Stellungnahme:
Im Folgenden mache ich meine Einwendungen und Bedenken geltend:
Kritik wegen weiterhin fehlenden Richtlinien in der Gemeinde Rohrbach für PV Frei-flächenanlagen
Mit Richtlinien zur Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen hätte die Gemeinde Rohrbach einen wertvollen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leisten, gleichzeitig aber auch eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Öffentlichkeit, Grundeigentümer, sonstige eingebundene Akteure sowie die Antragsteller bzw. Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen schaffen können.
Durch die Anwendung einfacher und nachvollziehbarer Kriterien könnte städtebaulicher Fehlentwicklung vorgebeugt und Wildwuchs in Form zufallsgesteuerter Flächennutzung verhindert werden.
Richtlinien gibt es weiterhin nicht, nur die Zusage, dass "in Gambach" keine weiteren Anlagen mehr genehmigt werden.
Was gilt für die übrigen Ortsteile, die bisher keinen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten müssen?
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art.3 I GG ist hierdurch verletzt, der auch im Verwaltungsrecht zu beachten ist:
Gleichbehandlung der Bürger
Gleichbehandlung der Ortsteile
Gemäß dem Art. 3 GG gilt der Gleichheitsgrundsatz. Die Verwaltung hat ihr Ermessen in gleich liegenden Fällen in gleicherweise auszuüben. Aufgrund der Existenz der Selbstbindung der Verwaltungsbehörde wird bei Ermessensentscheidungen eine Ermessensreduktion auf null eintreten. Einer Verwaltungsbehörde wird oft, vom Gesetzgeber und der allgemeinen Struktur, ein Spielraum für Verwaltungsentscheidungen gelassen. Die Selbstbindung der Verwaltung setzt diesem Spielraum festgelegte Grenzen.
Das meint ganz einfach, dass die Entscheidungen der Behörde Kontinuität aufweisen müssen; Sachverhalte, die in der Vergangenheit auf eine ganz bestimmte Weise behandelt wurden, müssen, so will es der Gesetzgeber, nach dem Gleichheitsprinzip auch in zukünftigen Zeiten auf diese Art und Weise geregelt werden.
Ein Ermessensspielraum ist kein rechtsfreier Raum.
Im konkreten Fall hätte dem Antrag eines Gambacher Bürgers ebenso positiv stattgegeben werden müssen wie dem Antrag des Herrn Riedl/Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG.
Im konkreten Fall hätte man auch die Ortsteile heranziehen müssen, um den Erfordernissen der Energiewende nachkommen zu können.
Unverhältnismäßigkeit bezgl. Größe des "Solarparks" gegenüber Fläche des Ortsteils Gambach
21 ha bzw.17 ha sollen die Ausmaße des Solarparks sein.
Nach meiner Rechnung umfasst die Ortschaft Gambach ca. 16 ha Wohnbebauung, insgesamt 330 ha Gemarkung/landwirtschaftliche Fläche. Weitere 18 ha bestehende PV-Freiflächenanlage plus 35 ha im Bau, hier auch ein Teil außerhalb Gemarkung, jedoch optisch in Gambach (Richtung Puch).
Darf ein "Solarpark" wirklich größer sein als die Ortschaft, die alleinig davon betroffen ist und daher für die ganze Gemeinde Rohrbach "bluten" soll? Eine Gleichbehandlung wie oben erläutert ist hier nicht ersichtlich.
Prüfung Alternativstandorte
Diese ist nicht erfolgt. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, welche Alternativstandorte geprüft wurden.
Eine Standortprüfung generell richtet sich nach Folgenden möglichen Standorten:
- Versiegelte Konversionsflächen
- Siedlungsbrachen und sonstige brachliegende. ehemals baulich genutzte Flächen
- Abfalldeponien sowie Altlasten- und Verdachtsflächen. wiederverfüllte Kiesgruben
- Flächen in unmittelbarer Nähe eines 200m Korridors zu Autobahnen und Schienenwegen
- Flächen im räumlichen Zusammenhang mit größeren Gewerbegebieten im Außenbereich
Bisherige landwirtschaftliche Flächen ohne Nähe zu Autobahnen oder Schienenwegen inmitten der Landwirtschaft kommen weder laut Gesetz noch im Sinne einer Erhaltung der Kulturlandschaft in Frage!
Das Erscheinungsbild der Ortschaft wird sich verändern. Anstelle von Ackerflächen, die sich über die Jahreszeiten wandeln, werden dann Modul-Felder in gleichbleibender Weise die Landschaft prägen. Aufgrund ihres technischen Charakters und der Neuartigkeit werden PV-Freiflächenanlagen als Störung des Landschaftsbildes empfunden.
In der Gemeinde Rohrbach dürfte es viele Flächen in Nähe zu Autobahn/Schienen geben, die als Standort geeigneter wären:
Beispiel: Zwischen Spina-Gelände und Autobahn westlich der Bahn
Auf landwirtschaftlichen und unbelasteten Flächen im Ortsteil Gambach sollte hier nicht die erste Wahl fallen! Eine Freileitung (Flurnummer74) stellt keine Vorbelastung i. S. der Standortwahl für PV -Freiflächenanlagen dar.
Blendgutachten
Der Gutachter war wohl nicht vor Ort: ansässig in Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Handelt es sich hier um einen amtlich anerkannten Sachverständigen?
Weiter ging das Gutachten an die Firma Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG in Reichertshofen, dies ist fehlerhaft und lässt auf ein insgesamt unsorgfältiges Gutachten schließen. Weiter ist die jüngste Lektüre laut Literaturverzeichnis aus dem Jahr 2020. Ich nehme an, hier gibt es angesichts der Klimaprobleme neuere Literatur, was auch auf ein unsorgfältiges Gutachten schließen lässt.
Einspeisezusage
Gibt es eine Einspeisezusage des Betreibers für erzeugten Strom zu Gunsten der Gemeinde oder kann der Betreiber anderweitig verkaufen je nach Spitzenzeiten?
Brandschutz
Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist zu erstellen.
Werbeflächen
Werbeflächen sind hier entgegen der Plakatier-Verordnung der Gemeinde Rohrbach zulässig? Dies ist zudem eine Landschaft und kein Gewerbegebiet!
Tierschutz
Aus Sicherheitsgründen werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Regel umzäunt. Diese Zäune stellen eine Barriere für Tiere dar, besonders wenn sie bis auf den Boden reichen. Für Hasen, Igel und sonstige Kleintiere können solche Zäune oftmals unüberwindbar. Abhilfe schafft ein Abstand zwischen Boden und Zaun von mindestens 20 Zentimetern.
Dies ist in der Planung berücksichtigt.
Jedoch um auch größeren Tieren ein Durchkommen zu ermöglichen, braucht es zusätzlich Korridore zwischen den einzelnen Parzellen der Anlage, insbesondere eine Anlage in dieser Größe.
Hier lassen die Planungen Details dazu offen. Eine wolfssichere Gestaltung ist hier wohl Gegensätzlicher Natur. Was sagen denn die Jäger, mit Jagdvorstand Riedl, ob hier der spekulative Wolf oder die tatsächlichen Rehe Vorrang haben? Wie sollen die größeren Tiere ausweichen?
Metallauswaschung
Maßnahmen zur Verhinderung oder Behandlung der möglichen Metallauswaschung fehlen. Insbesondere ist zu klären, welcher Art die Metallpfosten sind (Zink?).
Danke für das Entgegennehmen und die Berücksichtigung.
Abwägung:
Die Kritik wegen weiterhin fehlenden Richtlinien in der Gemeinde Rohrbach für PV-Freiflächenanlagen ist nicht schlüssig, da ein gemeindliches Standortkonzept für Freiflächen-PV-Anlagen vorliegt und einige Grundsatzbeschlüsse vom Gemeinderat bezüglich der Errichtung von PV-Anlagen gefasst wurden. In der gemeindlichen Studie zur Abschätzung der potenziellen Eignung von Flächen im Gemeindegebiet Rohrbach für eine Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlagen–Standortbewertung sind Handlungsempfehlungen vorgegeben, die bei der vorliegenden Planung bzw. Standortwahl berücksichtigt wurden. Die angesprochenen Richtlinien können bei der Gemeinde angefragt werden.
Die angesprochene Zusage, dass „in Gambach“ keine weiteren Anlagen mehr genehmigt werden, basiert auf einem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates.
Für die übrigen Ortsteile gilt das bereits angesprochene gemeindliche Standortkonzept.
Der Hinweis auf Art. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird zur Kenntnis genommen. Der am 07.05.2024 gefassten Grundsatzbeschlusses, dass keine weiteren Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gambach mehr per Bebauungsplan umgesetzt werden, verfolgt das langfristige Ziel einer möglichst gleichmäßigen Verteilung von PV-Anlagen im Gemeindegebiet. An den Stellungnahmen und Rückmeldungen der Bürger hat man als Kommune erkannt, dass ein Ungleichgewicht herrscht und die entsprechenden politischen Schlüsse gezogen. Gambach soll demnach nicht weiter beplant werden. Die angesprochene Entscheidung über die Ablehnung des Antrages eines Gambacher Bürgers zur Errichtung einer weiteren PV-Anlagen zeugt von der Kontinuität und Bindung der Verwaltung bzw. Kommune an die im Gemeinderat festgelegten Beschlüsse. Der angesprochene Antrag, ist der erste Antrag, der aufgrund des genannten Grundsatzbeschlusses zur „Obergrenze von PV-Freiflächenanlagen in Gambach“ abgelehnt wurde. Es handelt sich hier keinesfalls um eine Diskriminierung des Bürgers.
Zu: Unverhältnismäßigkeit bzgl. Größe
Die Hinweise zu den genannten Größenordnungen und bereits bestehenden Solarfeldern in der Umgebung werden zur Kenntnis genommen.
Es liegt ein gemeindliches Standortkonzept für Freiflächen-PV-Anlagen vor und es wurden einige Grundsatzbeschlüsse vom Gemeinderat bezüglich der Errichtung von PV-Anlagen gefasst. Diese können bei der Gemeinde angefragt werden und wurden bei der vorliegenden Planung berücksichtigt.
Der Kreisheimatpfleger wurde am Verfahren beteiligt und erhebt keine Einwände gegen die Errichtung der PV-Anlage.
Zu: Prüfung Alternativstandorte
Die Alternativenprüfung hat stattgefunden und ist im Umweltbericht zur Begründung des Bebauungsplans bzw. auf Ebene der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans dokumentiert. Versiegelte Flächen oder Konversionsflächen sind im Gebiet der Gemeinde Rohrbach an der Ilm in der benötigten Größenordnung nicht verfügbar.
Bei der Standortwahl wurden die Grundsatzbeschlüsse aus der gemeindlichen Studie zur Abschätzung der potenziellen Eignung von Flächen im Gemeindegebiet Rohrbach für eine Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlagen–Standortbewertung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen – inklusive der enthaltenen Restriktionen und Handlungsempfehlungen berücksichtigt.
Der Hinweis zu den dauerhaften Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des Schutzgutes Landschaftsbild sind bei der Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen grundsätzlich gegen die Erfordernisse der Energiewende abzuwägen. Ein gänzliches Verstecken der Anlage ist oft nicht möglich, jedoch kann die Anlage durch die festgesetzte Eingrünung in den Landschaftsraum eingebunden werden. Für die geplante Anlagen sind großzügige Eingrünungsmaßnahmen, zum Teil bis zu 20 m breit, vorgesehen, die die Randbereiche der Anlage erheblich aufwerten und abschirmen. Erneuer-bare Energien sind eine moderne Form der Landnutzung und können sogar als Weiterentwicklung/Bestandteil dieser betrachtet werden. Landschaftsbilder sind fortlaufend im Wandel. Erneuerbare Energien werden von vielen Menschen als positiv angesehen und auch die Gemeinde wird dadurch als zukunftsorientiert, fortschrittlich und vorausschauend wahrgenommen.
Für die Standortwahl maßgebend ist beim betrachteten Vorhaben, neben dem Grundsatzbeschluss der Gemeinde zu Potenzialflächen, vor allem die Entfernung zum nächstmöglichen Einspeisepunkt und die Größe der verfügbaren Flächenkulisse. Beide Faktoren sind aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich für die Realisierbarkeit des Vorhabens, um im Gebotsverfahren der Bundesnetzagentur um den Zuschlag für einen Einspeisetarif gegenüber Mitbewerbern bestehen zu können.
Eine Freileitung stellt entgegen der Aussage in der Stellungnahme gemäß Begründung zu 6.2.3 Photovoltaik des Landesentwicklungsprogramms Bayern grundsätzlich eine Vorbelastung dar, da es einem Standort an einer Infrastruktureinrichtung, genauer Energieleitung entspricht. In der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde diese Vorbelastung außerdem anerkannt und bestätigt.
Zu: Blendgutachten
Das Blendgutachten wurde von SONNWINN Netzwerk unabhängiger Gutachter für Photovoltaik und Stromspeicher erstellt. Bearbeitung und Review des vorliegenden Gutachtens erfolgten durch zwei Sachverständige für Photovoltaik (M. Eng. Bzw. Dipl.-Ing. (FH)). Die auf Seite 3 angegebene Adresse wird korrigiert. Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Simulation bzw. Ergebnisse und lässt nicht auf ein unsorgfältiges Gutachten schließen. Das redaktionell überarbeitete Gutachten wird den Unterlagen beigelegt. Die angegebene Literatur entspricht dem aktuellen Stand der Dinge. Grundsätzlich wurde und wird laufend in diesem Sachgebiet publiziert. Es liegt jedoch keine neuere ausschlaggebende Fachliteratur vor, die missachtet wurde. Die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Pfaffenhofen hat zudem keine Einwände zum erstellten Blendgutachten.
Zu: Einspeisezusage
Die direkte Anbindung an das Stromnetz sowie die Lage von Leitungen außerhalb des Bebauungsplanes sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.
Zu: Brandschutz
Die Brandschutzdienststelle vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm wurde am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird entsprechend berücksichtigt. Es wird ein separates Brandschutzkonzept zusammen mit einem Feuerwehrplan erarbeitet und mit der lokalen Feuerwehr abgestimmt. Der Bebauungsplan beinhaltet einen entsprechenden textlichen Hinweis.
Zu: Werbefläche
In Abstimmung mit der Gemeinde wird kein Widerspruch zur Plakatierverordnung gesehen. Der Bebauungsplan regelt die Werbeanlagen per Festsetzung, sodass diese die Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Plakatierverordnung darstellt. Die Plakatierverordnung zielt zudem primär auf vorübergehende Plakatierungen außerhalb des Baurechts ab. Die angesprochene Werbeanlage wird mit dem Bebauungsplan beschränkt und abgehandelt. Unter dem Begriff „Werbeanlagen“ ist eine Tafel mit den Betreiberinformationen zu verstehen. Diese ist beschränkt an der Einfriedung im Zufahrtsbereich zulässig.
Zu: Tierschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Abstand des Zaunes vom Boden mit 20 cm, welche auf Ebene des Bebauungsplans verbindlich festgesetzt ist, begrüßt wird.
Gemäß den naturschutzfachlichen Mindestkriterien bei PV-Freiflächenanlagen (Leitfaden zur Umsetzung der §§ 37 Absatz 1a, 48 Absatz 6 EEG 2023 in der Praxis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz von Juli 2024) müssen Wanderkorridore für Großsäuger erst bei Anlagen ab einer Seitenlänge von mehr als 500 Metern vorgesehen werden. Nach-dem keine der Seiten eine Zaunlänge von durchgehend über 500 m überschreitet, wäre gemäß den genannten Mindestkriterien kein Durchlass verpflichtend. Da auch von Seiten den Fachbehörden keine entsprechende Forderung dazu kam, wird an der Planung festgehalten.
In der Festsetzung 6. Einfriedungen der Entwurfsfassung des vorliegenden Bebauungsplans ist keine wolfssichere Gestaltung festgesetzt. Der in der Stellungnahme genannte Einwand in Hinblick auf eine wolfssichere Gestaltung ist damit hinfällig.
Zu: Metallauswaschung
Das Thema „Metallauswaschung“ ist grundsätzlich auf Ebene des Bebauungsplans zu behandeln. Es wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angesprochen und entsprechend berücksichtigt. Nachdem zum Entwurfsstand die Festsetzung 7.6 ergänzt wurde, die den Einsatz verzinkter Stahlprofile verbindlich geregelt hat, ist es nicht richtig, dass Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Metallauswaschung auf Ebene des Entwurfsstandes gefehlt haben. Im Rahmen der regulären Beteiligung hat das Wasserwirtschaftsamt eine erneute Stellungnahme mit noch konkreteren Forderungen gestellt. Die Stellungnahme wird separat behandelt und entsprechend berücksichtigt. Im Zuge dessen wird die Festsetzung 7.6 auf Ebene des Bebauungsplans überarbeitet.
Die entsprechenden Stellen der Begründung bzw. des Umweltberichtes zum Flächennutzungsplan werden ebenfalls angepasst.
Auf die eigentliche Planung des Flächennutzungsplans ergeben sich keine Auswirkungen.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichneten Änderungen zum Entwurfsstand der Flächennutzungsplan-Änderung werden vorgenommen.