Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen, Fl.Nr. 904/19, Gemarkung Rohrbach (Obermühle 14) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 20.04.2021 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Obermühle“.

Es ist der Neubau eines Doppelhauses (Grundmaß 11,70 x 13,80 m) und 2 Garagen (Grundmaß 6,50 x 3 m) geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  1. Ist der Bau eines Doppelhauses mit je einer Wohnung zulässig?
  2. Sind die im Lageplan dargestellten 2 Grenzgaragen mit je max. 6,50 m Länge zulässig und genehmigungsfähig?
  3. Können Garagen auch als Flachdach ausgebildet werden? Das Dach der Garagen erschwert die Belichtung der giebelseitigen Räume im DG.

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Nord-westliche Garage außerhalb der Baugrenzen
  • Flachdach statt Satteldach auf Garagen
  • Abstimmung der süd-östlichen Garage mit Lage und Dachform der benachbarten Grenzgarage

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zu 1.
Die Errichtung eines Doppelhauses mit je einer Wohnung ist zulässig. Die textlichen und planzeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 „Obermühle“ sind zu beachten.

Zu 2.
Garagen können gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes mit einer Länge von max. 6,50 m und einer Traufhöhe von max. 2,75 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die an der Nord-westlichen Grundstücksgrenze geplante Grenzgarage liegt außerhalb der durch Planzeichen festgesetzten Baugrenzen. Die erforderliche Befreiung kann aus gemeindlicher Sicht erteilt werden. Die an der süd-östlichen Grundstücksgrenze geplante Garage ist hinsichtlich der Lage nicht mit der Nachbargarage abgestimmt. Bei einer Abstimmung der Lage mit der Nachbargarage kann der geforderte Stauraum von 5 m vor der Garage nicht eingehalten werden, daher kann aus gemeindlicher Sicht die erforderliche Befreiung erteilt werden.

Zu 3.
Gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes sind Garagen mit Satteldächern zu errichten. Für die Errichtung der Garagen mit Flachdächern ist eine Befreiung erforderlich die aus gemeindlicher Sicht erteilt werden kann.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Wasser- und Entwässerungsabgabesatzung bedarf es für jedes Wohngebäude eines eigenen Wassers– und Kanalanschlusses. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind auf dem Baugrundstück pro Wohneinheit 2 Stellplätze zu errichten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 15 „Obermühle“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 4

Datenstand vom 08.06.2021 16:06 Uhr