Datum: 23.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
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2 |
Behandlung von Baugesuchen
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2.1 |
Aufstockung eines best. Wohnhauses und Anbau eines überdachten Balkons, Fl.Nr. 245/37, Gem. Burgstall (Edenthalweg 47) *)
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2.2 |
Neubau einer Gewerbehalle mit Betriebsleiterwohnung und Stellplätzen, Fl.Nr. 1050/17, Gem. Rohrbach (Robert-Bosch-Str. 1a) *)
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2.3 |
Anbau eines Schraubenlagers und Nutzungsänderung von Aufenthaltsräumen in eine Hausmeisterwohnung, Fl.Nr. 1046/1, Gem. Rohrbach (Am Bahndamm 22) *)
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2.4 |
Antrag auf Nutzungsänderung mit Stellplatzreduzierung, Fl.Nr. 1041/17, Gem. Rohrbach (Werner-von-Siemens-Str. 2)
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2.5 |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 146 Tfl., Gem. Rohrbach, (Im Frauental) *)
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2.6 |
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 74/24, Gem. Rohrbach (Am Pfannenstiel 2) *)
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2.7 |
Errichtung eines Einfamilienhauses, Fl.Nr. 1476/1, Gem. Fahlenbach (Fürholzen 17b) *)
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2.8 |
Neubau eines Wohnhauses m. Doppelgarage, Fl.Nr. 26, Gem. Rohr (Rohr 64) *)
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2.9 |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage sowie Aufstockung des bestehenden Wohnhauses, Fl.Nr. 47/2, Gemarkung Waal (Waal 67)
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2.10 |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Fl.Nr. 21/2, Gemarkung Gambach *)
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3 |
Bekanntgaben und Anfragen
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1. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
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ö
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beschließend
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1 |
Beschluss
Die Niederschrift der
öffentlichen Sitzung vom 22.11.2017 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2. Behandlung von Baugesuchen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
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ö
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. Aufstockung eines best. Wohnhauses und Anbau eines überdachten Balkons, Fl.Nr. 245/37, Gem. Burgstall (Edenthalweg 47) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.1 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Straßhöfe“.
Es ist die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses (Ausbau Dachgeschoss zu Wohnräumen, Änderung Dachneigung von 25° auf 45°, Satteldach) samt Anbau eines überdachten Balkons geplant. Eine abgeschlossene zweite Wohneinheit entsteht damit nicht (keine räumliche Trennung).
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Dachneigung von 45° statt max. 27°
- Wandhöhe von ca. 4,70 m statt max. 3,50 m (ohne Dachausbau)
- Überschreitung der Baugrenzen durch den Anbau im Süden um ca. 3 m
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Im Plangebiet des aus den 70er Jahren stammenden Bebauungsplanes wurden bereits entsprechende Befreiungen genehmigt. Die beantragte Bauweise „Erd- und ausgebautes Dachgeschoss“ fügt sich harmonisch in die nähere Umgebung ein. Von der Bauweise sieht der BPL neben der erdgeschossigen Bauweise ohne Dachausbau (mit max. 27° Dachneigung) alternativ auch eine E+1-Bauweise (Erd- und Obergeschoss) mit gleicher Dachneigung vor. Die geplante Wandhöhe von 4,70 m bei einem Kniestock von 75 cm ist vertretbar. Die Baugrenzenüberschreitung durch den Balkonausbau ist geringfügig.
Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf nach der Stellplatzsatzung entsteht nicht, da keine eigenständige Wohneinheit errichtet wird. Dennoch wurde ein weiterer Stellplatz eingeplant. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Straßhöfe“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.2. Neubau einer Gewerbehalle mit Betriebsleiterwohnung und Stellplätzen, Fl.Nr. 1050/17, Gem. Rohrbach (Robert-Bosch-Str. 1a) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.2 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“ (in Kraft getreten 13.12.1984).
Es ist die Errichtung einer Gewerbehalle (Grundfläche 10,49 x 15,99 m, 1 Geschoss, 20° Satteldach) samt Betriebsleiterwohnung (Grundfläche 7,11 x 11,49 m, Erd- und Obergeschoss, 20° Satteldach) geplant.
Das Bauvorhaben weicht in folgendem Punkt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. den Vorgaben der Baunutzungsverordnung ab:
- Drehung der Firstrichtung des Betriebsleiterwohnhauses (Ost-West-Richtung statt Nord-Süd-Richtung)
Errichtung einer Betriebsleiterwohnung
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegt bereits ein Bezugsfall vor. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen gegen die gedrehte Firstrichtung keine Bedenken. Die Errichtung und Erhalt des festgesetzten privaten Pflanzstreifens (Breite 10 m) ist zu beachten.
Gemäß Bebauungsplan ist der Teilbereich, in dem das Baugrundstück liegt, als Gewerbegebiet i.S. von § 8 BauNVO festgesetzt. Nach § 8 Abs. 3 BauNVO (1977) können in einem Industriegebiet Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und –inhaber ausnahmsweise zugelassen werden. Es bedarf somit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB. Im Rohrbacher Gewerbegebiet liegen bereits genehmigte Betriebsleiterwohnungen vor. Aus Sicht der Gemeinde besteht mit einer Betriebsleiterwohnung grundsätzlich Einverständnis, sofern diese Wohnung auch tatsächlich ausschließlich vom erlaubten Personenkreis i.S. von § 8 Abs. 3 BauNVO bewohnt wird. Nach Auskunft des Landratsamtes muss sich der Bauherr hierzu per Grunddienstbarkeit gegenüber dem Landratsamt verpflichten. Gemäß vorliegender Stellungnahme des Bauherrn soll der Neubau der Erweiterung des bestehenden Natursteinhandels (nördliches Gebäude, Robert-Bosch-Straße 1) dienen und die Wohnung von dessen Betriebsleiter selbst bewohnt werden. Unter diesen Gegebenheiten kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
Weiter wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass im Januar ein Teilungsantrag zu diesem Grundstück (Abgrenzung zwischen Bestandsgebäude und geplantem Bauvorhaben) beim Vermessungsamt eingegangen ist. Ob dies eine Auswirkung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hat, ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die neuen (zusätzlichen) Hausanschlüsse komplett vom Bauherrn zu tragen sind. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund (insbesondere im Bereich der Zufahrt und Stellplätze) ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze (5 Stück; 2 für Wohnung sowie 3 für Gewerbebetrieb) sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung und Ausnahme das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.3. Anbau eines Schraubenlagers und Nutzungsänderung von Aufenthaltsräumen in eine Hausmeisterwohnung, Fl.Nr. 1046/1, Gem. Rohrbach (Am Bahndamm 22) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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|
2.3 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“ (in Kraft getreten 13.12.1984).
Es wird der Anbau eines Schraubenlagers (Grundfläche 5 x 31 m, 5° Pultdach) an die nördliche Front der Abbindehalle sowie die Nutzungsänderung von Aufenthaltsräumen im Erdgeschoss in eine Hausmeisterwohnung beantragt. Beide Vorhaben sind bereits baulich umgesetzt.
Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. den Vorgaben der Bayer. Bauordnung / Baunutzungsverordnung ab:
- Lage außerhalb der Baugrenzen (Befreiung nötig)
Überschreitung der max. zulässigen Länge eines Grenzbaus (max. 9 m pro Grenze bzw. 15 m insgesamt) gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO (hier: 31 m) (Abweichung nötig)
Errichtung einer Hausmeisterwohnung (Ausnahme nötig)
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen gegen die Lage außerhalb der Baugrenzen keine Bedenken. Ein Einfügen in die nähere Umgebung ist gegeben. Gemäß Stellungnahme des Bauherrn ist das Schraubenlager zwingend notwendig, um die Betriebsabläufe optimal und wirtschaftlich zu gestalten. Nach Auskunft des Bauherrn erfolgte der Anbau mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
Gemäß Bebauungsplan ist der Teilbereich, in dem das Baugrundstück liegt, als Industriegebiet i.S. von § 9 BauNVO festgesetzt. Nach § 9 Abs. 3 BauNVO (1977) können in einem Industriegebiet Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und –inhaber ausnahmsweise zugelassen werden. Es bedarf somit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB. Im Rohrbacher Gewerbe- und Industriegebiet liegen bereits entsprechend genehmigte Wohnungen vor. Aus Sicht der Gemeinde besteht mit einer Wohnung im Gewerbe- und Industriegebiet grundsätzlich Einverständnis, sofern diese Wohnung auch tatsächlich ausschließlich vom erlaubten Personenkreis i.S. von § 9 Abs. 3 BauNVO bewohnt wird. Nach Auskunft des Landratsamtes muss sich der Bauherr hierzu per Grunddienstbarkeit gegenüber dem Landratsamt verpflichten.
Im Obergeschoss des Gebäudes sind zwei Betriebswohnungen genehmigt. Gemäß vorliegender Stellungnahme des Bauherrn besteht aufgrund Personalrückgang kein Bedarf mehr an den Aufenthaltsräumen im Erdgeschoss. Dieser Bereich wurde zu einer Wohnung für den dringend erforderlichen Hausmeister umfunktioniert, welcher neben den Hausmeistertätigkeiten für den Betrieb auch als Aufsichtsperson fungiert. Aus gemeindlicher Sicht kann einer Hausmeisterwohnung unter den Personenkreis des § 9 Abs. 3 BauNVO subsumiert und somit zugestimmt werden. Die Absicherung der gesetzeskonformen Nutzung erfolgt per Grunddienstbarkeit seitens der Genehmigungsbehörde. Die vorhandenen Büroräume im EG werden weiterhin als solche genutzt.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche zusätzliche 2 Stellplätze für die Hausmeisterwohnung können auf dem Grundstück bereitgestellt werden. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden
eingeholt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung, Ausnahme sowie Abweichung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.4. Antrag auf Nutzungsänderung mit Stellplatzreduzierung, Fl.Nr. 1041/17, Gem. Rohrbach (Werner-von-Siemens-Str. 2)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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|
2.4 |
Sachverhalt
Der Antrag wird aufgrund noch zu klärender Verfahrensfragen sowie Nachreichung fehlender Unterlagen zurückgestellt.
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2.5. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 146 Tfl., Gem. Rohrbach, (Im Frauental) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.5 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 146/Tfl., Gemarkung Rohrbach, ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Mit dem Antrag hatte sich der Bauausschuss zuletzt in der Sitzung vom 27.07.2017 befasst. Der Antrag wurde vom Landratsamt als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Nach nochmaliger Prüfung durch die Genehmigungsbehörde kann nunmehr eine Einzelgenehmigung in Aussicht gestellt werden.
Mit dem gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid möchte der Antragsteller die generelle Bebauung des Grundstück-Teilbereiches mit zwei Einfamilienhäusern samt Doppelgaragen abklären.
Ein Bauvorhaben ist im Innenbereich gemäß § 34 BauGB dann zulässig, wenn es sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt, das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sowie die Erschließung gesichert ist. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken. Die geplanten Gebäude liegen entlang der Straße „Im Frauental“ und stellen ein Lückenschluss zwischen bestehender Wohnbebauung und dem Schulgelände dar. Gemäß der FNP-Darstellung ist hier grundsätzlich eine einzeilige Bebauung möglich.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund (insbesondere wegen dem starken Straßengefälle) ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten. Die Herstellung einer befestigen Grundstückszufahrt (Anbindung an die Straße „Im Frauental“) geht zu Lasten des Bauherrn.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze (2 Stück je Wohnhaus) wären mit den geplanten Doppelgaragen abgedeckt. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.6. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 74/24, Gem. Rohrbach (Am Pfannenstiel 2) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.6 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“.
Es ist der Neubau eines Einfamilienhauses (Unter,- Erd- und Dachgeschoss; Grundfläche 9,50 x 12 m, Satteldach, 44° Dachneigung) mit Garage (Grundfläche 9 x 6,50 m, Satteldach, 38° Dachneigung) geplant.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- aus der Fassade vorspringender Zwerchgiebel um ca. 1,28 m (nur rechteckige Baukörper zulässig ohne Vor- und Rücksprünge)
- Breite des Zwerchgiebels mehr als 1/3 der Hauslänge (4,18 m statt max. 4 m)
- Kniestock von ca. 75 cm (statt max. 40 cm von OK Rohdecke bis UK Fußpfette)
- Wandhöhe talseitig von ca. 6,60 m (ab natürlichem Gelände gerechnet) statt max. 6 m sowie bergseitig von ca. 4,50 m statt max. 4 m
- anthrazitfarbene Dachziegel statt Farbton rot/rotbraun
- Gargenlänge 9 statt max. 8 m gem. altem Abstandsflächenrecht (BayBO 1997)
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden, ohne dass die Grundzüge der Planung verletzt werden. Die Abweichungen hinsichtlich des Zwerchgiebels sind geringfügig. Die Überschreitung der Wand- und Kniestockhöhe ist im Hinblick auf die umgebende Bebauung vertretbar. Das Bauvorhaben fügt sich harmonisch in die nähere Umgebung ein. Die Abweichung von der Dachfarbe seitens des Antragstellers damit begründet, dass ein anthrazitfarbenes Dach mit der geplanten PV-Anlage besser farblich harmoniert. Es wäre bislang die erste Abweichung dieser Art im Baugebiet. Nachdem auch die (verfahrensfreien) PV-Anlagen optisch wie eine dunkle Dacheindeckung wirken, erscheint die beantragte Befreiung vertretbar.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung und Kanalisation ist Bedingung. Das anfallende Niederschlagswasser kann auf dem Grundstück unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen versickert werden. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen
Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.7. Errichtung eines Einfamilienhauses, Fl.Nr. 1476/1, Gem. Fahlenbach (Fürholzen 17b) *)
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.7 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ einschließlich der hierzu ergangenen 1. Änderung. Mit dem Bauvorhaben befasste sich der Bauausschuss zuletzt in seiner Sitzung vom 10.05.2017.
Es wird beabsichtigt, ein Einfamilienhaus (Erdgeschoss, Satteldach, 38° Dachneigung) mit Garage zu errichten.
Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen einschl. 1. Änderung“ ab:
- Erdgeschossige Bauweise statt E+D oder E+1
Überschreitung der Baugrenzen im Süden um ca. 1,5 bis 2,5 m mit dem Wohnhaus
Lage des Stellplatzes außerhalb der Baugrenzen
Den beantragten Befreiungen kann aus ortsplanerischer Sicht zugestimmt werden. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgeb
ung ein.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung ist Bedingung. Die Abwasserbeseitigung hat mittels Kleinkläranlage zu erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern (nicht über Sickerschächte, keine Einleitung in Kleinkläranlage). Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen
Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der beteiligten Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ einschließlich der hierzu ergangenen 1. Änderung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.8. Neubau eines Wohnhauses m. Doppelgarage, Fl.Nr. 26, Gem. Rohr (Rohr 64) *)
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.8 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gambacher Straße - Rohr“.
Es ist die Errichtung eines Wohnhauses (Hanghaus, Grundfläche 9,48 x 12,98 m, 42° Satteldach) mit Doppelgarage (Grundfläche 6 x 6 m) sowie einer Einliegerwohnung im Untergeschoss geplant. Dem Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid (Az. VA II 20171423 vom 13.11.2017) zugrunde.
Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. den Vorgaben der BayBO ab:
- Überschreitung der Baugrenzen mit dem Wohnhaus im Süden um ca. 1 m und mit der Garage im Westen um ca. 2 m
Wandhöhe von 6,50 m statt max. 6,3
0 m
Abgrabung von ca. 1 m (statt max. 0,5 m) im Bereich des Hanggeschosses (Süd- und Westseite)
Überschreitung der max. Wandhöhe an der Grenze (Garage) von max. 3 m im Durchschnitt gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO (hier: ca. 4 bzw. 5 m)
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Unter Verweis auf die Beschlussfassung zum Vorbescheid (siehe Bauausschuss-Sitzung vom 14.06.2017) können den beantragten Befreiungen aus ortsplanerischer Sicht zugestimmt werden. Das Bauvorhaben fügt sich harmonisch in die Umgebung ein. Der Abweichung von den Höchstmaßen der Grenzbebauung liegt die Unterschrift des betroffenen Grundstücksnachbars zu Grunde.
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist soweit als möglich auf dem Grundstück zu versickern (mit Überlauf an den öffentlichen Graben). Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund (insbesondere im Bereich der Einfahrt) ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gambacher Straße - Rohr“ sowie der Abweichung von Art. 6 Abs. 9 BayBO das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.9. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage sowie Aufstockung des bestehenden Wohnhauses, Fl.Nr. 47/2, Gemarkung Waal (Waal 67)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.9 |
Sachverhalt
Der Antrag wurde in der Zwischenzeit zurückgenommen!
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2.10. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Fl.Nr. 21/2, Gemarkung Gambach *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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2.10 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Der Bauausschuss hat sich bereits mehrfach mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Nach nochmaliger Abklärung seitens des Antragstellers mit dem Landratsamt Pfaffenhofen teilte dieses nunmehr mit, dass hierfür eine Einzelbaugenehmigung in Aussicht gestellt werden kann.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen abgeklärt werden:
- Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung samt Doppelgarage/Carport
Grundfläche Wohnhaus 11 x 13 m
Errichtung Erd- und Dachgeschoss
Grundfläche Doppelgarage/Carport 6 x 6 m
Geplantes Wegerecht 4 m breit bis zum hinterliegenden Grundstücksteil
Das Wohngebäude soll im östlichen Anschluss an die bestehende Wohnbebauung am südlichen Ortsteingang von Gambach errichtet werden. In Anbetracht der geplanten Gebäudeform und der bestehenden Umgebungsbebauung kann auch an dieser Außenbereichsstelle letztlich aus ortsplanerischer Sicht dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelfragen bestehen keine Einwände. Das geplante Wegerecht betrifft eine privatrechtliche Regelung.
Die Erschließung des Grundstückes ist derzeit nur teilweise gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung hat mittels Sondervereinbarung (auf Kosten des Bauherrn) zu erfolgen, da das Grundstück derzeit nicht als erschlossen i.S. der Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung gilt. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über einen unbefestigen öffentlichen Feldweg (nur Teilstrecke bis Höhe Hs.Nr. 2 ist befestigt). Aus Sicht der Gemeinde ist die Abwicklung des auf dem Baugrundstück zu erwartenden Verkehrs (Zufahrt mit PKW + Rettungsfahrzeuge) jedoch grundsätzlich gegeben. Ein etwaiger Ausbau des Weges müsste daher auf Kosten des Bauherrn erfolgen (Regelung per Sondervereinbarung). Es wird darauf hingewiesen, dass am südöstlichen Grundstückseck eine Wasser-Hauptleitung verläuft. Die entsprechenden gesetzlichen Schutzabstände diesbezüglich sind bei Bebauung/Bepflanzung etc. zu beachten.
Aufgrund der nur teilweise gesicherten Erschließung erfolgt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher unter der Bedingung, dass die genannten Sondervereinbarungen zum Abschluss kommen. Dies ist als Auflage in die Genehmigung durch das Landratsamt Pfaffenhofen zwingend aufzunehmen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Aufgrund der nur teilweise gesicherten Erschließung erfolgt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher unter der Bedingung, dass die genannten Sondervereinbarungen zum Abschluss kommen. Dies ist als Auflage in die Genehmigung durch das Landratsamt Pfaffenhofen zwingend aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
3. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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23.01.2018
|
ö
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3 |
Sachverhalt
- Terminvereinbarung zur
Begutachtung der Zustände von Straßen und Wege mit dem Bauausschuss. Hier wurde der 02. Februar 2018, 08:00 Uhr festgelegt.
- Allgemeiner Hinweis auf festgelegte Sitzungstermine des Bauausschusses.
- Sachstandsinfo bzgl. Fällung der Bäume auf dem Friedhof in Fahlenbach, dass noch nichts geschehen ist und die Arbeiten bis zum 28.02.2018 erledigt sein müssen. Nochmaliger Hinweis an Herrn Alt.
- Bevor die Arbeiten an dem Brückenbauwerk in Fahlenbach wieder aufgenommen werden soll die Einbahnregelung in der Straße „Siedlung“ ausgeschildert werden.
- Das Angebot Nr. 170954, der Fa. Hohenleitner zur Lieferung und Anbringung der Verdunklungsrollos im OG des Gemeinschaftshauses in Fahlenbach in Höhe von 2.083,00 € (incl. MwSt.) wird angenommen. Der Auftrag kann vergeben werden.
Datenstand vom 08.03.2018 07:43 Uhr