Datum: 06.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Rohrbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.02.2024
2 Vorstellung und Beschluss über Konzept zur Neugestaltung des Rohrbacher Sportgeländes (IB Wipfler ist anwesend)
3 Vorstellung und Beschluss über Projekt "Wohnanlage an der Ottersrieder Straße 41" (Vorhabensträger ist anwesend) *)
4 Grundsatzbeschluss zum Erhalt der Dorfheime und Feuerwehrhäuser in Fahlenbach, Gambach, Rohr und Waal
5 Entscheidung über Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "An der Ilm" für das Grundstück Fl.Nr. 922/7, Gemarkung Rohrbach
6 Machbarkeitsstudie Alter Wirt - Auftragsvergabe
7 Kinderhaus Tabeki - Auftragsvergabe Treppen-Plattformlifter
8 Genehmigung der Spende und Auftragsvergabe einer Photovoltaikanlage für das Feuerwehrhaus Fahlenbach
9 Bekanntgabe des Ergebnisses und Rechenschaftsbericht 2023
10 Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2023
11 Ernennung zur stellvertretenden Kassenverwalterin
12 Überarbeitung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Rohrbach (Plakatierungsverordnung)
13 Europawahl 2024 - Hinweise zur Plakatierung und Höhe Erfrischungsgeld
14 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen. 

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2024 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Vorstellung und Beschluss über Konzept zur Neugestaltung des Rohrbacher Sportgeländes (IB Wipfler ist anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 2

Sachverhalt

Das mit der Neukonzeptionierung des Sportareals beauftragte Büro Wipflerplan stellt die Planung im Ergebnis vor. Auf die beiliegende Präsentation wird verwiesen. Die betroffenen Vereine und Nutzergruppen wurden in Workshops in die Planung eingebunden. 

Das Konzept sieht eine Neugestaltung des gesamten Areals vor. Zentrale Themen sind die Neubauten von Tennishalle und Sportheim, alternativ als gemeinsames Zentralgebäude oder in getrennter Bauweise. Der bestehende Weiher soll verfüllt werden und die Fläche dem Areal zugeschlagen werden. Die Fußballfelder werden teilweise in ihrer Ausrichtung gedreht. 

In der heutigen Sitzung geht es um die grundsätzliche Zustimmung des Gemeinderates zum Planungskonzept. Anschließend sind die betroffenen Vereine am Zuge, sich für eine der beiden Varianten (gemeinsame oder getrennte Lösung des Sportheims/Tennisbereiches) auszusprechen und die mögliche Finanzierung der Maßnahme, welche über mehrere Baustufen ablaufen wird, darzulegen. Erst wenn diese Grundsatzentscheidungen gefällt sind, kann über die erforderliche Bauleitplanung für dieses Areal zur Umsetzung der Konzeptplanung mit all den zu beachtenden Fachthemen (insbesondere Wasserrecht Überschwemmungsgebiet, Natur- und Immissionsschutz) befunden werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Varianten zur Überplanung des Sportgeländes zur Kenntnis. Eine stufenweise Umsetzung wird angestrebt. Für öffentliche Wege und Sportanlagen wie z.B. Skaterplatz, Volleyball-Feld, etc. übernimmt die Gemeinde die Kosten. Für die Errichtung / Sanierung von Vereinsgebäuden (Sportheim, Tennishalle, etc.) gelten die Sportförderrichtlinien im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Die örtlichen Vereine sind nun zur Entscheidungsfindung, zeitlichen Planung und Fördermittelakquise aufgefordert. Nach Eingang eines schriftlichen Vereinsbeschlusses von TSV, DJK, Schlossschützen, Angelsportverein und Kirchenverwaltung ist im Gemeinderat erneut Beschluss zu fassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download GRS v. 06.03.2024_Vorstellung Konzeptplanung Sportgelände_Präsentation IB Wipflerplan.pdf

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3. Vorstellung und Beschluss über Projekt "Wohnanlage an der Ottersrieder Straße 41" (Vorhabensträger ist anwesend) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 3

Sachverhalt

Der Vorhabensträger, die Irchenhauser und Spreng Projektentwicklung GmbH, plant auf dem Areal der „Ottersrieder Straße 41“ die Errichtung von zwei langgestreckten Baukörpern (E+1+D-Bauweise mit Satteldach) zur Unterbringung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften, barrierefreie Wohnungen für Senioren und klassischen Wohnungen sowie Räumlichkeiten für Einzelhandelsdienstleister. Die Vorhabensträger sind zur Sitzung anwesend und stellen das Projekt vor. Ebenfalls anwesend war Hr. Bergmeier vom künftigen ambulanten Pflegedienst. 

Für die Realisierung bedarf es der Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes samt FNP-Änderung. Die Planungs- sowie Erschließungskosten sind vom Vorhabensträger per städtebaulichem Vertrag zu übernehmen. 

Heute geht es um die Grundsatzentscheidung zu diesem Projekt. Die Schritte der Bauleitplanung werden dann zu gegebener Zeit eingeleitet. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Vorhaben der Irchenhauser und Spreng Projektentwicklung GmbH auf dem Grundstück „Ottersrieder Straße 41“ in der dargestellten Ausführung zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Grundsatzbeschluss zum Erhalt der Dorfheime und Feuerwehrhäuser in Fahlenbach, Gambach, Rohr und Waal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16.11.2023 (siehe Anlage) formulierte die Dorfgemeinschaft Rohr-Rinnberg eine Stellungnahme zum Erhalt des Dorfmittelpunktes von Rohr. Kernaussagen daraus sind:
  1. Erhalt des zentralen Dorfmittelpunktes am Maibaum mit Spielplatz und altem Feuerwehrhaus muss erhalten bleiben.
  2. Ein gemeinsames Feuerwehrgebäude mit der Dorfgemeinschaft wird befürwortet und als beste Lösung gesehen. Auch aus Kostengründen wird ein gemeinsames statt zwei getrennter Gebäude bevorzugt.
  3. Sollte trotzdem ein getrenntes Feuerwehrhaus errichtet werden, dann ist das bestehende "alte" Feuerwehrhaus von der Gemeinde als Dorfheim zu erhalten, unterhalten und zu sanieren - unter Eigenleistung der Einwohner.
  4. Die Dorfgemeinschaft will bei der Standortplanung des (gemeinsamen) Feuerwehrhauses und / oder Dorfheimes einbezogen werden.

Im Rahmen der letzten Sitzung des AK Feuerwehrhaus am 22.01.2024 wurde dieses Schreiben aus Feuerwehrsicht diskutiert. Die Gemeinschaftsfeuerwehr Gambach-Rohr-Waal respektiert nach Aussage der Kommandanten die angebrachten Punkte der Dorfgemeinschaft, hält jedoch weiterhin eine eigenständige Lösung unabhängig von den Vereinen für sinnvoll und langfristig weniger konfliktbehaftet. Auch der Gemeinderat sieht eine separate Lösung als die zukunftsfähigere an.

Anlässlich der jedoch berechtigten Sorgen um die Zukunft der noch vorhandenen Feuerwehrhäuser soll heute ein Grundsatzbeschluss zum Erhalt dieser Gebäude gefasst werden. Dieser Beschluss wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung vom 07.02.2024 vorberaten und den Dorfgemeinschaften am 08.02.2024 zur Vorabinformation zugestellt. Bis zur Rückmeldefrist am 26.02.2024 gingen keine anderslautenden Meinungen ein.

Beschluss

Die Gemeinde nimmt das Schreiben der Dorfgemeinschaft Rohr vom 16.11.2023 wohlwollend zur Kenntnis. Sie bekennt sich aus diesem Anlass zum Erhalt der Dorf- und                             (Feuerwehr-)Gemeinschaftshäuser an den Standorten in Waal 8, Rohr 39,  Gambach 9 und Fahlenbach, Hauptstraße 23. Dazu gehört die Übernahme der laufenden Betriebskosten, die Übernahme von Planungs- und Materialkosten sowie Kosten von Fremdfirmen, sofern Eigenleistung nicht möglich ist, bei Sanierungen der Gebäudehülle und die unentgeltliche Bereitstellung des Gebäudes für gemeindliche Vereine und Gruppierungen. 
Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinde bei der Sanierung ist die Bereitschaft zur Eigenleistung durch die örtliche Bevölkerung. Der Zeitpunkt für eine Sanierung muss sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und möglichen Fördermitteln richten. Für die Beschaffung von Ausstattung und Mobiliar mit Ausnahme der in der Gemeinde vorhandenen Standard-Betischung und -Bestuhlung sind die Vereine und Gruppierungen selbst zuständig.
Die Dorfheime sollen ausdrücklich nicht den Charakter einer Gastwirtschaft haben. Sie dienen lediglich der öffentlichen Zusammenkunft der Gemeindebürger zur Wahrnehmung gemeinnütziger Tätigkeiten. Private Veranstaltungen sind nicht zulässig. Für Vereinsveranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht (z.B. Dorffeste) behält sich die Gemeinde vor, die Kosten für Reinigung, Strom und Wasser in Rechnung zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Entscheidung über Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "An der Ilm" für das Grundstück Fl.Nr. 922/7, Gemarkung Rohrbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 5

Sachverhalt

Dem Gemeinderat liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ (in Kraft getreten am 17.07.1973) vor. Der Änderungsantrag betrifft ausschließlich eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 922/11, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert). Es wird die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundfläche ca. 10 x 12 m) mit Doppelgarage im südlichen Anschluss des letzten Bestandsgebäudes (Im Gellert 62a) beantragt. 

Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des einschlägigen Bebauungsplanes. Bereits das bestehende Wohnhaus „Im Gellert 62a“ liegt außerhalb des Bebauungsplanes, konnte jedoch damals im Wege einer Einzelbaugenehmigung errichtet werden. Bei einer Änderung des Bebauungsplanes wäre somit konsequenterweise auch das Grundstück Fl.Nr. 922/7, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 62a) nachträglich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes miteinzubeziehen. 
Aus ortsplanerischer und städtebaulicher Sicht der Gemeinde ist die Erweiterung des Bebauungsplanes im beantragten Umfang vertretbar. Es handelt sich um einen verträglichen Bebauungsabschluss im Süden des Wohngebietes. Eine weitere Ausweisung von Bauflächen an dieser Stelle ist – bis auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 922/8, Gemarkung Rohrbach (hier besteht kein Interesse an einer derzeitigen Überplanung) – in Anbetracht der Erschließungssituation nicht mehr zielführend und damit ortsplanerisch ausgeschlossen. Das Grundstück befindet sich nördlich des hergestellten Hochwasserdammes und ist somit grundsätzlich überschwemmungsfrei. Der Hochwasserdamm allein bildet zudem einen adäquaten Ortsrandabschluss der Bebauung an dieser Stelle. Im Flächennutzungsplan ist die bezeichnete Fläche bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Für die BPL-Änderung bedarf es eines Regelverfahrens u.a. mit Umweltbericht und ökologischem Ausgleich. 

Aus Sicht der Gemeinde sollte ein Bauzwang (20 Jahre) zur Absicherung der Bauabsichten auferlegt werden. Von der Anwendung des gemeindlichen Baulandmodells wird aufgrund der Überplanung einer einzelnen Parzelle abgesehen (städtebaulich begründbare Einzelfallentscheidung).

Dem Antrag kann unter Beachtung folgender Voraussetzungen zugestimmt werden:
  1. Die Erschließung der beantragten Parzelle hat über die private Zufahrt im Norden zur Anbindung an die öffentliche Straße zu erfolgen. Hierzu ist der Eintrag eines dinglich gesicherten Fahrtrechts (Grunddienstbarkeit) vor Inkrafttreten der BPL-Änderung vorzulegen. Sollte die bezeichnete Zufahrtsfläche dem beantragen Baugrundstück zugeschlagen werden, wäre für das Anwesen „Im Gellert 62a“ ein entsprechendes Wegerecht einzuräumen.
  2. Die Kosten für die erforderlichen Hausanschlüsse Wasser/Kanal sind vom Antragsteller per Sondervereinbarung (inkl. Anteil im öffentlichen Bereich aufgrund eines überlangen Hausanschlusses) zu tragen. Für die dingliche Sicherung der Leitungen gilt Punkt a) analog. 
  3. Die Zufahrt ist durch den Antragsteller zur Abwicklung des anfallenden Verkehrs ausreichend zu befestigen (z.B. Pflasterung). 
  4. Die für den ökologischen Ausgleich erforderlichen Flächen sind durch den Antragsteller (z.B. auf dem bezeichneten Grundstück) bereit zu stellen und auf Verlangen der Unteren Naturschutzbehörde dinglich zu sichern. Es erfolgt keine Abwicklung über das gemeindliche Ökokonto.
  5. Es wird ein 20-jähriger Bauzwang, innerhalb dem das Wohngebäude bezugsfertig zu errichten ist, auferlegt. 
  6. Die anfallenden Planungs- und sonstigen Verfahrenskosten sind vom Antragsteller per städtebaulichen Vertrag zu übernehmen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ im dargestellten Umfang unter Beachtung der definierten Voraussetzungen sowie der Anpassung des Bauzwanges zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download Auszug FNP.pdf
Download Lageplan BPL-Änderung.pdf

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6. Machbarkeitsstudie Alter Wirt - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 6

Sachverhalt

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2023 soll für den Alten Wirt eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden. Nach Vorliegen des Förderbescheids sollte über die Auftragsvergabe erneut Beschluss gefasst werden.

Für die Machbarkeitsstudie „Alter Wirt“ liegt ein Zuwendungsbescheid der Städtebauförderung vor. Nach diesem wird die statisch-konstruktive Voruntersuchung und der Architektenteil mit max. 21.400 € gefördert.
Für die bauforscherische Gebäudeuntersuchung wurde eine Zuwendung beim BLfD und beim Bezirk Oberbayern beantragt. Hier liegt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor.

Die Machbarkeitsstudie setzt sich aus mehreren Einzelangeboten zusammen:

Angebot zur Machbarkeitsstudie des Büros Bergmann GmbH vom 24.11.2023
15.034,88 €
+ Angebot zur statisch-konstruktiven Voruntersuchung des Büros Bergmann GmbH vom 07.09.2023
20.581,05 €
+ Angebot für eine bauhistorische Untersuchung des Büros Hinz und Franz vom 28.11.2023
6.731,83 €
= Summe
42.347,76 €

Es liegt ein teureres Vergleichsangebot über insg. 58.963,67 € vor.
Aufgrund dessen wird vorgeschlagen den Auftrag zur Erstellung der Machbarkeitsstudie „Alter Wirt“ an die o.g. drei Firmen zu vergeben.

Insgesamt wird mit einer Förderung in Höhe von ca. 24.735,48 € gerechnet. Bei der Gemeinde würden somit ca. 17.612,28 € verbleiben.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Machbarkeitsstudie über 15.034,88 € brutto und der statisch-konstruktiven Voruntersuchung über 20.581,05 € brutto jeweils an das Büro Bergmann GmbH (gemäß den Angeboten vom 24.11.2023 und 07.09.2023). Die bauhistorische Untersuchung über 6.731,83 € brutto wird an Dr.phil. Valentina Hinz und Dipl.-Ing.Univ. Stefan Franz (gemäß Angebot vom 28.11.2023) vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Kinderhaus Tabeki - Auftragsvergabe Treppen-Plattformlifter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich dafür ausgesprochen, das sanierte Kinderhaus Tabeki vom Erdgeschoss zum Dachgeschoss barrierefrei mittels Einbaus eines Senkrechtplattformlifts auszuführen.
Von der Verwaltung wurden zwei Angebote eingeholt.  Diese liegen zwischen 32.550,00 € (netto) und 30.000 € (netto) Die jährlichen Wartungskosten liegen bei beiden Modellen bei ca. 250 € (netto) jährlich.

Die erforderlichen Einbaumaße können eingehalten werden. Die beiden Lifte unterscheiden sich geringfügig hinsichtlich der Plattformgröße und Bedienung. In beiden Fällen ist im Bereich des Dachstuhls ein Sparren abzutrennen und durch den Einbau von zwei „Wechseln“ zu stabilisieren. Die erforderliche Netzspannung liegt bei beiden Fabrikaten bei 230 Volt. Die erforderlichen Anschlüsse wurden bauseits durch die Elektrofirma bereits hergestellt.

Laut Auskunft der Planerin hat der Einbau einer solchen Anlage keine Auswirkungen auf den Brandschutz.

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass vor Auftragserteilung beide Anbieter die örtlichen Gegebenheiten nochmals in Augenschein nehmen. Der Bürgermeister sollte dahingehend ermächtigt werden, im Anschluss den Auftrag an den geeigneten Bieter zu vergeben und in der darauffolgenden Sitzung zu informieren. Maßgeblich für die Vergabeentscheidung sind neben dem Preis vor allen Dingen:
  • Geringe Umbaukosten am Geländer & Dachstuhl
  • Größtmögliche Plattformgröße
  • Einfache Bedienung
  • Geringer Wartungsaufwand

Beschluss

Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung nach Begehung mit beiden Liftherstellern zur Vergabe des Auftrags für die Lieferung und Montage eines Plattformlifts im Kinderhaus Tabeki im Umfang von maximal 32.550,00 € netto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Genehmigung der Spende und Auftragsvergabe einer Photovoltaikanlage für das Feuerwehrhaus Fahlenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 8

Sachverhalt

Die Firma Elektro Neuber aus Wolnzach möchte der Gemeinde Rohrbach eine Photovoltaik-Anlage im Wert von 8.888,72 € für das Gemeinschaftshaus in Fahlenbach spenden. Angedacht ist die Lieferung und Inbetriebnahme einer 10,22 kWp-Dachanlage samt Wechselrichter ohne Montage und Gerüststellung. Die Spende erfolgt zweckgebunden für die Förderung des Feuerschutzes in Fahlenbach.

Die Anlage soll von der Feuerwehr Fahlenbach eigenständig montiert werden. Die Vorstandschaft der Feuerwehr wurde über die Spendenabsicht informiert und ist bereit, die Montage inkl. Gerüst zu übernehmen. Der Wert der Eigenleistung inkl. Gerüst entspricht 3.261,12 €.

Die feuerwehrzugehörigen Elektriker der Firma Neuber würden anschließend die Installationsarbeiten erledigen. Die Anlage wird von Elektro Neuber abgenommen und fertig gemeldet und es wird wie üblich Garantie gewährt. Der verbaute Wechselrichter kann später für eine Batterie freigeschaltet werden (Kostenpunkt: 700 €). Darauf wird vorerst noch verzichtet.

Nach rechtlicher Prüfung ist diese Spende zulässig. Zunächst wird der Firma Neuber der Auftrag für die Lieferung und Inbetriebnahme der PV-Anlage erteilt. Dies ist in Form eines Direktauftrages ohne weitere Angebote bis zu einer Höhe von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) bis 31.12.2024 zulässig. Nach Fertigstellung der PV-Anlage verzichtet die Firma auf Begleichung der Rechnung und fordert eine Spendenbescheinigung in gleicher Höhe an.

Seitens des Bürgermeisters wird vorgeschlagen, die Spendensumme aufgrund der Zweckbindung und in Anerkennung der erbrachten Eigenleistung der Feuerwehr für die Ersatzbeschaffung des Mannschaftstransportwagens (MTW) in näherer Zukunft zu verwenden. Damit kann auf die sonst übliche zusätzliche finanzielle Eigenbeteiligung durch die Feuerwehr Fahlenbach verzichtet werden. Damit wäre also (vermiedene Kosten durch Eigenleistung + Spende) ein Betrag von 12.149,84 € für den MTW reserviert.

Beschluss

Die Firma Elektro Neuber aus Wolnzach erhält den Auftrag zur Lieferung und Inbetriebnahme einer 10,22 kWp-Photovoltaikanlage auf dem Feuerwehrgemeinschaftshaus Fahlenbach im Wert von 8.888,72 €. Der vorgesehenen Spende in gleicher Höhe mit Zweckbindung für die Förderung des Feuerlöschwesens in Fahlenbach und der Mittelverwendung für die Ersatzbeschaffung des Mannschaftstransportwagens für die Feuerwehr Fahlenbach wird zugestimmt. Der ansonsten übliche Eigenanteil des Vereins ist durch die Eigenleistung der Feuerwehr bei Montage der Anlage abgegolten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Bekanntgabe des Ergebnisses und Rechenschaftsbericht 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 9

Sachverhalt

Jahresrechnung 2023 - Rechenschaftsbericht


Die Jahresrechnung wurde fristgerecht gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung erstellt (bis spätestens 30.06.2024) und dem Gemeinderat vorgelegt. 

Die Haushaltsrechnung 2023 hat wie folgt abgeschlossen:

Verwaltungshaushalt:



Ansatz inkl. Nachtrag
17.101.700,00 €
Ergebnis:
17.603.969,78 €





Vermögenshaushalt:




Ansatz inkl. Nachtrag
8.317.300,00 €
Ergebnis:
  7.403.131,07 €




Gesamthaushalt:



Ansatz inkl. Nachtrag
25.419.000,00 €
Ergebnis:
25.007.100,85 €


Das Jahresrechnungsergebnis der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 2023 wird wie folgt bekannt gegeben:

Bekanntgabe der Jahresrechnung 2023










Einnahmen
Verwaltungs-HH
Vermögens-HH
Gesamt-HH
1.1 Soll lfd. Haushaltsjahr
+
17.604.353,89 €
9.054.691,01 €
26.659.044,90 €
1.2 Neue Haushaltseinnahmereste
+
0,00 €
448.440,06 €
448.440,06 €
1.3 Abgang alter Haushaltseinnahmereste
-
0,00 €
2.100.000,00 €
2.100.000,00 €
1.4 Abgang alter Kasseneinnahmereste
-
384,11 €
0,00 €
384,11 €
1.5 Summe bereinigte Soll-Einnahmen
=
17.603.969,78 €
7.403.131,07 €
25.007.100,85 €
Ausgaben
Verwaltungs-HH
Vermögens-HH
Gesamt-HH
1.6 Soll lfd. Haushaltsjahr
+
17.607.172,78 €
5.570.861,94 €
23.178.034,72 €
1.7 Neue Haushaltsausgabereste
+
0,00 €
1.985.411,88 €
1.985.411,88 €
1.8 Abgang alter Haushaltsausgabereste
-
0,00 €
153.142,75 €
153.142,75 €
1.9 Abgang alter Kassenausgabereste
-
3.203,00 €
0,00 €
3.203,00 €
1.10 Summe bereinigte Soll-Ausgaben
=
17.603.969,78 €
7.403.131,07 €
25.007.100,85 €
Soll-Fehlbetrag (Zeile 1.5 abzgl. Zeile 1.10)


0,00 €
0,00 €










Darin enthalten:




1) Zuführung vom Vermögenshaushalt



0,00 €
2) Zuführung zum Vermögenshaushalt



2.833.861,17 €
3) Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV-Kameralistik

749.777,42 €










Berechnung Überschuss:






(Nachtrags-)HH-
Ansatz
Jahresrechnung
Differenzbetrag
9100.31000 Rücklagenentnahme
0,00 €
0,00 €
0,00 €
9100.91000 Rücklagenzuführung
0,00 €
749.777,42 €
749.777,42 €


Die im Haushalt 2023 verwendeten Deckungskreise sind überwiegend eingehalten worden. Die Gegenüberstellung der Ansätze und der Rechnungsergebnisse kann aus der anliegenden Jahresrechnung entnommen werden.


Im Einzelnen stellen sich die erheblich unter- bzw. überschrittenen Haushaltsstellen wie folgt dar:

Für den Bauunterhalt des Kindergarten Sternschnuppe (HST 4641.5000) waren 92.500 € eingeplant. Die Erneuerung der Fußböden in den Gruppen- und Intensivräumen, sowie die Erneuerung einiger Tür- und Fensterelemente, als auch das Anbringen der Klemmschutzleisten konnten trotz frühzeitiger Auftragsvergabe nicht im Haushaltsjahr durchgeführt werden. Die Umsetzung verschiebt sich ins Folgejahr. Der Ansatz wurde um 76.774,37 € unterschritten.

Die als Unterhaltsmaßnahme „Serbenweg“ im Verwaltungshaushalt veranschlagte Maßnahme hat sich im Haushaltsjahr zu einem Vollausbau der Straße entwickelt, so dass die Ausgaben im Vermögenshaushalt zu verbuchen waren. Die eingeplanten Mittel im Verwaltungshaushalt auf HST 6300.51000 wurden nicht anderweitig verbraucht, so dass der Ansatz im Verwaltungshaushalt nicht ausgeschöpft wurde. Der Ansatz wurde um 81.770,43 € unterschritten.

Die anvisierten Grundstücksverkäufe aus dem Baugebiet Schelmengrund 2. BA konnten aufgrund des hohen Zinsniveaus nicht vollständig durchgeführt werden. Bei Haushaltsstelle 6322.34000 wurde der Einnahmenansatz daher um 556.597 € und bei Haushaltsstelle 6322.35000 um 305.700 € unterschritten.

Durch die unterjährig vorgenommene Gebührenerhöhung bei der Wasserversorgung Waaler Gruppe wurden bei Haushaltsstelle 8150.11000 96.125,70 € mehr eingenommen, als veranschlagt.

Bei der Gewerbesteuer (HST 9000.00300) konnten Mehreinnahmen in Höhe von 195.652,38 € verbucht werden, beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (HST 9000.01000) in Höhe von 194.096 €.

Durch Ausgabeeinsparungen, Verschiebungen der Kassenwirksamkeit ins Folgejahr und Mehreinnahmen im Verwaltungshaushalt konnte dem Vermögenshaushalt statt 1.084.400 € ein Betrag von 2.833.861,17 € (+1.749.461,17 €) zugeführt werden (HST 9100.86000 und 9100.30000). Wegen der vorgenommenen Auflösung der Kreditermächtigung aus 2022 (Haushaltseinnahmerest) in Höhe von 2.100.000 € konnte der allgemeinen Rücklage lediglich ein Betrag in Höhe von 749.777,42 € zugeführt werden, anstelle der eingeplanten 1.309.800 € (HST 9100.91000).


Die allgemeine Rücklage hat sich wie folgt entwickelt:
Stand 31.12.2022

1.156.826,16 € 
Zuführung des Sollüberschusses
+
749.777,42 €           
Stand 31.12.2023
 
1.906.603,58 € 


Entwicklung der Schulden:
Stand 31.12.2022

   6.830.801,30 € 
Kreditaufnahme
+
  0,00 € 
Ordentliche Tilgung
./.
   618.701,81 € 
Stand 31.12.2023
 
   6.212.099,47 € 


Im Jahr 2022 lag einen Kreditgenehmigung in Höhe von 2.907.400 € vor. Diese wurde im Jahr 2022 nicht benötigt und wurde als Haushaltseinnahmerest in Höhe von 2.100.000 € ins Jahr 2023 übertragen. Auf die Aufnahme des Kredits wurde unterjährig verzichtet, der Haushaltseinnahmerest wurde ausgebucht. Der Schuldenstand zum 31.12.2023 betrug 6.212.099,47 €.

Kassenkredite wurden im Jahr 2023 nicht in Anspruch genommen.

Durch Mehreinnahmen insbesondere im Unterabschnitt 9000 und Einsparungen bei den Ausgaben konnte das Haushaltsjahr 2023 insgesamt günstiger abgeschlossen werden, als ursprünglich geplant. Durch die große Investitionstätigkeit wurden Haushaltsausgabereste in Höhe von 1.985.411,88 € und Haushaltseinnahmereste in Höhe von 448.440,06 € gebildet.

Der Entwurf der Jahresrechnung 2023 ist dem Tagesordnungspunkt beigefügt (es fehlen noch die Beschlussauszüge des heutigen Tages)

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Jahresrechnung 2023 samt des Rechenschaftsberichtes zustimmend zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 10

Sachverhalt

Bei folgenden Haushaltsstellen wurde der Ansatz überschritten:

9100.86000 Zuführung zum Vermögenshaushalt (1.749.461,17 €)
Statt der geplanten Zuführung in Höhe von 1.084.400 € konnte im Haushaltsjahr 2023 ein Überschuss in Höhe von 2.833.861,17 € erwirtschaftet werden. Dies führt zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 1.749.461,17 €.

0600.94000 Sanierung Rathaus (29.148,81 €)
Die Erhöhung der Honorarkosten zur Generalsanierung Rathaus lässt sich damit begründen, dass mit Abschluss der beauftragten Lph. 1-4 mit Vorlage der Entwurfsplanung auch eine Kostenberechnung erstellt wurde. Diese fällt höher aus als die im VgV-Verfahren aus der Machbarkeitsstudie zu Grunde gelegte Kostenprognose. Die höheren Kosten ergeben sich aus der Detailplanung zur Rathaussanierung sowie u.a. aus den Erkenntnissen der Schadstoffuntersuchung (Asbestbelastung) und den damit höheren Entsorgungskosten. Folglich erhöhen sich auch die Honorare der Fachplaner bei Abstellung auf die Kostenberechnung. Der Haushaltsansatz von 170.000 € stellte im Wesentlichen auf die aus der Angebotsphase errechneten Honorare mit einem Puffer ab. Dies ist der übliche Praxisvorgang. Nicht eingeplante, sich im Planungsprozess ergebende, fachlich begründete und unabweisbare Zusatzkosten ergaben sich zudem durch die Schadstoffuntersuchung sowie das Brandschutz-Gutachten für die Rippendecke. Die Honorar-Abschlags- bzw. Schlussrechnungen kamen zudem teilweise erst zum Ende des Jahres, so dass im Nachtragshaushalt nicht mehr darauf eingegangen werden konnte. Aufgrund der bestehenden Honorarverträge gemäß GR-Beschluss war die Gemeinde zur Auszahlung verpflichtet. Aus fachlicher Sicht des Bauamtes ist die Haushaltsüberschreitung in Höhe von 29.148,81 € sachlich und rechnerisch begründet und unabweisbar.

6300.95000 Gemeindestraßen – Tiefbaumaßnahmen Allgemein (54.543,04 €)
Die als Unterhaltsmaßnahme „Serbenweg“ im Verwaltungshaushalt veranschlagte Maßnahme hat sich im Haushaltsjahr zu einem Vollausbau der Straße entwickelt, so dass die Ausgaben (außerplanmäßig) im Vermögenshaushalt zu verbuchen waren. Die eingeplanten Mittel im Verwaltungshaushalt auf HST 6300.51000 wurden nicht anderweitig verbraucht, so dass der Ansatz im Verwaltungshaushalt nicht ausgeschöpft wurde. 


Bei folgenden Deckungskreisen wurde der Ansatz überschritten:

Deckungskreis 4642 – Kindergarten sonstige
Die Ansätze innerhalb des Deckungskreises (1.245.700 €) wurden um 53.486,86 € überschritten, da das Landratsamt Pfaffenhofen im November und Dezember höhere Abschläge der Betriebskostenförderungen an die Gemeinde überwies, als eingeplant. Die Gemeinde hat die Betriebskostenförderungen nach Erhalt an die Träger weitergeleitet.


Die Ausgaben waren im Haushaltsjahr 2023 unabweisbar, die Deckung war gewährleistet.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2023 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Ernennung zur stellvertretenden Kassenverwalterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 11

Sachverhalt

Zur Führung der Kassengeschäfte ist es notwendig, neben der Kassenleiterin eine stellvertretende Kassenverwalterin förmlich zu bestellen. Es wird vorgeschlagen, Frau Michaela Rath zum 07.03.2024 als stellvertretende Kassenverwalterin zu ernennen.

Die bisherige stellvertretende Kassenverwalterin, Frau Straßer, hat ihr Arbeitsverhältnis zum 30.09.2023 beendet. Die Stelle konnte erst zum 01.01.2024 nachbesetzt werden, so dass übergangsweise keine stellvertretende Kassenleitung vorhanden war.

Beschluss

Frau Michaela Rath wird zum 07.03.2024 zur stellvertretenden Kassenverwalterin ernannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Überarbeitung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Rohrbach (Plakatierungsverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Am 23.09.2019 wurde die derzeit gültige Plakatierungsverordnung vom Gemeinderat beschlossen. Diese Verordnung hat sich in der täglichen Praxis, sei es im Hinblick auf die Plakatierung während den Wahlen oder Erteilung von Genehmigungen an „ortsfremde“, als unpraktikabel erwiesen. Die Verwaltung hat daher die bestehende Verordnung überarbeitet. Die neue Verordnung soll am 01.04.2024 in Kraft treten, damit die neuen Regelungen für die Europawahlen am 09.06.2024 bereits Anwendung finden.

Was ist neu? In § 2 Abs. 2 wurde erstmalig definiert, dass im unmittelbaren Umfeld der Friedhöfe keine Anschläge angebracht werden dürfen, gleiches gilt bei Baudenkmälern oder Bäumen bzw. Großpflanzen. 
Hauptaugenmerk liegt auf der neuen Regelung für die Wahlen § 3 Abs. 2 Plakatierverordnung. Zuvor war die Plakatierung an den Plakatwänden in Rohrbach und den Ortsteilen nur zur Kommunalwahl erlaubt. Die Verwaltung sah hier eine dringende Verbesserung als erforderlich und hat die Regelung erweitert, sodass die politischen Parteien, Wählergruppen, Wahlvorschlagsträger bzw. Antragssteller für die Zwecke der Wahlwerbung die Möglichkeit haben auch zu anderen Wahlen die Plakatwände zu nutzen (siehe  neue Verordnung § 3 abs. 2). Des Weiteren wurde der Passus eingefügt, dass die Anschläge innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden müssen, ansonsten droht ein Bußgeld. Vereinzelt gab es in der Vergangenheit Probleme mit Parteien, die dieser Pflicht nicht nachkamen. Leider hatte hier die Verwaltung kein offizielles Mittel eine Verwarnung oder ein Bußgeld auszusprechen. Dies soll nun hier angepasst werden.

Verändert wurde auch der Gebührentatbestand. Bisher mussten ortsfremde Veranstalter (§ 3 Abs. 4) 15 Euro pro Genehmigung (5 Plakatständer) zahlen. Dies wurde aus Sicht der Verwaltung als zu wenig empfunden. Die Gebühren wurden hier angepasst:

  • Verwaltungsgebühr für 5 Plakate: 20,00 Euro
  • jede weitere Plakatierung (höchstens aber 5 Anschläge): 2,50 Euro


In § 5 Abs. 2 wurde noch die Möglichkeit des Plakatierungsverbotes aufgenommen. So hat die Verwaltung das Instrument bei unzuverlässigen Veranstaltern eine zeitweiliges Plakatierungsverbot auszusprechen. Dies war bisher in der vorherigen Verordnung nicht geregelt. 

Die übrigen Regelungen wurden von der bisher bestehenden Plakatierverordnung sinngemäß übernommen.

Die Verordnung wurde am 29.02.2024 im Haupt- und Finanzausschuss vorberatend behandelt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und die Darstellung durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit (Plakatierverordnung) in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Europawahl 2024 - Hinweise zur Plakatierung und Höhe Erfrischungsgeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt

1. Hinweis zur Plakatierung
Aufgrund der vielen Nachfragen und Beschwerden bezüglich der Wahlplakate informiert die Verwaltung, dass für die anstehende Europawahl Plakatwände aufgestellt werden. Wahlplakate dürfen zukünftig nur auf den Wänden und im direkten Umfeld angebracht werden. In der heutigen Sitzung wird auch über die Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Rorhbach Beschluss gefasst. Die Standorte der Plakatwände können der Anlage zur Plakatierverordnung entnommen werden. 

2. Beschluss zum Erfrischungsgeld
Am 09.06.2024 findet die Europawahl statt. Für die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Erfrischungsgeld zu zahlen. In § 10 Europawahlordnung lautet die Empfehlung, je 35 € für den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu gewähren. 
Bürgermeister Christian Keck schlägt vor, für die Europawahl 2024 ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes festzulegen. 

Beschluss

Für die Europawahl 2024 wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 € festgelegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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14. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 06.03.2024 ö 14

Sachverhalt

  1. Die Schülerbetreuung der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung in der Schule, die durch das Caritas Zentrum Pfaffenhofen betreut wird, muss zum Schuljahr 2024/2025 die Beiträge erhöhen. Die allgemeinen Kostensteigerungen im personellen Bereich und die Qualitätsverbesserungen erfordern es, so dass diese vermehrten Kosten nicht nur mehr durch die Defizitvereinbarung mit der Gemeinde aufgefangen werden können, sondern auch die Elternbeiträge miteingenommen werden müssen. Die Zusammenarbeit aller Beteiligten ist hier nun gefragt. Im Vergleich zu anderen Anbietern sind hier größere Preisunterschiede festzustellen. 

Familien, die sich diese Elternbeiträge aufgrund von finanziellen Engpässen nicht leisten können, werden von der Caritas begleitet, um eine evtl. Unterstützung erhalten zu können. 

Die Preise gestalten sich ab Oktober 2024, wie folgt: 

Kurzgruppe:         75,-- €/Monat für die Monate Oktober bis Juli (10 Monate) – bisher: 58,-- € 
Langgruppe:         125,-- €/Monat für die Monate Oktober bis Juli (10 Monate) - bisher 103,-- € 

Die Betreuungszeit in der Kurzgruppe ist bis 14.00 Uhr und in der Langgruppe bis 16.00 Uhr. 
Mindestbuchung bleibt bei 2 Tage in der Woche. 


  1. Für den geplanten Geh- und Radweg zwischen Rohrbach und Waal erhielten wir aus dem Förderprogramm „Stadt und Land“ eine Förderzusage mit einer Zuwendung in Höhe von 75 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 210.000,00 €. Nach der wasserrechtlichen Genehmigung, die noch ausstehend ist, können die nächsten Schritte eingeleitet werden.  


  1. Es wurde sich nach dem aktuellen Stand des Breitbandausbaus in den Ortsteilen erkundigt. Bürgermeister Keck informierte über den aktuellen Stand der Bauarbeiten. 


  1. Bürgermeister Keck gab bekannt, dass die diesjährigen Bürgerversammlungen im April an 4 noch festzulegenden Terminen stattfinden werden. 

Datenstand vom 02.05.2024 10:56 Uhr