Stellungnahme vom 18.09.2024:
Bei dem o.g. Bebauungsplan Nr. 49 „Solarpark Gambach“ ist ein Teil der Kreisstraße PAF-21 betroffen.
Das erforderliche Einvernehmen besteht, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:
- Die Erschließung der Anlage hat über die bestehenden Wirtschaftswege mit den Flurnummern 64, 62, 59, 57 oder 78 der Gem. Gambach zu erfolgen. Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-21 wird aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugelassen.
- An der Einmündung der Zufahrten in die Kreisstraße PAF-21 müssen, wie im Plan dargestellt, ausreichende Sichtfelder vorhanden sein. Die Sichtfelder sind frei von jeglicher Bebauung, Einfriedung, Bepflanzung und Lagerung von mehr als 0,8 m Höhe über Straßenoberkante zu halten und wie folgt zu bemessen:
Schenkellänge auf der Zufahrt: 3,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-21 in beide Richtungen bei 100 km/h: 200,00 m
Die Schenkellänge von 3,00 m muss vom Fahrbahnrand der Kreisstraße PAF-21 gewährleistet sein.
- Der Mindestabstand zwischen dem Fahrbahnrand der Kreisstraße PAF-21 und den baulichen Anlagen (u.a. Einfriedungen und Flächeneingrünung mit Heckenpflanzung/Einzelgehölzen) muss mindestens 13,80 m betragen. Dies stellt eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG dar.
- Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer und Niederschlagswasser zugeführt werden.
- Von den Zufahrten und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.
- Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.
- Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen.
Stellungnahme vom 07.11.2024:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.09.2024. Diese bleibt in vollem Umfang gültig.
Abwägung:
Zu Stellungnahme vom 18.09.2024:
Die Betroffenheit der Kreisstraße PAF-21 wird zur Kenntnis genommen.
Zu Punk 1:
Es ist keine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-21 vorgesehen. Die Erschließung der Anlage erfolgt über die bestehenden Wirtschaftswege.
Zu Punk 2:
Die angesprochenen Sichtfelder sind bereits in die Entwurfsfassung eingearbeitet. Unter den Punkt Hinweise durch Planzeichen ist außerdem erläutert, dass die Sichtfelder frei von jeglicher Bebauung, Einfriedung und Lagerung von mehr als 0,8 m Höhe über Straßenoberkante zu halten sind. In Hinblick auf die Aussage der Stellungnahme „… wie im Plan dargestellt …“ gilt es darauf hinzuweisen, dass der Stellungnahme kein Plan beilag.
Zu Punk 3:
Die Erteilung der Ausnahme nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG wird zur Kenntnis genommen.
Zu Punk 4:
Wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten. Es wird zusätzlich folgender textlicher Hinweis aufgenommen: „Es kann wild abfließendes Wasser bei Starkregenereignissen oder Schneeschmelze auftreten. Eine Ab- oder Umleitung wild abfließenden Wassers zum Nachteil Dritter darf nicht erfolgen (§37 WHG).“
Zu Punk 5:
Wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten. Es wird zusätzlich folgender textlicher Hinweis aufgenommen: „Es kann wild abfließendes Wasser bei Starkregenereignissen oder Schneeschmelze auftreten. Eine Ab- oder Umleitung wild abfließenden Wassers zum Nachteil Dritter darf nicht erfolgen (§37 WHG).“
Zu Punk 6:
Wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. Bauausführung zu beachten. Es wird zusätzlich folgender textlicher Hinweis aufgenommen: „Während der Bauausführung sind öffentliche Verkehrsflächen von Baustoffen, Arbeitsgeräten, Ab-bruchmaterial und sonstigen Gegenständen freizuhalten. Verschmutzungen oder Beschädigungen sind zu beseitigen.“
Zu Punk 7:
Wird zur Kenntnis genommen und ist vor allem während der Bauausführung zu beachten. Es wird zusätzlich folgender textlicher Hinweis aufgenommen: „Während der Bauausführung sind öffentliche Verkehrsflächen von Baustoffen, Arbeitsgeräten, Abbruchmaterial und sonstigen Gegenständen freizuhalten. Verschmutzungen oder Beschädigungen sind zu beseitigen.“
Zu Stellungnahme vom 07.11.2024:
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 18.09.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwände wurden entsprechend behandelt.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.