Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten:
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Am Gießgraben“ in Rohrbach wurde durch die Fa. BayWa genutzt. Im Rahmen der Veräußerung des Geländes im Jahre 2007 wurde im Auftrag der Hallertauer Volksbank AG eine Altlastenuntersuchung durch das Ing. –Büro IFUWA durchgeführt. Dabei wurden im näheren Umfeld bestehende Gebäude sandig- kiesige Auffüllungen angetroffen, die teilweise Ziegelreste enthielten. Die Untersuchungsergebnisse ergaben, dass an einigen Bohransatzpunkten oberflächennah geringfügige Hilfswert-1 –Überschreitungen gem. LfW- Merkblatt 3.8/1 bzgl. Arsen (11-19 mg/kg) vorhanden sind. Der Gutachter kam 2007 zu dem Schluss, dass keine Altlast gemäß Bundesbodenschutzgesetz vorliegt. Bei der aktuellen Prüfung der Untersuchungsergebnisse konnten die seinerzeitigen Schlussfolgerungen bestätigt werden. Der Geltungsbereich ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht altlastenfrei, jedoch nicht abfallfrei. In den Folgejahren wurden für den Bereich keine Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen gemeldet. Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass zwar keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne des BBodSchG im Geltungsbereich vorhanden sind, dies aber nicht automatisch auch bedeutet, dass keine abfallrechtlichen relevanten Böden vorliegen bzw. dass der Standort abfallfrei ist. Bei erfolgenden Abgrabungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen dennoch Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Das Grundwasser steht in Teilbereichen relativ oberflächennah bei ca. 2-3 m unter der Geländeoberkante an. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Grundwasserabsenkungen erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern ins Grundwasser wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und evtl. vorgesehene Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/ entsorgen sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0- Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Für die Bereiche Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt, Belange des Grundwasser- und Bodenschutzes sowie der Altlasten, wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.

Die angeregten Hinweise werden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt. Entsprechende Untersuchungen bzw. notwendige Entsorgung von Bodenaushub oder Auffüllungen werden im Zuge der Erschließungsplanung vom Erschließungsträger (Hallertauer Volksbank) bzw. darüber hinaus vom jeweiligen Bauherrn zu dessen/deren Lasten durchgeführt. Eine Beprobung sowie etwaiger Entsorgung im Vorfeld seitens der Gemeinde erfolgt nicht.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen


b) Oberirdis che Gewässer und wild abfließendes Wasser:
Das Baugebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Ilm. Eine Überschwemmungsgefahr durch den westlich gelegenen Gießgraben ist aufgrund des oberhalb gelegenen Rückhaltebeckens, das auf ein hundertjähriges Hochwasser ausgelegt ist, nicht zu erwarten.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung zur Kenntnis.


c) Zusammenfassung:
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 25.09.2018 09:16 Uhr