Datum: 02.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.05.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
|
b
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.05.2019 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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2. Obdachlosenunterbringung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
|
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Benutzungssatzung Obdachlosenunterkunft - Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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|
2.1 |
Sachverhalt
Bisher gibt es für die Obdachlosenunterkunft in der Robert-Bosch-Straße 18 lediglich eine Hausordnung. Seit Jahren treten immer wieder (vermehrt) mit den zu unterbringenden Personen folgende Probleme auf und führen dadurch zu einem erhöhten Arbeitsaufwand:
- keine (zuverlässige) Abtretung der monatlichen Gebühr in Höhe von 140 Euro (Eintreibung bzw. Tätigwerden von Amts wegen)
teilweise werden „neue“ Bewohner durch die jetzigen dauerhaften Bewohner belästigt und in ihrer Ruhe gestört (die „dauerhaften“ Bewohner fühlen sich den „neuen“ gegenüber privilegiert, weil diese länger da sind)
Das Hauptproblem: Die Unterkunft wird von den Personen nicht mehr als Obdach angesehen bzw. wird die rechtliche Definition anders ausgelegt und dauerhaft, teils für Jahre bewohnt, ohne sich je um eine andere Wohnung/Unterkunft bemüht zu haben (daraus resultiert, dass wir keinen Spielraum mehr haben wirklich bedürftige Personen unter zu bringen!)
Um den oben genannten Problematiken vorzubeugen bzw. eine rechtliche, einfache Handhabe in der Angelegenheit zu haben ist diese Benutzungssatzung von immenser praktischen Bedeutung und unumgänglich. Nur so besteht die Möglichkeit einzugreifen und die unbegründeten „Dauerbesetzungen“ zu unterbinden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft für die Gemeinde Rohrbach (OBS) in der vorliegenden Fassung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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2.2. Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung (OGS) - Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
|
|
2.2 |
Sachverhalt
Gebührenbedarfsberechnung für den Zeitraum 2019 - 2021
Die gemeindliche Obdachlosenunterkunft besteht aus 4 Wohncontainern, die auf dem angepachteten Grundstück Robert-Bosch-Str. 18 stehen. Drei der Container können jeweils mit max. 2 Personen belegt werden. Der vierte Container ist als Aufenthaltscontainer, sowie zum Kochen vorgesehen.
Die Kosten werden deshalb auf 6 Wohneinheiten verteilt.
Für die öffentliche Einrichtung "Obdachlosenunterkunft" sollen kostendeckende, nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG).
Gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Die Gebührenbedarfsbemessung für die Einrichtung Obdachlosencontainer umfasst den Zeitraum 2019 bis 2021.
1. Laufende Betriebskosten
(ANLAGE 1)
Entsprechend der Vorgaben des § 24 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) sind folgende Kosten als Bewirtschaftungskosten anzusetzen:
- Abschreibung (vgl. § 25 II. BV)
- Betriebskosten (vgl. § 27 II. BV)
- Instandhaltungskosten (vgl. § 28 II. BV)
- Verwaltungskosten (vgl. § 26 II. BV), d. h. Leistungen der zentralen Dienststellen für die Einrichtung (Personal- und Nebenkosten, Sachkosten des Arbeitsplatzes, allgemeiner Bürobedarf, Datenverarbeitung, Kosten für die Gemeinderat/ Ausschüsse, Bürgermeister, Rechnungsprüfung, Kämmerei, Kasse, Steueramt und Bauamt etc.), wobei die Zuordnung über einen Verrechnungsschlüssel der anteiligen Arbeitszeiten zu dem Verhältnis der Anzahl der Beschäftigten der Einrichtung zur Gesamtbeschäftigungszahl zu erfolgen hat.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung lagen folgende Unterlagen vor:
Haushaltplan 2019
Finanzplan 2018 – 2021
2. Kalkulatorische Kosten
(ANLAGE 1)
Nach dem Urteil des BayVGH vom 23.11.2004 gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten außerdem angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei bei der Verzinsung des Anlagekapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat. Ebenso entfällt die Abschreibung von Grunderwerbskosten. Anlagen im Bau werden bis zu ihrer Inbetriebnahme nicht abgeschrieben und verzinst.
Die kalkulatorischen Abschreibungen stellen ein Gegengewicht zur Kredittilgung dar, während die kalkulatorischen Zinsen neben der Sicherstellung einer Verzinsung des Eigenkapitals auch ein Gegengewicht zu Fremdkapitalzinsen bilden können.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung lagen folgende Unterlagen vor:
Haushaltplan 2019
Finanzplan 2018 - 2021
a) Kalkulatorische Abschreibung
Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG bestimmt seit dem 1.8.2013, dass den Abschreibungen die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen sind, die jeweils um Beiträge und ähnlich Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können.
Durch den Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen bei der Bemessung der Benutzungsgebühren erhält der Anlagenbetreiber das ursprünglich eingesetzte, also vorfinanzierte Kapital zurück. Die kalkulatorische Abschreibung bildet die Grundlage für die Refinanzierung des Anlagevermögens.
Kalkulatorische Abschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt in den Gebührenbedarf eingehen, ab dem die Anlage dem Gebührenpflichtigen benutzbar zur Verfügung steht und nur solange, bis der Vermögensgegenstand vollständig refinanziert ist.
Obwohl von Art. 8 Abs. 3 KAG keine bestimmte Abschreibungsmethode (linear, degressiv, progressiv) vorgeschrieben wird, ist die lineare Abschreibung zu bevorzugen. Diese sieht für jedes Jahr der Nutzungsdauer einen gleich bleibenden Abschreibungsbetrag vor und führt daher zu einer möglichst gleichmäßigen Gebührenbelastung.
b) Kalkulatorische Verzinsung
Neben den Abschreibungen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Durch sie kommen die Kosten der Kapitalnutzung bzw. der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Anlagekapitals durch den Einrichtungsträger zum Ansatz. Aus Sicht einer Gemeinde stellt der Zinserlös das Entgelt für das in die kostenrechnende Einrichtung eingebrachte Anlagekapital dar.
Das Anlagekapital ist gemäß § 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen). Folglich wären die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen.
Allerdings ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig und in der Praxis auch überwiegend verbreitet, die kalkulatorischen Zinsen nach der Halbwert- bzw. Halbzinsmethode zu berechnen.
Der Berechnung wird ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,5 % zugrunde gelegt.
Zusammenfassung Gebührensätze
Der voraussichtliche Gebührenbedarf stellt sich in den Jahren 2019 bis 2021 wie folgt dar:
|
2019
|
2020
|
2021
|
|
|
273,92
|
276,69
|
278,08
|
|
|
Durchschnittlicher Gebührensatz im Kalkulationszeitraum
|
|
|
|
276,23 €/Einheit
|
|
|
Es wird vorgeschlagen pro Wohneinheit eine monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 276 € zu erheben.
Auf die anliegende Satzung, sowie die Gebührenbedarfsberechnung wird verwiesen.
Beschluss
Die Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftssatzung (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung – OGS) wird in der vorliegenden Fassung mit Festsetzung der Benutzungsgebühr in § 5 Abs. 2 OGS pro Wohneinheit auf monatlich 276 € beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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3. Jahresabschluss 2018 - Rechenschaftsbericht und Bekanntgabe des Rechnungsergebnisses
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
|
3 |
Sachverhalt
Jahresrechnung 2018 - Rechenschaftsbericht
Die Jahresrechnung 2018 wurde fristgerecht gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung erstellt (bis spätestens 30.06.2019) und dem Gemeinderat vorgelegt.
Die Haushaltsrechnung 2018 hat wie folgt abgeschlossen:
Verwaltungshaushalt:
|
|
|
|
Ansatz inkl. Nachtrag
|
12.813.900,00 €
|
Ergebnis:
|
12.961.503,13 €
|
|
|
|
|
Vermögenshaushalt:
|
|
|
|
Ansatz inkl. Nachtrag
|
4.469.100,00 €
|
Ergebnis:
|
4.523.120,00 €
|
|
|
|
|
Gesamthaushalt:
|
|
|
|
Ansatz inkl. Nachtrag
|
17.283.000,00 €
|
Ergebnis:
|
17.484.623,13 €
|
Das Jahresrechnungsergebnis der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 2018 wird wie folgt bekannt gegeben:
Bekanntgabe der Jahresrechnung 2018
|
|
|
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|
Einnahmen
|
Verwaltungs-HH
|
Vermögens-HH
|
Gesamt-HH
|
1.1 Soll lfd. Haushaltsjahr
|
+
|
12.965.879,18 €
|
4.048.120,00 €
|
17.013.999,18 €
|
1.2 Neue Haushaltseinnahmereste
|
+
|
0,00 €
|
475.000,00 €
|
475.000,00 €
|
1.3 Abgang alter Haushaltseinnahmereste
|
-
|
0,00 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
1.4 Abgang alter Kasseneinnahmereste
|
-
|
4.376,05 €
|
0,00 €
|
4.376,05 €
|
1.5 Summe bereinigte Soll-Einnahmen
|
=
|
12.961.503,13 €
|
4.523.120,00 €
|
17.484.623,13 €
|
Ausgaben
|
Verwaltungs-HH
|
Vermögens-HH
|
Gesamt-HH
|
1.6 Soll lfd. Haushaltsjahr
|
+
|
12.961.426,68 €
|
3.342.499,38 €
|
16.303.926,06 €
|
1.7 Neue Haushaltsausgabereste
|
+
|
0,00 €
|
1.252.816,91 €
|
1.252.816,91 €
|
1.8 Abgang alter Haushaltsausgabereste
|
-
|
0,00 €
|
72.196,29 €
|
72.196,29 €
|
1.9 Abgang alter Kassenausgabereste
|
-
|
-76,45 €
|
0,00 €
|
-76,45 €
|
1.10 Summe bereinigte Soll-Ausgaben
|
=
|
12.961.503,13 €
|
4.523.120,00 €
|
17.484.623,13 €
|
Soll-Fehlbetrag (Zeile 1.5 abzgl. Zeile 1.10)
|
|
|
0,00 €
|
0,00 €
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Darin enthalten:
|
|
|
|
|
1) Zuführung vom Vermögenshaushalt
|
|
|
|
0,00 €
|
2) Zuführung zum Vermögenshaushalt
|
|
|
|
1.913.221,15 €
|
3) Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV-K
|
|
-893.237,98 €
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Berechnung Überschuss:
|
|
|
|
|
|
|
(Nachtrags-)HH- Ansatz
|
Jahresrechnung
|
Differenzbetrag
|
9100.31000 Rücklagenentnahme Gemeinde
|
545.900,00 €
|
1.115.669,72 €
|
-569.769,72 €
|
9100.31001 RL-Entnahme Wasserversorgung
|
199.000,00 €
|
0,00 €
|
199.000,00 €
|
9100.31002 RL-Entnahme (Bausparguthaben)
|
0,00 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
9100.91000 Rücklagenzuführung Gemeinde
|
0,00 €
|
25.524,36 €
|
25.524,36 €
|
9100.91001 RL-Zuführung Wasserversorgung
|
0,00 €
|
196.907,38 €
|
196.907,38 €
|
9100.91002 RL-Zuführung (Bausparguthaben)
|
0,00 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
Überschuss
|
|
-744.900,00 €
|
-893.237,98 €
|
593.201,46 €
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rücklagenentnahme Gemeinde und Wasserversorgung gesamt
|
1.115.669,72 €
|
|
Rücklagenzuführung Gemeinde und Wasserversorgung gesamt
|
222.431,74 €
|
|
|
|
|
-893.237,98 €
|
|
Die im Haushalt 2018 verwendeten Deckungsringe sind überwiegend eingehalten worden.
Nr.
|
Bezeichnung
|
Ansatz 2018
|
Ergebnis 2018
|
Unterschied
|
0004
|
Personalkosten
|
3.774.300,00 €
|
3.533.676,11 €
|
240.623,89 €
|
0011
|
Öffentliche Sicherheit
|
3.817,55 €
|
1.659,39 €
|
2.158,16 €
|
0050
|
Bauunterhalt
|
224.200,00 €
|
150.905,38 €
|
73.294,62 €
|
0051
|
Unterhalt von Straßen
|
315.000,00 €
|
148.319,53 €
|
166.680,47 €
|
0052
|
Geräte und Ausstattungsgegenstände
|
27.400,00 €
|
21.693,15 €
|
5.706,85 €
|
0054
|
Bewirtschaftung von Grundstücken und baulichen Anlagen
|
93.900,00 €
|
74.306,91 €
|
19.593,09 €
|
0057
|
Gruppierung 57
|
131.700,00 €
|
97.185,39 €
|
34.514,61 €
|
0063
|
EDV (Kosten für die Datenverwaltung)
|
52.200,00 €
|
52.913,21 €
|
- 713,21 €
|
0064
|
Steuern (Versicherungen, Schadensfälle)
|
113.600,00 €
|
113.938,89 €
|
- 338,89 €
|
0065
|
Gruppierung 65
|
237.400,00 €
|
131.960,49 €
|
105.439,49 €
|
0070
|
UA 7000 VmH
|
100.000,00 €
|
35.574,53 €
|
64.425,47 €
|
0090
|
U-Gewerbesteuer
|
107.823,51 €
|
103.007,00 €
|
4.816,51 €
|
0130
|
Feuerwehr
|
133.000,00 €
|
108.052,40 €
|
24.947,60 €
|
0352
|
Bücherei
|
16.100,00 €
|
15.377,56 €
|
722,44 €
|
0461
|
Zweckbindung Sternschnuppe
|
- €
|
416,90 €
|
- 416,90 €
|
0463
|
Zweckbindung Sonnenschein
|
2.127,66 €
|
111,99 €
|
2.015,67 €
|
0464
|
Zweckbindung Löwenzahn
|
1.843,42 €
|
6.081,80 €
|
- 4.238,38 €
|
0700
|
Kanalisation
|
106.900,00 €
|
106.373,85 €
|
526,15 €
|
0815
|
Wasserversorgung
|
603.500,00 €
|
533.734,71 €
|
69.765,29 €
|
0935
|
bewegliches Vermögen
|
42.000,00 €
|
44.658,38 €
|
- 2.658,38 €
|
4350
|
Unterbringung von Obdachlosen
|
3.600,00 €
|
3.600,00 €
|
0,00 €
|
4611
|
Zweckbindung Sternschnuppe Portfolio
|
1.015,00 €
|
62,26 €
|
952,74 €
|
4633
|
Zweckbindung Sonnenschein Portfolio
|
580,00 €
|
0,00 €
|
580,00 €
|
4640
|
Kindergarten Löwenzahn
|
78.100,00 €
|
69.472,70 €
|
8.627,30 €
|
4641
|
Kindergarten Sternschnuppe
|
116.600,00 €
|
76.488,56 €
|
40.111,44 €
|
4642
|
Kindergarten sonstige (Gastkinder, Hort)
|
251.000,00 €
|
217.516,28 €
|
33.483,72 €
|
4643
|
Kinderkrippe Sonnenschein
|
70.600,00 €
|
71.362,77 €
|
- 762,77 €
|
4645
|
Anbau Krippe
|
60.000,00 €
|
63.945,61 €
|
- 3.945,61 €
|
4935
|
bewegliches Vermögen Kindertagesstätten
|
1.000,00 €
|
1.837,15 €
|
- 837,15 €
|
6310
|
Fahrradwege
|
110.000,00 €
|
40.000,00 €
|
70.000,00 €
|
6700
|
Straßenbeleuchtung
|
- €
|
1.793,72 €
|
- 1.793,72 €
|
6900
|
Hochwasserfreilegung
|
35.000,00 €
|
19.507,35 €
|
15.492,65 €
|
8101
|
PV-Anlagen Gemeinde
|
6.600,00 €
|
4.435,25 €
|
2.164,75 €
|
8150
|
Wasserversorgung VmH
|
458.000,00 €
|
381.287,32 €
|
76.712,68 €
|
8151
|
PV-Anlage Wasserversorgung
|
900,00 €
|
201,52 €
|
698,48 €
|
Im Einzelnen stellen sich die erheblich unterschrittenen (- Werte) bzw. überschrittenen
(+ Werte) Haushaltsstellen wie folgt dar:
Einnahmen
HST
|
Bezeichnung
|
Abweichung
|
0330.26000
|
Gewerbesteueranteil ZV Wolnzach Gewerbegebiet Bruckbach
|
- 52.921,40 €
|
4641.17100
|
Zuweisungen und Zuschüsse vom Land - Betriebskostenförderung
|
+ 32.545,50 €
|
4643.17100
|
Zuweisungen und Zuschüsse vom Land - Betriebskostenförderung
|
+ 25.452,35 €
|
6321.34000
|
Grundstücksverkäufe BG Waal
|
- 740.000,00 €
|
6321.35000
|
Kostenerstattung Grundstückseigentümer
|
- 700.000,00 €
|
7000.35001*
|
Kanalbeiträge Gde. Rohrbach allgemein
|
- 29.809,83 €
|
8100.22000*
|
Konzessionsabgabe von E.ON
|
- 26.792,19 €
|
8150.11000*
|
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte -Wassergebühren-
|
- 46.924,25 €
|
8150.15500*
|
Vorsteuererstattung
|
+ 30.368,79 €
|
8150.35004*
|
Beiträge und ähnliche Entgelte Wasserversorgung Waaler Gruppe
|
- 175.533,67 €
|
9000.01000*
|
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
|
+ 31.464,00 €
|
9100.30000
|
Zuführung vom Verwaltungshaushalt
|
+ 996.621,15 €
|
9100.31000
|
Entnahmen aus Rücklagen
|
+ 569.769,72 €
|
9100.31001
|
Entnahme aus allgemeiner Rücklage Wasserversorgung Waaler Gruppe
|
- 199.000,00 €
|
9100.37901
|
Inneres Darlehen der Gemeinde an die Wasserversorgung
|
+ 354.770,08 €
|
Ausgaben
HST
|
Bezeichnung
|
Abweichung
|
1300.93500
|
Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens
|
- 25.000,00 €
|
4642.70700
|
Zuweisungen f. lfd. Zwecke an private Träger - Betriebskostenförderung
|
- 28.892,73 €
|
6100.65500
|
Kosten für Bebauungspläne, Gutachten
|
- 48.279,95 €
|
6300.51000
|
Unterhaltung von Gemeindestraßen und Gemeindeverbindungsstraßen
|
- 127.393,33 €
|
6300.51200
|
Unterhaltung von Brücken
|
- 30.000,00 €
|
6300.95000
|
Tiefbaumaßnahmen - Allgemein
|
- 36.015,42 €
|
6319.95001
|
Aufweitungsverlangen EÜ Eiserne Brücke
|
- 30.000,00 €
|
6800.94000
|
P + R Bahnhofstraße
|
- 29.739,86 €
|
7000.95002
|
Sanierung Kanalnetz Rohrbach
|
- 62.675,47 €
|
7910.65500
|
Mobilitätskonzept
|
- 30.346,19 €
|
9000.81000
|
Gewerbesteuerumlage
|
+ 103.007,00 €
|
9100.86000
|
Zuführung zum Vermögenshaushalt
|
+ 996.621,15 €
|
9100.91000
|
Zuführung an Rücklagen
|
+ 25.524,36 €
|
9100.91001
|
Zuführung an allgemeine Rücklage Wasserversorgung Waaler Gruppe
|
+ 196.907,38 €
|
9100.92201
|
Inneres Darlehen der Gemeinde an die Wasserversorgung
|
+ 304.770,08 €
|
Die allgemeine Rücklage hat sich wie folgt entwickelt:
Stand 31.12.2017
|
|
1.528.940,30 €
|
Zuführung des Sollüberschusses
|
+
|
0,00 €
|
Entnahme 2018
|
./.
|
1.090.145,36 €
|
Stand 31.12.2018
|
|
438.794,94 €
|
Die allgemeine Rücklage der Wasserversorgung „Waaler Gruppe“ hat sich wie folgt entwickelt:
Stand 31.12.2017
|
|
-204.770,08 €
|
Zuführung des Sollüberschusses 2018
|
+
|
196.907,38 €
|
Stand 31.12.2018
|
|
- 7.862,70 €
|
Entwicklung der Schulden:
Stand 31.12.2017
|
|
3.760.194,70 €
|
Zugang lt. Haushalt 2018
|
+
|
0,00 €
|
Zugang 2018 aus Vorjahren (HER)
|
+
|
900.000,00 €
|
Ordentliche Tilgung
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./.
|
273.765,95 €
|
Stand 31.12.2018
|
|
4.386.428,75 €
|
Das „Innere Darlehen“ der Gemeinde an die Wasserversorgung Waaler Gruppe beläuft sich zum 31.12.2018 auf 419.849,95 € (304.770,08 € aus 2018 und 115.079,87 € aus 2017).
Bei den Grundstücksverkäufen im Baugebiet Waal kam es zu Verzögerungen, weshalb die Einnahmen erst im Jahr 2019 haushaltswirksam werden. Es kam deshalb zu Mindereinnahmen in Höhe von 1.440.000 €. Ohne diesen Effekt ist festzustellen, dass das Haushaltsjahr 2018 insgesamt günstiger abgeschlossen werden konnte, als geplant. Durch die große Investitionstätigkeit wurden Haushaltsausgabereste in Höhe von 2.582.442,79 € und Haushaltseinnahmereste in Höhe von 938.092,58 € gebildet.
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4. Jahresabschluss 2018 - Genehmigung der überplanmäßigen und außerplanmäßigen Haushaltsüberschreitungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
Bei folgenden Haushaltsstellen wurde der Ansatz überschritten:
6319.95000 Neubau EÜ Fürholzener Straße/Fahlenbach (Beteiligung nach EKrG) (19.000 €)
Die überplanmäßigen Ausgaben für Abschlagszahlungen werden mit der Schlusszahlung im Folgejahr verrechnet, so dass der Ansatz für die Maßnahme insgesamt unverändert bleibt.
9100.86000 Zuführung zum Vermögenshaushalt (996.621,15 €)
Aufgrund der guten Einnahmesituation und Einsparungen bei den Ausgabeansätzen im Verwaltungshaushalt konnte eine überplanmäßige Zuführung zum Vermögenshaushalt in Höhe von 996.621,15 € gebucht werden und somit der Ausgleich des Verwaltungshaushalts hergestellt werden. Insgesamt belief sich die Zuführung zum Vermögenshaushalt auf 1.913.221,15 €.
9100.91000 Zuführung an Rücklagen (25.524,36 €)
Im Rahmen des Jahresabschlusses wurde der Rücklage außerplanmäßig ein Betrag von 25.524,36 € zugeführt.
9100.91001 Zuführung an allgemeine Rücklage Wasserversorgung „Waaler Gruppe“
(196.907,38 €)
Die Wasserversorgung schließt in der Jahresrechnung 2018 mit einem Ergebnis von 196.907,38 € ab. Darin enthalten ist ein „Inneres Darlehen“ der Gemeinde in Höhe von 304.770,08 €.
9100.92201 Inneres Darlehen der Gemeinde an die Wasserversorgung (304.770,08 €)
Zur Erlangung des Haushaltausgleichs bei der Wasserversorgung wurde ein „Inneres Darlehen“ in Höhe von 304.770,08 € außerplanmäßig gewährt.
Die Ausgaben waren im Haushaltsjahr 2018 unabweisbar, die Deckung war gewährleistet.
Bei den Deckungsringen kam es im Haushaltsjahr 2018 zu keinen genehmigungspflichtigen Haushaltsüberschreitungen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt den über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2018 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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5. Bürgerversammlungen 2019 - Behandlung der Wünsche und Anträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
|
5 |
Sachverhalt
Die 4 Bürgerversammlungen wurden von insgesamt 149 Bürger/-innen besucht (ohne Gemeinderäte).
Viele Anfragen haben sich bereits in den Versammlungen geklärt. Einige Punkte, gerade was kleinere Reparaturen an Straßen, Räumen von Sandfängen etc. betreffen, wurden zwischenzeitlich erledigt oder in Auftrag gegeben.
Als einzig größere Maßnahme ist der Antrag auf Errichtung eines Buswartehäuschens in Waal zu erwähnen. Hier wurde nach Rücksprache mit dem Anlieger (GR Josef Daniel) ein Standort gefunden. Der Bauausschuss hat zwischenzeitlich auch den Auftrag zur Errichtung des Schulbuswartehäuschens erteilt.
Aus den Bürgerversammlungen ergaben sich ansonsten keine Themen, die im Gemeinderat zu behandeln und entscheiden wären. Der Gemeinderat nahm diesen Sachvortrag zur Kenntnis.
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6. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 Gewerbegebiet Rohrbach - Ost
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6 |
zum Seitenanfang
6.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 17.07.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“ beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom Ing.-Büro WipflerPlan, Pfaffenhofen ausgearbeitet. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht hat in der Zeit vom 07.03.2019 bis einschließlich 10.04.2019 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Zusätzlich fand im Sitzungssaal am 07.03.2019 eine öffentliche Informationsveranstaltung mit Vorstellung der Planung samt Fragerunde statt. Den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis 10.04.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 03.04.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz
(Schreiben vom 01.04.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 02.04.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 28.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunalwesen (Schreiben vom 19.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung (KUS) (Schreiben vom 27.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte (Schreiben vom 08.04.2019)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 28.03.2019)
- Staatliches Bauamt Ingolstadt (Schreiben vom 13.03.2019)
- Energienetze Bayern GmbH (Schreiben v. 14.03.2019)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 14.03.2019)
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (Schreiben vom 20.03.2019)
- Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ (Schreiben vom 25.03.2019)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 22.03.2019)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 28.03.2019)
- Bund Naturschutz Wolnzach/Rohrbach (Schreiben v. 08.04.2019)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 08.04.2019)
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen (Schreiben vom 07.04.2019)
- Deutsche Telekom (Schreiben vom 05.03.2019)
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 09.04.2019)
- Vodafone Kabel Deutschland (Schreiben vom 05.04.2019)
- Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 08.04.2019)
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 17.04.2019)
- Inexio GmbH ( Schreiben vom 20.03.2019)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 08.04.2019)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 08.04.2019)
- Stadt Pfaffenhofen (Schreiben vom 09.04.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 25.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 28.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Straßenverkehrsbehörde (Schreiben vom 20.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Tiefbauamt (Schreiben vom 19.03.2019)
- Handelsverband Bayern (Schreiben vom 14.03.2019
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 14.03.2019)
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen (Schreiben vom 26.03.2019)
- Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 03.04.2019)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 19.03.2019)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 03.04.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Bayer. Bauernverband
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Bund der Selbstständigen
Bürger:
Herr XXX, Rohrbach (Schreiben vom
05.04.2019)
Herr XXX, Rohrbach (Schreiben vom 08.04.2019)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
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6.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.1 |
Sachverhalt
- Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie Schutz der kulturellen Überlieferung
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung kommt besondere Bedeutung zu. Es wird angeregt, einheitlich harmonisch wirkende Regelungen zu z. B. Dächern bzw. Wänden (z.B. als Wandverkleidung Holz oder Blech in hellen Tönen) festzusetzen. Es wird diesbezüglich angeregt, keine Beliebigkeit an unterschiedlichen Dachformen zuzulassen.
Für das gegenständliche GE werden Festsetzungen zu Dachaufbauten wie z. B. zu Photovoltaikanlagen getroffen (vgl. 5.2 der Festsetzungen). Es wird dabei angeregt, auch für Kamine, Aufzugtürme oder Oberlichter etc. Festsetzungen zu treffen, um die Höhe dieser Aufbauten durch Festsetzungen zu begrenzen. Die Formulierung könnte z. B. folgendermaßen lauten: „Dachaufbauten dürfen eine Höhe von (z. B.) 1,5 m über Dachhaut nicht überschreiten.“
Die Regelungen zu den Werbeanlagen werden grundsätzlich begrüßt. Es wird angeregt, z. B. folgende weitere Festsetzungen noch ergänzend zu treffen:
- „Schriftfelder/Logosymbole/Plakatierflächen sind nur an der Gebäudewand von Hauptbaukörpern zulässig. Dabei darf die Summe dieser Werbeflächen 5% der jeweiligen Wandfläche der betroffenen Gebäudeseite nicht überschreiten.“
- „Die maximal zulässige Ansichtsfläche pro Werbeanlage an Hauptbaukörpern soll auf höchstens 10 m Länge bzw. max. 3 m Höhe pro Wandfläche begrenzt werden.“
- „Wechselplakatierungen und das Anbringen von Werbeanlagen an Zaunanlagen sind nicht zulässig.“
- Für freistehende Werbeanlagen wird angeregt, bei der maximalen Höhe von 6 m die maximal zulässige Ansichtsfläche, z. B. auf höchstens 8 m², zu begrenzen (bei beidseitiger Werbeanlage dann 2 x 8 m²).
- Bei den Werbeanlagen sollte die Anzahl der Fahnen begrenzt werden (z. B. max. 1 Fahne je 50 m Straßenfrontlänge; die errechnete Gesamtzahl kann auch gruppenartig zusammengefasst werden).
Abwägung:
Hinsichtlich der befürchteten „Beliebigkeit“ der Dachformen wird festgestellt, dass sowohl für Haupt- als auch für Nebengebäude nur Flachdächer oder Dächer mit maximal 15° Dachneigung zugelassen werden. Bei maximalen Höhen baulicher Anlagen bis 16 m sind diese Dächer kaum einsehbar, so dass diese Festsetzung in Kombination mit der Festsetzung zur farblichen Gestaltung bzw. zur Materialität der Dächer ausreichend ist, um eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu erreichen, bei gleichzeitiger gestalterischer Freiheit für den Bauherrn. Zudem werden die zu den Dächern getroffenen Festsetzungen für eine gewerbliche Bebauung als üblich angesehen. Gleiches gilt auch für die Festsetzungen zur Fassadengestaltung. Die Gliederungsvorgabe bei langen Fassaden verschafft eine Auflockerung. Fassadenmaterialien und -anstriche in greller, hochglänzender oder stark reflektierender Ausfertigung sind ausgeschlossen. Im Übrigen soll nach Ansicht der Gemeinde Rohrbach auch hier dem Bauherrn ein gewisser gestalterischer Spielraum verbleiben.
Es wird eine Gesamthöhe für bauliche Anlagen von 16,0 m festgesetzt, unter diese Regelung fallen auch die genannten Dachaufbauten wie z.B. Kamine, Aufzugtürme oder Oberlichter – die Festsetzung wird als ausreichend erachtet.
Den Anregungen zur Gestaltung von Werbeanlagen in Form von Ausschluss von Werbung am Zaun, einer Höhenbegrenzung und einer Begrenzung der Ansichtsflächen von freistehenden Werbeanlagen sowie einer Begrenzung der Anzahl der Fahnen kann nachgekommen werden. Eine Reduzierung auf 5% der jeweiligen Wandfläche des Gebäudes bzw. eine maximale Längen- und Breitenvorgabe für die jeweilige Werbeanlage erfolgen jedoch nicht. Eine Beschränkung auf 10% der jeweiligen Gebäudewandfläche ist ausreichend, um die Unterordnung der Werbeanlage sicherzustellen, zumal es sich um ein Gewerbegebiet handelt, in dem auch Werbung eine grundsätzlich zulässige Hauptnutzung ist. Darüber hinaus soll auch hier dem künftigen Gewerbetreibenden ausreichend gestalterische Freiheit gegeben werden, für seinen Betrieb zu werben.
Die Festsetzung Nr. 6 „Werbeanlagen“ kann somit wie folgt neu formuliert werden:
Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Attika der jeweiligen Gebäude nicht überragen. Grelle und aufdringliche Farben sowie Werbeanlagen mit Lichtunterbrechungen sind ausgeschlossen. Maximal 10% der jeweiligen Wandflächen eines Gebäudes dürfen mit Werbeanlagen gestaltet werden.
Das Anbringen von Werbeanlagen an Zäunen und Einfriedungen ist unzulässig.
Die Errichtung von freistehenden Werbeanlagen wie Fahnen, Werbepylonen sowie werbenden oder sonstige Hinweisschilder ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von 6,0 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten, ihre Ansichtsfläche darf jeweils max. 8,0 m² (bei beidseitigen Werbeanlagen dann 2 x 8 m²) betragen. Die Anzahl von Fahnen wird auf max. eine Fahne je angefangene 50 m Straßenfrontlänge (zur westlich gelegenen
Staatsstraße St2232 und südlich gelegenen Staatsstraße St2549) begrenzt. Die errechnete maximal zulässige Gesamtzahl an Fahnen kann auch gruppenartig zusammengefasst errichtet werden
Werbeanlagen sind so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers, z.B. durch bewegte Schriftbänder oder ähnliche Lichteffekte sowie grelle, blendende Lichter nicht gestört wird.
- Gegenständliche Planung
Es wird angeregt, für die gegenständliche Planung das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu verwenden.
Für eine planungsrechtliche Sicherheit des bereits konkreten Bauvorhabens eines privaten Investors wird der Gemeinde Rohrbach das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB empfohlen. Die Gemeinde erhält damit eine größere Planungssicherheit, da der Investor sich durch einen Durchführungsvertrag verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Bei Nicht-zustande-Kommen des expliziten Vorhabens innerhalb einer bestehenden Frist (vgl. § 12 Abs. 6 BauGB) erhält die Gemeinde die Möglichkeit zurück, über die weitere Entwicklung erneut zu entscheiden.
Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach hat sich mit
den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Aufstellung eines Bebauungsplans auseinandergesetzt und erachtet die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans mit den getroffenen Festsetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens für ausreichend. Anlass für die Aufstellung des vorliegenden Angebotsbebauungsplans war keine vom Investor vorgelegte konkrete Vorhabenplanung mit diesbezüglichem Antrag, sondern die Übermittlung von planungsrechtlichen Eckdaten an die Gemeinde, die benötigt werden, um auch unter Berücksichtigung eines künftigen Entwicklungspotentials für den Betrieb am Standort Rohrbach bleiben zu können. Mit dem vorliegend von ihr gewählten Angebotsbebauungsplan möchte ihm die Gemeinde diese Möglichkeit bieten.
Da eine gesicherte Erschließung des Baugebiets auch für die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans zwingende Voraussetzung ist, wird die Herstellung der Erschließungsanlagen durch den Investor mittels eines städtebaulichen Vertrags sichergestellt.
- Flächen- und Bedarfsermittlungsplan
Für die geplante Betriebsentwicklung ist die Erstellung eines qualifizierten und nachvollziehbaren Flächen- und Bedarfsermittlungsplans sowie von Prozessablauf-/Verknüpfungsplänen durch den Bauherrn zu empfehlen, um mittel- und langfristig sinnvolle Erweiterungsmöglichkeiten darzustellen.
Die Entwicklung des Industriegebietes und der Sprung über die Staatsstraße St 2232 in den derzeit unverbauten Bereich östlich davon sind für das Landschaftsbild einschneidend. Ein Flächen- und Bedarfsermittlungsplan sowie Prozessablauf-bzw. Verknüpfungspläne sind notwendig, um u. a. dem Gemeinderat Rohrbach gegenüber den Entwicklungsbedarf bzw. die Entwicklungsmöglichkeiten darzustellen, Realisierbarkeit und Notwendigkeit nachvollziehbar zu machen sowie sachgerechte Beurteilungen zu ermöglichen. Der tatsächlich ermittelte Gewerbeflächenbedarf kann dann überprüft und mit dem geplanten Flächenbedarf abgeglichen werden. Nur so könnte die Gemeinde Rohrbach durch einen nachhaltigen Bebauungsplan erreichen, dass das Gewerbegebiet sich ortsverträglich entwickelt und sich vor nicht ausgereiften Planungen – u. U. einer späteren Investitionsruine am Ortsrand – bewahren. Der Umgang und schonende Flächenverbrauch und die Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen ist in diesem Zusammenhang zu beachten.
Abwägung:
Nach geänderter Straßenplanung und den Anforderungen an eine breitere Eingrünung folgend entfallen bei einem Gesamtumgriff des Bebauungsplans von 10,14 ha nunmehr ca. 1,52 ha auf Verkehrsflächen (inkl. Radweg, Bankette, Verkehrsgrünflächen), 6,83 ha auf Gewerbegebietsflächen, 0,84 ha auf private Grünflächen, und 0,94 auf Ausgleichsflächen.
Zwischenzeitlich wurden Entwürfe zur Objektplanung des neuen Betriebsstandorts und zu betrieblichen Abläufen und Erfordernissen der Fa. Kempf vorgelegt. Die Größe der Gewerbegebietsfläche resultiert einerseits aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) mit einem Flächenbedarf von zusammen rund 4,0 ha. Die verbleibenden rund 2,8 ha Gewerbefläche dienen als Flächen für künftige Betriebserweiterungen. Diese Puffer sind bei der Standortwahl für das wachsende mittelständische Unternehmen unabdingbar, um nicht mittelfristig wieder nach neuen Betriebsstandorten suchen zu müssen. Bei nach Auskunft der Firma Kempf jährlichen Wachstumsraten von 10-15% in den vergangenen Jahren kann von einer Inanspruchnahme dieser Flächenreserve binnen der nächsten 5 bis 7 Jahre ausgegangen werden. Es liegt somit schon heute ein entsprechender Bedarf vor, diese Fläche für künftige Betriebserweiterungen mit auszuweisen, um gebietsbezogene Themen, wie die Regenwasserrückhaltung, einheitlich und nicht etappenweise zu lösen.
Das Entstehen einer Investitionsruine ist ggf. Folge einer negativen wirtschaftlichen Veränderung, nicht aber der Ausweisung von Bauland bzw. von zu viel Bauland. Dieses wird erfahrungsgemäß nur dann bebaut, wenn das aus unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Insoweit kann bei Abwägung der jeweiligen Belange immer nur auf den status quo und die insoweit positive Entwicklung des anzusiedelnden Betriebs in den letzten Jahren abgestellt werden sowie auf die fehlenden Flächen am heutigen Standort bzw. an anderen gewerblich nutzbaren Standorten im Gemeindegebiet.
- Geländeschnitte, Geländeveränderungen
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird angeregt – insbesondere wegen der Größe und der Flächenhaftigkeit und den zu überbrückenden Höhenunterschieden von mehr als 11 m – aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen.
Dabei sollten Höhenbezugspunkte, z. B. zur Erschließungsstraße (vgl. § 18 BauNVO) festgesetzt werden. Zur Beurteilung des Geländeverlaufes sollen Schnitte ergänzend außerdem das dem Bebauungsplan direkt angrenzende Gelände auf einer Tiefe von ca. 10 m darstellen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach allgemein gültigen Planungsgrundsätzen Geländeveränderungen minimiert und dem Geländerelief der Umgebung angepasst meist weich ausgeformt werden sollen (Böschungsverhältnis max. 1:2). Dabei sollte der Mindestabstand des Böschungsfußes bzw. Böschungskamms zur Grundstücksgrenze jeweils mindestens einen Meter betragen, um Erosionen bzw. Niederschlagswasser – insbesondere zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens - auf dem jeweiligen Grundstück zu halten. Eine abschließende Stellungnahme zu den noch zu erbringenden Geländeschnitten muss daher dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.
Abwägung:
Nachdem zwischenzeitlich die Objektplanung der Fa. Kempf erarbeitet wurde, lassen sich Höhenbezugspunkte definieren. Die Oberkante der Erdgeschossrohfußbodenoberkante kann somit auf max. 406,00 m üNN festgesetzt werden. Die Höhe der Fahrbahn im Bereich des neu zu errichtenden Kreisverkehrs ist bei ca. 405,00 m üNN konzipiert, so dass sich Gebäude und angrenzende Freiflächen deutlich ins Gelände drücken. Zudem wird festgesetzt, dass die zulässige Höhe baulicher Anlagen ab der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss bis zur Oberkante der baulichen Anlage (einschließlich Dachaufbauten wie Oberlichter, Kamine, Aufzugüberfahrten, Photovoltaikanlagen, u.ä.) zu messen ist.
Zur öffentlichen Auslegung werden dem Bebauungsplan erläuternde Gelände-/Schemaschnitte mit der Darstellung des Höhenniveaus des angrenzenden Geländes und der Straßen sowie der beabsichtigten Bebauung und Geländeveränderung beigegeben. Festsetzungen zu zulässigen Geländeveränderungen sind in Punkt 8 der Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten (z.B. Böschungsverhältnis Länge zu Höhe 2:1 und Abstand Böschungsfuß mind. 1,0 zu Nachbargrundstücken). Es wird hier ergänzt, dass auch die Böschungsoberkante mind. 1,0 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten muss.
Da durch die Festsetzungen zur Herstellung der Geländeoberkante, zu den Gebäudehöhen immer bezogen auf den tiefsten Punkt des Geländes, zur Höhenlage der Erdgeschossrohfußbodenoberkante und zur Höhenlage der Erschließungsstraße die zulässige Höhenentwicklung der Gebäude trotz des unterschiedlichen Geländeverlaufs hinreichend bestimmt ist, haben die beizufügenden Schnitte wegen ihrer beispielhaften Darstellung keinen Festsetzungs- sondern nur erläuternden Charakter.
- Eingrünung
Auf eine gute Eingrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Arbeiten und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Auf eine gute Eingrünung und schonende Einbindung in die Landschaft durch ausreichend breite Grünstreifen ist zu achten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Trennung unterschiedlicher Nutzungen u. a. zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) erforderlich. Eine entsprechend starke und dichte Eingrünung kann diese Abschirmung gewährleisten (vgl. § 50 BImSchG).
In dem gegenständlichen Gewerbegebiet (GE) sind derzeit Gebäudehöhen von bis zu 16 m Höhe vorgesehen. Diese Höhen hätten eine deutliche Wirkung auf das Landschaftsbild. Zur Erreichung einer sinnvollen Einbindung in die Landschaft wird darauf hingewiesen, dass eine wirksame Eingrünung des Gewerbegebietes u. a. aufgrund der möglichen großmaßstäblichen Baukörper eine besondere Bedeutung erhält. Aus ortsplanerischer Sicht ist bei Räumen dieser Größenordnung eine intensive Eingrünung zur Einbindung des Vorhabens in die Landschaft erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, Grünflächen mit einer Mindestbreite von 15 m um die Bauräume festzusetzen, um eine wirksame einbindende Wirkung in die Landschaft sicherzustellen.
Bei Bauräumen dieser Größenordnung sollte insbesondere auch aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes auf eine funktionsfähige Durchgrünung geachtet werden. Da in diesem Fall der Bauraum für einen einzelnen Betrieb eine flexible und individuelle Entwicklung ermöglichen soll, wird daher angeregt, eine entsprechend dimensionierte Durchgrünung von 10% des Nettobaulands (vgl. Kapitel 13) textlich festzusetzen, ggf. auch als Eingrünung.
Es wird angeregt, die derzeit geplante private Grünfläche zur Sicherung der Umsetzung als öffentliche Grünfläche festzusetzen.
Abwägung:
Die Randeingrünung kann in weiten Bereichen des Plangebiets auf 15 m verbreitert werden, vor allem an der Nord- und Südseite. Diese beiden Seiten sind aus landschaftlichen Gesichtspunkten besonders hervorzuheben und liegen in den Hauptzufahrts- und Blickrichtungen der Staatsstraßen, d.h. Autofahrer nehmen das Gewerbegebiet aus diesen Richtungen kommend besonders war. Durch eine verbreiterte Eingrünung können hier die künftigen Baukörper landschaftlich besser eingebunden werden. Auch an der Ostseite des Gewerbegebiets, zu den weiter östlich vorhandenen Gehölzbeständen hin, kann die Eingrünung auf 15 m verbreitert werden. Das kommt hier neben der landschaftlichen Einbindung (vor allem im südlichen Bereich zur St2549 hin) auch den Belangen des Naturschutzes entgegen, da die hier als Ausgleichsflächen konzipierten Eingrünungen eine höhere naturschutzfachliche Wirksamkeit entfalten können. An der Westseite des Gewerbegebiets parallel zur St2232 ist die Errichtung von Mitarbeiterstellplätzen geplant, welche hier auf kurzem Wege und unabhängig von Lkw-Umfahrungen von der Betriebszufahrt aus erreicht werden können. Hier ist auch die Errichtung des Büro- und Verwaltungsgebäudes vorgesehen. Im Gesamtkonzept mit den sich nach Osten anschließenden Betriebsgebäuden ist eine Verbreiterung der Grünflächen zwischen den Stellplätzen und der Staatsstraße auf 15 m nicht möglich. Die Mitarbeiterstellplätze sind gem. der grünordnerischen Festsetzungen durch Baumpflanzungen zu gliedern. Somit tragen auch diese Baumpflanzungen außerhalb der Eingrünungsflächen zur landschaftlichen Einbindung der Bauflächen und Baukörper bei. Aufgrund der Nähe zur Staatsstraße und der Fahrrichtung parallel zur Randeingrünung wird diese Seite zudem von vorbeifahrenden Autofahrern nicht so deutlich wahrgenommen wie die Nord- und Südseite des Baugebiets. Durch einen begleitenden (öffentlichen) Verkehrsgrünstreifen parallel zu dem neu geplanten Radweg, können in diesem Bereich jedoch auch noch weitere Eingrünungseffekte erzielt werden.
Neben den umlaufenden Eingrünungsflächen ist auch eine Durchgrünung des Bebaugebiets durch die grünordnerischen Festsetzungen gewährleistet. So ist 1 Baum je 800qm GE-Fläche zu pflanzen, Pkw-Stellplätze sind entsprechend mit Bäumen zu überstellen. Die nicht überbauten privaten Grundstücksflächen sind als Freiflächen nach landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten zu gestalten. Da bei einer maximalen GRZ von 0,8 (unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) somit 20% des Nettobaulands als entsprechende Freiflächen zu gestalten sind, wird das als ausreichend erachtet,
Die Sicherung der als Ausgleichsflächen und als private Grünflächen mit entsprechender Bepflanzung ausgestalteten Eingrünung sowie deren Herstellung binnen eines Jahres nach Aufnahme der Nutzung im Gewerbegebiet, deren dauerhafte Pflege und Unterhaltung und deren Ersatz bei Abgang durch entsprechende Festsetzungen ist nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach ausreichend und zweckmäßig, zumal es sich nur um einen Bauwerber handelt. Eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche und damit vor allem die künftige Unterhaltung und Pflege der Flächen durch die Gemeinde Rohrbach ist nicht gewünscht.
- Planungsrechtliche Anforderungen der Planunterlagen
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB; PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Es wird angeregt, den Bebauungsplan Nr. 39 in „Industriegebiet Rohrbach – Ost“ umzubenennen, da die Flächen als „GI“ festgesetzt sind und dies gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BauNVO als „Industriegebiet“ bezeichnet wird. Dies ist auch für die Einordnung des Projektes für den Bürger von Bedeutung.
Abwägung:
Gemäß der folgenden Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde ist nunmehr die Festsetzung der Gebietstypik als Gewerbegebiet (GE) geplant, so dass bei dem Titel „Gewerbegebiet Rohrbach – Ost“ geblieben werden kann.
- Begründung
Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden.
Unter Kapitel 6. der Begründung Sparsamer Umgang mit Grund und Boden werden Planungsalternativen in der Gemeinde aufgezeigt. Gemäß der Veröffentlichung „Der Umweltbericht in der Praxis“ (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, „Der Umweltbericht in der Praxis - Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung, ergänzte Fassung, München 2007“; vgl. dazu auch Punkt 2.d der Anlage 1 zum BauGB, zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c, Umweltbericht) sind im Umweltbericht als Teil der Begründung auf der Ebene der Bebauungsplanung Erschließungsalternativen aufzuzeigen. Dies ist derzeit noch nicht geschehen. Die Alternativenprüfung ist diesbezüglich noch zu ändern.
Abwägung:
In der Begründung und im Umweltbericht werden, wie angeregt, noch Alternativen zur Erschließung des Gewerbegebiets und deren Vor- und Nachteile gegenüber der hier ausgewählten Erschließung aufgezeigt.
- Effiziente Nutzung von Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen, können Maßnahmen z. B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt werden. Im Bebauungsplan sollten auf allen Dächern Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ermöglicht werden, z. B. folgendermaßen: „Auf den Dachflächen sind photovoltaische und solarthermische Anlagen zulässig. Bei Flachdächern dürfen die Solarkollektoren die Oberkante Dach um bis zu 1,50 m überschreiten.“ Es wird zudem angeregt, auch Regelungen zu Fassadenbegrünungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu treffen.
Dabei wird die Bepflanzung im Bereich der PKW-Stellplätze begrüßt. Sollten LKW-Stellplätze entstehen, wird angeregt, auch dort die gleichen Festsetzungen anzuwenden.
Schwarze bzw. graue Dachflächen oder dunkle Fassadenanstriche haben unter dem Aspekt der Klimaveränderung einen negativen Einfluss wegen ihrer überhöhten Wärmeaufnahme. Dies führt insbesondere im Sommer zu zusätzlicher Erwärmung. Ziel einer dem Klimawandel angepassten Bauleitplanung sollte es daher sein, z. B. Materialien bzw. Farben mit hoher Wärmereflektion festzusetzen.
Abwägung:
Gem. Festsetzung 5.2 sind Photovoltaik- und Solarenergieanlagen grundsätzlich auf Dachflächen zulässig – sie sind zur Bewahrung einer in der Höhe einheitlichen Gestalt baulicher Anlagen wie auch sonstige Dachaufbauten (s.o.) in ihrer Höhe an die max. zulässige Höhe baulicher Anlagen gekoppelt und müssen von den Außenwänden des Gebäudes um mindestens 2,0 m zurücktreten. Eine Begrenzung ihrer eigenen Höhe, soweit insgesamt die max. Höhe baulicher Anlagen beachtet wird, wird jedoch nicht gefordert.
Verbindliche Festsetzungen zur Fassadenbegrünung sind erfahrungsgemäß wenig wirkungsvoll, da gerade bei großen Bauhöhen kaum durchgehende qualitätvolle Begrünungen bis zu dieser Höhe umgesetzt werden können. Daher wurde darauf verzichtet. Es kann jedoch ein Hinweis aufgenommen werden, dass Fassadenbegrünungen im Sinne der Verbesserung des Kleinklimas ausdrücklich begrüßt werden, ergänzt um entsprechende Pflanzvorschläge für Kletterpflanzen mit Rankhilfe und Selbstklimmer.
LKW-Stellplätze sind nicht in einem solchen Umfang beabsichtigt, dass hierfür eine eigene Festsetzung zu deren Begrünung erforderlich ist. Vielmehr fahren Lkw nur zur Be- und Entladung an bzw. ab und werden nicht dauerhaft auf dem Betriebsgelände abgestellt.
Schwarz ist als Farbe für die Eindeckung der Dächer nicht zugelassen. Zur Farb- und Materialwahl für Fassaden kann ein Hinweis aufgenommen werden, dass im Sinne des Kleinklimas auf dunkle, wärmeaufnehmende Farben und Materialen verzichtet und stattdessen Materialien bzw. Farben mit hoher Wärmereflektion verwendet werden sollten. Weiteres sollte dem Bauherrn obliegen.
- Brandschutz:
Anforderungen an den Brandschutz, u. a. notwendige Feuerwehrumfahrten, sind sicherzustellen (vgl. z. B. Art 5 BayBO, M Ind BauRL., RL über Flächen für die Feuerwehr).
Es ist für die vorliegende Planung zu prüfen, ob die Anforderungen u. a. zu Feuerwehrumfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, Kurven und Schwenkbereichen in Zu-, und Umfahrten und zur Löschwasserversorgung gemäß der einschlägigen Richtlinien und Gesetze ausreichend berücksichtigt wurden. Dazu wird dringend angeregt, die örtliche Feuerwehr und die Kreisbrandinspektion zu beteiligen und dabei konkrete Fragen zu stellen, so dass eine ausreichende Ausstattung/Ausrüstung sichergestellt ist.
Abwägung:
Zu den vorgebrachten Anregungen zum Brandschutz ist die vorliegende Stellungnahme der Kreisbrandinspektion besonders zu beachten. In der hierzu folgenden Abwägung wird angeregt, im Rahmen der Erschließungsplanung der öffentlichen Verkehrsflächen die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten, ebenso wie bei der Planung der privaten Bauflächen. Die Hinweise des Bebauungsplans sind dahingehend zu ergänzen, dass erforderliche Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gemäß der „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen sind. Die Ausführung der Löschwasserversorgung ist mit der Kreisbrandinspektion abzustimmen.
- Umweltverträglichkeitsprüfung-Gesetz (UVPG)
Es ist zu prüfen, ob eine UVP-Pflicht gemäß Punkt 18.5.1 bzw. 18.5.2 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVPG) besteht.
Aus Sicht der Fachstelle ist gemäß der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVPG) für die gegenständliche Bebauungsplanung (hier: Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von 100.000 m² oder gemäß Spalte 1 oder von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m gemäß Spalte 2) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Punkt 18.5.1) bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Punkt 18.5.2 ) durchzuführen. Diese Unterlagen sind der Planung im nächsten Verfahrensschritt beizufügen.
Abwägung:
Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage nach Ziff. 18.5.2 oder 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG handelt, weil es sich bei dem Gewerbegebiet ggf. nicht um eine Industriezone, zumindest aber um ein Städtebauprojekt mit einer Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von mehr als 20.000 m² aber weniger als 100.000 m² handelt, so dass es hierfür einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf, gelten insoweit nach § 50 UVPG stets die spezielleren Regelungen des BauGB. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt, wobei nach Satz 2 im Falle der Durchführung einer solchen Umweltprüfung eine nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung entfällt. Damit absorbiert die Umweltprüfung nach dem BauGB Umweltprüfungen nach dem UVPG; die UVP tritt in der Bauleitplanung nicht mehr als eigenes Verfahren in Erscheinung. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind durch den Umweltbericht, der das Ergebnis der nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführenden Umweltprüfung widergibt, auch im Sinne des UVPG ausreichend betrachtet.
- Redaktionelle Anregungen
Begründung
- Unter Kapitel 4.1 Planerisches Konzept müsste es in den Auswirkungen der Planung (4.) in Absatz zwei wohl „späterer Erweiterungsmöglichkeiten“ heißen.
Sonstiges
- In der Planung sind bisher nur Teile der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsflächen festgesetzt worden (vgl. 11.2 bzw. 11.3, 6.300 m² von gem. Berechnung im Umweltbericht Kapitel 2.4.3.3 notwendigen 23.840 m²). Der Ausgleich erfolgt z. B. durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Fläche bzw. Maßnahmen zum Ausgleich (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die ergänzten Flächen mit den dazugehörigen Maßnahmen sind daher im nächsten Verfahrensschritt in der Satzung z. B. festzusetzen und dem Bebauungsplan zuzuordnen.
- In der Planung fehlen Festsetzungen zum Immissionsschutz (vgl. Punkt 9.) Diese sind im nächsten Verfahrensschritt unbedingt zu treffen.
- Auf der gewerblichen Baufläche befinden sich derzeit Hopfengärten. In diesem Zusammenhang wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen. Auf die Möglichkeit eines reduzierten Schutzabstandes von mind. 25 m bei einer entsprechenden Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) wird wegen der langen Anwuchsphase als schwer realisierbare Alternative nicht hingewiesen.
Abwägung:
Die Begründung ist entsprechend zu korrigieren, Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen und zum Immissionsschutz sind entsprechend der folgenden Stellungnahmen und Abwägungen dazu in den Bebauungsplan zu übernehmen. Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden die bestehenden Hopfengärten abgebaut.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise und Anregungen zur Kenntnis.
Die Festsetzung Ziff. 3.2 wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass unter die Gesamthöhe baulicher Anlagen auch Dachaufbauten, wie z.B. Oberlichter, Aufzugüberfahrten oder Kamine fallen. Ebenso fallen unter diese auch auf dem Dach eines Gebäudes installierte Photovoltaikanlagen.
Die Festsetzung Ziff. 6 „Werbeanlagen“ wird wie folgt neu formuliert:
Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Attika der jeweiligen Gebäude nicht überragen. Grelle und aufdringliche Farben sowie Werbeanlagen mit Lichtunterbrechungen sind ausgeschlossen. Maximal 10% der jeweiligen Wandflächen eines Gebäudes dürfen mit Werbeanlagen gestaltet werden.
Das Anbringen von Werbeanlagen an Zäunen und Einfriedungen ist unzulässig.
Die Errichtung von freistehenden Werbeanlagen wie Fahnen, Werbepylonen sowie werbenden oder sonstige Hinweisschilder ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von 6,0 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten, ihre Ansichtsfläche darf jeweils max. 8,0 m² (bei beidseitigen Werbeanlagen dann 2 x 8 m²) betragen. Die Anzahl von Fahnen wird auf max. eine Fahne je angefangene 50 m Straßenfrontlänge (zur westlich gelegenen Staatsstraße St2232 und südlich gelegenen Staatsstraße St2549) begrenzt. Die errechnete maximal zulässige Gesamtzahl an Fahnen kann auch gruppenartig zusammengefasst errichtet werden
Werbeanlagen sind so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers, z.B. durch bewegte Schriftbänder oder ähnliche Lichteffekte sowie grelle, blendende Lichter nicht gestört wird.
Die Begründung des Bebauungsplans ist hinsichtlich der Erläuterung des konkreten Flächenbedarfs der Fa. Kempf für die Bauabschnitte 1 und 2 und die erforderlichen Erweiterungsoptionen anzupassen.
Die Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens ist neu unter Ziff. 3.3 der Festsetzungen auf max. 406,00 m üNN festzusetzen.
Die Unterlagen des Bebauungsplans sind um erläuternde Gelände-/Schemaschnitte mit der Darstellung des Höhenniveaus des angrenzenden Geländes und der Straßen sowie der beabsichtigten Bebauung und Geländeveränderung als Anlage zu ergänzen.
In der Festsetzung Ziff. 8 „Geländeveränderungen“ ist zu ergänzen, dass die Böschungsoberkante mind. 1,0 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten muss.
In der Begründung und im Umweltbericht sind Alternativen zur Erschließung des Gewerbegebiets aufzuzeigen. Die Vor- und Nachteile gegenüber der im Planteil dargestellten Erschließungsvariante werden erläutert.
Der Bebauungsplan ist um einen Hinweis zu ergänzen, dass Fassadenbegrünungen im Sinne der Verbesserung des Kleinklimas ausdrücklich begrüßt werden. Ferner sind entsprechende Pflanzvorschläge für Kletterpflanzen mit Rankhilfe und Selbstklimmer aufzunehmen.
Ebenso ist ein Hinweis bezüglich der Farb- und Materialwahl für Fassaden aufzunehmen, dass im Sinne des Kleinklimas auf dunkle, wärmeaufnehmende Farben und Materialen verzichtet und stattdessen Materialien bzw. Farben mit hoher Wärmereflektion verwendet werden sollten.
Die Hinweise des Bebauungsplans werden weiter dahingehend ergänzt, dass erforderliche Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gemäß der „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen sind sowie, dass die Ausführung der Löschwasserversorgung mit der Kreisbrandinspektion abzustimmen ist.
Die Begründung wird entsprechend der redaktionellen Anregungen korrigiert, Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen und zum Immissionsschutz werden entsprechend der folgenden Stellungnahmen und Abwägungen dazu in den Bebauungsplan übernommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.2 |
Sachverhalt
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach - Ost der Gemeinde Rohrbach sind nach der derzeitigen Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte) oder schädlichen Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Da aus dem aktuellem Luftbild ersichtlich ist, dass es sich bei der ausgewiesenen Fläche um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, weisen wir lediglich daraufhin, dass bei Baumaßnahmen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Auf die Empfehlung aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt wird verwiesen.
Sollten im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Landratsamt Pfaffenhofen und das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des Plangebiets 9,78 Hektar. In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt. Bei diesem beabsichtigten Richtwert in Bayern (7.055.000 Hektar) ergibt sich für die Gemeinde Rohrbach (2963 Hektar) ein Flächenverbrauch von 0,76 Hektar jährlich, der in der Regel nicht überschritten werden sollte.
Abwägung:
Im Rahmen der nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme zu Altlasten im Baugebiet (IGA vom 01.03.2019) wurden bei einer Bodenprobe erhöhte Kupferwerte ermittelt, welche auf den Hopfenanbau zurückzuführen sind. Der Bereich ist als Z.1.2-Material zu werten. Aufgrund der festgesetzten Nutzungen (Gewerbegebiet, keine Wohnnutzungen zulässig) sind die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze aktuell nicht näher zu bewerten. Gefährdungen des Grundwassers liegen aufgrund der ausreichend großen Grundwasserflurabstände nicht vor.
Die Begründung des Bebauungsplans sollte entsprechend der Untersuchungsergebnisse ergänzt werden, die gutachterliche Stellungnahme sollte den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben werden.
Die Gemeinde Rohrbach ist sich der Bedeutung des Flächensparens und der vorrangigen Innenentwicklung bewusst und stellt dies in ihre Abwägungsentscheidung mit ein. Nach nunmehr geänderter Straßenplanung und den Anforderungen an eine breitere Eingrünung entfallen bei einem Gesamtumgriff des Bebauungsplans von 10,14 ha ca. 1,52 ha auf Verkehrsflächen (inkl. Radweg, Bankette, Verkehrsgrünflächen), 6,83 ha auf Gewerbegebietsflächen, 0,84 ha auf private Grünflächen, und 0,94 auf Ausgleichsflächen. Somit können die reinen Bauflächen für das Gewerbegebiet gegenüber dem bisherigen Planentwurf im Sinne des Flächensparens um ca. 0,9 ha reduziert werden. Umgekehrt stehen aber für den ortsansässigen Gewerbebetrieb keine Gewerbegebietsflächen im Innenbereich in der benötigten Größenordnung zur Verfügung, welche auch nur annähernd dem bereits jetzt vorhandenen Bedarf des Betriebs entsprechen, noch Entwicklungsoptionen für künftige Betriebserweiterungen abbilden würden. Gerade diese sind entscheidend für die Standortwahl eines mittelständischen prosperierenden Unternehmens, welches auch kurzfristig auf Entwicklungen des Marktes reagieren muss. Diese Reaktion erfordert ggf. nicht nur Änderungen in Produktion und Betriebsabläufen, sondern ist auch mit der Notwendigkeit einer weiteren baulichen Entwicklung verbunden. Insoweit resultiert die Größe der Gewerbegebietsfläche einerseits aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) mit einem Flächenbedarf von insgesamt rund 4,0 ha. Die verbleibenden rund 2,8 ha bebaubarer Gewerbefläche dienen der vorgenannten für die Standortsicherung so wichtigen Erweiterungsoption. Bei nach Auskunft des Unternehmens jährlichen Wachstumsraten von 10-15% in den letzten Jahren kann von einer Inanspruchnahme dieser Flächenreserve binnen der nächsten 5 bis 7 Jahre ausgegangen werden. Es liegt somit schon heute ein entsprechender Bedarf vor, diese Fläche für künftige Betriebserweiterungen mit zu überplanen, um gerade gebietsbezogene Themen, wie die Regenwasserrückhaltung einheitlich und nicht etappenweise zu lösen.
Hinsichtlich der angestrebten Richtgröße des Flächenverbrauchs in Bayern ist zu bemerken, dass sich diese Richtgröße für prosperierende Regionen wie Ingolstadt nur nicht halten lässt. Eine Betriebsverlagerung und -erweiterung der Fa. Kempf wäre bei Einhaltung dieser Richtgrößen auch an anderen Standorten nahezu unmöglich.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung des Bebauungsplans ist entsprechend der Untersuchungsergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme der IGA vom 01.03.2019 zu ergänzen, die gutachterliche Stellungnahme ist den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beizugeben. Die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend geändert bzw. ergänzt.
In Abwägung aller Belange hält die Gemeinde Rohrbach an der Ausweisung des Gewerbegebiets in einer hinsichtlich der reinen Bauflächen für den Gewerbebetrieb nunmehr reduzierten Gesamtgröße von rund 6,83 ha weiter fest.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.3 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Rohrbach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 im Osten der Gemeinde im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet Moosäcker als Industriegebiet. Der Geltungsbereich umfasst die FI. Nrn. 130, 131, 132 und 132/1 sowie Teilflächen der FI. Nrn. 134, 264, 490/3, alle in der Gemarkung Burgstall.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Gelände als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird mit 7. Änderung an die geplante Situation angepasst. Östlich der St2232 grenzen die bestehenden Rohrbacher Gewerbegebiete „Moosäcker I" und „Am Bahnhof" an. Südwestlich des geplanten Kreisverkehrs ist, von einem begrünten Lärmschutzwall abgegrenzt, das Wohngebiet „Moosäcker II" gelegen. Nördlich und südlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen (Hopfengärten im Süden, ackerbaulich genutzte Fläche im Norden), östlich Waldflächen an.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Umsiedelung des im Gewerbegebiet „Am Bahnhof" ansässigen Betriebes Kempf GmbH. Die Betriebsflächen von derzeit 2,1 ha sind zur Gänze baulich genutzt und lassen keinerlei Spielraum für den Neubau einer neu konzipierten modernen Produktionsanordnung sowie künftige betriebliche Erweiterungen.
Im Bebauungsplangebiet soll eine neue moderne Produktionshalle entstehen. Die Verlagerung sämtlicher bestehender Lager- und Betriebsstätten ist sukzessive geplant.
Zusammen mit der Entwicklung einer neuen Betriebsfläche im Nahbereich des bisherigen Firmenstandorts beabsichtigt die Gemeinde Rohrbach, in Kooperation mit dem Staatlichen Bauamt Ingolstadt eine Neukonzeption der Einmünde-Situation der Staatsstraße St2049 auf die St2232 durch die Errichtung eines Kreisverkehrs. Damit soll ein leistungsfähiger Knotenpunkt geschaffen, die bisherige gefahrenträchtige Kreuzungssituation verbessert und die verkehrliche direkte Erschließung des Industriegebiets gesichert werden.
Die nächstgelegenen Immissionsorte befinden sich in südwestlicher Richtung. Diese sind durch einen Lärmschutzwall sowohl vom Straßenverkehr als auch von den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen abgeschirmt.
Derzeit wird eine schalltechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro Kottermair erstellt, welche mögliche Lärmimmissionen aus dem neuen Industriegebiet wie auch aus der Neuordnung der Kreuzungssituation der Staatsstraßen durch den geplanten Kreisverkehr berücksichtigt. Diese wird zur öffentlichen Auslegung den Planunterlagen beigegeben, ggf. erforderliche Regelungen zur Kontingentierung von Lärmemissionen und sonstige Maßnahmen zum Schutz der ansässigen Bevölkerung werden in die Planung aufgenommen.
Die Vorbelastung ausgehend von den bestehenden Gewerbebetrieben ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Es wird die Ausweisung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO anstatt eines Industriegebietes empfohlen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann eine abschließende Stellungnahme erst nach Vorlage der Schalltechnischen Untersuchung abgegeben werden.
Abwägung:
Der Empfehlung, anstatt eines Industriegebiets ein Gewerbegebiet festzusetzen ,wird im Hinblick auf die südwestlich gelegene Wohnbebauung und deren Schutzbedürftigkeit gefolgt; der Betrieb der Fa. Kempf ist kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb, so dass die Festsetzung als GE ausreichend ist.
In der nunmehr vorliegenden schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 wird die Verträglichkeit des Gewerbegebiets mit der umliegenden schützenswerten Wohnnutzung auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbebetriebe westlich der St2232 festgestellt, wenn in den Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung von Emissionskontingenten durch flächenbezogene Schallleistungspegel in aufgenommen wird.
Zudem werden in der schalltechnischen Untersuchung die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkung der Neuordnung durch den geplanten Kreisverkehr betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden heute an der nächstgelegenen Wohnbebauung tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung und Abstandsvergrößerung durch die Verschiebung des Kreisverkehrs etwas in Richtung Nordosten können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts und somit um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Eine Lärmminderung ist damit einhergehend.
Den Vorschlägen des Ingenieurbüros Kottermair in der schalltechnischen Untersuchung vom 11.06.2019 zur Aufnahme von konkreten schallschutztechnischen Festsetzungen in den Bebauungsplan sollte gefolgt werden. Begründung und Umweltbericht sollten entsprechend überarbeitet und ergänzt werden.
Beschluss
Entsprechend der Empfehlung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird die Art der baulichen Nutzung als „Gewerbegebiet“ statt wie bisher als „Industriegebiet“ festgesetzt.
Die Festsetzungsvorschläge der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair zur Kontingentierung der zulässigen Emissionen sind in die planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu übernehmen. Die Hinweise des Bebauungsplans sind gem. den Vorschlägen aus der schalltechnischen Untersuchung zu ergänzen. Die Begründung des Bebauungsplans und der Umweltbericht sind entsprechend zu überarbeiten und zu ergänzen.
Die schalltechnische Untersuchung
ist den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beizugeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.4 |
Sachverhalt
Dem Ausgleichsfaktor von 0,3 wird nicht zugestimmt. Die Matrix zur Festlegung des Kompensationsfaktors ergibt bei Ackerflächen, Typ A eine Spanne von 0,3 - 0,6 (s. Abb. 7, Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, Ein Leitfaden). Gemäß der Liste 1a des zuvor genannten Leitfadens ist bei Ackerflächen der obere Wert, also 0,6 anzusetzen. Auf Seite 11 des Leitfadens heißt es, dass soweit Vermeidungsmaßnahmen in der Planung vorgesehen sind, ein niedrigerer Kompensationsfaktor innerhalb der angegebenen Spanne gewählt werden kann.
Aufgrund der Bestandssituation, bisher befinden sich in diesem Gebiet keine baulichen Anlagen und nun wird ein Gewerbegebiet mit ca. 9 ha Flächengröße auf einen bisher unbebauten Bereich übergesiedelt, wird ein Kompensationsfaktor von 0,5 für angemessen befunden (Ausgleichsbedarf 39.735 m²).
Hinweis: Die Ausgleichs- und Eingrünungsmaßnahmen sind nicht derart umfangreich (die bisher geplante Breite von 10 m ist unter der Mindestbreite zur Eingrünung von Gewerbegebieten mit einer Gebäudehöhe ab 15 m), dass eine Reduzierung des Kompensationsfaktors um mehr als 0,1 zu rechtfertigen wäre.
Wird die Randeingrünung auf eine Mindestbreite von 15 Metern erhöht, wie in der Stellungnahme zur 7. Änderung des Freiflächennutzungsplanes gefordert, kann der Kompensationsfaktor auf 0,4 reduziert werden (Ausgleichsbedarf 31.788 m²).
Die Ausgleichsflächen und -maßnahmen gem
. § 15 Nr. 2 BNatSchG sind nachzureichen. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass weitere (extern) zu erbringende Ausgleichsmaßnahmen im Laufe des weiteren Verfahrens in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde benannt und festgesetzt werden.
Den Plänen auf den letzten Seiten der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist eine Legende beizufügen.
Eine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme kann erst nach Eingang der fehlenden Unterlagen abgegeben werden.
Abwägung:
Die Randeingrünung kann in weiten Bereichen des Plangebiets auf 15 m Tiefe verbreitert werden, vor allem an der Nord- und Südseite, die aus landschaftlichen Gesichtspunkten besonders hervorzuheben sind. Beide Seiten liegen in den Hauptzufahrts- und Blickrichtungen der Staatsstraßen, d.h. Autofahrer nehmen das Gewerbegebiet aus diesen Richtungen kommend besonders deutlich wahr. Durch eine verbreiterte Eingrünung an diesen Stellen können die künftigen Baukörper landschaftlich besser eingebunden werden. Auch an der Ostseite des Gewerbegebiets, zu den weiter östlich vorhandenen Gehölzbeständen hin, kann die Eingrünung auf 15 m verbreitert werden. Das kommt hier neben der landschaftlichen Einbindung (vor allem im südlichen Bereich zur St2549 hin) auch den Belangen des Naturschutzes entgegen, da die hier als Ausgleichsflächen konzipierten Eingrünungen eine höhere naturschutzfachliche Wirksamkeit entfalten können. An der Westseite des Gewerbegebiets parallel zur St2232 ist eine Verbreiterung auf 15 m nicht möglich. Allerdings ist dieser Bereich, der in Beachtung der Baubeschränkungszone (20 m bis 40 m zum Fahrbahnrand der ST2232) vor allem für die Errichtung von Mitarbeiterstellplätzen vorgesehen ist, gemäß den grünordnerischen Festsetzungen durch Baumpflanzungen zu gliedern. Dadurch tragen auch diese Baumpflanzungen außerhalb der Eingrünungsflächen zur landschaftlichen Einbindung der Bauflächen und Baukörper bei. Aufgrund der Nähe zur Staatsstraße und der Fahrtrichtung parallel zur Randeingrünung wird diese Seite zudem von vorbeifahrenden Autofahrern nicht so deutlich wahrgenommen wie die Nord- und Südseite des Baugebiets. Durch einen begleitenden (öffentlichen) Verkehrsgrünstreifen parallel zu dem neu geplanten Radweg können hier weitere Eingrünungseffekte erzielt werden.
Im Nordwestbereich ist zudem parallel zur St2232 im Bereich des Geländetiefpunktes des Planungsgebiets nunmehr auch die Anlage eines Regenrückhaltebeckens geplant. Bei einer entsprechend flach gestalteten Böschungsneigung (max. 1:3) und einer Erdüberdeckung sowie einer Begrünung kann dieses ebenfalls durch das Zurücksetzen der Baugrenzen zur landschaftlichen Einbindung der Baukörper in diesem Bereich dienen.
Zusätzlich wird die zulässige Grundflächenzahl GRZ von 0,8 auf 0,6 reduziert, da Grundstücksflächen zur Überwindung von Geländeunterschieden (Böschungen), zur Umfahrung, zur Anlage von offenen Stellplätzen, etc. benötigt werden. Somit wird die zulässige Baumasse reduziert.
Angesichts dieser Änderungen der Planung wird ein Ausgleichsfaktor von 0,4 als angemessen erachtet. Das wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend vorabgestimmt.
Bei einer Eingriffsfläche von 72.330 qm werden bei einem Ausgleichsfaktor von 0,4 somit 28.932 qm Ausgleichflächen erforderlich. Diese können mit
9.460 qm innerhalb des Plangebiets erbracht werden. Zusätzlich
werden 19.472 qm Ausgleichsflächen über das private Ökokonto der Fa. Trend Immobilien
auf der Fl.Nr. 967, Gmgk. Baar, Gemeinde Baar-Ebenhausen und auf der Fl.Nr. 1173, Gmgk. Eschelbach, Markt Wolnzach erbracht. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und sind in die Festsetzungen des Bebauungsplans zu übernehmen.
Auf der Kartendarstellung (A3-Format) der letzten Seite der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist eine Legende enthalten. Diese ist beim Ausdruck des Berichts leider entfallen. Im nächsten Verfahrensschritt wird auf einen ausreichenden Papierausdruck geachtet, der auch die Legende enthält. Zudem wird auf die allgemein zugängliche digitale Fassung der Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Rohrbach verwiesen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Die Randeingrünungen auf der Nord-, Ost- und Südseite der Bauflächen (private Grünflächen, Ausgleichsflächen) sind auf 15 m zu verbreitern.
Die höchstzulässige GRZ wird von 0,8 auf 0,6 reduziert.
Aufgrund der nunmehr umfangreicheren Eingrünungsmaßnahmen und der Reduzierung der GRZ wird ein Ausgleichsfaktor von 0,4 als angemessen erachtet. Die somit erforderlichen Ausgleichsflächen werden mit einer Flächengröße von 9.460 qm innerhalb des Plangebiets erbracht. Zusätzlich werden 19.472 qm Ausgleichsflächen über das private Ökokonto der Fa. Trend Immobilien auf der Fl.Nr. 967, Gmgk. Baar, Gemeinde Baar-Ebenhausen und auf der Fl.Nr. 1173, Gmgk. Eschelbach, Markt Wolnzach dem Eingriff zugeordnet. Die Flächenzuordnung und die auf diesen Flächen zu erbringenden Herstellungs-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen sind in den planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu ergänzen. Begründung und Umweltbericht sind entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Kommunalwesen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.5 |
Sachverhalt
Gemeindeaufsicht/Finanzaufsicht und Erschließungsbeitragsrecht:
Hierzu kann keine abschließende Stellungnahme getroffen werden, da keine Aussage dazu vorliegt, ob die Erschließung der leitungsgebundenen Anlagen (Ver- und Entsorgung) gesichert ist.
Auch ist die Kostentragung der Abbiegespuren in der Straßenbaulast des Staatl. Straßenbauamtes noch nicht geklärt; so dass auch zur wegemäßigen Erschließung keine abschließende Stellungnahme erfolgen kann.
Abwägung:
Die Stellungnahme ist zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung wird eine entsprechende Vereinbarung zur Aufteilung der wegemäßigen Erschließungskosten zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Gemeinde Rohrbach bzw. zwischen der Gemeinde Rohrbach und dem Grundstückseigentümer getroffen. Zur Erschließung im Übrigen wird zwischen der Gemeinde Rohrbach und dem Grundstückseigentümer vereinbart, dass diese der Grundstückseigentümer in Abstimmung mit den jeweiligen zuständigen Stellen vornimmt.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts – Kommunale Angelegenheiten – wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung wird eine entsprechende Vereinbarung zur Aufteilung der wegemäßigen Erschließungskosten zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Gemeinde Rohrbach bzw. zwischen der Gemeinde Rohrbach und dem Grundstückseigentümer getroffen. Die Erschließung im Übrigen wird dem Grundstückseigentümer in Abstimmung mit den jeweiligen zuständigen Stellen aufgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.6. Landratsamt Pfaffenhofen - Wirtschaftsentwicklung (KUS)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.6 |
Sachverhalt
Die beantragte Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes beruht auf einer notwendigen Betriebserweiterung und -verlagerung eines seit vier Jahrzehnten in Rohrbach ansässigen, mittelständischen Unternehmens.
Um den Fortbestand des Unternehmens am Standort zu sichern und damit die bestehenden Arbeitsplätze zu stärken sowie neue
Arbeitsplätze zu schaffen, ist ein weiterer Flächenbedarf zwingend erforderlich.
Die Wirtschaftsentwicklung im Landkreis Pfaffenhofen a.d.llm verfolgt das Ziel eines sinnvollen und schonenden Umganges mit den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen. So ist vordergründig der Bedarf regional ansässiger Unternehmen für deren Wachstum zu berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf Betriebe zu richten, die ein gesundes Verhältnis zwischen Beschäftigtenzahl und Flächenbedarf aufweisen. Beide Kriterien sind im Fall der vorgelegten Planung gegeben.
Aus Sicht der Wirtschaftsentwicklung wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Betriebsverlagerung und -erweiterung daher begrüßt und es bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39.
Abwägung:
Die Stellungnahme des KUS ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des KUS zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.7. Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.7 |
Sachverhalt
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Um einen barrierefreien Zugang für alle Personengruppen zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
- Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer,
Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.
Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
- bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen;
- Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden.
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbarer Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Barrierefrei sind Gehwege, wenn die nutzbare Gehwegbreite stufenlos und mind. eine Breite von 1,80 m aufweist. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.
Überquerungsstellen - Allgemeines
Überquerungsstellen müssen für Rollstuhl- und Rollatornutzer ohne besondere Erschwernis nutzbar und für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar und sicher nutzbar sein.
Bei der Einrichtung von Überquerungsstellen ist die Distanzempfindlichkeit von Menschen mit sensorischen oder motorischen Einschränkungen, insbesondere von Rollstuhl- und Rollatornutzern, zu berücksichtigen.
Ungesicherte Überquerungsstellen
Ungesicherte Überquerungsstellen können als gemeinsame Überquerungsstellen mit 3 cm
Bordhöhe oder als getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe gestaltet werden. Bei gemeinsamen Überquerungsstellen können Bodenindikatoren (Richtungsfelder) nach DIN 32984 zum Einsatz kommen. Der abgesenkte Bord ist visuell kontrastreich zur Fahrbahn zu gestalten.
Mittelinsel/Mittelstreifen
Bei Mittelinseln/Mittelstreifen ist eine Mindesttiefe von 2,50 m erforderlich, sie sollte aber in der Regel 3,00 m betragen. Für blinde und sehbehinderte Menschen muss eine klar wahrnehmbare Längs- und Querabgrenzung zur Fahrbahn vorhanden sein. Dies wird sichergestellt durch eine Querabgrenzung mit visuell kontrastreichen Borden in Höhe von mindesten 3 cm.
Bei Beachtung der o.g. Vorschriften zur weiteren Planung entspricht der Bebauungsplan nach dem Ermessen der Unterzeichnerin den gesetzlichen Grundlagen zur Barrierefreiheit.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten zur Barrierefreiheit ist zur Kenntnis zu nehmen und sollte im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung, sofern möglich, berücksichtigt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat
nimmt die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten zur Kenntnis, im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit,
soweit diese rechtlich erforderlich sind und im Übrigen sofern möglich, zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.8. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.8 |
Sachverhalt
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan i
n der vorliegenden Form zugestimmt.
Abwägung:
Die
Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, sind im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebs zur Kenntnis. Im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung sind Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.9. Staatliches Bauamt Ingolstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.9 |
Sachverhalt
Grundsätzliche Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt keine Einwendungen, wenn die unter Punkt 2.2 ff. genannten Punkte beachtet werden.
Ziele der Raumordnung die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:
- keine –
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes:
Das Staatliche Bauamt beabsichtigt im Zuge der im Betreff genannten Straße folgende Maßnahmen durchzuführen:
Neubau eines Kreisverkehrs der Einmündung Staatstraße 2549 in die Staatstraße 2232. Bei der Errichtung dieses Kreisverkehrs wir das geplante Gebiet für den Bebauungsplan Nr. 39 "Gewerbegebiet-Rohrbach-Ost mit einem Verbindungsast an den Kreisverkehr angebunden.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
• Bauverbot
Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20,0 m Abstand vom äußeren·Rand der Fahrbahndecke ein Bauverbot.
Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen.
Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird. Eine Ausnahme von der Anbauverbotszone von 20,0 m, gemessen vom Fahrbahnrand, kann ausschließlich für die Errichtung von Lärmschutzanlagen (Wall, Wand, Wall-Wand-Kombination) und deren Bepflanzung zugelassen werden.
Bäume und Lärmschutzanlagen dürfen nur mit einem Mindestabstand von 7,50 m und Sträucher von 4,50 m vom Fahrbahnrand der Straße errichtet werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RPS bzw. RAL).
• Baubeschränkung
Entlang Staatsstraßen ist gemäß Art. 24 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 40,0 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke die Zustimmung der Straßenbauverwaltung notwendig.
Die Baubeschränkungszone ist im Bauleitplan darzustellen.
• Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der Staatsstraße 2232 von Abschnitt 160, Station 0,300 bis Abschnitt 190, Station 0,720 ein.
• Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die im Betreff genannten Staatsstraße 2232 bei Abschnitt 190 / Station 0,000, über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße, besteht grundsätzlich Einverständnis.
Durch das gleichzeitige Verlagen von Staatlichen Bauamt Ingolstadt infolge einer Unfallhäufungsstelle und der Gemeinde Rohrbach mit Anbindung des Gewerbegebietes Rohrbach-Ost wurde im Vorfeld die Errichtung eines Kreisverkehrs beschlossen. Hierüber wird vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt eine Vereinbarung mit Kostenteilung für die Errichtung des Kreisels erstellt.
Eine detaillierte Planung erfolgt seitens des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt.
Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden.
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand für die Ausweisung des Gewerbegebietes geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
• Sichtflächen
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
"Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegen stände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen."
• Lärmschutz
Kosten für die Errichtung der Lärmschutzanlage werden vom Staatlichen Bauamt gemäß Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV - nicht übernommen.
Lärmschutzanlagen dürfen auf der freien Strecke der Straße innerhalb der Anbauverbotszone und wenn notwendig auf öffentlichem Straßengrund errichtet werden.
• Geh- und Radwege
Entlang der im Betreff genannten Straße ist zur Fußgänger- bzw. Radwegerschließung auf der geplanten Seite zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der Staatsstraße 2232 einseitig ein gemeinsamer Geh- und Radweg einzuplanen und im Bauleitplan darzustellen.
Geh- und Radwege sind außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen durch einen mindestens 2,50 m breiten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen.
Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV).
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV).
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Abwägung:
Das Staatliche Bauamt Ingolstadt (StBA) ist hinsichtlich der Planung Einmündung Staatsstraße 2549 in die Staatsstraße 2232 an der Planung beteiligt, die Entwurfsplanung des StBA wird als Grundlage der Darstellung der öffentlichen Verkehrsflächen in die Bebauungsplanung verwendet. Nachdem durch das StBA eine aktuelle Planung des Knotenpunkts im Februar 2019 vorgelegt wurde, ist diese nunmehr in die planzeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu übernehmen, Bauflächen, Baugrenzen, Grünflächen, etc. sind entsprechend anzupassen.
Die Bauverbotszone
(20 m ab Fahrbahnrand) wurde bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt, die Baubeschränkungszone (40 m ab Fahrbahnrand) ist noch in die Planzeichnung zu übernehmen.
Eine entsprechende
Vereinbarung zur Kostenteilung/Kostenübernahme zur Errichtung des Kreisverkehrs und zum Anschluss des Gewerbegebiets (Anschlussast)
wird zwischen dem StBA und der Gemeinde Rohrbach im Rahmen der Erschließungsplanung getroffen. Ebenfalls sind im Rahmen der Erschließungsplanung erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen durch die Gemeinde zu beantragen.
Die Eintragung von Sichtflächen in die Planzeichnung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich, da der Anschluss des Gewerbegebiets über einen Ast des geplanten Kreisverkehrs erfolgt.
Die Hinweise zu Lärmschutzmaßnahmen sind zur Kenntnis zu nehmen.
Die erforderlichen Flächen für einen neuen Rad- und Fußweg zwischen St2232 und Gewerbegebiet wurden bereits in die planzeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen und werden somit als öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen der Bauleitplanung gesichert.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair (Stand 11.06.2019 – wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben) wurden auch die von Straße ausgehenden Emissionen ermittelt und bewertet. Durch den Ausbau des Knotenpunkts zum Kreisverkehr ist grundsätzlich von einer Verbesserung der Verkehrslärmimmissionen für die Anlieger bzw. insbesondere für die nächstgelegene Wohnbebauung auszugehen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts wird zur Kenntnis genommen. Die planzeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans sind entsprechend der aktuellen Planung des Staatlichen Bauamts zum Umbau des Knotenpunkts bzw. zur Errichtung des Kreisverkehrs anzupassen. Neben der bereits enthaltenen Bauverbotszone ist noch die Baubeschränkungszone entlang der Staatsstraßen (40 m ab Fahrbahnrand) in die Planzeichnung des Bebauungsplans zu übernehmen. Ein Planzeichen für ein Sichtdreieck und eine diesbezügliche textliche Festsetzung werden mangels Erforderlichkeit in diesem konkreten Fall nicht aufgenommen. Zur Kostenteilung/Kostenübernahme für die Errichtung des Kreisverkehrs sowie zum Anschluss des Gewerbegebiets (Anschlussast) wird zwischen dem StBA und der Gemeinde Rohrbach im Rahmen der Erschließungsplanung eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.10. Energienetze Bayern GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.10 |
Sachverhalt
In der Nähe „Gewerbegebiet Ost Rohrbach" sind Erdgasleitungen vorhanden. Es wird um die Beachtung der Anweisungen des beigefügten Merkblattes der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG gebeten
.
Abwägung:
Die Stellungnahme und das übersandte Merkblatt „für Bauarbeiten im Bereich von Gasversorgungsleitungen“ der Energienetze Bayern sind zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Stellungnahme und das übersandte Merkblatt „für Bauarbeiten im Bereich von Gasversorgungsleitungen“ der Energienetze Bayern zur Kenntnis, sie sind im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.11. Planungsverband Region Ingolstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.11 |
Sachverhalt
Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt die·bauplanungsrechtlichen·Grundlagen·für eine weitere gewerbliche Bebauung zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 9,1 ha) liegt östlich des bestehenden Gewerbegebietes im Nordosten von Rohrbach, von diesem durch die Staatsstraße St2232 getrennt. Das Areal wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll nun u.a. der Verlagerung und Erweiterung eines ortsansässigen, produzierenden Betriebes dienen. Das Areal soll als Industriegebiet festgesetzt werden, u.a. soll eine Wohnnutzung sowie Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen werden, eine umlaufende Ortsrandeingrünung ist vorgesehen.
Bewertung
Laut Begründung sind in der Gemeinde keine Gewerbegrundstücke in der benötigten Größe vorhanden, der Bedarf für die Neuausweisung wäre durch ein konkretes Vorhaben gegeben. Ungeachtet dessen sollte angesichts der Erfordernisse zum Flächensparen (LEP 1.1.3 (G), LEP 3.1 (G)) sowie der vorrangigen Innenentwicklung (LEP 3.2 Z) das Ausmaß der Neuausweisung sich am tatsächlich aktuellen Bedarf orientieren.
Da die weitere Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Hopfen gem
. RP 10 B II 1.3 G weiter anzustreben ist, ist zudem die Inanspruchnahme von Flächen, die bislang weitestgehend dem Hopfenanbau dienen, grundsätzlich kritisch zu würdigen.
Es sollten daher die Möglichkeiten einer etwaigen Reduzierung des Plangebietes geprüft werden.
Bei entsprechender Berücksichtigung der genannten Punkte kann den Planungen aus Sicht der Regionalplanung zugestimmt werden.
Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach ist sich der Bedeutung des Flächensparens und der vorrangigen Innenentwicklung bewusst und stellt dies in ihre Abwägungsentscheidung mit ein.
Nach nunmehr geänderter Straßenplanung und den Anforderungen an eine breitere Eingrünung entfallen bei einem Gesamtumgriff des Bebauungsplans von 10,14 ha ca. 1,52 ha auf Verkehrsflächen (inkl. Radweg, Bankette, Verkehrsgrünflächen), 6,83 ha auf Gewerbegebietsflächen, 0,84 ha auf private Grünflächen, und 0,94 auf Ausgleichsflächen. Somit können die reinen Bauflächen für das Gewerbegebiet gegenüber dem bisherigen Planentwurf im Sinne des Flächensparens um ca. 0,9 ha reduziert werden. Umgekehrt stehen aber für den ortsansässigen Gewerbebetrieb keine Gewerbegebietsflächen im Innenbereich in der benötigten Größenordnung zur Verfügung, welche auch nur annähernd dem bereits jetzt vorhandenen Bedarf des Betriebs entsprechen, noch Entwicklungsoptionen für künftige Betriebserweiterungen abbilden würden. Gerade letztere sind entscheidend für die Standortwahl eines mittelständischen prosperierenden Unternehmens, welches auch kurzfristig auf Entwicklungen des Marktes reagieren muss. Diese Reaktion erfordert ggf. nicht nur Änderungen in Produktion und Betriebsabläufen, sondern ist auch mit der Notwendigkeit weiterer baulicher Entwicklung verbunden.
Insoweit resultiert die Größe der Gewerbegebietsfläche einerseits aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) mit einem Flächenbedarf von insgesamt rund 4,0 ha. Die verbleibenden rund 2,8 ha Gewerbefläche dienen der vorgenannten für die Standortsicherung so wichtigen Erweiterungsoption. Bei nach Auskunft des Unternehmens jährlichen Wachstumsraten von 10-15% in den letzten Jahren kann von einer Inanspruchnahme dieser Flächenreserve binnen der nächsten 5 bis 7 Jahre ausgegangen werden. Es liegt somit schon heute ein entsprechender Bedarf vor, diese Erweiterungsfläche mit auszuweisen, um gerade gebietsbezogene Themen, wie die Regenwasserrückhaltung (s.u.), einheitlich und nicht etappenweise zu lösen.
Der Eingriff in
dem geplanten Umfang und damit der Entfall von Flächen für den Hopfenanbau lässt sind deshalb nicht vermeiden. Anderweitig geeignete, ausreichend große und gut angebundene (überörtliches Verkehrsnetz, ÖPNV-Anschluss Bahn) Flächen für eine Betriebsverlagerung im Gemeindegebiet,
die nicht bereits auch für den Hopfenanbau genutzt werden oder geeignet wären, stehen nicht zu Verfügung.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Planungsverbands Ingolstadt zur Kenntnis, an der Planung wird grundsätzlich weiter festgehalten, die reinen Bauflächen werden um ca. 0,9 ha reduziert.
Die Begründung wird hinsichtlich der Erläuterung des Flächenbedarfs ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.12. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.12 |
Sachverhalt
Durch die o. g. Bauleitplanung werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen (insbe
sondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.
Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
zum Seitenanfang
6.1.13. Zweckverband Wasserversorgung "Ilmtalgruppe"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.13 |
Sachverhalt
Das geplante Gebiet kann über die im nordwestlichen Bereich verlaufende Versorgungsleitung DN 200 PVC (Anbindung Übergabeschacht „Waaler Gruppe") wassertechnisch erschlossen werden. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist somit gewährleistet.
Das Gebiet wird als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO ausgewiesen. Als Orientierung für die erforderliche Löschwassermenge für den Grundschutz dient das Arbeitsblatt W 405 (DVGW). Eine „angemessene" Löschwasserversorgung für dieses Gebiet wird in 2 Gruppen mit einer Löschwassermenge von 96 m³/h u. 192 m³/h unterteilt. Eine unsererseits durchgeführte Löschwassermessung am 19.03.2019 ergab einen Wert i. H. v. 103 m³/h. Sollte sich aufgrund der zulässigen Bebauung mehr Löschwasserbedarf als 96 m³/h ergeben, ist die Differenzmenge anderweitig sicherzustellen.
Abwägung:
Ein Anschluss an die die bestehende Versorgungsleitung DN 200 PVC ist vorgesehen, näheres dazu ist im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung abzustimmen. Insbesondere ist hier im Zuge der Objektplanung die Vers
orgung mit Löschwasser sicherzustellen, soweit nach Mitteilung der Kreisbrandinspektion der Löschwasserbedarf mit 192 m³/h für die ersten 2 h die genannten 96 m³/h übersteigt. Insoweit sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Differenzmenge durch den Bauherrn durchzuführen, beispielsweise in der Form, dass im Planungsgebiet ein ausreichend dimensionierter Löschwassertank errichtet wird.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Zweckverbands Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ zur Kenntnis. Im Rahmen der Objektplanung sind die Versorgung mit Trinkwasser und die ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.14. Regierung von Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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6.1.14 |
Sachverhalt
Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach plant östlich des Hauptortes und östlich der Staatsstraße 2232 die Ausweisung eines Industriegebietes insbesondere zur Deckung des Flächenbedarfs eines ortsansässigen Gewerbetreibenden. Der überplante Bereich umfasst mit den Flurstücken Nr. 132, 132/1, 131 und 130 der Gemarkung Burgstall ca. 9,8 ha (ca. 7,7 ha Industriegebiet zzgl. Grün- und Verkehrsflächen). Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Flächennutzungsplan werden im Zuge der 7. Änderung im Parallelverfahren gewerbliche Bauflächen dargestellt. Einzelhandelsnutzungen werden im Bebauungsplan ausgeschlossen.
Erfordernisse
LEP 3.2 (Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
Bewertung
Laut den uns vorliegenden Unterlagen stehen im Gemeindegebiet keine ausreichenden Potentiale der Innenentwicklung für die geplante gewerbliche Entwicklung inkl. Erweiterungsflächen zur Verfügung.
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
Die Beurteilung der
höheren Landesplanungsbehörde, dass
im Gemeindegebiet keine ausreiche
nden Potenziale der Innenentwicklung für die geplante gewerbliche Entwicklung inklusive Erweiterungsflächen zur Verfügung stehen und die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen steht, wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.15. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
6.1.15 |
Sachverhalt
Wasserversorgung
Über die geplante Erschließung des Plangebietes mit Trinkwasser wird im Bebauungsplan keine Aussage getroffen. Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet der Waaler Gruppe.
Die Auswertung der letzten Jahresberichte belegt, dass die genehmigten Fördermengen der Waaler Gruppe bereits ausgeschöpft sind bzw. überschritten werden. Über den Notverbund mit der llmtalgruppe (Wasserlieferungsvertrag vom 30.06.2006) ist ein Fremdbezug von maximal 100.000 m³/a möglich. In den zurückliegenden Jahren wurde dieses Kontingent durchschnittlich zu 64 % genutzt. Abzüglich der Überschreitungen in der Eigenversorgung der Waaler Gruppe verbleibt damit eine nutzbare Reserve von etwa 30.000 m³/a, die ausschließlich über die Lieferung durch die llmtalgruppe gedeckt werden kann. Diese Menge entspricht etwa dem Bedarf von 630 Einwohnern. Unter Berücksichtigung der in jüngster Zeit im Versorgungsgebiet aktualisierten Bauleitplanung wird diese Reserve bereits teilweise beansprucht.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sowohl der privatrechtliche Vertrag mit der llmtalgruppe als auch die Genehmigung zur Förderung von Grundwasser durch die Waaler Gruppe zum 31.12.2020 befristet sind: Uns sind die Bemühungen der Waaler Gruppe zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Versorgungsgebiet bewusst. Dennoch ist im Rahmen der Bauleitplanung ein Konzept aufzustellen und vorzulegen, wie die Trinkwasserversorgung langfristig gesichert werden kann.
Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost" in Rohrbach der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Das Gelände fällt von Ost nach West um ca. 10 m ab.
Angaben bzgl. des Grundwasserstandes liegen uns nicht vor. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Schichtwasseraustritte können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglage) nicht ausgeschlossen werden.
Sollten Geländeauffüllungen bzw. Geländeveränderungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gern. dem RC-Leitfaden „ Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild .landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen (z.B. Kupfer bei Nutzung als Hopfengarten), insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
Abwasserbeseitigung
Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor wie das geplante Gebiet abwassertechnisch entsorgt werden soll. Ein Konzept zur abwassertechnischen Erschließung soll noch erstellt und mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt werden.
Die unter Punkt 12 (Wasserwirtschaft} der Festsetzungen getroffenen Aussagen, dass anfallendes Niederschlagswasser nach Möglichkeit auf den privaten Grundstücken zu versickern ist, ist für eine ermessensfehlerfreie Abwägung durch die Kommune nicht ausreichend. Außerdem dürften die unter dem Punkt 3 der Hinweise getroffenen Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung im vorliegenden Fall nicht zutreffen.
Für das geplante Gebiet ist daher ein Bodengutachten in Auftrag zu geben, das sowohl auf die Versickerungsfähigkeit als auch auf die bemessungsrelevanten Grundwasserstände eingeht Aufbauend auf dieses Bodengutachten ist ein Entwässerungskonzept zu erstellen, das in den wesentlichen Grundzügen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen ist. Der Bebauungsplan ist dann daran anzupassen.
Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Plangebiet befindet sich kein oberirdisches Gewässer. Das Gelände fällt in westlicher und nördlicher Richtung hin zum Teil stark ab. Bedingt durch die Hanglage könnte bei Starkregen und/oder der Schneeschmelze ein Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Wir empfehlen daher die geplante Bebauung durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.
Zusammenfassung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 39. Diesen Bedenken kann von Seiten der Gemeinde Rohrbach abgeholfen werden, wenn bis zum nächsten Verfahrensschritt:
- Ein Konzept für die mittel- bis langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung vorgelegt wird.
Aufbauend auf ein Bodengutachten ein Konzept für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellt wird
Aufgezeigt wird ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz vor wild abfließenden Oberflächenwasser ergriffen werden sollen.
Abwägung:
Die Wasserversorgung des Gewerbegebiets „Rohrbach Ost“ ist, wie schon für das Gewerbegebiet Bruckbach und Teile des Gewerbegebiets „Rohrbach“ (westlich der St2232) über den Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ vorgesehen. Nordwestlich des Plangebiets verläuft dessen Versorgungsleitung DN 200 PVC, an welche
über den Übergabeschacht der „Waaler Gruppe“ angeschlossen werden kann. Somit ist die Trinkwasserversorgung des Gebiets grundsätzlich gesichert.
Dass die Genehmigung der Waaler Gruppe und der privatrechtliche Vertrag mit der Ilmtalgruppe befristet sind, bedarf einer generellen Lösung, da auch die Trinkwasserversorgung aller anderen Betriebe und Einwohner in diesem Gebiet sichergestellt werden muss. Aufgrund der nach der Stellungnahme der Ilmtalgruppe gegebenen Anschlussmöglichkeit und der aus dem Wasserversorgungsvertrag noch verbleibenden Reserven kann die Versorgung des geplanten Gewerbegebiets auch über den 31.12.2020 hinaus jedenfalls über eine Verlängerung des Wasserversorgungsvertrags mit der Ilmtalgruppe sichergestellt werden.
Es wurde eine
Baugrunduntersuchung durchgeführt (IGA vom 01.03.2019). Bei den erfolgten Bohrungen wurde kein Grundwasser aufgeschlossen. Im Rahmen der Untersuchung wurden zudem bei einer Bodenprobe erhöhte Kupferwerte ermittelt, welche auf den Hopfenanbau zurückzuführen sind. Der Bereich ist als Z.1.2-Material zu werten. Aufgrund der festgesetzten Nutzungen (Gewerbegebiet, keine Wohnnutzungen zulässig) sind die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze aktuell nicht näher zu bewerten. Gefährdungen des Grundwassers liegen aufgrund der ausreichend großen Grundwasserflurabstände nicht vor.
Die Begründung des Bebauungsplans und der Umweltbericht sollten entsprechend der Untersuchungsergebnisse ergänzt werden, die gutachterliche Stellungnahme sollte den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben werden.
Auf mögliche Schichtwasseraustritte sollte im Bebauungsplan hingewiesen werden.
Die Abwasserbeseitigung des Baugebiets ist im Trennsystem geplant, anfallendes Schmutzwasser soll in die Schmutzwasserkanalisation (Anschluss an Schmutzwasserkanal in der Lilienthalstraße) eingeleitet und der Kläranlage Rohrbach zugeführt werden.
Im Rahmen der nun vorliegenden Baugrunduntersuchung (IGA vom 01.03.2019) wurde festgestellt, dass im Gebiet kein durchgängiger Versickerungshorizont gegeben ist. Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser ist nicht möglich, so dass Festsetzung Nr. 12 entsprechend zu ändern ist.
Eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers im Gebiet und eine gedrosselte Einleitung in den Vorfluter (Ilm) sind somit erforderlich. Zu diesem Zweck sollte eine Fläche von 2.500 qm für die Anlage eines Regenrückhaltebeckens am Geländetiefpunkt im Nordwesten des Planungsgebiets vorgesehen werden. Im Sinne einer natürlichen Gestaltung sind Böschungen mit einer maximalen Neigung von 1:3 und Erdüberdeckung auszubilden und mit Rasen anzusäen. Die Hinweise des Bebauungsplans sind entsprechend anzupassen. Das Entwässerungskonzept ist mit dem WWA abzustimmen.
Zur Sicherung des Baugebiets sowie der Nachbargrundstücke vor wild abfließendem Oberflächenwasser können in den umlaufenden Eingrünungsflächen Mulden zur Aufnahme, Rückhaltung und geordneten Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser aus angrenzenden Außenbereichen angelegt werden. Um diese auch im Sinne des Naturschutzes und Landschaftsbildes innerhalb der Ausgleichsflächen zu ermöglichen, sind entsprechende Festsetzungen zur Ausgestaltung und Pflege in die grünordnerischen Festsetzungen zu übernehmen (z.B.
Anlage als naturnahe Feuchtmulden mit wechselnden Böschungsneigungen, Ansaat von Feuchtwiesenflächen, Pflegemahd, etc.).
Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise bezüglich der Wasserversorgung werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt, ebenso wie ein Hinweis auf den beabsichtigten Anschluss an die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation.
Die Begründung des Bebauungsplans und der Umweltbericht sind entsprechend der Untersuchungsergebnisse der IGA hinsichtlich der erhöhten Kupfergehalte im Boden zu ergänzen, die gutachterliche Stellungnahme ist den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beizugeben.
Die Hinweise des Bebauungsplans sind unter Punkt 6 zu ergänzen, auf mögliche Schichtwasseraustritte ist hinzuweisen.
Unter der textlichen Festsetzung Nr. 12 ist der Satz „Anfallendes Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit auf den privaten Grundstücken zu versickern“ zu streichen. In der Planzeichnung ist eine Fläche von 2.500 qm im nordwestlichen Bereich als private Grünfläche zu Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit max. Böschungsneigung von 1:3, Erdüberdeckung und Rasenansaat festzusetzen um das gesammelte Niederschlagswasser von dort in den Vorfluter (Ilm) abzuleiten. Das Konzept zum Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser ist mit dem WWA abzustimmen.
Zur Sicherung des Baugebiets und der Nachbargrundstücken vor wild abfließendem Oberflächenwasser aus den umliegenden Außenbereichsflächen ist in den grünordnerischen Festsetzungen zu ergänzen, dass innerhalb der privaten Grünflächen und der Ausgleichsflächen die Anlage von naturnahen Feuchtmulden mit wechselnden Böschungsneigungen zur Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser zulässig ist. Die Maßnahmen zur Herstellung und Pflege sind entsprechend festzusetzen.
Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan sind anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.16. Bund Naturschutz Rohrbach/Wolnzach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
6.1.16 |
Sachverhalt
- Aus Sicht des Bund Naturschutz ist der enorme Flächenverbrauch zu beanstanden. Die Planungsunterlagen machen keine Aussage dazu, ob hier durch mehrgeschossiges Bauen (incl. Nutzung von Untergeschossen) mehr Fläche gespart werden könnte oder sollte. Da die Planung direkt auf das Unternehmen Kempf zugeschnitten zu sein scheint, sollte dies eruierbar sein.
- Hinzu kommt, dass die Landschaftsbeeinträchtigung voraussichtlich ähnlich gravierend sein dürfte wie beim benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach, in dem übrigens noch Flächen frei wären. Durch die erhöhte Lage am Hang wären die laut Planungsunterlagen 150 m langen und bis 16 m hohen Gebäude von weitem sichtbar und würden die Landschaft sehr negativ beeinflussen. Der Plan könnte und sollte verpflichtende Fassadenbegrünung vorsehen. Alternativ wäre denkbar, dass bei einer Terrassierung des Geländes und dem Bau von Stützmauern an der Kante jeder Stufe und hinter jeder Mauer eine mind. 15 m Höhe erreichende Baumreihe zu pflanzen ist. Damit könnte der optische Eindruck besser als bei Bruckbach werden.
- Zu den Festsetzungen im Plan: Die Höhenangabe ist mit der Aussage „ist zu messen ab dem tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt (hergestelltes Geländes) bis zur Oberkante der baulichen Anlage" insofern ungenau, als das hergestellte Gelände zum Ausgleich der Neigung talseitig durchaus einige Meter höher als jetzt sein kann. Auch Punkt 8 lässt hier Spielräume (Aufschüttungen [...] sind auf das erforderliche Maß zu beschränken"), ,,erforderlich" ist dehnbar. Im Interesse des Landschaftsschutzes ist zu prüfen, ob, erleichtert durch talseitige Eingänge die Gebäudehöhe weiter reduziert werden kann und ob ggf. die Nutzung von Untergeschossen gefordert werden kann.
- Unklar ist, warum „soziale, kirchliche ... Nutzung ausgeschlossen“ wird - eine rein auf einen Bauwerber zugeschnittene Planung erscheint mir nicht zulässig zu sein.
- Zu 5.1 Dächer: Als Ausgleich für die massive Oberflächenversiegelung wäre es m.E. zumutbar, Dachbegrünung nicht nur zu erlauben, sondern vorzuschreiben.
- Photovoltaik wird zwar zugelassen, wer sie aber nutzen will, muss Nachteile in Kauf nehmen, da sich dadurch die zulässige Gesamthöhe reduziert. Da durch die geforderten 2m Randabstand ohnehin von PV-Anlagen nichts zu sehen sein wird, sollte man von dieser Höhenregelung Abstand nehmen.
- Wie dem Pfaffenhofener Kurier vom 22.3.19 zu entnehmen war, wird für das dortige Baugebiet Pfaffelleiten die Nutzung von Photovoltaik vorgeschrieben. Diese Vorschrift sei mit dem Baurecht zu vereinen. Als Ausgleich für die massiven Umwelteingriffe ist eine vergleichbare Maßnahme hier vorzusehen, die idealerweise mehr Strom produziert, als im Gebäude übers Jahr verbraucht wird, um die Energiewende voranzubringen, den massiven Eingriff in die Natur zumindest teilweise auszugleichen und auch in Zeiten mit geringer Einstrahlung den eigenen Bedarf zumindest ansatzweise decken zu können.
- Punkt 12 der Planzeichnung (Wasserwirtschaft) ist in den meisten Punkten zu unverbindlich. Die Verwendung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser sollte vorgeschrieben werden, um die enorme Oberflächenversiegelung zumindest ansatzweise auszugleichen. Zur Versiegelung von Zufahrten u.ä. sollen ebenfalls verbindlichere Einschränkungen erfolgen.
- Die Angaben zu Ausgleichsflächen liegen noch nicht vor, obwohl dies für den Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung, also jetzt, angekündigt war. Der Ausgleichsfaktor von 0,3 ist zu gering bemessen, da ein bisher unbebauter Bereich versiegelt wird.
- Die Vorgabe, 1 Baum pro 800 m² zu pflanzen, ist nicht sehr ambitioniert und sollte erhöht werden.
- Es ist nicht zu erkennen, wie die Planung der Forderung gerecht wird, die Anpassung an zu künftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse zu berücksichtigen. Durch bauliche Maßnahmen wären Anpassungen möglich. Vorbeugend könnte der rasche Eintrag von Niederschlagswasser in die Kanalisation und damit in die Ilm bei Starkregen-Ereignissen reduziert werden durch die Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen auf den Grundstücken, zumal die versiegelte Fläche zunimmt und damit mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Maßnahmen könnte die Gemeinde Rohrbach hier bei Neubauten entweder vorschreiben oder zumindest durch Subventionen wie komplette oder teilweise Befreiung von den Abwassergebühren fördern.
- Zur Begründung, allgemein: Es ist zu bemängeln, dass über lange Strecken keine Begründung geliefert wird, sondern lediglich der Text aus dem Plan erneut abgedruckt wird. Damit wird die ,,Begründung" ihrem Namen nicht gerecht.
- Zu Punkt 2 (Anlass und Ziel): Alleine die Faktoren Zuzug und Dynamik begründen noch nicht die Ausweisung großflächiger Gewerbegebiete. Die Gemeinde hat auch die Aufgabe, steuernd in solche Prozesse einzugreifen und auch einmal Wünsche abzulehnen, wenn gewichtige Gründe wie Beeinträchtigung der Nachbarn, des Landschaftsbildes oder der Umwelt dagegen sprechen oder der Flächenverbrauch zu sehr ausufert.
- Das Zitat aus dem Regionalplan verweist ausdrücklich darauf, dass bis 2020 (früher dürfte die Planung kaum umgesetzt werden) nur eine leichte Bevölkerungszunahme, danach u.U. auch eine -abnahme zu erwarten ist. Damit kann dies nicht als Argument zählen.
- Es sollte geklärt werden, warum sich die Fa. Kempf nicht um eine Fläche im Gewerbegebiet Bruckbach bemüht hat.
- Der geplante neue Kreisverkehr an der Kreuzung der beiden Staatsstraßen stößt ebenfalls auf meine Kritik:
- Eine Verkehrszählung wurde nicht vorgelegt. Nach meinem Eindruck überwiegt aber der Nord-Süd-verlaufende Verkehr auf der St2232 bei weitem den auf der St2049. Daraus folgt, dass hier ein sehr großer Teil des Verkehrs, der geradeaus der St2232 folgen will, zum massiven Abbremsen vor und erneuten Beschleunigen nach dem Kreisverkehr gezwungen wird, was einen enormen, aber vermeidbaren, Anstieg von Verbrauch, C02- Emissionen und Feinstaubemissionen (durch Bremsen und Kurvenfahrt) verursacht. Die Lärmemissionen werden dadurch ebenfalls zunehmen, genauso wie der Fläschenverbrauch.
- Wenn man von einer gefahrenträchtigen Kreuzung spricht, sollten als Beleg auch Unfallzahlen vorgelegt werden. Sollte es hier tatsächlich auffällig viele Unfälle geben, wäre ein Tempolimit auf 60-70 (aktuell SO) km/h eine weniger schädliche Alternative.
- Als Alternative wäre eine Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 denkbar, die den Verkehr abbremst und das Überqueren erleichtert.
- Eine Anbindung des neuen Gewerbegebiets wäre auch möglich von der St2232 auf Höhe der Burgstaller Straße, wo auch Abbiegespuren eingerichtet werden könnten.
- Kreisverkehre sind allgemein nur dann sinnvoll, wenn die Fahrtgeschwindigkeit in dem Bereich eher gering ist und es sich um eine Kreuzung handelt, auf der die Verkehrsströme aus mindestens drei Richtungen ähnlich stark sind.
- Von einer landschaftsverträglichen Einfügung der künftigen Gebäude kann leider keine Rede sein. Die vorgesehene Eingrünung am Rand des Gewerbegebiets wird wegen der zulässigen Gebäudehöhe und der Hanglage keinen ausreichenden Sichtschutz bieten.
- Ein Radweg Richtung Wolnzach ist nicht eingezeichnet, obwohl dieser in Planung zu sein scheint.
- Punkt 3: Widersprüchliche Angaben zur Fahrtzeit nach Ingolstadt.
- Punkt 6: Alleine die Anbindung an vorhandene Straßen ist noch kein bedeutender Beitrag zur Flächeneinsparung. Es wird verschwiegen, welche Fläche die Fa. Kempf benötigt, so dass der Überblick über vorhandene Flächen nicht bewertet werden kann. Wenn jedoch die aktuelle Betriebsfläche 2,1 ha beträgt und 5,0 ha nicht ausreichend sein sollen, wirft diese Aussage schon Zweifel auf.
- Punkt 7 (Klimaschutz): einige brauchbare, aber viele unzureichende Maßnahmen und teils fragwürdige Argumentation:
- ,,kompakte Anordnung der Bauflächen und Erschließungsstrukturen zur Reduzierung der Flächenversiegelung" - dazu ist der Plan zu wenig detailliert, diese Maßnahme ist ihm nicht zu entnehmen
- ,,Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima, im Bereich von [...] Stützmauern, Fassadenbegrünungen" - dazu finde ich auch nichts im Plan!
- Die bloße „Zulässigkeit von Gründächern" ist noch keine Klimaschutz- oder Retentionsmaßnahme.
- ,,Festsetzung konkreter Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung im weiteren Bebauungsplanverfahren" - was noch nicht vorliegt, zählt auch nicht.
- Der vorliegende Plan schließt eine Aufschüttung des Geländes nicht aus. Dadurch steigt die Gefahr, dass bei Starkregen-Ereignissen Wasser auf die angrenzenden Straßen und in Grundstücke fließt.
- ,,Begegnung der Erosionsgefährdung durch Minimierung von Geländeveränderungen und umlaufende breite Grünstreifen" ist keine Maßnahme gegen Trockenheit.
- ,,Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen" ist noch keine Klimaschutzmaßnahme.
- ,,Vermeidung von C0 2 Emissionen" - ob die Planung (Gewerbebetriebe, Grünstreifen) mehr C02 vermeidet bzw. bindet als die bestehende Landwirtschaft, sollte erst mal nach gerechnet werden. Ich bezweifle es.
- Punkt 9: Die Aussage ,,Durch Festsetzungen im Bebauungsplan wird der Eingriff so gering wie möglich gehalten" ist nicht korrekt.
- Zur SAP, 5.3: Nachdem von diversen möglichen Schall- und Sichtwirkungen gesprochen wurde, stellt der Autor abrupt und ohne Begründung fest: ,,Von einer signifikant erhöhten betriebsbedingten Beeinträchtigung besonders und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang IV FFH-RL) sowie Europäischen Vogelarten ist aufgrund der Lage und der Standortbedingungen der geplanten Baumaßnahme nicht auszugehen." Dies ist nicht nachvollziehbar.
Fazit: Aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes sprechen so viele Argumente gegen das geplante Gewerbegebiet Rohrbach-Ost, dass die Planung am besten komplett gestoppt würde. Falls man sich dazu nicht entschließen kann, sind in meinem Text zahlreiche Verbesserungsvorschläge aufgeführt, um deren unvoreingenommene Betrachtung ich im Rahmen der Abwägung bitte.
Abwägung:
Der Flächenverbrauch resultiert aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) an den neuen Standort mit einem Flächenbedarf von zusammen rund 4,0 ha. Die verbleibenden 2,8 ha Gewerbefläche dienen als Flächen für künftige Betriebserweiterungen. Diese Puffer sind für das wachsende mittelständische Unternehmen unabdingbar bei der Standortwahl, um nicht mittelfristig wieder nach neuen Betriebsstandorten suchen zu müssen. Bei momentanen jährlichen Wachstumsraten von 10-15% ist
in ca. 5 bis 7 Jahren von künftigen Betriebserweiterungen auszugehen.
Ein mehrgeschossiges Bauen ist für Teile der Betriebsgebäude (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude) angedacht, daher wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auch nicht beschränkt. Im Bereich der Produktion ist ein mehrgeschossiges Bauen wegen der Produktionsabläufe und deren Steuerung nicht möglich.
Die freien Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach sind entweder nicht verfügbar (Privatbesitz – Flächenbevorratung und keine Verkaufsbereitschaft) oder deutlich zu klein um den unter Punkt 1 genannten Flächenbedarf zu decken.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wird dadurch reduziert, dass eine umlaufende Eingrünung von 10 m im Westen und 15 m an den landschaftlich besonders exponierten Süd-, Nord- und Ostseiten herzustellen ist. Die grünordnerischen Festsetzungen mit Lage von Großbaumpflanzungen und Dichte von Heckenpflanzungen (dreireihig) sollen die neuen Baukörper deutlich besser eingrünen, als dies im benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach der Fall ist.
Durch die Festsetzung einer max. Höhe der Oberkante des EG-Fußbodens von 406,00 m üNN werden die Baukörper zudem stärker „in das Gelände gedrückt“ und treten weniger wuchtig in Erscheinung. Durch erforderliche Abgrabungen entstehende Böschungen liegen dann hangseitig hinter den Gebäuden und sind weniger gut einsehbar. Stützmauern sind bereits auf max. 2 m Höhe begrenzt, Festsetzungen zur verbindlichen Bepflanzung von Stützmauern (Gehölze und Kletterpflanzen) sind ebenfalls bereits enthalten. Von einer deutlich besseren landschaftlichen Einbindung als im Fall Bruckbach ist somit auszugehen.
Verbindliche Festsetzungen zu Fassadenbegrünung sind erfahrungsgemäß wenig wirkungsvoll, da gerade bei großen Bauhöhen kaum durchgehende qualitätvolle Begrünungen bis zu dieser Höhe umgesetzt werden können. Daher wurde darauf verzichtet. Ebenfalls verzichtet wurde auf die Festsetzung einer 15 m hohen Baumreihe vor bzw. hinter der Kante jeder Stützmauer. Eine interne „Gliederung“ des Gebiets durch Baumreihen ist mit dessen Zwecksetzung und den insoweit erforderlichen gebietsinternen Abläufen (Verkehr, Brandschutz, etc.) nicht zu vereinbaren und für Gewerbegebiete auch nicht üblich.
Durch die Festsetzung einer max. Höhe der Oberkante des EG-Fußbodens von 406,00 m üNN werden die Baukörper nunmehr stärker „in das Gelände gedrückt“ und treten weniger wuchtig in Erscheinung. Somit kann auf übermäßige Aufschüttungen verzichtet werden. Eine absolute Begrenzung ist jedoch gerade bei großen Baukörpern und bewegtem Gelände schwierig, da der konkrete Bedarf an Geländeveränderungen erst mit dem konkreten Bauentwurf absehbar ist. Durch die Festsetzung der maximalen EG-Fußbodenhöhe wird die Erforderlichkeit von Auffüllungen in Bezug auf die bestehende Staatsstraße 2232 mit einer Höhenlage der Fahrbahn zwischen rund 402 m - 404 m üNN, jedoch deutlich reduziert. Die generell zulässige Gebäudehöhe ist den Erfordernissen moderner Betriebsstätten und Lagerhaltungen geschuldet, so dass von den zulässigen 16,0 m nicht abgewichen werden kann. Eine verbindliche Festsetzung zur Nutzung von Untergeschossen ist angesichts der betrieblichen Erfordernisse eines modernen Produktionsbetriebs mit Lagerhaltung technisch und wirtschaftlich kaum umsetzbar, zumal bereits das Erdgeschoss in weiten Bereichen in den Hang integriert werden muss.
Angesichts der Lage des Areals jenseits der Staatsstraße ist hier von Seiten der Gemeinde Rohrbach im Sinne der Zentralität und der Funktionen der Ortsmitte keine soziale oder kirchliche Nutzung wie auch keine Einzelhandels- oder Wohnnutzung gewünscht. Dieser Ausschluss ist gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO möglich und gängige Praxis, die auch bei anderen Gewerbegebieten in vergleichbarer Lage praktiziert wird.
Die verbindliche Festsetzung von Gründächern ist bei großen Gebäuden des einfacheren Gewerbes (insbesondere Produktion) mit entsprechenden Spannweiten der Dachkonstruktion statisch äußerst schwierig und kostenintensiv und somit unter wirtschaftlichen Aspekten letztlich nicht durchführbar. Daher werden Gründächer, wie auch sonst in maßgeblich auf produzierende Betriebe abzielenden Gewerbegebieten üblich, nicht verbindlich festgesetzt, sondern optional zugelassen. Sie sind für kleine und untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Büro- und Nebengebäude) durchaus möglich und wünschenswert. Die abschließende Entscheidung über deren Errichtung soll aber dem Bauherrn obliegen.
Die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen wird nicht wesentlich eingeschränkt, da die festgesetzte max. Höhe der baulichen Anlagen bereits eine mögliche Errichtung von Dachaufbauten, wie z.B. von Photovoltaikanlagen einschließt und berücksichtigt. Diese Höhe erscheint als Obergrenze angemessen.
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen bei großen und in der Konstruktion einfach gehaltenen Produktionsgebäuden mit den entsprechenden Spannweiten der Dachkonstruktion ist statisch schwierig und äußerst kostenintensiv, so dass von einer verbindlichen Festsetzung abgesehen wird. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass der Standort für das hier vorrangig anzusiedelnde produzierende Gewerbe unwirtschaftlich wird. Der Ausgleich für die entsprechenden Umwelteingriffe wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Bauleitplanung geleistet. Weitergehende Kompensationen sind planungsrechtlich nicht erforderlich.
Nachdem mittlerweile eine Baugrunduntersuchung des Büros IGA vom 01.03.2019 vorliegt, ist bekannt, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser im Gebiet nicht möglich ist. Stattdessen ist eine Rückhaltung und gedrosselte Ableitung in die Ilm erforderlich. Das setzt eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung voraus. Eine verbindliche Festsetzung zur Verwendung von Niederschlagswasser ist nicht möglich. Es wird aber eine diesbezügliche Empfehlung ausgesprochen.
Zufahrten können im Gewerbegebiet nicht sickerfähig ausgestaltet werden. Es besteht die Gefahr von Bodenverunreinigungen. Zudem müssen diese entsprechende Traglasten auch für die Versorgungsfahrzeuge (Feuerwehr und Müll) gewährleisten. Es wird aber bereits festgesetzt, dass oberirdische (Pkw-) Stellplätze verbindlich wasserdurchlässig anzulegen sind.
Die Angaben zu Ausgleichsflächen werden zur öffentlichen Auslegung ergänzt. Im Zuge der bisher erfolgten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden lagen diese noch nicht vor. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird nunmehr in Kombination mit einer deutlichen Ausweitung der Randeingrünung des Gebiets im Norden, Osten und Süden von bisher 10 m auf 15 m ein Ausgleichsfaktor von 0,4 angesetzt. Die entsprechenden Ausgleichsflächen innerhalb und außerhalb des Planungsgebiets sowie die dort durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen werden in den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie in der Begründung bzw. dem Umweltbericht ausgeführt.
Die Festsetzung pro 800 qm GE-Fläche ein Baum zu pflanzen, ist ein durchaus üblicher Wert für Gewerbegebiete. Bei rund 6,8 ha reiner Gewerbefläche (= Bauland) sind somit mindestens 85 Bäume innerhalb der Gewerbeflächen zu pflanzen, mit den planzeichnerisch festgesetzten rund 70 Bäumen in den Eingrünungsflächen sind insgesamt im Geltungsbereich mindestens rund 155 Bäume zu pflanzen. Dazu kommen noch Hecken- und Feldgehölz-Pflanzungen, so dass von einer umfassenden Ein- und Durchgrünung des Baugebiets auszugehen ist. In diesem Kontext ist die Festsetzung 10.2 Satz 2 zu korrigieren, die intern innerhalb der Gewerbeflächen zur Gliederung von PKW-Stellplätzen festgesetzten Bäume können auf die zu pflanzenden Bäume nach Satz 1 angerechnet werden, nicht jedoch die durch Planzeichen innerhalb der Ortsrandeingrünung festgesetzten Bäume.
Auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem nun vorliegenden Bodengutachten ist geplant, anfallendes Niederschlagswasser in einem Rückhaltebecken zu sammeln und zeitverzögert und gedrosselt in die Ilm abzugeben. Im Rahmen der erforderlichen Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt und der notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen wird den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung getragen. Zudem ist eine Sammlung, Rückhaltung und gedrosselte Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser aus den Außenbereichen geplant und wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht (Anlage von naturnahen Mulden innerhalb der Eingrünungs- und Ausgleichsflächen). Eine verbindliche Festsetzung zur Nutzung von Niederschlagswasser ist baurechtlich nicht möglich – der Vorschlag und die Anregung werden jedoch an den Bauwerber herangetragen.
Die Begründung wird zur öffentlichen Auslegung ergänzt bzw. angepasst. Die relevanten Erkenntnisse aus den eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise sowie der weiter konkretisierten Planung fließen dabei in die Begründung ein. Die getroffenen Festsetzungen werden in der Begründung noch konkreter erläutert.
Die vorliegende laufende Bauleitplanung obliegt der Abwägungsentscheidung der Gemeinde, welche sich sowohl mit städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Belangen als u.a. auch mit Aspekten der Verkehrssicherheit und den Belangen von Umwelt, Natur und Landschaft auseinandersetzen muss. In diese Abwägungsentscheidung fließen Themen, wie Sicherung und Ausbau von Arbeitsplätzen vor Ort für ein ansässiges Unternehmen aber auch die Minimierung der Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft, in die Festsetzungen ein. Die Begründung wird fortlaufend zu den Zielen und zum Planungsanlass ergänzt bzw. angepasst.
Ein Abgleich der Bevölkerungsberechnungen im Regionalplan mit den tatsächlichen Zahlen der Entwicklung in der Region Oberbayern zeigt, dass diese Berechnungszahlen schon längst überholt sind. Aktuell findet neben der gewerblichen Entwicklung auch eine Erweiterung von Wohnbauflächen in der Gemeinde Rohrbach statt – angesichts der fortwährenden Nachfrage. Damit ist weiterer Bevölkerungszuwachs vor Ort einhergehend. Durch die
Sicherung von Arbeitsplätzen vor Ort bzw. die Schaffung weiterer Arbeitsplätze infolge betrieblicher Erweiterungsmöglichkeiten kann hier dem Grundsatz der Harmonierung zwischen gewerblicher und wohnbaulicher Entwicklung nachgekommen werden.
Gleichzeitig können weitere Arbeitswege der ortsansässigen Mitarbeiter aber auch von Mitarbeitern aus umliegenden Orten zu ansonsten entfernter gelegenen Standorten, wie beispielsweise in Ingolstadt, vermieden werden, mit den sich daraus wiederum ergebenden positiven Folgen für die Umwelt.
Wie schon zu Punkt 2 erläutert, sind die freien Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach entweder nicht verfügbar (Privatbesitz – Flächenbevorratung und keine Verkaufsbereitschaft) oder deutlich zu klein um den unter Punkt 1 genannten Flächenbedarf der Fa. Kempf zu decken.
Es liegt ein Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kruzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) vor, die die Zahlen zur aktuellen sowie zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 dargelegt. Zudem wird darin die Zweckmäßigkeit hinsichtlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsaufteilung dargelegt. Das Gutachten wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans beigegeben.
Basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens und unter Abwägung von Belangen der Verkehrssicherheit und der Zweckmäßigkeit wurde die Kreisverkehrslösung durch die zuständige Fachbehörde, das Staatliche Bauamt Ingolstadt, geplant. Dabei wurden auch Varianten, wie eine Anbindung im Bereich Burgstaller Straße, geprüft.
Diese Varianten werden in der Begründung bzw. im Umweltbericht ergänzend aufgeführt und deren Vor- und Nachteile erläutert. Die nun vorliegende Planung
, die sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile als geeignetste Variante heraus gestellt hat, wird von der Gemeinde Rohrbach in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen.
Die bloße Ausbildung einer Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 genügt hingegen nicht, um die Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzungssituation der beiden Staatsstraßen zu verbessern.
Bezüglich der befürchteten Zunahme der Lärmimmissionen aus dem Kreisverkehr wird auf die nunmehr vorliegende schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 verwiesen. Hier wurden die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkung der Neuordnung durch den geplanten Kreisverkehr betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden
in der gegenwärtigen Ist-Situation an der nächstgelegenen Wohnbebauung tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung
sowie die zwischenzeitlich etwas in Richtung Nordosten verschobene Lage des Kreisverkehrs mit daraus resultierender Abstandsvergrößerung
des Kreisverkehrs zur nächstgelegenen Wohnbebauung können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Mit dem Umbau zum Kreisverkehr ist daher eine Lärmminderung einhergehend.
Eine Lärmzunahme erfolgt nicht.
Hinsichtlich der befürchteten erhöhten Anzahl an Beschleunigungen aus dem Kreisverkehr kommend ist anzumerken, dass sich diese nicht messbar in einer Prognose darlegen lassen. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h an allen drei Staatsstraßen-Ästen auf jeweils 150 m vor und nach dem Kreisverkehr ist die Notwendigkeit einer schnellen Beschleunigung jedoch nicht mehr so gegeben, wie in der Ist-Situation. Autofahrer vom Bahner Berg kommend können sicher über den Kreisverkehr einfahren und sind nicht mehr gezwungen, auf der St2232 aufgrund schnell herannahender Fahrzeuge von hinten stark zu beschleunigen.
Durch den Umbau der Kreuzung zum Kreisverkehr nimmt die Versiegelung für reine Fahrbahnflächen um ca. 800 qm zu. Das ist jedoch angesichts der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung des Verkehrsflusses als auch angesichts der Möglichkeit zur direkten Anbindung eines neuen Gewerbegebiets hinnehmbar. Eine Kompensation des Eingriffs ist veranlasst und erfolgt.
Durch die Verbreiterung der Eingrünung in den besonders relevanten Bereichen im Norden, Süden und Osten auf 15 m Breite und die grünordnerischen Festsetzungen zu Lage und Dichte der Bepflanzungen, die mit Blick auf die zulässigen Gebäudehöhen insbesondere auch aus hochstämmigen Bäumen bestehen, sowie den Höhenfestsetzungen für die Gebäude wird der Eingriff in das Landschaftsbild nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach so weit minimiert, dass dem planerischen Ziel der Standortsicherung für den Betrieb der Fa Kempf Rechnung entsprochen werden kann.
Eine Radwegeanbindung Richtung Wolnzach ist geplant und wird nunmehr in der Planzeichnung dargestellt, eine Umsetzung obliegt dem StBA und der Nachbargemeinde.
Die widersprüchlichen Angaben zur Fahrtzeit nach Ingolstadt in der Begründung werden angepasst.
Die unmittelbare Anbindung eines neuen Gewerbegebiets durch einen eigenen Ast, an einen aus Gründen der Verkehrssicherheit sowieso zu errichtenden Kreisverkehr und der dadurch bedingte Entfall einer sonst notwendigen Erschließungsstraße ist stets ein Beitrag zur Flächeneinsparung. Hinsichtlich des Flächenbedarfs der Fa. Kempf wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen. Diese Erläuterungen sind in der Begründung zu ergänzen.
Die in der Begründung dargelegten Maßnahmen
zum Klimaschutz werden unter Berücksichtigung der Anmerkungen hierzu überarbeitet. Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar positiv auf den Klimaschutz wirkenden Inhalten des Bebauungsplans unterschieden bzw. auf Möglichkeiten hingewiesen, die der Bebauungsplan insoweit bietet.
An der Aussage in der Begründung, dass „Durch Festsetzungen im Bebauungsplan der Eingriff so gering wie möglich gehalten wird“, hält die Gemeinde Rohrbach weiterhin fest. Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung hat die Gemeinde zwischen unterschiedlichen Belangen abgewogen und hinsichtlich der getroffenen Festsetzungen den dadurch zulässigen Eingriff minimiert. Der Eingriff wird im Hinblick auf das Planungsziel (Standortsicherung für den Betrieb und Sicherung von Arbeitsplätzen) und unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer vom Gewerbetreibenden benötigten Flexibilität bei der Errichtung seiner Produktionsstätten durch die getroffenen Festsetzungen so gering wie möglich gehalten.
Der Autor der saP hat sich zum vorgebrachten Einwand, die Aussage „Von einer signifikant erhöhten betriebsbedingten Beeinträchtigung besonders und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang IV FFH-RL) sowie Europäischen Vogelarten ist aufgrund der Lage und der Standortbedingungen der geplanten Baumaßnahme nicht auszugehen.“ sei nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend begründet, wie folgt geäußert:
„Hinsichtlich der Vogelschutz-Richtlinie geschützten, wildlebenden Vogelarten, sind unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung (M1-M4) keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einschlägig. Die Zauneidechse konnte im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen werden. Lage und Standortbedingungen des geplanten Vorhabens führen mitunter dazu, dass entsprechende Habitatbedingungen für die untersuchten Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie sowie Pflanzen- und Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie nicht ausreichend ausgeprägt sind. Durch die bisherige intensive Agrarbewirtschaftung ist eine Ansiedlung dieser Arten nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus ist umlaufend eine Eingrünungsfläche um das künftige Gewerbegeiet vorgesehen, an der Ostseite zum Wald und zur freien Feldflur hin ist diese Eingrünungsfläche als Ausgleichsfläche mit der Maßnahme „extensive Wiese als Bienenweide mit punktueller Feldgehölz-Pflanzung auf süd- und westexponierten Böschungen“ vorgesehen. Aus diesen Gründen ist eine signifikant erhöhte betriebsbedingte Beeinträchtigung in Form von Schall bzw. Scheuwirkungen besonders und streng geschützter Pflanzen- und Tierarten (Anhang IV FFH-RL) sowie Europäischer Vogelarten weitestgehend ausgeschlossen.“ (Stellungnahme Natur Perspektiven GmbH vom 13.06.2019)
Beschluss
Die vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken des BUND Naturschutz werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen, an der Planung wird grundsätzlich weiter festgehalten. In der Festsetzung Ziffer 10.2 wird gestrichen, dass die innerhalb der Ortsrandeingrünung durch Planzeichen festgesetzten zu pflanzenden Bäume auf die nach Satz 1 zu pflanzenden Bäume angerechnet werden können. Die Begründung und der Umweltbericht sind, wie zum Teil zu den einzelnen Punkten 1 - 23 vorgeschlagen, zu ergänzen und zu überarbeiten. Sämtliche zitierte, nun vorliegende Gutachten werden den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.17. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
|
6.1.17 |
Sachverhalt
Bereich Landwirtschaft
- Auf den Verlust von über 9 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen wird hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft.
Um den weiteren Verlust an landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren, sollten der Faktor zur Berechnung der Ausgleichsflächen so gering wie möglich angesetzt werden und die Ausgleichsmaßnahmen nach Möglichkeit im Ausweisungsgebiet (Interne Ausgleichsfläche) umgesetzt werden. Für externe Ausgleichsflächen werden produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) empfohlen.
- Die Zufahrt zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen muss sichergestellt bleiben. In diesem Zusammenhang sind die nördlich und östlich verlaufenden Feldwege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zu erhalten.
Bereich Forsten
Von dem geplanten Vorhaben ist Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) indirekt betroffen.
Das geplante Gewerbegebiet grenzt im Osten an Wald an. Es handelt sich dabei um einen etwa 20-25 m hohen, ca. 50-70-jährigen Kiefer-Laubholz-Bestand mit zahlreichen Fichten. Der Wald stockt auf einem west- bis nordwest-exponierten leichten Hang. Der Wald liegt in Hauptwindrichtung nachgelagert und ist nach Waldfunktionsplanung von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und als Lebensraum. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die Baugrenze bei 15 m liegt. Das Vorhaben findet sich damit z.T. im Baumwurfbereich. Der Bestand ist grundsätzlich stabil.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit Bäume unvermittelt umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Sach- oder Personenschäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Lage des Waldes zum geplanten Gewerbegebiet und der Zusammensetzung des Bestandes empfehlen wir die Grenze der Bebauung zum Wald von mindestens 15 m (entspricht Baugrenze). Darüber hinaus empfehlen wir bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht als Lagerhallen, sondern dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand zum benachbarten Wald von 20 m.
Abwägung:
Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche ist zur Erhaltung des Betriebsstandorts im Gemeindegebiet unumgänglich. Geeignete Flächen der Innenentwicklung sind nicht verfügbar. Um einen für die betrieblichen Bedürfnisse geeigneten Standort ausweisen zu können, muss stets auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgegriffen werden. Der Faktor der Ausgleichsflächen wird gem. Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung des Bay. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Er wird mit dem Faktor 0,4 so niedrig, wie es nach den diesbezüglichen Vorgaben möglich ist, festgelegt. Weiter wurde die Möglichkeit zur Anlage von Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets so weit als möglich ausgeschöpft (Anrechnung der Eingrünungsflächen nach Norden und Osten hin als Ausgleichsflächen). Im Rahmen der Verfügbarkeit
externer Ausgleichsflächen stehen keine Flächen für produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Es werden hierfür jedoch keine Standorte mit besonders günstigen Erzeugungsbedingungen verwendet. Vielmehr werden bisher intensiv als Grünland genutzte Flächen extensiviert. Diese können jedoch weiterhin als extensives Grünland landwirtschaftlich genutzt werden.
Die östlich und nördlich verlaufenden Feldwege werden durch die Bauleitplanung nicht überplant und infolge der geplanten Erschließung des Baugebiets durch dieses auch nicht verkehrlich beeinträchtigt. Sie können weiterhin zur Erschließung angrenzender land- und forstwirtschaftlicher Flächen genutzt werden.
Die Eingrünungs- und Ausgleichsflächen im Norden, Osten und Süden werden auf mindestens 15 m Tiefe verbreitert. Dadurch können im Bereich zum östlich angrenzenden Wald auf Fl.Nrn 127/2 und 129, Gmkg. Burgstall, Markt Wolnzach, ausreichende Abstände von 20 m mit einer Bebauung eingehalten werden, so dass keine weiteren Regelungen im Bebauungsplan erforderlich sind.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen des AELF zur Kenntnis. Die Verbreiterung der Eingrünungs- und Ausgleichsflächen im Norden, Süden und Osten wird vorgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.18. Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
6.1.18 |
Sachverhalt
Öffentliche Straßen, Flächen für die Feuerwehr
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Kurvenradiuskrümmung usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 Tonnen (Achslast 10 Tonnen) ausgelegt sein.
Sollte es sich um eine Stichstraße handeln, ist an deren Ende ein Wendehammer mit einem Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Die Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" ist als Mindestanforderung zu betrachten.
Wenn Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf privaten Grundstücken erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Flächen die notwendige Traglast aufweisen. Schotterrasen ist für die Herstellung der Flächen nicht zulässig. Auch hier ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten.
Flächen für die Feuerwehr sind mit Hinweiszeichen nach DIN 4066, Größe 3, zu beschildern.
Löschwasserbedarf
Es wird eine Löschwasserleistung von 3.200 1/min (192 m³/ h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden benötigt. Diese kann durch das öffentliche Hydranten Netz sowie über offene Gewässer, Zisternen oder ähnlichem sichergestellt werden.
Auf Punkt 1.3 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird verwiesen. Wird der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt, ist die Löschwasserversorgung durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen.
Für die Entnahme aus offenen Gewässern, Zisternen etc. ist eine Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr vorzusehen. Die Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsfläche ist gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr" auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Die Ausführung der Löschwasserversorgung ist mit dem Unterzeichner abzustimmen.
Feuerwehrausstattung bei besonderen Gefahrenschwerpunkten
Die Ausrüstung der Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie und Gewerbebetrieben, die aufgrund ihrer Betriebsgröße und Betriebsart oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, biologische Stoffe, Säuren, Laugen, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend zu ergänzen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisbrandinspektion ist zur Kenntnis zu nehmen.
Bei der Erschließungsplanung sind die Anforderungen an die Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsflächen mit Fahrzeugen der Feuerwehr zu beachten. Eine öffentliche Erschließungsstraße innerhalb des Gewerbegebiets ist nicht geplant. Im Rahmen der Planung der privaten Bauflächen ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten.
Die Ausführung einer ausreichenden Löschwasserversorgung mit einer Löschwasserleistung von 3.200 l/min (192 m³/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden ist im Rahmen der Objektplanung mit der Kreisbrandinspektion abzustimmen.
Die Hinweise des Bebauungsplans sollten dahingehend ergänzt werden, dass erforderliche Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gemäß der „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen sind.
Von einen besonderen Gefahrenschwerpunkt ist z.Z. durch die Betriebsverlagerung und Erweiterung der Fa. Kempf GmbH nicht auszugehen.
Beschluss
Die Gemeinde Rohrbach nimmt die Stellungnahme
der Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen zur Kenntnis.
Im Rahmen der Objektplanung sind „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten, ebenso wie bei der Planung der privaten Bauflächen. Die Hinweise des Bebauungsplans sind dahingehend zu ergänzen, dass erforderliche Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Löschwasserversorgung mit einer ausreichenden Löschwassermenge erforderlich und dass die Ausführung der Löschwasserversorgung mit der Kreisbrandinspektion im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. im Bauantragsverfahren abzustimmen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.19. Deutsche Telekom
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
6.1.19 |
Sachverhalt
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Sollte doch eine Verlegung notwendig werden, bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (mind. 4 Monate) vor Baubeginn mit unserer Fertigungssteuerung (E-Mail: ti-nl-sued-pti-21-fs@telekom.de) abzustimmen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung:
Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die bestehenden Leitungen und Belange der Telekom zu berücksichtigen, auf das zu beachtende „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" sollte in den Hinweisen des Bebauungsplans hingewiesen werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Telekom zur Kenntnis. Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die bestehenden Leitungen und Belange der Telekom zu berücksichtigen. Die Hinweise des Bebauungsplans sind bezüglich des zu beachtenden „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.20. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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6.1.20 |
Sachverhalt
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen für die Fa. Kempf GmbH geschaffen werden.
Wir regen folgende Ergänzungen an:
- Die Festsetzung zu den Abstandsflächen zu detaillieren, sodass unmissverständlich die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 S. 2 BayBO festgesetzt wird.
Eine Gliederung der Fassadenelemente ab beispielsweise 50 m Gebäudelänge, um eine gewisse gestalterische bzw. architektonische Qualität der Bauwerke zu gewährleisten.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass um den geänderten Anforderungen hinsichtlich der Information und Beteiligung gegenüber unseren Mitgliedsunternehmen nachzukommen und unsere Bearbeitungsprozesse effizienter zu gestalten, wir die Beteiligungsverfahren im Bereich der Bauleitplanung zukünftig vollständig digital abwickeln. Wir möchten Sie daher bitten, uns die Verfahrensunterlagen zur Beteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänen ausschließlich digital zukommen zu lassen.
Abwägung:
Die Festsetzung zur Einhaltung der Abstandsflächenregelung gem. Art. 6 BayBO wird als ausreichend erachtet. Sie schließt auch Abs. 5 Satz 2 zu Bemessung der Abstandsflächentiefe in Gewerbegebieten mit ein.
Unter Punkt 5.3 der Festsetzungen ist bereits eine Festsetzung zur Fassadengliederung nach 50 m Gebäudelänge enthalten.
Der Gemeindeverwaltung obliegt es, für die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vollständig digitale oder analoge Formen zu wählen. Im Falle einer Entscheidung für eine vollständig digitale Beteiligung kann gerne auf die genannte E-Mail-Adresse zurückgegriffen werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der IHK zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.21. Vodafone Kabel Deutschland
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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6.1.21 |
Sachverhalt
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit Hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access (NGA)- Netzen.
In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchten wir hiermit unser Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötigen wir Informationen hinsichtlich Potenzial und Kosten.
Deshalb bitten wir Sie uns Ihre Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und uns mitzuteilen, ob hierfür von Ihrer Seite Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, bitten wir um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc.).
In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung können wir somit die Telekommunikations-Infrastruktur in Ihrer Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft.
Wir freuen uns darüber, wenn Sie uns zudem einen Ansprechpartner mitteilen würden, bei dem wir uns im Anschluss melden können.
Abwägung:
Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die bestehenden Leitungen und Belange der Vodafone Kabel Deutschland zu berücksichtigen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland zur Kenntnis, im Rahmen der Erschließungsplanung sind die bestehenden Leitungen und Belange der Vodafone Kabel Deutschland zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.22. Handwerkskammer für München und Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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6.1.22 |
Sachverhalt
Mit der Neuausweisung eines Industriegebiets am östlichen Ortsrand beabsichtigt die Gemeinde Rohrbach der Fa. Kempf GmbH, ein Produktionsbetrieb für Backbleche, Backformen und Antihaft-Beschichtungen, eine betriebliche Verlagerung an den Standort östlich der Staatstraße ST2332 zu ermöglichen und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Weiterentwicklung des ortsansässigen Unternehmens zu schaffen. Darüber hinaus soll mit dem Ausbau der Einmündung der Staatsstraße St2049 auf die St2232 zu einem Kreisverkehr ein leistungsfähiger und verkehrssicherer Anschluss realisiert werden.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung an o.g. Verfahren der Gemeinde Rohrbach. Die wirtschaftsfreundliche Zielstellung sowie das planerische Vorgehen zur Förderung eines lokalen Unternehmens sind grundsätzlich zu befürworten. Ebenso ist der in den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Interesse der Sicherung der Versorgungsfunktion des Ortskerns und der Vermeidung weitere Kaufkraftabflüsse aus dem Kernbereich zwingend und sehr sinnvoll.
Darüber hinaus bestehen zu dem vorliegenden Planentwurf, der im Zuge des Verfahrens noch um eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung ergänzt werden soll, zunächst keine weiteren Anmerkungen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.23. Bayernwerk Netz GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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6.1.23 |
Sachverhalt
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind-vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf
könnten die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind grundsätzlich im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung relevant und zu beachten. Angemerkt wird, dass der Hinweis zur Ausführung von Kabelhausanschlüssen nicht Bestandteil der Bauleitplanung sein sollte.
Bezüglich einer ggf. zu errichtenden Transformatorenstation im Planungsbereich sind hier im Rahmen der Erschließung entsprechende Flächen zur Verfügung zu stellen – die Information wird an den Bauherrn weitergegeben – hier sind entsprechende Regelungen zwischen Bauherrn und der Bayernwerk Netz GmbH zu treffen – welche jedoch nicht Bestandteil der Bauleitplanung sind. Planungsrechtlich sind solche Anlagen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans grundsätzlich zulässig.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis, diese sind im Rahmen der Erschließungsplanung und der konkreten Objektplanung durch den Bauherrn zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.24. Inexio GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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6.1.24 |
Sachverhalt
Im angefragten Bereich befinden sich derzeit Leitungen unseres Unternehmens. Bitte beachten Sie auch unsere weiterführenden Informationen im anhängenden Merkblatt.
Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise zu bestehenden Leitungen sind grundsätzlich im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung relevant und zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Inexio GmbH
zu bestehenden Leitungen zur Kenntnis, diese sind im Rahmen der Erschließungsplanung und der konkreten Objektplanung zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.25. Markt Reichertshofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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6.1.25 |
Sachverhalt
Der Bau-, Grundstücks-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Reichertshofen hat sich in seiner Sitzung am 02.04.2019 mit Ihren obigen Bauleitplanverfahren befasst.
Der Markt Reichertshofen erwartet, dass ein erheblicher Anteil des Zu- und Abfahrtsverkehrs über die Staatsstraße St2049 (Ronnweg - Fahlenbach) oder auch über die Kreisstraße PAF21 (Langenbruck- Gambach) zu der Autobahn-Anschlussstelle Langenbruck abgewickelt wird, weil bei Rohrbach keine eigene Autobahnausfahrt von der A9 oder der A93 existiert.
Dieser Verkehr belastet vermutlich die Ortsteile Ronnweg und Langenbruck noch mehr, als bisher schon.
Die Auswirkungen sollten untersucht und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastungen zu reduzieren.
Der Markt Reichertshofen stimmt der vorliegenden Bauleitplanung zu, wenn die verkehrlichen Auswirkungen auf die Ortsteile Ronnweg und Langenbruck untersucht und geeignete Schritte zur Minimierung der Belastungen unternommen werden.
Abwägung:
Die verkehrlichen Auswirkungen der Betriebsverlagerung und Erweiterung der Fa. Kempf sind als äußerst gering anzusehen (voraussichtliche Mehrung des Lkw-Aufkommens: 2-3 Fahrzeuge täglich), so dass eine vertiefte Untersuchung dieser Auswirkungen auf die Reichertshofener Ortsteile Ronnweg und Langenbruck nicht nötig erscheint. Ebenso hat der Umbau der Einmündesituation der St2549 in die St2232 von einer T-Kreuzung in einen Kreisverkehr keinen direkten Bezug auf die Verkehrsbelastungen in den genannten Ortsteilen, so dass hier von einer vertieften Betrachtung abgesehen wird. Die weiteren Zahlen zur aktuellen, wie auch zur prognosti
zierten Verkehrsbelastung 2030 im Bereich der Einmündesituation sind in der Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) ersichtlich, diese wird den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung beigegeben.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Marktes Reichertshofen zur Kenntnis. Die vorliegende Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.
Die verkehrlichen Auswirkungen werden in der Begründung (und im Umweltbericht) zusammenfassend beschrieben und beurteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.26. Markt Wolnzach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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6.1.26 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat des Marktes Wolnzach erhebt keine Einwände gegen oben genanntes Bauleitplanverfahren.
Es wird folgendes angeregt:
- Für die planungsrechtliche Sicherheit des bereits sehr konkreten Bauvorhabens eines privaten Investors wird angeregt, dass Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen. Die Gemeinde erhält somit eine größere Planungssicherheit, da der Investor sich durch einen Durchführungsvertrag verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.
- Bis zum Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung wird angeregt die zu erwartenden Verkehrsbewegungen durch ein Gutachten festzuhalten. Bisher werden keine detaillierten Zahlen über die LKW-Bewegungen im Zulieferverkehr sowie zum gesamten Verkehr getroffen.
Die Erschließung des Industriegebietes durch einen Kreisverkehr am Knotenpunkt ST 2232/ ST 2549 ist sinnvoll und trägt zu einer geregelten Erschließung des neuen Gebietes bei. Die Kreisverkehrsgeometrie soll allerdings so gewählt werden, dass die Fahrtrichtung von Norden nach Süden im Zuge der ST 2232 nicht zu geradlinig den Kreisverkehr passieren kann.
Es wird angeregt, im Bauleitplanverfahren Höhenschnitte mit aufzunehmen.
Zur Klarstellung wird angeregt, das Verfahren als Industriegebiet Rohrbach - Ost zu führen.
Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach hat sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Aufstellung eines Bebauungsplans auseinandergesetzt und erachtet die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans mit den getroffenen Festsetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens für ausreichend. Anlass für die Aufstellung des vorliegenden Angebotsbebauungsplans war keine vom Investor vorgelegte konkrete Vorhabenplanung mit diesbezüglichem Antrag, sondern die Übermittlung von planungsrechtlichen Eckdaten, die von ihm benötigt werden, um auch unter Berücksichtigung eines künftigen Entwicklungspotentials für seinen Betrieb am Standort Rohrbach bleiben zu können. Mit dem hier gewählten Angebotsbebauungsplan möchte ihm die Gemeinde diese Möglichkeit bieten.
Da eine gesicherte Erschließung des Baugebiets auch für die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans zwingende Voraussetzung ist, wird deren Herstellung durch den Investor über einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Am bestehenden Betriebsstandort der Fa. Kempf finden täglich ca.
8-10 Lkw-Fahrten statt. Durch die Verlagerung des Betriebsstandorts ist erst einmal nicht von einer wesentlichen Verkehrsmehrung auszugehen. Im Rahmen der geplanten Erweiterung ist von einer Mehrung des
Lkw-Aufkommens von 2-3 Fahrzeugen täglich auszugehen, welche nicht als gravierend betrachtet wird.
Im Rahmen der vorliegenden
Verkehrstechnischen Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) wird bei einem Schwerverkehrsanteil von 5% von insgesamt 10-20 Lkw-Fahrten pro Tag am neuen Betriebsstandort ausgegangen. In dieser Untersuchung sind auch weitere
Zahlen zur aktuellen sowie zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 dargelegt. Diese Untersuchung sollte den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben werden.
Die Kreisverkehrsgeometrie wurde durch das Staatliche Bauamt Ingolstadt geplant, die vorliegende Planung sieht einen leichten Verschwenk der Fahrtrichtung von Norden nach Süden (St2232) zur Passage des Kreisverkehrs vor.
Erläuternde Gelände-/Schemaschnitte werden den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigelegt.
Das Verfahren wird weiter unter der Bezeichnung
„Gewerbegebiet Rohrbach – Ost“ geführt. Als Gebietstypus wird nunmehr ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Marktes Wolnzach zur Kenntnis. An dem gewählten Verfahren (Regelverfahren) zur Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans, als auch am Titel des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Rohrbach – Ost“ wird festgehalten. Der Gebietstypus wird auf „Gewerbegebiet geändert. Die
vorliegende Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung und
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben. Die verkehrlichen Auswirkungen werden in der Begründung (und im Umweltbericht) zusammenfassend beschrieben und beurteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.1.27. Stadt Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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6.1.27 |
Sachverhalt
Nach ausführlicher Diskussion beschloss der Ausschuss mehrheitlich (9:4) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 "Gewerbegebiet Rohrbach-Ost'' sowie zur siebten Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rohrbach eine negative Stellungnahme abzugeben. Begründet wird dies mit dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen, das auch zu Lasten des Pfaffenhofener Ortsteils Walkersbach gehen würde sowie der Entstellung des Landschaftsbildes.
Abwägung:
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Verlagerung des bestehenden Gewerbebetriebs der Fa. Kempf.
Hier finden täglich ca. 8-10 Lkw-Bewegungen zum/vom Betriebsstandort statt. Durch die Verlagerungen ist grundsätzlich erst einmal nicht von einer wesentlichen Verkehrsmehrung auszugehen. Im Rahmen der geplanten Erweiterung ist von einer Mehrung des Lkw-Aufkommens von 2-3 Fahrzeugen täglich auszugehen.
Im Rahmen der vorliegenden Verkehrstechnischen Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018
mit Ergänzung vom 03.07.2018) wird bei einem Schwerverkehrsanteil von 5% von insgesamt 10-20 Lkw-Fahrten pro Tag am neuen Betriebsstandort ausgegangen. In dieser Untersuchung sind auch weitere Zahlen zur aktuellen, wie auch zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 dargelegt. Nicht alle Lkw-Fahrten führen durch den Pfaffenhofener Ortsteil Walkersbach zum Anschluss an die Autobahn A9, so dass hier nicht mit einer nennenswerten Mehrung des Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Gleiches gilt für die Erhöhung des Kfz-Aufkommens durch neue Mitarbeiter bei einer Betriebserweiterung.
Die Errichtung baulicher Anlagen auf einem bisher unbebauten Areal geht zweifelsohne mit einer Veränderung des Landschaftsbilds einher. Durch geeignete Eingrünungsmaßnahmen (10-15 m Ortsrandeingrünung, Durchgrünung der Gewerbeflächen), Festsetzungen zur Höhenentwicklung
der baulichen Anlagen, zur baulichen Gestaltung und zu Geländeveränderungen wird jedoch der Eingriff in das Landschaftsbild
im Hinblick auf das Planungsziel einer Standortsicherung für den örtlichen Gewerbebetrieb und einer damit verbundenen Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung so gering wie möglich gehalten, so dass nicht von einer Entstellung des Landschaftsbilds auszugehen ist.
Beschluss
Die Gemeinde Rohrbach nimmt die Stellungnahme der Stadt Pfaffenhofen zur Kenntnis. An der Planung wird weiterhin festgehalten.
Die verkehrlichen Auswirkungen werden in der Begründung (und im Umweltbericht) zusammenfassend beschrieben und beurteilt. Die Verkehrstechnische Untersuchung von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018 wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.28. Herr XXX, Rohrbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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6.1.28 |
Sachverhalt
Der o.a. Bebauungsplan bedeutet einen massiven und irreversiblen Eingriff in eine jahrtausendealte Kulturlandschaft. Da bei der Entscheidungsfindung einige wesentliche Aspekte außer Acht gelassen wurden, möchte ich hiergegen folgende Argumente einwenden bzw. zu bedenken geben:
Zu den beiden veröffentlichten Abhandlungen des Planungsbüros Wipfler (Umweltbericht und Begründung zur Planfassung vom 12.02.2019) möchte ich vorausschicken, dass man als Leser fast den Eindruck gewinnen könnte, als sei das Ergebnis, nämlich die Durchwinkbarkeit des Bebauungsplanes, schon festgestanden bevor mit der Ausarbeitung begonnen wurde. Auf die wichtigsten Widersprüche und Ungereimtheiten wird weiter unten Bezug genommen.
Güterabwägung
Der Gemeinderatsbeschluss vom 17.07.2018 lässt nicht erkennen, dass eine ausgewogene Bewertung aller betroffenen Rechtsgüter und Umstände stattgefunden hätte: Letztlich steht hier die Gewinnmaximierung eines einzelnen Unternehmens (Betroffene: 1 Unternehmer und< 100 Mitarbeiter) einem enormen, nicht wieder gut zu machenden Eingriff in eine uralte, weltweit einmalige Kulturlandschaft (Betroffene: mindestens 4.000 Rohrbacher Bürger sowie künftige Generationen) gegenüber. Ein Eingriff noch dazu, der bei objektiver Betrachtung auch nicht notwendig erscheint (dazu unten mehr).
Auch das Entstehen von vielleicht zwei Duzend zusätzlichen oder das Nicht-Abwandern von insgesamt etwa 100 Arbeitsplätzen in Rohrbach vermag dieses Missverhältnis nicht ins Gleichgewicht zu bringen, weil a) auch die (zusätzlichen) Stellen wieder mehrheitlich nicht von Rohrbachern besetzt werden, und b) der Ort sich ohnedies nicht wegen seines vorhandenen Arbeitsplatzangebotes (sondern vielmehr wegen seiner günstigen Bahn- bzw. Verkehrsanbindung) so großer Beliebtheit bei Zuzüglern erfreut.
Selbst für den Fall, dass das betroffene Unternehmen abwandern sollte, soweit es sich in dem neuen Industriegebiet (siehe Umweltbericht Seite 41·ff . 1.1 Absatz 1, letzter Satz) nicht ansiedeln könnte, insoweit stimme ich der Begründung auf Seite 3 (Absatz 1) zu, ist insgesamt nicht mit einem größeren Verlust an Arbeitsplätzen und Gewerbesteuereinnahmen zu rechnen, da sich auf den bisher genutzten Flächen Nachnutzer ansiedeln würden.
In diesem Zusammenhang ist der geplante Verlust von fast 10 Hektar wertvoller Kulturlandschaft umso unverständlicher als sich im Umkreis von 20 Kilometern eine ausreichende Zahl von aufnahmefähigen Gewerbe-/Industriegebieten (z.B. in Bruckbach, Schweitenkirchen, Reichertshofen, Manching, Pfaffenhofen etc.) findet, bei denen unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Landschaft Hopfen und Malz im Wortsinn bereits verloren ist. Der in Rohrbach geplante Neubau würde dort nicht mehr auffallen und die Landschaft insgesamt weit weniger beeinträchtigen. Auf diesen Aspekt geht die Begründung unter Ziff. 2 Absatz 2 auf Seite nicht ein, es heißt dort nur vage und irreführend dass die Gewerbeflächen in Rohrbach und benachbarten Gemeinden „beinahe erschöpft" waren. Bei einem 150 x 30 x 11 Meter großen Baukörper die anlagenbedingten Auswirkungen für das Landschaftsbild als „gering" einzustufen (Umweltbericht Seite 26, Ziff. 2.4.2) bestätigt die eingangs gemachten Vorbehalte gegen den vorliegenden Umweltbericht.
Signalwirkung
Ein wichtiger Punkt, der völlig unberücksichtigt bleibt, ist die Signalwirkung, die von diesem Projekt ausgeht: Mit den gleichen Argumenten, mit denen sich die Firma Kempf einen neuen Ortsteil jenseits der Staatsstraße erschließen lässt, wird in absehbarer Zeit das nächste expandierende Unternehmen mit Platzbedarf, egal ob aus Rohrbach oder nicht, die Flächen südlich der Staatsstraße 2549 (über den Bahner Berg) beanspruchen usw., so dass innerhalb der nächsten 10 Jahre das gesamte Gebiet östlich der Staatsstraße 2232 bis Bruckbach zum Industriegebiet werden wird. Vom Landschaftsbild her wird es in diesem Abschnitt des Ilmtals dann ungefähr so aussehen, wie im Inntal entlang der Bundesstraße 181 zwischen Kufstein und Wörgl. Das einzige was dann noch fehlt, ist eine Autobahnabfahrt. Eine Gegend, in der man gerne lebt, sieht anders aus.
In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation unter Ziff. 2.2.4 des Umweltberichts auf Seite 14, Absatz 4, wonach die Landschaft „durch angrenzende Straßen und Gewerbeflächen bereits zerschnitten, also vorbelastet" ist, überaus fragwürdig. Der zu überplanende Freiraum hätte deshalb „nur eine geringe bis mittlere Qualität". Da die zitierte Feststellung praktisch auf jede Landschaft zutrifft, auch wenn sie noch so erhaltenswert ist, und sich mit ihr jeder noch so gravierende Eingriff in die Landschaft rechtfertigen ließe, ist dies ein weiterer Beleg für die fehlende Ergebnisoffenheit der Untersuchung: Gerade das Gebiet östlich der Staatsstraße 2232 (bis Bruckbach und danach weiter Richtung Süden) ist ja noch unverbaute Kulturlandschaft. Die Autoren lassen völlig außer Acht, dass gerade die Staatsstraße die Trennlinie zwischen bebauter (westlich) und unbebauter Landschaft (östlich) ist.
Durch das geplante Gewerbegebiet wird genau diese klare trennende Achse (mit den o.a. Auswirkungen) durchbrochen.
Flächenfraß
Dieses Projekt ist weiter ein Beleg dafür, wie wenig sinnvoll es ist, grundsätzlich den Gemeinden in Eigenverantwortung das Begrenzen des Flächenverbrauchs, in diesem Fall immerhin knapp 10 Hektar, zu überlassen. Außer der vielleicht während der Vegetationsperiode ein wenig hilfreichen Eingrünung ist hier nicht eine Maßnahme erkennbar, die einem ungebremsten Flächenfraß Einhalt gebieten würde.
Bedauerlich ist es insoweit auch, wenn gerade eine Gemeinde wie Rohrbach, die selbst schon mehrfach dem Hochwasser der Ilm zum Opfer gefallen ist, aus den Fehlern der Vergangenheit nichts zu lernen vermag und unverdrossen weiter riesige Flächen der fast völligen Versiegelung Preis gibt: Wie wir alle wissen, werden Extremwetterlagen und Starkregenereignisse in Zukunft häufiger vorkommen. Im Umweltbericht wird auf Seite 13 in Absatz 4 das derzeitige Wasserrückhaltevermögen des zu bebauenden bzw. zu versiegelnden Bodens ausdrücklich als "sehr hoch bei Niederschlägen" bezeichnet. Gleichwohl kommt der Bericht auf Seite 20 in Absatz 2 und 6 beim Thema Fläche und Wasser zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe nur von „mittlerer" bzw. geringer Erheblichkeit seien. Bleibt abzuwarten, ob die Bewohner der ilmabwärts gelegenen Anwesen und Ortschaften diese Einschätzung zu gegebener Zeit teilen werden. Allein dieses Argument sollte bei einer ausgewogenen Interessenabwägung Grund genug sein, von dem gesamten Vorhaben Abstand zu nehmen.
Kreisverkehr
An zahlreichen Orten werden Kreisverkehre, die sich nicht bewährt haben, wieder zurückgebaut. Die Voraussetzungen dafür, dass der hier geplante Kreisverkehr dieses Schicksal eines Tages teilen wird, stehen aus folgenden Gründen gut:
- Die Belastbarkeit dürfte bei ca. 10.000 Fahrzeugen pro Tag nicht ausreichen, es werden sich aufgrund des relativ hohen Anteils an Schwer- und landwirtschaftlichem Verkehr Rückstaus in allen drei Richtungen bilden.
Bei der jetzigen T-Kreuzung sind derzeit nur etwa 20 bis 30% der vorbeikommenden > 10.000 Fahrzeuge, nämlich die die von der Staatsstraße 2549 kommen, gezwungen, immer auf eine niedrige Geschwindigkeit abzubremsen und anschließend wieder zu beschleunigen. In Zukunft werden es 100% der Fahrzeuge sein, die stark abbremsen und anschließend wieder beschleunigen müssen. Ein Kreisel ist deshalb allein schon wegen der dadurch vorprogrammierten zusätzlichen Belastung der Anwohner und der Umwelt durch Abgase, Bremsenabrieb und lautere, ungleichmäßigere Gräuschemissionen einer größeren Anzahl beschleunigender Fahrzeuge nicht sinnvoll.
Auf Seite 3 Absatz 2 der Begründung wird die Kreuzungssituation als „gefahrenträchtig" bezeichnet. Dafür, dass diese Kreuzung kein größeres Gefahrenpotential darstellt als andere Kreuzungen, spricht allein schon die Tatsache, dass in diesem Bereich auf der Staatsstraße 2232 eine Geschwindigkeit von 80 km/h erlaubt ist. Würde es sich wirklich um eine gefährliche Einmündung handeln, dürften dort vernünftigerweise höchstens 60 km/h erlaubt sein.
Im Vergleich zu einer normalen Einmündung / Kreuzung ist der Flächenbedarf mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen (s.o.) unverhältnismäßig höher.
Bürgerbeteiligung
Obgleich das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Legitimation des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.07.2018 außer Frage stehen, bleibt anzumerken, dass es bei einer derart weit reichenden Entscheidung vielleicht nicht ganz unangebracht gewesen wäre, die Einwohner nicht ein weiteres Mal vor vollendete Tatsachen zustellen, sondern sie zuvor in die Entscheidungsfindung, zum Beispiel durch eine Bürgerbefragung (Fundstelle Wikipediaeintrag: Die Bürgerbefragung oder auch Einwohnerbefragung ist eine Form der Bürgerbeteiligung an Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung durch Konsultation. Es findet dazu eine Befragung von Bürgern zu einem bestimmten Vorhaben statt. Wie bei anderen Umfragen üblich, bekommen die Bürger zu diesem Zweck in der Regel ein Papierformular mit den Fragen übergeben, das diese nach Ausfüllung zurücksenden oder an bekannt gemachten Sammelstellen abgeben. Bürgerbefragungen sind stets anonym. Oftmals werden Einwohnerbefragungen auf kommunaler Ebene im Vorfeld von in der Öffentlichkeit umstrittenen Bau- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (bspw. der Neubebauung eines Areals oder der Ausweitung von Parkraumbewirtschaftung) durchgeführt, um den tatsächlichen Grad von Zustimmung und Ablehnung in der Einwohnerschaft zu ermitteln. Auf diesem Wege können den Bürgern auch verschiedene Planungsvarianten vorgelegt und ein Vorhaben so stärker an den Wünschen der Einwohnerschaft ausgerichtet werden. Darüber hinaus haben Einwohnerbefragungen oftmals eine akzeptanzsteigernde und streitvermeidende Wirkung, da den Bürgern vermittelt wird, dass sie in Entscheidungsprozesse eingebunden und nicht "über ihre Köpfe hinweg" entschieden wird. ...), mit einzubeziehen. Andere Gemeinden mit einem etwas zeitgemäßeren Demokratieverständnis machen es vor (u.a. Kolbermoor zum Thema Stadtentwicklung, etc.).
Abwägung:
Die Erforderlichkeit des Eingriffs in die derzeit zum Hopfenanbau genutzten landwirtschaftlichen Flächen wurde seitens der Gemeinde Rohrbach gesehen und dem Bedarf nach geeigneten gewerblichen Flächen im Gemeindegebiet zur Standortsicherung für ein eingesessenes und kontinuierlich wachsendes, mittelständisches Unternehmen gegenüber gestellt. Dabei wurde festgestellt, dass die Standortsicherung stets einen Eingriff in solche Flächen erfordert, weil im Bereich der Innenentwicklung keine geeigneten Flächen mehr vorhanden sind. Zwar ist es richtig, dass es durch die von der Gemeinde angestrebte Standortsicherung zu einem Eingriff in das Landschaftsbild kommt. Das ist aber stets der Fall, wenn angrenzend an den Ortsrand bisherige Außenbereichsflächen als Bauland entwickelt werden. Den Stellenwert einer weltweit einmaligen Kulturlandschaft misst die Gemeinde dem Planungsgebiet jedoch nicht bei. Die betroffenen Flächen verfügen weder über einen besonderen Schutzstatus noch heben sie sich auf sonstige Weise derart von der Umgebung ab, dass sie als besonders wahrgenommen werden. Anstelle von Hopfenanbau könnte dort auch jede andere landwirtschaftliche Nutzung erfolgen.
Mit der Standortsicherung für das ortsansässige Unternehmen auf den hierfür aus Sicht der Gemeinde sowohl erschließungs- als auch wegen des bereits westlich angrenzenden Gewerbes nutzungstechnisch lagemäßig geeigneten Flächen wird aus Sicht der Gemeinde auch keine Gewinnmaximierung eines einzelnen Unternehmens betrieben. Vielmehr werden die Belange der Wirtschaft im Gemeindegebiet gestärkt. Es werden Arbeitsplätze gesichert, die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert und das im Zusammenhang mit einem örtlich verbundenen Unternehmen, das insoweit auch bereit ist, in seine Zukunft in der Gemeinde zu investieren. Insoweit sieht die Gemeinde nämlich durchaus, dass die Fa Kempf zunächst für die Entwicklung der Flächen und anschließend aber auch für den darauf zu realisierenden neuen Betriebsstandort mit einem erheblichen Kostenaufwand in Vorleistung gehen muss, den es anschließend erst einmal wieder zu erwirtschaften gilt. Schon das steht einer reinen Gewinnmaximierung entgegen.
Weiter stuft die Gemeinde den Erhalt von 100 Arbeitsplätzen sowie das Potential zur Schaffung zahlreicher weiterer Arbeitsplätze für die Gemeinde in seiner Bedeutung deutlich gewichtiger ein, mit der Folge, dass bei gleichzeitiger Minimierung des Eingriffs durch die Planung – soweit aus betrieblichen Erfordernissen heraus möglich – dieser möglich ist. Dass der bisherige Betriebsstandort im Falle einer Absiedlung der Fa. Kempf neu belegt wird, ist zwar nicht abwegig. Wann und in welchem Umfang bzw. mit wie vielen Arbeitsplätzen ist jedoch nicht absehbar. Selbst aber wenn der Standort ggf. in gleichem Umfang neu besetzt würde, ist es nicht das Bestreben der Gemeinde, standortsichernde Maßnahmen, die neue Flächenausweisungen benötigen abzulehnen und insoweit auf potentiell verfügbare Flächen in anderen Gemeinden zu verweisen. Das würde zu einem wirtschaftlichen Stillstand in der Gemeinde führen und widerspräche auch der gemeindlichen Aufgabe eine Daseinsvorsorge für Ihre Bürger zu betreiben.
Insoweit muss sich die Gemeinde deshalb auch nicht auf umliegende Gemeinden und dortige eventuelle nicht näher konkretisierte Gewerbeflächenpotentiale verweisen lassen, sondern kann in der von ihr hier als angemessen betrachteten Weise von der ihr zustehenden Planungshoheit Gebrauch machen, zumal auch die Regierung von Oberbayern als zuständige Raumordnungsbehörde diese Standortsicherung im Gemeindegebiet mitträgt.
Künftige Bestrebungen Dritter zur Entwicklung der Flächen südlich der Staatsstraße 2549 sind für die Abwägungsentscheidung der Gemeinde Rohrbach zu dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan nicht relevant. Die Ausweisung von Bauland nördlich der Staatstraße 2549 erzeugt planungsrechtlich keinerlei Vorwegbindung für die Gemeinde in Bezug auf die südlich dieser Staatsstraße gelegenen Flächen, zumal hier auch die Situation mit der westlich gegenüberliegenden Wohnbebauung eine andere ist. Auch gibt es derzeit keinerlei Absichten für eine solche Entwicklung.
Hinsichtlich der Wertigkeit und der Bedeutung des Landschaftsbilds und der Kulturlandschaft ist anzumerken, dass mit dem Vorhaben zweifelsfrei ein Eingriff in das Landschaftsbild einhergeht, der jedoch wie zu Punkt 1 bereits erläutert, unter Berücksichtigung der betrieblichen Aspekte, die sicherzustellen sollen, dass dem Gewerbetreibenden im Hinblick auf die betrieblichen Abläufe noch ausreichend Spielräume bei der Errichtung der von ihm benötigten Anlagen verbleiben, so gering wie möglich gehalten und kompensiert wird. Grundsätzlich hat sich die Kulturlandschaft in den letzten Jahrzehnten gravierend geändert – Anforderungen durch Verkehr und Wirtschaft prägen die Landschaft mittlerweile wesentlich stärker als dies durch die Landwirtschaft in den vergangenen Jahrhunderten der Fall war. Den mit diesem Trend verbundenen Auswirkungen ist sich die Gemeinde Rohrbach bewusst. Gleichzeitig hält sie gerade auch im Hinblick auf diesen Wandel den Eingriff zugunsten einer Standortsicherung eines für die Gemeinde bedeutenden Wirtschaftsbetriebs mit mittelständischer Struktur und der mit diesem Betrieb verbundenen Arbeitsplätze für vertretbar. Von welchen Personen diese Arbeitsplätze mehrheitlich besetzt werden, spielt dabei keine wesentliche Rolle, ebenso wenig, dass sich im Falle einer Abwanderung des Betriebs am bisherigen Betriebsstandort eventuell ein neuer Betrieb mit neuen Arbeitsplätzen ansiedelt. Letzteres ist zwar wünschenswert, maßgebliches Ziel ist es jedoch den ortsansässigen Betrieb in der Gemeinde zu halten.
Dass im Bereich des Planungsgebiets die Landschaft durch angrenzende Straßen und Gewerbeflächen bereits zerschnitten bzw. vorbelastet ist, versteht die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung so, dass hier gerade nicht in die freie Landschaft hinein geplant wird, sondern unter Berücksichtigung von Belangen wie dem Anbindungsgebot, der Verträglichkeit mit schon bestehenden Nutzungen und kurzer Erschließungswege. Dass die durch die Staatsstraße und den dortigen Verkehr auf die angrenzenden Flächen ausgelösten Emissionen zu einer Vorbelastung dieser Flächen führen, ist offensichtlich. Die diesbezügliche Feststellung im Umweltbericht ist somit zutreffend.
Die gemeindliche Planungshoheit ist nach wie vor grundgesetzlich in Art. 28 GG verankert.
Die Fläche ist mit ca. 10 ha nicht klein. Ihre Ausweisung ist vorliegend aber durch den konkreten Bedarf in dieser Größe möglich. Nach nunmehr geänderter Straßenplanung und den Anforderungen an eine breitere Eingrünung entfallen bei einem Gesamtumgriff des Bebauungsplans von 10,14 ha ca. 1,52 ha auf Verkehrsflächen (inkl. Radweg, Bankette, Verkehrsgrünflächen), 6,83 ha auf Gewerbegebietsflächen, 0,84 ha auf private Grünflächen, und 0,94 auf Ausgleichsflächen. Somit können die reinen Bauflächen für das Gewerbegebiet gegenüber dem bisherigen Planentwurf im Sinne des Flächensparens um ca. 0,9 ha reduziert werden. Umgekehrt stehen aber für den ortsansässigen Gewerbebetrieb keine Gewerbegebietsflächen im Innenbereich in der benötigten Größenordnung zur Verfügung, welche auch nur annähernd dem bereits jetzt vorhandenen Bedarf des Betriebs entsprechen, noch Entwicklungsoptionen für künftige Betriebserweiterungen abbilden würden. Gerade diese sind entscheidend für die Standortwahl eines mittelständischen prosperierenden Unternehmens, welches auch kurzfristig auf Entwicklungen des Marktes reagieren muss. Diese Reaktion erfordert ggf. nicht nur Änderungen in Produktion und Betriebsabläufen, sondern ist auch mit der Notwendigkeit einer weiteren baulichen Entwicklung verbunden. Insoweit resultiert die Größe der Gewerbegebietsfläche einerseits aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) mit einem Flächenbedarf von insgesamt rund 4,0 ha. Die verbleibenden rund 2,8 ha bebaubarer Gewerbefläche dienen der vorgenannten für die Standortsicherung so wichtigen Erweiterungsoption. Bei nach Auskunft des Unternehmens jährlichen Wachstumsraten von 10-15% in den letzten Jahren kann von einer Inanspruchnahme dieser Flächenreserve binnen der nächsten 5 bis 7 Jahre ausgegangen werden. Es liegt somit schon heute ein entsprechender Bedarf vor, diese Fläche für künftige Betriebserweiterungen mit zu überplanen, um gerade gebietsbezogene Themen, wie die Regenwasserrückhaltung einheitlich und nicht etappenweise zu lösen Von Seiten der zuständigen Fachbehörde, der Regierung von Oberbayern, die die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Regional- und Landesplanung prüft, wurde mit Schreiben vom 22.03.2019 festgestellt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen steht.
Bei den Flächen handelt es sich nicht um für den Hochwasserschutz ausgewiesene Flächen. Insoweit sind diese grundsätzlich überplanbar. Im Rahmen der zwischenzeitlich vorliegenden Baugrunduntersuchung (IGA vom 01.03.2019) wurde festgestellt, dass im Gebiet kein durchgängiger Versickerungshorizont gegeben ist. Das hat zur Folge, dass am tiefsten Punkt des Planungsgebiets ein ca. 2.500 qm großes, natürlich ausgestaltetes Regenrückhaltebecken zu errichten ist. Hier kann das Niederschlagswasser im Plangebiet ausreichend gesammelt werden und ohne Risiko für Dritte gedrosselt abgeleitet werden. Auch die diesbezüglichen Belange werden somit durch die weitere Planung ausreichend beachtet. Die Baugrunduntersuchung des Büros IGA vom 01.03.2019 wird den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung beigegeben.
Die Wirksamkeit und Notwendigkeit eines Kreisverkehrs wurde vom planenden, zuständigen Baulastträger der Staatsstraßen, dem Staatlichen Bauamt Ingolstadt, geprüft. Weiter ist diese u.a. in der Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) dargelegt, welche den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung beigegeben wird.
Zur befürchteten erhöhten Lärmbelastung durch die Anlage des Kreisverkehrs wird auf die Ergebnisse aus der nunmehr vorliegenden schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 verwiesen. Diese wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung ebenfalls beigegeben. Hier wurden die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkungen des geplanten Kreisverkehrs betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden an der nächstgelegenen Wohnbebauung in der gegenwärtigen Ist-Situation tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung sowie die Vergrößerung des Abstands des neu zu errichtenden Kreisverkehrs zur nächst gelegenen Wohnbebauung infolge der Verschiebung etwas in Richtung Nordosten können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Mit dem Umbau zum Kreisverkehr ist daher eine Lärmminderung einhergehend.
Zu der befürchteten erhöhten Anzahl an Beschleunigungen aus dem Kreisverkehr kommend ist anzumerken, dass sich diese nicht messbar in einer Prognose darlegen lassen. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h an allen drei Staatsstraßen-Ästen auf jeweils 150 m vor und nach dem Kreisverkehr ist die Notwendigkeit einer schnellen Beschleunigung jedoch nicht mehr so gegeben wie in der Ist-Situation. Autofahrer vom Bahner Berg kommend können sicher über den Kreisverkehr einfahren und sind nicht mehr gezwungen, auf der St2232 aufgrund schnell herannahender Fahrzeuge von hinten stark zu beschleunigen. Zudem verschiebt sich Einmündesituation durch den Kreisverkehr um ca. 60 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung weg nach Nordosten, was zweifelsohne mit einer Reduzierung der Lärmbelastung einhergeht.
Der Umbau der Kreuzung zum Kreisverkehr führt zwar zu einer zusätzlichen Versiegelung von ca. 800 qm Fahrbahnfläche. Angesichts der Vorteile, die sich durch den Kreisverkehr ergeben (u.a. Erhöhung der Verkehrssicherheit, Reduktion der Lärmimmissionen, direkte Erschließung des Gewerbegebiets), wird das von der Gemeinde Rohrbach aber als zweckmäßig angesehen.
Die Gemeinde Rohrbach hat zur aktuellen Planung neben der gesetzlich vorgeschrieben Beteiligung der Öffentlichkeit eine Bürgerinformations
veranstaltung abgehalten, auf der durch verschiedene Fachplaner die Planung und deren Auswirkungen vorgestellt wurden. Den Bürgerinnen und Bürgern wurden somit außerhalb des gesetzlichen Verfahrens eine umfassende Information, aber auch eine Diskussion sowie ein Austausch ermöglicht. Das wurde von anderen anwesenden Bürgerinnen und Bürgern als durchaus positiv empfunden. Die Gemeinde hat somit dem Wunsch nach einem „zeitgemäßeren Demokratieverständnis“ offenkundig Rechnung getragen. Einer Beteiligung in Papierform bedurfte es hierzu nicht.
Beschluss
Die Gemeinde Rohrbach nimmt die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken zur Kenntnis und verweist auf die nunmehr vorliegenden Gutachten zu den Themenbereichen Baugrund, Lärm und Verkehr. Diese Gutachten werden den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben. Die verkehrlichen, immissionsschutztechnischen und wassertechnischen Auswirkungen werden in der Begründung (und im Umweltbericht) zusammenfassend beschrieben und beurteilt. An der Planung wird weiter festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.29. Herr XXX, Rohrbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
|
6.1.29 |
Sachverhalt
Zunächst möchten wir uns bei Ihnen und Ihrem Team bedanken, dass Sie die Erschließung des Gewerbegebiets Rohrbach Ost für die Firma Kempf aktiv unter Einbeziehung der Bürger gestalten und durchführen möchten. Die Erweiterung des Gewerbegebiets bietet der Firma Kempf den benötigten Raum, um sich auch weiterhin im internationalen Wettbewerb behaupten zu können und sichert die zukünftige Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Rohrbach. Wir gehen davon aus, dass die Erweiterung bestehende Arbeitsplätze sichert sowie Weitere schaffen wird und begrüßen das Projekt daher im Allgemeinen.
Wie sie bei der Informationsveranstaltung vom 07.03.2019 sicher wahrgenommen haben, richten sich die Sorgen der Bürger und insbesondere der unmittelbaren Anwohner am Moosäcker vor allem auf die geplante Gestaltung des Knotenpunktes der Staatsstraße ST2232 – „Bahner Berg" - Gewerbegebiet Rohrbach Ost und der damit verbundenen Änderung der Lärmbelastung sowie der Verkehrssicherheit.
Die unmittelbaren Anwohner sehen insbesondere die geänderte Lärmbelastung durch den geplanten Kreisel als kritisch an. Ihre Argumentation im Rahmen der Informationsveranstaltung, dass durch die reduzierte Geschwindigkeit auf 70 km/h sowie die noch weiter reduzierte Geschwindigkeit beim Durchfahren des Kreisels die Lärmbelastung sinkt, ist objektiv nachvollziehbar. Subjektiv sehen die Anwohner durch die Installation eines Kreisels jedoch eine deutlich erhöhte Lärmbelastung aufgrund der erhöhten Anzahl an beschleunigenden Fahrzeugen an den Ausgängen des Kreisels.
Bereits heute sind insbesondere die stark beschleunigenden Verkehrsteilnehmer auffällig, die an der Kreuzung zum „Bahner Berg" abbiegen oder auf die Staatstraße auffahren. Die mit der, teils kräftigen, Beschleunigung verbundenen erhöhten Motorgeräusche werden subjektiv als sehr auffällig und unangenehm wahrgenommen. Durch den Kreisel und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduktion für den gesamten, auch durchgehenden, Verkehr kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Beschleunigungsvorgänge und damit zu einer deutlich erhöhten subjektiven Lärmbelastung in unmittelbarer Nähe des angrenzenden Wohngebiets.
Insbesondere ist hier auch auf den für die Firma Kempf nötigen Lieferverkehr mit schweren LKW hinzuweisen, der zukünftig durch die Expansion der Firma sicher zunehmen wird.
Des Weiteren wurde auf der Informationsveranstaltung auch die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer durch die zahlreichen Querungen der Staatsstraße bzw. der abzweigenden Straßen im Bereich des Kreisels als kritisch angesehen. Durch die geplante Straßenführung sind insgesamt sieben Querungen der Staatsstraße bzw. der Straße zum „Bahner Berg" sowie der Zufahrt zum neuen Gewerbegebiet erforderlich. Jede ist mit einem potenziellen Risiko für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden.
Um die subjektiv erhöhte Lärmbelastung zu reduzieren sowie die Risiken in der Verkehrssicherheit zu minimieren, wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, den Kreisel nicht an der heutigen Kreuzung zum „Bahner Berg" zu installieren, sondern am nördlichen Ortsausgang von Rohrbach an der Kreuzung der Staatsstraße mit der Burgstaller Straße. Die Zufahrt in das Gewerbegebiet Rohrbach Ost kann dann ebenfalls über diesen Knotenpunkt erfolgen und würde den gesamten Lieferverkehr von den angrenzenden Wohngebieten fern halten. Des Weiteren bestünde damit auch die Möglichkeit, die Einmündung des „Bahner Bergs" ebenfalls in diesen Knotenpunkt zu verlagern und damit die Anzahl der notwendigen Knotenpunkte der Staatsstraße zu reduzieren. Die heutige Unfall-Risikostelle der Kreuzung zum „Bahner Berg" würde damit aufgelöst werden und die Streckenführung über den ,,Bahner Berg" würde sogar verkürzt (bedeutet auch eine Flächenfreisetzung für Landwirtschaft) werden, da die weit ausholende Kurve nicht mehr nötig ist und das neue Gewerbegebiet nördlich umfahren werden kann. Die Anzahl der notwendigen Querungen würde sich damit von aktuell sieben auf vstl. vier reduzieren. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit aller Verkehrsbeteiligten.
Als positiver Nebeneffekt wird durch den nördlichen Kreisel die Verkehrsauslastung auf der Burgstaller Straße durch den Pendlerverkehr reduziert, da das Einfahren in die Staatstraße durch die Verkehrsregeln im Kreisel vereinfacht wird.
Wir hoffen, dass Sie unsere Bedenken bzgl. der aktuellen Planung ernst nehmen und möchten Sie bitten, den o.g. Alternativvorschlag in Betracht zu nehmen und umzusetzen. Eine überzeugende Begründung, warum der Kreisel nicht an dieser Stelle gebaut werden kann, konnte im Rahmen der Informationsveranstaltung von Ihnen leider nicht aufgezeigt werden.
Abwägung:
Zur befürchteten erhöhten Lärmbelastung durch die Errichtung des Kreisverkehrs wird auf die Ergebnisse aus der nunmehr vorliegenden schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 verwiesen. Diese wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben. Hier wurden die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkungen der Neuordnung durch den geplanten Kreisverkehr betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden in der gegenwärtigen Ist-Situation an der nächstgelegenen Wohnbebauung tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung
sowie die zwischenzeitliche Vergrößerung des Abstands
des neu zu errichtenden Kreisverkehrs zur nächst gelegenen Wohnbebauung durch dessen Verschiebung etwas in Richtung Nordosten können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts und somit um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Die Errichtung des Kreisverkehrs
anstelle der bisherigen T-Kreuzung bewirkt somit eine Lärmminderung.
Hinsichtlich der befürchteten erhöhten Anzahl an Beschleunigungen aus dem Kreisverkehr kommend ist anzumerken, dass sich diese nicht messbar in einer Prognose darlegen lassen. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h an allen drei Staatsstraßen-Ästen auf jeweils 150 m vor und nach dem Kreisverkehr ist die Notwendigkeit einer schnellen Beschleunigung jedoch nicht mehr so gegeben wie in der Ist-Situation. Autofahrer vom Bahner Berg kommend können sicher über den Kreisverkehr einfahren und sind nicht mehr gezwungen, auf der St2232 aufgrund schnell herannahender Fahrzeuge von hinten stark zu beschleunigen. Zudem verschiebt sich die Einmündesituation durch den Kreisverkehr um ca. 60 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung weg etwas nach Nordosten, was zweifelsohne mit einer Reduzierung der Lärmbelastung einhergeht.
Zu den zu erwartenden Verkehrszahlen und zum Schwerlastverkehr wird auf die
Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) verwiesen, die sowohl die Zahlen zur aktuellen als auch zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 darlegt. Dabei wird auch die Zahl des Schwerlastverkehrs durch die Fa. Kempf aufgezeigt. Selbst mit einer Betriebserweiterung am neuen Standort ist dort nur mit insgesamt 10 bis maximal 20 Lkw-Fahrten/Tag zu rechnen. Die aktuelle Zahl im Bestand liegt bei ca. 8-10 Lkw-Fahrten/Tag. Von einer signifikanten Erhöhung und einem generell hohen Aufkommen an Schwerlastverkehr durch die Fa. Kempf ist also nicht auszugehen. Weiter wird in der Untersuchung die Zweckmäßigkeit des Kreisverkehrs hinsichtlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsaufteilung dargelegt. Das Gutachten wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans beigegeben.
Die Verkehrssicherheit von Fuß- und Radfahrern ist auch ein Anliegen der Gemeinde Rohrbach und des Staatlichen Bauamts Ingolstadt. Durch den Bau des Kreisverkehrs und des neu konzipierten Fuß- und Radwegs werden in diesem Bereich erstmalig Möglichkeiten zur Querung für Fußgänger und Radfahrer geschaffen, die bislang noch nicht vorhanden waren. Es sind insgesamt 3 Querungen (südlicher Ast St2232, östlicher Ast St2549 und Zufahrt Gewerbegebiet) vorgesehen. Diese sollen jeweils mit einer Mittelinsel als Querungshilfe und Aufstellfläche sicher ausgestaltet werden. Das ist die gängige und funktionierende Praxis
und gewährleistet nach den Erfahrungswerten des Staatlichen Bauamts ein sicheres Überqueren.
Im Rahmen der Verkehrstechnischen Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak) wurde zudem die Zweckmäßigkeit des Kreisverkehrs an der Einmündung St2549 im Vergleich zur Einmündung Burgstaller Straße dargelegt. Eine grundsätzliche Verlagerung der St2549 war hingegen nicht Bestandteil dieser Untersuchung.
Diese beschränkt sich auf eine mögliche Erschließung des Baugebiets unter Einbeziehung der planerischen Absichten des Staatlichen Bauamtes, die Verkehrssicherheit im Kreuzungsbereich zu verbessern. Die Konzeption und Planung der Staatsstraßen
fällt in die Zuständigkeit des Staatlichen Bauamts Ingolstadt.
Soweit hier über den neu zu errichtenden Kreisverkehr auch das Baugebiet erschlossen wird, übernimmt die Gemeinde Rohrbach die bestehende Planung des Staatlichen Bauamts zum Kreisverkehr in die gemeindliche Bauleitplanung.
Eine weitergehende Verlagerung der Staatsstraße mit allen dafür erforderlichen Eingriffen und Genehmigungen ist seitens des Staatlichen Bauamts nicht beabsichtigt bzw. gewünscht.
Beschluss
Die Gemeinde Rohrbach nimmt die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken zur Kenntnis und verweist auf die nunmehr vorliegenden Gutachten zu den Themenbereichen Lärm und Verkehr.
Die genannten Gutachten werden den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben. Die verkehrlichen und immissionsschutztechnischen Auswirkungen werden in der Begründung (und im Umweltbericht) zusammenfassend beschrieben und beurteilt.
An der Planung wird weiter festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6.2. Billigung des Bebauungsplanentwurfes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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|
6.2 |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“ mit seinen Anlagen und
den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 02.07.2019.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.3. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
|
|
6.3 |
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. 7. Änderung des Flächennutzungsplans (Gewerbegebiet Rohrbach - Ost)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7 |
zum Seitenanfang
7.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 17.07.2018 die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der FNP-Änderungsentwurf wurde vom Ing.-Büro WipflerPlan, Pfaffenhofen, ausgearbeitet. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht hat in der Zeit vom 07.03.2019 bis einschließlich 10.04.2019 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Zusätzlich fand im Sitzungssaal am 07.03.2019 eine öffentliche Informationsveranstaltung mit Vorstellung der Planung samt Fragerunde statt. Den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis 10.04.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahme mit Anregungen oder Bedenken):
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 03.04.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 01.04.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 02.04.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 28.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung (KUS) (Schreiben vom 27.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte (Schreiben vom 08.04.2019)
- Energienetze Bayern GmbH (Schreiben vom 14.03.2019)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 14.03.2019)
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (Schreiben vom 20.03.2019)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 22.03.2019)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 28.03.2019)
- Bund Naturschutz Wolnzach/Rohrbach (Schreiben vom 08.04.2019)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 08.04.2019)
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 09.04.2019)
- Vodafone Kabel Deutschland (Schreiben vom 05.04.2019)
- Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 08.04.2019)
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 17.04.2019)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 08.04.2019)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 08.04.2019)
- Stadt Pfaffenhofen (Schreiben vom 09.04.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunalwesen (Schreiben vom 19.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 25.03.2019
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 28.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Straßenverkehrsbehörde (Schreiben vom 20.03.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Tiefbauamt (Schreiben vom 19.03.2019)
- Handelsverband Bayern (Schreiben vom 14.03.2019
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 14.03.2019)
- Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 03.04.2019)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 19.03.2019)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 03.04.2019)
- Staatliches Bauamt Ingolstadt (Schreiben vom 11.03.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Deutsche Telekom
- Bayer. Bauernverband
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
- Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“
- Inexio GmbH
- Bund der Selbständigen
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
Bürger:
Herr XXX, Rohrbach
(Schreiben vom 08.04.2019)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
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7.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.1 |
Sachverhalt
a) Planungsrechtliche Beurteilung
Es wird angeregt, eine kommunale Kooperation mit benachbarten Gemeinden zur Entwicklung gemeinsamer Gewerbegebiete zu prüfen. Darüber hinaus ist die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB noch nicht ausreichend.
Im Zuge der Überplanung des Gewerbegebietes Bruckbach wurde damals von der Gemeinde argumentiert, dass der künftige Gewerbestandort von Bruckbach aus entwickelt werden soll. Die Gemeinde wollte durch die Zusammenfassung großer Bereiche als ein Gewerbegebiet der weiteren Zersiedelung der Landschaft vorbeugen. Das nun beabsichtigte Industriegebiet (GI) an einem weiteren abgesetzten Standort entlang der Staatsstraße führt nun genau zu einer nicht erwünschten Zersiedelung der Landschaft.
Darüber hinaus hat die Höhere Landesplanungsbehörde im Vorfeld auf Anfrage der Gemeinde Rohrbach eine Vorabstellungnahme (06.02.2018) zu der gegenständlichen Fläche abgegeben. Dabei wurde von der Regierung von Oberbayern auch auf die Betrachtung der Flächen im Bereich der Messerschmittstraße (im Markt Wolnzach, direkt an die Gemeinde Rohrbach angrenzend, wohl im Bereich Bebauungsplan Nr. 70 „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ und ggf. die ergänzend südlich gelegene Flurnummer 143) hingewiesen. Diese Flächen wirken - im Gegensatz zur gegenständlichen Fläche - nicht fingerartig in die Landschaft hinein und überspringen in ihrer Entwicklung nicht die Staatsstraße St 2232.
In diesem Zusammenhang wird angeregt zu prüfen, ob in diesem Fall eine kommunale Kooperation mit der benachbarten Gemeinde zur Entwicklung gemeinsamer Gewerbegebiete in Betracht gezogen werden kann.
Darüber hinaus sollte die Begründung einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden.
In Kapitel 2.5 Alternative Planungsmöglichkeiten des Umweltberichtes als Teil der Begründung sind gemäß der Veröffentlichung „Der Umweltbericht in der Praxis“ Planungsalternativen in der Gemeinde aufzuzeigen. Dies ist derzeit noch nicht ausreichend geschehen. Es werden nur innerörtliche bzw. bereits innerhalb von Bebauungsplänen liegende Alternativflächen angesprochen, welche jedoch - v. a. aufgrund fehlender Verfügbarkeit bzw. zu geringer Größe (vgl. Kapitel 5. der Begründung Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Planungsalternativen) für die benötigte Entwicklung - nicht für eine Bebauung in Frage kommen.
Ein Vergleich von potentiellen Entwicklungen im Außenbereich an anderen Stellen im Gemeindegebiet hat derzeit noch nicht stattgefunden. Dabei müsste sich die gegenständliche Fläche als die im Vergleich Beste darstellen. Es wird angeregt, die Alternativenprüfung diesbezüglich zu ergänzen.
Abwägung:
Eine Erweiterung des Gewerbegebiets Bruckbach ist aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit derzeit nicht möglich, zudem ist bei einer Erweiterung nach Norden die bestehende Wohnnutzung im Bereich Straßhöfe zu beachten.
Bezüglich der vorgeschlagenen Möglichkeit, ggf. interkommunal mit dem Markt Wolnzach die Flächen östlich der Messerschmittstraße zu entwickeln ist zu beachten, dass hier bereits ein bestehender Bebauungsplan des Marktes Wolnzach Baurecht auf 3 Baugrundstücken schafft. Diese haben z.T. asymmetrische Zuschnitte und sind durch eine bestehende Biotopfläche nicht zusammenhängend bebaubar. Selbst bei einer Aufhebung und Anpassung des bestehenden Baurechts sowie einer Verlagerung des Biotops – soweit das zeitnah überhaupt möglich ist – und einer interkommunalen Gesamtplanung ist die Bebaubarkeit des Areals durch seine Größe und seinen Zuschnitt so eingeschränkt, dass die für eine ausreichende Standortsicherung von der Fa. Kempf zwingend benötigte Entwicklungsoption über die 1. und 2. Stufe der Bauabschnitte (1 = Neubau einer Produktionshalle, 2 = Verlagerung des gesamten Betriebsstandorts) nicht gegeben ist.
Von Seiten der Höheren Landesplanungsbehörde wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Datum vom 22.03.2019 folgendes zum Vorhaben vorgebracht:
Erfordernisse:
LEP 3.2 (Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
Bewertung:
Laut den uns vorliegenden Unterlagen stehen im Gemeindegebiet keine ausreichenden Potentiale der Innenentwicklung für die geplante gewerbliche Entwicklung inkl. Erweiterungsflächen zur Verfügung.
Ergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Die Alternativenprüfung im Rahmen des Umweltberichts als Bestandteil der Begründung sollte noch entsprechend um Alternativen im (angebundenen) Außenbereich ergänzt und die gegenständliche Fläche als die insoweit geeignetste begründet werden.
b) Ein- und Durchgrünung des Planungsgebietes
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die derzeit vorgesehenen Randeingrünungen werden grundsätzlich begrüßt. Um eine ausreichende Eingrünung und Abschirmung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand zu erreichen, wird angeregt, diese in der Planzeichnung an allen Seiten der gewerblichen Bauflächen in ausreichender Breite und dabei in Abhängigkeit von den Höhen möglicher Gebäude darzustellen (siehe Bebauungsplan Nr. 39 im Parallelverfahren).
Bei Bauflächen dieser Größenordnung sollte insbesondere auch aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes auf eine funktionsfähige Durchgrünung geachtet werden. Da in diesem Fall für die Bauflächen eines einzelnen Betriebes eine flexible und individuelle Entwicklung ermöglicht werden soll, wird auch im Hinblick auf die beabsichtigte Höhenentwicklung angeregt, eine entsprechend dimensionierte Eingrünung darzustellen, welche derzeit noch nicht ausreichend ist.
Abwägung:
Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan wird parallel zur vorliegenden Abwägung der Stellungnahmen zur 7. FNP-Änderung beschlossen, die Eingrünung
an der Nord-, Ost- und Südseite auf 15 m Breite zu vergrößern, um den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes durch eine den Bauhöhen angepasste qualitätvolle Eingrünung besser gerecht werden zu können. Diese Abgrenzungen sollten auch in die Darstellungen der FNP-Änderung übernommen werden.
c) Redaktionelle Anregungen:
Planzeichenerklärung
- Anstelle der Überschrift „Legende" wird angeregt, den Begriff „Planzeichenerklärung" zu verwenden.
Begründung
- Unter Kapitel 4.1 Planerisches Konzept müsste es in den Auswirkungen der Planung (4.) in Absatz zwei wohl „späterer Erweiterungsmöglichkeiten" heißen.
Sonstiges
- Auf der gewerblichen Baufläche befinden sich derzeit Hopfengärten. In diesem Zusammenhang wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen. Auf die Möglichkeit eines reduzierten Schutzabstandes von mind. 25 m bei einer entsprechenden Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) wird wegen der langen Anwuchsphase als schwer realisierbare Alternative nicht hingewiesen.
Abwägung:
Die Auflistung der redaktionellen Änderungen wird geprüft und soweit als möglich umgesetzt. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise und Anregungen des Landratsamts – Bauleitplanung – zur Kenntnis. In der Begründung ist noch umfassender auf die fehlende Verfügbarkeit von Bauflächen im Bereich bestehender Bebauungspläne einzugehen, der Umweltbericht ist hinsichtlich der Alternativenprüfung um Alternativen im (angebundenen) Außenbereich im Gemeindegebiet Rohrbach zu ergänzen und die gegenständliche Fläche gegenüber den Alternativen als die geeignetste zu begründen. In der planzeichnerischen Darstellung ist analog zum Bebauungsplan die Randeingrünung an der Nord-, Ost- und Südseite auf 15 m Breite zu vergrößern.
Die redaktionellen Hinweise werden beachtet.
Die Hopfengärten werden zurückgebaut.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.2 |
Sachverhalt
Im Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach sind nach der derzeitigen Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte) oder schädlichen Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Sollten im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Landratsamt Pfaffenhofen und das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des Plangebiets 9,78 Hektar. In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt. Bei diesem beabsichtigten Richtwert in Bayern (7.055.000 Hektar) ergibt sich für die Stadt Rohrbach (2963 Hektar) ein Flächenverbrauch von 0,76 Hektar jährlich, der in der Regel nicht überschritten werden sollte.
Abwägung:
Im Rahmen der nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme zu Altlasten im Baugebiet (IGA vom 01.03.2019) wurden bei einer Bodenprobe erhöhte Kupferwerte ermittelt, welche auf den Hopfenanbau zurückzuführen sind. Der Bereich ist als Z.1.2-Material zu werten. Aufgrund der festgesetzten Nutzungen (Gewerbegebiet, keine Wohnnutzungen zulässig) sind die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze aktuell nicht näher zu bewerten. Gefährdungen des Grundwassers liegen aufgrund der ausreichend großen Grundwasserflurabstände nicht vor.
Die Begründung der 7. FNP-Änderung sollte entsprechend der Untersuchungsergebnisse ergänzt werden.
Die Gemeinde Rohrbach ist sich der Bedeutung des Flächensparens und der vorrangigen Innenentwicklung bewusst und stellt dies in ihre Abwägungsentscheidung mit ein. Nach nunmehr geänderter Straßenplanung und den Anforderungen an eine breitere Eingrünung entfallen bei einem Gesamtumgriff des Bebauungsplans von 10,14 ha ca. 1,52 ha auf Verkehrsflächen (inkl. Radweg, Bankette, Verkehrsgrünflächen), 6,83 ha auf Gewerbegebietsflächen, 0,84 ha auf private Grünflächen, und 0,94 auf Ausgleichsflächen. Somit können die reinen Bauflächen für das Gewerbegebiet gegenüber dem bisherigen Planentwurf im Sinne des Flächensparens um ca. 0,9 ha reduziert werden. Umgekehrt stehen aber für den ortsansässigen Gewerbebetrieb keine Gewerbegebietsflächen im Innenbereich in der benötigten Größenordnung zur Verfügung, welche auch nur annähernd dem bereits jetzt vorhandenen Bedarf des Betriebs entsprechen, noch Entwicklungsoptionen für künftige Betriebserweiterungen abbilden würden. Gerade diese sind entscheidend für die Standortwahl eines mittelständischen prosperierenden Unternehmens, welches auch kurzfristig auf Entwicklungen des Marktes reagieren muss. Diese Reaktion erfordert ggf. nicht nur Änderungen in Produktion und Betriebsabläufen, sondern ist auch mit der Notwendigkeit einer weiteren baulichen Entwicklung verbunden. Insoweit resultiert die Größe der Gewerbegebietsfläche einerseits aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) mit einem Flächenbedarf von insgesamt rund 4,0 ha. Die verbleibenden rund 2,8 ha bebaubarer Gewerbefläche dienen der vorgenannten für die Standortsicherung so wichtigen Erweiterungsoption. Bei nach Auskunft des Unternehmens jährlichen Wachstumsraten von 10-15% in den letzten Jahren kann von einer Inanspruchnahme dieser Flächenreserve binnen der nächsten 5 bis 7 Jahre ausgegangen werden. Es liegt somit schon heute ein entsprechender Bedarf vor, diese Fläche für künftige Betriebserweiterungen mit zu überplanen, um gerade gebietsbezogene Themen, wie die Regenwasserrückhaltung, einheitlich und nicht etappenweise zu lösen.
Hinsichtlich der angestrebten Richtgröße des Flächenverbrauchs in Bayern ist zu bemerken, dass sich diese Richtgröße für prosperierende Regionen wie Ingolstadt nicht halten lässt. Eine Betriebsverlagerung und -erweiterung der Fa. Kempf wäre somit bei Einhaltung dieser Richtgrößen auch an anderen Standorten nahezu unmöglich.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung und der Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung sind entsprechend der Untersuchungsergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme der IGA vom 01.03.2019 zu ergänzen. Die gutachterliche Stellungnahme zu Altlasten (IGA vom 01.03.2019) wird den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.
In Abwägung aller Belange hält die Gemeinde Rohrbach an der Darstellung einer gewerblichen Baufläche mit einer hinsichtlich der reinen Bauflächen nunmehr reduzierten Gesamtgröße von rund 6,8 ha weiter fest.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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7.1.3 |
Sachverhalt
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Fläche soll zukünftig als Gewerbliche Baufläche dargestellt werden.
Derzeit wird eine schalltechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro Kottermair zur Aufstellung des Bebauungsplanes erstellt, welche mögliche Lärmimmissionen aus dem neuen Industriegebiet wie auch aus der Neuordnung der Kreuzungssituation der Staatsstraßen durch den geplanten Kreisverkehr berücksichtigt. Diese wird zur öffentlichen Auslegung den Planunterlagen beigegeben, ggf. erforderliche Regelungen zur Kontingentierung von Lärmemissionen und sonstige Maßnahmen zum Schutz der ansässigen Bevölkerung werden in die Planung aufgenommen. Die Vorbelastung ausgehend von den bestehenden Gewerbebetrieben ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann der Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt werden, die Auflagen und Maßnahme, die sich aus der Schalltechnischen Untersuchung ergeben, werden im Bebauungsplan festgelegt.
Abwägung:
Eine schalltechnische Untersuchung wurde zwischenzeitlich durch das Ingenieurbüro Kottermair erstellt (Stand 11.06.2019). Dabei wurden die möglichen Lärmimmissionen aus dem Plangebiet und aus der Veränderung des Kreisverkehrs beurteilt und auch die Vorbelastung ausgehend von den bestehenden Gewerbebetrieben westlich der St2232 berücksichtigt. Die in der Untersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen werden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernomm
en.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair (Stand 11.06.2019) wird den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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7.1.4 |
Sachverhalt
Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 16 m. Ab einer Gebäudehöhe von 15 m ist der Eingrünungstreifen mit einer Mindestbreite von 15 m anzulegen.
Begründung: Das geplante Gewerbegebiet mit einer Flächengröße von ca. 9 ha siedelt auf einen bisher unbebauten Bereich über. Auch wenn sich auf dem geplanten Standort Flächen mit einer eher geringen Bedeutung für die Natur befinden, so bieten diese immer noch einen höherwertigeren Lebensraum, als eine versiegelte Fläche. Ebenfalls findet auf den offenen Böden eine natürliche Versickerung statt. Des Weiteren soll durch eine entsprechende Mindestbreite von 15 m sichergestellt werden,
dass die angrenzenden Flächen nicht durch Immissionen und Emissionen durch das geplante Vorhaben negativ beeinträchtigt werden.
Eine angemessene Eingrünung sorgt weiterhin für eine Minimierung, gemäß §15 Abs. 1 BNatSchG, der Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild.
Abwägung:
Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan wird parallel zur vorliegenden Abwägung der Stellungnahmen zur 7. FNP-Änderung beschlossen, die Eingrünung an der Nord-, Ost- und Südseite auf 15 m Breite zu vergrößern, um den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes durch eine den Bauhöhen angepasste qualitätvolle Eingrünung besser gerecht werden zu können. Diese Abgrenzungen sollten auch in die Darstellungen der FNP-Änderung übernommen werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Kenntnis. In der planzeichnerischen Darstellung ist analog zum Bebauungsplan die Randeingrünung an der Nord-, Ost- und Südseite auf 15 m Breite zu vergrößern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Wirtschaftsentwicklung (KUS)
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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7.1.5 |
Sachverhalt
Die beantragte Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes beruht auf einer notwendigen Betriebserweiterung und -verlagerung- eines seit vier Jahrzehnten in Rohrbach ansässigen, mittelständischen Unternehmens. Um den Fortbestand des Unternehmens am Standort zu sichern und damit die bestehenden Arbeitsplätze zu stärken sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen, ist ein weiterer Flächenbedarf zwingend erforderlich„
Die Wirtschaftsentwicklung im Landkreis Pfaffenhofen a.d.llm verfolgt das Ziel eines sinnvollen und schonenden Umganges mit den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen. So ist vordergründig der Bedarf regional ansässiger Unternehmen für deren Wachstum zu berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf Betriebe zu richten, die ein gesundes Verhältnis zwischen Beschäftigtenzahl und Flächenbedarf aufweisen. Beide
Kriterien sind im Fall der vorgelegten Planung gegeben.
Aus Sicht der Wirtschaftsentwicklung wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Betriebsverlagerung und -erweiterung daher begrüßt und es bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39.
Abwägung:
Die Stellungnahme des KUS ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des KUS zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.6. Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.6 |
Sachverhalt
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Um einen barrierefreien Zugang für alle Personengruppen zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
- Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer,
Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.
Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
- bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen;
- Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden.
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbarer Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Barrierefrei sind Gehwege, wenn die nutzbare Gehwegbreite stufenlos und mind. eine Breite von 1,80 m aufweist. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.
Überquerungsstellen - Allgemeines
Überquerungsstellen müssen für Rollstuhl- und Rollatornutzer ohne besondere Erschwernis nutzbar und für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar und sicher nutzbar sein.
Bei der Einrichtung von Überquerungsstellen ist die Distanzempfindlichkeit von Menschen mit sensorischen oder motorischen Einschränkungen, insbesondere von Rollstuhl- und Rollatornutzern, zu berücksichtigen.
Ungesicherte Überquerungsstellen
Ungesicherte Überquerungsstellen können als gemeinsame Überquerungsstellen mit 3 cm
Bordhöhe oder als getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe gestaltet werden. Bei gemeinsamen Überquerungsstellen können Bodenindikatoren (Richtungsfelder) nach DIN 32984 zum Einsatz kommen. Der abgesenkte Bord ist visuell kontrastreich zur Fahrbahn zu gestalten.
Mittelinsel/Mittelstreifen
Bei Mittelinseln/Mittelstreifen ist eine Mindesttiefe von 2,50 m erforderlich, sie sollte aber in der Regel 3,00 m betragen. Für blinde und sehbehinderte Menschen muss eine klar wahrnehmbare Längs- und Querabgrenzung zur Fahrbahn vorhanden sein. Dies wird sichergestellt durch eine Querabgrenzung mit visuell kontrastreichen Borden in Höhe von mindesten 3 cm.
Bei Beachtung der vorgenannten Grundprinzipien der Barrierefreiheit bestehen keine Bedenken für die Änderung des Flächennutzungsplans. Detaillierte Stellungnahmen können bei einzelnen, genau beschriebenen Baumaßnahmen gerne nachgeliefert werden (z.B. Signalanlagen, barrierefreie Stellplätze, Beschilderungen, Treppen, Grün- und Freizeitanlagen, etc.).
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratugnsstelle-barrierefreiheit.html.
Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Behindertenbeauftragten des Landkreis Pfaffenhofen beziehen sich auf eine Maßstabsebene, die nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung sein kann.
Die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten zur Barrierefreiheit ist zur Kenntnis zu nehmen und sollte im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung, sofern möglich, berücksichtigt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat
nimmt die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten zur Kenntnis. Im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit, soweit diese rechtlich erforderlich sind und im Übrigen sofern möglich, zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.7. Energienetze Bayern GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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7.1.7 |
Sachverhalt
In der Nähe „ Gewerbegebiet Ost Rohrbach" sind Erdgasleitungen vorhanden.
Bitte beachten Sie, die Anweisungen des beigefügten Merkblattes der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG.
Abwägung:
Die Stellungnahme und das übersandte Merkblatt „für Bauarbeiten im Bereich von Gasversorgungsleitungen“ der Energienetze Bayern sind zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Stellungnahme und das übersandte Merkblatt „für Bauarbeiten im Bereich von Gasversorgungsleitungen“ der Energienetze Bayern zur Kenntnis, sie sind im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.8. Planungsverband Region Ingolstadt
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.8 |
Sachverhalt
Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für weitere gewerbliche Bebauung zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 9,1 ha) liegt östlich des bestehenden Gewerbegebietes im Nordosten von Rohrbach, von diesem durch die Staatsstraße St 2232 getrennt. Das Areal wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll nun u.a. der Verlagerung und Erweiterung eines ortsansässigen, produzierenden Betriebes dienen. Das Areal soll als Industriegebiet festgesetzt werden, u.a. soll eine Wohnnutzung sowie Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen werden, eine umlaufende Ortsrandeingrünung ist vorgesehen.
Bewertung
Laut Begründung sind in der Gemeinde keine Gewerbegrundstücke in der benötigten Größe vorhanden, der Bedarf für die Neuausweisung wäre durch ein konkretes Vorhaben gegeben. Ungeachtet dessen sollte angesichts der Erfordernisse zum Flächensparen (LEP 1.1.3 (G), LEP 3.1 (G)) sowie der vorrangigen Innenentwicklung (LEP 3.2 Z) das Ausmaß der Neuausweisung sich am tatsächlich aktuellen Bedarf orientieren.
Da die weitere Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Hopfen gern. RP 10 B II 1.3 G weiter anzustreben ist, ist zudem die Inanspruchnahme von Flächen, die bislang weitestgehend dem Hopfenanbau dienen, grundsätzlich kritisch zu würdigen.
Es sollten daher die Möglichkeiten einer etwaigen Reduzierung des Plangebietes geprüft werden.
Bei entsprechender Berücksichtigung der genannten Punkte kann den Planungen aus Sicht der Regionalplanung zugestimmt werden.
Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach ist sich der Bedeutung des Flächensparens und der vorrangigen Innenentwicklung bewusst und stellt dies in ihre Abwägungsentscheidung mit ein. Nach nunmehr geänderter Straßenplanung und den Anforderungen an eine breitere Eingrünung entfallen bei einem Gesamtumgriff des Bebauungsplans von 10,14 ha ca. 1,52 ha auf Verkehrsflächen (inkl. Radweg, Bankette, Verkehrsgrünflächen), 6,83 ha auf Gewerbegebietsflächen, 0,84 ha auf private Grünflächen, und 0,94 auf Ausgleichsflächen. Somit können die reinen Bauflächen für das Gewerbegebiet gegenüber dem bisherigen Planentwurf im Sinne des Flächensparens um ca. 0,9 ha reduziert werden. Umgekehrt stehen aber für den ortsansässigen Gewerbebetrieb keine Gewerbegebietsflächen im Innenbereich in der benötigten Größenordnung zur Verfügung, welche auch nur annähernd dem bereits jetzt vorhandenen Bedarf des Betriebs entsprechen, noch Entwicklungsoptionen für künftige Betriebserweiterungen abbilden würden. Gerade letztere sind entscheidend für die Standortwahl eines mittelständischen prosperierenden Unternehmens, welches auch kurzfristig auf Entwicklungen des Marktes reagieren muss. Diese Reaktion erfordert ggf. nicht nur Änderungen in Produktion und Betriebsabläufen, sondern ist auch mit der Notwendigkeit weiterer baulicher Entwicklung verbunden. Insoweit resultiert die Größe der Gewerbegebietsfläche einerseits aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) mit einem Flächenbedarf von insgesamt rund 4,0 ha. Die verbleibenden rund 2,8 ha Gewerbefläche dienen der vorgenannten für die Standortsicherung so wichtigen Erweiterungsoption. Bei nach Auskunft des Unternehmens jährlichen Wachstumsraten von 10-15% in den letzten Jahren kann von einer Inanspruchnahme dieser Flächenreserve binnen der nächsten 5 bis 7 Jahre ausgegangen werden. Es liegt somit schon heute ein entsprechender Bedarf vor, diese Erweiterungsfläche mit auszuweisen, um gerade gebietsbezogene Themen, wie die Regenwasserrückhaltung (s.u.), einheitlich und nicht etappenweise zu lösen.
Der Eingriff in dem geplanten Umfang und damit der Entfall von Flächen für den Hopfenanbau lässt sich deshalb nicht vermeiden. Anderweitig geeignete, ausreichend große und gut angebundene (überörtliches Verkehrsnetz, ÖPNV-Anschluss Bahn) Flächen für eine Betriebsverlagerung im Gemeindegebiet, die nicht bereits auch für den Hopfenanbau genutzt werden oder geeignet wären, stehen nicht zu Verfügung.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Planungsverbands Ingolstadt zur Kenntnis, an der Planung wird grundsätzlich weiter festgehalten, die reinen Bauflächen werden um ca. 0,9 ha reduziert. Die Begründung wird hinsichtlich der Erläuterung des Flächenbedarfs ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.9. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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7.1.9 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Durch die o. g. Bauleitplanung werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.
Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
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7.1.10. Regierung von Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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7.1.10 |
Sachverhalt
Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach plant östlich des Hauptortes und östlich der Staatsstraße 2232 die Ausweisung eines Industriegebietes insbesondere zur Deckung des Flächenbedarfs eines ortsansässigen Gewerbetreibenden. Der überplante Bereich umfasst mit den Flurstücken Nr. 132, 132/1, 131 und 130 der Gemarkung Burgstall ca. 9,8 ha (ca. 7,7 ha Industriegebiet zzgl. Grün- und Verkehrsflächen. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Flächennutzungsplan werden im Zuge der 7. Änderung im Parallelverfahren gewerbliche Bauflächen dargestellt. Einzelhandelsnutzungen werden im Bebauungsplan ausgeschlossen.
Erfordernisse
LEP 3.2 (Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
Bewertung
Laut den uns vorliegenden Unterlagen stehen im Gemeindegebiet keine ausreichenden Potentiale der Innenentwicklung für die geplante gewerbliche Entwicklung inkl. Erweiterungsflächen zur Verfügung.
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
Die Beurteilung der
höheren Landesplanungsbehörde, dass im Gemeindegebiet keine ausreichenden Potenziale der Innenentwicklung für die geplante gewerbliche Entwicklung inklusive Erweiterungsflächen zur Verfügung stehen und die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen steht, zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.11. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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7.1.11 |
Sachverhalt
Wasserversorgung
Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet der Waaler Gruppe. Der derzeit genehmigte Umfang zum Zutagefördern von Grundwasser wird durch den Versorger voll ausgenutzt. Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2020 befristet. Auch ein privatrechtlicher Liefervertrag mit der llmtalgruppe zur Deckung des derzeitigen Bedarfs läuft am 31.12.2020 ab.
Uns sind die Bemühungen der Waaler Gruppe bekannt, die derzeit angestellt werden, um die Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet zu sichern. Wir weisen dennoch ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Bauleitplanung ein Konzept zu entwickeln und vorzulegen ist, wie die Versorgungssicherheit mit Trinkwasser für die Zukunft im Versorgungsgebiet sichergestellt werden kann.
Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Abwasserbeseitigung
Die Kläranlage Mittleres llmtal ist ausreichend leistungsfähig um Abwasser aus dem geplanten Industriegebiet aufzunehmen. Das geplante Gebiet ist allerdings in der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus Regenentlastungsanlagen im Einzugsgebiet der Kläranlage „Mittleres llmtal" nicht berücksichtigt.
Im weiteren Bauleitplanverfahren ist daher zu überprüfen wie das geplante Gebiet abwassertechnisch entsorgt werden kann. Die Entwässerung ist mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes abzustimmen:
Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Plangebiet befindet sich kein oberirdisches Gewässer. Das Gelände fällt in westlicher und nördlicher Richtung hin zum Teil stark ab. Bedingt durch die Hanglage könnte bei Starkregen und/oder der Schneeschmelze ein Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Wir empfehlen daher die geplante Bebauung durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.
Zusammenfassung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach. Diesen Bedenken kann von Seiten der Gemeinde Rohrbach abgeholfen werden, wenn bei der Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 39 möglichst frühzeitig ein Konzept für die mittel- bis langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung vorgelegt wird.
Abwägung:
Die Wasserversorgung des Gewerbegebiets „Rohrbach Ost“ ist, wie schon für das Gewerbegebiet Bruckbach und Teile des Gewerbegebiets „Rohrbach“ (westlich der St2232) über den Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ vorgesehen. Nordwestlich des Plangebiets verläuft dessen Versorgungsleitung DN 200 PVC, an welche über den Übergabeschacht der „Waaler Gruppe“ angeschlossen werden kann. Somit ist die Trinkwasserversorgung des Gebiets grundsätzlich gesichert. Dass die Genehmigung der Waaler Gruppe und der privatrechtliche Vertrag mit der Ilmtalgruppe befristet sind, bedarf einer generellen Lösung, da auch die Trinkwasserversorgung aller anderen Betriebe und Einwohner in diesem Gebiet sichergestellt werden muss. Aufgrund der nach der Stellungnahme der Ilmtalgruppe gegebenen Anschlussmöglichkeit und der aus dem Wasserversorgungsvertrag noch verbleibenden Reserven kann die Versorgung des geplanten Gewerbegebiets auch über den 31.12.2020 hinaus jedenfalls über eine Verlängerung des Wasserversorgungsvertrags mit der Ilmtalgruppe sichergestellt werden.
Es wurde eine
Baugrunduntersuchung durchgeführt (IGA vom 01.03.2019) bei den erfolgten Bohrungen wurde kein Grundwasser aufgeschlossen. Im Rahmen der Untersuchung wurden zudem bei einer Bodenprobe erhöhte Kupferwerte ermittelt, welche auf den Hopfenanbau zurückzuführen sind. Der Bereich ist als Z.1.2-Material zu werten. Aufgrund der festgesetzten Nutzungen (Gewerbegebiet, keine Wohnnutzungen zulässig) sind die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze aktuell nicht näher zu bewerten. Gefährdungen des Grundwassers liegen aufgrund der ausreichend großen Grundwasserflurabstände nicht vor.
Die Begründung der 7. FNP-Änderung wird entsprechend der Untersuchungsergebnisse ergänzt werden, die gutachterliche Stellungnahme wird den Planunterlagen zum Bebauungsplan im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.
Die Abwasserbeseitigung des Baugebiets ist im Trennsystem geplant, anfallendes Schmutzwasser soll in die Schmutzwasserkanalisation (Anschluss an Schmutzwasserkanal in der Lilienthalstraße) eingeleitet und der Kläranlage Rohrbach zugeführt werden.
Im Rahmen der nun vorliegenden Baugrunduntersuchung (IGA vom 01.03.2019) wurde festgestellt, dass im Gebiet kein durchgängiger Versickerungshorizont gegeben ist. Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser ist nicht möglich, so dass eine Rückhaltung und gedrosselte Einleitung in den Vorfluter (Ilm) erforderlich ist.
Das Entwässerungskonzept wird mit dem WWA auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abgestimmt.
Zur Sicherung des Baugebiets vor wild abfließendem Oberflächenwasser können in den umlaufenden Eingrünungsflächen Mulden zur Aufnahme, Rückhaltung und geordneten Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser aus angrenzenden Außenbereichen angelegt werden. Nähere Regelungen hierzu sollen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene der verbindlichen Bebauleitplanung ist ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung mit dem WWA abzustimmen. Die Begründung ist entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchung zu ergänzen.
Das Baugrundgutachten (IGA vom 01.03.2019), sowie die gutachterliche Stellungnahme zu Altlasten (IGA vom 01.03.2019) wird den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.12. Bund Naturschutz Wolnzach/Rohrbach
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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7.1.12 |
Sachverhalt
- Aus Sicht des Bund Naturschutz ist der enorme Flächenverbrauch zu beanstanden. Ob dieser in einem günstigen Verhältnis zum Nutzen für die Allgemeinheit stehen wird (z.B. Zahl der Arbeitsplätze, für die Öffentlichkeit nutzbare Einrichtungen), ist unklar und zu bezweifeln.
- Hinzu kommt, dass die Landschaftsbeeinträchtigung voraussichtlich ähnlich gravierend sein dürfte wie beim benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach, in dem übrigens noch Flächen frei wären.
- Den in Punkt 3.2 der Begründung genannten Zielen des LEP dient die vorgeschlagene Änderung nicht, sie steht ihnen eher entgegen (,,... er seine landschaftliche Vielfalt sichern kann"). Den anschließend genannten Grundsätzen und Zielen in Teil B steht die Planung ebenfalls teils entgegen, z.B. ,,Eine Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden." Zahlreiche andere genannte Ziele betreffen die Planung nicht, weil sie sich mit Wohnbebauung beschäftigen. Der Punkt „Gewerbliche Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Tourismus" spricht ebenfalls nicht für die angestrebte Änderung, zumal es hier offensichtlich nicht um wohnortnahe Arbeitsplätze geht. Die Begründung des BBP 39 preist entsprechend die fußläufige Erreichbarkeit vom Bahnhof aus an.
- Aus dem Regionalplan wird auch diese Aussage zitiert: ,,Das Wachstum von Wirtschaft und Bevölkerung läuft in der Region Ingolstadt derzeit dynamisch ab. Dementsprechend besteht weiterhin ein nicht unerheblicher Bedarf an Flächen für eine gewerbliche und wohnbauliche Siedlungstätigkeit. Allen aktuellen Prognosen nach dürfte die Zunahme der Bevölkerung in der Region bis ca. 2020 anhalten, wenn u.U. auch nur leicht. In Teilräumen sind auch Abnahmen nicht auszuschließen (B IIL zu 1.1 bis 1.1.2)." Da der Bau nicht vor 2020 abgeschlossen werden dürfte und auch Abnahmen ,,nicht auszuschließen" sind, sind dies keine Argumente für die Planung.
- Zu 4.1: Eine „qualitätvolle Eingrünung" ist nicht zu erkennen. Vielmehr sieht der BBP 39 lediglich eine einfallslose und von Breite wie Höhe unzureichende Baumreihe rund um das betroffene Gebiet vor. Wie wenig konsequent Vorgaben zur Eingrünung oft umgesetzt werden, kann man gerade beim benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach sehen, wo man die wenigen grazilen Bäumchen suchen muss, von einem Sichtschutz kann leider keine Rede sein.
- Zu 5.: Die Begründung, inwiefern hier sparsam mit Fläche umgegangen werde, wirkt schon sehr gekünstelt, sie ist nur mit viel gutem Willen nachvollziehbar.
- Zu 7.: Auch wenn angeblich durch „Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan [...] der Eingriff so gering wie möglich gehalten" wird, ist der Eingriff doch sehr massiv und nicht ausreichend begründet.
- Zu 9 (Belange des Klimaschutzes): Die Hauptmaßnahme, die genannt wird, ist die Planung außerhalb von überschwemmungsgefährdeten Bereichen somit überhaupt kein Beitrag zum Klimaschutz. Schließlich wird noch die CO2-Aufnahme durch die Eingrünung erwähnt. Ob diese die verlorene C02-Aufnahme durch die vorherige landwirtschaftliche Nutzung aufwiegt, ist fraglich. Dass sie die durch Verkehr und Strom- sowie Wärmeverbrauch des geplanten Gewerbebetriebs entstehenden zusätzlichen Emissionen ausgleicht, ist völlig ausgeschlossen. Man argumentiere nicht damit, dass die Anlage im Ort dafür stillgelegt werde und somit keine zusätzlichen Emissionen entstehen. Denn dem BBP 39 kann man entnehmen, dass sich für das freiwerdende Gelände dort bereits Folgenutzungen abzeichnen, die ebenfalls Energie verbrauchen und Treibhausgase emittieren werden. Somit bedeutet die Planung eine klimaschädigende Maßnahme, die nicht zu den Klimaschutzzielen passt und daher § 1a Abs. 5 BauGB widerspricht und auch vom BN abgelehnt wird.
- Der geplante neue Kreisverkehr an der Kreuzung der beiden Staatsstraßen stößt ebenfalls auf meine Kritik:
- Eine Verkehrszählung wurde nicht vorgelegt. Nach meinem Eindruck überwiegt aber der Nord-Süd-verlaufende Verkehr auf der St2232 bei weitem den auf der St2049. Daraus folgt, dass hier ein sehr großer Teil des Verkehrs, der geradeaus der St2232 folgen will, zum massiven Abbremsen vor und erneuten Beschleunigen nach dem Kreisverkehr gezwungen wird, was einen enormen, aber vermeidbaren, Anstieg von Verbrauch, CO2-Emissionen und Feinstaubemissionen (durch Bremsen und Kurvenfahrt) verursacht. Die Lärmemissionen werden dadurch ebenfalls zunehmen, genauso wie der Flächenverbrauch.
- Wenn man von einer gefahrenträchtigen Kreuzung spricht, sollten als Beleg auch Unfallzahlen vorgelegt werden. Sollte es hier tatsächlich auffällig viele Unfälle geben, wäre ein Tempolimit auf 60-70 (aktuell 80) km/h eine weniger schädliche Alternative.
- Als Alternative wäre eine Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 denkbar, die den Verkehr abbremst und das Überqueren erleichtert.
- Eine Anbindung des neuen Gewerbegebiets wäre auch möglich von der St2232 auf Höhe der Burgstaller Straße, wo auch Abbiegespuren eingerichtet werden könnten.
- Kreisverkehre sind allgemein nur dann sinnvoll, wenn die Fahrtgeschwindigkeit in dem Bereich eher gering ist und es sich um eine Kreuzung handelt, auf der die Verkehrsströme aus mindestens drei Richtungen ähnlich stark sind.
- Zu Punkt 10: ,,Im Rahmen der Umweltprüfung wurde aufgezeigt, dass durch die Planung, zusammenfassend betrachtet, keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind." Die Umweltprüfung wurde nicht von einer neutralen Stelle beauftragt, Damit ist unsicher, ob sie zuverlässig objektiv ist. Außerdem sind auch keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen" nachteilig für die Umwelt.
- Ein Radweg Richtung Wolnzach ist nicht eingezeichnet, obwohl dieser in Planung zu sein scheint.
- Der beigefügte Umweltbericht bezieht sich auf den Bebauungsplan und nicht auf die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes. Damit kann er nicht als Rechtfertigung dieser Änderung gelten.
Fazit: Aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes sprechen so viele Argumente gegen das geplante Gewerbegebiet Rohrbach-Ost und diese Änderung des Flächennutzungsplanes, dass die Planung am besten komplett gestoppt würde.
Abwägung:
Der Flächenverbrauch resultiert aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) an den neuen Standort mit einem Flächenbedarf von zusammen rund 4,0 ha. Die verbleibenden 2,8 ha Gewerbefläche dienen als Flächen für weitere künftige Betriebserweiterungen. Diese Puffer sind für das wachsende mittelständische Unternehmen unabdingbar bei der Standortwahl, um nicht mittelfristig wieder nach neuen Betriebsstandorten suchen zu müssen. Bei momentanen jährlichen Wachstumsraten von 10-15% ist in ca. 5 bis 7 Jahren von künftigen Betriebserweiterungen auszugehen.
Die Gemeinde Rohrbach hat den Flächenverbrauch in Ihre Abwägungsentscheidung mit eingestellt, ebenso wie z.B. Aspekte des Erhalts und des Ausbaus eines mittelständischen Unternehmens und von Arbeitsplätzen vor Ort. Der Nutzen für die Allgemeinheit ergibt sich zudem auch aus der wirtschaftlichen Stärkung der Gemeinde, die wiederum deren Einwohnern zugutekommt. Umgekehrt stuft auch die Untere Naturschutzbehörde die betroffenen Flächen als mit einer eher geringen Bedeutung für die Natur ein, so dass der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, die sich bei einer Ausweisung von bisherigen Außenbereichsflächen nie vermeiden lässt, wird nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach dadurch reduziert, dass eine umlaufende Eingrünung von 10 m im Westen und 15 m an den landschaftlich besonders exponierten Süd-, Nord- und Ostseiten zu errichten ist. Die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen mit Lage und Anzahl von Großbaumpflanzungen und Dichte von Heckenpflanzungen (dreireihig) sollen die neuen Baukörper deutlich besser eingrünen, als dies im benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach der Fall ist.
Auch durch Höhenfestsetzungen und Festsetzungen zu Abgrabungen und Auffüllungen werden die Baukörper zudem stärker „in das Gelände gedrückt“ und treten weniger wuchtig in Erscheinung. Von einer deutlich besseren landschaftlichen Einbindung ist somit auszugehen. Freie Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach sind entweder aufgrund ihrer Größe nicht für das Vorhaben geeignet oder stehen mangels einer Verkaufsbereitschaft der Eigentümer nicht zur Verfügung.
In der Begründung sind die relevanten und zu beachtenden Ziele des LEP genannt, welche im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben stehen. Grundsätzlich sind alle Ziele zu beachten – inwiefern allen Zielen nachgekommen werden kann ist im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung aufzuzeigen. Gemäß der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde, der Regierung von Oberbayern vom 22.03.2019 steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Eine Zersiedelung der Landschaft tritt insoweit noch nicht ein, als das Gewerbegebiet östlicher der St2232 zunächst zwar alleine steht, letztlich aber im Hinblick auf die sonst zur Standortsicherung des örtlichen Betriebs fehlenden geeigneten Flächen an dieser Stelle eine konsequente Fortsetzung des westlich der St2232 schon bestehenden Gewerbegebiets darstellt, die insoweit auch mit § 50 BImSchG zu vereinbaren ist. Im Weiteren handelt es sich bei den Arbeitsplätzen der Fa. Kempf durchaus um wohnortnahe Arbeitsplätze, welche von Beschäftigen aus Rohrbach auch fußläufig oder mit dem Fahrrad und von Beschäftigten aus dem näheren Umfeld auch per ÖPNV erreicht werden können.
Ein Abgleich der Bevölkerungsberechnungen im Regionalplan mit den tatsächlichen Zahlen der Entwicklung in der Region Oberbayern zeigt, dass diese Berechnungszahlen schon längst überholt sind. Aktuell findet neben der gewerblichen Entwicklung auch eine Erweiterung von Wohnbauflächen in der Gemeinde Rohrbach statt – angesichts der fortwährenden Nachfrage. Damit ist weiterer Bevölkerungszuwachs vor Ort einhergehend. Durch die Sicherung von Arbeitsplätzen vor Ort bzw. die Schaffung weiterer Arbeitsstätten kann hier dem Grundsatz der Harmonierung zwischen gewerblicher und wohnbaulicher Entwicklung nachgekommen werden. Gleichzeitig können weitere Arbeitswege der ortsansässigen Mitarbeiter aber auch von Mitarbeitern aus umliegenden Orten zu ansonsten entfernter gelegenen Standorten, wie beispielsweise in Ingolstadt, vermieden werden, mit den sich daraus wiederum ergebenden positiven Folgen für die Umwelt. Der Erweiterungs- und Verlagerungsbedarf der Fa. Kempf wird zudem als Argument „für die Planung“ gesehen.
Durch Umsetzung der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan, welche neben hohen Mindestqualitäten des Pflanzmaterials und einzuhaltenden Pflanzdichten auch konkrete sowie in der Anzahl definierte Standorte festsetzen, ist nach Auffassung der Gemeinde von einer qualitätvollen Eingrünung und entsprechendem Sichtschutz auszugehen.
Die Gemeinde Rohrbach sieht die Begründung als stichhaltig an.
Der Eingriff wird durch zahlreiche Maßnahmen im Hinblick auf das Planungsziel einer Standortsicherung für den örtlichen Gewerbebetrieb und einer damit verbundenen Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung so gering wie möglich gehalten. Die verbleibenden Beeinträchtigungen werden durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Wie bereits zu Punkt 1. vorgebracht, liegt die Entscheidung hinsichtlich der Erforderlichkeit in der Abwägungsentscheidung der Gemeinde Rohrbach.
Die Lage außerhalb von Überschwemmungsgefährdeten Bereichen ist keine Maßnahme zum Klimaschutz, sondern eine Maßnahme zur Anpassung an zukünftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse. Dass die geplante Eingrünung die CO2-Aufnahme durch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung voraussichtlich nicht ausgleicht, ist der Gemeinde bewusst. Dennoch bewertet sie die Eingrünung als in diesem Fall zumindest teilweise Kompensation. Grundsätzlich ist bei allen baulichen und sonstigen Entwicklungsmaßnahmen mit einem weiterem Verbrauch von Energie und der Emission von Treibhausgasen zu rechnen. Die Gemeinde Rohrbach ist sich dieser Tatsache bewusst, berücksichtigt in ihrer Abwägungsentscheidung insoweit aber auch, dass der Betrieb die insoweit geltenden gesetzlichen Vorgaben beachten muss. Andernfalls müsste sie künftig jegliche Entwicklung ablehnen.
Es liegt ein Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kruzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) vor, die die Zahlen zur aktuellen, sowie zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 dargelegt. Zudem wird darin die Zweckmäßigkeit hinsichtlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsaufteilung dargelegt.
Basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens und unter Abwägung von Belangen der Verkehrssicherheit und der Zweckmäßigkeit wurde die Kreisverkehrslösung durch die zuständige Fachbehörde, das Staatliche Bauamt Ingolstadt geplant. Dabei wurden auch Varianten, wie eine Anbindung im Bereich Burgstaller Straße, geprüft. Diese Varianten in der Begründung werden ergänzend aufgeführt und deren Vor- und Nachteile erläutert. Die nun vorliegende abgewogene Planung, die sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile als geeignetste Variante heraus gestellt hat, wird von der Gemeinde Rohrbach in die Darstellung des Flächennutzungsplans übernommen. Die bloße Ausbildung einer Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 genügt hingegen nicht, um die Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzungssituation der beiden Staatsstraßen zu verbessern.
Bezüglich der befürchteten Zunahme der Lärmimmissionen aus dem Kreisverkehr wird auf die nunmehr vorliegende schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 verwiesen. Hier
wurden die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkung der Neuordnung durch den geplanten Kreisverkehr betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden in der gegenwärtigen Ist-Situation an der nächstgelegenen Wohnbebauung tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung sowie die zwischenzeitlich etwas in Richtung Nordosten verschobene Lage des Kreisverkehrs mit daraus resultierender Abstandsvergrößerung des Kreisverkehrs zur nächstgelegenen Wohnbebauung können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Mit dem Umbau zum Kreisverkehr ist daher eine Lärmminderung einhergehend. Eine Lärmzunahme erfolgt nicht.
Hinsichtlich der befürchteten erhöhten Anzahl an Beschleunigungen aus dem Kreisverkehr kommend ist anzumerken, dass sich diese nicht messbar in einer Prognose darlegen lassen. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h an allen drei Staatsstraßen-Ästen auf jeweils 150 m vor und nach dem Kreisverkehr ist die Notwendigkeit einer schnellen Beschleunigung jedoch nicht mehr so gegeben wie in der Ist-Situation. Autofahrer vom Bahner Berg kommend können sicher über den Kreisverkehr einfahren und sind nicht mehr gezwungen, auf der St2232 aufgrund schnell herannahender Fahrzeuge von hinten stark zu beschleunigen.
Durch den Umbau der Kreuzung zum Kreisverkehr nimmt zwar die Versiegelung für reine Fahrbahnflächen um ca. 800 qm zu. Das ist jedoch angesichts der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung des Verkehrsflusses als auch angesichts der Möglichkeit zur direkten Anbindung eines neuen Gewerbegebiets hinnehmbar. Eine Kompensation des Eingriffs ist veranlasst und erfolgt.
Inwiefern die Umweltprüfung von einer neutralen Stelle zu erstellen ist bzw. warum das beauftragte qualifizierte Planungsbüro nicht als neutral angesehen wird, kann von der Gemeinde Rohrbach nicht nachvollzogen werden. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit hat bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Es obliegt der Gemeinde, diese Leistungen selbst durchzuführen oder qua entsprechender Qualifikation geeignete Fachbüros damit zu beauftragen. In der Umweltprüfung wurden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dieser wurde anhand der Vorgaben der Anlage 1 zum BauGB erstellt, den Planunterlagen beigegeben und lag somit auch den zuständigen Fachbehörden zur Prüfung vor, die sich im durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB auch zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung äußern sollen. Hier wurden von Seiten dieser Fachbehörden, insbesondere von der Unteren Naturschutzbehörde, keine wesentlichen Änderungen für nötig erachtet. Die insoweit vorgebrachten Anregungen werden berücksichtigt.
Die Gemeinde Rohrbach stellt in ihrem Flächennutzungsplan (Maßstabsebene 1:5000) grundsätzlich keine Rad- und Fußwegeverbindungen dar. Die Darstellung der hierfür relevanten Flächen erfolgt stets als öffentliche Verkehrsfläche.
Der zur 7. FNP-Änderung beiliegende Umweltbericht bezieht sich auf die 7. FNP-Änderung, ist aber in vielen Passagen gleichlautend zum Bebauungsplan, was dem Umstand geschuldet ist, dass die beiden Bauleitplanungen gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren aufgestellt werden und das gleiche Planvorhaben – nur auf unterschiedlicher Maßstabsebene – zum Inhalt haben. Da auf Bebauungsplanebene bereits weitreichende Planungsdetails bekannt sind, werden diese auch bereits in der Umweltprüfung der 7. FNP-Änderung mit eingestellt. Eine Rechtfertigung für die FNP-Änderung bildet der zugehörige Umweltbericht nicht. Vielmehr ist insoweit auf die gemeindliche Planungshoheit, das städtebauliche Planungserfordernis und die Abwägungsentscheidung der Gemeinde Rohrbach zu verweisen.
Beschluss
Die vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken des BUND werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen, an den Darstellungen einer gewerblichen Baufläche mit Eingrünung sowie der neuen Verkehrserschließung im Rahmen der 7. FNP-Änderung wird auch weiterhin festgehalten.
Die verkehrlichen Auswirkungen werden in der Begründung zusammenfassend beschrieben. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair (Stand 11.06.2019) und die verkehrstechnische Untersuchung, Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak (vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) werden den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.13. Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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7.1.13 |
Sachverhalt
Bereich Landwirtschaft
Auf den Verlust von über 9 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen wird hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft.
Um den weiteren Verlust an landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren, sollten der Faktor zur Berechnung der Ausgleichsflächen so gering wie möglich angesetzt werden und die Ausgleichsmaßnahmen nach Möglichkeit im Ausweisungsgebiet (Interne Ausgleichsfläche) umgesetzt werden. Für externe Ausgleichsflächen werden produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) empfohlen.
Die Zufahrt zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen muss sichergestellt bleiben. In diesem Zusammenhang sind die nördlich und östlich verlaufenden Feldwege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zu erhalten.
Bereich Forsten
Von dem geplanten Vorhaben ist Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) indirekt betroffen.
Das geplante Gewerbegebiet grenzt im Osten an Wald an. Es handelt sich dabei um einen etwa 20-25 m hohen, ca. 50-70-jährigen Kiefer-Laubholz-Bestand mit zahlreichen Fichten. Der Wald stockt auf einem west- bis nordwest-exponierten leichten Hang. Der Wald liegt in Hauptwindrichtung nachgelagert und ist nach Waldfunktionsplanung von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und als Lebensraum. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die Baugrenze bei 15 m liegt. Das Vorhaben findet sich damit z.T. im Baumwurfbereich. Der Bestand ist grundsätzlich stabil.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit Bäume unvermittelt umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Sach- oder Personenschäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Lage des Waldes zum geplanten Gewerbegebiet und der Zusammensetzung des Bestandes empfehlen wir die Grenze der Bebauung zum Wald von mindestens 15 m (entspricht Baugrenze). Darüber hinaus empfehlen wir bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht als Lagerhallen, sondern dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand zum benachbarten Wald von 20 m.
Abwägung:
Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche ist zur Erhaltung des Betriebsstandorts im Gemeindegebiet unumgänglich. Geeignete Flächen der Innenentwicklung sind nicht verfügbar. Um einen für die betrieblichen Bedürfnisse geeigneten Standort ausweisen zu können, muss stets auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen bezüglich der Ausgleichsflächen wird auf die Abwägung zum Bebauungsplan verwiesen. Hier werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Eingriffs-/Ausgleichregelung behandelt und entsprechende Maßnahmen festgesetzt.
Die östlich und nördlich verlaufenden Feldwege werden durch die Bauleitplanung nicht überplant und infolge der geplanten Erschließung des Baugebiets durch dieses auch nicht verkehrlich beeinträchtigt. Sie können weiterhin zur Erschließung angrenzender land- und forstwirtschaftlicher Flächen genutzt werden.
Die Eingrünungs- und Ausgleichsflächen im Norden, Osten und Süden werden auf mindestens 15 m Tiefe verbreitert. Dadurch können im Bereich zum östlich angrenzenden Wald auf Fl.Nrn 127/2 und 129, Gmkg. Burgstall, Markt Wolnzach, ausreichende Abstände von 20 m mit einer Bebauung eingehalten werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen des AELF zur Kenntnis. Die Darstellungen der FNP-Änderung zu den Eingrünungs- und Ausgleichsflächen werden den planzeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.14. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.14 |
Sachverhalt
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen für die Fa. Kempf GmbH geschaffen werden.
Wir regen folgende Ergänzungen an:
- Die Festsetzung zu den Abstandsflächen zu detaillieren, sodass unmissverständlich die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 S. 2 BayBO festgesetzt wird.
Eine Gliederung der Fassadenelemente ab beispielsweise 50 m Gebäudelänge, um eine gewisse gestalterische bzw. architektonische Qualität der Bauwerke zu gewährleisten.
Abwägung:
Die angeregten Ergänzungen bezüglich Abstandsflächenregelung und Fassadengliederung können nicht Inhalt der Flächennutzungsplanung sein. Auf die Abwägung der gleichlautenden Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Der Gemeindeverwaltung obliegt es, für die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vollständig digitale oder analoge Formen zu wählen. Im Falle einer Entscheidung für eine vollständig digitale Beteiligung kann gerne auf die genannte E-Mail-Adresse zurückgegriffen werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der IHK zur Kenntnis. Auf die Abwägung der gleichlautenden Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.15. Vodafone Kabel Deutschland
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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7.1.15 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.1.16. Handwerkskammer für München und Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
|
02.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.16 |
Sachverhalt
Mit der Neuausweisung eines Industriegebiets am östlichen Ortsrand beabsichtigt die Gemeinde Rohrbach der Fa. Kempf GmbH, ein Produktionsbetrieb für Backbleche, Backformen und Antihaft-Beschichtungen, eine betriebliche Verlagerung an den Standort östlich der Staatstraße ST2332 zu ermöglichen und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Weiterentwicklung des ortsansässigen Unternehmens zu schaffen. Darüber hinaus soll mit dem Ausbau der Einmündung der Staatsstraße St2049 auf die St2232 zu einem Kreisverkehr ein leistungsfähiger und verkehrssicherer Anschluss realisiert werden.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung an o.g. Verfahren der Gemeinde Rohrbach. Die wirtschaftsfreundliche Zielstellung sowie das planerische Vorgehen zur Förderung eines lokalen Unternehmens sind grundsätzlich zu befürworten. Ebenso ist der in den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Interesse der Sicherung der Versorgungsfunktion des Ortskerns und der Vermeidung weitere Kaufkraftabflüsse aus dem Kernbereich zwingend und sehr sinnvoll.
Darüber hinaus bestehen zu dem vorliegenden Planentwurf, der im Zuge des Verfahrens noch um eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung ergänzt werden soll, zunächst keine weiteren Anmerkungen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.17. Bayernwerk Netz GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.17 |
Sachverhalt
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind-vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf
könnten die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind grundsätzlich im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung relevant und zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis, diese sind im Rahmen der Erschließungsplanung und der konkreten Objektplanung durch den Bauherrn zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.18. Markt Reichertshofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
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7.1.18 |
Sachverhalt
Der Markt Reichertshofen stimmt der vorliegenden Bauleitplanung zu, wenn die verkehrlichen Auswirkungen auf die Ortsteile Ronnweg und Langenbruck untersucht und geeignete Schritte zur Minimierung der Belastungen unternommen werden.
Abwägung:
Die verkehrlichen Auswirkungen der Betriebsverlagerung und Erweiterung der Fa. Kempf sind als äußerst gering anzusehen (voraussichtliche anfängliche Mehrung des Lkw-Aufkommens: 2-3 Fahrzeuge täglich, später bis maximal 20 LKW-Fahrten), so dass eine vertiefte Untersuchung dieser Auswirkungen auf die Reichertshofener Ortsteile Ronnweg und Langenbruck nicht nötig erscheint. Ebenso hat der Umbau der Einmündesituation der St2549 in die St2232 von einer T-Kreuzung in einen Kreisverkehr keinen direkten Bezug auf die Verkehrsbelastungen in den genannten Ortsteilen, so dass hier von einer vertieften Betrachtung abgesehen wird. Die weiteren Zahlen zur aktuellen, wie auch zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 im Bereich der Einmündesituation sind in der Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) ersichtlich, diese wird den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung beigegeben.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Marktes Reichertshofen zur Kenntnis. Die vorliegende Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben. Die verkehrlichen Auswirkungen werden in der Begründung (und im Umweltbericht) zusammenfassend beschrieben und beurteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.19. Markt Wolnzach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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7.1.19 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat des Marktes Wolnzach erhebt keine Einwände gegen oben genanntes Bauleitplanverfahren.
Es wird folgendes angeregt:
- Für die planungsrechtliche Sicherheit des bereits sehr konkreten Bauvorhabens eines privaten Investors wird angeregt, dass Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß
§ 12 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Die Gemeinde erhält somit eine größere Planungssicherheit, da der Investor sich durch einen Durchführungsvertrag verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.
- Bis zum Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung wird angeregt die zu erwartenden Verkehrsbewegungen durch ein Gutachten festzuhalten. Bisher werden keine detaillierten Zahlen über die LKW-Bewegungen im Zulieferverkehr sowie zum gesamten Verkehr getroffen.
Die Erschließung des Industriegebietes durch einen Kreisverkehr am Knotenpunkt ST 2232/ ST 2549 ist sinnvoll und trägt zu einer geregelten Erschließung des neuen Gebietes bei. Die Kreisverkehrsgeometrie soll allerdings so gewählt werden, dass die Fahrtrichtung von Norden nach Süden im Zuge der ST 2232 nicht zu geradlinig den Kreisverkehr passieren kann.
Es wird angeregt, im Bauleitplanverfahren Höhenschnitte mit aufzunehmen.
Zur Klarstellung wird angeregt, das Verfahren als Industriegebiet Rohrbach - Ost zu führen.
Abwägung:
Hinsichtlich der vorgebrachten Punkte 1, 3, 4 und 5 wird auf die Abwägung zum Bebauungsplan verwiesen. Hier wird auf die Beweggründe der Gemeinde Rohrbach zur Verfahrenswahl, auf die detaillierten Anregungen zur Ausgestaltung des Kreisverkehrs, zu Gelände- und Höhenschnitte und zum Titel des Bebauungsplans eingegangen. Zur öffentlichen Auslegung wird die vorliegende Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018) den Planunterlagen beigegeben.
Die vorliegende
Verkehrstechnischen Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018) wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Marktes Wolnzach zur Kenntnis. Die
vorliegende Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) wird den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigegeben. Die verkehrlicher Auswirkungen werden in der Begründung zusammenfassend beschrieben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.1.20. Stadt Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
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ö
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beschließend
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7.1.20 |
Sachverhalt
Nach ausführlicher Diskussion beschloss der Ausschuss mehrheitlich (9:4) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 "Gewerbegebiet Rohrbach-Ost'' sowie zur siebten Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rohrbach eine negative Stellungnahme abzugeben. Begründet wird dies mit dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen, das auch zu Lasten des Pfaffenhofener Ortsteils Walkersbach gehen würde sowie der Entstellung des Landschaftsbildes.
Abwägung:
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans als Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans dient der Verlagerung des bestehenden Gewerbebetriebs der Fa. Kempf.
Hier finden täglich ca. 8-10 Lkw-Bewegungen zum/vom Betriebsstandort statt. Durch die Verlagerungen ist grundsätzlich erst einmal nicht von einer wesentlichen Verkehrsmehrung auszugehen. Im Rahmen der geplanten Erweiterung ist von einer Mehrung des Lkw-Aufkommens von 2-3 Fahrzeugen täglich auszugehen.
Im Rahmen des vorliegenden Verkehrstechnischen Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) wird bei einem Schwerverkehrsanteil von 5% von insgesamt 10-20 Lkw-Fahrten pro Tag am neuen Betriebsstandort ausgegangen. In dieser Untersuchung sind auch weitere Zahlen zur aktuellen, wie auch zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 dargelegt. Nicht alle Lkw-Fahrten führen durch den Pfaffenhofener Ortsteil Walkersbach zum Anschluss an die Autobahn A9, so dass hier nicht mit einer nennenswerten Mehrung des Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Gleiches gilt für die Erhöhung des Kfz-Aufkommens durch neue Mitarbeiter bei einer Betriebserweiterung.
Die Errichtung baulicher Anlagen auf einem bisher unbebauten Areal geht zweifelsohne mit einer Veränderung des Landschaftsbilds einher. Durch geeignete Eingrünungsmaßnahmen (10-15 m Ortsrandeingrünung, Durchgrünung der Gewerbeflächen), Festsetzungen zur Höhenentwicklung der baulichen Anlagen, zur baulichen Gestaltung und zu Geländeveränderungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird jedoch der Eingriff in das Landschaftsbild im Hinblick auf das Planungsziel einer Standortsicherung für den örtlichen Gewerbebetrieb und einer damit verbundenen Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung so gering wie möglich gehalten, so dass nicht von einer Entstellung des Landschaftsbilds auszugehen ist.
Beschluss
Die Gemeinde Rohrbach nimmt die Stellungnahme der Stadt Pfaffenhofen zur Kenntnis. An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die Verkehrstechnische Untersuchung von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018 wird den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben. Die verkehrlichen Auswirkungen werden in der Begründung zusammenfassend beschrieben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.21. Herr XXX, Rohrbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.21 |
Sachverhalt
Zunächst möchten wir uns bei Ihnen und Ihrem Team bedanken, dass Sie die Erschließung des Gewerbegebiets Rohrbach Ost für die Firma Kempf aktiv unter Einbeziehung der Bürger gestalten und durchführen möchten. Die Erweiterung des Gewerbegebiets bietet der Firma Kempf den benötigten Raum, um sich auch weiterhin im internationalen Wettbewerb behaupten zu können und sichert die zukünftige Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Rohrbach. Wir gehen davon aus, dass die Erweiterung bestehende Arbeitsplätze sichert sowie Weitere schaffen wird und begrüßen das Projekt daher im Allgemeinen.
Wie sie bei der Informationsveranstaltung vom 07.03.2019 sicher wahrgenommen haben, richten sich die Sorgen der Bürger und insbesondere der unmittelbaren Anwohner am Moosäcker vor allem auf die geplante Gestaltung des Knotenpunktes der Staatsstraße ST2232 – „Bahner Berg" - Gewerbegebiet Rohrbach Ost und der damit verbundenen Änderung der Lärmbelastung sowie der Verkehrssicherheit.
Die unmittelbaren Anwohner sehen insbesondere die geänderte Lärmbelastung durch den geplanten Kreisel als kritisch an. Ihre Argumentation im Rahmen der Informationsveranstaltung, dass durch die reduzierte Geschwindigkeit auf 70 km/h sowie die noch weiter reduzierte Geschwindigkeit beim Durchfahren des Kreisels die Lärmbelastung sinkt, ist objektiv nachvollziehbar. Subjektiv sehen die Anwohner durch die Installation eines Kreisels jedoch eine deutlich erhöhte Lärmbelastung aufgrund der erhöhten Anzahl an beschleunigenden Fahrzeugen an den Ausgängen des Kreisels.
Bereits heute sind insbesondere die stark beschleunigenden Verkehrsteilnehmer auffällig, die an der Kreuzung zum „Bahner Berg" abbiegen oder auf die Staatstraße auffahren. Die mit der, teils kräftigen, Beschleunigung verbundenen erhöhten Motorgeräusche werden subjektiv als sehr auffällig und unangenehm wahrgenommen. Durch den Kreisel und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduktion für den gesamten, auch durchgehenden, Verkehr kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Beschleunigungsvorgänge und damit zu einer deutlich erhöhten subjektiven Lärmbelastung in unmittelbarer Nähe des angrenzenden Wohngebiets.
Insbesondere ist hier auch auf den für die Firma Kempf nötigen Lieferverkehr mit schweren LKW hinzuweisen, der zukünftig durch die Expansion der Firma sicher zunehmen wird.
Des Weiteren wurde auf der Informationsveranstaltung auch die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer durch die zahlreichen Querungen der Staatsstraße bzw. der abzweigenden Straßen im Bereich des Kreisels als kritisch angesehen. Durch die geplante Straßenführung sind insgesamt sieben Querungen der Staatsstraße bzw. der Straße zum „Bahner Berg" sowie der Zufahrt zum neuen Gewerbegebiet erforderlich. Jede ist mit einem potenziellen Risiko für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden.
Um die subjektiv erhöhte Lärmbelastung zu reduzieren sowie die Risiken in der Verkehrssicherheit zu minimieren, wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, den Kreisel nicht an der heutigen Kreuzung zum „Bahner Berg" zu installieren, sondern am nördlichen Ortsausgang von Rohrbach an der Kreuzung der Staatsstraße mit der Burgstaller Straße. Die Zufahrt in das Gewerbegebiet Rohrbach Ost kann dann ebenfalls über diesen Knotenpunkt erfolgen und würde den gesamten Lieferverkehr von den angrenzenden Wohngebieten fern halten. Des Weiteren bestünde damit auch die Möglichkeit, die Einmündung des „Bahner Bergs" ebenfalls in diesen Knotenpunkt zu verlagern und damit die Anzahl der notwendigen Knotenpunkte der Staatsstraße zu reduzieren. Die heutige Unfall-Risikostelle der Kreuzung zum „Bahner Berg" würde damit aufgelöst werden und die Streckenführung über den ,,Bahner Berg" würde sogar verkürzt (bedeutet auch eine Flächenfreisetzung für Landwirtschaft) werden, da die weit ausholende Kurve nicht mehr nötig ist und das neue Gewerbegebiet nördlich umfahren werden kann. Die Anzahl der notwendigen Querungen würde sich damit von aktuell sieben auf vstl. vier reduzieren. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit aller Verkehrsbeteiligten.
Als positiver Nebeneffekt wird durch den nördlichen Kreisel die Verkehrsauslastung auf der Burgstaller Straße durch den Pendlerverkehr reduziert, da das Einfahren in die Staatstraße durch die Verkehrsregeln im Kreisel vereinfacht wird.
Wir hoffen, dass Sie unsere Bedenken bzgl. der aktuellen Planung ernst nehmen und möchten Sie bitten, den o.g. Alternativvorschlag in Betracht zu nehmen und umzusetzen. Eine überzeugende Begründung, warum der Kreisel nicht an dieser Stelle gebaut werden kann, konnte im Rahmen der Informationsveranstaltung von Ihnen leider nicht aufgezeigt werden.
Abwägung:
Zur befürchteten erhöhten Lärmbelastung durch die Errichtung des Kreisverkehrs wird auf die Ergebnisse aus der nunmehr vorliegenden schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 verwiesen, dies wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben. Hier wurden die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkungen der Neuordnung durch den geplanten Kreisverkehr betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden an der nächstgelegenen Wohnbebauung in der gegenwärtigen Ist-Situation tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung sowie die zwischenzeitliche Vergrößerung des Abstands des neu zu errichtenden Kreisverkehrs zur nächst gelegenen Wohnbebauung durch dessen Verschiebung etwas in Richtung Nordosten können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Die Errichtung des Kreisverkehrs anstelle der bisherigen T-Kreuzung bewirkt somit eine Lärmminderung.
Hinsichtlich der befürchteten erhöhten Anzahl an Beschleunigungen aus dem Kreisverkehr kommend ist anzumerken, dass sich diese nicht messbar in einer Prognose darlegen lassen. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h an allen drei Staatsstraßen-Ästen auf jeweils 150 m vor und nach dem Kreisverkehr ist die Notwendigkeit einer schnellen Beschleunigung jedoch nicht mehr so gegeben wie in der Ist-Situation. Autofahrer vom Bahner Berg kommend können sicher über den Kreisverkehr einfahren und sind nicht mehr gezwungen, auf der St2232 aufgrund schnell herannahender Fahrzeuge von hinten stark zu beschleunigen. Zudem verschiebt sich die Einmündesituation durch den Kreisverkehr um ca. 60 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung weg etwas nach Nordosten, was zweifelsohne mit einer Reduzierung der Lärmbelastung einhergeht.
Zu den zu erwartenden Verkehrszahlen und zum Schwerlastverkehr wird auf die
Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) verwiesen, die sowohl die Zahlen zur aktuellen als auch zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 darlegt. Dabei wird auch die Zahl des Schwerlastverkehrs durch die Fa. Kempf aufgezeigt. Selbst mit einer Betriebserweiterung am neuen Standort ist dort mit insgesamt 10 bis maximal 20 Lkw-Fahrten/Tag zu rechnen. Die aktuelle Zahl im Bestand liegt bei ca. 8-10 Lkw-Fahrten/Tag. Von einer signifikanten Erhöhung und einem generell hohen Aufkommen an Schwerlastverkehr durch die Fa. Kempf ist also nicht ausgehen. Weiter wird in der Untersuchung die Zweckmäßigkeit des Kreisverkehrs hinsichtlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsaufteilung dargelegt. Das Gutachten wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans beigegeben.
Die Verkehrssicherheit von Fuß- und Radfahrern ist auch ein Anliegen der Gemeinde Rohrbach und des Staatlichen Bauamts. Durch den Bau des Kreisverkehrs und des neu konzipierten Fuß- und Radwegs werden in diesem Bereich erstmalig Möglichkeiten zur Querung für Fußgänger und Radfahrer geschaffen, die bislang noch nicht vorhanden waren. Es sind insgesamt 3 Querungen (südlicher Ast St2232, östlicher Ast St2549 und Zufahrt Gewerbegebiet) vorgesehen. Diese sollen mit einer Mittelinsel als Querungshilfe und Aufstellfläche sicher ausgestaltet werden. Das ist die gängige und funktionierende Praxis und gewährleistet nach den Erfahrungswerten des Staatlichen Bauamts ein sicheres Überqueren.
Im Rahmen der Verkehrstechnischen Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak) wurde zudem die Zweckmäßigkeit des Kreisverkehrs an der Einmündung St2549 im Vergleich zur Einmündung Burgstaller Straße dargelegt. Eine grundsätzliche Verlagerung der St2549 war hingegen nicht Bestandteil dieser Untersuchung. Diese beschränkt sich auf eine mögliche Erschließung des Baugebiets unter Einbeziehung der planerischen Absichten des Staatlichen Bauamtes, die Verkehrssicherheit im Kreuzungsbereich zu verbessern. Die Konzeption und Planung der Staatsstraßen fällt in die Zuständigkeit des Staatlichen Bauamts Ingolstadt. Soweit hier über den neu zu errichtenden Kreisverkehr auch das Baugebiet erschlossen wird, übernimmt die Gemeinde Rohrbach die bestehende Planung in die gemeindliche Bauleitplanung. Eine weitergehende Verlagerung der Staatsstraße mit allen dafür erforderlichen Eingriffen und Genehmigungen ist seitens des Staatlichen Bauamts nicht beabsichtigt bzw. gewünscht.
Beschluss
Die Gemeinde Rohrbach nimmt die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken zur Kenntnis und verweist auf die nunmehr vorliegenden Gutachten zu den Themenbereichen Lärm und Verkehr. An der Planung wird weiter festgehalten. Die genannten Gutachten werden den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben. Die verkehrlichen und immissionsschutztechnischen Auswirkungen werden in der Begründung zusammenfassend beschrieben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.2. Billigung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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7.2 |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mit seinen Anlagen und den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 02.07.2019.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7.3. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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|
7.3 |
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Information über Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 169 "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Affalterbach-Riederbergleiten" der Stadt Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
|
|
8 |
Sachverhalt
Die Stadt Pfaffenhofen hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 169 für das „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Affalterbach-Riederbergleiten“ eingeleitet. Die Gemeinde erhält im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Anlage wird von der Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen (BEG) auf einer ehemaligen Kiesgrube nordwestlich von Affalterbach errichtet. Der gesamte räumliche Geltungsbereich umfasst ca. 5,5 ha, wovon 4,2 ha als Nettobaulandfläche für die PV-Module ausgewiesen werden.
Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine Belange der Gemeinde Rohrbach entgegen. Eine entsprechende positive Stellungnahme wurde daher im Wege der laufenden Verwaltung abgegeben.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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9. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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02.07.2019
|
ö
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|
9 |
Sachverhalt
-
1. Bürgermeister Keck berichtete über den Sachstand bezüglich des ehemaligen BayWA-Geländes. Gemäß telefonischer Auskunft von Hr. Lange (Vorstand VR-Bank) sind die Mittel für den Abriss und den Start der Erschließungsarbeiten in 2019 bereitgestellt. Die Ergebnisse der Ausschreibung liegen vor und die Aufträge werden aktuell vergeben. Somit ist heuer zumindest der Abriss sichergestellt. An der Vermarktung wird Stand heute nichts geändert. Die VR-Bank behält die Mehrfamilienhäuser im Eigenbestand. Der Rest wird verkauft.
- Die Bauarbeiten zum 1. Bauabschnitt zur Sanierung der Ortsdurchfahrt in Fahlenbach werden vom 15.07. bis 13.12.2019 stattfinden. In diesem Zeitraum sind die Ortseingänge von Fahlenbach (Staatsstraße) für den Verkehr voll gesperrt. Die Umleitung erfolgt großflächig.
- Am Wochenende des 20./21.07.2019 findet das Bürgerfest im Rahmen der 1150-Jahr-Feier statt.
- Es wurde angeregt, künftig bei den Feierlichkeiten
rund um den Rathausplatz nach dem Maibaum aufstellen den Bereich Schloßweg zu sperren (analog wie bei den sonstigen Festen am Rathausplatz). Dies wird ab dem nächsten Jahr beachtet.
- Es wurde beantragt, die Ortstafel am Ortseingang von Rohr (aus Richtung Gambach kommend) weiter ortsauswärts zu versetzen (inkl. der Geschwindigkeitsmessanlage), da hier zum Teil zu schnell in den Ort eingefahren wird. Eine rechtliche Überprüfung der Umsetzbarkeit wurde zugesichert.
Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr