Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Fl.Nr. 1038/2, Gemarkung Waal (Ossenzhausen 4a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 11.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.08.2022 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ossenzhausen (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 1038/2, Gemarkung Ossenzhausen ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaß 15 x 11 m, Erd-, und Obergeschoss, Wandhöhe 6,72 m, mit Satteldach) mit Doppelgarage (Grundmaß 8,50 x 7,47 m, Erd- und Obergeschoss mit Satteldach und Außentreppe) geplant.
Zu dem Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid AZ: VII 20212903 v. 25.03.2022 vor.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Die Beseitigung des Abwassers erfolgt über eine Kleinkläranlage. Der Anschluss an die Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2022 09:38 Uhr