Beschlussfassung über Gebührentarife für Maßnahmen im Straßenverkehr
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 18.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach § 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Straßenverkehrsordnung erhoben; hierfür hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 zu § 1 GebOSt sämtliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen festgeschrieben und mit Gebührensätzen bzw. Gebühren-Nummern versehen. Bei den genannten Gebühren-Nummern handelt es sich um Rahmengebühren. Im Zuständigkeitsbereich der Unteren Verkehrsbehörde (Gemeinde Rohrbach) sind dies insbesondere Gebühren für
- verkehrsregelnde und - sichernde Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO, die sich aus Anlass von Arbeiten auf den Straßenverkehr auswirken (Nr. 261) ODER
Erlaubnisse nach §§ 29 und 30 StVO (Nr. 263)
Innerhalb des jeweils vorgegebenen Rahmens hat die handelnde Behörde bei den beiden Nummern einen Gebührenrahmen zwischen 10,20 Euro bis 767,00 Euro. Gebührenpflichtig sind diejenigen Amtshandlungen, die auf Antrag oder Veranlassung einer natürlichen oder juristischen Person oder zu deren Gunsten vorgenommen werden. Diese Personen sind Kostenschuldner.
Die Gemeinde Rohrbach hat 2018 die Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen in einer Gebührentariftabelle konkretisiert. Hierbei wurde die Gebührenhöhe an einem Beispiel der Gemeinde Allershausen festgelegt. Ausschlaggebend für die Gebührenhöhe ist die Art und Dauer der Sperre, sowie die betroffene Erschließungsanlage (Straße/Gehweg).
Für jeden Sachverhalt hat der Gesetzgeber in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" - kurz RSA - bereits im Jahr 1995 eingeführt. Die Ausgabe 2021 wurde überarbeitet, da in den vergangenen Jahren sich zum einen die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die dazugehörige Verwaltungsvorschrift zur StVO geändert hat und zum anderen die Anforderungen an die Arbeitsstellenabsicherung gestiegen sind. Die Gebührentarife wurden nicht verändert, lediglich wurden die neuen Regelpläne in die Gebührentabelle übernommen.
Die Veränderungen werden in gelb in der Gegenüberstellung zur besseren Veranschaulichung hervorgehoben. Auch die GebOSt sowie Regelpläne sind als Anlage dem BV angehängt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 10.01.2023 über den Entwurf beratschlagt und mit Beschluss am 10.01.2023 dem Gemeinderat empfohlen, dass die Gebührentarife für Maßnahmen im Straßenverkehr in der vorliegenden gültigen Fassung beschlossen werden soll.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Gebührentarife für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 10.01.2023 in der vorliegenden Fassung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Datenstand vom 09.02.2023 15:03 Uhr