Erlass Vorkaufsrechtssatzung Fahlenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für das Areal zwischen der Rohrbacher Straße und dem Sportgelände in Fahlenbach besteht die Überlegung, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu erlassen. Als städtebauliche Gründe sprechen hierfür die Erweiterung einer städtebaulich geordneten, hochwasserangepassten Siedlungsstruktur mit Neustrukturierung und Verbesserung der wegemäßigen Erschließungssituation sowie Sicherung einer geordneten Fortentwicklung des Sportgeländes. Im Detail wird auf den im RIS beiliegenden Satzungsentwurf mit Begründung (Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Fahlenbach – Am Sportplatz“) verwiesen.

Mit der Sicherung eines Vorkaufsrechts hat die Gemeinde die Möglichkeit, vorgreifend auf eine Bauleitplanung entweder die Flächen zu erwerben oder per städtebaulichem Vertrag den Erwerber zur Erfüllung der gemeindlichen Planungsziele zu bewegen.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn (§ 26 BauGB):
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2. das Grundstück
a)  von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge gekauft wird,
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.

Abwendung des Vorkaufsrechts (§ 27 (1) BauGB):
Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

Am 26.09.2023 fand hierzu eine Informationsveranstaltung mit den betroffenen Grundstückseigentümern statt. 1. Bürgermeister Keck erklärte hierbei das Wesen einer Vorkaufsrechtssatzung und beantwortete die vorgebrachten Fragen. 

Dokumente
Entwurf Vorkaufsrechtssatzung "Fahlenbach – Am Sportplatz" (Stand: 26.05.2023) (.pdf)
Entwurf Vorkaufsrechtssatzung "Fahlenbach – Am Sportplatz" (Stand: 26.05.2023)_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 21.11.2023 14:03 Uhr