Datum: 17.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.06.2018
2 Gewerbegebiet "Rohrbach-Ost"
2.1 Allgemeine Vorstellung des Vorhabens (Hr. Baierl von Fa. Trend Immobilien ist anwesend)
2.2 Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
2.3 Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Rohrbach-Ost"
3 Rohrbacher Mobilitätskonzept
3.1 Ausstieg aus dem landkreisweiten LEADER-Mobilitätsprojekt / Eigenständige Fortführung *)
3.2 Vorstellung und Entscheidung Carsharing (Fa. MIKAR ist anwesend)
4 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Am Gießgraben"
4.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB
4.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
4.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
4.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
4.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
4.1.5 Landratsamt Pfaffenhofen - Untere Denkmalschutzbehörde
4.1.6 Landratsamt Pfaffenhofen - Gesundheitsamt
4.1.7 Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
4.1.8 Vodafone Kabel Deutschland
4.1.9 Deutsche Telekom
4.1.10 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
4.1.11 Deutsche Bahn AG
4.1.12 Bayernwerk Pfaffenhofen
4.1.13 Stadt Geisenfeld
4.1.14 Markt Wolnzach
4.1.15 Markt Reichertshofen
4.1.16 Gemeinde Pörnbach
4.1.17 redaktionelle Ergänzung seitens der Verwaltung
4.2 Billigung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfes
4.3 Erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB)
4.4 Festlegung eines Straßennamens
5 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "An der Ilm"
5.1 Aufhebung des Grundsatzbeschlusses vom 20.03.2018 zur Änderung des Bebauungsplanes
5.2 Beschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "An der Ilm"
5.3 weiteres Vorgehen
6 Antrag des SV Fahlenbach auf Förderung der Sanierung des Vereinsheims
7 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift vom 26.06.2018 ist im Ratsinformationsdienst zu entnehmen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.06.2018 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Gewerbegebiet "Rohrbach-Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 2
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2.1. Allgemeine Vorstellung des Vorhabens (Hr. Baierl von Fa. Trend Immobilien ist anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 2.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich per Grundsatzbeschluss vom 12.12.2017 für die Entwicklung des „Gewerbegebietes Rohrbach-Ost“ ausgesprochen. In der Zwischenzeit fanden viele Fach- und Eigentümergespräche statt, wie 1. Bürgermeister Keck eingangs kurz erläuterte. Das Landratsamt Pfaffenhofen wie auch die Höhere Landesplanungsbehörde stehen dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenüber.

Hr. Kempf von der Fa. Kempf, Rohrbach, dessen Firma sich am Standort (gesamte Fläche) ansiedeln möchte sowie Hr. Baierl von der Fa. Trend Immobilien, Pfaffenhofen, welche als Projektentwickler und Erschließungsträger fungieren soll, waren zu dem TOP anwesend und stellten das Vorhaben kurz vor. Hinsichtlich der straßenmäßigen Anbindung des Gewerbegebietes an die Staatsstraße fanden bereits erste Gespräche mit dem Straßenbauamt Ingolstadt statt. Auch wurden bereits gutachterliche Untersuchungen (mit aktuellen Daten und Verkehrszählungen) vom Büro Prof. Kurzak, München, hierzu seitens des Projektentwicklers veranlasst. Weitere Abstimmung mit dem Straßenbauamt wird in den nächsten Wochen folgen. Zudem wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung vorab in Auftrag gegeben.

Für die Umsetzung des Vorhabens bedarf es einer Bauleitplanung (Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes – siehe TOP 2.2 und 2.3). Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Projektentwickler zu übernehmen. Gleiches gilt für die Herstellung der erschließungsmäßigen Anbindung des Gewerbegebietes (Anbindung an die Staatsstraße, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation sowie den weiteren Sparten). Hierzu ist der Abschluss entsprechender städtebaulicher Verträge (Stufe 1: Bauleitplanung, Stufe 2: Erschließung) erforderlich.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorgestellten Projekt „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“ zu. Die Kosten für die erforderliche Bauleitplanung (FNP-Änderung, Bebauungsplan) sowie die bezeichnete Herstellung der erschließungsmäßigen Anbindung des Gewerbegebietes sind vom Projektentwickler zu tragen. Hierzu ist der Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen Vertrages erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.2. Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 2.2

Sachverhalt

Für das geplante „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“ (siehe Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“) auf den Fl.Nrn. 128/1, 130, 131, 132, 132/1, Gemarkung Burgstall (nördlich des Kreuzungsbereiches der Staatsstraßen 2232 und 2549), bedarf es der Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach in Form der 7. Änderung. Die genannten Grundstücke sind bisher als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Als künftige Art der baulichen Nutzung soll das Areal nunmehr als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die bisherige Darstellung der Grundstücke Fl.Nrn. 128/1, 130, 131, 132, 132/1, Gemarkung Burgstall , als „landwirtschaftliche Fläche“ wird aufgehoben und stattdessen als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.3. Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Rohrbach-Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 2.3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 39 im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet

„Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“

das wie folgt umgrenzt ist:

im Norden:
durch die nördliche Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 132, Gemarkung Burgstall

im Süden:
durch die Staatsstraße 2549 (Fl.Nr. 490/3, Gemarkung Burgstall)

im Osten:
durch die östlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nrn. 128/1, 130, 132, 132/1, Gemarkung Burgstall

im Westen:
durch die Staatsstraße 2232 (Fl.Nr. 264, Gemarkung Burgstall)

und folgende Grundstücke der Gemarkung Burgstall beinhaltet:
Fl.Nrn. 128/1, 130, 131, 132 und 132/1

Das Gebiet ist in beiliegendem Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, farbig umgrenzt.

Es ist beabsichtigt, das Baugebiet als „Industriegebiet“ (GI) i.S. § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Rohrbacher Mobilitätskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 3
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3.1. Ausstieg aus dem landkreisweiten LEADER-Mobilitätsprojekt / Eigenständige Fortführung *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Seit Bestehen der Projektgruppe „Senioren und Menschen mit Behinderung“ im Jahr 2014 haben sich die Mitglieder mit dem Thema „Mobilität im Alter“ auseinandergesetzt. Unter Federführung dieser PG wurden auch die weiteren PG’s (Jugend und Familie sowie Energie) an der Ausarbeitung des „Rohrbacher Mobilitätskonzepts“ beteiligt um auch die Mobilitätsproblematik der Jugend sowie die Möglichkeiten der Elektromobilität zu berücksichtigen.
Im Rahmen einer zeitlich und finanziell befristeten Testphase sollten die im Konzept angedachten Mobilitätsmodule auf ihre Praxistauglichkeit in Rohrbach getestet sowie entsprechendes Datenmaterial gewonnen werden.
Die Idee für das Projekt eine LEADER-Einzelförderung zu beantragen, scheiterte nach langen Verhandlungen an dem überwiegenden Praxisanteil. So sind z.B. Kosten für 50:50-Taxi oder Carsharing auf Mietbasis nicht förderfähig, theoretische Konzepte durch externe Planungsbüros oder Marketingmaßnahmen hingegen schon.

Der Landkreis Pfaffenhofen hat im Jahr 2016 die Erstellung eines landkreisweiten Mobilitätskonzepts mit LEADER-Fördermitteln geplant. In diesem Zusammenhang haben wir angeboten das „Rohrbacher Mobilitätskonzept“ als Feldstudie im Praxisbestrieb zur Datengewinnung mit einzubinden. Bei der LAG-Vorstellung der von uns erstellten Präsentation erhielt das Projekt eine überragende Punktzahl und wurde als Kooperationsprojekt zusammen mit dem Landkreis Freising für eine Förderung mit 60% zugelassen. Antragsteller für die LEADER-Förderung des Kooperationsprojektes ist das Landratsamt Pfaffenhofen.

In der Gemeinderatssitzung am 02.03.2017 wurde im Beisein von Herrn Landrat Martin Wolf das LEADER-Kooperationsprojekt „Mobilität im ländlichen Raum“ vorgestellt und die aktive Beteiligung in Form einer praxisbezogenen Feldstudie in Rohrbach beschlossen. Um einen Praxisbetrieb mit unterschiedlichen Modulen (E-Carsharing, 50.50-Taxi, Bürgerbus etc.) überhaupt förderfähig durchzuführen ist die Einschaltung eines Planungsbüros erforderlich, über welches die Abwicklung der Feldstudie erfolgen muss.

Zur Kostenermittlung wurde damals ein vom Landratsamt empfohlenes Planungsbüro eingeschaltet und wir haben in enger Abstimmung mit der Förderstelle und dem Landratsamt den Umfang sowie die Rahmenbedingungen einer Förderung abgestimmt. Die vom Planungsbüro bereits Ende 2016 ermittelten Kosten für die Feldstudie belaufen sich auf 70.000 € Netto. Bei einer 60%-igen Förderung (42.000 € Netto) entfällt auf die Gemeinde ein Anteil in Höhe von 28.000 € Netto. Da es sich um eine reine Nettoförderung handelt, hat die Gemeinde auch den MwSt.-Anteil der Gesamtsumme von 70.000 € in Höhe von 13.300 € zu tragen. Der Kostenrahmen wurde in der Gemeinderatssitzung am 02.03.2017 ebenfalls einstimmig beschlossen.

Das Landratsamt hat auf Basis der Beschlüsse unseres Gemeinderates und des Kreistages einen Förderantrag beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ingolstadt gestellt. Seitdem wurden viele Nachbesserungen zum Förderantrag gefordert, deren Bearbeitung an die vom Landratsamt beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „WIKOM“ weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 25.06.2018 wurden wir nun vom Landratsamt darüber informiert, dass WIKOM die geforderte abschließende Kostenermittlung durchgeführt hat und das Ergebnis an die Förderstelle weitergeleitet wurde. (Für GR-Mitglieder im RIS einsehbar).

Die von WIKOM erstellte Nachbegutachtung und Kostenschätzung ergibt jedoch im Modul 4 (Feldstudie Rohrbach) eine deutliche Kostensteigerung auf 92.946 € Netto. Bei einer angenommenen 60%-igen Förderung entfallen auf die Gemeinde 37.178,40 € zzgl. MwSt. auf die Gesamtkosten = 17.659,74 €. Mit der Gemeinde Rohrbach wurde diesbezüglich keine Rücksprache oder Abstimmung von Seiten der WIKOM durchgeführt. Dies wäre insbesondere deshalb schon erforderlich, da die Durchführung einer Pilotierung von den tatsächlich vorgesehenen Modulen abhängig ist und dies in der Ursprungskalkulation des damaligen Planungsbüros ausreichend berücksichtigt wurde.

Unter dem Hintergrund der deutlichen Kostensteigerung und des schon beanspruchten Zeitraums, sowie der zu erwartenden weiteren Verzögerungen wird vorgeschlagen, aus dem landkreisweiten LEADER-Projekt auszusteigen und stattdessen das „Rohrbacher Mobilitätskonzept“ eigenständig und zeitnah zu pilotieren. Folgender reduzierter Kostenrahmen wird hierfür beantragt:
Ursprünglicher Anteil der Gemeinde am Gesamtprojekt
(bereits beschlossen)
 
Netto 28.000 €
Zuzüglich MwSt. auf 28.000 €
5.320 €
GESAMT
33.320 €

Die im Haushalt hierfür bereitgestellten Mittel verringern sich um den ansonsten zusätzlich anfallenden MwSt.-Anteil am Gesamtprojekt (13.300 €) in Höhe von 7.980 €.

Wie aus der Presse am 11.07.2018 zu entnehmen war, hat sich der Landkreis bzw. die Junge Union unseren Mobilitätsansatz für das 50:50-Taxi zu Eigen gemacht und wird eine Pilotierung für die Jugendlichen durchführen. Nachdem diese Pilotierung nicht im Rahmen des LEADER-Projektes erfolgen soll, sondern über den Kreishaushalt bzw. die Kreisumlage mitfinanziert wird, ist es nicht mehr zielführend uns an dem LEADER-Projekt zu beteiligen. Das Ziel ein ganzheitliches, besseres Mobilitätskonzept für Rohrbach zu entwickeln, sollten wir in Eigenregie umsetzen.
 
Des Weiteren blockiert das LEADER-Projekt aktuell die Nutzung der bereits installierten E-Ladesäule in der Form, dass Ladevorgänge und auch die Fahrzeugbeschaffung für Carsharing, die evtl. für das LEADER-Projekt verwendet werden sollen, förderschädlich sein können.

Mit der bedarfsorientierten Ausarbeitung und Durchführung des Pilotprojektes wird eine noch zu bildende Arbeitsgruppe aus den Projektgruppen „Senioren und Menschen mit Behinderung, „Jugend und Familie“, „Energie“ sowie weiteren fakultativen Mitgliedern beauftragt. Die Pilotierung endet für kostenproduzierende Module spätestens dann, wenn die bereitgestellten Mittel (33.320 €) aufgebraucht sind.

Die Projektgruppe „Senioren und Menschen mit Behinderung“ hat in ihrer Sitzung am 22.06.2018 die Problematik eingehend beraten und empfiehlt im beiliegenden Schreiben ebenfalls den Ausstieg.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Ausstieg aus dem landkreisweiten LEADER-Projekt „Mobilität im ländlichen Raum“ und beauftragt eine noch zu bildende Arbeitsgruppe das „Rohrbacher Mobilitätskonzept“ bedarfsorientiert auszuarbeiten und zeitnah im Praxisbetrieb zu pilotieren. Hierzu erhält die Arbeitsgruppe ein Gesamtbudget in Höhe von 33.320 € Brutto. Die Pilotierung endet für kostenproduzierende Module spätestens dann, wenn die bereitgestellten Mittel (33.320 €) aufgebraucht sind. Der Gemeinderatsbeschluss vom 02.03.2017 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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3.2. Vorstellung und Entscheidung Carsharing (Fa. MIKAR ist anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 3.2

Sachverhalt

Das „Rohrbacher Mobilitätskonzept“ sieht unter anderem Carsharing als ein zu pilotierendes Modul vor. Dabei soll neben einem „normalen“ Elektroauto (5-Sitzer) auch ein weiterer, möglichst behindertengerechter, Bus für Gruppenfahrten (Jugend, Familien, Senioren) eingesetzt werden. Um den Aufwand für die Gemeinde in Grenzen zu halten, wurden mit Carsharing-Anbietern Gespräche geführt. Die Firma MIKAR hat zuletzt in einer Sitzung der Projektgruppe „Energie“ ihr Konzept vorgestellt, das verschiedene Varianten bietet. Dieses Konzept wird in der heutigen Gemeinderatssitzung von der Firma MIKAR (Fr. Krieger) präsentiert. Eine dieser Varianten sollte zur Umsetzung beschlossen werden. Die Präsentation ist als Anlage beigefügt.

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4. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Am Gießgraben"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4
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4.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 28.11.2017 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ beschlossen. Der vom Ingenieurbüro Huber, Mainburg, ausgearbeitete Änderungsentwurf samt Begründung und Umweltbericht hat in der Zeit vom 02.06.2018 bis einschließlich 03.07.2018 in der Gemeindeverwaltung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 03.07.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 27.06.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 12.06.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 11.06.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 26.06.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde (Schreiben vom 11.06.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 21.06.2018)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 05.06.2018)
- Vodafone Kabel Deutschland (Schreiben vom 03.07.2018)
- Deutsche Telekom (Schreiben vom 25.06.2018)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 29.06.2018)
- Deutsche Bahn AG (Schreiben vom 26.06.2018)
- Bayernwerk Pfaffenhofen (Schreiben vom 12.06.2018)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 27.06.2018)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 06.06.2018)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 05.06.2018)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 04.07.2018)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, do dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Energienetze Bayern GmbH
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen

Bürger:
Keine Stellungnahmen eingegangen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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4.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4.1.1

Sachverhalt

  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie Schutz der kulturellen Überlieferung:

Stellungnahme:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete (…) soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Der Planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Fassadengestaltung, Dachform, -farbe, -aufbauten, etc.) kommt besondere Bedeutung zu.
Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung unter anderem durch relativ steile ziegelrote Satteldächer geprägt wird. Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werde, dass im Bereich des Bauens eine regionale Identität erhalten bleibt. Im Bebauungsplan sind derzeit als Dachformen neben Satteldächern auch Walmdächer festgesetzt. Auch wenn in der Nachbarschaft vereinzelt Walmdächer vorhanden sind, wird angeregt, allein Satteldächer festzusetzen.
Darüber hinaus wird aufgrund der weitgehend rot gedeckten Dachlandschaft im Umfeld der gegenständlichen Änderung angeregt, hier auch nur rote bzw. rotbraune Dacheindeckungen zuzulassen.
Es wird angeregt, gestalterische Festsetzungen z. B. zur Form von Baukörpern und zur Firstrichtung, zu treffen. Es sollte darüber hinaus aus Ortsbildgründen der maximale Dachüberstand für Trauf- und Giebelseite festgesetzt werde. Er sollte z. B. maximal 30 c auf der Giebelseite und maximal 50 cm auf der Traufseite betragen.
Darüber hinaus wird angeregt, zur Vermeidung von auffälliger Farbgebung der Fassade in den Festsetzungen durch Text z. B. folgende Formulierung festzusetzen: „Die Fassaden der Gebäude sind zu verputzen. Zulässig sind weiße und pastellfarbene Anstriche. Grelle und leuchtende Farben werden ausgeschlossen. Zulässig sind zudem Holzverschalungen, naturbelassen oder braun lasiert.“
Es wird angeregt, aus ortsgestalterischen Gründen keine Gauben als Tonnendächer zuzulassen. Zur besseren Übersicht wird angeregt, die festgesetzten Inhalte wie die Art der baulichen Nutzung (WA), Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), die Bauweise (o), die Geschossigkeit, die Dachneigung, die zulässige Wandhöhen, etc. in einer Nutzungsschablone zu bündeln, in einer Tabelle außerhalb des Geltungsbereichs in der Planzeichnung aufzuführen und durch eine Linie dem jeweiligen Bereich zuzuordnen.
Es wird angeregt, aus Ortsbildgründen unter Punkt 10 Einfriedung der textlichen Festsetzungen z. B. folgende Regelung zu treffen: „Als Einfriedung sind Holzzäune mit senkrecht aufgeführten Elementen (Holzlatten oder Staketen) mit einer max. Höhe von 1,00 m ohne Sockel zulässig. Zwischen den Bauparzellen sind auch Maschendrahtzäune, mit unauffälliger Farbgebung (z.B. grün) zulässig.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird teilweise entsprochen. Ein Teil der angeregten Festsetzungen werden im Bebauungsplan und in der Begründung aufgenommen.

Der Anregung die Satteldächer, die Firstrichtung des Daches sowie der Dachziegel in der Farbe Rot bzw. rotbraun festzusetzen sowie der Anregung bezüglich der Dachüberstände und der Einfriedung wird nicht entsprochen. Die bestehende Bebauung im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Gießgraben“ ist bereits durch Dächer in Farben rot und grau bzw. schwarz geprägt, die Dachüberstände betragen zwischen 30 cm und 70 cm, die Einfriedungen sind unterschiedlich ausgebildet. Aus dem Grund werden bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Gießgraben“ die Belange der Baukultur wie im § 1 Abs. 6 Pkt. 5 BauGB ausreichend berücksichtigt. Es erfolgt keine Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Zulassung der Farben Rot stellt eine logische Folgerung der bisherigen Planung in dem Baugebiet dar. Die Festsetzung der Walmdächer ermöglicht u. a. eine kostensparende Bauweise, die eine bessere Ausnutzung des Grundstücks zulässt, ohne hierbei das Ortsbild zu beeinträchtigen. Hier wird vor allem der Belang des § 1 Abs. 6 Pkt. 2 berücksichtigt. Die vom Landratsamt Pfaffenhofen vorgeschlagenen Festsetzungen dienen nicht dem Wohl der Allgemeinheit gemäß LEP, BauGB und Regionalplan der Region Ingolstadt.

Die Farbgebung der Fassade wird wie folgt festgesetzt. „Die Gebäude sind zu verputzen. Holzverschalungen (naturbelassen oder braun lasiert) sind zulässig. Grelle und leuchtende Farben sind nicht zulässig.“

Die Nutzungsschablone wird im Bebauungsplan ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen


  1. Geländeschnitte, Geländeveränderungen:

Stellungnahme:
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Geländeschnitte werden ausdrücklich begrüßt. Zurzeit ist noch nicht erkennbar, ob die Schnitte als Festsetzungen oder Darstellungen gedacht sind. Für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung sind Festsetzungen unabdingbar. Es wird daher angeregt, auf der Planunterlage eindeutige kenntlich zu machen, welche Schnittzeichnungen als Festsetzungen gelten sollen. Dazu sollen diese (wohl Schnittansicht A-A) als „Geländeschnitte als Festsetzungen“ gekennzeichnet werden. Dabei sollten Höhenbezugspunkte, z. B. zur Erschließungsstraße (vgl. § 18 BauNVO) festgesetzt werden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach allgemein gültigen Planungsgrundsätzen Geländeveränderungen minimiert und dem Geländerelief der Umgebung angepasst meist weich ausgeformt werden sollen (Böschungsverhältnis max. 1:2). Dabei sollte der Mindestabstand des Böschungsfußes bzw. Böschungskamms zur Grundstücksgrenze jeweils mindestens einen Meter betragen, um Erosionen bzw. Niederschlagswasser – insbesondere zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens – auf dem jeweiligen Grundstück zu halten.
Es wird angeregt, auf Stützmauern außer im Bereich von Ein- bzw. Zufahrten zu verzichten.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung hinsichtlich Festsetzung der Geländeschnitte und hinsichtlich Stützmauer wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Die im Plan eingezeichneten Schnitte durch Gelände und Gebäude wurden lediglich schematisch dargestellt und dienen der groben Orientierung der möglichen Höhenentwicklung der Wohnbauten. Die genaue Geländevermessung und Höhenfestlegung der Straßen erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung.
Im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans kann aufgrund der Topographie des Geländes auf Stützmauern nicht verzichtet werden. Vor allem im Bereich der Reihenhäuser würde der Verzicht dazu führen, dass es zwangsläufig zu einer eingeschränkten Gartennutzung kommen würde.
Aus dem Grund wird an der Festsetzung der Stützmauer festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen


  1. Planungsrechtliche Anforderungen der Planunterlagen:

Stellungnahme:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, Planungshilfen p 16/17, etc.).

Es wird angeregt, die Ordnungsnummer des Bebauungsplanes Nr. 10 „ Am Giessgraben“- 3. Änderung auf Plankopf und Deckblatt der Begründung zu ergänzen.
Punkt 12.1 der Umweltprüfung ist aus Sicht der Fachstelle nicht Teil des Festsetzungskataloges gem. § 9 BauGB. Gleiches gilt für Satz 1 Punkt 12.4 Gestaltung der Freiflächen. Die Textteile sollten daher z.B. in die Hinweise verlagert werden.

Festsetzungen müssen ausreichend konkret und nachvollziehbar sein. Punkt 9. Gehweg entlang der Fahlenbacher Straße der Festsetzungen durch Text („Gehweg ….ist so anzuböschen und zu sichern…..“) ist aus Sicht der Fachstelle zur Rechtssicherheit und Klarheit konkret festzustellen (z.B. Gefälle, Einfriedung, etc.).

Es wird angeregt zu prüfen, ob Punkt 11 Niederschlagswasser („Das auf privaten Grundstücken…..in die Kanalisation weitergeleitet.“) der textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in dieser Form festgesetzt werden kann, in diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen ob der Belang „Gartenbewässerung“ einen bodenrechtlichen Bezug hat.
Es wird angeregt, die Verfahrensvermerke in die Gesamtstruktur (z.B. als F) miteinzubeziehen. Zudem wird angeregt, diese vergleichbar dem Formular auf Seite 184 in den „ Planungshilfen für die Bauleitplanung p 16/17, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren“ aufzuführen. Dabei sollte u. a. Punkt 8. z. B. wie folgt geändert werden:
„Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am …. gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist damit rechtswirksam. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung hinsichtlich Ergänzungen in der Planung sowie Prüfung der Festsetzungen wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Die Ordnungsnummer des Bebauungsplanes wird auf Plankopf und Deckblatt der Begründung ergänzt. Die Textteile der Punkte 12.1 (Umweltprüfung) und 12.4 (betreffend Gestaltung der Freiflächen) werden in die Hinweise verlagert. Die Festsetzungen zur Sicherung des Gehweges unter Punkt 9 werden detaillierter festgesetzt. Die Prüfung der Festsetzung unter Punkt 11 Niederschlagswasser wird auf Rechtskonformität mit dem BauGB im Zuge der Bauleitplanung geprüft. Die Verfahrensvermerke werden mit den angeregten Formularen der „Planungshilfen für die Bauleitplanung“ der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium abgeglichen und gegebenenfalls geändert.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen


  1. Begründung:

Stellungnahme:
Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Es wird angeregt, unter Kapitel A 5.3 Art der baulichen Nutzung der Begründung zu erläutern, weshalb Tankstellen im gegenständlichen Baugebiet als unzulässig festgestellt werden.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung hinsichtlich Ergänzungen in der Begründung zu Unzulässigkeit der Tankstellen wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 werden die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – Tankstellen – unzulässig. Ergänzend werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen – ebenfalls für unzulässig erklärt. Die ausgeschlossenen Nutzungen widersprechen dem angestrebten Entwicklungsziel für das Plangebiet. Auf Grund des sehr geringen Anteils von gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, freie Berufe) ist die Störempfindlichkeit des Plangebietes und seiner Umgebung entsprechend hoch. Um eine möglichst hohe Wohnverträglichkeit für das Plangebiet und seine Umgebung zu gewährleisten bzw. zu erhalten und aus Gründen der Stadtgestaltung werden die genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr. 1). Aus Gründen der Immissionsvermeidung sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Diese Betriebe würden zeitlich nicht begrenzten zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr auslösen und könnten neue Wohnanlagen und die Wohnnutzungen im Umfeld durch Lärmbelastungen beeinträchtigen. Der Ausschluss von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben ist erforderlich, da diese Nutzungen nicht gebietsverträglich und nicht in die angestrebte städtebauliche Struktur zu integrieren sind. Anlagen für Verwaltung werden ausgeschlossen, um eine Umstrukturierung des Gebietes zu Lasten der bisherigen Wohnfunktion auszuschließen. Ziel ist es, eine Verdichtung bezüglich der Wohnnutzung zu ermöglichen. Anlagen der Verwaltung können darüber hinaus in erheblichem Maß verkehrserzeugend wirken. Gartenbaubetriebe sind unzulässig, weil sie in der Regel eine vergleichsweise große Betriebsfläche benötigen und in nutzungsstruktureller und städtebaulicher Hinsicht nicht den Planungszielen entsprechen. Der Ausschluss von Tankstellen (nebst zugeordneten Shops und Werkstätten), die überwiegend im 24-Stunden-Betrieb arbeiten, hat zum Ziel, die städtebauliche und die Wohnumfeldqualität in diesem Bereich sicherzustellen und weiteren Zielverkehr in das Plangebiet, insbesondere zur Nachtzeit, zu vermeiden. Eine ausreichende Versorgung mit Tankstellen ist außerdem entlang der umliegenden Hauptverkehrsstraßen sichergestellt (…..). Durch den Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wird die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebietes nicht in Frage gestellt und die eindeutige Bestimmung des Wohnens gestärkt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen


  1. Effiziente Nutzung von Energien

Stellungnahme:
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. F BauGB).
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen, können Maßnahmen z.B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt werden. Im Bebauungsplan sollten auf allen Dächern Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ermöglicht werden, z. B. folgendermaßen: „Auf den Dachflächen sind photovoltaische und solarthermische Anlagen zulässig“. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren auf den Dächern sind in gleicher Neigung wie das Dach zu installieren bzw. in die Dachfläche zu integrieren.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung hinsichtlich Festsetzungen im Bereich der Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23b wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Die Festsetzung: „Auf den Dachflächen sind photovoltaische und solarthermische Anlagen zulässig. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren auf den Dächern sind in gleicher Neigung wie das Dach zu installieren bzw. in die Dachfläche zu integrieren“ wird in der Planung ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen


  1. Redaktionelle Anregungen:

Stellungnahme:

  • Struktur
Es wird angeregt, die Oberpunkte in eine Nummerierungs- b zw. Alphabetisierungsstruktur einzubinden und zudem die Planzeichnung als Bestandteil in diese Struktur mit einzubeziehen. Die Bezeichnungen könnten beispielhaft lauten:
- Präambel
- A.1 – Planzeichnung
- A.2 – Geländeschnitte als Festsetzung
- B – Festsetzungen durch Planzeichen
- C – Festsetzungen durch Text
- D – Hinweise und nachrichtliche Übernahmen
- E – Verfahrensvermerke

  • Präambel
Es ist ausreichend, die Präambel folgendermaßen aufzulisten:
„Die Gemeinde Rohrbach im Landkreis Pfaffenhopfen erlässt aufgrund der §§ 22 Abs. 1, 9, 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
- des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung )BayBO)
- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
- der Planzeichenverordnung (PlanzV)
In der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ – 3. Änderung als Satzung.“
Die §§ 1 bis 3 in der Präambel sind nicht notwendig. Es wird angeregt, diese herauszunehmen und stattdessen z. B. folgendermaßen fortzufahren:
Bestanteile der Satzung:
       - Der Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ – 3. Änderung in der Fassung vom ….
- Die Geländeschnitte zum Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ – 3. Änderung der  
  Fassung vom…
Mit beigefügt sind
       - die Begründung in der Fassung vom ….
       - Altlastenerkennung vom …..
       - etc.

  • Planzeichnung
Es wird angeregt, die Abstände der Baugrenzen bis zur jeweiligen Erschließungsstraße zu bemaßen.

  • Festsetzung durch Planzeichen
Es wird angeregt, die öffentliche Straßenverkehrsfläche mit einer Straßenbegrenzungslinie gemäß Punkt 6.2 der Anlage PlanZV zu versehen.

  • Begründung
Unter A. 3.5 Verkehrserschließung müsste es in Satz 1 wohl „überregionale Verkehrsverbindung“ heißen.

  • Umweltbericht
Im beschleunigten Verfahren [1.] gelten gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrensnach § 13 Absatz 2 und 3 Satz […]. Demgemäß (§ 13 Abs. 3 wird dabei von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen.

Abwägung:
Die Auflistung der redaktionellen Änderungen wird geprüft und soweit als möglich umgesetzt. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Bauvorhaben.
Punkt A.5.11 Grünordnung ist folgendermaßen abzuändern, dass mit Vorlage jedes Bauantrages ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan mit einzureichen ist. Bei den Grundstücken Nr. 11 und 12 ist dieser von einem qualifizierten Fachmann zu erstellen.
Begründung: Gemäß der Grünordnung soll zur Durchgrünung auf jeder Bauparzelle mindestens ein Baum gepflanzt werden. Um die Umsetzung prüfen zu können oder um festzustellen, ob die vorgeschriebene Grünpflanzung überhaupt umgesetzt wurde, wird bei jedem Grundstück ein Freiflächengestaltungsplan benötigt. Andernfalls kann die Umsetzung der Pflanzungen nicht ordnungsgemäß kontrolliert werden.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen, Belange des Naturschutzes, wird zur Ke nntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Die angeregte Festsetzung wird im Bebauungsplan geändert bzw. ergänzt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Mit der 3. Änderung des o.g. Bebauungsplanes soll das ehemalige BayWa Gelände für Wohnbaugrundstücke entwickelt werden. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit Fl. Nrn. 1126/5, 1126/6 und 1126/10, 296/23 (Teilfläche der Mißbergstraße), 1119 ( Teilfläche der Fahlenbacher Straße) und 128 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Rohrbach.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet dargestellt. Der FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst. Das Gebiet soll mit der 3. Änderung als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „ Am Gießgraben“ der Gemeinde Rohrbach.
Hinweis Wärmepumpen:
Die Wärmepumpe ist so aufzustellen, zu betreiben und zu warten, dass sie dem Stand der Lärmschutztechnik entspricht, ausreichend gedämmt ist und zu keiner Lärmbelästigung in der Nachbarschaft führt. Der Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb (Wärmepumpe) ausgehenden Geräusche darf an dem nächstgelegenen Immissionsort die festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet nicht überschreiten. Die Tagzeit beginnt um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr.
Geräusche dürfen an den Immissionsorten nicht tonhaltig (Anhang A 3.3.5) und nicht ausgeprägt tieffrequent (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz, vgl. Nr. 7.3 und A.1.5 TA Lärm und DIN 45680 Ausgabe 3/ 1997 und das zugehörige Beiblatt 1) sein.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen, Belange des Immissionsschutzes, wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Die angeregten Hinweise werden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 1126/5, 1126/6 und 1126/10, 296/23 (Teilfläche der Mißbergstraße), 1119 ( Teilfläche der Fahlenbacher Straße) und 128 ( Teilfläche), jeweils Gemarkung Rohrbach. Dort befindet sich das ehemalige Gelände der BayWA. Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes sind ein Rückbau der BayWa- Anlagen und eine teilweise Entsiegelung der fast vollständig versiegelten Flächen erforderlich.
Für diesen Bereich wurde eine Altlastenerkundung der IFUWA GmbH vom 30.11.2007 vorgelegt. Dabei wurden im näheren Umfeld bei bestehenden Gebäuden sandig-kiesige Auffüllungen angetroffen, die teilweise Ziegelreste enthielten. Die Untersuchungsergebnisse ergaben, dass an einigen Bohransatzpunkten oberflächennah geringfügige Hilfswert -1 – Überschreitungen für den Wirkungspfad Boden- Grundwasser gem. LfW-Merkblatt 3.8/1 bzgl. Arsen (11-19 mg/kg) vorhanden sind. Der Gutachter kam 2007 zu dem Schluss, dass nicht von einer Prüfwertüberschreitung im Sickerwasser am Ort auszugehen ist, also nicht von einer Grundwassergefährdung auszugehen ist, somit also keine Altlast gem. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt bestätigt in einer aktuellen Prüfung der Untersuchungsergebnisse die seinerzeitigen Schlussfolgerungen des Gutachters.
Laut Gutachter sind die im Untersuchungsprogramm berücksichtigten Parameter auch für die Wirkungspfade Boden- Mensch und Boden- Nutzpflanze als unbedenklich einzustufen.
Auch wenn der bodenschutzrechtliche Gefahrenverdacht ausgeräumt wurde, wird darauf hingewiesen, dass bei erfolgenden Baumaßnahmen, Erdumlagerungen und Gebäuderückbauarbeiten die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.
Grundsätzlich ist aus Sicht der Bodenschutzbehörde auch zielführend, von Seiten der Gemeinde die Auffüllungen bzw. abfallrechtlich relevanten Bereiche im geplanten Baugebiet „Am Gießgraben“ vor Ausweisung von Baurecht vollständig entsprechend der rechtlichen und fachlichen Vorgaben zu beseitigen. Andernfalls ist nach erfolgter Parzellierung jeder einzelner Bauherr für die Durchführung der erforderlichen abfallrechtlichen Maßnahmen (Beprobung, Lagerung, Entsorgung) verantwortlich. Dies kann zu nicht erheblichen Vollzugsproblemen führen.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen, Belange des Bodenschutzes, wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Die angeregten Hinweise werden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt. Entsprechende Untersuchungen bzw. notwendige Entsorgung von Bodenaushub oder Auffüllungen werden im Zuge der Erschließungsplanung vom Erschließungsträger (Hallertauer Volksbank) bzw. darüber hinaus vom jeweiligen Bauherrn zu dessen/deren Lasten durchgeführt. Eine Beprobung sowie etwaiger Entsorgung im Vorfeld seitens der Gemeinde erfolgt nicht.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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4.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Untere Denkmalschutzbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4.1.5
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4.1.6. Landratsamt Pfaffenhofen - Gesundheitsamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.6

Sachverhalt

Sachverhalt:
Mit dem Bebauungsplan besteht aus unserer Sicht Einverständnis.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.7. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen, Belange des kommunalen Abfallrechts, wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird zugestimmt.
Die Mindestanforderungen an die Zufahrtswege werden bei der Planung und Ausführung berücksichtigt. Die Straßenbreite der Erschießungsstraße beträgt 5,50 m.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.8. Vodafone Kabel Deutschland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabeldeutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird entsprochen. Bei Interesse wird die genannte Stelle kontaktiert.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.9. Deutsche Telekom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. von § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen. Die angeregten Hinweise werden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt.
Hinsichtlich der erwähnten möglichen oberirdischen Bauweise des Telekommunikationsliniennetzes wird auf die schriftliche Zusage der Telekom Deutschland GmbH vom 02.05.2018 verwiesen, wonach das bezeichnete Gebiet mittels FTTH-Technik (Glasfasernetz) ausgebaut wird.   

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.10. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten:
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Am Gießgraben“ in Rohrbach wurde durch die Fa. BayWa genutzt. Im Rahmen der Veräußerung des Geländes im Jahre 2007 wurde im Auftrag der Hallertauer Volksbank AG eine Altlastenuntersuchung durch das Ing. –Büro IFUWA durchgeführt. Dabei wurden im näheren Umfeld bestehende Gebäude sandig- kiesige Auffüllungen angetroffen, die teilweise Ziegelreste enthielten. Die Untersuchungsergebnisse ergaben, dass an einigen Bohransatzpunkten oberflächennah geringfügige Hilfswert-1 –Überschreitungen gem. LfW- Merkblatt 3.8/1 bzgl. Arsen (11-19 mg/kg) vorhanden sind. Der Gutachter kam 2007 zu dem Schluss, dass keine Altlast gemäß Bundesbodenschutzgesetz vorliegt. Bei der aktuellen Prüfung der Untersuchungsergebnisse konnten die seinerzeitigen Schlussfolgerungen bestätigt werden. Der Geltungsbereich ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht altlastenfrei, jedoch nicht abfallfrei. In den Folgejahren wurden für den Bereich keine Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen gemeldet. Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass zwar keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne des BBodSchG im Geltungsbereich vorhanden sind, dies aber nicht automatisch auch bedeutet, dass keine abfallrechtlichen relevanten Böden vorliegen bzw. dass der Standort abfallfrei ist. Bei erfolgenden Abgrabungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen dennoch Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Das Grundwasser steht in Teilbereichen relativ oberflächennah bei ca. 2-3 m unter der Geländeoberkante an. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Grundwasserabsenkungen erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern ins Grundwasser wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und evtl. vorgesehene Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/ entsorgen sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0- Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Für die Bereiche Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt, Belange des Grundwasser- und Bodenschutzes sowie der Altlasten, wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.

Die angeregten Hinweise werden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt. Entsprechende Untersuchungen bzw. notwendige Entsorgung von Bodenaushub oder Auffüllungen werden im Zuge der Erschließungsplanung vom Erschließungsträger (Hallertauer Volksbank) bzw. darüber hinaus vom jeweiligen Bauherrn zu dessen/deren Lasten durchgeführt. Eine Beprobung sowie etwaiger Entsorgung im Vorfeld seitens der Gemeinde erfolgt nicht.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen


b) Oberirdis che Gewässer und wild abfließendes Wasser:
Das Baugebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Ilm. Eine Überschwemmungsgefahr durch den westlich gelegenen Gießgraben ist aufgrund des oberhalb gelegenen Rückhaltebeckens, das auf ein hundertjähriges Hochwasser ausgelegt ist, nicht zu erwarten.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung zur Kenntnis.


c) Zusammenfassung:
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.11. Deutsche Bahn AG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der o. g. Bauleitplanung wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen bzw. Hinweisen zugestimmt:
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Abwägung:
Die Stellungnahme der DB AG Immobilien wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Im Zuge der Bauleitplanung wird geprüft, ob eine Immissionsbelastung für die Wohnbebauung im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Am Gießgraben“ aufgrund des Eisenbahnbetriebes besteht. Ein Telefonat zwischen dem Ingenieurbüro Huber und der Deutschen Bahn AG, Umweltabteilung, hat ergeben, dass die Strecke in Rohrbach Nr. 55-01 im Abschnitt 60,8 km bis 61,2 km eine häufig mit Güterzügen und ICE–Zügen befahrene Strecke ist. Am Tag fahren durch den Bahnhof Rohrbach 50 Güterzüge und 60 Güterzüge in der Nacht. Die ICE-Züge fahren auf dieser Strecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h ca. 80 Mal am Tag. Die Entfernung zwischen dem Bahnhof und dem betroffenen Baugebiet beträgt ca. 450 m. Das Gebiet liegt um ca. 7 m höher als die Eisenbahnstrecke. Herr Heppe von der Deutschen Bahn AG (TUL) empfiehlt aufgrund der Gegebenheiten eine Beauftragung des Schallschutzgutachters. Die Prüfung der Isophonenkarte des Deutschen Eisenbahn-Bundesamtes haben Überschreitungen der zulässigen Werte gemäß § 16 der BimSchV ergeben. Die Angebote für ein Schallschutzgutachten werden eingeholt. Die Beauftragung eines Gutachters geht zu Lasten der Hallertauer Volksbank (Erschließungsträger).

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag und der Erstellung eines Schallschutzgutachtens zu. Die Kosten hierfür hat der Erschließungsträger (Hallert. Volksbank) zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.12. Bayernwerk Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderen Versorgungsträgern ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und der erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zur stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderung und Beeinträchtigung durchgeführt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird gefolgt. Sämtliche für die reibungslose Koordination der Arbeiten der Bayernwerk Netz GmbH notwendige Hinweise werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.13. Stadt Geisenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.13

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Stad Geisenfeld nimmt das Vorhaben zur Kenntnis. Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ werden keine Einwände erhoben.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.14. Markt Wolnzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
Von Seiten des Marktes Wolnzach werden gegen die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben keine Einwendungen erhoben, da die Be lange des Marktes durch die Planung nicht berührt werden.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.15. Markt Reichertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.15

Sachverhalt

Stellungnahme:
Von Seiten des Marktes Reichertshofen werden keine Einwendungen erhoben.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.16. Gemeinde Pörnbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.16

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen die geplante Bauleitplanungsänderung bestehen keine Einwendungen. Belange der Gemeinde Pörnbach werden nicht berührt.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.17. redaktionelle Ergänzung seitens der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4.1.17

Sachverhalt

Der Gemeinderat wurde darüber informiert, dass im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplan-Entwurfes (im Nachgang zur GR-Sitzung vom 28.11.2017) das Mindestvolumen der im Bebauungsplan festgesetzten Regenwasserzisternen mit 4 m³ ergänzend festgesetzt wurde.

Abwägung:
Der Gemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.

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4.2. Billigung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ samt Begründung und Umweltbericht unter Beachtung der heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.3. Erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4.3

Beschluss

Aufgrund der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zum Bebauungsplan-Änderungsentwurf wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB eine erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erforderlich. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.4. Festlegung eines Straßennamens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 4.4

Sachverhalt

Für die im Planbereich neu zu erstellende Erschließungsstraße ist ein Straßennamen festzulegen. Hierzu wurde Ortschronist Hermann Schwarzmeier um Unterbreitung eines Namensvorschlages gebeten. Die örtlich zutreffenden Flurnamen „Gabiswiesen, Mißwiesen oder Mißäcker“ sind bereits in vorhandenen Straßennamen enthalten. Alternativ könnte der bisherige BayWa-Firmensitz in einem Straßennamen gewürdigt werden, z.B. „BayWa-Platz“ oder „BayWa-Gasse“.

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5. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "An der Ilm"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 5
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5.1. Aufhebung des Grundsatzbeschlusses vom 20.03.2018 zur Änderung des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 5.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich zuletzt in der Sitzung vom 20.03.2018 mit der Thematik befasst. Es wurde damals der Grundsatzbeschluss gefasst, den gesamten qualifizierten Bebauungsplan Nr. 5 „An der Ilm“ in einen einfachen Bebauungsplan i.S. § 30 Abs. 3 BauGB abzustufen. Damit sollten die Bebauungsvorgaben gelockert und folglich der Praxisvollzug erleichtert werden.

Nach Rechtsberatung durch das Landratsamt Pfaffenhofen wird empfohlen, von einer Umwandlung in einen einfachen Bebauungsplan Abstand zu nehmen. Mit der Abstufung entstünden plötzlich im Bereich der Gärten entlang der Ilm Außenbereichsflächen, was wiederrum einen erhöhten Regelungsbedarf hätte (z.B. Zulassung von Einfriedungen, Nebenanlagen etc.). Weiter gestaltet sich die Frage des Einfügens nach den dann geltenden Bestimmungen des § 34 BauGB durchaus schwieriger als gedacht, da auch das Landratsamt nicht sicher sagen kann, welche prägenden Kriterien (z.B. Wandhöhe, Geschossentwicklung) für welches Grundstück bzw. Straßenzug letztlich heranzuziehen wären. Dies wäre jeweils in einer Einzelfallprüfung festzustellen, was jedoch das jetzt durch den Bebauungsplan sicher gegebene Baurecht (in Hinblick auf Geschossentwicklung, Bauweise etc.) durchaus gefährden könnte. Einen Bauherrn durch einen einfachen Bebauungsplan ggf. schlechter zu stellen gegenüber der jetzigen Regelung, ist nicht Absicht des Gemeinderates. Das Landratsamt hält den grundsätzlich „schlanken“ Bebauungsplan inhaltlich gelungen und für weiter umsetzbar.
Daher wird vorgeschlagen, vom gefassten Grundsatzbeschluss Abstand zu nehmen und stattdessen nur einen Teilbereich zu überplanen, um dem vorliegenden Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes für die Parzelle Fl.Nr. 933/1, Gemarkung Rohrbach, entsprechen zu können.

Beschluss

Der Grundsatzbeschluss vom 20.03.2018 zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ in einen einfachen Bebauungsplan wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.2. Beschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "An der Ilm"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 5.2

Sachverhalt

Es liegt ein Antrag auf Anpassung der Baugrenzen für die Parzelle Fl.Nr. 933/1, Gemarkung Rohrbach, vor. Nach Rechtsberatung des Landratsamtes Pfaffenhofen ist aus städtebaulicher Sicht die Überplanung nur eines Grundstückes nicht begründbar. Es ist hier ein größerer Umgriff auf potenzielle Nachverdichtungsmöglichkeiten planerisch zu untersuchen. Nachdem in dem Straßenzug durchaus noch regelungswürdige Tatbestände vorliegen (Bebauungsplan wurde in den 70er Jahren teilweise „nur“ über Bestandsgebäude drübergelegt ohne auf die baulichen Potenziale der einzelnen Parzellen Bezug zu nehmen, sprich ausreichend große Baufenster festzusetzen), bietet sich die Überplanung eines sog. „Quartiers“ – wie es im beiliegenden Lageplan farblich gekennzeichnet ist – an.

Ziel ist es, dieses Quartier hinsichtlich einer verträglichen Nachverdichtung durch Neufestsetzung der Baugrenzen und einer klarstellenden Regelung der Bebauung (u.a. nur Einzel- und Doppelhäuser, Regelung zur Stellung der Garagen und Nebengebäude) zu überplanen.

Die Änderung kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Mit der Erstellung des Änderungsplanentwurfes soll das Ing.-Büro Wipflerplan, Pfaffenhofen, beauftragt werden. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Antragstellers (schriftliche Planungskostenübernahme liegt bereits vor).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Die Änderung betrifft ausschließlich den im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Umgriff (Bauparzellen Fl.Nrn. 933, 933/1, 933/2, 932, 932/1, 932/2, 931/1, 931/2, 931/3, 931/6, Gemarkung Rohrbach, sowie die öffentliche Verkehrsfläche Fl.Nr. 933/3, Gemarkung Rohrbach).    

Mit der Erstellung des Änderungsplanentwurfes wird das Ing.-Büro Wipflerplan, Pfaffenhofen, beauftragt. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.3. weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 5.3

Sachverhalt

Das Ing.-Büro Wipflerplan wird den Bebauungsplan-Änderungsentwurf ausarbeiten und die Verwaltung diesen mit den betroffenen Grundstückseigentümern im Vorfeld abstimmen. Anschließend wird der Entwurf dem Gemeinderat zur Billigung vorgelegt.

Der Gemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.  

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6. Antrag des SV Fahlenbach auf Förderung der Sanierung des Vereinsheims

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 6

Sachverhalt

Der SV Fahlenbach beantragt die Förderung der Sanierung des Vereinsheims.

Die Sanierung wird Zug um Zug durchgeführt und wird sich über die Jahre 2018 bis 2023 strecken.

Insgesamt geht der SV Fahlenbach von diesem Zeitplan aus:
  • 2018: Obergeschoss, nicht ideell (Kostenschätzung: 42.483 €)
  • 2019-2021: Erdgeschoss, ideell (Kostenschätzung: 44.637 €)
  • Bis 2023: Gerätehaus, überwiegend ideell (Kostenschätzung: 22.075 €)
  • Der tatsächliche Zeitplan wird auch die Finanzsituation des SV Fahlenbach berücksichtigen, da kein Fremdkapital aufgenommen werden soll.

Die Gesamtkosten werden auf ca. 110.000 € geschätzt, Eigenleistungen werden erbracht.

Der BLSV bezuschusst die Sanierung des Vereinsheims (ohne Gaststätte; Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns liegt vor.).

Entsprechend der Sportförderrichtlinien Abschnitt E § 3 Abs. 3 sollen die Sanierungsmaßnahmen, die dem eigentlichen (ideellen) Vereinszweck dienen, mit 30 % der vom BLSV anerkannten Kosten gefördert werden. Die Baumaßnahmen, die nicht unter den ideellen Zweck fallen (Gasträume, Küchen usw.), werden mit 10 % der nachgewiesenen Gesamtkosten gefördert.

Beschluss

Dem SV Fahlenbach wird ein Zuschuss in Höhe von 30 % der vom BLSV anerkannten Kosten gewährt für Sanierungsmaßnahmen, die dem eigentlichen (ideellen) Vereinszweck dienen. Für die Baumaßnahmen, die nicht unter den ideellen Zweck fallen, wird dem SV Fahlenbach ein Zuschuss in Höhe von 10 % der nachgewiesenen Kosten gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 7

Sachverhalt

  1. Vollsperrung Bahnstrecke
Es wurde auf die Vollsperrung der Bahnstrecke im Abschnitt zwischen Ingolstadt und Petershausen im Zeitraum vom 23. – 27.07.2018 hingewiesen.


  1. Linde Friedhof Fahlenbach
An der Linde am Friedhof in Fahlenbach wurde von der Fa. Whittaker ein Sicherungsschnitt durchgeführt. Die Maßnahmen waren aufgrund eines Sturmschadens zwingend erforderlich. Laut Herrn Whittaker sind keine weiteren Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nötig. Der Gemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.


  1. Spielplätze
Über folgende Sachstände zu den Spielplatzerneuerungen wurde informiert:
    • Der Spielturm auf dem Spielplatz „Etzwiesen“ in Fahlenbach wurde zur Benutzung freigegeben.
    • Die Spielgeräte auf den Spielplätzen in Rohr und „Im Gellert“ sind montiert, die Fallschutzzonen fertiggestellt und können Ende nächster Woche freigegeben werden.
    • Aus Sicherheitsgründen wurde der Zugang zum Spielplatz Im Gellert von der befahrenen Straßenseite im Westen an den verkehrsberuhigten Bereich im Norden verlegt.
    • Die Montage der Spielgeräte im Edenthalweg soll nächste Woche erfolgen.
Der Gemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.


  1. Neubau Brücke Fahlenbach (Staatsstraße)
Es wurde nachgefragt, ob sich der Neubau im Bauzeitenplan befindet. 1. Bürgermeister Keck sicherte eine Informationseinholung zu.


  1. Geschwindigkeitsmessanlagen:
Die 6 Geräte sind mittlerweile geliefert. Die Montage erfolgt durch den Bauhof diese und nächste Woche. Das Messgerät an der Ilmbrücke in Fahlenbach (Osten) wird wie vereinbart (bis zum Abschluss der Bauarbeiten an der Brücke) zum Ortseingang West verlegt.


  1. Parkproblematik Waaler Straße :
Es wurde auf die Parkplatzproblematik im Bereich der Waaler Straße (Höhe Metzgerei/Bäckerei) hingewiesen. Hier ist teilweise kein Durchkommen mehr. Es wurde angeregt, dies bei der nächsten Verkehrsschau aufzugreifen.

Datenstand vom 25.09.2018 09:16 Uhr