Stellungnahme:
Auf dem Flurstück 2078 (Schelmengrund 18) wurde 2013 ein sogenanntes Sonnenhaus errichtet. Die Besonderheit dabei ist, dass hier zwischen März und Anfang November 100% sowie im November und Februar ca. 50% und im Dezember und Januar immer noch 20-30% des gesamten Wärmeenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch ca. 40 m² Solarthermiekollektoren auf dem Dach ca. 30° nach Südwest orientiert gewonnen werden. Zur Verdeutlichung sei hier genannt, dass auch im Zeitraum von November bis Februar an sonnigen Tagen 100% des gesamten Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden. Der restliche Energiebedarf muss durch einen Stückholzofen zugefeuert werden. Die größten solaren Ausbeuten liegen bei uns wegen der ca. 30° nach Südwest Orientierung des Daches (siehe Abb. 1) zwischen 12 und 15 Uhr.
Es wurde bereits bei der frühzeitigen öffentlichen Beteiligung im Zeitraum vom 30.01.2019 - 06.03.2019 eine Eingabe von uns gemacht. Jetzt wird der neue Planungsstand aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 23.11.2020 in dieser Eingabe behandelt.
Auf Basis der aktuellen Planung wurde mit Hilfe der Höhenfestsetzungen und der vorgegebenen Gebäudehöhen die Verschattung der Kollektorfläche auf dem Dach mittels Solarsimulation (zur Verfügung gestelltes Sketch Up Modell) und eigenen Berechnungen ermittelt.
Beim Bau der Häuser auf den geplanten Flurnummern 49 und 50 an den im Plan eingezeichneten Positionen ergeben sich bei unserer Solarthermieanlage folgende Einbußen auf die Solarleistung:
Oktober: 6%
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Januar: 35%
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November: 20%
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Februar:14%
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Dezember: 40%
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März: 2%
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Da der Sonnenstand um 12 Uhr am höchsten ist und später wieder abnimmt, ist nach der Sonnensimulation und eigenen Berechnungen für die Monate Dezember und Januar bei den aktuell eingezeichneten Hauspositionen bereits mit einer Verschattung ab 13:30 auf der Kollektorfläche zu rechnen. Für die Monate November und Februar ist ab 14 Uhr bzw. spätestens 15 Uhr mit einer Verschattung der Kollektorfläche zu rechnen.
Sollte jedoch die zukünftige Bebauung für 49 und 50 im Baufenster maximal auf die dazwischenliegende Grundstücksgrenze zusammenrücken, verschlechtert sich die solare Ausbeute nochmals deutlich, so dass mit folgenden Einbußen auf die Solarleistung zu rechnen ist:
Oktober: 6%
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Januar: 35%
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November: 20%
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Februar:14%
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Dezember: 40%
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März: 2%
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Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Reihe Häuser oberhalb von uns nach der aktuellen Planung aufgrund der geplanten Straßenführung und der Aufteilung der Parzellen deutlich höhere Abstände zur darauffolgenden südseitigen Bebauung und damit eine viel geringere Verschattung der Dachfläche bzw. der südlichen Fassade haben. In der vorliegenden Sonnensimulation konnte festgestellt werden, dass die Verschattung für die Häuser im neuen Bauabschnitt aufgrund der Planung minimiert werden konnte und damit sehr gering ausfällt. Allerdings besteht nach der aktuellen Planung am Übergang zum Bauabschnitt Schelmengrund 1, d.h. insbesondere für die Parzellen 2078-2080 hier eine nachteilige Situation.
Es wird daher nochmals angeregt die Bauplanung folgendermaßen zu überarbeiten:
- Definition von Baufenster in den Grundstücken:
- Die Baugrenze für die Grundstücke 49 und 50 um 3 m nach Süden zu verschieben (dem Straßenverlauf folgend) (siehe Abb. 2). Im Bereich zwischen den jetzt auf den Parzellen 49 und 50 eingezeichneten Häuser eine Zone (siehe Abb. 2 rote Zone) zu schaffen, in der keine hohe Bebauung und in der keine hochstämmige Bepflanzung über 5 m bezogen auf 427 m N.N. zugelassen ist.
- Dazu ist sinnvoll, das Baufenster in den Parzellen 49 sowie ggf. analog 48 und 47 Richtung Osten zu schieben, wohingegen in Parzelle 50 nach Westen verschoben werden sollte. (siehe Abb. 3) (Empfehlung)
- Grundsätzlich wäre auch zu empfehlen die Bezugshöhe der Bebauung abzusenken (z.B. durch Absenkung der Straße), was aber nach Informationen der Gemeinde nicht möglich ist. Wir werden jedoch, da dies für uns aufgrund der vorausstehend beschriebenen Einbußen bei den solaren Ausbeuten sehr wichtig ist, bei der Erschließung ein Auge darauf haben, dass die geplante Straße bei der Ausführung nicht höher als geplant wird.
Die Umsetzung Vorschlags 1 von oben bedeutet eine Reduzierung der Einbußen auf die Solarleistung auf:
Oktober: 3%
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Januar: 20%
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November: 15%
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Februar:8%
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Dezember: 30%
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März: 0%
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Hier ist insbesondere die Verbesserung der Situation im Februar (von 21% bzw. 14% Einbußen auf 8% verbleibende Einbußen) hervorzuheben, da im Februar gegenüber dem Dezember und Januar im Schnitt je mehr als die doppelte Leistung über die Solarthermieanlage gewonnen werden kann, so dass im Februar je nach Wetter und Sonnenlage aktuell der gesamte Energiebedarf über die Solaranlage gedeckt und schlechtere Tage durch gepufferte Energie überbrückt werden können.
Sollten sich die bisher geplanten Grundstücksgrenzen verschieben, ist dies auch bei der vorgeschlagenen Definition der Baufenster zu berücksichtigen, d.h. insbesondere im Bereich 14- 15:30 Uhr auf der Skizze Abb. 1.
Abwägung:
Grundsätzlich ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan, dass in dem vom Einwender rot gekennzeichneten Bereich auf beiden Seiten bereits jetzt mit den Hauptgebäuden ein Mindestabstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss (Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO). Da ausschließlich Einzelhäuser im 2.1 zulässig sind, kann ein Grenzanbau (z.B. Doppelhaus) nicht stattfinden. Wird wie vorgeschlagen gebaut, entsteht eine Lücke von mindestens 6 m, sofern die vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen nicht beim Verkauf der Grundstücke verändert werden oder durch Verschmelzung der Grundstücke entfallen. In diesem Zwischenraum können Garagen und Nebengebäude errichtet werden. Die Garagenhöhen sind zur Straße hin (Straßenverlauf bei etwa 427,20 bis 427,50 m.ü.NN) mit max. 3 m Wandhöhe (+ 20 cm Puffer) sowie Dachneigungen festgesetzt.
In der Planzeichnung sind Gebäude mit einer Breite von 12,0 m und einem Grenzabstand von ca. 5,0 m als Vorschlag dargestellt. Um den Zielvorstellungen des Einwenders nachkommen zu können und alle nördlich gelegenen Grundstücke einheitlich betrachten zu können, müsste ein Gebäude entfallen, so dass sich Grundstücksgrößen von ca. 900 m² einstellen würden, was unter den ausgegebenen ortsplanerischen Zielvorstellungen nicht vertretbar erscheint. Gleichzeitig müssten für jedes Grundstück einzelne Baufenster festgesetzt werden. Eine Tieferlegung der Straße ist nicht mehr möglich.
Die Festsetzung der geforderten Höhenbegrenzung von max. 5 m über 427 m.ü.NN im rot markierten Bereich sowie die Definition eigener Baufenster zur Abstandswahrung wäre eine Sonderregelung gegenüber dem restlichen Planbereich, was städtebaulich zu einer Ungleichbehandlung bei gleicher Ausgangslage (Nordhang, Baugrenzen, Parzellierung etc.) führen würde und damit nicht zu begründen ist.
Denkbar wäre, die nördliche Baugrenze wie folgt etwas abzurücken (lineare Einrückung von Parzelle 49, Ostseite, 5 m Abstand Baugrenze zu Grundstücksgrenze bis Parzelle 50, Westseite, 7 m Abstand Baugrenze zu Grundstücksgrenze):

Dies lässt sich mit der größeren Grundstückstiefe (infolge des schmalen Weges im Süden) der beiden Grundstücke sachlich begründen und erscheint konzeptionell noch vertretbar. Darüberhinausgehende Änderungen sind aus gemeindlicher Sicht nicht möglich, zumal die Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits soweit als möglich auf die nördlichen Grundstücke abgestimmt wurden. Der Bauausschuss hatte sich in seiner Sitzung vom 14.12.2020 im Nachgang zur GR-Sondersitzung vom 23.11.2020 nochmals ergänzend intensiv mit der Verschattungsthematik befasst. Im Ergebnis erfolgte die Beschlussempfehlung, keine weiteren Änderungen an der Planung durchzuführen. Die Fortsetzung des Baugebietes im Süden (als Nordhangwirkung für den 1. BA) war zudem hinreichend bekannt, mit etwaigen Einschränkungen (Verschattungen) musste grundsätzlich gerechnet werden.
Es sind abseits der Erschließungsstraßen ausschließlich Bäume II. Ordnung zulässig, um die Verschattung der benachbarten Grundstücke zu minimieren. In der Begründung kann nochmals im Detail darauf hingewiesen werden, dass aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Pflanzung von hochwüchsigen Gehölzen in den nördlichen Grundstücksbereichen verzichtet werden soll.