Datum: 23.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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b
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 02.07.2019 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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2. Neubau kirchlicher Kindergarten - Vorstellung und Genehmigung der Planung und der Baukosten (IB Obereisenbuchner, IB Einödshofer + Kirchenstiftung anwesend)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
|
|
2 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 02.04.2019 wurde der damalige Planungsstand und die Kostenplanung, soweit damals bekannt, vorgestellt. Zwischenzeitlich fanden in den Bauausschusssitzungen weitere Abstimmungen statt, so dass jetzt die Planung für den Bauantrag fertig gestellt wurde. Die endgültige Planung und die Kostenberechnung wurde vom AB Obereisenbuchner und Landschaftsplaner Einödshofer (Außenbereichsplanung) vorgestellt. Hinsichtlich der Kosten für den Kindergartenneubau mit Außenanlagen und Verkehrskreisel etc. ist eine Steigerung auf rund 4.985.000 € zu verzeichnen. Als Hauptursache für die Steigerung wurde genannt, dass die Baugrunduntersuchungen ergeben haben, dass kein ausreichend tragfähiger Untergrund vorhanden ist. Hier ist aus technischer Sicht eine Baugrundverbesserung mit zementgebunden Sandsäulen durchzuführen. Diese bedingen Mehrkosten von ca. 150.000 – 200.000 €. Die Präsentationen liegen als Anlage dabei und sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Nach dem Entwurf der Bauvereinbarung bedarf die Genehmigungsplanung inclusive der Kosten für die Gesamtmaßnahme der Zustimmung des Gemeinderats. Alle anderen Entscheidungen liegen in der Zuständigkeit des Bauausschusses.
Nach der Zustimmung im Gemeinderat ist der Bauantrag zur Genehmigung einzureichen. Ein entsprechender Zuwendungsantrag wurde bereits bei der Regierung von Oberbayern gestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Genehmigungsplanung und den Kosten zu. Alle weiteren Maßnahmen zum Neubau des 6-gruppigen Kindergartens sind unverzüglich durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2
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3. Erneute Entscheidung über den Anbau an das Feuerwehrhaus Fahlenbach (IB Obereisenbuchner ist anwesend) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
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|
3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat sich zuletzt in der Sitzung vom 02.04.2019 mit dem Projekt befasst. Es wurde die Entscheidung bis zur endgültigen Fertigstellung der Kostenberechnung (nach Erstellung der Statik) zunächst zurückgestellt, jedoch die Erforderlichkeit des Anbaus grundsätzlich anerkannt. Frau Obereisenbuchner stellte die Kostenberechnung vor (Präsentation siehe Anlage zu dem TOP). Die Kosten belaufen sich auf brutto 321.856,22 € (ca. 70.000 € für Maßnahmen im Bestandsgebäude und ca. 250.000 € für Anbau). Im Haushalt 2019 stehen bislang 300.000,- € (HH-Ansatz 2019 i.H.v. 83.000,- € sowie HH-Rest 2018 i.H.v. 217.000,- €) zur Verfügung.
Die Arbeiten könnten nach Freigabe durch den Gemeinderat spätestens im Herbst ausgeschrieben und im Frühjahr 2020 ausgeführt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Errichtung eines Anbaus an das Feuerwehrhaus Fahlenbach auf Basis der vorgestellten Kostenberechnung zu. Die Arbeiten sollen spätestens im Herbst ausgeschrieben sowie im Frühjahr 2020 ausgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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4. Vollzug des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - Beschlussfassung über die Bedarfsfeststellung der Plätze in den Kindertageseinrichtungen 2019/2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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|
4 |
Sachverhalt
1) Bedarfsplanung in den gemeindlichen Kindertagesstätten
Nachdem die Einschreibungen und Anmeldungen abgeschlossen sind, ergibt sich derzeit in den gemeindlichen Einrichtungen folgender Betreuungsbedarf in unseren Einrichtungen:
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Löwenzahn
|
Sternschnuppe
|
Sonnenschein
|
Anmerkungen
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|
|
|
|
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Plätze aner-
kannt ab 9/2019:
|
150
incl. Notgruppen
|
125
incl. Notgruppe
|
72
|
|
Summe
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275
|
72
|
|
Anmeldungen
ab September
a) Kinderzahl
b) davon Integrationskinder
c) belegte Plätze
(Integrationskinder zählen für mehrere Plätze)
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116
12
140
|
96
12
120
|
58
0
58
|
|
Summe
|
260
|
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Freie Plätze
Kindergärten: 15;
Krippe 14
|
belegte Gruppen
|
6
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5
|
5
|
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|
|
|
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Öffnungszeiten
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7.30 –
15.30 Uhr
|
7.00 –
16.30 Uhr
|
7.00 –
16.30 Uhr
|
|
|
|
|
|
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Einige grundsätzliche Anmerkungen:
a) Aufgrund der Elternwünsche werden in den Kindertagesstätten die Öffnungszeiten wie bisher weiter geführt.
b) Die beiden Kindergärten werden von insgesamt 212 Kindern besucht. Aufgrund der insgesamt 24 anzurechnenden Integrationskinder ergibt sich eine „rechtliche/rechnerische“ Belegung von insgesamt 260 Plätzen. Bisher hatten wir 10 Gruppen (incl. Notgruppe in der Sternschnuppe). Mit 250 Plätzen. Es musste deshalb ab September 2019 noch eine „Notgruppe“ im bisherigen Turnsaal im Kindergarten Löwenzahn eingerichtet werden (der Turnunterricht findet jetzt in der alten Schulturnhalle statt). Dies wurde vorab mit dem Finanz- und Personalausschuss am 09.05.2019 abgestimmt.
Zur Verdeutlichung: Hätten wir keine Kínder mit Integrationsbedarf kämen wir mit rechnerisch 8,5 Kindergartengruppen aus. Aufgrund der Kinder mit Integrationsbedarf sind es aber ca. 10,5 Gruppen.
c) Personalbedarf ab 01.09.2019:
Einrichtung
|
Personalbedarf
|
Anmerkung
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Kiga. Löwenzahn
|
?
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Angelegenheit Kirchenstiftung
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Kiga. Sternschnuppe
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2 Erzieherinnen
1 Kinderpflegerin
|
2 Abgänge; 1 x Schwanger -schaft
|
Krippe Sonnenschein
|
/
|
/
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2) Bedarfsplanung Kinderhort
Im kommenden Schuljahr haben sich 5 Kinder im Hort in Wolnzach angemeldet. Derzeit sind zwei Kinder gemeldet. Die Hortbetreuung für das kommende Jahr ist durch unsere vertragliche Vereinbarung in Wolnzach noch gewährleistet (bis zu 15 Hortplätze reserviert). Der Markt Wolnzach hat den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt (wegen Eigenbedarf). Hierzu soll in nächster Zeit ein gemeinsames Gespräch mit der Caritas geführt werden
.
3) Anerkennung von Plätzen in der qualifizierten Tagespflege im Landkreis Pfaffenhofen
Die Kindertagespflege wird von der Johanniter-Unfallhilfe e.V. im Auftrag des Landkreises organisiert. Bisher haben wir 35 Plätze in der Kindertagespflege anerkannt. Diese Plätze sollten nach Absprache mit dem Landratsamt auch für das kommende Jahr wieder anerkannt werden.
4) Mittags- und Hausaufgabenbetreuung (nur Info)
In der Landrat-von-Koch-Volksschule wird die Mittags- und Hausaufgabenbetreuung von der Caritas Pfaffenhofen durchgeführt. Die Anmeldungen für das kommende Schuljahr sind von jetzt 68 Kinder sprunghaft auf 91 Kinder angestiegen. Davon sind 32 Essenskinder und 40 Kinder zur Hausaufgabenbetreuung. Dies führt zu einem höheren Raum-, Material- und Personalbedarf.
Dieses Betreuungsangebot wird nach der aktuellen Beschlusslage von der Gemeinde mit bis zu 6.000,-- € pro Schuljahr bezuschusst. In 2018 entstand kein Defizit (wie bisher auch schon nicht). Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
5) Ferienbetreuung Grundschulkinder – Mitteilung der Ergebnisse der Bedarfsplanung (nur Info):
In den beiden Septemberferienwochen 2019 wird wieder eine Ferienbetreuung für Grundschulkinder angeboten. Hierzu wurde die bestehende Mittagsbetreuung ausgebaut. Wir haben die Caritas Pfaffenhofen wieder mit der Durchführung beauftragt. Derzeit sind 12 Kinder angemeldet (etwa wie in der Vergangenheit auch).
Beschluss 1
Im Bereich der gemeindlichen Kindergarten- und Krippenbetreuung wird der Bedarf festgestellt und die Notwendigkeit in folgenden Einrichtungen anerkannt:
Einrichtung
|
Platzzahl insgesamt vorhanden
|
Davon integrative Plätze
|
Anerkannte Plätze
|
Öffnungszeiten
|
Löwenzahn
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150
|
12
|
150
|
7.30 – 15.30 Uhr
|
Sternschnuppe
|
125
|
12
|
125
|
7.00 – 16.30 Uhr
|
Sonnenschein
|
72
|
Fehlanzeige
|
72
|
7.00 – 16.30 Uhr
|
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
Im Bereich der Hortbetreuung wird der Bedarf festgestellt und die Notwendigkeit in folgenden Einrichtungen anerkannt:
Einrichtung
|
Platzzahl insgesamt vorhanden
|
Integrative Plätze
|
Anerkannte Plätze
|
Öffnungszeiten
|
Hort Wolnzach
|
70
|
Fehlanzeige
|
15
für Rohrbach
|
11.00 – 17.30 Uhr (Schulzeit)
8.00 – 17.00 Uhr (Ferienzeit)
|
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 3
Im Bereich der Tagesmutterbetreuung wird der Bedarf für 35 Plätze festgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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5. Erlass einer Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
|
5 |
Sachverhalt
Im Rahmen des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020) wurde unter Art. 14 das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz geändert.
Art. 23 Abs. 3 wurde wie folgt gefasst:
„(3) 1Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen. 2Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. 3Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 4Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. 5Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger weiterzureichen.“
Art. 31 wurde wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift
1Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. 2Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.“
Dies hat zur Folge, dass unsere Gebührensatzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entspricht und rückwirkend zum 01. April 2019 zu ändern ist.
Die Änderungssatzung liegt dem Tagesordnungspunkt bei.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die beigefügte Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen vom 27.06.2018. Die Satzung tritt
zum 01.04.2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Vorstellung und Beschluss über die neue Plakatierungs-Verordnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
|
6 |
Sachverhalt
Im September 2018 wurde die bis dahin geltenden Regelungen der Plakatierungsverordnung für 1 Jahr neu erlassen, damit diese für die Landtags- und Bezirkswahlen sowie die Europawahl angewandt werden konnten.
Der Gemeinderat wurde damals gebeten, bekannte oder gewollte Änderung mitzuteilen. Da von dieser Seite keine Wünsche geäußert wurden, wurde die jetzt vorliegende Plakatierungsverordnung ausgearbeitet.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die vorgelegte Plakatierungsverordnung (Laufzeit 10 Jahre).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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7. 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Solarpark Ottersried II)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
|
7 |
zum Seitenanfang
7.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 30.04.2019 die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der FNP-Änderungsentwurf wurde vom Planungsbüro Neidl, Sulzbach-Rosenberg, ausgearbeitet. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht hat in der Zeit vom 12.06.2019 bis einschließlich 10.07.2019 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis einschließlich 10.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:
Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 01.07.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 02.07.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 28.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Tiefbauverwaltung (Schreiben vom 18.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 27.06.2019)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 02.07.2019)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 27.06.2019)
- Industrie- und Handelskammer München (Schreiben vom 02.07.2019)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 09.07.2019)
- Bund Naturschutz, Ortsgruppe Rohrbach/Wolnzach (Schreiben vom 03.07.2019)
- Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 10.07.2019)
- Inexio (Schreiben vom 17.06.2019)
- Energienetze Bayern (Schreiben vom 19.06.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 24.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunalwesen (Schreiben vom 26.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 19.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Untere Straßenverkehrsbehörde (Schreiben vom 21.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung KUS (Schreiben 18.06.2019)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 24.06.2019)
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 25.06.2019)
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 02.07.2019)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 21.06.2019)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 27.06.2019)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 10.07.2019)
- Handwerkskammer München (Schreiben vom 08.07.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Deutsche Telekom
- Bayer. Bauernverband
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Markt Wolnzach
- Stadt Pfaffenhofen
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Handelsverband Bayern
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
Bürger:
- keine
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
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7.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.1 |
Sachverhalt
a) Ein- und Durchgrünung
Stellungnahme:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B 1111.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Auf eine gute Eingrünung und schonende Einbindung in die Landschaft durch ausreichend breite Grünstreifen ist - auch vor dem Hintergrund der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet - zu achten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Trennung unterschiedlicher Nutzungen u. a. zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, Blendwirkung, etc.) erforderlich. Eine entsprechend starke und dichte Eingrünung kann diese Abschirmung gewährleisten. Daneben stellt der Flächennutzungsplan für Teile der Flächen im Bereich der A 9 als Ziel die „Vernetzung von Biotopstrukturen über Trittsteinbiotope" dar. Zur schonenden Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird daher angeregt, eine Eingrünung jeweils auf allen Seiten (auch auf der Westseite und dem nördlichen Teil der Ostseite) mit mindestens 10 m Breite darzustellen.
Abwägung:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Bisher sind an jeweils 2 Seiten der Anlagen Grünstreifen mit einer Breite von 7 m beziehungsweise 12 m vorgesehen. Im Osten schließt direkt die bestehende PV-Anlage an. Da die zur Verfügung stehende Modulfläche begrenzt ist und eine Eingrünung in Richtung der Autobahn auch aufgrund der vorhandenen Gehölzbestände in Bezug auf das Landschaftsbild als nicht notwendig erachtet wird, soll an dieser Planung festgehalten werden.
Die Untere Naturschutzbehörde als zuständige Fachbehörde meldet in ihrer Stellungnahme zudem keine Bedenken an.
Die Funktion als Trittsteinbiotop erfüllen die neu geschaffenen Biotopstrukturen (Hecken und Altgrasstreifen) auch in der vorgesehenen Größe.
b) Planungsrechtliche Anforderung
Stellungnahme:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 5 BauGB, PlanZV).
Es wird angeregt, den Inhalt der Legende Bestand dahingehend zu überprüfen, ob manche ihrer Inhalte in den Darstellungen überhaupt aufzuführen sind, da sie in der Planzeichnung nicht aufgefunden werden können, z.B. die „Anlagen der Deutschen Bahn AG" und das „Fernmeldekabel EK 01321 der E.ON Netz". Ein Abgleich mit dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach wird daher angeregt.
Abwägung:
Die Legende wird wie angeregt überprüft und entsprechend angepasst.
c) Redaktionelle Anregung
Stellungnahme:
Plankopf
- Es wird angeregt, auf dem Plankopf z. B. zur besseren Übersicht und Erkennbarkeit der Lage im Gemeindegebiet sowie zur Anstoßwirkung einen Übersichtsplan zu ergänzen.
Planzeichen/Darstellungen
- Es wird angeregt, unter Punkt 2. Art der baulichen Nutzung - Eingrünung von Baugebieten anstatt Ortsrandeingrünung z. B. den Begriff „Anlageneingrünung" zu verwenden.
Hinweise durch Planzeichen
- Es wird angeregt, die Linie, welche gemäß § 32 EEG für Solaranlagen den Rahmen für die Einspeisevergütung abgrenzt, zur besseren Verständlichkeit z. B. mit dem Zusatz „110 m Grenze gern. EEG" zu versehen.
Abwägung:
Plankopf
Planzeichen/Darstellung
Hinweise durch Planzeichen
Beschluss
Die Hinweise des Landratsamtes Pfaffenhofen, Sachgebiet Bauleitplanung, werden zur Kenntnis genommen. Die Legende wird wie angeregt überprüft und entsprechend angepasst. Die in den oben genannten Abwägungsvorschlägen aufgeführten Änderungen werden in die Entwurfsfassung der Planunterlagen eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Im Planbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach liegen keine Informationen zu Altlasten (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen vor. Sollten im weiteren Verfahren Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu
informieren.
Bei einem (eventuellen) Rückbau der Anlage sind sämtliche baulichen Anlagen aus dem Boden zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.
Abwägung:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise sind auf Ebene des Bebauungsplanes bereits enthalten.
Beschluss
Die Hinweise des Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.3 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeinde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt zu melden. Ebenfalls ist zu melden, dass Ausgleichsflächen verlegt werden. Der Meldebogen befindet sich auf der ÖFK Anmeldemaske. Diese lässt sich über folgende Internetadresse abrufen: https:llwww.oefk.bayern.de/oeko! Weitere Informationen erhält man auf folgender Internetseite:
https://www.lfu.bayern.de/natur/oefka oeko/flaechenmeldung/ausgleich
ersatz/index.htm
Abwägung:
Die Meldung der Ausgleichsflächen erfolgt entsprechend der Forderung der UNB.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich. Die Meldung der Ausgleichsfläche erfolgt nach dem Satzungsbeschluss.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Tiefbauverwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Von Seiten des SG 12 bestehen in straßenbau- und verkehrstechnischer Hinsicht keine Einwände gegen o.g. 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, wenn folgendes beachtet wird:
- Die geplante Bebauung ist nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG in einem Abstand von mindestens 15,00 m zum Rand der befestigten Fahrbahn der Kreisstraße PAF-21 zu errichten.
- Die Erschließung der Anlage erfolgt über den bestehenden Wirtschaftsweg FI. Nr. 95. Weitere Zufahrten zur Kreisstraße PAF-21 werden aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugelassen.
Abwägung:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Wie den Planzeichnungen zu entnehmen ist, wurde der geforderte Abstand bereits berücksichtigt.
Die Erschließung erfolgt über die genannten Wirtschaftswege. Weitere Zufahrten werden nicht notwendig.
Beschluss
Die Hinweise Landratsamt Pfaffenhofen, Sachgebiet Kreiseigener Tiefbau werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.5. Landratsatm Pfaffenhofen - Immissionsschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.5 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach plant die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Verwirklichung eines Sondergebietes für einen Solarpark westlich des bestehenden Solarparks BP Nr. 43 „Solarpark Ottersried". Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der FI. Nr. 96 der Gemarkung Gambach und FI. Nr. 1818 der Gemarkung Rohrbach. Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren aufgestellt.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 45 wird verwiesen.
Abwägung:
Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Bebauungsplan kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass keine Bedenken bestehen.
Der Gemeinderat nahm
dies zur Kenntnis.
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7.1.6. Regierung von Oberbayern
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt die Darstellung einer ca. 1 ha großen Sonderbaufläche „Photovoltaik“ im direkten Anschluss an den bestehenden Solarpark Ottersried. Im rechtkräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Erfordernisse
Gemäß LEP 1.3.1 soll den Anforderungen des Klimaschutzes, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien [...] Rechnung getragen werden. Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.3 (G) sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.
Gemäß RP 10 B I 8.2 (Z) kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu.
Gemäß RP 10 B III 1.5 (Z) soll auf eine gute Durchgrünung und Gestaltung der Baugebiete ins- besondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen geachtet werden.
Bewertung
Die Planung entspricht grundsätzlich den landesplanerischen Festlegungen zur Nutzung und Er-schließung erneuerbaren Energien. Das Plangebiet befindet sich zudem nahezu vollständig innerhalb der Baubeschränkungszone südlich der BAB A9 und ist somit als vorbelastet im Sinne des LEP 6.2.3 zu bewerten.
Das Plangebiet liegt gemäß Karte 3 ‚Landschaft und Entwicklung‘ des Regionalplanes Ingolstadt im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes“. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Die Planung steht den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes zwar nicht grundsätzlich entgegen, die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde hat jedoch besonderes Gewicht.
Maßnahmen zur gemäß RP 10 B III 1.5 (Z) erforderlichen, randlichen Eingrünung von Baugebieten sind in den zeichnerischen Festsetzungen bereits enthalten.
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
Der Hinweis und die Bewertung der Lage im zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet wird zur Kenntnis genommen. Die Einschätzungen decken sich mit der Begründung, Kap. 2.2 Regionalplanung und Kap 6. Landschaftsbild und dem Umweltbericht unter 2.1.1.6/2.2.1.7 Schutzgut Landschaft / Erholung enthaltenen Ausführungen zu diesem Thema.
Die Untere Naturschutzbehörde stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Beschluss
Die Hinweise der Höheren Landesplanungsbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.7. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45 „Solarpark Ottersried II" bei Ottersried mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 43 „Solarpark Ottersried" und im Bereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplans für das Sondergebiet der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglagen) können Schichtwasseraustritte nicht ausgeschlossen werden.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z
0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinweise zu den Altlasten sind auf Ebene des Bebauungsplanes bereits enthalten. Entsprechende Festsetzungen zu den Geländeauffüllungen werden auf Ebene des Bebauungsplanes getroffen.
Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind in der Ausführungsplanung und Bauausführung zu beachten.
Beschluss
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.8. Industrie- und Handelskammer München
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.8 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Unter 3.1 werden momentan keine Technikgebäude genannt. Auch stellt die Planzeichnung keine derartigen Gebäude dar, dies sollte entsprechend textlich oder zeichnerisch ergänzt werden.
Zudem regen wir an klarzustellen, dass die Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9.2 nur für die tatsächliche Nutzungsdauer der Anlage zu sichern und aufrechtzuerhalten sind.
Wir regen zudem an entsprechend § 12 Abs. 3 a BauGB zu ergänzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
Abwägung:
Die Anregungen beziehen sich auf Festsetzungen auf Ebene des Bebauungsplanes – sie werden daher dort behandelt.
Beschluss
Die Hinweise der Industrie- und Handelskammer werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
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beschließend
|
7.1.9 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bereich Landwirtschaft
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Staubemissionen entstehen können, die u. U. die Leistung der Photovoltaikanlage beeinträchtigen. Daraus können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Außerdem erfolgt die normale Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen u. a. durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (Mähwerke, Heuwerbegeräte, Häcksler, Fräsen, Kreiseleggen, Mulchgeräte, usw.). Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden, was zu einer Beschädigung der Solarmodule führen kann. Es ist deshalb eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss für Steinschlagschäden durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet.
Bereich Forsten
Von dem geplanten Vorhaben ist kein Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) betroffen.
Hinweis:
An das geplante Vorhaben grenzt im Norden ein Baumbestand an. Hierbei handelt es sich nicht um Wald nach Art. 2 BayWaldG. Der geplante Solarpark liegt innerhalb des Baumwurfbereichs. Die Bäume sind in Hauptwindrichtung nachgelagert.
Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit unvermittelt Bäume umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Schäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Abstand der geplanten Anlage zu den Bäumen beträgt nur wenige
Meter.
Zwischen dem Eigentümer des Solarparks und den betroffenen Grundeigentümern der FI.-Nr. 1819/0 (Gkg. Rohrbach), deren Bäume sich innerhalb der Baumwurfzone befinden, empfehlen wir einen privatrechtlichen Haftungsausschluss zu vereinbaren.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabensträger ist bereit, eine Haftungsfreistellung zugunsten der Bewirtschafter der angrenzenden Flächen zu unterschreiben, die diese von der Haftung durch Schäden freistellt, die durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen entstehen.
Beschluss
Die Hinweise des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Die genannte Haftungsfreistellung ist vom Vorhabensträger gemeinsam mit dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei der Gemeinde zu hinterlegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.10. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Rohrbach/Wolnzach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.10 |
Sachverhalt
- Aus Sicht des Bund Naturschutz ist die geplante Nutzung von erneuerbaren Energien auf dieser Fläche grundsätzlich zu begrüßen. Für zukünftige Freiflächenanlagen rege ich an, über eine Doppelnutzung nachzudenken („Agrarphotovoltaik“): Höher aufgeständerte Module mit mehr Abstand, darunter Landwirtschaft, wie z. B. auf folgender Seite dargestellt wird: https://www.topagrar.com/energie/news/hohe-ernteertraege-auch-bei-duerre-11518793.hmtl. Bei der vermutlich zunehmenden Tendenz zu heißen, trockenen Sommern sind unter PV-Modulen sogar höhere Ernteerträge möglich als auf normalen Äckern. Falls noch möglich, wäre dies auch hier zu erwägen, da das Gebiet etwas tiefer als die Autobahn liegt und optische Störungen durch die höheren Ständer kaum zu erwarten sind. So wäre der Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche sehr viel geringer als im vorliegenden Plan. Diesen Hinweis habe ich bereits vor einem Jahr in einer Stellungnahme gegeben, leider wurde er jedoch nicht aufgegriffen.
- PV-Nutzung auf bebauten/versiegelten Flächen ist grundsätzlich vorzuziehen.
- Da das Gebiet des BBP 45 direkt an den benachbarten Solarpark angrenzt, dessen Technikgebäude wiederum direkt an der Grenze steht, sollte geprüft werden, ob dieses nicht für beide Solarpark ausreicht, um die Versiegelung zu reduzieren.
- Das eine „dauerhafte Beleuchtung der Anlage als unzulässig festgesetzt“ wird ist nicht ausreichend präzise. Bitte z.B. Vorgaben wie „maximal fünf Stunden pro Woche“ dafür einsetzen.
- Bezüglich des Umweltberichts sollte noch durch eine sachkundige Person festgestellt werden, ob in dem Gebiet geschützte Tierarten wie Zauneidechsen, Greifvögel oder Wiesenbrüter vorkommen. In diesem Fall wären geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Offensichtlich hat der Verfasser des Umweltberichts keine Begehung des Gebiets oder eine Such nach entsprechenden Arten vorgenommen.
- Der BBP liegt im Gebiet des BayernNetzNaturProjekts zum Schutz der Gelbbauchunke (Quelle:FIN-Web). Hierauf geht der Umweltbericht nicht ein. Die Aussage von S. 14, es lägen keine Flächen nach ABSP vor, ist damit falsch! Ich kann nicht beurteilen, ob das ein Hinderungsgrund ist, aber das sollte von fachkundiger Stelle geprüft werden.
- Die Aussage des Umweltberichts auf S. 15 zum Wasserspeichervermögen des Boden sind widersprüchlich: „Laut Umweltatlas Bayern ist der Standort als carbonatfreier Standort mit geringem Wasserspeichervermögen anzusprechen. Die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden ist mittel bis hoch. Das Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen wird demnach als sehr hoch bewertet.“ – Wenn das Wasserspeichervermögen gering ist, kann das Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen nicht „sehr hoch“ sein!
- Die Aussage zum Schutzgut Luft/Klima hat zu wenig Bezug zur geplanten Nutzung.
- Die Größe der internen Ausgleichsfläche ist dem Plan mangels Maßstab nicht zu entnehmen. Maßgaben fehlen ebenfalls. In der Begründung sind die Angaben mit einer Breite der Hecke von „5-12 m“ sehr ungenau. Es ist sicherzustellen, dass mindestens die festgelegten 0,17ha erreicht werden.
- Die Anlage eines Altgrasstreifens innerhalb der Hecke wird grundsätzlich begrüßt. Es sollte in Erwägung gezogen werden, ob zusätzlich spezielle Blühstreifen mit heimischen Wildblumen zur Förderung von Insekten vorgeschrieben werden können. Dabei sollte bei der Mischung darauf geachtet werden, dass von Frühling bis Herbst immer Blüten vorhanden sind.
Abwägung:
- Agrar-Photovoltaikanlagen sind sicher ein sinnvoller Ansatz, haben aber auch, vor allem bezüglich des Landschaftsbildes Nachteile. Im vorliegenden Fall ist eine solche Anlage aufgrund der anderen Anforderungen nicht umzusetzen.
- Wird zur Kenntnis genommen; ausreichend große versiegelte Flächen stehen aktuell im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung.
- Der Punkt ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu behandeln.
- Der Punkt ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu behandeln.
- Eine Begehung des Gebietes fand statt, wenn auch keine gezielte Kartierung nach den genannten Arten. Die Einschätzung im Umweltbericht wurde aufgrund der vorhandenen Strukturen getroffen. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde als zuständige Fachbehörde wurden keine zusätzlichen Bestandsaufnahmen gefordert. Daher wird von weiteren Bestandsaufnahmen abgesehen.
- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht entsprechend ergänzt. Da sich im Bereich der Planung jedoch keine (potentiellen) Habitate der Gelbbauchunke befinden, steht die Planung diesem sehr weiträumig gefassten Projekt nicht entgegen.
- Die Bewertung der Böden ist aus dem Umweltatlas Boden übernommen. Die vorliegenden Braunerdeböden werden dort wie angegeben bewertet.
- Die Aussagen beziehen sich auf die Folgen der Nutzung als PV-Anlage, die Einschätzung kann also nicht nachvollzogen werden.
- Die Planzeichnung hat einen Maßstab von 1:1000; auf Ebene des Bebauungsplanes sind die Ausgleichsflächen zudem vermasst.
- Der Punkt ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu behandeln.
Beschluss
Die Hinweise des Bund Naturschutz werden zur Kenntnis genommen.
Die oben genannten Änderungen werden in die Entwurfsfassung der Planunterlagen eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.11. Autobahndirektion Südbayern
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.11 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Zustimmung zu der oben genannten Bauleitplanung wird in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen im weiteren Verfahren berücksichtigt und eingehalten werden:
Baugrenzen
Der Abstand zwischen den Modulen und den äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A9 ist gemäß der Planfassung vom 30.04.2019 einzuhalten.
Innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Zone) ist nur die Errichtung von den Modulen und die Einzäunung erlaubt. Andere bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich sind (Zufahrten, Trafohäuser usw.) sind außerhalb der Anbauverbotszone zu errichten.
Die Lage des Trafohauses ist in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzutragen.
Begleitgrün der Autobahn
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderlich Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden.
Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen.
Leitungen
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 9 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.
Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen.
Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40m Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig.
Blendung
Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Das Straßenbegleitgrün darf nicht als dauerhafter Blendschutz gewertet und in Anspruch genommen werden, da zur Erhaltung des Straßenbegleitgrüns und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit regelmäßig eine Gehölzpflege (Auslichtung und Rückschnitt) erforderlich ist. Daher kann eine Blendung des Verkehrs auf der Autobahn nach einer Gehölzpflegemaßnahme nicht ausgeschlossen werden.
Werbeanlage
Die Errichtung von Werbeanlagen, die auf die Autobahn ausgerichtet sind oder von dort aus sichtbar sind, ist nicht zulässig.
Einfriedung
Die Lage und der Verlauf des Zaunes sind mit der zuständigen Autobahnmeisterei Ingolstadt Tel.: 0841/95689-0 abzustimmen. Der Zaun ist so zu errichten, dass die betrieblichen Unterhaltungsmaßnahmen der Autobahn nicht beeinträchtigt werden. Zwischen dem Wildschutzzaun der Autobahn und der Einzäunung der Photovoltaikanlage ist daher ein Streifen in der Breite von min. 4 m freizuhalten. In diesem Bereich sind auch keine Gehölzpflanzungen zulässig.
Sonstiges
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Der Bebauungsplan ist zeitlich auf 20 Jahre (Laufzeit der Einspeisevergütung) zu Befristen
Abwägung:
Baugrenzen
Da der Vorhabensträger sich im Durchführungsvertrag der Umsetzung der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Planung verpflichtet, ist sichergestellt, dass die geforderten Abstände wie dargestellt eingehalten werden.
Die Lage des Trafohauses wird auf Ebene des Bebauungsplanes in der Entwurfsfassung ergänzt.
Begleitgrün der Autobahn
Wird zur Kenntnis genommen.
Leitungen
Das Grundstück der Autobahndirektion liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanverfahren; Leitungsverlegungen in diesem Bereich sind nicht vorgesehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind vom Vorhabensträger zu beachten
Blendung
Ein Blendgutachten wird wie gefordert in Auftrag gegeben und im weiteren Verfahren den Unterlagen zum Bebauungsplan beiliegen. Gegebenenfalls notwendige Blendschutzmaßnahmen werden vor der nächsten Beteiligungsrunde auf Ebene des Bebauungsplanes in die Festsetzungen eingearbeitet.
Die Hinweise zum Straßenbegleitgrün werden an den Gutachter weitergeleitet und sind bei der Berechnung der möglichen Blendungen zu beachten.
Werbeanlage
Entsprechende Festsetzungen werden auf Ebene des Bebauungsplanes getroffen.
Einfriedung
Da der geplante Zaun an allen Stellen mindestens 6 m vom Flurstück der Autobahndirektion entfernt verläuft, können die Forderungen eingehalten werden.
Gehölzpflanzungen sind im Bereich der Autobahn nicht geplant.
Sonstiges
Wird zur Kenntnis genommen und ist vom Vorhabensträger im Zuge der Bauausführung zu beachten.
Die zeitliche Befristung des Bebauungsplanes wird auf Ebene des Bebauungsplanes behandelt
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu
. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7.1.12. Inexio
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.12 |
Sachverhalt
In der Nähe von den angefragten Bereich befinden sich derzeit Leitungen unseres Unternehmens. Als Anlage erhalten Sie die gewünschten Unterlagen.
Abwägung:
Im Anhang der Stellungnahme befindet sich ein Lageplan, der Leitungen im Bereich der südlich des Geltungsbereiches verlaufenden Kreisstraße darstellt. Diese befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches und werden somit durch die Planung nicht beeinträchtigt. Änderungen an der Bauleitplanung sind daher nicht erforderlich.
Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
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7.1.13. Energienetze Bayern
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
7.1.13 |
Sachverhalt
Im o. g. Bereich befinden sich derzeit keine Gasleitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG.
Abwägung:
Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
zum Seitenanfang
7.2. Billigung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
|
7.2 |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung und Umweltbericht mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 23.07.2019.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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7.3. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
|
7.3 |
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 "Solarpark Ottersried II" mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 43 "Solarpark Ottersried"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
|
|
8 |
zum Seitenanfang
8.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 30.04.2019 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 45 „Solarpark Ottersried II“ (einschließlich der Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“) beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom Planungsbüro Neidl, Sulzbach-Rosenberg, ausgearbeitet. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht, Vorhabens- und Erschließungsplan hat in der Zeit vom 12.06.2019 bis einschließlich 10.07.2019 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis einschließlich 10.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:
Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 01.07.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 02.07.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 27.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 28.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Tiefbauverwaltung (Schreiben vom 18.06.2019)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 27.06.2019)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 02.07.2019)
- Industrie- und Handelskammer München (Schreiben vom 02.07.2019)
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach (Schreiben vom 04.07.2019)
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen (Schreiben vom 07.07.2019)
- Deutsche Telekom (Schreiben vom 10.07.2019)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 09.07.2019)
- Bund Naturschutz, Ortsgruppe Rohrbach/Wolnzach (Schreiben vom 03.07.2019)
- Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 10.07.2019)
- Inexio (Schreiben vom 17.06.2019)
- Energienetzte Bayern (Schreiben vom 19.06.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 24.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunalwesen (Schreiben vom 26.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 19.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Untere Straßenverkehrsbehörde (Schreiben vom 21.06.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung KUS (Schreiben vom 18.06.2019)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 24.06.2019)
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 25.06.2019)
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 02.07.2019)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 21.06.2019)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 27.06.2019)
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen (Schreiben vom 08.07.2019)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 10.07.2019)
- Handwerkskammer München (Schreiben vom 08.07.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Markt Wolnzach
- Stadt Pfaffenhofen
- Handelsverband Bayern
Bürger:
- keine
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
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8.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
|
8.1.1 |
zum Seitenanfang
8.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 „Solarpark Ottersried II" liegen keine Informationen zu Altlasten (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen vor. Sollten im weiteren Verfahren Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.
Bei einem (eventuellen) Rückbau der Anlage sind sämtliche baulichen Anlagen aus dem Boden zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren. Dieser Hinweis ist in der Planzeichnun
g bereits enthalten.
Abwägung:
Ein entsprechender Hinweis zu den Altlasten ist in den textlichen Hinweisen unter Punkt C 2. bereits enthalten.
Der Bebauungsplan setzt unter Punkt 3.2 bereits fest, dass nach der Nutzung als Photovoltaikanlage die Flächen wieder in ihren Ausgangszustand zurückzuversetzen sind.
Beschluss
Die Hinweise des Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.3 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Rohrbach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45, zur Errichtung eines Solarparks und die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 43. Der Geltungsbereich umfasst jeweils Teilflächen der FI. Nr. 96 der Gemarkung Gambach und FI. Nr. 1818 der Gemarkung Rohrbach.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Im Nahbereich des geplanten Sondergebietes befinden sich landwirtschaftliche Flächen sowie die Autobahn A 9 im Norden.
Direkt angrenzend im Osten befindet sich der bestehende Bebauungsplan Nr. 43 „Solarpark Ottersried". Für diesen wurde ein Blendgutachten angefertigt. Es sind Maßnahmen (Sichtschutz) zum Blendschutz gefordert. Der nun geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes liegt kein Blendschutzgutachten vor. Auf dieses kann jedoch verzichtet werden, da sich im Norden, zwischen Autobahn und Solarpark eine dichte bestehende Bewaldung befindet. Im Osten der Anlage zur A9 hin befinden sich ein Gebäude sowie der angrenzende bestehende Solarpark.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans der Gemeinde Rohrbach.
Der Unterpunkt 10.1 zu den Festsetzungen ist wie folgt zu ergänzen:
Sollten Beschwerden wegen Blendwirkung auftreten, so ist ein Blendgutachten vorzulegen. Die darin genannten Maßnahmen (wie z.B. Blendschutzzaun) sind umzusetzen.
Abwägung:
Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen. Ungeachtet dessen wird seitens des Vorhabenträgers ein Blendgutachten aufgrund der Forderung der Autobahndirektion Südbayern in Auftrag gegeben und im weiteren Verfahren den Unterlagen zum Bebauungsplan beigelegt Gegebenenfalls notwendige Blendschutzmaßnahmen werden vor der nächsten Beteiligungsrunde in die Festsetzungen eingearbeitet.
Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
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8.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeinde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt zu melden. Ebenfalls ist zu melden, dass Ausgleichsflächen verlegt werden. Der Meldebogen befindet sich auf der ÖFK Anmeldemaske. Diese lässt sich über folgende Internetadresse abrufen: https:l/www.oefk.bayern.de/oeko! Weitere Informationen erhält man auf folgender Internetseite:
https.//www.lfu.bavern.de/natur/oefka oeko/flaechenmeldung/ausgleich ersatz/index.htm
Abwägung:
Die Meldung der Ausgleichsflächen erfolgt entsprechend der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich. Die Meldung der Ausgleichsfläche erfolgt nach dem Satzungsbeschluss.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Tiefbauverwaltung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
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8.1.5 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Von Seiten des SG 12 bestehen in straßenbau- und verkehrstechnischer Hinsicht keine Einwände gegen o. g. Bebauungsplan Nr. 45 „Solarpark Ottersried II", wenn Folgendes beachtet wird:
- Die geplante Bebauung ist nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG in einem Abstand von mindestens 15,00 m zum Rand der befestigten Fahrbahn der Kreisstraße PAF-21 zu errichten.
- Die Erschließung der Anlage erfolgt über den bestehenden Wirtschaftsweg FI. Nr. 95. Weitere Zufahrten zur Kreisstraße PAF-21 werden aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugelassen.
Abwägung:
Wie den Planzeichnungen zu entnehmen ist, wurde der geforderte Abstand bereits berücksichtigt.
Die Erschließung erfolgt über die genannten Wirtschaftswege. Weitere Zufahrten werden nicht notwendig.
Beschluss
Die Hinweise Landratsamt Pfaffenhofen, Sachgebiet Kreiseigener Tiefbau werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8.1.6. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
|
8.1.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45 „Solarpark Ottersried II" bei Ottersried mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 43 „Solarpark Ottersried" und im Bereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplans für das Sondergebiet der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglagen) können Schichtwasseraustritte nicht ausgeschlossen werden.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z
0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.
Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Unter C. Hinweise, Punkt 2 ist ein entsprechender Hinweis zu den Altlasten bereits enthalten.
Unter B Festsetzungen, Nr. 7.1. ist festgesetzt, dass Aufschüttungen maximal bis 0,5 m zulässig sind und mit inertem Material (Z-O-Material entsprechend den Vorgaben der LAGA) bzw. dem Aushubmaterial des Planungsbereichs erfolgen müssen. Innerhalb dieses Rahmens ist ein gesonderter Antrag nicht notwendig.
Im Rahmen der Ausführungsplanung und Bauausführung ist der Hinweis zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen zu beachten.
Beschluss
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.7. Regierung von Oberbayern
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
|
8.1.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach plant die Festsetzung eines ca. 1 ha großen Sondergebietes „Photovoltaik“ im direkten Anschluss an den bestehenden Solarpark Ottersried. Im rechtkräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die entsprechende Anpassung erfolgt als 9. Änderung des Flächennutzungsplanes parallel. Die maximal zulässige Modulhöhe beträgt 3 m.
Erfordernisse
Gemäß LEP 1.3.1 soll den Anforderungen des Klimaschutzes, insbesondere durch [...] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] Rechnung getragen werden.
Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.3 (G) sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.
Gemäß RP 10 B I 8.2 (Z) kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu.
Gemäß RP 10 B III 1.5 (Z) soll auf eine gute Durchgrünung und Gestaltung der Baugebiete ins- besondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen geachtet werden.
Bewertung
Die Planung entspricht grundsätzlich den landesplanerischen Festlegungen zur Nutzung und Erschließung erneuerbaren Energien. Das Plangebiet befindet sich zudem nahezu vollständig innerhalb der Baubeschränkungszone südlich der BAB A9 und ist somit als vorbelastet im Sinne des LEP 6.2.3 zu bewerten.
Das Plangebiet liegt gemäß Karte 3 ‚Landschaft und Entwicklung‘ des Regionalplanes Ingolstadt im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes“. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Die Planung steht den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes zwar nicht grundsätzlich entgegen, die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde hat jedoch besonderes Gewicht.
Maßnahmen zur gemäß RP 10 B III 1.5 (Z) erforderlichen, randlichen Eingrünung von Baugebieten sind in den zeichnerischen Festsetzungen bereits enthalten.
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
Der Hinweis und die Bewertung der Lage im zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet wird zur Kenntnis genommen. Die Einschätzungen decken sich mit der Begründung, Kap. 2.2 Regionalplanung und Kap 6. Landschaftsbild und dem Umweltbericht unter 2.1.1.6/2.2.1.7 Schutzgut Landschaft / Erholung
enthaltenen Ausführungen zu diesem Thema.
Die Untere Naturschutzbehörde stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Beschluss
Die Hinweise der Höheren Landesplanungsbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.8. Industrie- und Handelskammer München
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
|
8.1.8 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Unter 3.1 werden momentan keine Technikgebäude genannt. Auch stellt die Planzeichnung keine derartigen Gebäude dar, dies sollte entsprechend textlich oder zeichnerisch ergänzt werden.
Zudem regen wir an klarzustellen, dass die Ausgleichsmaßnahmen gemäß 9.2 nur für die tatsächliche Nutzungsdauer der Anlage zu sichern und aufrechtzuerhalten sind.
Wir regen zudem an entsprechend § 12 Abs. 3 a BauGB zu ergänzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Tippfehler (unter 3.1 Technikgebäude) wird korrigiert, gemeint sind die unter 4.1 genannten Technikgebäude.
Unter Punkt 9.2 wird die Formulierung wie folgt angepasst:
bisher: „Die Pflanzungen sind […] in ihrem Bestand dauerhaft zu sichern.“
neu: „Die Pflanzungen sind […] in ihrem Bestand für die gesamte Dauer des Eingriffes (Nutzung als Photovoltaikanlage) zu sichern.“
Unter Punkt 1.2 der Festsetzungen wird wie angeregt folgendes ergänzt: „Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig“.
Beschluss
Die Hinweise der Industrie- und H
andelskammer werden zur Kenntnis genommen. Die oben genannten Änderungen werden in die Entwurfsfassung der Planunterlagen eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.9. Feiwillige Feuerwehr Rohrbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.9 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Zufahrt und Aufstellflächen
Für die Feuerwehr sind von der öffentlichen Straße her bis zur Umzäunung der Anlage Verkehrsflächen zu errichten. Diese Flächen haben mindestens der „Richtlinie über die Flächen der Feuerwehr“ zu entsprechen.
Diese Flächen sind mit dem Hinweiszeichen DIN 4066, Größe 3 zu beschildern.
Feuerwehreinsatzplan
Der Betreiber erstellt in Absprache mit der Feuerwehr Rohrbach einen Feuerwehreinsatzplan gemäß DIN 14095.
Dieser ist in dreifacher Ausfertigung der Feuerwehr Rohrbach im Format DIN A3, sowie in PDF-Format der Feuerwehr Rohrbach als auch der Kreisbrandinspektion zur Verfügung zu stellen. In den Plänen muss die Leitungsführung bis zu den Wechselrichtern und von dort bis zum Übergabepunk des Energieversorgungsunternehmens erkennbar sein. Die Planrevision wird auf 3 Jahre festgelegt.
Alarmplanung
Hinsichtlich der Objektplanung sollte durch die Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse zugeordnet werden.
Zugänglichkeit
Am Zufahrtstor ist eine gewaltlose Zugänglichkeit für die Feuerwehr vorzusehen. Diese ist als Doppelschließung mit einem Schließzylinder „Feuerwehrschließung für den Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm“ auszuführen.
Freischaltelement
Es wird eine DC-Schaltstelle als Feuerwehrschalter (VdS 3145) gefordert. Die Freischaltung muss möglichst nahe am Modul erfolgen.
Betreiberkennzeichnung
Am Zufahrtstor ist deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der Feuerwehr Rohrbach mitzuteilen.
Diese Daten sind im Falle eines Betreiberwechsels zu aktualisieren.
Adresse und Erreichbarkeit des zuständigen Energieversorgungsunternehmens ist bei der Alarmplanung zu hinterlegen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genannten feuerwehrtechnischen Belange sind bereits im Vorhaben- und Erschließungsplan – der selbst Bestandteil des Bebauungsplanes ist – enthalten und sind vom Vorhabenträger im Zuge der Ausführungsplanung in enger Abstimmung mit der Feuerwehr zu beachten.
Beschluss
Die Hinweise der Freiwilligen Feuerwehr Rohrbach werden zur Kenntnis genommen und sind vom Vorhabenträger im Zuge der Ausführungsplanung in enger Abstimmung mit der Feuerwehr zu beachten. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.10. Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.10 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Öffentliche Straßen, Flächen für die Feuerwehr
Die Verkehrsflächen von der öffentlichen Straße bis hin zur Umzäunung der Solar-Parks sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Kurvenradiuskrümmung usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden können. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (u.a. Gesamtmasse max. 16 Tonnen; Achslast max. 10 Tonnen) zu beachten. Schotterrasen ist für die Herstellung der Flächen nicht zulässig.
Flächen für die Feuerwehr sind mit Hinweiszeichen nach DIN 4066, Größe 3, zu beschildern.
Löschwasserbedarf
Bei Solarparks sind im Brandfall wasserführende Fahrzeuge der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung vorgesehen.
Feuerwehrplan nach DIN 14095 / Organisatorische Maßnahmen
Ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 ist in Absprache mit der örtlich zuständigen Feuerwehr sowie der Brandschutzdienststelle zu erstellen. Der Einsatzplan ist der Kreisbrandinspektion im PDF Datenformat zu übersenden UND der örtlichen Feuerwehr in zweifacher Ausfertigung (DIN A3, auf wasserfester Folie) zur Verfügung zu stellen.
Der Feuerwehreinsatzplan ist alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen.
Um einen Ansprechpartner im Schadensfall erreichen zu können, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage sowie die Erreichbarkeit des zuständigen Energieversorgungsunternehmens anzubringen.
Zugänglichkeit
Für die Feuerwehr ist eine gewaltlose Zugänglichkeit am Zufahrtstor vorzusehen. Es ist ein Schlüsselrohr (FSD 1) mit der „Feuerwehrschließung für den Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm“ am Feuerwehrzugang anzubringen.
Freischaltung der PV Anlage durch die Feuerwehr
Für einen sicheren Feuerwehreinsatz wird eine DC-Schaltstelle als Feuerwehrschalter (VdS 3145) gefordert. Die Freischaltung muss möglichst nahe am Modul erfolgen.
Abwägung:
Die genannten feuerwehrtechnischen Belange sind bereits im Vorhaben- und Erschließungsplan – der selbst Bestandteil des Bebauungsplanes ist – enthalten und sind vom Vorhabenträger im Zuge der Ausführungsplanung in enger Abstimmung mit der Feuerwehr/Kreisbrandinspektion zu beachten.
Öffentliche Straßen, Flächen für die Feuerwehr
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind im Zuge der Ausführungsplanung zu beachten.
Löschwasserbedarf
Wird zur Kenntnis genommen.
Feuerwehrplan nach DIN 14095 / Organisatorische Maßnahmen
Die geforderten Unterlagen sind im Zuge der Ausführungsplanung vom Vorhabensträger in Abstimmung mit der zuständigen Feuer-wehr zu erstellen. Die weiteren Hinweise unter Punkt 3. sind ebenfalls im Zuge der Ausführungsplanung zu beachten.
Zugänglichkeit
Die Forderungen werden an den Vorhabenträger weitergeleitet und sind im Zuge der Ausführungsplanung zu beachten.
Freischaltung der PV Anlage durch die Feuerwehr
Die Freischaltung sollte im Zuge der Ausführungsplanung zwischen Feuerwehr und dem Vorhabensträger abgestimmt werden.
Beschluss
Die Hinweise der Kreisbrandinspektion werden zur Kenntnis genommen und sind vom Vorhabenträger im Zuge der Ausführungsplanung in enger Abstimmung mit der Feuerwehr/Kreisbrandinspektion zu beachten.
Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.11. Deutsche Telekom
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.11 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Es bestehen daher keine Einwände.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Die Abstimmung mit der Telekom ist Sache des Vorhabenträgers und nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Beschluss
Die Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.12. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.12 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bereich Landwirtschaft
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Staubemissionen entstehen können, die u. U. die Leistung der Photovoltaikanlage beeinträchtigen. Daraus können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Außerdem erfolgt die normale Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen u. a. durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (Mähwerke, Heuwerbegeräte, Häcksler, Fräsen, Kreiseleggen, Mulchgeräte, usw). Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden, was zu einer Beschädigung der Solarmodule führen kann. Es ist deshalb eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss für Steinschlagschäden durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet.
Bereich Forsten
Von dem geplanten Vorhaben ist kein Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) betroffen.
Hinweis:
An das geplante Vorhaben grenzt im Norden ein Baumbestand an. Hierbei handelt es sich nicht um Wald nach Art. 2 BayWaldG. Der geplante Solarpark liegt innerhalb des Baumwurfbereichs. Die Bäume sind in Hauptwindrichtung nachgelagert.
Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit unvermittelt Bäume umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Schäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Abstand der geplanten Anlage zu den Bäumen beträgt nur wenige
Meter.
Zwischen dem Eigentümer des Solarparks und den betroffenen Grundeigentümern der FI.-Nr. 1819/0 (Gkg. Rohrbach), deren Bäume sich innerhalb der Baumwurfzone befinden, empfehlen wir einen privatrechtlichen Haftungsausschluss zu vereinbaren.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabensträger ist bereit, eine Haftungsfreistellung zugunsten der Bewirtschafter der angrenzenden Flächen zu unterschreiben, die diese von der Haftung durch Schäden freistellt, die durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen entstehen.
Beschluss
Die Hinweise des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Die genannte Haftungsfreistellung ist vom Vorhabensträger gemeinsam mit dem Durchführungsvertrag bei der Gemeinde zu hinterlegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.13. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Rohrbach/Wolnzach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.13 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
- Aus Sicht des Bund Naturschutz ist die geplante Nutzung von erneuerbaren Energien auf dieser Fläche grundsätzlich zu begrüßen. Für zukünftige Freiflächenanlagen rege ich an, über eine Doppelnutzung nachzudenken („Agrarphotovoltaik“): Höher aufgeständerte Module mit mehr Abstand, darunter Landwirtschaft, wie z. B. auf folgender Seite dargestellt wird: https://www.topagrar.com/energie/news/hohe-ernteertraege-auch-bei-duerre-11518793.hmtl.
Bei der vermutlich zunehmenden Tendenz zu heißen, trockenen Sommern sind unter PV-Modulen sogar höhere Ernteerträge möglich als auf normalen Äckern. Falls noch möglich, wäre dies auch hier zu erwägen, da das Gebiet etwas tiefer als die Autobahn liegt und optische Störungen durch die höheren Ständer kaum zu erwarten sind. So wäre der Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche sehr viel geringer als im vorliegenden Plan. Diesen Hinweis habe ich bereits vor einem Jahr in einer Stellungnahme gegeben, leider wurde er jedoch nicht aufgegriffen.
- PV-Nutzung auf bebauten/versiegelten Flächen ist grundsätzlich vorzuziehen.
- Da das Gebiet des BBP 45 direkt an den benachbarten Solarpark angrenzt, dessen Technikgebäude wiederum direkt an der Grenze steht, sollte geprüft werden, ob dieses nicht für beide Solarpark ausreicht, um die Versiegelung zu reduzieren.
- Das eine „dauerhafte Beleuchtung der Anlage als unzulässig festgesetzt“ wird ist nicht ausreichend präzise. Bitte z.B. Vorgaben wie „maximal fünf Stunden pro Woche“ dafür einsetzen.
- Bezüglich des Umweltberichts sollte noch durch eine sachkundige Person festgestellt werden, ob in dem Gebiet geschützte Tierarten wie Zauneidechsen, Greifvögel oder Wiesenbrüter vorkommen. In diesem Fall wären geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Offensichtlich hat der Verfasser des Umweltberichts keine Begehung des Gebiets oder eine Such nach entsprechenden Arten vorgenommen.
- Der BBP liegt im Gebiet des BayernNetzNaturProjekts zum Schutz der Gelbbauchunke (Quelle:FIN-Web). Hierauf geht der Umweltbericht nicht ein. Die Aussage von S. 14, es lägen keine Flächen nach ABSP vor, ist damit falsch! Ich kann nicht beurteilen, ob das ein Hinderungsgrund ist, aber das sollte von fachkundiger Stelle geprüft werden.
- Die Aussage des Umweltberichts auf S. 15 zum Wasserspeichervermögen des Boden sind widersprüchlich: „Laut Umweltatlas Bayern ist der Standort als carbonatfreier Standort mit geringem Wasserspeichervermögen anzusprechen. Die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden ist mittel bis hoch. Das Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen wird demnach als sehr hoch bewertet.“ – Wenn das Wasserspeichervermögen gering ist, kann das Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen nicht „sehr hoch“ sein!
- Die Aussage zum Schutzgut Luft/Klima haben zu wenig Bezug zur geplanten Nutzung.
- Die Größe der internen Ausgleichsfläche ist dem Plan mangels Maßstab nicht zu entnehmen. Maßgaben fehlen ebenfalls. In der Begründung sind die Angaben mit einer Breite der Hecke von „5-12 m“ sehr ungenau. Es ist sicherzustellen, dass mindestens die festgelegten 0,17ha erreicht werden.
- Die Anlage eines Altgrasstreifens innerhalb der Hecke wird grundsätzlich begrüßt. Es sollte in Erwägung gezogen werden, ob zusätzlich spezielle Blühstreifen mit heimischen Wildblumen zur Förderung von Insekten vorgeschrieben werden können. Dabei sollte bei der Mischung darauf geachtet werden, dass von Frühling bis Herbst immer Blüten vorhanden sind.
Abwägung:
- Agrar-Photovoltaikanlagen sind sicher ein sinnvoller Ansatz, haben aber auch, vor allem bezüglich des Landschaftsbildes Nachteile. Im vorliegenden Fall ist eine solche Anlage aufgrund der anderen Anforderungen nicht umzusetzen.
- Wird zur Kenntnis genommen; ausreichend große versiegelte Flächen stehen aktuell im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung
- Im Zuge der Ausführungsplanung wird geprüft, ob ein weiteres Technikgebäude notwendig wird. Die Möglichkeit soll dem Vorhabensträger jedoch noch offen gelassen werden.
- Wird zur Kenntnis genommen; eine Beleuchtung der Anlage ist lediglich zu Wartungsarbeiten notwendig. Dementsprechend wird unter Punkt 10.3 zu Klarstellung ergänzt:
„Die Beleuchtung ist für Reparatur- oder Wartungsarbeiten notwendige Zeiträume zu beschränken.“
- Eine Begehung des Gebietes fand statt, wenn auch keine gezielte Kartierung nach den genannten Arten. Die Einschätzung im Umweltbericht wurde aufgrund der vorhandenen Strukturen getroffen. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde als zuständige Fachbehörde wurden keine zusätzlichen Bestandsaufnahmen gefordert. Daher wird von weiteren Bestandsaufnahmen abgesehen.
- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht entsprechend ergänzt. Da sich im Bereich der Planung jedoch keine (potentiellen) Habitate der Gelbbauchunke befinden, steht die Planung diesem sehr weiträumig gefassten Projekt nicht entgegen.
- Die Bewertung der Böden ist aus dem Umweltatlas Boden übernommen. Die vorliegenden Braunerdeböden werden dort wir angegeben bewertet.
- Die Aussagen beziehen sich auf die Folgen der Nutzung als PV-Anlage, die Einschätzung kann also nicht nachvollzogen werden.
- Die Planzeichnung hat einen Maßstab von 1:1000; sowohl in der Planzeichnung zum Bebauungsplan als auch zum Vorhaben- und Erschließungsplan sind die Ausgleichsflächen bemaßt.
- Die Anregung wird aufgenommen; im Vorhaben – und Erschließungsplan wird unter dem Punkt „Grünflächen in den Randbereichen“ zusätzlich die Ansaat mit einer entsprechenden Saatmischung ergänzt.
Beschluss
Die Hinweise des Bund Naturschutz werden zur Kenntnis genommen. Die oben genannten Änderungen werden in die Entwurfsfassung der Planunterlagen eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.14. Autobahndirektion Südbayern
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
23.07.2019
|
ö
|
beschließend
|
8.1.14 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Zustimmung zu der oben genannten Bauleitplanung wird in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen im weiteren Verfahren berücksichtigt und eingehalten werden:
Baugrenzen
Der Abstand zwischen den Modulen und den äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A9 ist gemäß der Planfassung vom 30.04.2019 einzuhalten.
Innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Zone) ist nur die Errichtung von den Modulen und die Einzäunung erlaubt. Andere bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich sind (Zufahrten, Trafohäuser usw.) sind außerhalb der Anbauverbotszone zu errichten.
Die Lage des Trafohauses ist in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzutragen.
Begleitgrün der Autobahn
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderlich Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden.
Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen.
Leitungen
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 9 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.
Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen.
Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40m Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig.
Blendung
Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Das Straßenbegleitgrün darf nicht als dauerhafter Blendschutz gewertet und in Anspruch genommen werden, da zur Erhaltung des Straßenbegleitgrüns und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit regelmäßig eine Gehölzpflege (Auslichtung und Rückschnitt) erforderlich ist. Daher kann eine Blendung des Verkehrs auf der Autobahn nach einer Gehölzpflegemaßnahme nicht ausgeschlossen werden.
Werbeanlage
Die Errichtung von Werbeanlagen, die auf die Autobahn ausgerichtet sind oder von dort aus sichtbar sind, ist nicht zulässig.
Einfriedung
Die Lage und der Verlauf des Zaunes sind mit der zuständigen Autobahnmeisterei Ingolstadt Tel.: 0841/95689-0 abzustimmen. Der Zaun ist so zu errichten, dass die betrieblichen Unterhaltungsmaßnahmen der Autobahn nicht beeinträchtigt werden. Zwischen dem Wildschutzzaun der Autobahn und der Einzäunung der Photovoltaikanlage ist daher ein Streifen in der Breite von min. 4 m freizuhalten. In diesem Bereich sind auch keine Gehölzpflanzungen zulässig.
Sonstiges
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Abwägung:
Baugrenzen
Da der Vorhabensträger sich im Durchführungsvertrag der Umsetzung der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Planung verpflichtet, ist sichergestellt, dass die geforderten Abstände wie dargestellt eingehalten werden.
Die Lage des Trafohauses wird in der Entwurfsfassung ergänzt.
Begleitgrün der Autobahn
Wird zur Kenntnis genommen.
Leitungen
Das Grundstück der Autobahndirektion liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanverfahren; Leitungsverlegungen in diesem Bereich sind nicht vorgesehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind vom Vorhabensträger zu beachten
Blendung
Ein Blendgutachten wird wie gefordert in Auftrag gegeben und im weiteren Verfahren den Unterlagen zum Bebauungsplan beiliegen. Gegebenenfalls notwendige Blendschutzmaßnahmen werden vor der nächsten Beteiligungsrunde in die Festsetzungen eingearbeitet.
Die Hinweise zum Straßenbegleitgrün werden an den Gutachter weitergeleitet und sind bei der Berechnung der möglichen Blendungen zu beachten.
Werbeanlage
Der Bebauungsplan setzt unter Punkt 11.1 bereits fest, dass Werbeanlagen im Geltungsbereich unzulässig sind.
Einfriedung
Da der geplante Zaun an allen Stellen mindestens 6 m vom Flurstück der Autobahndirektion entfernt verläuft, können die Forderungen eingehalten werden.
Gehölzpflanzungen sind im Bereich der Autobahn nicht geplant.
Sonstiges
Wird zur Kenntnis genommen und ist vom Vorhabensträger im Zuge der Bauausführung zu beachten.
Die Nutzung als Photovoltaikanlage ist bereits befristet, allerdings nicht wie gefordert auf 20 sondern auf 35 Jahre (bis 2054). Da auch nach Ablauf des Vergütungszeitraumes voraussichtlich noch eine wirtschaftliche Nutzung der PV-Module möglich sein wird, soll damit ermöglicht werden, die bestehende Anlage noch weiter zur Deckung des Bedarfes an erneuerbaren Energien zu nutzen.
Beschluss
Die Hinweise der Autobahndirektion werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8.1.15. Inexio
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
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ö
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beschließend
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8.1.15 |
Sachverhalt
In der Nähe von den angefragten Bereich befinden sich derzeit Leitungen unseres Unternehmens. Als Anlage erhalten Sie die gewünschten Unterlagen.
Abwägung:
Im Anhang der Stellungnahme befindet sich ein Lageplan, der Leitungen im Bereich der südlich des Geltungsbereiches verlaufenden Kreisstraße darstellt. Diese befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches und werden somit durch die Planung nicht beeinträchtigt. Änderungen an der Bauleitplanung sind daher nicht erforderlich.
Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
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8.1.16. Energienetze Bayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
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8.1.16 |
Sachverhalt
Im o. g. Bereich befi
nden sich derzeit keine Gasleitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG.
Abwägung:
Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
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8.2. Billigung des Bebauungsplanentwurfes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
|
|
8.2 |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 45 „Solarpark Ottersried II“ (einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“) samt Begründung, Umweltbericht, Vorhabens- und Erschließungsplan
mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 23.07.2019.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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8.3. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
|
|
8.3 |
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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9. Kindergarten Sternschnuppe; Erneuerung des Fassadenanstriches; Auftragsvergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Der Fassadenanstrich (Putz und Holzverkleidung) am Kindergarten Sternschnuppe muss erneuert werden. Von der Verwaltung wurden diesbezüglich Angebote eingeholt. Im Haushalt wurden 20.000,00 € für die Maßnahme bereitgestellt.
Von der Verwaltung wurden 4 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, zwei gaben ein Angebot ab.
Der wirtschaftlichste Bieter ist die Fa. Eiba
aus Wolnzach mit einer Angebotssumme von 18.116,56 € (brutto)
Das zweite Angebot schließt mit einer Summe von 29.351,35 € (brutto) ab.
Beschluss
Der Auftrag zur Erneuerung des Fassadenanstriches am Kindergarten Sternschnuppe geht an die Fa. Manfred Eiba, Preysingstr. 45, 85283 Wolnzach, gemäß Angebot vom 08.07.2019, zum Preis von 18.116,56 € (brutto).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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10. Wasserversorgung Waaler Gruppe - Auftragsvergabe der Maßnahmen im Zuge der Brückensanierungsarbeiten an der BAB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
|
ö
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10 |
Sachverhalt
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung gemäß § Nr. 3 VOB/A, wurden 12 Firmen zur Abgabe eines Angebotes für die Lose 1-3 (Bauwerk 40 Langenbruck - Ronnweg, Bauwerk 43 Stöffel – Fürholzen und Bauwerk 46 Gambach – Ottersried) aufgefordert. 5 Firmen gaben fristgerecht zur Angebotseröffnung am 18.07.2017 ab 14:00 Uhr ein Angebot ab.
Nach Auswertung der Angebote auf sachliche und rechnerische Richtigkeit durch das Ing. Büro WipflerPlan ergab sich folgende Rangliste:
LOS 1, Bauwerk 40 Langenbruck - Ronnweg
1. Fa. Geltl, 93348 Kirchdorf, mit einer Angebotssumme von 175.320,32 € (incl. 19% MwSt.)
2. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 179.398,45 € (incl. 19% MwSt.)
3. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 211.220,54 € (incl. 19% MwSt.)
4. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 216.927,48 € (incl. 19% MwSt.)
5. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 229.215,42 € (incl. 19% MwSt.)
LOS 2, Bauwerk 43 Stöffel – Fürholzen
1. Fa. Geltl, 93348 Kirchdorf, mit einer Angebotssumme von 217.254,73 € (incl. 19% MwSt.)
2. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 222.869,15 € (incl. 19% MwSt.)
3. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 239.125,74 € (incl. 19% MwSt.)
4. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 241.541,44 € (incl. 19% MwSt.)
5. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 276.271,59 € (incl. 19% MwSt.)
LOS 3, Bauwerk 46 Gambach – Ottersried
1. Fa. Geltl, 93348 Kirchdorf, mit einer Angebotssumme von 376.758,76 € (incl. 19% MwSt.)
2. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 383.851,76 € (incl. 19% MwSt.)
3. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 419.504,16 € (incl. 19% MwSt.)
4. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 436.348,01 € (incl. 19% MwSt.)
5. Fa. XXXX mit einer Angebotssumme von 481.922,63 € (incl. 19% MwSt.)
In der Kostenberechnung vom IB Wipfler wurden folgende Kosten angesetzt:
LOS 1 Bauwerk 40 Langenbruck - Ronnweg 213.010,00 € (brutto)
LOS 2 Bauwerk 43 Stöffel – Fürholzen 220.150,00 € (brutto)
LOS 3 Bauwerk 46 Gambach – Ottersried 427.210,00 € (brutto)
Die Angebotssummen des günstigsten Bieters sind im Rahmen der Kostenberechnung.
Die Mittel stehen im Haushalt 2019 bei HST 8150.95011 zur Verf
ügung.
Beschluss
Der Auftrag zur Durchführung der Maßnahmen an den Wasserleitungen aufgrund der Brückensanierungen an der BAB 9 geht an die Firma Geltl Tiefbau GmbH, Untermantelkirchen 10, 93348 Kirchdorf, gemäß den Angeboten für:
LOS 1 Bauwerk 40 Langenbruck - Ronnweg vom 15.07.2019
zum Angebotspreis von 175.320,32 € (incl. 19 % MwSt.)
LOS 2 Bauwerk 43 Stöffel – Fürholzen vom 15.07.2019
zum Angebotspreis von 217.254,73 € (incl. 19 % MwSt.)
LOS 3 Bauwerk 46 Gambach – Ottersried vom 15.07.2019
zum Angebotspreis von 376.758,76 € (incl. 19 % MwSt.)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
11. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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23.07.2019
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ö
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11 |
Sachverhalt
- In der letzten Sitzung wurde nachgefragt, ob nicht das gemeindliche Grundstück im Anschluss des „Spina-Areals“ als Standort für eine Obdachlosenunterkunft (Container) möglich wäre. Nach Auskunft des Landratsamtes Pfaffenhofen liegt das Grundstück im baurechtlichen Außenbereich. Es wäre daher eine Bauleitplanung erforderlich (Aufstellung Bebauungsplan und Änderung des FNP). Allerdings würde sich rechtlich eine Wohnnutzung neben einer Gewerbefläche aufgrund nicht gegebener gesunder Wohnverhältnisse grundsätzlich ausschließen. Zudem ist auch der Bahnlärm ein Thema. Die Überplanung des gesamten Bereiches einschließlich des „Spina-Areals“ z.B. als Mischgebiet könnte ggf. eine Lösung darstellen (vorbehaltlich weiterer zu prüfender Belange). Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
- Die Deutsche Bahn gibt bekannt, dass im Zeitraum von Donnerstag, 22.08.2019 bis einschließlich Samstag, 24.08.2019 (jeweils von 23:00 bis 6:00 Uhr) unaufschiebbare Bauarbeiten im Gleisbereich im Bahnhof Rohrbach (Austausch Herzstück an einer Weiche) durchzuführen sind. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
- Das Landratsamt hat informiert, dass die Staatsstraße 2232 im Bereich der Brücke über die Bundesbahn und BAB (beim Bruckbach) vom 05.08. – 13.08.2019 wegen der Herstellung einer Zufahrt halbseitig gesperrt wird. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.
- Der Gemeinderat bedankte sich bei allen Verantwortlichen für das sehr gelungene Bürgerfest.
- Es wurde beantragt den Zaun beim FFW Rohr soweit notwendig zu erneuern und mit einem ausreichend großen Tor zu versehen.
Datenstand vom 24.09.2019 08:21 Uhr