Tektur zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 49 und 50 Gemarkung Rohrbach (Am Gießgraben 2) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 09.12.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 49 und 50, Gemarkung Rohrbach sind im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Grundmaß 21,49 x 15,19 m, Erd- und Obergeschoss, Wandhöhe 7,79 m, Walmdach mit 15° Dachneigung) geplant.
Zu dem Vorhaben wurde in der Sitzung vom 30.08.2021 das gemeindliche Einvernehmen erteilt, auf Grund der zwischenzeitlich eingereichten Tektur ist über das gemeindliche Einvernehmen erneut zu entscheiden.
Mit der Tektur wird die Breite des Gebäudes geringfügig um 0,30 m von 21,79 m auf 21,49 m reduziert. Zusätzlich wird die Lage des Gebäudes um ca. 2,50 m an die östliche Grundstücksgrenze verschoben. Der Abstand des Gebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze verringert sich somit auf 1 m. Grund für die Umplanung ist, dass durch die Dachterrasse auf der Garage und den überlagen Grenzausbau die Abstandsflächen nach Westen ansonsten nicht eingehalten werden können.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Mit der grenznahen Bebauung kann es im Kreuzungsbereich an den Ortsstraßen Am Gießgraben/Amtmannweg zu eingeschränkten Sichtverhältnissen kommen, aus gemeindlicher Sicht ist dies bei dem geringen Verkehrsaufkommen (überwiegend Anlieger) noch vertretbar.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.01.2022 16:46 Uhr