Stellungnahme:
Aus Sicht der Bodenschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
Im Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach sind nach der derzeitigen Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte) oder schädlichen Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen.
Wir weisen darauf hin, dass bei Baumaßnahmen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Wir möchten darauf hinweisen, dass ab 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft tritt, die dann hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) zu beachten ist. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F.
Bzgl. des Umgangs mit Bodenmaterial gilt seit Juli 2022 die gleichnamige Publikation des LfU in Zusammenarbeit mit dem LfL. Darin wird auch der Umgang mit natürlich (geogen) erhöhten Stoffgehalten (z.B. Arsen) in Böden geregelt.
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten bekannt sind. Ebenfalls wird zur Kenntnis genommen, dass bei Baumaßnahmen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Die Publikation des LfU in Zusammenarbeit mit dem LfL bezüglich des Umgangs mit natürlichen (geogen) erhöhten Stoffgehalten in Böden wird beachtet, wozu sich auf Ebene des Bebauungsplanes bereits ein Hinweis befindet.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.