Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 14.04.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben.
Folgendes wird gefordert:
- Die Ausgleichsflächen sind frühestens ab dem 01.07. eines jeden Jahres zu mähen. Nur durch eine späte erste Mahd kann ein Absamen der Pflanzen sichergestellt werden. Weiter wird dadurch
verhindert, dass bodenbrütende Vogelarten oder andere Jungtiere nicht getötet oder verletzt werden. Eine zweite Mahd soll im Herbst (September/Oktober) erfolgen. Ebenso sind die Ausgleichsflächen alternierend zu mähen, d.h. es sind jedes Jahr an anderen Stellen ca. 20% des Bewuchses stehen zu lassen. Dieser Bereich dient den Tieren als Versteck bzw. den Insekten als Überwinterungsmöglichkeit, wenn die restliche Fläche abgemäht wurde.
- Die Nistkästen für Fledermäuse und Vögel sind soweit wie möglich im Voraus vor den Fällungen der Bäume aufzuhängen. Zur besseren Verortung ist der UNB ein Plan nachzureichen, in dem die Lage der Nistkästen dargestellt sind.
- Die ökologische Baubegleitung (ÖBB) hat durch eine ökologisch versierte Person (Umweltbaubegleitung mit Nachweis eines Abschlusses als Landschaftsarchitekt, Landschaftsplaner, Biologe oder vergleichbare Abschlüsse) zu erfolgen. Die Kontaktdaten der ÖBB sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig, mind. 2 Wochen vor Beginn der Baustelleneinrichtung, zu übermitteln.
- Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) gesetzlich geschützten Biotops führen können, sind verboten. Sollte durch einen Weg ein Eingriff ins Biotop erforderlich sein ist gemäß Art.23 Abs. 3 BayNatSchG eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren
Naturschutzbehörde einzuholen
Abwägung:
Den Anregungen kann in vollem Umfang bei Umsetzung der Maßnahmen gefolgt werden. Die Anregungen zur Pflege der Ausgleichsflächen werden in die Festsetzungen redaktionell eingearbeitet. Eine Änderung der Bauleitplanung aufgrund der Stellungnahme ist ansonsten nicht erforderlich.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.06.2021 09:44 Uhr