Stellungnahme:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange Stellung.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Unsere Stellungnahme vom 03.04.2024 (Az. 3-4622-PAF-4512/2024) hat nach wie vor Bestand. Detailplanungen und Ausführungen werden im immissionsschutzrechtlichen Verfahren und im wasserrechtlichen Verfahren beurteilt.
- Abwasserbeseitigung - Niederschlagswasser
Unsere o.g. Stellungnahme vom 03.04.2024 wurde in der Planzeichnung bei den Festsetzungen zum Bebauungsplan berücksichtigt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich unserer Stellungnahme nicht angepasst wurde.
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Abwägung:
Zu Punkt 1.:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und weiterhin beachtet. Hierzu wird nachrichtlich auf die in der Sitzung vom 18.09.2024 zur Stellungnahme ergangene Abwägung und Beschlussfassung verwiesen.
Zu Punkt 2.:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wird hinsichtlich des Punktes „3.2.3 Schmutzwasser“ folgendermaßen geändert:
„Das Planungsgebiet wird nicht an die Kanalisation angeschlossen. Für das vor Ort tätige Personal ist ein Sanitärcontainer geplant. Eine Aussage zur Form der Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlage oder z.B. Komposttoilette etc.) kann aber erst auf Ebene des Bauantrags (abhängig vom tatsächlichen Abwasseranfall gem. Betriebsbeschreibung; - bei nur einem Mitarbeiter wird eine Kleinkläranlage nicht notwendig sein) – getroffen werden.“
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung der Begründung, da sich inhaltlich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben und der o.g. Satz 3 lediglich zur weiteren Erläuterung der Umsetzung der Abwasserbeseitigung auf Ebene des Bauantrages (außerhalb des Bauleitplanverfahrens) ergänzt wird.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes bei Beachtung der Anregungen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichnete Änderung wird in redaktioneller Weise vorgenommen.