Datum: 28.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gemeinschaftshaus Fahlenbach
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2024
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Fl.Nr. 2097, Gemarkung Rohrbach (Am Bäckerberg 9) - Genehmigungsfreistellung -
2.2 Neubau Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 2087, Gemarkung Rohrbach (Ehaftstraße 5) - Genehmigungsfreistellung -
2.3 Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Fl.Nr. 74/25, Gemarkung Rohrbach (Am Pfannenstiel 4) - Genehmigungsfreistellung -
2.4 Tektur zum Neubau eines Büro- und Wohngebäudes, Fl.Nr. 204/6, Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 22)
2.5 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses, Fl.Nr. 245/14, Gemarkung Rohrbach (Edenthalweg 10)
2.6 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 1041/17, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 15c)
3 Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried
3.1 Baurechtliches Einvernehmen zur Errichtung eines Lagerplatzes mit Lagerhalle, Schüttboxen, Unterstand, Büro-/Sozialcontainer, Fl.Nr. 1769, Gemarkung Gambach
3.2 Einvernehmen zum Antrag gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zum zeitweiligem Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, § 8 a BImSchG Zulassung des vorzeitigen Beginns für Erd/Bodenarbeiten
4 Abklärung Erfolgsaussichten Befreiung vom festgesetzten Stauraum vor Garagen und Carports bei Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 242/63, Gemarkung Burgstall (Moosäcker 49)
5 Kinderhaus Tabeki - Beschluss über Nachtrag Mehrkosten Schließanlage
6 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16.12.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö 2
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2.1. Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Fl.Nr. 2097, Gemarkung Rohrbach (Am Bäckerberg 9) - Genehmigungsfreistellung -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö 2.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis

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2.2. Neubau Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 2087, Gemarkung Rohrbach (Ehaftstraße 5) - Genehmigungsfreistellung -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö 2.2

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

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2.3. Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Fl.Nr. 74/25, Gemarkung Rohrbach (Am Pfannenstiel 4) - Genehmigungsfreistellung -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö 2.3

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

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2.4. Tektur zum Neubau eines Büro- und Wohngebäudes, Fl.Nr. 204/6, Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 22)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 204/6, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Zum Neubau eines Büro- und Wohngebäudes, behandelt in der Bauausschusssitzung vom 26.10.2022 wurde ein eine Tektur mit folgenden Änderungen eingereicht:
  • Im EG teilw. geänderte Raumaufteilung, und Zugang
  • Im OG statt der geplanten 2 Wohnung werden 4 kleinere Wohneinheiten 
  • Kniestock ca. 0,60 m, 

 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiter gesichert. 

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind auf dem Baugrundstück 12 Stellplätze (3 Stpl. Büroflache, 9 Stlp. WE + Besucher) herzustellen. Die Stellplätze sind teilweise auf dem Nachbargrundstück der Fl.Nr. 204/11, Gemarkung Rohrbach nachgewiesen. Für Stellplätze die nicht auf dem Baugrundstück liegen ist eine dingliche Sicherung erforderlich. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2.5. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses, Fl.Nr. 245/14, Gemarkung Rohrbach (Edenthalweg 10)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Straßhöfe“.

Es ist die Errichtung eines Gartenhäuschen (Grundmaß 3,50 x 4,10 m, Pultdach mit 3° Dachneigung) zur Unterbringung von Gartengeräten, Fahrrädern etc. geplant. 

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Teilw. im Bereich des festgesetzten Sichtdreieckes 
  • außerhalb der Baugrenzen

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus Sicht der Verwaltung können die erforderlichen Befreiungen erteilt werden. Das Gartenhäuschen tangiert das sehr großflächig festgesetzte Sichtdreieck, welches laut Festsetzung im Bebauungsplan von jeglicher Sichtbehinderung, Bebauung, Bepflanzung und Ablagerung über 1 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten ist.  Das Gebäude ist vom Einmündungsbereich noch ca. 8,50 m entfernt, eine Sichtbehinderung entsteht dadurch nicht. Zudem befindet sich das Grundstück in einem Wohngebiet mit geringem Verkehrsaufkommen. 

Die Grundstücksnachbarn wurden beteiligt und haben dem Vorhaben zugestimmt.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf isolierte Befreiung mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 4 „Straßhöfe“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2.6. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 1041/17, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 15c)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.

Es ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung (Grundmaße 3 x 3,70 m, flach geneigtes Pultdach mit Glasbedachung) am bestehenden Wohnhaus (Teileigentum) geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Flachgeneigtes Pultdach statt Satteldach mit 20 – 35° Dachneigung
  • Dachdeckung mit Glaselementen statt naturroter Dachziegel
  • Es sind nur rechteckige Baukörper zulässig

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Ein Vergleichsfall liegt auf dem Baugrundstück (Hs.Nr. 15b) bereits vor.  

Die unmittelbar angrenzenden Teileigentümer (Hs. 15b, 17c und 17b) haben dem Vorhaben zugestimmt.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf isolierter Befreiung mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 16 „Am Bahnhof“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö 3
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3.1. Baurechtliches Einvernehmen zur Errichtung eines Lagerplatzes mit Lagerhalle, Schüttboxen, Unterstand, Büro-/Sozialcontainer, Fl.Nr. 1769, Gemarkung Gambach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“. Der Bebauungsplan befindet sich derzeit in Aufstellung die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB ist abgeschlossen. Die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs.3 / §4 Abs. 3 BauGB ist durchgeführt, bedeutende Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Die Flächennutzungsplan-Änderung ist seit Dezember 2024 genehmigt.

Eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB kann beantragt werden, wenn
  1. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Ab. 2  und 4a Absatz 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
  2. Anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, 
  3. Der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
  4. Die Erschließung gesichert ist.

Es ist der Neubau eines Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage mit folgenden Gebäuden, Aufstellflächen geplant:
  • Büro- und Sanitärcontainer 6,06 x 6 m; Waage, Batteriespeicher 
  • Unterstand 8 x 17,40 m
  • Halle mit Überdachung 28,20 x 40,20 m
  • Lagerboxen Überdacht (nördliche Lagerboxen) 6,60 m x 70,80 max. 7 m hoch
  • Lagerboxen ohne Überdachung (südwestliche Schüttgutboxen) 11,40 x 43,80 m
  • Bodenplatte Sortieren und Aufbereitung, Siebmaschine/‘Brecher 25,20 x 65,40 m
  • Lagerboxen ohne Überdachung (südöstliche Schüttgutboxen) 6,60 x 90,80 m

Die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes werden eingehalten.

Die Zufahrt erfolgt über den öffentlichen asphaltierten Feldweg, dieser ist im Umgriff des Bebauungsplanes enthalten. Der Anschluss an die Wasserversorgung ist nicht geplant. Die Wasserversorgung erfolgt über mobile Tanks, sowie über die Sammlung des Niederschlagswassersammelbeckens. Ein Anschluss an die Kanalisation ist nicht geplant. Unbedenkliches Niederschlagswasser wird über eine Regenwasserbehandlungsanlage in ein Becken zum Versickern geleitet und somit dem Grundwasser zugeführt. Ausnahme bildet die Sortier- und Aufbereitungsfläche, auf der das gesammelte Niederschlagswasser zur Beprobung gesammelt wird und je nach Belastungsgrad entsorgt, wiederverwendet oder dem Sickerbecken zugeleitet wird. Eine wasserrechtliche Genehmigung zur Versickerung ist beantragt.
Ein Anschluss an das Stromnetz ist nicht nötig. Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend den Bedürfnissen errichtet. Die ist für den Betrieb ausreichend. 

Auf dem Baugrundstück werden 3 PKW und 2 LKW Stellplätze errichtet.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag zur Errichtung eines Lagerplatzes mit Lagerhalle, Schüttboxen, Unterstand, Büro-/Sozialcontainer das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3.2. Einvernehmen zum Antrag gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zum zeitweiligem Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, § 8 a BImSchG Zulassung des vorzeitigen Beginns für Erd/Bodenarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Es wird die Neugenehmigung einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage) auf der Fl.Nr. 1769, Gemarkung Gambach beantragt - § 4 BImSchG –.

Antragsgegenstand ist die Errichtung eines Lagerplatzes (Lagerhalle, Schüttboxen, Unterstand), der Betrieb einer mobilen Brech-/Sieb-/Klassieranlage und Errichtung eines Büro-/Sozialcontainers.

Gemäß den Antragsunterlagen werden folgende Abfallarten angenommen:
Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik, Gemische aus Beton, Ziegel, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Asphalt (teerfrei) Baustoffe auf Gipsbasis, Steine und Erden/Bodenaushub, Baggergut, Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. sortieren, Zerkleinern etc.) Straßenkehricht.
Angenommen werden die vorgenannten Abfälle bis zu den Zuordnungswerten RC-1 (Bauschutt) bzw. Z1.1 (Steine und Erden/Bodenaushub)

Durch die Errichtung niederschlagsgeschützter Zwischenlagerflächen wird zudem die Möglichkeit geschaffen, vorgenannte Abfälle auch mit Belastung bis RC-2 u. RC-3 bzw. Z2 anzunehmen, analytisch zu untersuchen und der geeigneten Entsorgung zuzuführen. 

Beantragte Anlagenkapazitäten:
Gesamtlagerkapazität Input (Abfälle)                                             max. 5.400 to
Gesamtlagerkapazität Output (Sekundär- u. Primärbaustoffe)                 max. 6.000 to 
Jährlicher Materialumschlag insgesamt (6x)    6 x 5.400 to                        32.400 to/Jahr

Weiterhin sollen auf dem Gelände Baustoffe (kein Abfall) z.B. Sand, Kies etc., auf der Baustelle vorsortiert und ausreichend deklariertes Material, zur Wiederverwertung zwischengelagert werden. 

Betriebszeiten
Material Ein- und Ausgang werktags                6:00 – 22:00 Uhr
Brech- und Siebanlagen werktags                7:00 – 20:00 Uhr max. 10 Tage/Jahr

Fahrverkehr bis zu 35 LKW-Fahrten/Tag Schwerpunkt zwischen 7:00 – 20:00 Uhr

Innerhalb der Nachtzeiten (22:00 – 6:00 Uhr), sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine betrieblichen Tätigkeiten statt.

Maßnahmen bei Betriebseinstellung: 
Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlagen sind grundsätzlich nicht prädestiniert Altlastenflächen zu generieren. Eine Betriebseinstellung wird der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitgeteilt, es erfolgt ein kontrollierter Rückbau. 


Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden div. Gutachten erstellt (schallschutztechnische Untersuchung, Immissionsprognose Staub, Umweltbericht etc.), demnach sind die Auswirkungen auf Allgemeinheit und Nachbarschaft:
  • Luftreinhaltung – Gesonderte/erhöhte Anforderungen an die Luftreinhaltung ergeben sich nicht
  • Lärmschutz – Zur Lärmminimierung ist die Aufstellfläche für Brech-/Klassieranlage unter Geländeniveau angelegt. Die nördliche Stützwand mit ca. 4,2 m dient dem Schallschutz und als Absturzsicherung. Gesonderte/erhöhte Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich nicht. 
  • Abwasser – Niederschlagswasser wird versickert. Wasserrechtliche Erlaubnis ist beantragt.
  • Anlagensicherheit – Die Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung
  • Abfallwirtschaft – Es werden ausschließlich nicht gefährliche Abfälle gelagert und/oder behandelt. Das Behandeln beschränkt sich auf (Vor-)Sortierung, Störstoffentfrachtung (Metall etc.) sowie Brechen und Klassieren mittels Brecher- und Siebanlage. 

Zusammenfassend kann aus gemeindlicher Sicht das Einvernehmen zum Antrag gemäß § 4 BImschG erteilt werden. 

Gleichzeitig wird gemäß § 8a BImSchG die Zulassung des vorzeitigen Beginns für Erd-/Bodenbearbeiten zur Herstellung der Geländeschnitte und des nördlichen Walls (Eingabeplan EP2) beantragt, um die Baufeldräumung noch vor Beginn der Vogelschutzzeit durchführen zu können. 
Begründet wird der Antrag, dass eine Baufeldräumung nur außerhalb der Vogelschutzzeiten zwischen Oktober und Februar erlaubt ist. Auf Grund des stark reduzierten Zeitfensters ist es unabdingbar schnellstmöglich mit den Bautätigen zu beginnen, um massive Bauverzögerungen und die damit verbunden erheblichen betriebswirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. 

Der Antragsteller verpflichtet sich, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzten und den früheren Zustand wiederherzustellen. 

Aus gemeindlicher Sicht kann dem beantragten vorzeitigen Baubeginn zugestimmt werden unter Beachtung, dass die baulichen Eingriffe in für die Zauneidechse nutzbare Strukturen nur während der Aktivitätsphase stattfinden darf, sodass die Tiere selbständig ausweichen können (Faunistische Untersuchung). 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, sowie dem gemäß § 8a BImSchG beantragten vorzeitigen Beginn für Erd-/Bodenbearbeitung, Baufeldräumung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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4. Abklärung Erfolgsaussichten Befreiung vom festgesetzten Stauraum vor Garagen und Carports bei Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 242/63, Gemarkung Burgstall (Moosäcker 49)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Moosäcker II“.

Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 242/63, Gemarkung Burgstall (Moosäcker 49) planen die Umgestaltung des Vorplatzes und Gartens. Mit der Maßnahme ist die Errichtung eines Carports angebaut ans Haus geplant. An der geplanten Lage kann der mit textlicher Festsetzung unter § 8 Nr. 4 für Garagen festgesetzte Stauraum von 5 m nicht eingehalten werden.

Vor Antragstellung einer isolierten Befreiung zur Errichtung eines Carports möchten die Bauherrn die Erfolgsaussichten über die Erteilung einer Befreiung vom Stauraum klären.

Auf Grund der beengten Zufahrtssituation zum Grundstück (Anliegerstraße Breite 4 m) und der eingeschränkten Möglichkeit bzgl. der Lage einer Garage/Carport unter Einhaltung des geforderten Stauraums von 5 m, kann aus Sicht der Verwaltung eine Befreiung erteilt werden, vorausgesetzt, dass ein minderst Stauraum von 3 m zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche gemäß § 2 Abs. 1 GaStellV vorhanden ist und ein offener Carport keine Garage errichtet wird. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erteilung der Befreiung kein Präzedenzfall im Baugebiet geschaffen wird, nur bei analogen Grundstücksituationen.   

Beschluss

Der Bauausschuss stellt eine Befreiung vom festgesetzten Stauraum des BPL Nr. 26 „Moosäcker II“ in Aussicht, bei Errichtung eines offenen Carports mit einem Stauraum von mindestens 3 m zur öffentlichen Straße und Nachweis des erforderlichen 2. Stellplatzes auf dem Grundstück

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Kinderhaus Tabeki - Beschluss über Nachtrag Mehrkosten Schließanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö 5

Sachverhalt

Bei der Sanierung des Kinderhauses Tabeki ist es zu einer Kostensteigerung bei beim Gewerk Schließanlage welches von der Firma Pfättisch Sicherheitstechnik GmbH, Manchinger Straße 114 in 85053 Ingolstadt ausgeführt wurde gekommen.
Von der Gemeinde wurde der Auftrag für 16.702,63 € brutto vergeben. Die Schlussrechnung beläuft sich auf 31.299,86 € brutto. Die Kostensteigerung beträgt daher 14.597,23 € brutto.
Die Mehrkosten ergeben sich aus zusätzlichen Kosten für benötigte Schließzylinder und einer zentralen Türverriegelung.
Da diese Leistungen für die Fertigstellung unverzichtbar waren wurden diese von der Firma Pfättisch Sicherheitstechnik GmbH, Manchinger Straße 114 in 85053 Ingolstadt in Abstimmung mit dem Bauamt ausgeführt.
Die Bauverwaltung empfiehlt daher die Kostensteigerung beim Bauvorhaben Kinderhaus Tabeki im Kirchenweg 6 85296 Rohrbach beim Gewerk Schließanlage der ausführenden Firma Pfättisch Sicherheitstechnik GmbH, Manchinger Straße 114 in 85053 Ingolstadt in Höhe  von 14.597,23 € brutto zu genehmigen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die Kostensteigerung für das Bauvorhaben Kinderhaus Tabeki im Kirchenweg 6 85296 Rohrbach beim Gewerk Schließanlage der ausführenden Firma Pfättisch Sicherheitstechnik GmbH, Manchinger Straße 114 in 85053 Ingolstadt in Höhe von 14.597,23 € brutto zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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6. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö 6
Datenstand vom 26.03.2025 12:06 Uhr