Datum: 29.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.10.2018
2 Erneuerung Autobahnbrücken - Erneute Beschlussfassung über Aufweitungsverlangen BW 54 (Autobahnbrücke GVS Ossenzhausen) (Vertreter ABD anwesend)
3 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Am Gießgraben"
3.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2. § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB
3.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
3.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
3.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
3.1.4 Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
3.1.5 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
3.1.6 Deutsche Bahn AG
3.1.7 Vodafone Kabel Deutschland
3.1.8 Erdgas Südbayern
3.2 Satzungsbeschluss
3.3 Festlegung eines Straßennamens
4 Diskussion über Neubau oder Sanierung/Erweiterung des Hochbehälters Wasserversorgung "Waaler Gruppe" - Beschluss zum weiteren Vorgehen *)
5 Außenanlagen Feuerwehrhaus und Bauhof; Schlussrechnung, hier Genehmigung der Mehrkosten am Bauhof aufgrund belastetem Erdreich
6 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist dem  Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.10.2018 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Erneuerung Autobahnbrücken - Erneute Beschlussfassung über Aufweitungsverlangen BW 54 (Autobahnbrücke GVS Ossenzhausen) (Vertreter ABD anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö 2

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 05.06.2018 wurde zum BW 54 (Autobahnbrücke GVS Ossenzhausen) folgender Beschluss gefasst:

Die Gemeinde stellt für das BW 54 (Rohrbach – Ossenzhausen) das Aufweitungsverlangen nur für eine lichte Höhe von 4,50 m. Der gemeindliche Kostenanteil würde nach jetzigem Stand ca. 450.000 € brutto für die Brücke und ca. 320.000 € brutto für den Straßenbau betragen. Die Beschlüsse vom 28.07.2015 sind damit hinfällig.

Abstimmungsergebnis: 12 : 8 angenommen“

Im Nachgang zu der Sitzung sind die Baukosten und Planungen konkretisiert und die Förderstelle nochmals miteinbezogen worden. Bei der Autobahndirektion wurde die Kostenbeteiligung der Gemeinde nochmals überprüft und aktualisiert. Als neue Erkenntnis hat sich auch ergeben, dass eine nachträgliche Tieferlegung der Straße auch möglich ist (Näheres siehe unten).
Die jetzt vorliegenden Ergebnisse für die Varianten A und B wurden von Frau Wechsler/ABD in der Sitzung präsentiert. Siehe hierzu auch die Anlagen zu diesem TOP. Die Variante B ist die derzeit beschlossene Aufweitung der lichten Höhe auf 4,50 m bei einer lichten Breite von 10,10 m.

1. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass

a) bei der Variante A (lichte Weite 10,10 m, lichte Höhe 3,80 m) ein Geh- und Radweg mit 2,50 m unterhalb des Brückenbauwerks von der ABD mitgebaut und eine Fahrbahnbreite von 6,50 m eingehalten werden kann, ohne Kostenbeteiligung für die Gemeinde.
Aufgrund der Bodenverhältnisse muss nach derzeitigen Erkenntnissen die Gründung der Brückenwiderlager tiefer als üblich gemacht werden, so dass eine spätere Straßenabsenkung auf 4,30 m möglich wäre. Die Kosten der Straßenabsenkung von derzeit geschätzten brutto 370.000 € incl. Nebenkosten wären dann von der Gemeinde alleine zu tragen.

b) die Variante B bei weitem teurer als Variante A ist, selbst bei einer möglichen nachträglichen Tieferlegung der Straße auf 4,30 m Höhe (siehe auch Anlage; Kostenanteil brutto ca. 753.400 € für die Gemeinde). Nach den Erfahrungen mit großen Bauwerken ist bei der Ausführung der Brücken in 2020/2021 bei der derzeitigen Wirtschaftslage noch mit deutlichen Kostensteigerungen zu rechnen.
Nach telefonischer Auskunft des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt vom heutigen Tag ist die Variante B grundsätzlich förderfähig, wenn eine tatsächliche Benutzbarkeit sichergestellt ist, d.h. eine bauliche Angleichung an die neue Straße. Die konkrete Förderhöhe kann nicht errechnet werden, da hier erst eine genehmigungsreife Planung mit detaillierter Kostenberechnung erforderlich ist.

In den Fällen, wo die Brücke für den landwirtschaftlichen Verkehr bei lH 3,80 m (oder evtl. später mal bei lH 4,30 m) zu klein sein sollte, besteht jetzt schon und auch nach den geplanten Brückenneubauten die Alternative über Waal und der Autobahnbrücke BW 52 (GVS Waal) auszuweichen (lichte Höhe = 4,50 m). Der Umweg beträgt ca. 3 km und wäre unseres Erachtens zumutbar.

c) Hinweis: Bei beiden Brückenbauvarianten muss die Geschwindigkeit auf 50 kmh beschränkt werden.


2. Die verkehrspolitische Folgewirkung wird nochmals zu bedenken gegeben:
Bei einer Aufweitung der lichten Höhe von 4,50 m ist mit einer deutlichen Zunahme des Schwerlastverkehrs zu rechnen. Der Schwerlastverkehr wird dann über die Waaler Straße abgewickelt, wo aufgrund der bestehenden Parksituation jetzt schon Probleme mit der fehlenden Passierbarkeit bestehen. Diese Thematik wurde schon desöfteren im Gemeinderat diskutiert und kann sich dann noch verschärfen. Das Aufstellen von irgendwelchen Verbotsschildern für den Schwerlastverkehr wird diese Problematik nach den bisherigen Erfahrungen in anderen Bereichen nicht lösen. Hier stellt sich die Frage, ob dies in Kauf genommen werden soll?


3. Haushaltspolitische Betrachtung
Bei der derzeitigen Haushaltslage mit noch anstehenden großen Investitionen für z.B. Rathausanbau und – sanierung, Neubau Kindergarten Löwenzahn (spätere Generalsanierung des Bestandskindergartens), Neubau Wasserbrunnen mit Neubau/Sanierung Hochbehälter, Neubau gemeinsames Feuerwehrhaus in Rohr, Kostenbeteiligung bei Neubau Eiserne Brücke, etc, sollte diese Ausgabe für das Erweiterungsverlangen nochmals diskutiert werden. Wie der Gemeinderat schon verschiedentlich, zuletzt beim geplanten gemeinsamen Neubau des Feuerwehrhauses in Rohr, darauf hingewiesen hat, ist die Schuldensituation nicht aus den Augen zu verlieren.

Beschluss 1

Das Aufweitungsverlangen für das BW 54 (Autobahnbrücke GVS Ossenzhausen) wird zurückgenommen. Der entsprechende Beschluss vom 05.06.2018 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 2

Die Gemeinde stellt für das BW 54 (Autobahnbrücke GVS Ossenzhausen) kein Aufweitungsverlangen und hat deshalb keine Kosten für das geplante neue Brückenbauwerk (lichte Höhe 3,80 m, lichte Weite 10,10 m, Geh- und Radweg mit 2,50 m) zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

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3. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Am Gießgraben"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3
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3.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2. § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 17.07.2018 hat der Gemeinderat nach vorausgegangener förmlicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ gebilligt. Aufgrund der nochmaligen Änderung der Planfassung wurde die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen. Der vom Ingenieurbüro Huber, Mainburg, ausgearbeitete Änderungsentwurf samt Begründung, Umweltbericht, Altlastenuntersuchung und schalltechnischer Untersuchung hat in der Zeit vom 01.09.2018 bis einschließlich 24.09.2018 in der Gemeindeverwaltung erneut öffentlich ausgelegen. Den Behörden wurde bis einschließlich 24.09.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 19.09.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 21.09.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 04.09.2018)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 07.09.2018)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 13.09.2018)
- Deutsche Bahn AG (Schreiben vom 03.09.2018)
- Vodafone Kabel Deutschland (Schreiben vom 20.09.2018
- Erdgas Südbayern (Schreiben vom 03.08.2018)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 13.09.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 10.09.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 10.09.2018)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 12.09.2018)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 31.08.2018)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 20.09.2018)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Bayernwerk Netz GmbH
- Deutsche Telekom Netzproduktion
- Energienetze Bayern GmbH
- Markt Reichertshofen
- Stadt Pfaffenhofen
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach

Bürger:
Keine Stellungnahmen eingegangen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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3.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie Schutz der kulturellen Überlieferung:

Stellungnahme:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete […] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Die Übernahme der Anregung der Fachstelle zur Fassadengestaltung wird begrüßt. Daneben wurde vom Gemeinderat beschlossen, die Inhalte wie die Art der baulichen Nutzung (WA), Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), die Bauweise (o), die Geschossigkeit, die Dachneigung, die zulässigen Wandhöhen, etc. in einer Nutzungsschablone richtigerweise zu bündeln und in einer Tabelle außerhalb des Geltungsbereichs in der Planzeichnung aufzuführen. Dieser Beschluss wurde so jedoch nicht umgesetzt. Es wird angeregt, dies noch redaktionell nachzuholen.
Bezüglich der weiteren Anregungen (Dachform, Dachfarbe, Gaubenform, Einfriedungen, Firstrichtung und Form der Baukörper, Dachüberstände) wird die Stellungnahme aufrechterhalten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 27.06.2018 verwiesen.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird abgewogen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden sowohl Walm- als auch Satteldächer zugelassen. Die Notwendigkeit der Änderung der Festsetzung der Gaubenform, der Dachform, der Dachfarbe, der Firstrichtung sowie der Form der Baukörper und der Dachüberstände in der gewünschten Form kann nicht erkannt werden, da das Gebiet bereits durch unterschiedliche Dachformen geprägt ist. In dem Baugebiet wird eine höhere Gewichtung auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung gelegt (§ 1 Abs.2 BauGB). Die Nachverdichtung stellt hier das Hauptkriterium dar. Die Planung ist auf der Basis der Nachverdichtung konzipiert. In dem Baugebiet handelt es sich nicht um ein besonders erhaltenswertes Ensemble. Aus dem Grund wird an der Planung festgehalten.

Die Ergänzung der erwähnten Nutzungsschablone wird nachgeholt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 15 : 0 angenommen
(1. Bürgermeister Keck war bei der Abstimmung nicht im Raum.)


  1. Geländeschnitte, Geländeveränderungen:

Stellungnahme:
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Abwägung des Gemeinderates vom 17.07.2018 wird zur Kenntnis genommen. Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z.B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Bezüglich der Festsetzung von Geländeschnitten wird die Stellungnahme der Fachstelle vom 27.06.2018 verwiesen.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nicht entsprochen.
Nach § 9 Abs. 2 BauGB kann bei allen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB auch die Höhenlage festgesetzt werden. Diese Maßnahme ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Der Zweck dieser Festsetzungsmöglichkeit ist, „die aus städtebaulichen Gründen in den jeweiligen Fallgestaltungen gebotene Festlegung der Höhenlage der im Bebauungsplan vorgesehenen, insbesondere baulichen Nutzungen zu treffen. Die Höhenlage kann festsetzungsbedürftig sein, wenn die natürliche Geländeoberfläche starke Unterschiede aufweist oder durch Baumaßnahmen erheblich verändert wird und die Höhenlage für den Vollzug der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen, auch im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken, von Bedeutung ist.“ Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Gelände stark hängig ist, wenn das Gebiet z.B. Hochwassergefahren ausgesetzt ist oder wenn andere städtebauliche Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom natürlich vorhandenen Gelände erfordern. Das Gelände weist einen Höhenunterschied von 1,50 bis 2,00 m und ist nicht stark hängig und von keinen Hochwassergefahren betroffen.
Im Geltungsbereich des geplanten Bebauungs- und Grünordnungsplanes gibt es keine der oben genannten Gründe, die auf eine Notwendigkeit der Festsetzung der Höhe über NN bezogen auf die maximale Gebäudehöhe hindeuten würden. Aus wirtschaftlichen Gründen werden die endgültigen Bezugspunkte im Zuge der Erschließungsplanung geprüft und festgesetzt. Die Regelung der Höhen ergibt sich aus dem Nachbarschaftsrecht gemäß der Bay. Bauordnung.

Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Abschluss der Bauleitplanung die maßgebliche Geländeoberfläche durch Verwaltungsakt festlegen. Dies kann geschehen in einem Vorbescheid, in der Baugenehmigung, in der Baufreistellung, in der Teilbaugenehmigung oder durch einen gesonderten, eigenständigen Bescheid erfolgen. Somit ist die notwendige Planungssicherheit gewährleistet, ohne dass Festsetzungen im Zuge der Bauleitplanung erfolgen müssen. Im Zuge der Erschließungsplanung werden sämtliche Vorgaben in den Schnitten des Bebauungsplanes als Beispiel der Ausführung beachtet. An der Planung wird festgehalten. Der Wirtschaftlichkeit der Planung wird hier der Vorrang gewährt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 15 : 0 angenommen
(1. Bürgermeister Keck war bei der Abstimmung nicht im Raum.)


  1. Planungsrechtliche Anforderungen der Planunterlagen:

Stellungnahme:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Bau GB, Planungshilfen p 16/17, etc.).
Die Übernahme fast aller Anregungen der Fachstelle (Übernahme der Ordnungsnummer, Herausnahme Punkt 12.1 und 12.4 aus den Festsetzungen durch Text, Ergänzung der Verfahrensvermerke) wird begrüßt.
Die Änderung der Festsetzung unter Punkt 9 Gehweg entlang der Fahlenbacher Straße wird zur Kenntnis genommen. Eine rechtssichere Umsetzung kann durch die Fachstelle noch nicht gesehen werde. Es wird zur Schadensvermeidung und Unterhaltssicherung der Gemeinde und zur Rechtssicherheit und Klarheit angeregt, die Festsetzungen in der Planzeichnung flächig festzusetzen und ergänzend als Festsetzungen durch Text konkret zu beschreiben, z.B. folgendermaßen: „Unmittelbar an der südlichen Grenze des Bebauungsplanumgriffes ist im Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzung eine Böschung mit Gefälle nach Norden in einem Verhältnis von maximal 1:2 (Höhe/Länge) auszuführen.“ Die Maßnahmen sind in der Begründung zu erläutern.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach allgemein gültigen Planungsgrundsätzen Geländeveränderungen minimiert und dem Geländerelief der Umgebung angepasst meist weich ausgeformt werden sollen. Der Mindestabstand des Böschungskammes bzw. Böschungsfußes zur Grundstücksgrenze sollte mindestens einen Meter betragen, um Erosionen bzw. Niederschlagswasser – insbesondere zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens – auf dem jeweiligen Grundstück zu halten.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Die Festsetzung zum Gehweg wird gemäß den Anregungen des Landratsamtes Pfaffenhofen an der Ilm formuliert. Der Textvorschlag „Unmittelbar an der südlichen Grenze des Bebauungsplanumgriffes ist im Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzung eine Böschung mit Gefälle nach Norden in einem Verhältnis von maximal 1:2 (Höhe/Länge) auszuführen.“ wird ergänzt. Die Maßnahmen werden in der Begründung erläutert. Die Anpassung dieser Festsetzung wird als rein redaktionelle Änderung betrachtet, da sich inhaltlich an der Grundaussage (Sicherung Gehweg/Böschung) nichts ändert und folglich keine neue Festsetzung getroffen wird.

Geländeveränderungen werden minimiert und dem Geländerelief der Umgebung angepasst und soweit möglich weich ausgeformt. Der Mindestabstand des Böschungskammes bzw. Böschungsfußes zur Grundstücksgrenze sollte mindestens einen Meter betragen, um Erosionen bzw. Niederschlagswasser - insbesondere zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens - auf dem jeweiligen Grundstück zu halten. Die Hinweise werden in der Planung redaktionell ergänzt

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag und der Vornahme der rein redaktionellen Änderungen zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag und der Vornahme der rein redaktionellen Änderungen zu.

Abstimmungsergebnis: 15 : 0 angenommen
(1. Bürgermeister Keck war bei der Abstimmung nicht im Raum.)


  1. Redaktionelle Anregungen:

Stellungnahme:
  • Präambel
Es ist üblich und ausreichend, die Präambel folgendermaßen aufzulisten:
„Die Gemeinde Rohrbach im Landkreis Pfaffenhofen erlässt aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9, 10 Baugesetzbuch (BauGB)
  • des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
  • des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
  • der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
  • der Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ – 3. Änderung als Satzung.“
Ansonsten müsste sichergestellt werden, dass die genannten Daten die letzten Fassungsstände beinhalten.
Die § 1 bis 3 in der Präambel sind nicht notwendig. Es wird angeregt, diese herauszunehmen und stattdessen z. B. folgendermaßen fortzufahren:
„Bestandteile der Satzung:
  • Der Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ – 3. Änderung in der Fassung vom …
  • Die Geländeschnitte zum Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ – 3. Änderung in der Fassung vom ….
Mit beigefügt sind
  • die Begründung in der Fassung vom ….
  • Altlastenerkundung vom …..
  • etc.

  • Planzeichnung
Es wird angeregt, die Abstände der Baugrenzen bis zur jeweiligen Erschließungsstraße zu bemaßen.
Die Farbe der Böschung ist der in der Rubrik Plangrundlage anzugleichen.

  • Festsetzung durch Planzeichen
Es wird angeregt, die öffentliche Straßenverkehrsfläche mit einer Straßenbegrenzungslinie gemäß Punkt 6.2 der Anlage PlanZV zu versehen.

  • Begründung
Unter A. 3.5 Verkehrserschließung müsste es in Satz 1 wohl „überregionale Verkehrsverbindung“ heißen.

  • Umweltbericht
Im beschleunigten Verfahren [1.] gelten gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz […]. Demgemäß (§ 13 Abs. 3 wird dabei von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen.

Abwägung:
Die Auflistung der redaktionellen Änderungen wird geprüft und soweit als möglich umgesetzt. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 11.06.2018 wird hingewiesen. Die Hinweise zum Betrieb von Wärmepumpen wurden übernommen.

Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes wird als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen. Es befindet sich im Einwirkungsbereich der östlich vorbeiführenden Bahnlinie München – Ingolstadt. Südlich verläuft die Fahlenbacher Straße. Dazu wurde die schalltechnische Untersuchung der Kirchner BKK, „schalltechnische Untersuchung zur Verkehrslärmbelastung: Untersuchungsbericht zur Verkehrslärmbelastung durch Schienen- und Straßenverkehr im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Gießgraben“ der Gemarkung Rohrbach im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm“; Projektnummer: 7/0818/RLS-GP-E1, Bad Reichenhall vom 03.08.2018 vorgelegt.
Die vom Schallschutzgutachter vorgeschlagenen Festsetzungen für die bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109, Nov. 1989 wurden in den Änderungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen.
Alternativ wurden vom Schallschutzgutachter Festsetzungen vorgeschlagen für die bauaufsichtlich noch nicht eingeführte DIN 4109, Jan. 2018. Erst mit der bauaufsichtlichen Einführung ist die neue DIN 4109-1 aus öffentlich-rechtlicher Sicht bindend. Die Vorgehensweise ist daher bisher nur empfohlen.
Die Gemeinde Rohrbach hat die empfohlenen, alternativen Festsetzungen nicht in den Änderungsbereich des Bebauungsplanes übernommen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 10 „Am Gießgraben“ – 3. Änderung (Fassung vom 17.7.2018) der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Immissionsschutzes einschließlich der fachlichen Bewertung des gemeindlichen Abstellens auf die DIN 4109, Nov. 1989, wird begrüßt. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus Sicht des Bodenschutzes wird wie folgt Stellung genommen:
Gemäß dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 17.07.2018, Ziffer 4.1.4. wurde unsere Stellungnahme vom 26.06.2018 zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen. Entsprechende Ergänzungen sind im vorgelegten Bebauungsplan und in der Begründung enthalten (siehe Begründung A.6.13 sowie Planzeichnung D. 11).
Demnach werden die entsprechenden Untersuchungen bzw. notwendige Entsorgung von Bodenaushub oder Auffüllungen im Zuge der Erschließungsplanung vom Erschließungsträger (Hallertauer Volksbank) bzw. darüber hinaus vom jeweiligen Bauherrn zu dessen/deren Lasten durchgeführt. Eine Beprobung etwaiger Entsorgung im Vorfeld seitens der Gemeinde erfolgt nicht. Dies wird zur Kenntnis genommen.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen, Bodenschutz, wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.4. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.

Abwägung:
Es handelt sich um die inhaltsgleiche Stellungnahme aus der 1. Auslegung. Insofern wird diesbezüglich auf die Abwägung vom 17.07.2018  („Berücksichtigung der Forderung bei Planung und Ausführung“) verwiesen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.5. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Zur besseren Lesbarkeit sollten in der planerischen Darstellung unter Hinweise die Ziffern 1 und 12 und die Ziffern 4 und 14 in jeweils einen Punkt zu sammengefasst werde.

Abwägung:
Der Anregung wird entsprochen und die jeweiligen Punkte zusammengefasst. Es handelt sich hierbei nur um eine redaktionelle Änderung.

Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.

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3.1.6. Deutsche Bahn AG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Bauleitplanung wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen bzw. Hinweisen zugestimmt:
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Im Zuge der Bauleitplanung wurde geprüft, ob eine Immissionsbelastung für die Wohnbebauung im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Am Gießgraben“ aufgrund des Eisenbahnbetriebes besteht.
Die schalltechnische Untersuchung des beauftragten Ingenieurbüros Kirchner BKK Projekt Nr.7/0818/RLS-GP-E1 vom 03.08.2018 zur Verkehrslärmbelastung der geplanten Gebäude, innerhalb denen schützenswerte Nutzungen nach Maßgabe der DIN 4109 vorliegen, hat gezeigt, dass in der Tages- und Nachtzeit der schalltechnische Grenzwert der 16. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an den geplanten Wohngebäuden teilweise überschritten wird. Entsprechende Schallschutzmaßnahmen sind dem Gutachten, das als Anhang zu Begründung beigefügt wird, zu entnehmen. Die Vorgaben wurden als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen.
Weitere Immissionsschutzuntersuchungen sollen aus gemeindlicher Sicht nicht erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.7. Vodafone Kabel Deutschland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend der gemeindlichen Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse soll sich die Gemeinde mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung setzen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei Interesse wird mit der genannten Stelle Kontakt aufgenommen. Es wurde nach Vorsprache eines Kundenberaters der Fa. Vodafone vereinbart, dass sich dieser direkt mit der Hallertauer Volksbank als Eigentümer und Erschließungsträger in Verbindung setzt.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.8. Erdgas Südbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 3.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
In den genannten Bereichen sind Erdgasleitungen vorhanden. Bei Interesse sind Neuanschlüsse möglich.

Abwägung:
Aus gemeindlicher Sicht ist es zielführend, auch in diesem Neubaugebiet Gasversorgung anzubieten und das bestehende Gasnetz – welches sich bereits in den anliegenden Straßen vorhanden ist - auszubauen. Die Ausführung bzw. Übernahme der Hausanschlusskosten ist durch die Hallertauer Volksbank als Grundstückseigentümer / Erschließungsträger zu übernehmen. Die Details sind im noch ausstehenden Erschließungsvertrag zu regeln.  

Beschluss

Das Plangebiet soll mit Erdgas versorgt werden. Die Ausführung bzw. Übernahme der Hausanschlusskosten ist durch die Hallertauer Volksbank als Grundstückseigentümer / Erschließungsträger zu übernehmen. Die Details sind im noch ausstehenden Erschließungsvertrag zu regeln.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der

  1. Beschlüsse vom 17.07.2018 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB sowie der

  1. Beschlüsse vom 29.10.2018 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a   Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB

den vom Ingenieurbüro Huber, Mainburg, gefertigten Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ samt Begründung, Umweltbericht, Altlastenuntersuchung und schalltechnischer Untersuchung mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.3. Festlegung eines Straßennamens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö 3.3

Sachverhalt

Gemäß der GR-Sitzung vom 17.07.2018 wurde vereinbart, dass jede Fraktion einen Vorschlag für die Namensgebung der neuen Erschließungsstraße einbringt. Diese Vorschläge sollen in der Sitzung diskutiert und entschieden werden.

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4. Diskussion über Neubau oder Sanierung/Erweiterung des Hochbehälters Wasserversorgung "Waaler Gruppe" - Beschluss zum weiteren Vorgehen *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö 4

Sachverhalt

Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse aus der Sondersitzung vom 25.09.2018 und der Besichtigungsfahrt am 18.10.2018 soll in der heutigen Sitzung über die zu realisierende Variante Beschluss gefasst werden. Weitergehende Informationen sind für Gremienmitglieder dem TOP 5 NöS zu entnehmen.

Herr Wernthaler vom IB Kienlein erläuterte anhand der beiliegenden Kurz-Präsentation die wesentlichen Grundlagen und Kosten der Sanierung des Bestandes ohne und mit Erweiterung auf 3000 m³ Fassungsvermögen und der verschiedenen Neubauvarianten.

Er erläuterte die Wasserbedarfsermittlung:
- Wasserbedarf aktuell: 441.000 m³
- Wasserbedarfsentwicklung in den nächsten 20 Jahren: 511.000 m³ (+0,75%/a) zzgl. 192 m³ Löschwasserreserve +100 m³ Betriebsreserve. Dies ergibt eine empfohlene Behältergröße von 3.092 m³. D.h. ohne ausreichende Nachförderung ist der bestehende Behälter mit 2.000 m³ Speichervolumen zu gering dimensioniert.
 

Beschluss

Der Gemeinderat spricht sich für einen Neubau des Hochbehälters mit einem Fassungsvermögen von 2 x 1.500 m³ aus. Die einzelnen Neubauvarianten werden nochmals aufbereitet und dann darüber entschieden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Außenanlagen Feuerwehrhaus und Bauhof; Schlussrechnung, hier Genehmigung der Mehrkosten am Bauhof aufgrund belastetem Erdreich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Nach Prüfung der Schlussrechnungen der Fa. Schelle wurden folgende Kosten festgestellt:

LOS 1 Außenanlagen am Feuerwehrhaus:                243.619,30 € (Auftragssumme: 251.011,66 €)
LOS 2 Außenanlagen am Bauhof:                        277.719,49 € (Auftragssumme: 201.683,68 €)

Die entstandenen Mehrkosten sind dem schlechten Untergrund (Standort ehemalige Klärgrube) auf dem Bauhofgelände zuzuordnen. Diese Tatsache war vor Baubeginn nicht bekannt. Es handelt sich hier um folgende Flächen: Neu asphaltierte Flächen sowie der Bereich unter den Schüttgutboxen. Der Bereich der mittigen Schotterfläche verblieb im Bestand. Das belastete Material musste zunächst auf Haufwerke gelagert, beprobt, geladen, abgefahren und entsorgt werden (Die Wiegescheine und Nachweise liegen der Schlussrechnung bei). Die Kosten hierfür betragen rund 55.000,- €. Das ausgebaute Material musste durch Schotter ersetzt werden. Kosten hierfür rund 15.000,- €. Ferner wurde zur Beleuchtung der Schüttgutboxen ein Kabelschutzrohr verlegt. Hier betragen die Mehrkosten rund 3.800,- €.

Zusammen ergibt dies eine Summe von 73.800,- €. Werden diese in Abzug gebracht, stehen 203.919,49 € zu Buche.

Beschluss

Die entstandenen Mehrkosten werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 29.10.2018 ö 6

Sachverhalt

a) Information über Spartensuche im Bereich der Autobahnbrücken
Die Gemeinde Rohrbach wurde von der Autobahndirektion über die geplanten Neuerrichtungen der Autobahnbrücken im Gemeindebereich Rohrbach und Reichertshofen informiert. Um die Planungen weiter vorantreiben zu können, benötigt das Planungsbüro die genaue Lage und Tiefe von sämtlichen im Brückenbereich verlegten Sparten.
Die Gemeinde Rohrbach ist hier mit der Kanal-Druckleitung zwischen Rohrbach und Waal (Querung des Bauwerks 52) betroffen.
Dazu kommen die folgenden Autobahnbrücken, bei denen die Wasserversorgung „Waaler Gruppe“ entsprechende Querungen mit ihren Wasserleitungen durchgeführt hat:

Bauwerk 40 (Langenbruck – Ronnweg)
Bauwerk 43 (Stöffel – Fürholzen)
Bauwerk 46 (Ottersried - Gambach)
Bauwerk 52 (Waal - Rohrbach)

Des Weiteren verläuft noch eine Wasserleitung parallel zum Bauwerk 44 (Funkmast Gambach), in dessen Bereich eine Rettungszufahrt von der Autobahndirektion errichtet werden soll.

Da keine belastbaren Daten über die exakte Lage und Tiefe der genannten Leitungen vorliegen, müssen im Bereich der Autobahnbrücken entsprechende Suchschlitze angelegt werden.

Die Grabungsarbeiten werden von der Fa. Geltl in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Pfaffenhofen in der Zeit vom 29.10. – 31.10.2018 durchgeführt. Da der Zeitraum für die Nachsuchungen in den Schulferien liegt, wird der Schulbusverkehr nicht beeinträchtigt. Es wird versucht, die Behinderungen für den restlichen Straßenverkehr so gering wie möglich zu halten. Entsprechende Umleitungen werden ausgeschildert.

Die Kosten für Grabungsarbeiten werden auf ca. 20.000,00 € (zzgl. etwaiger Materialkosten) geschätzt. Diese sind von der Gemeinde (Kanal) bzw. von der Wasserversorgung „Waaler Gruppe“ (Wasserleitungen) zu tragen. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.


b) GR Eisenmann hinterfragte die Notwendigkeit und die Kosten für die geplante Erneuerung der Hausanschlussschieber in der Ossenzhausener Straße in Waal. Er wies darauf hin, dass bei der Reparatur von den ca. 13 Hausanschlüssen, bei denen nach seiner Ansicht nur 4 defekt sind, die Straße im Prinzip kaputt sei.

Frau Schilling erläuterte die Gründe für die geplante Maßnahme. Die Hauptleitungen sind wegen dem beschlossenen Neubau des Lüfterschachtes ohnehin leer laufen zu lassen. Dann bieten sich die Verbesserungsmaßnahmen nach den technischen Regelwerken an (kein Hausanschluss an den Hauptleitungen). Im Übrigen sind an der zweiten Versorgungsleitung einige Wasserschieber defekt. Da die Baufirma ohnehin vor Ort ist, wäre dies aus wirtschaftlichen Überlegungen gleich mitzumachen. Diese Maßnahmen dienen der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit.

GR Eisenmann plädierte dafür, Hausanschlüsse nur neu zu machen, wenn sie tatsächlich defekt sind.  Es wurde schließlich folgender Beschluss gefasst:


Beschluss:
Es sollen nur die tatsächlich defekten Hausanschlüsse bzw. Wasserschieber erneuert werden. Die Beseitigung der Hausanschlüsse an der Hauptleitung ist nicht durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:  13 : 3


c) GRín Kempf erkundigte sich nach dem Stand für den Neubau der Radüberdachung am Parkplatz West. H. Kremer informierte, dass bei der Bahn schon seit längerem die erforderlichen Prüfungen laufen. Die Ergebnisse sind abzuwarten.

Datenstand vom 27.11.2018 11:22 Uhr