden Grundstücken errichtet.
Punkt 9 - Schwerlastverkehr
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar.
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.
Punkt 10 - Wertminderung
Die Bewertung etwaiger Wertminderungen ist privatrechtlicher Natur und damit nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Forderung der Erstellung eines Gutachtens ist daher zurückzuweisen.
Punkt 11 - zu schützende Fläche
Auf der bezeichneten Flurnummer erfolgen keine Eingriffe durch das Vorhaben. Des Weiteren wird die Fläche durch eine Entwässerungsrinne beidseitig der Eingrünung sowie durch die Eingrünung selbst in einer Breite von 5-10 m und z.T. durch den angrenzenden Wall geschützt. Beeinträchtigungen können aufgrund der Maßnahmen (Planung gem. VEP) nicht erkannt werden.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist – mit Ausnahme der erwähnten Darstellung des Straßenbanketts - nicht erforderlich.