Datum: 16.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Treffpunkt Schmellerhalle
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Besichtigung Schmellerhalle
2 Information über Errichtung einer Boule-Anlage am Rathausplatz
3 Geh- und Radweg Rohrbach - Waal Überquerung Rohrbächlein
4 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.01.2023
5 Behandlung von Baugesuchen
5.1 Nutzungsänderung Garage und Speicher zu Wohnraum, Fl.Nr. 74, Gemarkung Rohr (Rinnberg 1a)
5.2 Ersatzbau einer landw. Maschinen- und Lagerhalle, Fl.Nr. 248, Gemarkung Burgstall (Edenthalweg 52)
5.3 Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Stellplätzen und Garagen, Fl.Nr. 931/3, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 21)
5.4 Anbau an das bestehende Einfamilienhaus zur Erweiterung des Wohnraums, Fl.Nr. 136/26, Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 6)
5.5 Antrag auf Vorbescheid zum Anbau einer Terrasse an ein Wohnhaus, Errichtung eines Holzunterstandes, Fl.Nr. 903/2, Gemarkung Rohrbach (Bahnhofstraße 6)
5.6 Errichtung einer temporären Unterkunft für Asylbewerber, befristet bis 31.03.2026, Fl.Nr. 969/33 Tfl., Gemarkung Rohrbach (Am Bahndamm 1)
5.7 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses, Fl.Nr. 140 Tfl., Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 15a)
6 Beratung über Ausschreibung altes Wasserhaus
7 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Besichtigung Schmellerhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 1

Sachverhalt

Besichtigung der Baustelle, Herr Schreiner vom Planungsbüro Eichenseher ist anwesend.

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2. Information über Errichtung einer Boule-Anlage am Rathausplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 2

Sachverhalt

Von den Rohrbacher „Boule-Spielern“, die bisher auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ ihrem Hobby nachgingen, erging die Anfrage an die Gemeinde, am Rathausplatz unter den Kastanien eine entsprechende Bahn zu etablieren. Hierzu besteht eine kostenneutrale Umsetzungslösung, welche im Bauausschuss kurz besprochen werden soll.

Beschluss

Der Errichtung einer Boul-Anlage am Rathausplatz wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6

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3. Geh- und Radweg Rohrbach - Waal Überquerung Rohrbächlein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 3

Sachverhalt

Zuletzt wurde in der Gemeinderatssitzung vom 06.04.2022 über die Wegeführung des Geh- und Radweges Rohrbach – Waal beraten, auf die Niederschrift wird verwiesen. Laut Beschluss soll der Geh- und Radweg zusätzlich zur Anbindung an die Ortsdurchfahrt bei Hs. Nr. 1 mit Überquerung des Rohrbächleins an die Ortsstraße bei Hs.Nr.  11a angebunden werden. 

Bei Ausarbeitung der Planung ergaben sich diverse Probleme die eine Anbindung des Radweges bei Hs. Nr. 11a in Frage stellen:
  • Anhebung der Abwasserpumpstation / Stromkasten um ca. 1,08 / 1,17 m
  • Höhenlage des Weges zur Barrierefreiheit (erforderlich zur Förderfähigkeit) um bis zu 1,42 m höher als vorhandener Weg
  • Stützwand zum Höhenausgleich zur Hs. Nr. 1 erforderlich

Die Ausführung mit der geplanten zusätzlichen Anbindung des Geh- und Radweges bei Hs. Nr. 11a stellte sich mit den oben aufgeführten Anpassungen als sehr kostenintensiv heraus, außerdem erscheint das Auffüllen des bereits vorhandenen asphaltierten Weges um bis zu 1,42 m, zur Barrierefreiheit, als zu mächtig.

Als alternative wurde von unserer Seite vorgeschlagen den vorhandenen Weg im jetzigen Zustand zu erhalten und nur eine möglichst kostengünstige Querung des Rohrbächleins mittels Durchlasses zu errichten. Die weitere Wegeführung auf dem Grundstück Fl.Nr. 182, Gemarkung Waal wird als Wartungsweg mit Schotterdecke errichtet. Diese Variante ist mit Ausnahme des Durchlasses, der im Rahmen der Renaturierungsmaßnahme gefördert werden soll, nicht förderfähig.  (Planunterlagen und Kosten liegen bis zur Sitzung vor).

Es ist grundsätzlich als Empfehlung an den Gemeinderat nochmals zu entscheiden, ob an einer zusätzlichen Anbindung des Geh- und Radweges bei Hs.Nr. 11a weiter festgehalten werden soll, wenn ja welche Variante bevorzugt wird.

Beschluss

Der Bauausschuss fasst die Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, dass an der Überquerung des Rohrbächleins mit Errichtung eines Wellblechdurchlasses gemäß Variante 2 der nachgereichten Planung festgehalten werden soll. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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4. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen. 

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.01.2023 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5
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5.1. Nutzungsänderung Garage und Speicher zu Wohnraum, Fl.Nr. 74, Gemarkung Rohr (Rinnberg 1a)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“.

Es ist geplant die Doppelgarage und den darüber liegenden Speicherraum zur Wohnnutzung umzubauen, wodurch eine zweite Wohneinheit entsteht.

Gemäß textlicher Festsetzung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ ist die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf max. 2 Wohneinheiten begrenzt. Die Wohnungen sind übereinander anzuordnen.
Diese Festsetzung wird mit der gegenständlich vorliegenden Nutzungsänderung nicht eingehalten, mit dem geplanten Umbau der Garage sind die beiden Wohneinheiten nebeneinander angeordnet.  

Für die Abweichung von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht kann die erforderliche Befreiung erteilt werden. 

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Wir empfehlen für das Vorhaben einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss zu errichten (lt. gemeindlicher Wasserabgabe- und Entwässerungssatzung ist für jedes Wohngebäude ein eigener Wasser- und Abwasseranschluss zu errichten). Die Kosten für die erforderlichen zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater und öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu sind mit der Gemeinde Sondervereinbarungen abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.    

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Wohngebäude 4 Stellplätze (2 Stlp. ersatzweise für die entfallenen Stellplätze nach Umbau der Garage und 2 Stlp. für die 2. Wohneinheit) erforderlich. Ein entsprechender Stellplatznachweis ist noch nachzureichen. 
In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass der im Plan dargestellte Carport nicht der Genehmigung AZ: BV II 20140999 vom 20.06.2014 entspricht. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Nutzungsänderung mit der erforderlichen Befreiung von der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB, vorausgesetzt die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.2. Ersatzbau einer landw. Maschinen- und Lagerhalle, Fl.Nr. 248, Gemarkung Burgstall (Edenthalweg 52)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.2

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. 

Es ist der Ersatzbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle (Grundmaße 28 x 12,50 m, mit 4 m Vordach, Wandhöhe 5,20 m, Firsthöhe 8,09 m, Satteldach mit 20° Dachneigung) geplant. 
Dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid AZ: VII 20161733-V01 vom 25.11.2021 (Verlängerung) vor. 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sog. „privilegiertes Bauvorhaben“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung ist gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.3. Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Stellplätzen und Garagen, Fl.Nr. 931/3, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 21)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm – 6. Änderung“.

Der Antragsteller plant vier Einfamilienhäusern (Grundmaße je Wohnhaus 6,45 x 9,75 m, Erd- und Obergeschoss, Wandhöhe 6,0 m, Walmdach mit 25° Dachneigung) mit je einer Garage (Grundmaße je Garage 6 x 3 m) und einem Stellplatz pro Wohnhaus auf dem Grundstück der Fl.Nr. 931/3, Gemarkung Rohrbach) zu errichten.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Grundflächenzahl II um 0,1

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht entsteht eine zu dichte Bebauung des Grundstückes mit der geplanten Errichtung von vier Einfamilienhäusern. Auch zur Würdigung nachbarlicher Interessen kann die erforderliche Befreiung nicht erteilt werden. 

Zudem wird mit Errichtung der beiden grenzständigen Garagen der zulässige Grenzausbau von max. 9 m je Grundstücksgrenze überschritten.

Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.  Sofern neben der bestehenden Grundstückszufahrt weitere Zufahrten erforderlich werden, sind die Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm – 6. Änderung“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.4. Anbau an das bestehende Einfamilienhaus zur Erweiterung des Wohnraums, Fl.Nr. 136/26, Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 6)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 „Etzwiesen III“.

Es ist zur Wohnraumerweiterung ein Anbau (Grundmaße 2,38 x 5,13 m, Erd- und Obergeschoss) an das bestehende Wohnhaus anstelle des vorhandenen Balkons geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan ist eine Befreiung erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht kann die beantragte Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Im Baugebiet liegen bereits genehmigte Bezugsfälle vor. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. 

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 36 „Etzwiesen III“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.5. Antrag auf Vorbescheid zum Anbau einer Terrasse an ein Wohnhaus, Errichtung eines Holzunterstandes, Fl.Nr. 903/2, Gemarkung Rohrbach (Bahnhofstraße 6)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 903/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung einer Terrasse auf Stützen (Grundmaße 7,80 bzw. 6,89 x 6,20 m, Höhe Terrassenboden 1,15 m) mit einer Sichtschutzwand (Höhe Westseite 3,35, südl. Grundstücksgrenze 2,15 m bis zu 3,35 m), sowie ein Holzunterstand (Grundmaße 1,50 x 7,50 m) geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Kann eine Bebauung wie dargestellt und beschrieben erfolgen?
  • Abmessungen Terrasse: 7,80 x 6,20 m
  • Höhe Terrassenboden: 1,15 m
  • Höhe Sichtschutz an der Grenze: 2,15 – 3,35 m

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Aus gemeindlicher Sicht kann grundsätzlich die Terrasse mit der Höhe errichtet werden. Der geplante Sichtschutz bis zu einer Höhe von 3,35 m an der südlichen Grundstücksgrenze erscheint aus Sicht der Verwaltung aus nachbarschützenden Gründen, dem Gebot der Rücksichtnahme als zu hoch. Zudem möchten wir daraufhin weisen, dass aus gemeindlicher Sicht die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
Die Errichtung des Holzunterstandes ist aus gemeindlicher Sicht zulässig. 
Zusammenfassend kann dem Vorhaben in der gegenständlichen vorliegenden Fassung kein Einvernehmen erteilt werden.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.6. Errichtung einer temporären Unterkunft für Asylbewerber, befristet bis 31.03.2026, Fl.Nr. 969/33 Tfl., Gemarkung Rohrbach (Am Bahndamm 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.6

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche liegt größtenteils im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 8 „Am Bahndamm“, die restliche Teilfläche ist planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. 

Zur temporären Unterbringung von Asylbewerbern sollen auf einer Teilfläche (41,64 x 21,43 m) in Containerbauweise Unterkünfte, zeitlich befristet bis zum 31.03.2026, errichtet werden. Geplant sind 25 Wohn- und Schlafcontainer, 2 Küchencontainer, 3 Sanitärcontainer und 4 (2 x 2) Aufenthaltscontainer. 

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Temporäre Unterkunft für Asylbewerber anstatt lt. Festsetzung der Teilfläche als Parkplatz der Deutschen Bundesbahn

Gemäß § 246 Abs. 12 BauGB kann bis zum Ablauf des 31.12.2024 für die auf  längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Analog des § 246 Abs. 12 BauGB kann aus gemeindlicher Sicht die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen erteilt werden. 

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Zur Herstellung der Wasserversorgung ist ein neuer Hausanschluss sowie frostfreier Wasserzählerschacht zu errichten, der Leitungsverlauf auf dem Grundstück ist mit der Wasserversorgung frühzeitig abzustimmen.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück errichtet.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 8 „Am Bahndamm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5.7. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses, Fl.Nr. 140 Tfl., Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 15a)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 5.7

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche liegt aus gemeindlicher Sicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 140, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Wohnhauses (Grundmaße ca. 13 x 11 m, Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 35° Dachneigung) geplant.

Mit der gegenständlich vorliegenden Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Errichtung eines Wohnhauses im eingezeichneten Baufenster (Abstand zur Grenze 3 Meter zu anderen Gebäuden 5 Meter) gemäß Lageplan
  • Größe 13 x 11m
  • Stockhaus Erd- und Obergeschoss
  • Satteldach mit 35° Dachneigung

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die zu überbauende Grundstücksfläche, sowie das Maß der baulichen Nutzung (Kubatur) mit Erd- und Obergeschoss ist in der näheren Umgebung vorhanden. Die Dachgestaltung ist kein Einfüge Kriterium im Innenbereich und kann aus gemeindlicher Sicht mit einem Satteldach mit 35° Dachneigung ausgeführt werden. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt nicht vor. 
Die Lage des Wohngebäudes (Baufenster) kann aus gemeindlicher Sicht noch dem Innenbereich zugeordnet werden, die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen sind einzuhalten. Die beantragte Grundstücksteilung ist dem Baufenster anzupassen, da bei Vollzug der beantragten Grundstücksteilung mit der geplanten Lage des Gebäudes im Osten eine Grenzbebauung entsteht und somit die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden können.

Die Grundstückszufahrt hat über die Hofmarkstraße zu erfolgen, sollte eine Zufahrt über die Peretkundstraße gewünscht werden, möchten wir daraufhin weisen, dass dies den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Gießgraben III“ wiederspricht und eine Bebauungsplanänderung erforderlich wird. Die Kosten der Bebauungsplanänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen. Zusätzlich ist bei einer Zufahrt über die Peretkundstraße eine dingliche Sicherung (auf Grund der beantragten Grundstücksteilung) erforderlich. Sofern neben der Vorhanden Grundstückszufahrt eine zusätzliche Grundstückszufahrt erforderlich bzw. gewünscht wird sind die Kosten der Herstellung (Gehwegabsenkung etc.) vom Antragsteller zu übernehmen.
Gemäß gemeindlicher Wasserabgabe- und Entwässerungssatzung ist für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss erforderlich. Für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten (privater + öffentlicher Grundstücksteil) vom Bauherrn zu tragen. Wir möchten Sie bereits bei der Gelegenheit daraufhin weisen, dass bei einem Anschluss an die Wasser- und Entwässerungseinrichtung über die Peretkundstraße noch zusätzlich Leitungsrechte dinglich gesichert werden müssen, bei Vollzug der beantragten Grundstücksteilung. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Beratung über Ausschreibung altes Wasserhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 6

Sachverhalt

Das ehemalige Wasserhaus in der Hofmarkstraße offenbarte sich 2021 erstmals seit langem wieder einem breiteren Publikum. Hans Dollinger stellte darin Kunst im „Pumpheisl“ aus. Unterjährig wird das Gebäude lediglich als Lagerfläche für den Bauhof genutzt und fristet ein gewisses Schattendasein. An zentraler Stelle gelegen, wären für das Wasserhaus jedoch ggf. mehrere Nutzungsoptionen denkbar:
  • Kiosk / Imbiss
  • Tiny-Living
  • Büro / Mini-Co-Working-Space
  • Kultur-Haus
  • Eisdiele

Angesichts der vielfältigen kommunalen Pflichtaufgaben der Gemeinde erscheint es unrealistisch, dass die Gemeinde selbst in die Sanierung / Wiederbelebung dieses denkmalgeschützten Gebäudes investiert, zumal die Nutzung, gerade für kulturelle Zwecke, wohl stark defizitär wäre.

Derzeitige Erschließungssituation und baurechtliche Bewertung:
Stromanschluss war vorhanden; ist außer Betrieb genommen.
Wasseranschluss wurde lt. Vermerk zurückgebaut, Kanalanschluss war noch nie vorhanden. 
Bei Inbetriebnahme müsste je nach Nutzungskonzept ein neuer Wasser- und Kanalanschluss verlegt werden. Die vorhandene Stromverteilung ist nicht mehr zulässig und müsste erneuert werden. 
Rückmeldung des Landratsamtes bzgl. Innenbereich ist noch ausstehend.

Daher gilt es zu überlegen, ob das Gebäude zur Miete oder Erbpacht ausgeschrieben werden soll, um zumindest einmal Ideen / „Visionen“ von Privatinvestoren für das Gebäude zu erhalten. 

Beschluss

Das ehemalige Wasserhaus an der Hofmarkstraße soll auf Basis von Miete oder Erbpacht öffentlich angeboten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.03.2023 ö 7
Datenstand vom 08.05.2023 15:49 Uhr