Datum: 08.10.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2019
2 Entscheidung über Instandsetzung der Fahrbahn im Hopfenweg nach Arbeiten am Kanal und der Wasserleitung (H. Hoferer vom IB WipflerPlan ist anwesend)
3 Erschließung Baugebiet "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt"
3.1 Vorstellung und Entscheidung über Angebot zur Erstellung eines Energie- und Mobilitätskonzeptes (Vertreter vom IB Steinbacher ist anwesend)
3.2 Auftragsvergabe zur Erstellung einer Baugrunduntersuchung
4 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Solarpark westlich Bruckbach)
4.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
4.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
4.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
4.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
4.1.4 Regierung von Oberbayern
4.1.5 Staatliches Bauamt Ingolstadt
4.1.6 Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
4.1.7 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
4.1.8 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
4.1.9 DB Service Immobilien München
4.1.10 Autobahndirektion Südbayern
4.2 Billigung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes
4.3 Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
5 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Solarpark westlich Bruckbach"
5.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
5.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
5.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
5.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Immisionsschutz
5.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
5.1.5 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
5.1.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfaffenhofen
5.1.7 Staatliches Bauamt, Ingolstadt
5.1.8 Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
5.1.9 DB Service Immobilien, München
5.1.10 Bund Naturschutz
5.1.11 Regierung von Oberbayern
5.1.12 Autobahndirektion Südbayern
5.2 Billigung des Bebauungsplanentwurfes
5.3 Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
6 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 "Fürholzen"
6.1 Erörterung und Diskussion des Änderungsantrages
6.2 Änderungsbeschluss
6.3 Entscheidung über weiteres Vorgehen
7 Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayer. Landesplanungsgesetzes
8 Kinderhort Wolnzach - Genehmigung Haushaltsplan 2020
9 Wasserrohrbruch Treppe Kernbauernleite (Mißbergwiesen) - Auftragsvergabe Neuverlegung
10 Bekanntgaben und Anfragen
11 Instandsetzung der Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach /Ossenzhausen; Auftragsvergabe

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö b 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 17.09.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Entscheidung über Instandsetzung der Fahrbahn im Hopfenweg nach Arbeiten am Kanal und der Wasserleitung (H. Hoferer vom IB WipflerPlan ist anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Arbeiten am Kanal und der Wasserleitung sind abgeschlossen. In der Gemeinderatssitzung am 20.11.2018 wurde beschlossen, dass die Straße zunächst nur provisorisch mit einer Tragdeckschicht versehen wird und zu einem späteren Zeitpunkt über die weitere Vorgehensweise und den Umfang der Straßensanierung entschieden wird.

Die aufgebrochenen Trassen auf der Fahrbahn wurden vom Bauausschuss vor der Instandsetzung der Oberfläche in Augenschein genommen. Dabei wurde festgelegt, dass der Straßenaufbruch aus Kostengründen lediglich mit einer Trag-Deckschicht provisorisch asphaltiert werden sollen. Nach 2-3 Jahren sollte der Hopfenweg erneut besichtigt werden, um zu entscheiden, ob die Oberfläche so belassen werden kann oder diese komplett abgefräßt und eine neue Deckschicht eingebaut wird. In diesem Zuge sollte dann auch der Gehweg sowie die Straßenentwässerung erneuert werden.

Die Ausführung der provisorischen Asphaltierung wurde in der Bauausschuss-Sitzung vom 11.09.2019 als mangelhaft beanstandet. Dies wird zum Anlass genommen, jetzt im Gemeinderat grundsätzlich zu der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich einer eventuellen Straßensanierung zu entscheiden. Im Raum stehen folgende Varianten:

a) Provisorische Trag-Deckschicht muss nachgebessert werden. Weitere Vorgehensweise danach wie Variante b.

b) Vorschlag Bauausschuss: Zunächst nichts weiter veranlassen. Nach 2-3 Jahren den Hopfenweg erneut besichtigen, um zu entscheiden, ob die Oberfläche so belassen werden kann oder diese komplett abgefräßt und eine neue Deckschicht eingebaut wird. In diesem Zuge soll dann auch der Gehweg sowie die Straßenentwässerung erneuert werden.

c) Die provisorische Trag-Deckschicht wird in 2020 abgefräßt und eine neue Feinschicht aufgebracht. In diesem Zuge soll dann auch der Gehweg sowie die Straßenentwässerung erneuert werden.

d) Im Hopfenweg wird in 2020/2021(?) im betreffenden Abschnitt ein Vollausbau, d.h. mit Sanierung des Untergrundes und mit Erneuerung der Straßenentwässerung durchgeführt.

Beschluss

Es soll nochmals mit der Baufirma bezüglich einer Kulanz-/Kompromissregelung gesprochen werden. Eine Lösung könnte auch nach dem Winter 2019/2020 umgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Erschließung Baugebiet "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 3
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3.1. Vorstellung und Entscheidung über Angebot zur Erstellung eines Energie- und Mobilitätskonzeptes (Vertreter vom IB Steinbacher ist anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Das IB Steinbacher-Consult bietet als Ergänzung zur derzeit laufenden Erstellung der Erschließungsplanung für das Baugebiet „Schelmengrund / 2. BA“ auch die Ausarbeitung eines Energieversorgungs- und Mobilitätskonzeptes an. Ziel wäre eine innovative und praktikable Energieversorgung für das geplante Gebiet – unter enger Abstimmung der Projektgruppe „Energie“ - auszuarbeiten (z.B. in Form eines eigenen Arealstromnetzes, „kaltes“ Nahwärmenetz, zentrale Wärmepumpenanlage usw.). Als Ergänzung zum Energiekonzept könnte auch das Thema Mobilität betrachtet werden (z.B. Betrachtung des geplanten Quartiersplatzes mit E-Lade-Infrastruktur, Sharing-Angebote, alternative Mobilitätsformen usw.).

Das IB Steinbacher hat hierzu zwei Angebote unterbreitet, welche separat und unabhängig voneinander beauftragt werden könnten:
  1. Energiekonzept (geschätzter Zeitaufwand ca. 160 Std.; Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand): brutto 15.232,00 € zzgl. 5% Nebenkosten
  2. Mobilitätskonzept (geschätzter Zeitaufwand ca. 80 Std.; Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand): brutto 7.616,00 € zzgl. 5% Nebenkosten

Herr Steinbacher und Herr Veh vom IB Steinbacher stellten anhand einer Powerpoint-Präsentation die wesentlichen Untersuchungsinhalte und Ziele der Konzepte. Es ging im Grundsatz um die Frage, ob die Themen Wärme/Strom und Mobilität vernetzter gedacht werden müssen und ob in diesen Bereichen Einzel- oder Sammellösungen wirtschaftlicher darstellbar sind. Stichworte dazu waren „Arealstromnetz“ und „Kaltes Nahwärmenetz“. Die weiteren Informationen sind der anliegenden Präsentation zu entnehmen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat erteilt dem IB Steinbacher-Consult den Auftrag zur Erstellung eines Energieversorgungskonzeptes für das Baugebiet „Schelmengrund / 2. BA“ zum Preis i.H.v. brutto 15.232,00 € zzgl. 5% Nebenkosten (Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt dem IB Steinbacher-Consult den Auftrag zur Erstellung eines Mobilitätskonzeptes für das Baugebiet „Schelmengrund / 2. BA“ zum Preis i.H.v. brutto 7.616,00 € zzgl. 5% Nebenkosten (Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand).  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 15

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3.2. Auftragsvergabe zur Erstellung einer Baugrunduntersuchung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Für die Erstellung der Erschließungsplanung für das Baugebiet „Schelmengrund – 2. BA“ ist die Erstellung eines Bodengutachtens erforderlich. Hierzu wurden über das IB Steinbacher vier Fachbüros zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes aufgefordert, von denen zwei ein Angebot unterbreiteten und zwei eine Absage erteilten.

Beide Fachbüros bieten die angefragten Leistungen vollständig an. Hierbei ergibt sich folgende Rangfolge:
1.) Fa. Geotechnikum Ingenieurgesellschaft mbH, Augsburg                11.688,48 € (brutto)
2.) XXX                                                                        14.761,95 € (brutto)

Es wird vorgeschlagen, der Fa. Geotechnikum Ingenieurgesellschaft mbH, Augsburg, als wirtschaftlichsten Anbieter den Auftrag zum Preis i.H.v. 11.688,48 € (brutto) zu erteilen.

Beschluss

Die Fa. Geotechnikum Ingenieurgesellschaft mbH, Augsburg , erhält zum Preis i.H.v. 11.688,48 € (brutto) den Auftrag zur Erstellung eines Bodengutachtens für die das Baugebiet „Schelmengrund – 2. BA“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Solarpark westlich Bruckbach)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4
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4.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.09.2018 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der FNP-Änderungsentwurf wurde vom Ing. Büro Komplan, Landshut, ausgearbeitet. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht hat in der Zeit vom 10.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen  (§ 3 Abs. 1 BauGB). Den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis einschließlich 12.11.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 02.11.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 05.11.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 09.11.2018 )
- Regierung von Oberbayern (Scheiben vom 09.11.2018)
- Staatliches Bauamt Ingolstadt (Schreiben vom 15.10.2018)
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen (Schreiben vom 21.10.2018)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 26.10.2018)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 29.10.2018)
- DB Service Immobilien (Scheiben vom 29.10.2018)
- Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 13.11.2018)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 09.11.2018)
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 11.10.2018)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 11.10.2018)
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 16.10.2018)
- Bund Naturschutz (Schreiben vom 07.11.2018)
- Eisenbahn-Bundesamt (Schreiben vom 07.11.2018)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 16.10.2018)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 30.10.2018)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 26.10.2018)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 06.11.2018)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, do dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- E.ON Netz GmbH
- Bayer. Bauernverband
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Stadt Pfaffenhofen
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Wasserverband Ilm III
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern

Bürger:
keine Stellungnahmen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen.

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4.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Ortsplanerische Beurteilung:

Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines Regionalen Grünzuges, eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes und im Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Die gegenständlichen Flächen befinden sich laut Karte 3 Landschaft und Erholung, Tektur 4 des Regionalplanes der Region 10 Ingolstadt (RP 10) im Bereich eines Regionalen Grünzuges [Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach (08)].
Dabei sollen regionale Grünzüge gemäß B I 9.1 (Z) RP 10 u. a. der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume und der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. „Regionale Grünzüge sollen [...] durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht.“
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele (Z) verbindliche Vorgaben, u. a. zeichnerische Festsetzungen, die vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogen wurden. Gemäß § 4 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen Ziele der Raumordnung zu beachten.
Aus diesem Grunde und um festzustellen, ob das Sondergebiet am vorgesehenen Standort mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, wird angeregt, die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu beteiligen. Daneben liegen die betrachteten Flächen gemäß B I 8.4.4.3 G des RP 10 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Ilmtal (13). Dort sollen u. a. [ ... ] z. B. naturnahe Fließgewässerabschnitte unter Einbeziehung von Altwassern und Auwaldresten erhalten und entwickelt werden, Feuchtlebensräume erhalten, Niedermoorböden erhalten und renaturiert und die Lebensräume von Weißstorch und Wachtelkönig gesichert und erweitert werden.
Darüber hinaus sollen gemäß B I 5.2 G des RP 10 in Gebieten mit hohen Anteilen naturnaher und halbnatürlicher Lebensräume vordringlich Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundes durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Umgriff sind bereits Vorbelastungen (z. B. Lage im direkten Umfeld der Autobahn A 9, der Bahnstrecke München – Treuchtlingen und der Staatsstraße St 2232) vorhanden. Sollte die Planung an dieser Stelle verbleiben, wird angeregt, die Flächen mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen. Dies ist in der Planung darzustellen (vgl. Punkt 2. unten). Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde kommt aus Sicht der Fachstelle besondere Bedeutung zu.

Abwägung:
Die Fachstelle regt an, die Regierung von Oberbayern zu beteiligen um festzustellen, inwieweit die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist. Die Regierung von Oberbayern hat diesbezüglich Stellung bezogen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist.
Die Fachstelle, regt an der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beizumessen. Da sich die Gemeinde bewusst ist, dass das Projekt naturschutzfachlich kritisch gesehen wird, wird auch der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beigemessen. Auf die Abwägung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16 : 1 angenommen

1. Bürgermeister Keck war bei der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend. Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


b) Ein- und Durchgrünung des Plangebietes:

Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendwirkung, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Auf eine gute Eingrünung und schonende Einbindung in die Landschaft durch ausreichend breite Grünstreifen ist zu achten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Trennung unterschiedlicher Nutzungen u. a. zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, Blendwirkung, etc.) erforderlich. Eine entsprechend starke und dichte Eingrünung kann diese Abschirmung gewährleisten. Zur schonenden Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird daher angeregt, eine Eingrünung jeweils auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite darzustellen.

Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen, sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offen gehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 13 : 4 angenommen

1. Bürgermeister Keck war bei der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend. Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


c) Planungsrechtliche Anforderungen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 5 BauGB, PlanZV).
Es wird angeregt, den Inhalt der Zeichenerklärung Bestand dahingehend zu überprüfen, ob wesentliche Inhalte in den Darstellungen überhaupt aufgeführt sind bzw. richtig aufgenommen wurden. So können u. a. die Begriffe „Magerrasenfläche“ bzw. auch „Geschützter Landschaftsbestandteil als Vorschlag“ und die Flurnummern in den vorliegenden Unterlagen nicht aufgefunden werden. Ein Abgleich mit dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach wird daher angeregt.

Abwägung:
Ein Abgleich mit dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach wird wie von der Fachstelle vorgeschlagen durchgeführt und die Planunterlagen entsprechend angepasst.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


d) Umgriff Prüfung:

Es ist zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete in der 8. Flächennutzungsplanänderung z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Die gegenständliche 8. Flächennutzungsplanänderung liegt teilweise in Bereichen, die im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) als Hochwassergefahrenflächen (HQextrem) gekennzeichnet sind. Gemäß § 5 Abs. 4a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des WHG bzw. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des WHG [...] nachrichtlich übernommen werden. Als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des WHG bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Es ist dabei zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Darüber hinaus wird angeregt, im Verfahren das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen, da die vorgesehene Bebauung mit Photovoltaikmodulen gemäß den vorliegenden Unterlagen nach der Hochwasserfreilegung teilweise im Bereich der (hier so bezeichneten) „Hochwassergrenze“ liegen wird (vgl. auch Begründung Kapitel 6.5).

Abwägung:
Die im Umgriff der Planung vorhandenen Flächen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (z.B. HQ100) werden auf Ebene des Bebauungsplanes in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt wurde im Verfahren beteiligt – auf die Stellungnahme wird an dieser Stelle verwiesen.

Beschussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Plan ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Plan ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


d) Begründung:

Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Nach § 2 Abs. 4 und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB ist für jedes Regelverfahren in der Bauleitplanung ein Umweltbericht zu erstellen. Mit der BauGB-Novelle 2017 ergab sich auch eine Änderung der Anlage 1 zu Inhalt und Struktur des Umweltberichtes. Diese Anlage zum BauGB wurde neu gefasst und ergänzt. Bei der Durchsicht der vorliegenden Unterlagen konnten diese Merkmale (u. a. Basisszenario, Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben während Bau- und Betriebsphase auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis i, Gründe für die getroffene Wahl unter den Planungsalternativen, etc.) noch nicht aufgefunden werden. Es wird daher angeregt, die derzeitige Struktur des Umweltberichtes daran anzupassen und dahingehend zu überarbeiten.

Abwägung:
Der Umweltbericht, welcher den Unterlagen beigefügt wurde, entspricht nicht exakt der Struktur nach § 2 Abs. 4 und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB. Der Umweltbericht, welcher im nächsten Verfahrensschritt den Unterlagen beigefügt wird, wird inhaltlich auf die Belange angepasst und wird damit den Anforderungen gerecht. Strukturell wird er aber vom Vorschlag abweichen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und der Umweltbericht zum nächsten Verfahrensschritt angepasst.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und der Umweltbericht zum nächsten Verfahrensschritt angepasst.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


e) Redaktionelle Anregungen:

Plankopf
Es wird angeregt, auf dem Plankopf z. B. zur besseren Übersicht und Erkennbarkeit der Lage in der Gemeinde Rohrbach sowie zur Anstoßwirkung einen Übersichtsplan zu ergänzen.

Planzeichenerklärung
Als Planzeichen sollen die in der Anlage der Planzeichenverordnung (PlanZV) enthaltenen Planzeichen verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 PlanZV). Die Darstellung des „Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung“ entspricht nicht der PlanZV. Eine Abgrenzung kann nicht erkannt werden. Die Darstellung wäre gem. Punkt 15.13 der Anlage zur PlanZV zu ergänzen, z. B. durch eine schmale Linie.

Verfahrensvermerke
Es wird angeregt, statt der Überschrift „Verfahrenshinweise den Begriff „Verfahrensvermerke“ bzw. „Verfahrensvermerk“ zu verwenden.
Die Verfahrensvermerke sollten noch unter 1. nach „Die Gemeinde Rohrbach a. d. Ilm hat in der Sitzung vom …“ folgendermaßen ergänzt werden: „gemäß § 2 Abs. 1 BauGB“
Es wird angeregt, Punkt 9. der Verfahrensvermerke folgendermaßen zu ändern bzw. zu ergänzen, hinter „Die Erteilung der Genehmigung ... ortsüblich bekannt gemacht“: „Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist damit rechtswirksam. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“
In diesem Zusammenhang wird auf das Formblatt auf Seite 183 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p16/17, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren“ hingewiesen.

Abwägung:
Die Anregungen bzgl. des Plankopfes sieht die Gemeinde nicht so kritisch wie die Fachstelle, da die Planung bereits im Maßstab 1:5.000 dargestellt ist und deshalb eine Übersicht durchaus vorhanden ist.
Die Anregung zu den Planzeichen, insbesondere zum Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird entsprechend den Anregungen der Fachstelle übernommen. Die Anregungen zu den Verfahrensvermerken, werden wie von der Fachstelle angemerkt, übernommen und angepasst. Der Hinweis auf das Formblatt ergeht zur Kenntnis.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Planbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach liegen keine Informationen zu Altlasten (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen vor. Sollten im weiteren Verfahren Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.
Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass die Arbeiten bei abgetrocknetem Boden mit möglichst bodenschonenden Maschinen und Verfahren durchgeführt werden, um Bodenverdichtungen weitgehend zu vermeiden.
Bei einem (eventuellen) Rückbau der Anlage sind sämtliche baulichen Anlagen aus dem Boden zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Abwägung:
Die Fachstelle erklärt, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sind. Die Hinweise zur Vorgehensweise bei Altlastenverdacht oder sonstigen schädlichen Bodenverunreinigungen sowie möglichen Grundwasserabsenkungen wird entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt redaktionell in der Begründung ergänzt. Dasselbe gilt für die Hinweise zu möglichen Geländeauffüllungen. Die Begründung wird überdies bzgl. der Hinweise zum vollständigen Rückbau ergänzt.

Beschluss

Die Anmerkungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und die Begründung  entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, da es gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG, gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und gegen die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans, des regionalen Grünzuges und des Arten- und Biotopschutzprogrammes widerspricht.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Die Flächen der geplanten Photovoltaikanlage befinden sich im Außenbereich der Ilm. Das Ilmtal stellt einen bedeutenden Biotopverbund im Landkreis dar. Die Talaue der Ilm wird von Niedermooren durchzogen, welche von Kiebitzen besiedelt sind. Direkt auf der Fläche gibt es Brutplatz-Nachweise der Jahre 2012 und 2018 für den Kiebitz (Vanellus vanellus). Zugleich wurde die Fläche in den Jahren 2011, 2013 und 2014 als Wiesenbrüterkulisse erfasst. Der Kiebitz gehört zu den streng geschützten Arten nach der Bundesartenschutzverordnung und ist in Bayern nach der aktuellen Roten Liste als stark gefährdete Art (RL Bayern 2, in Deutschland RL“) eingestuft. Da Kiebitze in Bezug auf ihre Brutplätze ein starkes Traditionsverhalten haben und diese Art seit vielen Jahren diesen Standort aufsucht, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie auch in den folgenden Jahren dort brütet oder sich dort zumindest zu Nahrungssuche aufhält. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung der Populationen des Kiebitzes liegt eine signifikante Verschlechterung bei diesen landesweit seltenen Arten bereits dann vor wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Eine Störung i.S.d. Gesetzes liegt nicht nur bei Beunruhigung oder Scheuchwirkung durch Bewegung, Lärm oder Licht vor, sondern auch durch Zerschneidungs- und optische Wirkungen. Das Vorhaben verursacht, unabhängig von der Bauphase, durch die Landschaftszerschneidung (Bau von Wegen, Stellflächen und technischen Einrichtungen, Sicherung des Geländes durch Zäune), die regelmäßige Überprüfung und Wartung der Anlage durch Personal sowie auch durch optische Reflexionen Störungen für den Kiebitz und andere Wiesenbrüter. Darüber hinaus ist die Kulissenwirkung zu berücksichtigen (Reduzierung der freien Sichtverhältnisse). Das heißt es ist davon auszugehen dass im Umkreis von 100 – 200 m die Flächen ebenfalls als Bruthabitat für (bodenbrütende) Vogelarten ausfallen werden. Die geplante Bebauung in diesem Bereich verkleinert die Gebietskulisse der Wiesenbrüter durch Verschiebung der einzelnen Brutplätze (Kulissenwirkung) und kann somit zur Aufgabe des Standorts als Brutplatz führen.

Nach der Rechtsprechung ist unter einer „lokalen Population“ ein einzelnes Habitat-Patch mit nahezu identischen Umweltbedingungen und hoher Wahrscheinlichkeit der Fortpflanzung innerhalb der durch ansässigen Individuengruppen zu verstehen. Insbesondere bei wandernden Arten wie Vögeln kann auf eine Abgrenzung der Landschaftsstruktur ausgewichen werden, d. h. eine lokale Population ist eine Gruppe von Individuen, die sich zum Zeitpunkt der Störung innerhalb des betreffenden Landschaftsareals aufhält. Daraus folgt, dass eine Beschränkende Betrachtung auf ein Teilgebiet, hier die Kiebitzfläche nebst der angrenzenden Flächen, zulässig ist. Da das auf der Fläche liegende Brutpaar in diesem Teilraum nur eines von zwei nachweislich belegten ist, würde ein Verlust diese Paares zwangsläufig zu einer Verschlechterung der lokalen Population führen (in rund 750m Entfernung, auf der westlichen Seite der Ilm gibt es einen zweiten Nachweis für einen Kiebitz aus dem Jahr 2008. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Nachweisen von 2008 und 2012 um ein und denselben Kiebitz handelt).

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG ist es verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Wiesen und Äcker sind im Umfeld der Nistplätze im naturschutzfachlichen Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG als Fortpflanzungs- und Ruhestätte einzuschätzen. Der geplante Standort ist zudem durch den dokumentierten Brutplatz eine nachgewiesene Fortpflanzungsstätte. Die Verbindung von offenen Wiesen mit feuchteren Böden und höhen Grundwasserständen sind für die Wiesenbrüter sehr wichtige Brut- und Nahrungshabitate und nehmen immer weiter ab. Zudem nutzen die Wiesenbrüter diese Verbindung als Bewegungs- und Zugkorridor, somit ist es von großer Bedeutung, dass das Gebiet nicht verbaut wird und offene Wiesen- und Ackerstrukturen erhalten bleiben. Auf die bereits angesprochene Kulissenwirkung wird verwiesen. Die Ausweisung einer Photovoltaikanlage an diesem Standort würde zur sicheren Zerstörung der Flächen als Bruthabitat für mindestens ein Kiebitzbrutpaar führen. Auch nach Einschätzung des Landesbunds für Vogelschutz stellt eine Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Wiesenbrütern dar. Die Wiesenbrüter wie der Kiebitz nehmen in ganz Bayern immer weiter ab und finden in unserem Landkreis eine der wenigen zusammenhängenden Wiesen- und Ackerflächen, auf denen sie brüten und Nahrung finden. Als Landkreis tragen wir daher eine bayernweite Verantwortung für den Wiesenbrüterschutz. Lebensräume und bekannte Brutflächen müssen dringend erhalten bleiben, um ein Überleben der lokalen Wiesenbrüter-Populationen zu gewährleisten.

In den Unterlagen „Aussagen zum speziellen Artenschutz“ (Nr. 3.7, Begründung 8. Änderung FNP/LP) heißt es, dass auf den Flächen bei den Begehungen keine Feldbrüter festgestellt wurden. Es wurde zwar angeführt, dass im Jahre 2012 nachweislich ein Bruterfolg mit einem Jungtier von einem Kiebitzbrutpaar auf der Fläche erfasst wurde, nicht erwähnt wurde jedoch, dass ein Kiebitz am 30.04.2018 zur Brutzeit durch eine Fachkraft der unteren Naturschutzbehörde auf der Fläche beobachtet bzw. bestätigt werden konnte (der Partner befand sich auf der benachbarten Fläche). Dieser Nachweis wurde an das damalige Planungsbüro mit Foto übersendet. Dennoch heißt es im Text, dass weitere Funde nicht bekannt sind.

Die geplante Photovoltaikanlage soll zudem in einem bisher unberührten Naturraum liegen. Mit der Bebauung würde ein Präzedenzfall für das Ilmtal geschaffen werden. Die Bebauung im Hügelland, östlich des Standortes auf der anderen Straßenseite, wurde von der Unteren Naturschutzbehörde mitgetragen mit dem Ziel, den Talraum von jeglicher Bebauung und großtechnischen Anlagen frei zu halten. Das geplante Vorhaben wäre aber die beginnende Besiedelung des Talraumes. Der geplante Standort befindet sich nach dem Regionalplan Ingolstadt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Ilmtal.“ Im Ilmtal sollen Feuchtlebensräume sowie Niedermoorböden erhalten und renaturiert werden. Zudem liegt das Gebiet im regionalen Grünzug „Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach“ und im „Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes.“ Gemäß dem Regionalplan Ingolstadt sollen regionale Grünzüge und Schwerpunktgebiete des regionalen Biotopverbundes durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werde. Im regionalen Grünzug heißt es außerdem, dass die Talräume Ausbreitungswege für wasser- und feuchtigkeitsgebundene Arten sind (der Kiebitz ist in der Hinsicht feuchtigkeitsgebunden, da er auf den feuchten und nassen Böden seine Nahrung sucht). In diesen Bereichen kommt den Belangen des Naturschutzes zur Sicherung des Landschaftsbildes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, sowie des Arten- und Biotopschutzes, besonderes Gewicht zu.

Dem Punkt 3.4 Arten- und Biotopschutzprogramm ABSP (im Text Begründung 8. Änderung FNP/LP) kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht gänzlich zugestimmt werden. Dort wird beschrieben, dass Aussagen, die für den Geltungsbereich relevant sind, nur hinsichtlich der ABSP-Fläche B 59 getroffen werden können. Die Fläche liegt im ABSP Schwerpunktgebiet „Ilmtal und Gerolsbach.“ Im Arten- und Biotopschutzprogramm Pfaffenhofen heißt es in den übergeordneten Ziele und Maßnahmen des Ilmtals, dass die von wiesenbrütenden Vogelarten genutzten Flächen erhalten und optimiert werden sollen. Für das geplante Vorhaben erfolgt zwar die Umwandlung von Ackerland zu Grünland, doch mit der anschließenden Errichtung einer Photovoltaikanlage und den daraus resultierenden Störungen sowie des Verlustes an Habitaten wird das Ziel des Arten- und Biotopschutzprogramms nicht erreicht. Auch wenn das Arten- und Biotopschutzprogramm ein rechtlich unverbindliches Fachkonzept für den Naturschutz und die Landschaftspflege darstellt, soll dieses dennoch als Richtschnur für konkrete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Hierbei werden jedoch hier nicht nur die Naturschutzbehörden angesprochen, sondern alle staatlichen Behörden, worunter auch Gemeinden fallen (vgl. § 2 Abs. 2 BNatSchG).

Südöstlich zum geplanten Standort befindet sich das nach § 30 BNatSchG amtlich kartierte Biotop (Biotop Nr. 7435-0059-002, Hecken und Feldgehölz am Rand des Ilmtals nördlich Bruckbach). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das zuvor genannte Biotop die geplante Photovoltaikanlage in absehbarer Zeit doch zu sehr überschatten würde und demzufolge dieses im späteren Verlauf entfernt werden würde.
Zugleich stellt die Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 dar und mindert den Erholungswert für die Allgemeinheit. Durch die geplante Eingrünung der Photovoltaikanlage werden für diesen Talraum vertikal Strukturen geschaffen, welche in diesem weiten und offenen Naturraum nicht hineinpassen. Daraus ergibt sich ein Eingriff in das Landschaftsbild, welcher nicht ausgeglichen werden kann. Der Erholungswert des Gebietes spiegelt sich auch im Text des regionalen Grünzugs, „Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach“ wieder, denn dort heißt es, dass in der Nähe größerer Siedlungen sich die Talräume grundsätzlich als siedlungsnahe Ziele für die Feierabenderholung eignen. Dies hat sich auch durch Vor-Ort Besichtigungen bestätigt, an denen regelmäßig Erholungssuchende angetroffen werden konnten. Dass dies ein Argument gegen die Eignung der Fläche als Brutplatz für den Kiebitz darstellt, kann nicht belegt werden, dadurch, dass es bereit nachweislich einen Bruterfolg auf dieser Fläche gab und der Kiebitz als standorttreue Art diese regelmäßig immer wieder aufsucht.

Gemäß dem Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Stand Januar 2014) sind Wiesenbrütergebiete oder Fundorte der streng geschützten Arten des BNatSchG und der Bundesartenschutzverordnung sowie von Rote-Liste-1-  und 2-Arten Standorte, die aus Gründen des Naturschutzes und des Landschaftsbildes grundsätzlich nicht geeignet sind. Das Argument, dass sich durch die Errichtung der Photovoltaikanlage positive Wirkung auf die Natur und umgebende Landschaft ergeben, da ein intensiv genutzter Acker teilweise in Extensivgrünland umgewandelt wird, kommt hier nicht zum Tragen, da diese positive Wirkung nur eintritt, wenn Flächen mit einer bislang geringen Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz aus naturschutzfachlicher Sicht aufgewertet werden. Dadurch, dass die Fläche bereits Lebensraum für den seltenen und strenggeschützten Kiebitz darstellt, kann hier von keiner Fläche mit geringer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz gesprochen werden.

Aus diesen Gründen wurde mehrfach telefonisch seitens der unteren Naturschutzbehörde von diesem Standort abgeraten. Das erste Gespräch fand im Februar 2018 statt. Weitere Telefonate erfolgten im April 2018, auch hier wurde mitgeteilt, dass dieser Standort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht realisierbar ist, da es sich bei dem Standort um einen regelmäßig aufgesuchten Kiebitz Standort handelt.

Sollte dennoch weiterhin an diesem Standort festgehalten werden, wäre eine Zulassung des Vorhabens nur denkbar, wenn Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmen) erbracht werden können. Als Ausgleich für einen Kiebitzbrutplatz müssten 2 ha zusammenhängendes Offenland im nahen Umfeld und gleichen Naturraum bereitgestellt werden. Die Fläche muss vorab untersucht werde, denn sie darf keine Lebensstätte eines anderen Kiebitzes darstellen. Des Weiteren muss die Fläche nach Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde so hergerichtet werden, dass sie von der Zielart auch angenommen wird. Die Wirksamkeit der Ausgleichsfläche muss bereits vor Satzungsbeschluss sichergestellt sein, d.h. die Ausgleichsmaßnahme muss greifen, bevor die Beeinträchtigung durch das Vorhaben eintritt, also von der Zielart Kiebitz angenommen werden. Die Fläche ist dringlich zu sichern und mit einer Reallast zu versehen. Zudem muss die Maßnahme nach Fertigstellung von der Unteren Naturschutzbehörde abgenommen werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 BNatSchG für das Vorhaben sind nicht gegeben. Zwar wird ein öffentliches Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien bejaht, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Erhalt stark gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten. In der Abwägung müssen die seltenen Lebensräume des Kiebitzes auch stärker gewichtet werden als das private Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
 
Abwägung:
Die Fachstelle merkt an, dass aus naturschutzfachlicher Sicht dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, da es gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG, gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und gegen die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans, des regionalen Grünzuges und des Arten und Biotopschutzprogrammes widerspricht.

  1. „Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“

Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Sichtungen und des möglichen Brutplatzes die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle widersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Nutzungsänderung der aktuell landwirtschaftlich intensiv genutzten Maisanbaufläche hin zu einem Extensivgrünland mit Energieerzeugung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage wird der Erhaltungszustand der lokalen Kiebitz-Population nicht verschlechtert, sondern verbessert (siehe „Merkblätter zur Landschaftspflege und zum Naturschutz 3.2“ des Bayerischen Landesamt für Umwelt). Darüber hinaus herrscht aktuell sehr hoher Freizeitdruck durch den am Plangebiet angrenzenden Feldweg, welcher als Radweg der Ilmtaltour ausgezeichnet ist und häufig von Spaziergängern mit freilaufenden Hunden genutzt wird. Somit lassen die aktuell vorliegende Störwirkung und die intensiv betriebene Landwirtschaft im Bereich des geplanten Vorhabens keinen Bruterfolg eines Kiebitz-Paares erwarten.
Des Weiteren wurden seitens dem eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) im Jahr 2018 vier Begehungen (März-Mai) und im Jahr 2019 drei Begehungen (April) durchgeführt. Hierbei konnte direkt auf der Fläche kein Brutplatz vom Kiebitz nachgewiesen werden.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Störung der lokalen Kiebitz Population nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

  1. „Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“

Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Eignung der Fläche als möglicher Brutplatz die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle widersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Aufgabe der intensiv betriebenen Landwirtschaft und die geplante Flächenumwandlung in eine großflächige Extensiv-Wiese mit der zusätzlichen Entwicklung von Seigen mit Feuchtwiesenanteilen (Biotoptyp G222 nach Biotopwertliste BayKompV) werden verbesserte Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kiebitzes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, sondern sogar eine Aufwertung durch die Entwicklung einer großflächigen Extensiv-Wiese.

  1. Ziele und Maßnahmen des Regionalplans und des Regionales Grünzuges

Die Fachstelle sieht die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans gestört, da Feuchtlebensräume sowie Niedermoorböden erhalten bleiben sollen. Dazu sei gesagt, dass der Regionale Planungsverband und die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung keine negativen Stellungnahmen abgegeben haben.

Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung urteilt wie folgt:
Die Flächen liegen teilweise im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 13 „llmtal". Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B I 8.2 (Z)).
Die für die Freiflächen­Photovoltaikanlage vorgesehenen Standorte sind allerdings aufgrund der Lage an der Bahnlinie bzgl. der naturbezogenen Erholung und dem Schutz des Landschaftsbildes vorbelastet und sind diesbezüglich zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet (LEP 6.2.3 (G)).
Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplan Ingolstadt lt. B I 8.4.4.1 (G) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben laut Karte 3 „Landschaft und Erholung" des Regionalplanes Ingolstadt im Regionalen Grünzug Nr. 08 „llmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach".
Es ist davon auszugehen, dass die Funktionen des Regionalen Grünzuges mit der vorliegenden Planung aufrechterhalten werden können.

Die Gemeinde schließt sich der Einschätzung der Regierung von Oberbayern –Höhere Landesplanung an. Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwieweit eine, aufgrund des Standortes und der vorhandenen Böden auf eine maximale Größe von 1 ha festgesetzte PV-Anlage Moorböden zerstört, da diese weitestgehend unberührt bleiben.

  1. Arten- und Biotopschutzprogramm

Die Fachstelle bestätigt, dass in einem Teilbereich durch die Umwandlung von Ackerland zu Grünland die von wiesenbrütenden Vogelarten genutzten Flächen erhalten und optimiert werden. Dass es in einem anderen Teilbereich durch die Errichtung einer PV-Anlage zu einer Störung sowie zu Verlusten an Habitaten kommen soll und damit das Ziel des Arten- und Biotopschutzprogrammes nicht erreicht wird, kann seitens der Gemeinde nicht nachvollzogen werden. Aktuell wird die Fläche als intensiver Acker genutzt, wodurch auch die Errichtung einer PV-Anlange, zwar nicht den Zielen für wiesenbrütende Vogelarten entspricht, jedoch u.a. aufgrund der Eingrünungsmaßnahmen, für viele weiteren Tier- und Pflanzenarten eine Aufwertung bedeutet.

  1. § 30 BNatSchG

Das von der Naturschutzbehörde genannte Biotop unterliegt dem Schutz des § 30 BNatSchG, eine Rodung ist demnach ohnehin nicht ohne weiteres zulässig, unabhängig ob es zu Verschattungen kommen sollte oder nicht. Dieser Belang ist zudem nicht abwägbar, d.h. es müsste eine Befreiung zur Rodung beantragt werden, die Untere Naturschutzbehörde wäre bei solch einem Verfahren beteiligt. Die Thematik wird seitens der Gemeinde als unrealistisch betrachtet, da hier seitens des Betreibers kein Grundstückszugriff gegeben ist und nicht von illegalen Rodungen auf fremden Grundstücken ausgegangen werden muss.

  1. Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG

Die Gemeinde kann der Aussage der Fachstelle im Hinblick der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht zustimmen. Eine PV-Anlage kann im 110 m Korridor von Autobahnen oder Schienenwegen errichtet werden. Dadurch kann allein schon von keinem ungestörten Landschaftsbild die Rede sein. Dass eine PV-Anlage, welche überdies vollständig eingegrünt wird, eine Verschlechterung dieser ohnehin schon, sowohl von einer Bahntrasse als auch von einer Autobahn, geprägtem Talraum eine Verschlechterung darstellen soll, kann die Gemeinde nicht nachvollziehen.
Durch diese Anlage wird sich auch an dem Vorsatz, dass in der Nähe größerer Siedlungen sich die Talräume grundsätzlich als siedlungsnahe Ziele für die Feierabenderholung eignen, nichts ändern. Daher wird weiterhin an dem Standort festgehalten.

  1. Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmen)

Die Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde stehen den aktuell durch Gutachten belegten Erkenntnissen, wie bereits oben beschrieben, entgegen. Insofern sind weder CEF-Maßnahmen noch Erfordernisse für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG für das Vorhaben gegeben.

Beschluss

Die Gemeinde hält aufgrund des Gutachtens des Biologen sowie der oben genannten Aussagen weiter an der Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

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4.1.4. Regierung von Oberbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:

Vorhaben:
Ziel der vorliegenden Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ auf den Flurstücken Nr. 355, 356 und 357 Gemarkung Waal nördlich der Autobahn A 9 und westlich der Bahnlinie München Treuchtlingen. Der überplante Bereich umfasst ca. 3,2 ha. Die geplante maximale Modulhöhe beträgt 3,5 m. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und wird derzeit auch landwirtschaftlich genutzt.

Erfordernisse:
LEP 1.3.1 (G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch (…) die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien (…).
LEP 6.2.1 (Z) Erneuerbare Energie sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
LEP 6.2.3 (G) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.
BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 (…) Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien (…) (sollen) geschaffen werden.
RP 10 B I 8.2. (Z) In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu.
RP 10 BI Z 9.1: Regionale Grünzüge sollen der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht.

Bewertung:
Bzgl. der Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien wird das Vorhaben begrüßt. Die Flächen liegen teilweise im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 13 „Ilmtal“. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B I 8.2 (Z)). Die für die Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehenen Standorte sind allerdings aufgrund der Lage an der Bahnlinie bzgl. der naturbezogenen Erholung und dem Schutz des Landschaftsbildes vorbelastet und sind diesbezüglich zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet (LEP 6.2.3 (G)).
Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplans Ingolstadt lt. B I 8.4.41 (G) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben laut Karte 3 „Landschaft und Erholung“ des Regionalplanes Ingolstadt im Regionalen Grünzug Nr. 08 „Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach“. Es ist davon auszugehen, dass die Funktionen des Regionalen Grünzuges mit der vorliegenden Planung aufrechterhalten werden können.


Ergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägung:
Die Fachstelle stellt die Erfordernisse der Raumordnung sowie deren Bewertung zusammen. Daraus schlussfolgert die Fachstelle, dass durch die Planung den Erfordernissen der Raumordnung Rechnung getragen wird und der Planung Nichts entgegensteht. Daher kann seitens der Fachstelle von einer Zustimmung gegenüber der Planung ausgegangen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als Höhere Landesplanungsbehörde – welche im Gesamtergebnis keine Einwände gegenüber der Planung äußert – zustimmend zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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4.1.5. Staatliches Bauamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Errichtung des Solarparks westlich Bruckbach, wenn folgende Auflage erfüllt wird.
  • Von dem Solarpark ausgehend darf keine Blendung des Straßenverkehrs auf der Staatsstraße 2232 erfolgen. Ein Nachweis hierüber ist zu erstellen.

Abwägung:
Im Zuge des Verfahrens wird ein Blendgutachten erstellt, damit eine Blendwirkung gegenüber dem Straßenverkehr auf der Staatsstraße 2232 sowie der Bahnlinie ausgeschlossen werden kann. Die Beachtung dieser Ergebnisse aus dem Blendgutachten wird im Bebauungsplan festgesetzt und in der Begründung erläutert sowie die Planung entsprechend danach ausgerichtet. Das Gutachten selbst wird Teil der weiteren Verfahrensunterlagen.

Beschluss

Es wird die Erstellung eines Blendgutachtens vom Vorhabensträger in Auftrag zu geben und im Zuge des nächsten Verfahrensschrittes als Teil der Verfahrensunterlagen mit ausgelegt sowie die Planunterlagen entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.6. Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Aus der Sicht des abwehrenden Brandschutzes sind folgende Punkte zu beachten:

a) Flächen für die Feuerwehr

Die Verkehrsflächen von der öffentlichen Straße bis hin zur Umzäunung der Solar-Parks sind so anzulegen, dass sie mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden können. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (BayTB, Punkt A 2.2.1.1) einzuhalten.

b) Löschwasserbedarf

Bei Solarparks sind im Brandfall wasserführende Fahrzeuge der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung vorgesehen. Einer Löschwasserversorgung durch das öffentliche Trinkwassernetz bedarf es im Regelfall nicht.

c) Feuerwehrplan

Wegen der Besonderheiten dieser Anlage ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 vom Betreiber in Absprache mit der Brandschutzdienststelle zu erstellen und der örtlichen Feuerwehr in zweifacher Ausfertigung sowie der Kreisbrandinspektion im PDF-Format zur Verfügung zu stellen. In den Plänen muss die Leitungsführung bis zum/zu den Wechselrichter/-n und von dort bis zum Übergabepunkt des Energieversorgungsunternehmens erkennbar sein. Weiter sind Trenneinrichtungen der PV- Module einzuzeichnen. Hinsichtlich einer eventuellen Objektplanung (Alarmplanung) sollte eine eindeutige Alarmadresse von der Gemeinde zugeordnet werden. Die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage und des zuständigen Energieversorgungsunternehmens sind im Feuerwehrplan aufzunehmen und alle fünf Jahre auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Abwägung:
Die Hinweise für die Flächen der Feuerwehr, des Löschwasserbedarfs und des Feuerwehrplanes werden zur Kenntnis genommen und werden auf Bebauungsplanebene zur Beachtung bei der Ausführungsplanung im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen sowie in der Begründung entsprechend ergänzt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.7. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ sowie der 8. Änderung des Flächennutzungsplans bei Bruckbach der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsfläche bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen. Das Gelände fällt leicht nach Norden ab mit einem Höhenunterschied von ca. 1 m. Das Grundwasser steht oberflächennah an. Sollten im Zuge von Gründungsarbeiten evtl. Grundwasserabsenkungen erforderlich werde, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu erstellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.

  1. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Durch das Plangebiet verläuft mittig zwischen den zwei betroffenen Grundstücken mit den Flurnummern 355 und 356 der Gemarkung Waal ein verrohrter Entwässerungsgraben der im nördlichen Teil in einen offenen Graben (Fl. Nr. 357) nach Westen verläuft. Das Bebauungsgebiet liegt in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Jedoch verläuft westlich des für den Solarpark vorgesehene Grundstück die Ilm (Gewässer II. Ordnung), dessen Überschwemmungsgebiet bei einem maßgeblichen hundertjährlichen Hochwasserereignisses bis in den nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ragt und sich bei extremen Hochwasserereignissen noch weiter in das Plangebiet erstreckt. Diesbezüglich ist die Planung für die geplante Ladetankstelle nochmals anzupassen, um Schäden bei extremen Hochwasserereignissen zu vermeiden. Es wird empfohlen, diese in den südwestlichen Bereich zu verschieben (siehe beiliegender planausschnitt, Quelle: Informationsdienst überschwemmungs-gefährdete Gebiete, www.iug.bayern.de).

Abwägung:
zu 1) Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten:
Die Fachstelle erklärt, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sind. Die Hinweise zur Vorgehensweise bei Altlastenverdacht oder sonstigen schädlichen Bodenverunreinigungen sowie möglichen Grundwasserabsenkungen werden auf Bebauungsplanebene in die textlichen Hinweise aufgenommen und redaktionell in der Begründung ergänzt. Dasselbe gilt für die Hinweise zu möglichen Geländeauffüllungen.

zu 2) Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser:
Der verrohrte Entwässerungsgraben und der offene Entwässerungsgraben bleiben durch die Planung unberührt bzw. wurden bei der Planung beachtet. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wurde bei der Planung bereits beachtet und wird in der Planzeichnung ergänzt.
Die Thematik der Ladetankstelle selbst wird nicht weiter verfolgt. Der Standort für die Trafo-/ Übergabestation wird u. a aufgrund einer möglichen Störung von bodenbrütenden Vogelarten beibehalten, jedoch wird diese durch eine geringe Aufschüttung hochwassersicher ausgeführt. An der Planung wird festgehalten.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:

Landwirtschaftlicher Teil:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Staubemissionen entstehen können, die u. U. die Leistung der Photovoltaikanlage beeinträchtigen. Daraus können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Die normale Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen erfolgt u. a. durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (Mähwerke, Heuwerbegeräte, Häcksler, Fräsen, Kreiseleggen, Mulchgeräte, usw.). Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden, was zu einer Beschädigung der Solarmodule führen kann. Es ist deshalb eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss von Steinschlagschäden u. ä. durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet.

Forstfachlicher Teil:
Auf Fl.Nr. 263 (Gem. Burgstall) wurde eine Einzelbaumsignatur eingefügt, obwohl diese Flurnummer außerhalb des Bebauungsplans liegt. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Bäumen auf der nördlichen Teilflächen von Fl.Nr. 263 (Gem. Burgstall) um Wald nach Art. 2 BayWaldG handelt! Dieser Waldbestand soll als Wald erhalten bleiben und nicht, wie im Flächennutzungsplan angedeutet, auf Einzelbäume zurückgeführt werden. Wir empfehlen daher, die Signatur „Einzelbäume – Bestand“ zu löschen oder eine Waldsignatur zu verwenden.
Für den Fall, das Fällungsarbeiten vorgesehen sind, die den Waldcharakter zugunsten von Einzelbäumen auflösen, wäre der Tatbestand der Rodung erfüllt. Die Rodung bedürfte der Erlaubnis durch die untere Forstbehörde, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Da der Bebauungsplan Nr. 44 die Fl. Nr. 263 (Gem. Burgstall) nicht umfasst, wird die Rodungsmöglichkeit im vorliegenden Verfahren nicht geprüft.

Abwägung:
Landwirtschaftlicher Teil:
Es werden seitens der Fachstelle keine Einwände erhoben. Die aufgeführten Hinweise ergehen zur Kenntnis, werden redaktionell in der Begründung ergänzt und im Zuge der Umsetzung (in Form einer schriftlichen Haftungsfreistellungserklärung) berücksichtigt.

Forstfachlicher Teil:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wurde entgegen der Aussage der Fachstelle keine Einzelgehölzsignatur auf Fl.-Nr. 263 (Gmkg. Burgstall) eingetragen. Dies geschah auf Ebene des Bebauungsplanes. Daher wird erstens an der Darstellung des Flächennutzungsplanes festgehalten und zweitens wird auf Ebene des Bebauungsplanes der planerische Hinweis „Einzelgehölz-Bestand“ herausgenommen. Der Waldcharakter bleibt somit unberührt. Eine Fällung von Einzelbäumen außerhalb des Geltungsbereiches ist nicht vorgesehen.
 

Beschluss

Der planliche Hinweis „Einzelgehölz-Bestand“ wird im Bebauungsplan herausgenommen. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird beibehalten. Eine schriftliche Haftungsfreistellungserklärung wird beigebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.9. DB Service Immobilien München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.  
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

Abwägung:
Die genannten  Hinweise zur Blendwirkung, der Staubeinwirkung bzw. Instandhaltung der Gleisanlagen, dem möglichen Schattenwurf, dem widerrechtlichen Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes, dem nötigen Pflanzabstand von Neupflanzungen, der Niederschlagswasserentwässerung, sonstigen Emissionen durch den Betrieb oder die Erhaltung der Bahnanlagen sowie alle weiteren genannten Hinweise ergehen zur Kenntnis und werden mit den vorhandenen Hinweisen in der Begründung abgeglichen und ggf. ergänzt und im Zuge der Umsetzung beachtet. Die Erstellung eines Blendgutachtens wird beauftragt und zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt.
Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den Gehölzen entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zu den Gleisanlagen um Bestandsgehölze handelt und keine Neupflanzungen entlang des Bahndamms geplant sind.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.10. Autobahndirektion Südbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Geltungsbereich liegt in einem Abstand von ca. 300 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 9. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes werden grundsätzlich keine Einwendungen erhoben Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der PV-Anlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen ist.
Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40 m Bereich) nach    § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig. Werbeanlagen, die von der A9 aus einsehbar sind oder auf die A9 einwirken, sind unzulässig.

Abwägung:
Die Hinweise zur Sicherung des Leitungsverlaufs der Stromtrasse werden im Zuge des weiteren Verfahrens beachtet. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. Billigung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes mit seinen Anlagen und den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 08.10.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

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4.3. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 4.3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

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5. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Solarpark westlich Bruckbach"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 5
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5.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.09.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom Ing.-Büro Komplan, Landshut ausgearbeitet. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht und Vorhaben- und Erschließungsplan hat in der Zeit vom 10.10.2018 bis 12.11.2018 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis einschließlich 12.11.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben v. 02.11.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 05.11.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 09.11.2018)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 09.11.2018 )
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 26.10.2018)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben v. 29.10.2018)
- Staatliches Bauamt Ingolstadt (Schreiben vom 15.10.2018)
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen (Schreiben vom 21.10.2018)
- DB Service Immobilien (Schreiben vom 29.10.2018)
- Bund Naturschutz, Wolnzach/Rohrbach (1. Stellungnahme Schreiben v. 07.11.2018)
- Bund Naturschutz, Wolnzach/Rohrbach (2. Stellungnahme Schreiben v. 09.12.2018)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 09.11.2018)
- Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 13.11.2018)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 11.10.2018)
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 11.10.2018)
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 16.10.2018)
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen (Schreiben vom 22.10.2018)
- Eisenbahn-Bundesamt (Schreiben vom 07.11.2018)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 16.10.2018)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 26.10.2018)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 30.10.2018)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 06.11.2018)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, do dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- E.ON Netz GmbH
- Bayer. Bauernverband
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Stadt Pfaffenhofen
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Wasserverband Ilm III
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern

Bürger:
keine Stellungnahmen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen.

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5.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Ortsplanerische Beurteilung: 

Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines Regionalen Grünzuges, eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes und im Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Die gegenständlichen Flächen befinden sich laut Karte 3 Landschaft und Erholung des Regionalplanes der Region 10 Ingolstadt (RP 10) im Bereich eines Regionalen Grünzuges [Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach (08)].
Dabei sollen regionale Grünzüge gemäß B I 9.1 (Z) RP 10 u. a. der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume und der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. „Regionale Grünzüge sollen [...] durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht.“
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele (Z) verbindliche Vorgaben, u. a. zeichnerische Festsetzungen, die vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogen wurden. Gemäß § 4 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen Ziele der Raumordnung zu beachten.
Aus diesem Grunde und um festzustellen, ob das Sondergebiet am vorgesehenen Standort mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, wird angeregt, die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu beteiligen.
Daneben liegen die betrachteten Flächen gemäß B I 8.4.4.3 G des RP 10 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Ilmtal (13). Dort sollen u. a. [ ... ] z. B. naturnahe Fließgewässerabschnitte unter Einbeziehung von Altwassern und Auwaldresten erhalten und entwickelt werden, Feuchtlebensräume erhalten, Niedermoorböden erhalten und renaturiert und die Lebensräume von Weißstorch und Wachtelkönig gesichert und erweitert werden.
Darüber hinaus sollen gemäß B I 5.2 G des RP 10 in Gebieten mit hohen Anteilen naturnaher und halbnatürlicher Lebensräume vordringlich Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundes durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Umgriff sind bereits Vorbelastungen (z. B. Lage im direkten Umfeld der Autobahn A9, der Bahnstrecke München – Treuchtlingen und der Staatsstraße St 2232) vorhanden. Sollte die Planung an dieser Stelle verbleiben, wird angeregt, die Flächen mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen. Dies ist in der Planung darzustellen (vgl. Punkt 3. unten). Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde kommt aus Sicht der Fachstelle besondere Bedeutung zu.

Abwägung:
Die Fachstelle regt an, die Regierung von Oberbayern zu beteiligen um festzustellen inwieweit die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist. Die Regierung von Oberbayern hat diesbezüglich Stellung bezogen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist.
Die Fachstelle, regt an der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beizumessen. Da sich die Gemeinde bewusst ist, dass das Projekt naturschutzfachlich kritisch gesehen wird, wird auch der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beigemessen. Auf die Abwägung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 12 : 6 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


b) Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [ ... ] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Unter Punkt A 3.1 werden Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen getroffen. Es wird aus Gründen des Landschaftsbilds und aus gestalterischen Gründen angeregt, für die dort festgesetzten Trafostationen, Wechselrichtergebäude bzw. Nebenanlagen grundsätzlich die Dachform Satteldach mit z. B. roter oder rotbrauner Dachfarbe festzusetzen. Darüber hinaus wird angeregt, die Fassadengestaltung (z. B. Holzverschalung) für alle innerhalb der Sondergebiete zulässigen Gebäude zu regeln.

Abwägung:
Eine Änderung der Festsetzung unter A 3.1 zur Gestaltung baulicher Anlagen wird nicht als zwingend erachtet. Die heutigen Dimensionen von Betriebsgebäuden sind im Gegensatz zu früher eher gering, wodurch auch andere Dachformen und Dachdeckungen zum Einsatz kommen können, ohne das Landschaftsbild negativ zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt für die Fassadengestaltung. Von einer zwingenden Vorgabe wird abgesehen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


c) Ein- und Durchgrünung des Plangebietes

Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendschutz, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Zur schonenden Einbindung der Freiflächen-Photovoltaikanlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, Blendschutz, etc.) wird angeregt, die Eingrünung auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite festzusetzen. Es ist auf ausreichende Abstände der Bepflanzung gemäß Art. 47 ff. AGBGB zu den benachbarten Flächen zu achten, welche in der Regel 2 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe bzw. 4 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe und benachbarten landwirtschaftlichen Flächen betragen müssen. Dabei wird gemäß Art. 49 AGBGB bei Bäumen „von der Mitte des Stammes, an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt“ bzw. „bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe“ gemessen.
Darüber hinaus wird angeregt, die beiden Anlagen auf allen Seiten z. B. mit einer mehrreihigen Hecke zu versehen. Dabei sollten aus Sicht der Fachstelle z. B. Heckenelemente an der Ostseite ergänzt werden sowie z. B. die festgesetzten Gehölze an der Nordseite durch Baumpflanzungen ergänzt werden.

Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offen gehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


d) Geländehöhe, Geländeschnitte

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Systemschnitte der Module im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Geländeschnitt  A–A (etwa in Ost–West Richtung) werden begrüßt. Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte wird angeregt, in den Planunterlagen einen aussagekräftigen Geländeschnitt (z. B. B–B) auch für die Nord–Süd Richtung zu ergänzen.

Abwägung:
Die Gemeinde möchte darauf hinweisen, dass ein Geländeaufmaß in der Planzeichnung aufgezeigt wurde. Des Weiteren wurde, wie von der Fachstelle erwähnt, ein West-Ost-Schnitt beigefügt. Ein Nord-Süd-Schnitt wird im Zuge des weiteren Verfahrens den Unterlagen beigefügt. Des Weiteren wird die Ergänzung zur Höhe baulicher Anlagen eingefügt, von wo sich die Wandhöhe bemisst.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


e) Planungsrechtliche Anforderungen der Planunterlagen

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Abs. 1 und 2 BauGB; PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Unter den planlichen Festsetzungen wird mehrfach der Begriff „Planung“ aufgeführt. Dieser ist aus Sicht der Fachstelle nicht notwendig und sollte weggelassen werden.
Zudem wird unter Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft der planlichen Festsetzungen der Begriff „Gehölzbestand“ verwendet. Es wird angeregt, zur Rechtssicherheit und Klarheit z. B. den Begriff „Anpflanzen von Sträuchern und/oder sonstigen Bepflanzungen“ zu verwenden (vgl. Punkt 13.2 der Anlage PlanZV).

Unter Punkt B.5 Ansaat ist der Festsetzungscharakter des Textes deutlich zu machen. So sollte z. B. statt „Die Pflege der Flächen erfolgt ...“ besser die Formulierung „hat zu erfolgen“ verwendet werden. Analog gilt dies auch für Satz 1 der Festsetzung zu B 5.4 Uferbegleitsaum, B 6.1 Einzelbäume als Strukturelement und B 6.2 Gebüsche als Eingrünung/Sichtschutz.
Darüber hinaus wird angeregt Punkt B 10 Artenlisten Satz 1 zur Rechtssicherheit und Klarheit besser folgendermaßen zu formulieren: „Es ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden.“ Satz 2 sollte aufgrund fehlender Rechtsgrundlage in die textlichen Hinweise verschoben werden.
Es wird zur Rechtssicherheit und -klarheit angeregt, unter B 9 Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich noch die Zuordnung dieser zu ergänzen, z. B. folgendermaßen, hinter „... der Gemarkung Waal.“: „Die Ausgleichsflächen werden gemäß § 9 Abs. 1a BauGB diesem Bebauungsplan zugeordnet.“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 enthält z. B. unter Punkt 8. der textlichen Festsetzungen Schutz und Erhalt bestehender Gehölze DIN- Vorschriften (z. B. DIN 18920). Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 21.10 5.) genügt es demnach nicht, „[...] dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist [...]“, z. B folgendermaßen: “DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplanes Nr. 44  verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Herausgeber sämtlicher DIN-Vorschriften ist das Deutsche Institut für Normung e. V., Berlin. Die DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Ebenso wie die der Planung zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse können diese bei ... (Gemeinde Rohrbach, Ort und Zeit) eingesehen werden.“
Es wird daher angeregt, dies redaktionell für die betroffenen DIN Vorschriften z. B. in die Hinweise durch Text aufzunehmen.

Die Verfahrenshinweise auf S. 16 der Begründung sind entbehrlich. Sie sind stattdessen in der richtigen Form auf der Plangrundlage aufzuführen (siehe unten). Es wird zudem angeregt, statt der Überschrift „Verfahrenshinweise“ den Begriff „Verfahrensvermerke“ bzw. „Verfahrensvermerk“ zu verwenden. Die Auflistung der Verfahrensvermerke ist in der vorliegenden Form noch nicht ausreichend.
Sie sollten z. B. folgendermaßen ausformuliert werden:
„1. Der Gemeinderat ... hat in der Sitzung vom ... gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans ... beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ... ortsüblich bekannt gemacht.
2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... hat in der Zeit vom ... bis ... stattgefunden.
3. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... hat in der Zeit vom ... bis ... stattgefunden.
4. Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ... bis ... beteiligt.
5. Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... wurde mit der Begründung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ... bis ... öffentlich ausgelegt.
6. Die Gemeinde ... hat mit Beschluss des Gemeinderats vom ... den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom ... als Satzung beschlossen.
7. Ausgefertigt ...
8. Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan ... wurde am gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“

In diesem Zusammenhang wird auf das Formblatt auf Seite 184 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p16/17, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren“ hingewiesen.

Abwägung:
- Der Begriff „Planung“ wird seitens der Gemeinde zwar als nicht zwingend erachtet, jedoch unterstützt er die Lesbarkeit des Planes. Daher wird weiterhin daran festgehalten
- Der Begriff „Gehölzbestand“ wird durch „mehrreihige Strauchpflanzung (linear)“ ersetzt.
- Der Festsetzungscharakter unter B.5, B.5.4, B6.1, und B6.2 wird entsprechend den Vorgaben der Fachstelle umformuliert.
- B 10 wird entsprechend umformiert bzw. in die Hinweise verschoben.
- Die zusätzliche Formulierung der Zuordnung wird ergänzt.
- Der Hinweis, dass die DIN-Vorschriften auf welche der Bebauungsplan direkt Bezug nimmt, bei der Gemeinde einsehbar sind, wird in die textlichen Hinweise mit aufgenommen.
- Auch wenn die Verfahrenshinweise auf S16 sowohl in der Begründung als auch im Plan aufgenommen wurden, dienen Sie in der Begründung zum besseren Verständnis und bleiben erhalten.
- Anstatt Verfahrenshinweise wird Verfahrensvermerke verwendet.
- Die Auflistung der Verfahrensvermerke wird entsprechend den Vorgaben der Fachstelle übernommen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


f) Umgriff vorhandener Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz

Es ist zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete im Bebauungsplan Nr. 44 z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Der gegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ liegt teilweise in Bereichen, die im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) als Hochwassergefahrenflächen (HQextrem) gekennzeichnet sind.
Gemäß § 9 (6a) BauGB sollen u. a. festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 (2) des WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 WHG [...] nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 WHG sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden. Es ist dabei zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Darüber hinaus wird angeregt, aufgrund der Lage von Teilen im HQ100 und HQextrem im Verfahren das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen (vgl. auch Begründung, z. B. Kapitel 7.2.4).

Abwägung:
Die im Umgriff der Planung vorhandenen Flächen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (z.B. HQ100) werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Ergänzung der Planunterlagen vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Ergänzung der Planunterlagen vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


g) Begründung

Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Aus der Begründung geht nicht hervor, weshalb die als Extensivgrünland festgesetzten Flächen im Südwesten des Planungsumgriffes (13.590 m²) in die vorliegende Planung aufgenommen werden. Es wird angeregt, dies ausreichend zu begründen (z. B. Umweltziele, etc.).

Abwägung:
Die Gemeinde kann dieses Argument nicht vollumfänglich nachvollziehen. In der Begründung werden das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung ausreichend dargelegt. Generell wird dabei auf Ziffer 3 Ziel und Zweck der Planung sowie den Umweltbericht verwiesen, in dem die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter aufgezeigt werden. Die planlichen Ziele bzw. den Planungsumgriff um die als Extensivgrünland festgesetzten Flächen im Südwesten zu legen, werden entsprechend verdeutlicht.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


h) Redaktionelle Anregungen:

Präambel
Es ist ausreichend, die Präambel folgendermaßen aufzulisten:
„Die Gemeinde Rohrbach im Landkreis Pfaffenhofen erlässt aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9, 10, 12 Baugesetzbuch (BauGB)
  • des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
  • des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
  • der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
  • der Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ als Satzung.“

Die § 1 bis 3 in der Präambel sind nicht notwendig. Es wird angeregt, diese herauszunehmen und stattdessen z. B. folgendermaßen fortzufahren:
“Bestandteile der Satzung:
  • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ in der Fassung vom …
  • Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ mit Geländeschnitten in der Fassung vom …
Mit beigefügt sind
  • die Begründung in der Fassung vom ...
  • der Umweltbericht vom ...
  • die „Erhebung von Feldbrütern“ vom ...
  • etc.“

Struktur
Es wird angeregt, den „Lageplan“ als „Planzeichnung“ zu bezeichnen.

Es wird angeregt, die einzelnen Teile der Planung (wie z. B. Planzeichnung, Festsetzungen durch Planzeichen, Festsetzungen durch Text, etc.) in ihrer Gesamtheit zu nummerieren bzw. zu alphabetisieren. Die Bezeichnungen könnten beispielhaft lauten:
  • Präambel
  • 1.1 Planzeichnung
  • 1.2 Geländeschnitte als Festsetzungen
  • 2. Festsetzungen durch Planzeichen
  • 3. Hinweise durch Planzeichen
  • 4. Festsetzungen durch Text
  • 5. Hinweise durch Text
  • 6. Verfahrensvermerke

Planliche Festsetzungen (richtigerweise wohl „Festsetzung durch Planzeichen“)
Es wird angeregt, die Flächen unter Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft zur besseren Erkennbarkeit farblich deutlicher zu unterscheiden.

Es wird angeregt, die Bemaßung der Eingrünung sowie den Uferbegleitsaum noch zu ergänzen.

Textliche Hinweise (richtigerweise wohl „Hinweise durch Text“)
Unter Punkt 1 Denkmalschutz – Bodendenkmalpflege muss es im Text u. a. „Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm“ heißen.

Begründung
Es müsste auf Seite 31 unter Kapitel 17.2 der Begründung Aussagen zur Umsetzung der Kompensationsflächen statt „städtebaulicher Vertrag“ wohl „Durchführungsvertrag“ heißen.

Vorhaben- und Erschließungsplan
Es wird angeregt, den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einer Legende zu versehen.

Sonstiges
Der Durchführungsvertrag ist dem Marktgemeinderat spätestens vor der Fassung des Satzungsbeschlusses vorzulegen.


Abwägung:
Die redaktionellen Anregungen ergehen zur Kenntnis. Allgemein entspricht der Bebauungsplan unabhängig der Anregungen und Hinweise den allgemeinen Bestimmungen der Bauleitplanung. Die Anregungen und Hinweise werden ggf. entsprechend den Aussagen angepasst oder ergänzt. An der Planung wird generell festgehalten.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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5.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ liegen keine Informationen zu Altlasten (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen vor. Sollten im weiteren Verfahren Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.
Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass die Arbeiten bei abgetrocknetem Boden mit möglichst bodenschonenden Maschinen und Verfahren durchgeführt werden, um Bodenverdichtungen weitgehend zu vermeiden.
Bei einem (eventuellen) Rückbau der Anlage sind sämtliche baulichen Anlagen aus dem Boden zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffen zu informieren.

Abwägung:
Die Fachstelle erklärt, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sind. Die Hinweise zur Vorgehensweise bei Altlastenverdacht oder sonstigen schädlichen Bodenverunreinigungen sowie möglichen Grundwasserabsenkungen wird entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt redaktionell in der Begründung ergänzt. Dasselbe gilt für die Hinweise zu möglichen Geländeauffüllungen. Die Begründung wird überdies bzgl. der Hinweise zum vollständigen Rückbau ergänzt.

Beschluss

Die Anmerkungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und die Begründung ergänzt. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Immisionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann dem Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ der Gemeinde Rohrbach nur zugestimmt werden, wenn nachfolgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
  • Von den Modulen darf keine andauernde Blendwirkung (Anwohner, Verkehrsteilnehmer) ausgehen.
  • Verkehrsteilnehmer (St 2232 und BAB A9) und Lokführer (Bahnlinie München – Treuchtlingen) dürfen durch die Module nicht geblendet werden. Sollte sich nach Inbetriebnahme der Anlage eine Blendwirkung herausstellen, ist eine Abschirmung anzubringen und ein Blendgutachten zu erstellen, Die Abschirmung kann entweder in Form von entsprechend dimensionierten Gehölzplanzungen oder baulichen Maßnahmen am Zaun ausgeführt werden. Der Zaun darf dafür in notwendigem Maße am Ort der Blendschutzmaßnahme erhöht werden.
  • Eine dauerhafte Beleuchtung der Anlage ist unzulässig.

Abwägung:
Im Zuge des Verfahrens wird ein Blendgutachten erstellt, damit eine Blendwirkung gegenüber dem Straßenverkehr auf der Staatsstraße 2232 sowie der Bahnlinie ausgeschlossen werden kann. Die Beachtung dieser Ergebnisse aus dem Blendgutachten wird im Bebauungsplan festgesetzt und in der Begründung erläutert sowie die Planung entsprechend danach ausgerichtet. Das Gutachten selbst wird Teil der weiteren Verfahrensunterlagen. Die seitens der Fachstelle vorgebrachten Festsetzungen zur Blendwirkung ergehen zur Kenntnis und werden Abgleichung mit dem Blendgutachten ggf. ergänzt.

Beschluss

Es wird die Erstellung eines Blendgutachtens vom Vorhabensträger in Auftrag zu geben und im Zuge des nächsten Verfahrensschrittes als Teil der Verfahrensunterlagen mit ausgelegt sowie die Planunterlagen entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aufgrund der Stellungnahme zur 8. Änderung zum übergeordneten Flächennutzungsplan ist auch der Bebauungsplan aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.

Abwägung:
Die Stellungnahme ergeht zur Kenntnis. Die Fachstelle hat eine ausführliche Stellungnahme zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben und darin erläutert, warum sie die Änderung des Flächennutzungsplans ablehnt. Diese Stellungnahme wurde seitens der Gemeinde ausführlich behandelt und abgewägt.

Da davon ausgegangen wird, dass die Fachstelle den Bebauungsplan aufgrund derselben Gründe ablehnt, werden diese im Folgenden erneut aufgezählt.

Die Fachstelle merkt an, dass aus naturschutzfachlicher Sicht dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, da es gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG, gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und gegen die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans, des regionalen Grünzuges und des Arten und Biotopschutzprogrammes widerspricht.

„Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Sichtungen und des möglichen Brutplatzes die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle wiedersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Nutzungsänderung der aktuell landwirtschaftlich intensiv genutzten Maisanbaufläche hin zu einem Extensivgrünland mit Energieerzeugung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage wird der Erhaltungszustand der lokalen Kiebitz-Population nicht verschlechtert, sondern verbessert (siehe „Merkblätter zur Landschaftspflege und zum Naturschutz 3.2“ des Bayerischen Landesamt für Umwelt). Darüber hinaus herrscht aktuell sehr hoher Freizeitdruck durch den am Plangebiet angrenzenden Feldweg, welcher als Radweg der Ilmtaltour ausgezeichnet ist und häufig von Spaziergängern mit freilaufenden Hunden genutzt wird. Somit lassen die aktuell vorliegende Störwirkung und die intensiv betriebene Landwirtschaft im Bereich des geplanten Vorhabens keinen Bruterfolg eines Kiebitz-Paares erwarten.
Des Weiteren wurden seitens dem eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) im Jahr 2018 vier Begehungen (März-Mai) und im Jahr 2019 drei Begehungen (April) durchgeführt. Hierbei konnte direkt auf der Fläche kein Brutplatz vom Kiebitz nachgewiesen werden.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Störung der lokalen Kiebitz Population nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

„Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“
Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Eignung der Fläche als möglicher Brutplatz die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle wiedersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Aufgabe der intensiv betriebenen Landwirtschaft und die geplante Flächenumwandlung in eine großflächige Extensiv-Wiese mit der zusätzlichen Entwicklung von Seigen mit Feuchtwiesenanteilen (Biotoptyp G222 nach Biotopwertliste BayKompV) werden verbesserte Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kiebitzes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sondern sogar eine Aufwertung durch die Entwicklung einer großflächigen Extensiv-Wiese.

Ziele und Maßnahmen des Regionalplans und des Regionales Grünzuges
Die Fachstelle sieht die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans gestört, da Feuchtlebensräume sowie Niedermoorböden erhalten bleiben sollen. Dazu sei gesagt, dass der Regionale Planungsverband und die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung keine negativen Stellungnahmen abgegeben haben.
Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung urteilt wie folgt:
Die Flächen liegen teilweise im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 13 „llmtal". Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B I 8.2 (Z)).
Die für die Freiflächen­Photovoltaikanlage vorgesehenen Standorte sind allerdings aufgrund der Lage an der Bahnlinie bzgl. der naturbezogenen Erholung und dem Schutz des Landschaftsbildes vorbelastet und sind diesbezüglich zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet (LEP 6.2.3 (G)).
Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplan Ingolstadt lt. B I 8.4.4.1 (G) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben laut Karte 3 „Landschaft und Erholung" des Regionalplanes Ingolstadt im Regionalen Grünzug Nr. 08 „llmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach".
Es ist davon auszugehen, dass die Funktionen des Regionalen Grünzuges mit der vorliegenden Planung aufrechterhalten werden können.
Die Gemeinde schließt sich der Einschätzung der Regierung von Oberbayern –Höhere Landesplanung an.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwieweit eine, aufgrund der Standortes und der vorhandenen Böden auf eine maximale Größe von 1 ha festgesetzte PV-Anlage Moorböden zerstört, da diese weitestgehend unberührt bleiben.

Arten und Biotopschutzprogramm
Die Fachstelle bestätigt, dass in einem Teilbereich durch die Umwandlung von Ackerland zu Grünland die von wiesenbrütenden Vogelarten genutzten Flächen erhalten und optimiert werden. Dass es in einem anderen Teilbereich durch die Errichtung einer PV-Anlage zu einer Störung sowie zu Verlusten an Habitaten kommen soll und damit das Ziel des Arten- und Biotopschutzprogrammes nicht erreicht wird, kann seitens der Gemeinde nicht nachvollzogen werden. Aktuell wird die Fläche als intensiver Acker genutzt, wodurch auch die Errichtung einer PV-Anlange, zwar nicht den Zielen für wiesenbrütende Vogelarten entspricht, jedoch u.a. aufgrund der Eingrünungsmaßnahmen, für viele weiteren Tier- und Pflanzenarten eine Aufwertung bedeutet.

§ 30 BNatSchG
Das von der Naturschutzbehörde genannte Biotop unterliegt dem Schutz des § 30 BNatSchG, eine Rodung ist demnach ohnehin nicht ohne weiteres zulässig, unabhängig ob es zu Verschattungen kommen sollte oder nicht. Dieser Belang ist zudem nicht abwägbar, d.h. es müsste eine Befreiung zur Rodung beantragt werden, die untere Naturschutzbehörde wäre bei solch einem Verfahren beteiligt. Die Thematik wird seitens der Gemeinde als unrealistisch betrachtet, da hier seitens des Betreibers kein Grundstückszugriff gegeben ist und nicht von illegalen Rodungen auf fremden Grundstücken ausgegangen werden muss.

Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
Die Gemeinde kann der Aussage der Fachstelle im Hinblick der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht zustimmen. Eine PV-Anlage kann im 110 m Korridor von Autobahnen oder Schienenwegen errichtet werden. Dadurch kann allein schon von keinem ungestörten Landschaftsbild die Rede sein. Dass eine PV-Anlage, welche überdies vollständig eingegrünt wird, eine Verschlechterung dieser ohnehin schon, sowohl von einer Bahntrasse als auch von einer Autobahn, geprägtem Talraum eine Verschlechterung darstellen soll, kann die Gemeinde nicht nachvollziehen.
Durch diese Anlage, wird sich auch an dem Vorsatz, dass in der Nähe größerer Siedlungen sich die Talräume grundsätzlich als siedlungsnahe Ziele für die Feierabenderholung eignen, nichts ändern. Daher wird weiterhin an dem Standort festgehalten.

Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmen)
Die Forderungen der unteren Naturschutzbehörde stehen den aktuell durch Gutachten belegten Erkenntnissen, wie bereits oben beschrieben, entgegen. Insofern sind weder CEF-Maßnahmen noch Erfordernisse für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG für das Vorhaben gegeben.

Daher schließt sich die Gemeinde der Argumentation der unteren Naturschutzbehörde nicht an.

Beschluss

Die Gemeinde hält aufgrund des Gutachtens des Biologen sowie der oben genannten Aussagen weiter an der Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

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5.1.5. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ sowie der 8. Änderung des Flächennutzungsplans bei Bruckbach der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsfläche bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen. Das Gelände fällt leicht nach Norden ab mit einem Höhenunterschied von ca. 1m. Das Grundwasser steht oberflächennah an. Sollten im Zuge von Gründungsarbeiten evtl. Grundwasserabsenkungen erforderlich werde, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu erstellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.

2. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Durch das Plangebiet verläuft mittig zwischen den zwei betroffenen Grundstücken mit den Flurnummern 355 und 356 der Gemarkung Waal ein verrohrter Entwässerungsgraben der im nördlichen Teil in einen offenen Graben (Fl. Nr. 357) nach Westen verläuft. Das Bebauungsgebiet liegt in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Jedoch verläuft westlich des für den Solarpark vorgesehene Grundstück die Ilm (Gewässer II. Ordnung), dessen Überschwemmungsgebiet bei einem maßgeblichen hundertjährlichen Hochwasserereignisses bis in den nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ragt und sich bei extremen Hochwasserereignissen noch weiter in das Plangebiet erstreckt. Diesbezüglich ist die Planung für die geplante Landetankstelle nochmals anzupassen, um Schäden bei extremen Hochwasserereignissen zu vermeiden. Es wird empfohlen, diese in den südwestlichen Bereich zu verschieben. (siehe beiliegender planausschnitt, Quelle: Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete, www.iug.bayern.de).

Abwägung:
Zu 1) Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten:
Die Fachstelle erklärt, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sind.
Die Hinweise zur Vorgehensweise bei Altlastenverdacht oder sonstigen schädlichen Bodenverunreinigungen sowie möglichen Grundwasserabsenkungen werden als textliche Hinweise im Bebauungsplan sowie redaktionell in der Begründung ergänzt. Dasselbe gilt für die Hinweise zu möglichen Geländeauffüllungen.

Zu 2) Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser:
Der verrohrte Entwässerungsgraben und der offene Entwässerungsgraben bleiben durch die Planung unberührt bzw. wurden bei der Planung beachtet. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wurde bei der Planung bereits beachtet und wird in der Planzeichnung ergänzt.
Die Thematik der Ladetankstelle selbst wird nicht weiter verfolgt. Der Standort für die Trafo-/ Übergabestation wird u. a. aufgrund einer möglichen Störung von bodenbrütenden Vogelarten beibehalten, jedoch wird diese durch eine geringe Aufschüttung hochwassersicher ausgeführt. An der Planung wird festgehalten.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und die Planunterlagen ergänzt. Ansonsten wird an der Planung generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Landwirtschaftlicher Teil:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Staubemissionen entstehen können, die u. U. die Leistung der Photovoltaikanlage beeinträchtigen. Daraus können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Die normale Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen erfolgt u. a. durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (Mähwerke, Heuwerbegeräte, Häcksler, Fräsen, Kreiseleggen, Mulchgeräte, usw.). Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden, was zu einer Beschädigung der Solarmodule führen kann. Es ist deshalb eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss von Steinschlagschäden u. ä. durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet.

Forstfachlicher Teil:
Auf Fl.Nr. 263 (Gem. Burgstall) wurde eine Einzelbaumsignatur eingefügt, obwohl diese Flurnummer außerhalb des Bebauungsplans liegt. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Bäumen auf der nördlichen Teilflächen von Fl.Nr. 263 (Gem. Burgstall) um Wald nach Art. 2 BayWaldG handelt! Dieser Waldbestand soll als Wald erhalten bleiben und nicht, wie im Flächennutzungsplan angedeutet, auf Einzelbäume zurückgeführt werden. Wir empfehlen daher, die Signatur „Einzelbäume – Bestand“ zu löschen oder eine Waldsignatur zu verwenden.
Für den Fall, das Fällungsarbeiten vorgesehen sind, die den Waldcharakter zugunsten von Einzelbäumen auflösen, wäre der Tatbestand der Rodung erfüllt. Die Rodung bedürfte der Erlaubnis durch die untere Forstbehörde, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Da der Bebauungsplan Nr. 44 die Fl. Nr. 263 (Gem. Burgstall) nicht umfasst, wird die Rodungsmöglichkeit im vorliegenden Verfahren nicht geprüft.

Abwägung:
Landwirtschaftlicher Teil:
Es werden seitens der Fachstelle keine Einwände erhoben. Die aufgeführten Hinweise ergehen zur Kenntnis, werden redaktionell in der Begründung ergänzt und im Zuge der Umsetzung (in Form einer schriftlichen Haftungsfreistellungserklärung) berücksichtigt.

Forstfachlicher Teil:
Der planerische Hinweis „Einzelgehölz-Bestand“ (Einzelgehölzsignatur auf Fl.-Nr. 263, Gmkg. Burgstall) wird herausgenommen. Der Waldcharakter bleibt somit unberührt. Eine Fällung von Einzelbäumen außerhalb des Geltungsbereiches ist nicht vorgesehen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die entsprechend des Abwägungsvorschlages aufgeführten Änderungen/Ergänzungen umgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.7. Staatliches Bauamt, Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt bestehen Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Errichtung des Solarparks westlich Bruckbach wenn folgende Auflage erfüllt wird.
  • Von dem Solarpark ausgehend darf keine Blendung des Straßenverkehrs auf der Staatsstraße 2232 erfolgen. Ein Nachweis hierüber ist zu erstellen.

Abwägung:
Im Zuge des Verfahrens wird ein Blendgutachten erstellt, damit eine Blendwirkung gegenüber dem Straßenverkehr auf der Staatsstraße 2232 sowie der Bahnlinie ausgeschlossen werden kann. Die Beachtung dieser Ergebnisse aus dem Blendgutachten wird im Bebauungsplan festgesetzt und in der Begründung erläutert sowie die Planung entsprechend danach ausgerichtet. Das Gutachten selbst wird Teil der weiteren Verfahrensunterlagen.

Beschluss

Der Forderung der Erstellung eines Blendgutachtens wird Rechnung getragen. Dieses ist vom Vorhabensträger in Auftrag zu geben und im Zuge des nächsten Verfahrensschrittes als Teil der Verfahrensunterlagen mitauszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.8. Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Flächen für die Feuerwehr

Die Verkehrsflächen von der öffentlichen Straße bis hin zur Umzäunung der Solar-Parks sind so anzulegen, dass sie mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden können. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (BayTB, Punkt A 2.2.1.1) einzuhalten.

b) Löschwasserbedarf

Bei Solarparks sind im Brandfall wasserführende Fahrzeuge der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung vorgesehen. Einer Löschwasserversorgung durch das öffentliche Trinkwassernetz bedarf es im Regelfall nicht.

c) Feuerwehrplan

Wegen der Besonderheiten dieser Anlage ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 vom Betreiber in Absprache mit der Brandschutzdienststelle zu erstellen und der örtlichen Feuerwehr in zweifacher Ausfertigung sowie der Kreisbrandinspektion im PDF Format zur Verfügung zu stellen. In den Plänen muss die Leitungsführung bis zum/zu den Wechselrichter/-n und von dort bis zum Übergabepunkt des Energieversorgungsunternehmens erkennbar sein. Weiter sind Trenneinrichtungen der PV-Module einzuzeichnen. Hinsichtlich einer eventuellen Objektplanung (Alarmplanung) sollte eine eindeutige Alarmadresse von der Gemeinde zugeordnet werden. Die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage und des zuständigen Energieversorgungsunternehmens sind im Feuerwehrplan aufzunehmen und alle fünf Jahre auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Abwägung:
Die Hinweise für die Flächen der Feuerwehr, des Löschwasserbedarfs und des Feuerwehrplanes werden zur Kenntnis genommen und werden zur Beachtung bei der Ausführungsplanung im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen sowie in der Begründung entsprechend ergänzt.

Beschluss

Die Hinweise der Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen werden entsprechend beachtet und in den Planunterlagen ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.9. DB Service Immobilien, München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.  
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

Abwägung:
Die genannten Hinweise zur Blendwirkung, der Staubeinwirkung bzw. Instandhaltung der Gleisanlagen, dem möglichen Schattenwurf, dem widerrechtlichen Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes, dem nötigen Pflanzabstand von Neupflanzungen, der Niederschlagswasserentwässerung, sonstigen Emissionen durch den Betrieb oder die Erhaltung der Bahnanlagen sowie alle weiteren genannten Hinweise ergehen zur Kenntnis und werden mit den vorhandenen Hinweisen in der Begründung abgeglichen und ggf. ergänzt und im Zuge der Umsetzung beachtet. Die Erstellung eines Blendgutachtens wird beauftragt und zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt.
Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den Gehölzen entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zu den Gleisanlagen um Bestandsgehölze handelt und keine Neupflanzungen entlang des Bahndamms geplant sind.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.10. Bund Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:

1. Schreiben vom 07.11.2018:
1. Aus Sicht des Bund Naturschutz ist eine zusätzliche Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie vorteilhaft und begrüßenswert. Für zukünftige Freiflächenanlagen rege ich an, über eine Doppelnutzung nachzudenken: Höher aufgeständerte Module mit mehr Abstand, darunter Landwirtschaft, wie z.B. auf folgender Seite dargestellt wird:
https://www.topagrar.com/energie/news/photovoltaik-und-ackerbau-sind-zusammen-moeglich-9368040.html. Falls noch möglich, wäre dies auch hier zu erwägen, da das Gebiet laut Begründung, Punkt 6.7, um 5 m tiefer als die Straße und Bahndamm liegt und optische Störungen durch die höheren Ständer kaum zu erwarten sind. So wäre der Verlust von ladwirtschaftlicher Nutzfläche sehr viel geringer als im vorliegenden Plan. Dazu wäre der Punkt 6.3 der Begründung anzupassen.

2. Direkt angrenzend an das Gebiet des Bebauungsplans befinden sich zwei Biotope. Deren Schutz ist unbedingt auch während der Bauarbeiten sicherzustellen.

3. Die Begrenzung der Nutzungszeit auf 30 Jahre mit dem Gebot der anschießenden Entsorgung der Module sollte mit einer Ausstiegsklausel versehen werden, da der Einsatz von wertvollen Rohstoffen und Energie für die Erzeugung der Module hoch ist und die Lebensdauer durchaus 30 Jahre übersteigen kann. Vor Ablauf der 30 Jahre könnte der Gemeinderat erneut entscheiden, ob eine Verlängerung sinnvoll ist. Die Begründung widerspricht hier dem Plan (Punkt 3.3).

4. Die Anlage einer Extensivwiese außerhalb und innerhalb der Einfriedung wird grundsätzlich begrüßt. Es sollte in Erwägung gezogen werden, ob zusätzlich spezielle Blühstreifen mit heimischen Wildblumen zur Förderung von Insekten vorgeschrieben werden können. Diese sollten möglichst weit entfernt von der Bahnlinie und der Staatsstraße angelegt werden, also im Westen, um die Insekten nicht durch den Verkehr zu gefährden. Dabei sollte bei der Mischung darauf geachtet werden, dass von Frühling bis Herbst immer Blüten vorhanden sind. Zur Reduktion des Pflegeaufwands kämen auch mehrjährige Stauden in Frage. Ansonsten sind regelmäßige Mahd, Entfernung des Mähgutes und Neuaussaat im Folgejahr nötig.

5. Für einige Tierarten werden die geplanten Pflanzungen wie Extensivwiese und der Sichtschutz durch Sträucher Lebensräume und Schutz bieten. Die große, nicht für PV genutzte Fläche böte jedoch die Chance, durch weitere Strauch- oder Baumstreifen für weit mehr Tierarten einen Lebensraum zu bieten. Dadurch würde die Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tier (Punkt 19.6.2.3 der Begründung) noch positiver ausfallen. Wir regen daher an, die extensiv genutzten Flächen im Westen nicht durchgehend gleich als Extensivwiese vorzuschreiben, sondern die genannten höheren Pflanzen vorzusehen. Um die Verschattung der Module gering zu halten, könnten diese am Westrand des Gebiets vorgesehen werden. Nebenbei bieten Bäume und Sträucher auch deutlich mehr Blattoberfläche als Wiesen, wodurch sie mehr zur Luftverbesserung, Aufnahme von Feinstaub von den nahegelegenen Verkehrswegen und zur Umwandlung von CO2 beitragen. Die Kosten dafür sind einmalig etwas höher als für Wiesen, dafür fällt später kaum mehr Pflegeaufwand an, im Gegensatz zur Wiese. Der Einfluss auf das Landschaftsbild ist ebenfalls positiv zu bewerten. Falls die UNB zustimmt, wäre für die Anlage von Baumstreifen auch die Ausgleichsfläche geeignet.

6. Begründung, S. 6, Begrenzung: Die Himmelsrichtungen Ost und West wurden vertauscht.

7. Zu der Ladestelle für E-Bikes fehlen Details, z. B. zu der Art und Zahl der angebotenen Anschlüsse und ob der Strom kostenfrei abgegeben wird (was zu begrüßen wäre) oder nicht.

Insgesamt sehen wir die Planung, abgesehen von den obigen Anmerkungen, positiv.

Weiter wird um künftige Beteiligung der Ortsgruppe Rohrbach/Wolnzach bei Bauleitplanungen gebeten.


2. Schreiben vom 09.12.2018:
Die Stellungnahme vom 07.11.2018 wird wie folgt ergänzt:
Ich habe nachträglich erfahren, dass sich in dem für den Solarpark vorgesehenen Gebiet geschützte Wiesenbrüter befinden. Diese Information war in den beigefügten Unterlagen nicht enthalten und mir auch sonst vor Abfassung meiner Stellungnahme nicht zugänglich. Sie ändert aber die Sachlage. Außerdem habe ich die neue Information zum Anlass genommen, das Gebiet auf Schutzprogramme zu überprüfen und habe festgestellt, dass es zum Arten- und Biotopschutzprogramm BayernnetzNaturProjekte gehört, Projektnr. 1014, zum Schutz der Gelbbauchunke. Des Weiteren befindet sich hier das Objekt 186F der ABSP Schwerpunktgebiete (Ilmtal und Gerolsbach).
Ich bitte, darum durch geeignete Fachstellen die Fauna und den Schutzstatus daraufhin nochmal überprüfen zu lassen und anschließend allen TÖB einen aktualisierten Umweltbericht zu Stellungnahme vorzulegen.

Abwägung:
Zu Schreiben vom 07.11.2018:

zu 1) Die Doppelnutzung ist zwar zu begrüßen, jedoch eignet sich diese aus Sicht der Gemeinde nicht für den Standort. Dieser liegt wie vom Bund Naturschutz beschrieben etwas tiefer als die Erschließungsstraße. Gerade aber aus Gründen der Optik wird an der aktuellen Planung festgehalten, da diese durch Eingrünungsmaßnahmen keine visuelle Störung darstellt. Sollte es sich jedoch um 5 m hohe aufgeständerte Module handeln würden diese den Talraum optisch stören. An der bisherigen Planung wird festgehalten.

zu 2) Der Schutz der angrenzenden Biotope ist immer, auch während der Bauarbeiten sicherzustellen. Diese wird ggf. in der Begründung entsprechend ergänzt.

zu 3) Die Begrenzung der Nutzungsdauer auf 30 Jahre wird entsprechend den Aussagen der Begründung mit einer Ausstiegsklausel versehen, wodurch der Gemeinderat vor Ablauf der 30 Jahre erneut entscheiden kann, ob eine Verlängerung der Nutzung sinnvoll ist.

zu 4) Dem Wunsch des Bundes Naturschutz wird nachgekommen, zusätzlich ein spezieller Blühstreifen zur Förderung von Insekten in den Ausgleichsflächen randlich im Westen festgesetzt.

zu 5) Die Gemeinde kann die Forderung durchaus verstehen. Aufgrund der Stellungnahme der UNB ist die Gemeinde jedoch der Auffassung, dass die verbleibenden Flächen in Grünland umgewandelt werden sollten um eine Verbesserung der Flächen für Wiesenbrüter zu schaffen. Aus diesem Grund wird an der aktuellen Planungen festgehalten und keine weiteren Baum-Strauchpflanzungen auf den Flächen vorgesehen.

zu 6) Die Begründung wird entsprechend angepasst.

zu 7) Die Thematik der Ladetankstelle selbst wird nicht weiter verfolgt. Das Sondergebiet dient bei der weiteren Planung nur noch einer Trafo-/ Übergabestation.

Zum Beteiligungsverfahren) Die Ortsgruppe Rohrbach/Wolnzach wird seither bereits an allen einschlägigen Bauleitplanungen der Gemeinde beteiligt.


Zu Schreiben vom 09.12.2018:
Die Gemeinde bedankt sich für die ergänzende Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Der Bund Naturschutz merkt an, dass in den beigefügten Unterlagen nicht alle Informationen enthalten waren. Dies ist richtig, jedoch dient in der Bauleitplanung das Verfahren selbst dazu, diese Informationen, welche der Öffentlichkeit und der Gemeinde nicht uneingeschränkt zugänglich sind, seitens der Fachstellen zu erhalten.

Zu 1. geschützte Wiesenbrüter
Seitens des beauftragten Biologen Herrn Mayer (Flora+Fauna Partnerschaft) wurden im Jahr 2018 vier Begehungen (März-Mai) und im Jahr 2019 drei Begehungen (April) durchgeführt.
Es konnten im gesamten Untersuchungsraum, der intensiv landwirtschaftlich genutzt wird und hohem Freizeit- und Störungsdruck unterliegt, keine Feldbrüter festgestellt werden.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie bzw. Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sind damit nicht einschlägig.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Störung der lokalen Populationen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

Zu 2. Arten- und Biotopschutzprogramm BayernnetzNaturProjekte
Durch das Arten- und Biotopschutzprogramm BayernnetzNaturProjekte soll eine Optimierung des Talraums der Ilm entsprechend des Gewässerentwicklungskonzeptes durchgeführt werden.
  • Dabei soll das Retensionsvermögen verbessert werden.
Durch die Planung kommt es großflächig zu einer Umwandlung von Acker zu Grünland. Daher stellt die Planung eher eine Verbesserung dar.
  • Es soll zu einer Anhebung der Wasserstände kommen.
Dies wird durch die aktuelle Planung nicht berührt, da es weder zu einer Anhebung noch zu einer Absenkung kommt.
  • Entsprechend der Zielkarte Feuchtgebiete liegt hier ein überregionaler Entwicklungsschwerpunkt vor.
Dieser wird durch die Planung nicht berührt.
  • Entsprechend der Zielkarte Gewässer soll der Erhalt und Förderung des naturnahen Charakters der Fließgewässer (Ilm) gefördert werden.
Die Verbesserung der Gewässer sind nicht Bestandteil der Planung. Es kommt jedoch im Talraum zu einer Verbesserung durch die Umwandlung von Acker in Grünland.
Das Arten- und Biotopschutzprogramm soll dem Schutz der Gelbbauchunke dienen. Es kann festgehalten werden, dass durch eine PV-Anlage keine Überbauung im klassischen Sinne durchgeführt wird und diese daher keine negativen Auswirkungen auf die Gelbbauchunke hat.Durch die Planung einer PV Anlage kommt es im Gegensatz zum IST-Zustand zu keinen wesentlichen Veränderungen.
Des Weiteren kann festgehalten werden, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde als zustände Fachbehörde im Zuge der Informationspflicht der Behörden die Gelbbauchunke nicht thematisiert wurde und daher auch hier von keinen negativen Auswirkungen ausgegangen wird.

Auf Grundlage der im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gewonnenen Erkenntnisse wird der Umweltbericht entsprechend aktualisiert und angepasst.

Beschluss

Die Anmerkungen der Fachstelle werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

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5.1.11. Regierung von Oberbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:

Vorhaben:
Ziel der vorliegenden Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ auf den Flurstücken Nr. 355, 356 und 357 Gem. Waal nördlich der Autobahn A9 und westlich Bahnlinie München Treuchtlingen. Der überplante Bereich umfasst ca. 3,2 ha. Die geplante maximale Modulhöhe beträgt 3,5 m. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und wird im Zuge der 8. Änderung angepasst. Der Bereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.

Erfordernisse:
LEP 1.3.1 (G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch (…) die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien (…).
LEP 6.2.1 (Z) Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
LEP 6.2.3 (G) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.
BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 (…) (D)ie räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien (…) (sollen) geschaffen werden.
BP10B I 8.2 (Z) In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu.
RB 10 B I Z 9.1: Regionale Grünzüge sollen der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht.

Bewertung:
Bzgl. der Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien wird das Vorhaben begrüßt. Die Flächen liegen teilweise im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 13 „Ilmtal“. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B I 8.2 (Z)). Die für die Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehenen Standorte sind allerdings aufgrund der Lage an der Bahnlinie diesbezüglich zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet (LEP 6.2.3 (G)). Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplans Ingolstadt lt. B I 8.4.4.1 (G) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben laut Karte 3 „Landschaft und Erholung“ des Regionalplanes Ingolstadt im Regionalen Grünzug Nr. 08 „Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach“. Es ist davon auszugehen, dass die Funktionen des Regionalen Grünzuges mit der vorliegenden Planung aufrechterhalten werden können.

 
Ergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägung:
Die Fachstelle stellt die Erfordernisse der Raumordnung sowie deren Bewertung zusammen. Daraus schlussfolgert die Fachstelle, dass durch die Planung den Erfordernissen der Raumordnung Rechnung getragen wird und der Planung nichts entgegensteht. Daher kann seitens der Fachstelle von einer Zustimmung gegenüber der Planung ausgegangen werden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als Höhere Landesplanungsbehörde – welche im Gesamtergebnis keine Einwände gegenüber der Planung äußert – zustimmend zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.1.12. Autobahndirektion Südbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Geltungsbereich liegt in einem Abstand von ca. 300 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 9. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes werden grundsätzlich keine Einwendungen erhoben Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der PV-Anlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen ist.
Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40m Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig. Werbeanlagen, die von der A9 aus einsehbar sind oder auf die A9 einwirken, sind unzulässig.

Abwägung:
Die Hinweise zur Sicherung des Leitungsverlaufs der Stromtrasse werden im Zuge des weiteren Verfahrens beachtet. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.2. Billigung des Bebauungsplanentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 5.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ mit seinen Anlagen und den heute b eschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 08.10.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

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5.3. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 5.3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

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6. 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 "Fürholzen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 6
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6.1. Erörterung und Diskussion des Änderungsantrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 6.1

Sachverhalt

Es liegt ein Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ (einschließlich der ergangenen „1. Änderung und Erweiterung“) vor. Ursächlich für den Antrag ist ein geplantes erdgeschossiges Wohnhaus mit Walmdach auf der Fl.Nr. 1476/4, Gemarkung Fahlenbach. Die Innenbereichssatzung sieht grundsätzlich nur zweigeschossige Wohnhäuser (E+D-Bauweise mit Satteldach oder E+1-Bauweise mit Sattel- oder Walmdach) vor. Das Landratsamt Pfaffenhofen sieht hier keine Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung im Wege der Einzelgenehmigung, da nach Ansicht der Genehmigungsbehörde die Grundzüge der Planung berührt seien.

Aus Sicht der Gemeinde besteht Einverständnis mit dem Bauvorhaben (siehe die dazugehörigen Beschlüsse des Bauausschusses), zumal das Wohnhaus lediglich niedriger ausgeführt wird als eigentlich erlaubt (1 statt 2 Geschosse) und sich optisch in die Umgebung einfügt. Die Möglichkeit der Errichtung eines Walmdaches wurde mit der letzten Satzungsänderung aufgenommen und stellt somit kein neues Dachelement in Fürholzen dar. Letztlich kann das Bauvorhaben nur mit einer entsprechenden Satzungsänderung umgesetzt werden. Die Satzungsänderung erstreckt sich dabei über den gesamten räumlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung.  

Die Kosten des Änderungsverfahrens sind vom Antragsteller zu übernehmen. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer Planungskostenübernahme. Die Satzungsänderung soll durch die Gemeindeverwaltung erarbeitet und durchgeführt werden.

Folgende der mit der 1. Änderung und Erweiterung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ getroffenen Festsetzungen müssen geändert werden:

  • § 2 Nr. 1 (Festsetzungen durch Planzeichen):
Ergänzung der Bauweise „E+D / E+1“ um die Bauweise „E“ (= nur erdgeschossig)

  • § 2 Nr. 2.3 (Festsetzungen durch Text):
-        Dachform: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: gleichgeneigtes Sattel- oder Walmdach zulässig; Anbauten wie Wintergärten, Terrassen-/Hauseingangsüberdachungen und sonstige untergeordnete Bauteile können auch mit einem Pultdach (Dachneigung max. 25°) ausgeführt werden.
-        Dachaufbauten: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: keine Dachaufbauten zulässig
-        Dachneigung: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: 18-30°

Die restlichen Festsetzungen der rechtskräftigen Innenbereichssatzung samt ergangener 1. Änderung bleiben unverändert.

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6.2. Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 6.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ (einschließlich der hierzu ergangenen „1. Änderung und Erweiterung“) für den gesamten räumlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung.

Folgende der mit der 1. Änderung und Erweiterung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ getroffenen Festsetzungen werden geändert:

  • § 2 Nr. 1 (Festsetzungen durch Planzeichen):
Ergänzung der Bauweise „E+D / E+1“ um die Bauweise „E“ (= nur erdgeschossig)

  • § 2 Nr. 2.3 (Festsetzungen durch Text):
-        Dachform: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: gleichgeneigtes Sattel- oder Walmdach zulässig; Anbauten wie Wintergärten, Terrassen-/Hauseingangsüberdachungen und sonstige untergeordnete Bauteile können auch mit einem Pultdach (Dachneigung max. 25°) ausgeführt werden.
-        Dachaufbauten: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: keine Dachaufbauten zulässig
-        Dachneigung: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: 18-25°

Die restlichen Festsetzungen der rechtskräftigen Innenbereichssatzung samt ergangener 1. Änderung bleiben unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6.3. Entscheidung über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 6.3

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Satzungs-Änderungsentwurf im beschlossenen Umfang. Die Verwaltung wird beauftragt, den Änderungsentwurf auszuarbeiten und das Satzungs-Änderungsverfahren durchzuführen (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayer. Landesplanungsgesetzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 7

Sachverhalt

Der Ministerrat des Freistaats Bayern hat am 16. Juli 2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) gebilligt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wurde beauftragt eine Verbandsanhörung durchzuführen.

Der Planungsverband Region Ingolstadt (10) hat die Mitgliedskommunen darüber informiert und gebeten, zur geplanten Gesetzesänderung Stellung zu beziehen.

Die Änderung des Landesplanungsgesetzes beinhaltet folgende wesentlichen Punkte:
  • Der Grundsätzekatalog des BayLplG wird mit der Zielsetzung novelliert, einen Beitrag zum Flächensparen zu leisten. Hervorzuheben ist hierbei die Aufnahme einer bis spätestens zum Jahr 2030 anzustrebenden Richtgröße von 5 ha pro Tag für die erstmalige planerische Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke.
  • Im Hinblick auf die Novelle 2017 zum Raumordnungsgesetz – ROG - wird das BayLplG novelliert, um wieder ein „Vollgesetz“ und damit eine transparente und anwenderfreundliche Rechtsgrundlage in Bayern zu erhalten. So wird z. B. eine materielle Präklusionvorschrift für das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen aus dem ROG übernommen. Im Wesentlichen wird aber die bisherige Rechtslage beibehalten.
  • Die Vorlage des Raumordnungsberichts wird ab der nächsten Wahlperiode jeweils zur Mitte einer Wahlperiode des Landtags erfolgen. Inhaltlich erfolgt eine Konzentration auf die wesentlichen raumbedeutsamen Entwicklungen in Bayern.

Der Bayerische Gemeindetag hat mit Rundschreiben Nr. 46/2019 vom 14.08.2019 seine Position in einem Grundsatzpapier zusammengefasst:

„Zusammengefasst ist der Bayerische Gemeindetag der Überzeugung, dass den Städten und Gemeinden bei dem wichtigen gesamtgesellschaftlichen Ziel der Minderung der Flächen(neu)inanspruchnahme eine zentrale Rolle zukommt. Die Aufgabenvielfalt der Städte und Gemeinden, die unterschiedlichen Entwicklungen in den Regionen, die Qualitäten, die mit der Umwidmung einer Fläche regelmäßig geschaffen werden, der Bedarf nach bezahlbaren Wohnraum sowie der Anspruch der Menschen in Bayern auf gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns – städtisch wie ländlich – machen es jedoch unmöglich, die komplexe Frage nach der Minderung der Flächenneuinanspruchnahme in eine „Planzahl“ bzw. in eine schlichte Berechnungs- und Verteilungsformel zu packen. Dies wird der Vielfalt Bayerns sowie den berechtigten Zukunftschancen der Menschen in Bayern nicht gerecht.

Geboten ist demnach ein gesamtgesellschaftlich akzeptiertes und praktikables Modell zur nachhaltigen und wirksamen Senkung der Flächenneuinanspruchnahme,
  • welches die sozialen und ökonomischen Probleme einer Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme nicht ignoriert,
  • welches das verfassungsrechtlich verankerte Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns, in Stadt und Land beachtet,
  • welches das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der örtlichen Eigenverantwortlichkeit als konstitutives Element des Zusammenlebens wahrt und
  • welches die kommunale Planungs- und Entscheidungshoheit respektiert.

Der Bayerische Gemeindetag in Vertretung der kreisangehörigen Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern schlägt daher den Erlass eines integrierten Innenentwicklungs- und Flächenoptimierungsgesetzes („3-Säulenmodell“) vor. Dieses „3-Säulenmodell“ ist als Anlage zu diesem TOP im RIS beigefügt.


Stellungnahme der Gemeinde Rohrbach:

Der G emeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und bezieht gemäß dem Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLpG - wie folgt Stellung:

Ablehnung zur Aufnahme einer 5 ha-Richtgröße in den Grundsätzekatalog (zu Nr. 3 – Art. 6 Abs. 2)

Die Gemeinde Rohrbach bekennt sich zum gesamtgesellschaftlichen Ziel der Minderung der Flächenneuinanspruchnahme für die Siedlungs- und Verkehrsflächen sowie zum Verfassungsgrundsatz aus Art. 141 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung, wonach der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, auch wegen der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut ist. Die Gemeinde Rohrbach leistet wie alle Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern zur Erreichung unterschiedlichster gesamtgesellschaftlicher Nachhaltigkeitsziele in der täglichen Arbeit ihren Beitrag. So wird es mit Blick auf die Minderung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen kaum mehr eine Kommune geben, die sich im Bereich der Ortsplanung nicht mit zielführenden Strategien der Innenentwicklung und der flächeneffizienten Planung befasst.
Mit Blick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB, die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie, die gemeindliche Planungshoheit, das verfassungsrechtlich verankerte Ziel der Schaffung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns sowie mit Blick auf die wahrzunehmenden kommunalen Pflichtaufgaben in den Bereichen Wohnen, Soziales und Verkehr lehnt die Gemeinde Rohrbach eine Richtgröße von 5 ha pro Tag für den gesamten Freistaat Bayern für die erstmalige planerische Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke uneingeschränkt und vollumfänglich ab.

Die Gemeinde Rohrbach, wie alle Kommunen im Freistaat Bayern, hat Ortsplanung zu betreiben, sobald und soweit es aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Die Gemeinde Rohrbach hat Pflichtaufgaben zu erfüllen, wenn Bedarfe entstehen und die Gemeinde Rohrbach hat sich bei der Aufgabenwahrnehmung am Wohl der Allgemeinheit, mithin an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Eine wie auch immer geartete Verteilungsarithmetik wird der Vielfalt dieser berechtigten Bedürfnisse nach günstigem Wohnraum, sozialen Einrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Spielplätzen, Altenpflegeeinrichtungen etc.), nachhaltigen Verkehrswegen einschließlich der Radwege sowie der notwendigen Arbeitsstätten für die Menschen in allen Teilen Bayerns, mithin der Vielfalt der über 2000 Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern nicht gerecht und kann es auch nicht.
Die Gemeinde Rohrbach benötigt wie alle Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern, vielmehr ein gesamtgesellschaftlich akzeptiertes und praktikables Modell zur nachhaltigen und wirksamen Senkung der Flächenneuinanspruchnahme,
  • welches die sozialen und ökonomischen Probleme einer Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme nicht ignoriert,
  • welches das verfassungsrechtlich verankerte Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns, in Stadt und Land beachtet,
  • welches das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der örtlichen Eigenverantwortlichkeit als konstitutives Element unseres Zusammenlebens wahrt,
  • und welches die kommunale Planungs- und Entscheidungshoheit respektiert.

Die Gemeinde Rohrbach unterstützt das Grundsatzpapier des Bayerischen Gemeindetags vom 13.08.2019 und fordert die Umsetzung dieses Vorschlages und somit die Änderung der Gesetzesentwurfs zum Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLpG -.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Fassung der Stellungnahme der Gemeinde Rohrbach zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Kinderhort Wolnzach - Genehmigung Haushaltsplan 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 8

Sachverhalt

Wie bereits informiert, wurde der Hortvertrag vom Markt Wolnzach zum 31.08.2020 gekündigt. Nach einem Gespräch mit Vertretern der Caritas Pfaffenhofen werden die bereits laufenden Hortverträge mit den Rohrbacher Kindern fortgeführt. Ab September 2020 können dann Rohrbacher Kinder nicht mehr neu in den Hort aufgenommen werden außer es gibt dann noch freie Plätze. In diesen Fällen wären dann Aufnahmen im Rahmen von Gastkinderverträgen möglich.

Seit September 2019 besuchen insgesamt 4 Kinder aus unserer Gemeinde den Hort. In dem noch laufenden Kooperationsvertrag ist geregelt, dass die Caritas Pfaffenhofen, als Träger des Kinderhorts, für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan aufstellt, der von den beiden Gemeinden genehmigt werden muss. Der Haushaltsplan für das „Rumpf-Jahr“ 2020, von Januar bis August, liegt uns nunmehr vor.

Den veranschlagten Ausgaben von        301.030,00 €
Stehen geplante Einnahmen von        272.363,00 €
gegenüber. Das veranschlagte Gesamtdefizit beträgt somit          28.667,00 €

Die Gemeinde Rohrbach beteiligt sich anteilig nach den tatsächlich gebuchten Betreuungsstunden an den Kosten. Bei den aktuellen Buchungszeiten wäre der Anteil von Rohrbach 4,7 % des planmäßigen Defizits.

Nach den bisherigen Erfahrungen waren die tatsächlichen abgerechneten Defizite immer deutlich billiger als im Haushalt veranschlagt. Im Jahr 2018 waren im Haushalt 50.000 € Defizit veranschlagt, dass tatsächliche Defizit betrug dann insgesamt 7.598,01 € (unser tatsächlicher Anteil 1,1 % = 83,58 €).

Der vertraglich gedeckelte Defizitbetrag für die Gemeinde ist auf 10.000,00 € festgelegt. Dem Haushaltsplan kann zugestimmt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt für den Kinderhort in Wolnzach den Haushaltsplan für das „Rumpf-Jahr“ 2020 (vom Januar – August).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Wasserrohrbruch Treppe Kernbauernleite (Mißbergwiesen) - Auftragsvergabe Neuverlegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 9

Sachverhalt

Am Sonntag, den 09.09.2019 wurde im Bereich der Treppe zwischen der Kernbauernleite und der Mißbergstraße ein Wasserrohrbruch festgestellt. Die Leitung (Dimension DN150) hat vermutlich einen Riß. Um den Wasserverlust zu stoppen wurde die Leitung gekappt (die Leitung ist derzeit nicht mehr in Betrieb). Dieser Zustand muss dringend behoben werden, da die Löschwasserversorgung für den Bereich Kernbauernleite nur aufrechterhalten werden kann, sofern die unter der Treppe verlaufende Leitung in Betrieb ist.
Es wurde ein Angebot bei der Firma Geltl angefordert (basierend auf dem Jahres-Leistungsverzeichnis). Die Leitung wird eingespült, im Kurvenbereich der Mißbergstraße müssen im öffentlichen Grund die vorhandenen vier Hausanschlüsse neu mit verlegt werden, da sie dem Verlauf der künftigen Leitung im Weg stehen.
Das Angebot der Firma Geltl vom 26.09.2019 beträgt 61.780 € netto. Die Mittel stehen im Haushalt 2019 zur Verfügung.

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach nimmt das Angebot der Firma Geltl, Kirchdorf vom 26.09.2019 zu einem Angebotspreis in Höhe von 61.780 € an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 10

Sachverhalt

a) Der Antrag von GR Schweiger auf einen zusätzlichen Wasseranschluss für das Leichenhaus in Rohr wurde nach kurzer Diskussion abgelehnt.

b) 1. Bgm. Keck gratulierte Herrn Erwin Brummer zur Gewinn der Deutschen Meisterschaft im Staplerfahren und überreichte ein kleines Präsent.

d) Information über Sperrungen von Autobahnbrücken im Zuge der vorbereitenden Arbeiten (Spartenverlegungen)

In der Anlage wurde das Informationsschreiben für die Bürger aufgenommen Neu ist jetzt die Information unter Nr. 3. Daraus geht hervor, dass die umfangreichen Sperrungen bereits ab 07.10.2019 für die vorbereitenden Arbeiten (Spartenverlegungen) beginnen.

Das Informationsschreiben steht auf der Startseite unserer Homepage mit einem Link auf die Homepage der Autobahndirektion (www.a9-Erhaltung.de). Dort werden die jeweiligen Sperrzeiten und die Umleitungsstrecken immer aktuell dargestellt. Geplant ist für unser Bürgerinfoblatt, eventuell quartalsweise, einen herausnehmbaren Sperrzeitenplan zu bringen. Diesen wird eine von der ABDS beauftragte Spezialfirma erstellen.

Beschluss

Die Geschwindigkeit auf den Durchgangsstraßen jener Ortsteile, die von der Umleitung infolge der Baumaßnahmen zur Erhaltung der Autobahn betroffen sind, soll bezogen für den Umleitungszeitraum auf 30 km/ h reduziert werden. Die Verwaltung wird angewiesen, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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11. Instandsetzung der Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach /Ossenzhausen; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der Bauausschuss-Sitzung vom 29.07.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, die Arbeiten zur Instandsetzung der Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach/Ossenzhausen in einer „abgespeckten“ Variante erneut auszuschreiben.
Die durchgeführte Ausschreibung beinhaltet jetzt, -wie vom Bauausschuss vorgegeben- eine max. zu sanierende Breite von 1,50 m, (ist auch gleichzeitig die Fräsbreite) sowie eine max. Frästiefe von 3 – 4 cm.
Von der Variante nur ca. 40 cm abzufräsen und den Asphalt auf den bestehenden Belag aufzubringen und anzugleichen um die erforderliche Breite von 1,50 m zu erreichen wird seitens der Firmen dringend abgeraten, da hier ein ordnungsgemäßer Verbund mit dem Untergrund nicht gewährleistet werden kann.

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden insgesamt wurden 5 Firmen zur Abgabe eines Angebotes eingeladen, 3 Firmen gaben ein Angebot ab.

Das wirtschaftlichste Angebot gab die Fa. Schelle aus Pfaffenhofen mit einer Angebotssumme in Höhe von 24.983,85 € (incl. 19 % MwSt.) ab.

Bieter XXX 27.159,25 € (incl. 19 % MwSt.)
Bieter XXX 37.687,88 € (incl. 19 % MwSt.)

Die geschätzten Kosten für die flächenmäßig größere Variante wie in der Bauausschuss-Sitzung vorgestellt lagen bei ca. 47.000,00 €
 

Beschluss

Der Auftrag zur Instandsetzung der  Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach/Ossenzhausen geht an die Fa. Schelle GmbH & Co.KG, Niederscheyener Straße 35, 85276  Pfaffenhofen, gemäß Angebot vom 27.09.2019 zum Angebotspreis von 24.983,85 € (incl. 19 % MwSt.).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 08:56 Uhr