Stellungnahme:
Gegen die oben genannte Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“, im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB, einschließlich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes möchte ich folgende Einwendungen/ Fragen/ Bedenken vorbringen.
Um die Anforderungen für den abwehrenden Brandschutz sicherzustellen wird ein unterirdischer Löschwassertank mit einem Volumen von 100 m² nach den entsprechenden Vorschriften hergestellt. Somit wird das benötigte Löschwasser von 48 m³/h über den Zeitraum vom 2 Stunden bereitgestellt.
Wie ist das mit Brand bei E-Autos/Batteriespeicher geregelt? Hier ist das Wasser nicht ausreichend bzw. ist hier ein Container vorhanden? Ist die Feuerwehr ausreichend geschult? Unmittelbar befindet sich ein Wald. Bei extremer Trockenheit kann sich hier ein Flächenbrand schnell ausbreiten. Wie wird das geregelt, wenn das Löschwasser nicht mehr reicht? Wurde das bereits mit dem örtlichen Kommandanten (Herrn Wildmoser) besprochen?
Betankung:
Die Betankung der Großgeräte (Brecher, Radlader) kann mittels mobiler Baustellenbetankung erfolgen. Hierfür eingesetzte Pkw/Kleintransporter (L`WA= 47,5 dB(A)/m/13) sind hier immissionsneutral und nicht eingeflossen. Wie wird bei einem Auslaufen/Überlaufen gehandelt?
Waschplatz/-halle:
Sind laut Betriebsbeschreibung /17/ nicht vorgesehen. Wie werden hier kontaminierte Reifen gereinigt?
Was ist mit der Alternativstandortprüfung?
Hier wurden nur Gewerbegebiete verglichen - aber keine Sondergebiete!
Vermeidung von Arbeiten mit Spitzenpegel vor 7:00 Uhr und nach 20:00 Uhr?
Betriebszeiten sind unbedingt für Mensch und Tier einzugrenzen! Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr. Samstag geschlossen!
Im Falle einer Insolvenz – wie sind hier die Sicherheiten / Rückbau geregelt? Verkauf an einen auswärtigen Betreiber, der dann vergrößert?
Wir befinden uns an der Kreisstraße PAF 21. Eine Mehrbelastung durch die Lkw Fahrten ist hier deutlich erhöht. Welche Folgeschäden kommen hier dazu? Werden Straßenschäden auf den Betreiber umgelegt? Hier kommt ein deutliches Risiko auf Gambach zu, dass Fußgänger, Radfahrer und natürlich Autofahrer betrifft? Aufgrund des fehlenden Radweges von Gambach/Ottersried ist es sehr gefährlich. Wie wird das geregelt?
Die Zufahrtsstraße, Flur Nr. 1768, ist nicht für Lkws ausgelegt. Wer kommt für diese Schäden auf?
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme anonym und vertraulich behandelt werden muss. Hier wird auf den Datenschutz (DSGVO) und dem Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG) verwiesen!
Zusammenfassend kann gesagt werden: für uns Bürger gibt es mehr Lärm, Dreck, erhebliche Belastungen! Unsere Freizeit, Erholung nach einem anstrengenden Arbeitstag ist durch diese Betriebszeiten nicht gewährleistet. Somit ist das Vorhaben an dieser Stelle nicht zu genehmigen! Gerne an einem anderen Ort!
Abwägung:
Abwehrender Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat die notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben und wurde von der Fachstelle geprüft und freigegeben.
Von Seiten den Landesfeuerwehrverbandes Bayern gibt es keine speziellen Anforderungen/Vorgaben für den Betrieb von Batteriespeichern in der geplanten Größe. Nachdem keine E-Autos auf dem Gelände gelagert werden, gibt es von Seiten des Brandschutzes auch keine Anforderungen.
Die örtliche Feuerwehr wurde in das Genehmigungsverfahren eingebunden und hat keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Betankung
Auf dem Betriebsgelände wird keine Eigenbetriebstankstelle ausgeführt. Die Betankung des Fuhrparks erfolgt i.d.R. extern. Bedarfsabhängig kann alternativ via mobiler Baustellenbetankung (ca. 440l Dieselkraftstoff) unter Beachtung der entsprechenden geltenden Vorschriften vor Ort betankt werden. Der Einsatz der mobilen Betankung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt und findet nur auf versiegelten Flächen statt. Im Falle eines Verschüttens/Auslaufens von Kraftstoff wird Ölbindemittel vor Ort bereitgehalten.
Keine LKW-Waschanlage
Eine LKW-Waschanlage wurde von den Fachstellen nicht gefordert und ist auch nicht antragsgegenständlich. Dem Betrieb zuzuordnende grobe Verschmutzungen von Verkehrswegen sind – wie dies auch bei jedem Verkehrsteilnehmer/Transporteur oder bei landwirtschaftlicher Feldbearbeitung der Fall ist – gemäß dem Verursacherprinzip zu beseitigen.
Alternativstandortprüfung
Sondergebiete für die vorliegende Nutzung sind im Gemeindegebiet von Rohrbach keine vorhanden und können somit auch nicht untersucht werden.
Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich nur auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, welche sich letztlich nicht als umsetzbar herausstellen. Diese wurden am 06.07.22 in der öffentlichen Gemeinderatsitzung vorgestellt.
Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.
Betriebszeiten, Beurteilungspegel, Spitzenpegel sind gemäß schalltechnischer Untersuchung konform der TA Lärm. Brecherzeiten wurden bereits freiwillig seitens der Betreiberin eingegrenzt (7-20 Uhr statt 6-22 Uhr und Brechertage ≤ 10 jährlich).
Entsorgungsfachbetriebe
Die vorgebrachten Anmerkungen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Abfallwirtschaftliche Belange werden im nachgeschalteten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft. Anforderungen an z.B. Sach-/Fachkunde geben die gesetzlichen Regelwerke (KrWG, ErsatzbaustoffV etc.) vor. Eine erfolgreiche Zertifizierung (z.B. Entsorgungsfachbetrieb) setzt deren Einhaltung/ Erfüllung voraus.
Insolvenz/Rückbau
Die Pflichten des Betreibers bei Betriebsaufgabe (z.B. Rückbau der baulichen Anlagen) werden bereits im BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt und mittels Vorlage von Sicherheitsleistungen abgesichert.
Betriebserweiterungen, die über den jetzigen Planungsrahmen hinaus gehen, sind neu zu bewerten und zu beantragen.
Straßenschäden/Verkehrssicherheit
Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße sofort zu beseitigen sind. Die Kreisstraße ist bei Bedarf arbeitstäglich mehrmals zu reinigen. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet (u.a. 2-spuriger Einfahrtsbereich), die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Die Herstellung der neuen Zufahrt zum Sondergebiet einschließlich Unterhalt obliegt dem Betreiber der Anlage. Er hat hierbei sämtliche anfallenden Kosten zu tragen.
Die Details werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar.
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.
Datenschutz
Die Gemeinde Rohrbach versichert, dass die Stellungnahme gemäß den Datenschutzbestimmungen behandelt wird.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.