Bürger 30


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 2.1.2.46

Sachverhalt

Stellungnahme:
Mit ihrer Bekanntmachung vom 07. März 2024 zum „Sondergebiet Lagerplatz mit Reycycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“, nachfolgend nur „Sondergebiet“ genannt habe ich folgende Bedenken bzw. Fragen. 

  1. Bezug: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) § 11 Sonstige Sondergebiete Abs. 2 
Für das „Sondergebiet“ kann der Abs. 2 gem. Bezug 1 keine Anwendung finden. Begründung: Im Satz 2 ist explizit aufgeführt, welche Sondergebiete in Betracht kommen. Daraus ist nicht im Entferntesten eine industriell-gewerblich Nutzung herauszulesen. D.h., hier liegt ein Verfahrensfehler in der Planung vor. 

  1. Bezug: Anlage zum SO Lagerplatz Ottersried_FNP_ Begründung hier: Punkt 5 
Warum wird dem Bürger das „Sondergebiet“ hier als Zwischenlagerplatz für Bodenaushubmaterial mit anschl. Aufbereitung „verkauft“? Im Bodenaushub sind meiner Kenntnis kein Beton bzw. größere Steine vorhanden, die einen Betrieb einer Brecheranlage rechtfertigen – Widerspruch gem. Bezug 2. 

  1. Bezug: Berechnungsformel Anhang 1 der RstO 12, Schadenwirkung nach dem 4. Potenzgesetz 
Das „Sondergebiet“ soll mit bis zu 35 LKW-Ladungen Material pro Betriebstag beliefert werden, welches 70 Fahrzeugbewegungen über die Kreisstraße PAF 21 entsprechen bzw. deren Zu- und Abfahrten. Hier liegt mir besonders die Ortsdurchfahrten Gambach, Ottersried und mich betreffend Fahlenbacher Straße in Rohrbach am Herzen. Gem. Bezug 3, ist das eine Belastung der Straße, die einem Äquivalent von ca. 3,3 Millionen PKW pro Tag entsprechen. Wer kommt für Schäden an den Straßen bzw. der darin verbauten Infrastruktur auf, die zwangsläufig durch den erhöhten Schwerlastverkehr zu erwarten sind? Auch werden in den verschiedensten Ausführungen zum „Sondergebiet“ auf schalltechnische Untersuchen, Staubimmissionsprognosen und umweltbezogener Informationen bzw. Stellungnahmen der verschiedenen Behörden hingewiesen, aber zu den Anwohnern der betreffenden Straßen keine Aussagen dazu getroffen. Diese werden im „Dunkeln“ gelassen nach dem Motto „ ...interessiert sowieso keinen...“. Hierzu bitte ich um detaillierte und schlüssige Informationen bzw. Gutachten. Pauschalantworten, wie „... ist zu vernachlässigen, oder muss noch nachgereicht werden, oder steht noch aus... etc. “, sind inakzeptabel.

  1. Bezug: Anlage zum SO Lagerplatz Ottersried_BPLFNP_Löschwasserkonzept 
Zur Energieversorgung des „Sondergebietes“ ist eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher vorgesehen. Im vorsorgenden Brandschutz wird gem. Bezug 4 nur auf die Löschwasserversorgung eingegangen. Bei einem Brand an elektrischen Anlagen hilft aber das vorhandene Löschwasserkonzept wenig. Meine Frage, ist die Feuerwehr Rohrbach und der umliegenden Ortsteile bei einem Brand an elektrischen Anlagen, hier speziell in Bezug auf Zwischenfälle bzw. Unfällen mit dem Batteriespeicher materiell und personell vorbereitet bzw. ausgerüstet und ausgebildet? 

  1. Wie hoch sind die Rücklagen bzw. Sicherheiten im Falle einer Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit des jetzigen oder zukünftigen Betreibers des „Sondergebietes“?

  1. Wer haftet und zahlt für den Rückbau im Falle eines „Scheitern“ des Projektes? 

Datenschutz: 
Ich weise auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) und dem Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG) hin. 


Abwägung:
Anwendung § 11 Abs. 2 BauNVO
§11 Abs. 2 BauNVO führt Beispiele für ein sonstiges Sondergebiet auf. Dort heißt es in Satz 2: Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht (…). Das Wort „insbesondere“ stellt klar, dass die anschließende Aufzählung der Art der Nutzungen nicht abschließend ist. Die Liste der Art der Nutzungen kann also erweitert werden, die genaue Zweckbestimmung ist allerdings festzusetzen (hier: Lagerplatz für (Ersatz-)Baustoffe und Aushubmaterialien mit Recycling- und Aufbereitungsanlage). Ein Verfahrensfehler liegt folglich nicht vor.

Erfordernis Brecher
In den Festsetzungen unter Punkt 1 „Art der baulichen Nutzung“ wird das Plangebiet mit Zweckbestimmung „Lagerplatz für (Ersatz-)Baustoffe und Aushubmaterialien mit Recycling- und Aufbereitungsanlage“ festgesetzt. Von einem reinen Lagerplatz für Aushubmaterialien kann also keine Rede sein. Die zulässigen Nutzungen sind in den Festsetzungen detailliert aufgeführt.  Ein Widerspruch zur Begründung des FNP (analog zur Begründung des Bebauungsplanes) kann nicht erkannt werden. In Kapitel 5 wird explizit auf die temporäre Nutzung eines Brechers hingewiesen, um geeignete Abbruchmaterialien als Recyclingbaustoffe aufzuarbeiten und wiederzuverwenden.

Berechnung Verkehrszahlen / Beschädigungen an Straßen
Das BaySIS (Bayerisches Straßeninformationssystem - öffentlicher Internetauftritt: https://www.baysis.bayern.de/internet/verdat/svz/zaehlstelle/index.html) weist für die Zählstelle 73359701 (Ortsdurchfahrt Rohrbach) für 2023 eine DTV (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von 1289 Kfz/24h mit einem Schwerverkehranteil tagsüber von 3,5 % aus. Bei einem jährlichen Materialumschlag von 32.400 to. gemäß Betriebsbeschreibung können entsprechend ca. 18 Fahrbewegungen/24h angenommen werden. Mit diesem Zusatzfahraufkommen ist nicht von einer erhöhten Schadenswirkung für die Kreisstraße PAF21 auszugehen.

Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße sofort zu beseitigen sind. Die Kreisstraße ist bei Bedarf arbeitstäglich mehrmals zu reinigen. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet (u.a. 2-spuriger Einfahrtsbereich), die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Die Herstellung der neuen Zufahrt zum Sondergebiet einschließlich Unterhalt obliegt dem Betreiber der Anlage. Er hat hierbei sämtliche anfallenden Kosten zu tragen. 
Die Details werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.

Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.

Brandbekämpfung bezüglich PV-Anlagen
Die Brandbekämpfung von elektrischen Anlagen wie beispielsweise eine PV-Anlage gehört standardmäßig zur Ausbildung der Feuerwehren. In regelmäßigen Schulungen/Ausbildungen wird anhand der aktuellen Feuerwehrdienstvorschriften, Merkblättern, Unfallverhütungsvorschriften etc. der Umgang mit elektrischen Anlagen trainiert. Die örtliche Feuerwehr wurde an dem Verfahren beteiligt und hat keine Bedenken an dem Bauvorhaben. Besondere Vorgaben zur PV-Anlage wurden seitens der Feuerwehr sowie der Brandschutzdienststelle am Landratsamt Pfaffenhofen nicht gemacht. 

Rücklagen / Sicherheiten im Falle eines Rückbaus/Insolvenz
Die Pflichten des Betreibers bei Betriebsaufgabe (z.B. Rückbau der baulichen Anlagen) werden im BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt und mittels Vorlage von Sicherheitsleistungen abgesichert. Die erforderliche Höhe der Sicherheitsleistung wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde (Untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen) festgelegt. 

Datenschutz
Die Gemeinde Rohrbach versichert, dass die Stellungnahme gemäß den Datenschutzbestimmungen behandelt wird.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2024 11:38 Uhr