Bürger 31


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 2.2.1.44

Sachverhalt

Stellungnahme:
Ich wende mich hiermit an Sie, um Einwände gegen den vorgelegten Planentwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans einzureichen. Gleichzeitig möchte ich die unten aufgeführten Einwände als Grundlage eines Widerspruchs gegen diesen Flächennutzungsplan heranziehen. 

Nach sorgfältiger Prüfung des Bauantrags und der damit verbundenen Unterlagen möchte ich folgende Einwände vorbringen: 

Vorweg möchte ich erklären, dass wir uns als Anwohner der Ottersrieder Str. in Rohrbach mit wesentlichen Beeinträchtigungen konfrontiert sehen, wenn die Anlage wie geplant in Betrieb geht. Insbesondere die zu erwartende Zunahme des Schwerverkehrs durch den Ort, die damit verbundenen Lärm- um Schadstoffbelastungen halten meine Familie und ich für bedenklich. Aber auch die zu erwartende Belastung der Luft und Lärm durch die Anlage selbst halten wir für problematisch.
Wir sehen unsere Gesundheit aber auch den Wert unserer Immobilie durch die Anlage und die damit verbundenen Folgen gefährdet. Auch der Ausblick auf die mögliche spätere Ausweitung des Sondergebiets macht uns große Sorge. 

Zu den Punkten: 

  1. Die Belastung der Anwohner auf der Ottersrieder Str. wird in den vorgelegten Gutachten als zu vernachlässigend dargestellt oder gar nicht untersucht. Die „lapidare“ Aussage, die LKW „vermischen“ sich mit dem übrigen Verkehr“, scheint doch etwas kurz gegriffen. 

  1. Bei der Annahme, dass an ca. 270 Tagen im Jahr im Durchschnitt mit 13 Fahrten zu rechnen ist, bedeutet, dass die LKW evtl. 26-mal am Tag die Ottersrieder Str. passieren. An schlechten Tagen sollen laut den Unterlagen bis zu 35 Fahrten, also im schlimmsten Fall 70 Passagen der Ottersrieder Str. stattfinden. Mit etwas Glück gehen einige dieser Fahrten nicht durch Rohrbach. 

  1.        Den Unterlagen sind keine Angaben zu entnehmen, welche dabei einen Vergleich der aktuellen Verkehrslage mit dem zu erwartenden Aufkommen gegenüberstellen und damit eine objektive Bewertung erst ermöglichen würden.
Ich bitte Sie daher diese Daten zu erheben und offenzulegen und sie in entsprechenden Verfahren zu bewerten und die damit verbundenen Risiken und Belastungen für die Anwohner kritisch und mit der gebotenen Vorsicht zum Schutz der Anwohner in die Planung und weitere Entscheide einfließen zu lassen.

  1.        Aktuell ist die Ottersrieder Str. im Ort nicht mit ausreichend breiten Fußwegen ausgestattet, seit einiger Zeit findet ein regelmäßiger Busbetrieb neben dem ohnehin laufenden Landwirtschaftsverkehr statt. 
Es ist heute bereits so, dass bei der Begegnung von zwei entgegenkommenden Schwerfahrzeugen (z.B. LKW + BUS) teils sehr eng an den Fußweg auf beiden Seiten herangefahren wird. Teils sogar auf die Fußwege ausgeschwenkt wird. Dabei werden oft die Geschwindigkeiten nicht sinnvoll angepasst. 
Im Ortgebiet sind 50 Km/h erlaubt. Die LKW der Firma Schneider nutzen dies im Ort heute bereits bis ans erlaubte Limit aus.
In jedem Fall ist der Fußgängerverkehr bereits heute sehr eng am Straßenverkehr geführt. Mehr LKW werden die Enge und damit das Risiko, insb. für Kinder und Radfahrer unserer Auffassung nach erhöhen. Wir haben selbst zwei Kinder und sind auch deswegen besonders besorgt was die Verkehrssicherheit angeht.

Hinzu kommt, dass die Ausfahrt unseres Grundstücks in beide Richtungen der Ottersrieder Str. schlecht einsehbar ist. Eine spürbar erhöhte Anzahl an schnell fahrenden LKW stellt hier sicherlich ein erhöhtes Risiko beim Ein- uns Ausfahren dar. 

Ich bitte Sie daher auch die speziellen Gegebenheiten der Straßenführung der Ottersrieder Str. im Ortgebiet Rohrbach mit Blick auf die Zunahme des Schwerverkehrs und die damit verbundene Erhöhung der Risiken für Anwohner, Fußgänger und Radfahrer in den Gutachten zu erfassen und zugunsten der Sicherheit mit entsprechenden Maßnahmen im Nutzungsplan zu würdigen. 

  1.        Bei allen o.g. Punkten ist unserer Auffassung nach auch die Zunahme des Anlieferverkehrs durch kleinere Fahrzeuge durch konkrete Zahlen und einen Vergleich mit der aktuellen Verkehrssituation zu behandeln, um eine fundierte Entscheidung und ggf. notwendige Maßnahmen überhaupt erst zu ermöglichen. 

  1. Bei allen Betrachtungen der Verkehrszunahme sollten insb. auch die zusätzlichen Belastungen durch Lärm und Feinstaub für die Anwohner beziffert und mit Blick auf Gesundheitsgefährdung bewertet werden. So dass dazu entsprechende Maßnahmen in die Planung einfließen können. 

  1. Der Transport der Stoffe auf den offenen LKW durch das Ortsgebiet Rohrbach geht ebenfalls mit einer zusätzlichen Luftbelastung einher. Die im Fahrtwind von den LKW verwehten Stäube werden aus unserer Sicht die Feinstaubbelastung der Anwohner erhöhen. Auch hier sollten Maßnahmen im Nutzungsplan aber auch für den Betrieb der Anlage bzw. für den Betrieb der Anlieferung geprüft werden. 

  1. In der Staubimmissionsprognose wird eine Windverteilung auf Basis von Messungen in Manching herangezogen. Aus unserer Sicht sollte eine lokale Messung Grundlage der Berechnungen sein, da die spezielle landschaftliche Situation zwischen Ottersried und Rohrbach („Tal/Kanal“) beim meist von Westen anliegenden Wind eine deutlich andere Windsituation ausbildet als auf der Fläche in Manching. Aktuelle Auswertungen aus öffentlich zugängigen Modellen (z.B. Windy.com) zeigen, dass von Ottersried nach Rohrbach oft bodennahe Windgeschwindigkeiten weit > 9m/s erreicht werden. 

  1. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass die angestellte Berechnung ggf. nicht den realen Gegebenheiten entspricht und durch Adaption der lokalen Gegebenheiten ggf. angepasst werden muss. 

  1. Die Messungen aus Manching stammen aus dem Jahr 2013. Mit den klimatischen Entwicklungen der letzten Jahre und den offiziellen Prognosen sind in Zukunft eher häufiger auch stärkere Windereignisse zu erwarten. Dies wird voraussichtlich den Staub der Anlage in größerer Menge und ggf. weiter als berechnet verblasen. Wir halten daher die Verwendung aktueller und v.a. zukunftsgerichteter Daten aus der nahen Umgebung für notwendig bei der Bewertung der Luftbelastung. 

  1. Die Angaben in der Schalltechnischen Untersuchung bzgl. der Windrichtung widersprechen sich mit den Angaben in der Staubimmissionsprognose. Hier wird von einer Gleichverteilung der Windrichtung ausgegangen. Bitte prüfen Sie die widersprüchlichen Angaben und harmonisieren Sie diese über die verschiedenen Gutachten. 

  1. Bei dem Gutachten wird auf eine „Technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen 2013 Rev. 1, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (bmwfj) aus Österreich“ verwiesen. Warum werden hier keine innerdeutschen Referenzen herangezogen? 

  1. Bei der Schalltechnischen Untersuchung wird v.a. auf bestimmte Frequenzbereiche eingegangen. Die Infraschallbelastung sowie die durch den Wind fortgetragene Belastung des Lärms Richtung Rohrbach Gebiet Ottersrieder Str. wird gar nicht betrachtet. Dabei scheint das Gefälle des Geländes auf dem die Anlage errichtet werden soll, sowie die überwiegend anliegende Windrichtung eine Lärmbelastung bis hier hin stark zu begünstigen. Dies lässt sich heute bereits regelmäßig durch die bereits messbare Lärmbelastung durch die Autobahn belegen. 
Wir halten Messungen, insb. auch im Infraschall bzw. den für die Anlage typischen Frequenzen und Schalldrücken für erforderlich um die Eignung bzw. notwendige Maßnahmen zum Schutz der Anwohner ausreichend beurteilen zu können. 

  1. Die Hanglage der Anlage wurde zwar mit 3 DB Aufschlag berücksichtig, eine Quellenangabe wodurch sich diese 3 DB rechtfertigen lassen wird allerdings nicht gegeben. 

  1. Auch bei der Angabe des maximalen Schalldrucks von 118db für den Brecherbetrieb gibt es keine Angaben wodurch der pauschale Aufschlag von 4 db auf die 114db Leerlauf der Anlage erklärt werden. Hier halten wir ebenfalls eine konkrete Messung der tatsächlichen Lärmentwicklung im Lastbetrieb für erforderlich. 

  1. Bei der Beladung der Brecher und Siebanlagen durch den Radlader wird im Gutachten nicht angegeben wie das Lärmverhalten mit Blick auf die Kipphäufigkeit ist. Da gerade das Kippen in die Anlage hohe Schall und Infraschall-Belastungen erzeugt, und dies über längere Zeiträume in rhythmischer Taktung zu erwarten ist, sollte klar gemacht werden wie oft in welchen Zeiträumen gekippt werden wird. Ebenso sollten Auflagen im Hinblick auf den Betrieb oder die Installation der Anlage dargestellt werden welche durch Dämpfung oder Schallschutzbebauung diese Geräusche dämpfen. 

  1. Es wird in den Gutachten davon ausgegangen, dass Brecher und Sieb niemals gleichzeitig betrieben werden. Es wird aber nicht klar ob dahingehend auch Auflagen an den Betreiber gemacht werden. Es wird lediglich auf die Leistungsfähigkeit des Laders eingegangen welche den gleichzeitigen Betrieb aus Kapazitätsgründen beschränkt. Der Betreiber könnte aber jederzeit einen zweiten Lader auf das Gelände bringen. Wir erwarten hier Auflagen und Kontrollen und eine entsprechende Erklärung wie diese geplant sind. 

Ich bitte Sie höflichst, unsere Einwände sorgfältig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen. 


Abwägung:
Zu den Vorbemerkungen

  1. Gesundheitsgefährdung
Es wurde ein Lärm- und Luftgutachten erstellt, die Grenzwerte werden eingehalten. Gesundheitsgefahren liegen daher nicht vor. Weitere Prüfungen wurden im Umweltbericht zu den einzelnen Schutzgütern (u.a. auch Schutzgut Mensch) vorgenommen. 

  1. Wertminderung Immobilien
Die Bewertung etwaiger Wertminderungen ist privatrechtlicher Natur und damit nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 

  1. Erweiterung des Sondergebietes
Die jetzige Fläche ist ausreichend für den beantragten Betrieb. Jegliche Erweiterungen sind erneut zu beantragen und durch den Gemeinderat zu entscheiden. Hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB). 

  1. Verkehr
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar. 
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.

Zu Unterpunkt 1 a)
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen und auf die Ausführungen zu Punkt 1.) verwiesen. Es wurde richtig festgestellt, dass die Anlage nicht allein über die Ottersrieder Straße angefahren werden wird. 

Zu Unterpunkt 1 b)
Die Lärmarten „Verkehr“ und „Gewerbe“ sind gemäß der geltenden Rechtslage getrennt voneinander zu untersuchen und zu beurteilen. Zur Bewertung von Verkehrslärm dient die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) als Grundlage. Die Beurteilungspegel berechnen sich in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) auf Basis der sogenannten „Durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke“ (DTV), also nicht anhand von einzelnen Tagesmaxima oder Spitzenlasten. Gemäß der Begriffsdefinitionen nach Ziffer 1, RLS-19 bestimmt sich die DTV in Kfz/24 h als Mittelwert über alle Tage des Jahres. Die DTV ist folglich auf 365 Tage, nicht auf Nettoarbeitstage oder Spitzentage umzulegen. Der Mittelungszeitraum erstreckt sich für den Tag über die 16 Stunden (6 - 22 Uhr). Die Nachtzeit ist vorliegend nicht von Belang, da nachts Betriebsruhe herrscht.

Das BaySIS (Bayerisches Straßeninformationssystem - öffentlicher Internetauftritt: https://www.baysis.bayern.de/internet/verdat/svz/zaehlstelle/index.html) weist für die Zählstelle 73359701 (Ortsdurchfahrt Rohrbach) für 2023 eine DTV von 1289 Kfz/24h mit einem Schwerverkehranteil tagsüber von 3,5 % aus. Bei einem jährlichen Materialumschlag von 32.400 t gemäß Betriebsbeschreibung können entsprechend ca. 18 Fahrbewegungen/24h angenommen werden. Mit diesem Zusatzaufkommen ist nicht von einem signifikanten Anstieg der DTV bzw. einer unzumutbaren Erhöhung der Verkehrslärmemission für die Kreisstraße PAF21 auszugehen.

Gleichwohl an „schlechten“ Tagen mit betriebsbedingt bis zu 35 Lkw (2x 35 Fahrbewegungen) eine erhöhte Belästigung auftreten kann, sinkt die Betroffenheit der Anwohner der PAF21 soweit sich der Ziel-/Quellverkehr der Recyclinganlage auf unterschiedliche Fahrtrichtungen splittet und es auch „gute“ Tage mit geringem betrieblichen Fahraufkommen gibt.

Zu Unterpunkt 1 c)
Im Zuge der vor Jahren durchgeführten Sanierung der Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Rohrbach wurden beidseitig Gehwege (als Hochbord) mit der erforderlichen Breite von 1,50 m (bis auf eine minimale Engstelle aufgrund eines bestehenden Wohnhauses an der Hofmarkstraße) errichtet. Dies ist Praxisstandard an Straßen mit einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Eine ausreichende Verkehrssicherheit der Fußgänger ist damit gegeben. Die Fahrbahnbreite wurde zudem regelkonform auf 6,50 m ausgebaut. Ein Begegnungsverkehr mit LKW, Bus etc. ist somit grundsätzlich problemlos möglich. Überbreite Fahrzeuge wie Groß-Mähdrescher usw. stellen natürlich eine Einzelausnahme dar. 

Eine schlecht einsehbare Hofeinfahrt ist ein generelles, individuelles Problem des Grundstückseigentümers und daher kein Argument hinsichtlich einer Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs. Eine Verbesserung könnte z.B. durch Anbringung eines Verkehrsspiegels oder dem Rückbau von baulichen Zaunanlagen / Rücknahme Bepflanzung etc. erreicht werden.

Eine gutachterliche Betrachtung der Straßenführung der Ottersrieder Straße im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens steht in keinem kausalen Zusammenhang und wird daher nicht vorgenommen. 

Zu Unterpunkt 1 d)
Die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen der einzelnen Fahrzeugtypen sind in der zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegten Betriebsbeschreibung der Fa. Schneider bereits dargestellt und in die weiteren Bewertungen eingestellt. Eine darüber hinaus gehende Betrachtung ist daher nicht nötig.

Zu Unterpunkt 1 e)
Als Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen dienen die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), wobei schädliche Umwelteinwirkungen nicht mit Gesundheitsgefahren gleichzusetzen sind. Bei einem jährlichen Materialumschlag von 32.400 t gemäß Betriebsbeschreibung können entsprechend ca. 18 Fahrbewegungen/24h angenommen werden. Durch den Ziel-/Quellverkehr der Recyclinganlage ist nicht von einer signifikanten Zusatzbelastung für die Kreisstraße PAF21 in Bezug auf Verkehrslärm oder Feinstaub auszugehen.

Zu Unterpunkt 1 f)
Der sichere, verlustfreie Transport von Gütern – insbesondere ohne Materialabtrag durch Verwehungen – ist durch den jeweiligen Fahrzeugführer bereits generell nach den gültigen Rechtsvorgaben sicherzustellen und ist kein spezielles Thema der gegenständlichen Bauleitplanung. 


  1. Staubbelastung

Zu Unterpunkt 2 a)
Der Einwand ist weder hinreichend begründet noch sind die getroffenen Aussagen fundiert belegt. Durch den Sachverständigen ist plausibel ausgeführt, warum die meteorologischen Daten der DWD-Station „Manching“ hier übertragbar und heranziehbar sind. Die Windverteilung „Manching“ weist Hauptwindrichtung West bis Südwest aus. 

Das Sachverständigengutachten stellt fest, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Die Grenzwerte der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) sind hinsichtlich Schwebstaub und Staubniederschlag deutlich unterschritten (vgl. Immissionsprognose, Tab. 9). Anderes ist auch mit ähnlichen Windstatistiken nicht zu erwarten. Sollten wie eingewendet tatsächlich vorwiegend Westwinde anliegen, wäre der Ortsrand Ottersried (Nordöstlich zum Betriebsstandort) noch geringer betroffen.

Die Immissionsprognose ist von der behördlichen Fachstelle fachlich und inhaltlich akzeptiert.

Zu Unterpunkt 2 b)
Es handelt sich hier um eine Mutmaßung. Ansonsten wird auf die Ausführungen zu Unterpunkt 2 a) verwiesen. 

Zu Unterpunkt 2 c)
Es gibt bislang kein fachlich gesichertes Verfahren, mit dem Daten der Wetterstatistik für die Schallausbreitung ermittelt werden können. Die getroffenen Prognoseansätze sind im Rahmen der Prognoseunsicherheit üblich und hinreichend genau. Die Immissionsprognose ist von der behördlichen Fachstelle fachlich und inhaltlich akzeptiert.

Zu Unterpunkt 2 d)
Nationale Referenzen bezüglich diffuser Staubemissionen liegen nicht vor. Die Immissionsprognose ist von der behördlichen Fachstelle fachlich und inhaltlich akzeptiert.


  1. Lärmbelastung

Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) sieht grundsätzlich eine Bewertung von Infraschall nicht vor. Für typische Anlagen des Baustoffrecyclings wie Brech-, Sieb-, Klassieranlagen sind aber auch keine Emissionen/ Immissionen im Infraschallbereich zu unterstellen.

Es gibt bislang kein fachlich gesichertes Verfahren, mit dem Daten der Wetterstatistik für die Schallausbreitung ermittelt werden können. Die getroffene Prognoseansätze sind im Rahmen der Prognoseunsicherheit hinreichend genau. Die Meteorologie ist berücksichtigt und wird durch den Parameter cmet in Anlage 3.3 (Mittlere Ausbreitung) der schalltechnischen Untersuchung ausgewiesen.

Der Hinweis des Einwenders auf eine messbare Lärmbelastung durch die Autobahn A9 ist unbestritten. Es kann hier offenbleiben, inwieweit der Verkehrslärm der A9 i.S. der TA Lärm (Ziffer 3.2.1) ein ständig vorherrschendes Fremdgeräusch darstellt. Unstrittig dürfte aber auch sein, dass die A9 den Anlagenlärm der Recyclinganlage dominant überlagert.

Wo erforderlich werden im Genehmigungsbescheid entsprechende Nebenbestimmungen (Auflagen) bezüglich Messungen formuliert. Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) empfiehlt in Kapitel 1 einen entsprechenden Auflagenvorbehalt für den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Festsetzung, Änderungen und/oder Ergänzungen bleiben der Genehmigungsbehörde vorbehalten!

Zu Unterpunkt 3 a)
Der Einwand, die Hanglage sei mit 3 dB(A) berücksichtigt, ist falsch. Tatsächlich fließen u. a. die Lage der Immissionsorte/ Schallquellen sowie die Topografie in die Ausbreitungsberechnung ein. Die Ausbreitungsparameter der jeweiligen Schallquelle sind der Anlage 3.3 (Mittlere Ausbreitung) der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen.

Zu Unterpunkt 3 b)
Der Aufschlag von 4 dB(A) erfolgt vorsorglich, da Brecher bei Materialdurchsatz üblicherweise lauter sind als bei reinem Motorleerlauf. Vorgehensweise und Ansatz sind plausibel. Die Immissionsprognose ist von der behördlichen Fachstelle fachlich und inhaltlich akzeptiert.

Wo erforderlich werden im Genehmigungsbescheid entsprechende Nebenbestimmungen (Auflagen) bezüglich Messungen formuliert. Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) empfiehlt in Kapitel 1 einen entsprechenden Auflagenvorbehalt für den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Festsetzung, Änderungen und/oder Ergänzungen bleiben der Genehmigungsbehörde vorbehalten!

Zu Unterpunkt 3 c)
Das Abkippen von Bauschutt vom Lkw im Bereich des Eingangslagers ist in die Schallprognose eingerechnet (s. Kapitel 6.5.2). Abkippvorgänge korrelieren mit den Lkw-Fahrbewegungen.

Die Beschickung der Brech-/Siebanlage d.h. Abwurf/ Abkippen in deren Aufgabetrichter ist durch die Einwirkzeit von Großgerät (Radlader/ Bagger) abgegolten. Die Taktung d.h. „Kipphäufigkeit“ korreliert mit der Durchsatzleistung des Brechers. Vorsorglich sind hierfür Radlader und Bagger über volle 16 Stunden angesetzt (s. Kapitel 6.5.3).

Die Immissionsprognose ist von der behördlichen Fachstelle fachlich und inhaltlich akzeptiert.

Zu Unterpunkt 3 d)
Antragsunterlagen wie auch Betriebsbeschreibungen werden automatisch Bestandteil der Genehmigung auch ohne, dass explizite Nebenbestimmungen (Auflagen) in den Genehmigungsbescheid aufgenommen sind. Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) empfiehlt in Kapitel 1 eine entsprechende Festsetzung für den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Festsetzung, Änderungen und/oder Ergänzungen bleiben der Genehmigungsbehörde vorbehalten!

Gemäß §§ 15, 16 Bundesimmissionsschutzgesetz sind (wesentliche) Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage gegenüber der Genehmigungsbehörde zumindest anzeigepflichtig. Einem ungeregelten Betrieb ist dadurch Vorsorge getragen.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2024 11:38 Uhr