Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Hopfenpflückmaschinenhalle, Fl.Nr. 98, Gemarkung Rohrbach (Amtmannweg 3) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.05.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 98, Gemarkung Rohrbach, ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist geplant die bestehende Hopfenpflückmaschinenhalle abzureißen und durch einen Neubau (Grundmaße 24 m x 12,49 m, Satteldach mit 26° Dachneigung) zu ersetzen. Mit der dargestellten Lage kann die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 96, Gemarkung Rohrbach nicht eingehalten werden.  Der Bauherr beantragt eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Einer Abweichung von den Abstandsflächen kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, die Unterschrift des betroffenen Nachbar liegt vor. Zu dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid (VII 20200252 v. 08.04.2020) vor.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Sollte ein zusätzlicher Wasser- und Kanalanschluss nötig sein, so ist nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung bei einem zweiten Grundstücksanschluss die kompletten Hausanschlusskosten vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahme auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Der erforderlichen Abweichung von den Abstandsflächen wird ebenfalls das Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2020 11:06 Uhr