Datum: 19.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2019
2 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbegebiet Rohrbach-Ost)
2.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
2.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
2.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
2.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Wirtschaftsentwicklung KUS
2.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte
2.1.5 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
2.1.6 Handwerkskammer für München und Oberbayern
2.1.7 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
2.1.8 Kreisbrandinspektion, Pfaffenhofen
2.1.9 Bund Naturschutz, Pfaffenhofen
2.1.10 Markt Wolnzach
2.1.11 Bürger XXXX
2.2 Feststellungsbeschluss
3 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Rohrbach-Ost"
3.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
3.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
3.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
3.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
3.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
3.1.5 Landratsamt Pfaffenhofen - Wirtschaftsentwicklung (KUS)
3.1.6 Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte
3.1.7 Wasserwirtschaftsamt, Ingolstadt
3.1.8 Abfallwirtschaftsbetrieb
3.1.9 Staatliches Bauamt, Ingolstadt
3.1.10 Handwerkskammer, München
3.1.11 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfaffenhofen
3.1.12 Bund Naturschutz, Pfaffenhofen
3.1.13 Vodafone Kabel Deutschland
3.1.14 Kreisbrandinspektion, Pfaffenhofen
3.1.15 Regierung von Oberbayern
3.1.16 Markt Wolnzach
3.1.17 Bürger XXXX
3.2 Satzungsbeschluss
4 Umrüstung der Straßenlampen auf LED im Gemeindebereich *)
5 Information über Ausschreibungsergebnisse für Umbau Sitzungssaal im Rathaus
6 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö b 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.10.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbegebiet Rohrbach-Ost)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö 2
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2.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 02.07.2019 hat der Gemeinderat nach vorausgegangener frühzeitiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) den Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt. Der vom Ing.-Büro WipflerPlan, Pfaffenhofen, ausgearbeitete FNP-Änderungsentwurf mit Begründung und Umweltbericht (jeweils in der Fassung vom 02.07.2019) sowie den hierzu vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen hat in der Zeit vom 15.08.2019 bis einschließlich 23.09.2019 in der Gemeindeverwaltung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 23.09.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.  

Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 10.09.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 16.09.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung KUS (Schreiben vom 09.09.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte (Schreiben vom 18.09.2019)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 23.09.2019
- Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 13.09.2019)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfaffenhofen (Schreiben vom 18.09.2019)
- Kreisbrandinspektion, Pfaffenhofen (Schreiben vom 15.09.2019)
- Bund Naturschutz, Pfaffenhofen (Schreiben vom 23.09.2019)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 18.09.2019)


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 29.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 26.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 20.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunalwesen (Schreiben vom 27.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 28.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Straßenverkehrsamt (Schreiben vom 29.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Tiefbauamt (Schreiben vom 22.08.2019)
- Staatliches Bauamt, Ingolstadt (Schreiben vom 19.08.2019)
- Inexio (Schreiben vom 20.08.2019)
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München (Schreiben vom 20.08.2019)
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Schreiben vom 18.09.2019)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 17.09.2019)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 04.09.2019)
- Industrie- und Handelskammer, München (Schreiben vom 24.09.2019)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 13.09.2019)
- Verwaltungsgemeinschaft Reichtertshofen (Schreiben vom 07.10.2019)


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahmen ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Abfallwirtschaftsbetrieb, Pfaffenhofen
- DB Services Immobilien GmbH
- Deutsche Telekom Netzproduktion
- Bayernwerk AG, Pfaffenhofen
- Autobahndirektion Südbayern
- Bayerischer Bauernverband
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Energienetze Bayern GmbH
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Stadt Pfaffenhofen
- Gemeinde Pörnbach
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Zweckverband Wasserversorgung Ilmtalgruppe
- Handelsverband Bayern
- Bund der Selbständigen
- Zweckverband „Gewerbegebiet Bruckbach“

Bürger:
- XXXX (Schreiben vom 22.09.2019)

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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2.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen wurden berücksichtigt, insbesondere die Darstellung der abschirmenden und einbindenden Eingrünung wird begrüßt. Weitere Anregungen werden nicht getroffen.

b) Redaktionelle Anregungen:
Planzeichenerklärung
  • Anstelle der Überschrift „Legende" wird angeregt, den Begriff „Planzeichenerklärung" zu verwenden.

Sonstiges
  • Auf der gewerblichen Baufläche befinden sich derzeit Hopfengärten. In diesem Zusammenhang wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen. Auf die Möglichkeit eines reduzierten Schutzabstandes von mind. 25 m bei einer entsprechenden Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) wird wegen der langen Anwuchsphase als schwer realisierbare Alternative nicht hingewiesen.


Abwägung:
Die Hinweise zu Schutzabständen von Bebauung zu Hopfengärten werden zur Kenntnis genommen, die Hopfengärten werden vor Baubeginn rückgebaut.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Überschrift „Legende“ wird redaktionell in „Planzeichenerklärung“ angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 01.04.2019 zum Bebauungsplan Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach - Ost" der Gemeinde Rohrbach.
Bedingt durch den Hopfen wurden in Oberschichten teilweise erhöhte Kupfergehalte festgestellt.
Laut Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt konnte der Gefahrenverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer schädlichen Bodenveränderung durch Kupfer jedoch ausgeräumt werden.
Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftamtes.
Auf eine vertiefte Bodenuntersuchung der Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch wird verzichtet, da durch die Gemeinde Rohrbach im Bebauungsplan bereits eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet ausgeschlossen wurde.
Hinweis:
Bei erfolgenden Abgrabungen z.B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.


Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Wirtschaftsentwicklung KUS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die beantragte Änderung des Flächennutzungsplanes beruht auf einer notwendigen Betriebserweiterung und -verlagerung eines seit vier Jahrzehnten in Rohrbach ansässigen, mittelständischen Unternehmens. Um den Fortbestand des Unternehmens am Standort zu sichern und damit die bestehenden Arbeitsplätze zu stärken sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen, ist ein weiterer Flächenbedarf zwingend erforderlich.

Die Wirtschaftsentwicklung im Landkreis Pfaffenhofen verfolgt das Ziel eines sinnvollen und schonenden Umganges mit den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen. So ist vordergründig der Bedarf regional ansässiger Unternehmen für deren Wachstum zu berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf Betriebe zu richten, die ein gesundes Verhältnis zwischen Beschäftigtenzahl und Flächenbedarf aufweisen. Beide Kriterien sind im Fall der vorgelegten Planung gegeben.

Aus Sicht der Wirschaftsentwicklung wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Betriebsverlagerung und-erweiterung daher begrüßt und es bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Wirtschaftsentwicklung KUS ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Wirtschaftsentwicklung KUS zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Ich möchte auf meine Stellungnahme vom 08.04.2019 hinweisen, welche die Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung beinhalten. Wenn bei dem vorliegenden Plangebiet die Grundprinzipien der Barrierefreiheit eingehalten werden, bestehen für die Umsetzung keine Bedenken.
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-barrierefreiheit.html.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.5. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:


1. Wasserversorgung
In der Abwägung unserer Stellungnahme zur Wasserversorgung des neuen Baugebietes wird angegeben, dass die Versorgung mit Trinkwasser durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Ilmtalgruppe sichergestellt werden soll. Zudem wird auf eine Stellungnahme der Ilmtalgruppe hingewiesen, die uns nicht vorliegt, in der aber auf die Anschlussmöglichkeit eingegangen wird. Durch eine Verlängerung des Wasserversorgungsvertrages mit der Ilmtalgruppe soll die Wasserversorgung langfristig gesichert werden.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme der Ilmtalgruppe kann die Versorgung des Baugebietes derzeit als gesichert angesehen werden.

Abwägung:
Der ZV Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ (Herr Michl, Geschäftsleiter) hat mit Stellungnahme vom 25.03.2019 die Versorgung des Planungsgebietes mit Trink- und Brauchwasser zugesichert.


2. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Rahmen der Erschließung des neuen Gewerbegebietes „Rohrbach Ost“ wurde eine Altlastenuntersuchung durch die IGA durchgeführt (siehe Bericht vom 01.03.2019), da das Untersuchungsgebiet bisher landwirtschaftlich als Hopfengarten genutzt wurde. Das Gelände fällt von Ost nach West um ca. 10 m ab.
Insgesamt wurden 15 Sondierbohrungen BS1 bis BS15 in max. 5-6 m unter GOK abgeteuft. Die Probenahme erfolgten meterweise bzw. bei Schichtwechsel. Ausgewählte Proben (BS3, BS9 [Auffüllung bis 0,5 m unter GOK] und BS11) aus dem oberen Bodenhorizont bis max. 1,7 m unter GOK wurden in der Fraktion < 2 mm im Feststoff und Eluat analysiert und hin-sichtlich des LfU-Merkblatts 3.8/1 und nach Eckpunktepapier (EPP-Verfüllung von Gruben und Brüchen) bewertet. Von den Bohrungen BS1, BS3, BS6, BS7, BS8, BS13 und BS15 wurde im oberen Bodenhorizont der Kupfergehalt im Feststoff und Eluat ermittelt, da im Zuge des Hopfenanbaus der Einsatz von kupferhaltigen Pflanzenschutzmitteln üblich ist.
Unter einer bis zu 0,3 m mächtigen Oberbodenschicht stehen bis zur Endteufe Böden der tertiären Vollschotter an (Wechsellagen an schwach schluffigen Kies-Sandgemischen und sandigen, kiesigen Schluffen sowie untergeordnet sandige Tone). Organoleptische Auffälligkeiten lagen laut Gutachter nicht vor. Lediglich in der Bohrung BS9 stehen oberflächennah ca. 0,5 m mächtige Auffüllungen an. Dabei handelt es sich um schluffig, kiesige Sande mit Ziegelresten. Grundwasser wurde bis zur Bohrtiefe von 5-6- m unter GOK nicht aufgedeckt.
Die Kupfergehalte in den 8 Proben im Feststoff des Oberbodens lagen zwischen 11 bis 34 mg/kg und liegen damit z.T. unter dem Hilfswert 1 von 100 mg/kg gem. LfW-Merkblatt 3.8/1. Der Prüfwert von 50 µg/l für Kupfer wurde bei allen Eluatuntersuchungen unterschritten. In der Probe von BS9 (= Auffüllung mit Ziegelresten) lag die Kupferkonzentration im Feststoff bei 128 mg/kg und damit über dem Hilfswert 1 von 100 mg/kg gem. LfW-Merkblatt 3.8/1. Im Eluat wurde mit 9,2 µg/l der Prüfwert von 50 µg/l für Kupfer deutlich unterschritten.
Hinsichtlich der Einstufung nach EPP wurden Zuordnungswerte zwischen Z0 und Z1.2 (= Probe aus BS9) festgestellt.
Eine Bewertung bzgl. des Wirkungspfades Boden-Grundwasser wurde vom Gutachter für die Auffüllung durchgeführt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir ausschließlich zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser Stellung.

Aus fachlicher Sicht ist aufgrund der Ergebnisse aller durchgeführten Untersuchungen festzustellen,  
  • dass im geplanten Gewerbegebiet oberflächennahe Bodenbelastungen bzgl. Kupfer im Bereich der Auffüllung (Bohransatzpunkt BS9) vorhanden sind,
  • dass die Bodenprobe BS9 den Hilfswert 1 gem. LfU-Merkblatt 3.8/1 für Kupfer überschreitet bzw. einstufungsrelevante Belastungen hinsichtlich abfallrechtlicher Belange aufweist.

Wir schließen uns den Ausführungen des Gutachters an, dass unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Standortverhältnisse, dem anzunehmenden Ausmaß der festgestellten Hilfswert-1-Überschreitungen für Kupfer und dem daraus resultierenden Schadstoffpotential Prüfwertüberschreitungen am Ort der Beurteilung aus fachlicher Sicht unwahrscheinlich sind. Der Gefahrenverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Altlast bzw. schädlichen Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG wurde ausgeräumt.  
Mit Bezug zu den genannten Befunden gemäß BBodSchG wird zur Klarstellung darauf hin-gewiesen, dass wenn keine schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des BBodSchG im untersuchten Bereich vorhanden ist, dies nicht automatisch auch bedeutet, dass keine abfallrechtlich relevanten belasteten Böden vorliegen bzw. dass der Standort abfallfrei ist. Bei er-folgenden Abgrabungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Auf Grundlage der ermittelten Bodenbelastungen empfehlen wir, bei etwaigen Bodenabtragungen im Bereich der Auffüllung im Zuge der Bauvorhaben diese Arbeiten durch eine fachtechnische Aushubüberwachung begleiten zu lassen.

Für die Erdarbeiten im Bereich der Auffüllung empfehlen wir folgende weitere Vorgehensweise:

  • Die Erdarbeiten beim Abtrag des Oberbodens im Bereich der Auffüllung sind durch einen VSU-Sachverständigen bzw. durch einen Sachverständigen mit Referenzen im Bereich Altlasten bzw. Rückbau von Verdachtsbereichen zu betreuen (= Aushubüberwachung).
  • Der Aushub ist zu separieren, haufwerksweise repräsentativ zu beproben und je nach Verwertungsweg einer Deklarationsanalyse zu unterziehen. Die Beprobung der Hauf-werke inkl. Entsorgung/Verwertung ist durch ein geeignetes Fachbüro/Institut durchzuführen.
  • Sämtliche anfallenden Abfälle sind anhand der Abfallart und ihrer abfalltechnischen Einstufung zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu entsorgen bzw. zu verwerten.
  • Schadstoffhaltige Chargen dürfen grundsätzlich nicht mit unbelastetem oder gering belastetem Material vermischt werden (Vermischungsverbot).
  • Abfälle bzw. Stoffe, die wassergefährdende Stoffe beinhalten oder denen wassergefährdende Stoffe anhaften und die durch Niederschlagswasser oder Benässung eluierbar sind, sind grundsätzlich in dichten Containern bzw. auf befestigten Flächen mit Entwässerung ins Schmutzwasserkanalnetz zwischen zu lagern.
  • Der Wiedereinbau von bis zu Z1.2-Material ist bevorzugt unter Straßen und Wegen bzw. Gebäuden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen durchzuführen. Belastetes Material darf nur in niedriger belasteten Bereichen wieder eingebaut werden, wenn es -abhängig vom Einbauort- den Vorgaben der LAGA bzw. des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ entspricht. Fremdanteile sind vorher auszusortieren. Der Einbau von belastetem Material in Überschwemmungsgebieten bzw. Wasserschutzgebieten ist nicht möglich.
  • Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders während der Bauarbeiten zu beachten.
  • Es ist ein Bericht bzgl. der durchgeführten Aushubüberwachung inkl. Verwertung zu erstellen; dieser ist dem Landratsamt Pfaffenhofen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorzulegen.
  • Eine Versickerung von gesammeltem anfallendem Niederschlagswasser, also im Bereich von künftigen Versickerungsanlagen, darf nur über unbelastete Bodenzonen stattfinden. Evtl. kontaminierte Auffüllungen bzw. Bodenhorizonte sind entsprechend den Sickerwegen vollständig auszutauschen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Z0-Werte der LAGA - Boden sind dabei einzuhalten. Dies ist ggf. durch Sohl- und Flankenbeprobungen zu belegen.

Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Schichtwasseraustritte können aufgrund der Hanglage und der Wechsellagen der Böden nicht ausgeschlossen werden. Sollten aufgrund temporär vorhandenen Grundwassers ggf. Bauwasserhaltungen erforderlich werden, sind diese beim Landratsamt Pfaffenhofen im wasserrechtlichen Verfahren zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasserhorizonte wird empfohlen, die Keller wasser dicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bau-arbeiten.
Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „ Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.

Abwägung:
Die Hinweise sind zur Kenntnis zu nehmen. Auf mögliche Schichtwasseraustritte und daraus resultierend die notwendige wasserdichte Ausführung von Kellergeschossen und deren Öffnungen sowie die Sicherung von Heizölbehältern gegen Auftrieb wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen.
Die Empfehlungen zu Erdarbeiten im Bereich der Auffüllung sind im Rahmen der Erschließung des Baugebiets zu beachten und werden gem. Abwägung der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren redaktionell in der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.


3. Abwasserbeseitigung
Laut Bebauungsplan ist geplant, das anfallende Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Diesem ursprünglichen Entwässerungskonzept lag ein Bodengutachten vom März 2019 zugrunde, nach dem eine Versickerung nicht möglich ist. In der Zwischenzeit existiert allerdings ein ergänzendes Bodengutachten, das den Unterlagen zum Bebauungsplan allerdings nicht beiliegt. Geplant wird nun, statt des Regenrückhaltebeckens, ein Versickerungsbecken zu errichten. Das geänderte Konzept wurde dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt in einer Besprechung am 05.09.2019 vorgestellt.
Die Aussagen der Gemeinde Rohrbach im Auszug der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 02.07.2019 treffen nicht zu, der Bebauungsplan ist daher an das geänderte Entwässerungskonzept anzupassen (Begründung zum Bebauungsplan, Festsetzungen im Bebauungsplan und die Hinweise im Bebauungsplan).
Hinweis:
Für das Einleiten von anfallendem Niederschlagswasser über ein Versickerungsbecken in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen, dass vor der geplanten Einleitung das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann und die hierfür erforderlichen Entwässerungseinrichtungen gemäß der geprüften und genehmigten wasserrechtlichen Planung errichtet werden können. Die wasserrechtlichen Antragsunterlagen sind gemäß WPBV (Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) vorzulegen. Bei der Planung ist das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.  

Abwägung:
Entsprechend dem aktuellen Stand zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung ist nunmehr möglich und geplant) werden gem. Abwägung der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren redaktionelle Änderungen im Bebauungsplan vorgenommen.
Die Begründung und der Umweltbericht der FNP-Änderung sind entsprechend noch redaktionell hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung anzupassen.


4. Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitpläne. Insbesondere ist jedoch darauf zu achten, dass die o.g. Ausführungen zum Umgang mit belastetem Boden beachtet werden und die Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf den mittlerweile aktualisierten Stand (Versickerung anstelle von Rückhaltung) angepasst werden.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, es wird auf die Abwägung der Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verwiesen. Begründung und der Umweltbericht der FNP-Änderung werden redaktionell hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.6. Handwerkskammer für München und Oberbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt  sich für die erneute Beteiligung an o.g. Verfahren der Gemeinde Rohrbach und hat mit Verweis auf die Stellungnahme von April dieses Jahres zu den Anpassungen am Planentwurf – u.a. wurde der Kreisverkehr mittlerweile leicht nach Nordosten weg vom Wohngebiet verschoben und eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH von Juni 2019 angefertigt, das auch die Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet westlich des Geltungsbereichs berücksichtigt – keine weiteren Anmerkungen zu o.a. Vorhaben der Gemeinde Rohrbach a.d. Ilm.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zu Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur o. g. Planung folgende Anmerkungen:

Bereich Landwirtschaft
  • Es wird erneut kritisch auf den Verlust von über 9 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, auch die im Süden und Westen gelegene private Grünfläche innerhalb des Planungsgebiets als Ausgleichsfläche zu berücksichtigen, und so den Bedarf an externen Ausgleichsflächen zu reduzieren.

  • Das Regenrückhaltebecken im Nordwesten des Planungsgebiets ist so zu gestalten, dass das eingeleitete Wasser wieder vollständig abfließen bzw. versickern kann. Die Entstehung eines Gewässers ist zu vermeiden.

Abwägung:
Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche ist zur Erhaltung des Betriebsstandorts im Gemeindegebiet unumgänglich. Geeignete Flächen der Innenentwicklung sind nicht verfügbar. Um einen, für betriebliche Bedürfnisse eines großen Betriebs geeigneten Standort ausweisen zu können, muss fast immer auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgegriffen werden.
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde die Eingriffs-/Ausgleichregelung behandelt und entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Die Eingrünungsflächen entlang der Staatsstraße liegen im Einflussbereich dieser und sind daher nicht als Ausgleichsflächen geeignet.
Das Sickerbecken wird so gestaltet, dass regelkonform das Regenwasser innerhalb von 24 Stunden versickert.


Bereich Forsten:
Von dem geplanten Vorhaben ist Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern
(BayWaldG) indirekt betroffen.
Das geplante Gewerbegebiet grenzt im Osten an Wald an. Es handelt sich dabei um einen etwa 20-25 m hohen ca. 50-70-jährigen Kiefer-Laubholz-Bestand mit zahlreichen Fichten. Der Wald stockt auf einem west- bis nordwest-exponierten leichten Hang. Der Wald liegt in Hauptwindrichtung nachgelagert und ist nach Waldfunktionsplanung von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und als Lebensraum. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die Baugrenze bei ca. 20 m liegt. Das Vorhaben befindet sich damit z. T. im Baumwurfbereich. Der Bestand ist grundsätzlich stabil.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen so zu errichten dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit Bäume unvermittelt umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Sach- oder Personenschäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Lage des Waldes zum geplanten Gewerbegebiet und der Zusammensetzung des Bestandes empfehlen wir die Grenze der Bebauung zum Wald von mindestens 15 m (entspricht Baugrenze). Darüber hinaus empfehlen wir bei der Errichtung von Gebäuden die nicht als Lagerhallen, sondern dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen einen Abstand zum benachbarten Wald von 20 m. Nach den vorliegenden Planungsunterlagen werden die vorgeschlagenen Abstände erreicht, von einem höheren Abstand kann daher abgesehen werden.
Im Zuge der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen ist eine Eingrünung des Gewerbegebietes vorgesehen. Hierbei sollen neben Sträuchern auch Bäume gepflanzt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei den Pflanzungen die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (Fo VG) einzuhalten sind.


Abwägung:
Der Hinweis, dass bei Pflanzungen die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FoVG) einzuhalten sind, wird gem. Abwägung der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren redaktionell in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.8. Kreisbrandinspektion, Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Wir verweisen auf unsere bereits erfolgte Stellungnahme vom 07.04.2019.

Abwägung:
Die Hinweise wurden im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 zum Bebauungsplan zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Objektplanung weiter zu beachten.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Die Hinweise wurden im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 zum Bebauungsplan zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Objektplanung weiter zu beachten.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.9. Bund Naturschutz, Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Aus Sicht des Bund Naturschutz ist weiterhin der enorme Flächenverbrauch zu beanstanden. Ein Volksbegehren, die Bundes- und Landespolitik sowie das Umweltbundesamt fordern seit Jahren immer eindringlicher einen sorgsameren Umgang mit unversiegelter Fläche.

  1. Der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 2.7. entnehme ich einen an-genommenen Flächenbedarf der Fa. Kempf von 4,0ha, was bei aktuell 2,1ha schon eine sehr beträchtliche Steigerung bedeutet. Jedoch steht laut Begrün-dung zum BBP im Gewerbegebiet Bruckbach eine mit 5,0ha ausreichend große Fläche zur Verfügung. Damit wurde mein dahingehender Einwand vom 8.4.19 nicht wahrheitsgemäß in der Abwägung beantwortet.

Abwägung:
Zu 1. und 2.
Der aktuelle und der, für die angestrebte und erwartete weitere Entwicklung notwendige, künftige Bedarf an Baufläche ist in der Begründung plausibel dargelegt.
Die derzeitige Situation, dass die Betriebsflächen des Unternehmens nicht zusammenhängend und durch öffentliche Verkehrsflächen zerschnitten sind, schließt wirtschaftliche und energetisch optimierte Betriebsabläufe aus. Eine solche Situation soll am neuen Standort unbedingt vermieden werden.
Im Hinblick auf Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit (kompakte Betriebsabläufe, kurze Wege, Vermeidung von Verkehrsaufkommen usw.) stellt die vorliegende Planung eine deutliche Verbesserung der bestehenden Situation dar und bietet dem Unternehmen ideale Voraussetzungen, die positive Entwicklung der vergangenen Jahre fortsetzen zu können.
Geeignete Flächen stehen im Gemeindegebiet und im unmittelbaren Umfeld (z. Bsp. GE Bruckbach) alternativ nicht zur Verfügung. Die freien Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach sind entweder nicht verfügbar (südöstliche Parzelle im Privatbesitz – Flächenbevorratung und keine Verkaufsbereitschaft) bzw. soweit sie verfügbar (3 freie Parzellen im Nordwesten) sind mit rund 2 ha deutlich zu klein. Die Abwägung vom 02.07.2019 wird aufrechterhalten.

  1. Die meisten meiner Vorschläge für eine optische Kaschierung der sehr massiv ausfallenden und in erhöhter Position geplanten Gebäude wurden abgelehnt als unüblich, nicht realisierbar oder zu teuer. Trotzdem beharrt man auf den das Landschaftsbild massiv störenden Maßen und Höhen.

Abwägung:
Eine „optische Kaschierung“ der geplanten Gebäude ist nicht Ziel der vorliegenden Bauleitplanung. Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Zu den Festsetzungen im Plan: Die Höhenangabe ist mit der Aussage „ist zu messen ab dem tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt (hergestelltes Geländes) bis zur Oberkante der baulichen Anlage“ insofern ungenau, als das hergestellte Gelände zum Ausgleich der Neigung talseitig durchaus einige Meter höher als jetzt sein kann. Auch Punkt 8 lässt hier Spielräume („ Aufschüttungen […] sind auf das erforderliche Maß zu beschränken“), „erforderlich“ ist dehnbar. Im Interesse des Landschaftsschutzes ist zu prüfen, ob, erleichtert durch talseitige Eingänge, die Gebäudehöhe weiter reduziert werden kann und ob ggf. die Nutzung von Untergeschossen gefordert werden kann. Die Abwägung vom 2.7.19 verneint dies zwar, doch sicher könnte auch eine entsprechend abgesenkte Zufahrt hergestellt werden.

Abwägung:
Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Die Angaben zu Ausgleichsflächen wurden nachgereicht. Zu kritisieren ist, dass die Lage kaum überprüfbar ist, da nur die Flurnummern angegeben sind. Außerdem sind diese relativ weit entfernt, liegen nicht einmal im Bereich der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Hinsichtlich der Ausgleichsflächen wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Es ist nicht zu erkennen, wie die Planung der Forderung gerecht wird, die Anpassung an zu-künftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse zu berücksichtigen. Durch bauliche Maßnahmen wären Anpassungen möglich. Vorbeugend könnte der rasche Eintrag von Niederschlagswasser in die Kanalisation und damit in die Ilm bei Starkregen-Ereignissen reduziert werden durch die Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen auf den Grundstücken, zumal die versiegelte Fläche zunimmt und damit mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Maßnahmen könnte die Gemeinde Rohrbach hier bei Neubauten entweder vorschreiben oder zumindest durch Subventionen wie komplette oder teilweise Befreiung von den Abwassergebühren fördern. Die angekündigte Stellungnahme des WWA zur geplanten Einleitung des Niederschlagswassers in die Ilm liegt mir leider nicht vor.

Abwägung:
Gem. der aktuellen Planung ist eine Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück regelkonform möglich – die Errichtung eines Sickerbeckens ist nunmehr geplant. Damit ist keine Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in die Ilm erforderlich. Für dieses wird vor Umsetzung der baulichen Maßnahmen eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt, nach Erteilung wird es entsprechend umgesetzt. Die Dimensionierung des Beckens beinhaltet auch Starkregenereignisse. Zum Schutz vor abfließendem Außenwasser wird zudem im Bebauungsplan die Anlage von naturnahen Feuchtmulden zur Sammlung und Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser innerhalb der umlaufenden Eingrünungs- und Ausgleichsflächen zugelassen. Damit wird auch den Forderungen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung Rechnung getragen.
Eine Kostenförderung von grundstücksbezogenen Versickerungsmaßnahmen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

  1. Zur Begründung, allgemein: Es ist zu bemängeln, dass über lange Strecken keine Begründung geliefert wird, sondern lediglich der Text aus dem Plan erneut abgedruckt wird.


Abwägung:
Die Inhalte der Begründung zur FNP-Änderung entsprechen den Anforderungen gem. § 2a BauGB. Zu den aufgeführten Darstellungen wird grundsätzlich einzeln, bzw. zusammenfassend erläutert, was deren Grund bzw. Zweck ist.
Die Gemeinde Rohrbach sieht die Begründung als stichhaltig an, auch von Seiten der Fachbehörden wurden hierzu keine Mängel festgestellt.

  1. Zu Punkt 2 (Anlass und Ziel): Alleine die Faktoren Zuzug und Dynamik begründen noch nicht die Ausweisung großflächiger Gewerbegebiete. Die Gemeinde hat auch die Aufgabe, steuernd in solche Prozesse einzugreifen und auch einmal Wünsche abzulehnen, wenn gewichtige Gründe wie Beeinträchtigung der Nachbarn, des Landschaftsbildes oder der Umwelt dagegen sprechen oder der Flächenverbrauch zu sehr ausufert. Von einer Ausuferung muss man sprechen, wenn, wie erwähnt wird, nach einer Verdoppelung der Fläche (+91%) in der aktuellen Planung bereits in 5-7 Jahren eine weitere Vergrößerung um rund 133% gegenüber der heutigen Fläche erwartet wird. Diese Planung steht auch im Missverhältnis zum wirtschaftlichen Wachstum von 50-75% in fünf Jahren, das keinesfalls mit Sicherheit als Konstante prognostiziert werden kann. Gerade im Kontext der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen sollte in Wirtschaftszweigen, die – wie hier – nicht mit Klimaschutz zu tun haben, nicht längerfristig mit solchen Wachstumsraten gerechnet werden. Die Gemeinde ist ihren Bürgern, kommenden Generationen und dem Erhalt einer lebenswerten Umwelt mehr verpflichtet als rein wirtschaftlichen Interessen. Nicht alles, was machbar ist, muss auch gemacht werden. Ilmendorf Nord zeigt: Bürger haben die immer größeren und hässlicheren Gewerbegebiete satt, sind nicht mehr bereit, ihnen einen Teil ihrer Lebensqualität zu opfern. „Rettet die Bienen“ zeigt: Sehr vielen Menschen sind Umwelt- und Artenschutz wichtiger als Steuereinnahmen und andere wirtschaftliche Aspekte.

  1. Mit der prognostizierten Flächenausweitung geht offenbar kein nennenswerter Zuwachs an Arbeitsplätzen einher – jedenfalls werden hierzu nur vage Angaben gemacht („mittelfristig …Mehrung“). Das macht einen derartigen Flächenverbrauch noch fragwürdiger. Eine Angabe, wie viele Mitarbeiter aus der Gemeinde Rohrbach stammen, fehlt – vermutlich sind es sehr wenige, so dass die Gemeindebürger kaum von der Maßnahme profitieren.

Abwägung:
Zu 8. und 9.
Die in der vorliegenden Bauleitplanung zum aktuellen Bedarf (rund 4,0 ha für Verlagerung und Erweiterung des Betriebs) bereits zusätzlich mit überplante Fläche von ca. 2,8 ha für eine zukunftsorientierte Erweiterungsmöglichkeit des Betriebs beträgt genau 70% der aktuell benötigenden Betriebsfläche von ca. 4 ha und liegt dabei in dem, in der Stellungnahme dargelegten, wohl anerkannten Wert für ein wirtschaftliches Wachstum von 50 – 75% in fünf Jahren.
Das Planungsziel der Gemeinde zur Standortsicherung für den örtlichen Gewerbebetrieb und der damit verbundenen Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung kann mit der vorliegenden Bauleitplanung umgesetzt werden.
Der Eingriff kann durch die getroffenen Minimierungsmaßnahmen im Bebauungsplan minimiert und durch im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.

  1. Der geplante neue Kreisverkehr an der Kreuzung der beiden Staatsstraßen stößt ebenfalls auf meine Kritik:
  • Eine Verkehrszählung wurde nun vorgelegt. Zu klären wäre, ob diese durch eine Sperrung der St 2232 verfälscht wurde.
  • Mein Eindruck, dass der Nord-Süd-verlaufende Verkehr auf der St2232 bei weitem den auf der St2549 überwiegt (68:32%), bestätigt sich. Daraus folgt, dass hier ein sehr großer Teil des Verkehrs, der geradeaus der St2232 folgen will, zum massiven Abbremsen vor und erneuten Beschleunigen nach dem Kreisverkehr gezwungen wird, was einen enormen, aber vermeidbaren, Anstieg von Verbrauch, CO2-Emissionen und Feinstaubemissionen (durch Bremsen und Kurvenfahrt) verursacht. Ein PKW verbraucht während der Beschleunigung das 3-5fache einer Konstantfahrt, was sich 1:1 als CO2-Emission äußert. Beim Schwerverkehr ist der Anstieg von Verbrauch und Emissionen noch weit größer.
  • Die Lärmemissionen werden durch das Bremsen (Quietschgeräusche) und das erneute Beschleunigen ebenfalls zunehmen. Dies wurde im schalltechnischen Gutachten in keiner Weise berücksichtigt. Hier werden bestimmte Geschwindigkeiten als Konstantwerte angesetzt, denen rein rechnerisch entsprechende Lärmpegel zugeordnet werden.
  • Ein Kreisel bedeutet auch zusätzlichen Flächenverbrauch.
  • Wenn man von einer gefahrenträchtigen Kreuzung spricht, sollten als Beleg auch Unfallzahlen vorgelegt werden. Dies geschah in der Abwägung und den neuen Unterlagen vom 2.7. erneut nicht. Sollte es hier tatsächlich auffällig viele Unfälle geben, wäre ein Tempolimit auf 60-70 (aktuell 80) km/h eine weniger schädliche Alternative.
  • Eine Anbindung des neuen Gewerbegebiets wäre möglich auf Höhe der Burgstaller Straße, wo auch Abbiegespuren eingerichtet werden könnten – und teils schon vorhanden sind. Bei 400 täglichen Fahrten in das und aus dem geplanten Gewerbegebiet gleicht es einem Schießen mit Kanonen auf Spatzen, wenn dafür ein Kreisverkehr geplant wird – der nicht von diesem Gewerbegebiet abhängige Verkehr ist um den Faktor 43 größer!
  • Rettungsdienste verlieren auf dem Kreisel, der sie zum Abbremsen zwingt, wertvolle Zeit
  • Kreisverkehre sind allgemein nur dann sinnvoll, wenn die Fahrtgeschwindigkeit in dem Bereich eher gering ist und es sich um eine Kreuzung handelt, auf der die Verkehrsströme aus mindestens drei Richtungen ähnlich stark sind.

  1.  Die schalltechnische Untersuchung geht von unrealistisch hohen Lärmwerten im Ist-Zustand
(„Nullfall“) aus, wenn sie annimmt, dass an der Kreuzung St2232/St2549 auf der St2549 in beide Richtungen mit 100km/h gefahren wird: In der Nähe der Kreuzung ist diese Geschwindigkeit zwar erlaubt, aber völlig unrealistisch. So entstehen rechnerisch zu hohe Werte. Im Falle des vorgesehenen Kreisverkehrs wurde dagegen auf allen Zufahrten mit einem Tempo-limit von 70km/h gerechnet sowie mit einer annähernd realistischen weiteren Temporeduzierung auf 40-50km/h im und um den Kreisel. Diese niedrigeren Tempi führen ja schon per se zu weniger Lärm, während im „Nullfall“ davon ausgegangen wird, dass von Wolnzach kommend bis zur Kreuzung 100 gefahren wird, auf der St2232 in beiden Richtungen durchgehend 80km/h. Auch nach dem Abbiegen Richtung Wolnzach geht man vom sofortigen Erreichen von 100km/h aus. So kann man mit einfachen Tricks Zahlen erreichen, die die aktuelle Situation deutlich schlechter aussehen lassen als die geplante. Ein identisches Tempolimit von 70, noch besser 60, idealerweise flankiert durch Maßnahmen wie Verengungen, die kaum ein höheres Tempo erlauben, hätte mit Sicherheit im „Nullfall“ geringere Lärmwerte zur Folge als der Kreisel. Zu beachten ist auch, dass das schalltechnische Gutachten auf keinerlei Lärmmessungen zurückgreift, sondern alle Werte rein theoretisch berechnet. Zusammenfassung:
  • Absolut unwissenschaftlich und manipulativ ist, wenn im Fall des Kreisels mit reduzierter Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich gerechnet wird, im anderen Fall aber nicht (100km/h bis null Meter vor der Kreuzung mit Stoppschild!).
  • Manipulativ ist auch, dass man in beiden Fällen mit unterschiedlichen Tempolimits rechnet. Wer, sei es wegen Lärmschutz oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, ein Tempolimit plant, sollte dies in beiden vorgestellten Szenarien berücksichtigen.
  • Unrealistisch und unwissenschaftlich ist, dass in beiden Fällen zusätzlicher Lärm durch Bremsen und Beschleunigen nicht berücksichtigt wird – eine Berücksichtigung ginge zu Lasten des Kreisels, da dieser zu rund doppelt so vielen Beschleunigungsvorgängen führen würde wie der Nullfall. Beschleunigung führt zu mindestens 4 dB(A) mehr Lärm als konstante Vorbeifahrt.

  1. Es gibt widersprüchliche Angaben zum erwarteten zusätzlichen Verkehr durch das Gewerbe-gebiet: Diese reichen von „1-2“ bis zu 400 pro Tag.


Abwägung:
Kreisverkehr
Gemäß den Unterlagen des Sachgebietes Verkehr –ÖPNV des Landratsamtes Pfaffenhofen war die Staatsstraße zum Zeitpunkt der Verkehrszählung (17.05.2018) nicht gesperrt.
Im Zeitraum vom 15.10.2016 bis 15.10.2019 wurden im Einmündungsbereich der St. 2232 / ST 2549 insgesamt 8 Verkehrsunfälle von der Polizeiinspektion Pfaffenhofen aufgenommen.
Ein Kreisverkehr ist nicht nur dann sinnvoll, wenn die Verkehrsströme aus mind. drei Richtungen gleichartig sind, sondern auch dann, wenn dieser dazu beiträgt, Unfälle und dadurch bedingte Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern zu reduzieren. Das ist vorliegend aus fachlicher Sicht der Fall. Nach polizeilicher Stellungnahme wird durch den Bau des Kreisels diese Unfallhäufungsstelle entschärft, was zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt (Stellungnahme Polizeiinspektion Pfaffenhofen, Gerhard Haltmayer, Polizeikommissar, vom 23.10.2019).
Die Errichtung eines Kreisverkehres an dieser Stelle ist eine Planung des Staatlichen Bauamtes die, auch unabhängig von der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes, zur Optimierung dieses Kreuzungspunktes als 3-armiger Kreisverkehr erfolgen würde.

(Schreiben des Staatlichen Bauamts Ingolstadt, Herr Beitler, vom 05.11.2019 hierzu:
„ […] durch die Unfallhäufungsstrecke von vor der Einmündung der St 2549 und nach der Einmündung in Fahrtrichtung Geisenfeld als auch des Einmündungsbereiches der St 2549 in die St 2232 wurde vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt für diesen Einmündungsbereich ein Kreisverkehr als Verbesserung der Verkehrssicherheit festgelegt. Dadurch wird die gesamte Unfallhäufungsstrecke zur Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h in dem Bereich mit eingebunden. Zudem bekommen die Querenden Geh- und Radfahrer auf Grund der unmittelbar am Kreisel befindlichen Querungen durch die reduzierten  Fahrgeschwindigkeiten noch einen zusätzlichen Schutz beim queren. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Rohrbach und um nicht zusätzliche Einmündungen in dem Bereich zu bekommen, was sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde, wurde in Abstimmung mit der Regierung die Erschließung des Gewerbegebietes über den geplanten Kreisverkehr als Lösung befürwortet.“

Sie ist somit keine Maßnahme, für die das Gewerbegebiet ursächlich ist. Das Staatliche Bauamt nutzt insoweit die Aufstellung des Bebauungsplans als Planungsgrundlage für sein Bauvorhaben mit. Umgekehrt ist der Anschluss des Gewerbegebiets an diesen Kreisverkehr mit Blick auf den Flächenverbrauch die sinnvollste Erschließung des Gebiets. Die für die Gebietserschließung benötigte Verkehrsfläche fällt dadurch gegenüber einer alternativen Erschließung im Bereich der Burgstaller Straße mittels gesonderter Abbiegespur deutlich geringer aus.
Die zum Verkehr angegebenen Zahlen sind nicht widersprüchlich. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Tageszeiten und die jeweils zu diesen Zeiten ausgelösten Verkehre. In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 07.06.2018 von Prof.- Dr.- Ing. Harald Kurzak, München, wurde für den 4. Anschluss des Kreisverkehres, mit der Firma Kempf als einzigen Nutzer, das Verkehrsaufkommen insoweit wie folgt angesetzt: 200 KFZ-Fahrten pro Tag und Richtung, also rund 400 Kfz-Fahrten am Tag als Summe des Quell- und Zielverkehrs. Der Schwerlastanteil wird bei max. 5% liegen (10-20 LKW-Fahrten/Tag).
Das höchste stündliche Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes tritt vor und nach den Schichtwechseln auf, die allerdings außerhalb der „normalen“ Berufsverkehrszeiten liegen werden. Für diese „normalen“ Berufsverkehrszeiten, die maßgebend für die Leistungsberechnung sind, wird ein Spitzenstundenanteil des Gewerbegebiets von 10% des Tagesverkehrs sowohl für die Zufahrt als auch für die Ausfahrt angesetzt.

Morgenspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.        Abendspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.
       ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.                        ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.

Hinsichtlich der Herkunft-Ziel-Verteilung wird angenommen, dass die Fahrten vom Gewerbegebiet gleichverteilt (d.h. zur jeweils 25%) von/zur ST 2232 Nord, von/zur ST 2232 Süd, von/zur ST 2549 Wolnzach und von/zur Burgstaller Straße abgewickelt werden.
Immissionsschutz:
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) in Zusammenhang mit der RLS 90 (Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen). Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen, sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.

Die Berechnungen beziehen sich auf Verkehrszählungen mit Prognosedaten, welche nicht messtechnisch sondern lediglich in einer Prognoseberechnung berechnet und die Szenarien gegenübergestellt werden können. Eine messtechnische Darstellung ist nicht zielführend, da sie nur für den Nullfall (= heutiger Bestand) möglich ist, insoweit aber keinen direkten Vergleich mit dem Prognose lfall 2030 bzw. mit den Prognoseplanfällen, die letztlich nur auf Berechnungen basieren können, zulässt.
Eine Zusatz-Berechnung mit reduzierter Geschwindigkeit von/ bis zum Kreuzungsbereich wurde wie folgt durchgeführt: 50 km/h bis 10m Abstand zur Kreuzung und 70 km/h bis 50m Abstand zur Kreuzung.
Es ergeben sich geringfügige Pegeländerungen an den Immissionsorten, das Ergebnis bleibt jedoch unverändert.


Ein Tempolimit wird im Zuge des neuen Kreisverkehrs eingeführt (Planfall) und ist deshalb entsprechend berücksichtigt. Wird der Kreuzungsbereich nicht geändert, bleiben auch die derzeitigen Tempi nach Aussage des Staatlichen Bauamts Ingolstadt unverändert. Eine Berechnung des Nullfalls (=Bestand) ist demnach mit der aktuellen Geschwindigkeit in Verbindung mit den auf Basis von Verkehrszählungen prognostizierten Verkehrszahlen zu berechnen.
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV in Zusammenhang mit der RLS 90. Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.
Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz an der heutigen Einmündung ST 2232/ ST 2549 wird bis zum Prognosejahr 2030 der Verkehr leistungsfähig und verkehrssicher abgewickelt.

  1. Von einer landschaftsverträglichen Einfügung der künftigen Gebäude kann leider keine Rede sein. Die vorgesehene Eingrünung am Rand des Gewerbegebiets wird wegen der zulässigen Gebäudehöhe und der Hanglage keinen ausreichenden Sichtschutz bieten.

Abwägung:
Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Punkt 6: Alleine die Anbindung an vorhandene Straßen ist noch kein bedeutender Beitrag zur Flächeneinsparung.

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da der geplante Kreisverkehr aber unabhängig vom Baugebiet zu sehen ist, ermöglicht dessen Herstellung einen vergleichsweise geringen Flächenverbrauch gegenüber einer Erschließung mittels gesonderter Abbiegespur im Bereich der Burgstaller Straße (siehe die Abwägung zu Punkt 10 – 12).  

  1. Punkt 7 (Klimaschutz): einige brauchbare, aber viele unzureichende Maßnahmen und teils fragwürdige Argumentation:
  • „kompakte Anordnung der Bauflächen und Erschließungsstrukturen zur Reduzierung der Flächenversiegelung“ - dazu ist der Plan zu wenig detailliert, diese Maßnahme ist ihm nicht zu entnehmen
  • „Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima, im Bereich von [...] Stützmauern, Fassadenbegrünungen“ - dazu finde ich auch nichts im Plan! In der Ab-wägung vom 2.7. wird sogar die Idee einer Fassadenbegrünung ausdrücklich verworfen.
  • Die bloße „Zulässigkeit von Gründächern“ ist noch keine Klimaschutz- oder Retentions-maßnahme.
  • „ Festsetzung konkreter Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung im weiteren Bebauungsplanverfahren“ - was noch nicht vorliegt, zählt auch nicht.
  • Der vorliegende Plan schließt eine Aufschüttung des Geländes nicht aus. Dadurch steigt die Gefahr, dass bei Starkregen-Ereignissen Wasser auf die angrenzenden Straßen und in Grundstücke fließt.
  • „ Begegnung der Erosionsgefährdung durch Minimierung von Geländeveränderungen und umlaufende breite Grünstreifen“ ist keine Maßnahme gegen Trockenheit.
  • „ Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen“ ist noch keine Klimaschutzmaßnahme. Die in der Abwägung zu findende Behauptung, die simple Dachkonstruktion würde das Mehr-gewicht nicht ohne große Mehrkosten tragen, halte ich für fragwürdig. Die zu erwartende Schneelast kann ein Mehrfaches des Gewichts von PV-Modulen erreichen. Hinzu kommt, dass sich diese Investition durch die Einspeisevergütung selbst abzahlt. Wie wäre es darüber hinaus mit PV auf der Fassade, wo das Mehrgewicht besser verkraftbar sein sollte und der Ertrag im Winter bei tief stehender Sonne gut ist?
  • „Vermeidung von CO2-Emissionen“ - ob die Planung (Gewerbebetriebe, Grünstreifen) mehr CO2 vermeidet bzw. bindet als die bestehende Landwirtschaft, sollte erst mal bewiesen werden. Ich bezweifle es.

Abwägung:
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan sind konkrete und verbindliche Maßnahmen zum Klimaschutz (Grünordnung und Wasserwirtschaft) enthalten.
Die Möglichkeiten für die Umsetzung energetischer Optimierungsmaßnahmen sind im Rahmen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen gegeben und in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich erläutert (siehe Kapitel 7 „Klimaschutz“).
Grundsätzlich sieht es die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung dabei als ihre vorrangige Aufgabe an, Möglichkeiten für Klimaschutzmaßnahmen im Zuge der späteren baulichen Umsetzung planungsrechtlich zu ermöglichen. Das ist hier geschehen. Im Übrigen setzt sie beim Klimaschutz aber auch auf ein freiwilliges Handeln der Bauwerber anstelle als eines hoheitlichen Anordnens.
Der Gefahr von Starkregenereignissen kann durch die Anlage naturnahen Feuchtmulden zur Sammlung und Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser in den umlaufenden Grün- und Ausgleichsflächen und ein ausreichend dimensioniertes Sickerbecken begegnet werden. Dem allgemeinen Risiko einer Trockenheit kann durch das Instrument einer Bauleitplanung nicht begegnet werden. Das ist nur im Hinblick auf die sich ggf. für das Plangebiet ergebenden Erosionsgefahren möglich. Hierfür ist die Minimierung von Aufschüttungen durchaus ein geeignetes Mittel ebenso wie die Anlage von bepflanzten Grünflächen.
Nachweise, bzw. Bilanzierungen zu Energiestandards sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

  1. Verkehrsgutachten: Ob dieses aufgrund der Zählung an einem einzigen Tag zuverlässige Werte liefern kann, ist zweifelhaft. Es ist zumindest diskutierbar, ob Wartezeiten zu Spitzen-zeiten von 61-64 Sekunden einen Kreisverkehrneubau rechtfertigen, zumal ein Kreisel die Wartezeiten auch nicht auf Null reduzieren würde, aber täglich tausende Fahrer aufhält und weitere Nachteile hat, vgl. Punkt 10. Leider fehlen hierzu Zahlen. Auch werden keine Quellen für die behauptete Leistungsfähigkeit des Kreisels angeführt. Das Verkehrsgutachten liefert keine Argumente, warum das geplante Gewerbegebiet den Kreisel erforderlich machen sollte. Die von mir und auch von Anwohnern favorisierte Variante einer Anbindung an der Kreuzung mit der Burgstaller Straße wird gar nicht erst thematisiert. Ebenso wenig werden Alternativen untersucht wie eine zusätzliche Einfädelspur von der St2549 nach links auf die St2232 (wie etwa nach der Autobahnausfahrt Manching) oder eine bedarfsgesteuerte Ampelanlage an dieser Kreuzung. Die im Gutachten erwähnten Varianten lehne ich auch ab.

Abwägung:
Auf die Abwägung zu den Punkten 10. - 12. wird verwiesen. Es wird jedoch noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass das Gewerbegebiet für den Kreisverkehr nicht ursächlich ist. Weiter sind die Wartezeiten bei einem Kreisverkehr – wenn es überhaupt zu solchen kommt – deutlich kürzer als die für den heutigen Bestand ermittelten. Maßgeblicher Anlass für die Entscheidung des Staatlichen Bauamtes zur Errichtung des Kreisverkehrs ist zudem nicht die Reduzierung der Wartezeit, sondern die Reduzierung des Unfallrisikos.

  1. Geländeschnitte: Die Skizze beschönigt, da die Gebäude nicht mit der maximal erlaubten Höhe eingezeichnet wurden, dafür die Baumreihe unrealistisch hoch ist. Diese Höhe wird, wenn überhaupt, erst nach Jahrzehnten erreicht.


Abwägung:
Hinsichtlich den Geländeschnitten wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

Beschluss

Nach eingehender Gewichtung und Abwägung aller dargestellten Belange wird an der Planung in der vorliegenden Fassung festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.10. Markt Wolnzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:

Da der Knotenpunkt von der ST 2549 von Wolnzach vor allem abbiegend nach links auf die ST 2232 nach Pfaffenhofen a.d.llm bereits jetzt stark belastet ist, wurde ein 3 armiger Kreisverkehr geplant.
Zur Erschließung des geplanten Gewerbegebietes soll nunmehr ein 4-armiger Kreisverkehr gestaltet werden.
In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 07.06.2018 von Prof.- Dr.- Ing. Harald Kurzak, München,
wurde ermittelt, dass den 4. Anschluss des Kreisverkehres als einzigen Nutzer die Firma Kempf bedient. Das Verkehrsaufkommen wird am neuen Standort wie folgt angesetzt: 200 KFZ-Fahrten pro Tag und Richtung, also rund 400 Kfz-Fahrten am Tag als Summe des Quell- und Zielverkehrs. Der Schwerlastanteil wir bei max. 5% liegen (10-20 LKW-Fahrten/Tag).
Das höchste stündliche Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes tritt vor und nach den Schichtwechseln auf, die allerdings außerhalb der "normalen" Berufsverkehrszeiten liegen werden. Für diese „normalen" Berufsverkehrszeiten, die maßgebend für die Leistungsberechnung sind, wird ein Spitzenstundenanteil des Gewerbegebiets von 10% des Tagesverkehrs sowohl für die Zufahrt-als auf für die Ausfahrt angesetzt.

Morgenspitze: zufahrend        10%= 20 Kfz/Std.        Abendspitze: zufahrend        10%= 20 Kfz/Std.
                       ausfahrend        10%= 20 Kfz/Std.                             ausfahrend        10%= 20 Kfz/Std.                        
Hinsichtlich der Herkunft-Ziel-Verteilung wird angenommen, dass die Fahrten vom Gewerbegebiet gelichverteilt (d.h. zur jeweils 25%) von/zur ST 2232 Nord, von/zur ST 2232 Süd, von/zur ST 2549 Wolnzach und von/zur Burgstaller Straße abgewickelt werden.
Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz an der heutigen Einmündung ST 2232/ ST 2549 wird bis zum Prognosejahr 2030 der Verkehr leistungsfähig und verkehrssicher abgewickelt.
Der Marktgemeinderat nimmt die im Nachgang der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die Anregungen in der Stellungnahme des Marktes Wolnzach vom 04.04.2019 vorgelegten und im Sachverhalt dargestellten Informationen zur Kenntnis.
Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach erhebt keine Einwände gegen oben genanntes Bauleitplanverfahren. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme vom 04.04.2019 verwiesen.

Abwägung:
Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 04.04.2019 wurde im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 behandelt.

Beschluss

Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 04.04.2019 wurde im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.1.11. Bürger XXXX

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wir bedauern, dass Sie unser Anliegen zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost" in Ihrer bisherigen Planung nicht berücksichtigen wollen und möchten hiermit erneut gegen den aktuell vorgelegten Bebauungsplan Einspruch erheben. Der Argumentation aus Ihrem Schreiben können wir an mehreren Stellen nicht folgen.
Zum Thema Verkehrssicherheit geben Sie an, dass die Möglichkeit zum Queren der St2232 ggü. dem heutigen Zustand verbessert wird, indem drei Querungen mit Mittelinsel vorgesehen sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass heute für Fußgänger kein Bedarf zur Querung der St2232 besteht, was durch die Erschließung durch die Firma Kempf und die dort hin pendelnden Arbeitnehmer drastisch zunehmen wird. Durch die Verlegung des Kreisels an die Einmündung der Burgstaller Straße kann die notwendige Anzahl an Querungen auf nur eine einzige reduziert werden, was die Verkehrssicherheit sowie den Verkehrsfluss, insbesondere zu Pendlerzeiten, deutlich verbessert.
Im Rahmen der öffentlichen Informationsveranstaltung vom 07.03.2019 haben Sie darauf hingewiesen, dass durch die Erschließung des Gewerbegebiets Rohrbach-Ost durch die Firma Kempf nicht mit einem wesentlich erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass sich die Anzahl der LKWs, welche die Firma Kempf beliefern bzw. Ware abholen auf ein bis zwei Fahrzeuge am Tag beschränkt. In Ihrem Schreiben vom 12.08.2019 ist von 8- 10 LKW-Fahrten am Tag die Rede, im Zeitungsartikel des pfaffenhofener Kuriers vom 17.09.2019 zum Thema „An der Hopfenstraße entstehen 16 Wohnungen" ist sogar von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 400 Fahrzeugen, davon 5 %, also 20 LKW, die Rede. Aus Sicht der Anwohner ist daher sehr wohl mit einer erhöhten Verkehrs- und Lärmbelastung zu rechnen.
Wie Sie bereits selbst in Ihrem Schreiben feststellen, werden die zulässigen Grenzwerte bereits heute überschritten, was messtechnisch nachgewiesen wurde. Dabei ist jedoch anzumerken, dass die Untersuchungen in einem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die St2232 nach Pfaffenhofen aufgrund von Brückenbauarbeiten gesperrt war und damit mit einem geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Durch die von Ihnen dargelegten Maßnahmen soll die Belastung anhand Ihrer Prognosen zwar reduziert werden, allerdings liegt nach wie vor eine deutliche Überschreitung der zulässigen Grenzwerte vor. Dabei finden die subjektiv als erheblich störend wahrgenommenen Beschleunigungen von Kraftfahrzeugen, die durch die Einführung eines Kreisels verstärkt zu erwarten sind, in Ihrer Betrachtung noch keine Berücksichtigung. Nach Angaben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ist hier mit einer Erhöhung des Lärmpegels um bis zu 4 dB(A) zu rechnen. Die von Ihnen genannten Maßnahmen zur Lärmreduzierung (Einführung des Kreisels und Verlegung um ca. 60 m nach Nordosten) sind damit keineswegs zielführend. Die Ausführungen im Ihnen vorliegenden Schreiben des Bund Naturschutzes vom 08.04.2019 bestätigen diese Argumentation (siehe Punkt 9). Durch eine Verlegung des Kreisels an die Einmündung der Burgstaller Straße würde der Kreisel in ein bereits bestehendes Gewerbegebiet verlegt werden und die umliegenden Wohn- und Mischgebiete würden nicht durch ein weiter erhöhtes Lärmaufkommen belastet.
Entgegen Ihrer Aussage, dass eine Verlegung der: Kreuzung St2232 - Bahner Berg an die Burgstaller Straße in Form eines Kreisel bereits intensiv bewertet wurde, legen Sie in Ihrem Schreiben vom 12.08.2019 dar, dass diese Option durch das staatliche Bauamt Ingolstadt nicht beabsichtigt bzw. gewünscht ist. Wir möchten Sie daher erneut auffordern, diese Option unter Berücksichtigung der in unserem Schreiben vom 08.04.2019 vorgebrachten Aspekte sowie der oben angeführten Argumente ernsthaft in Erwägung zu ziehen und zu bewerten, und die Kreuzung an die heutige Einmündung der Burgstaller Straße in die St2232 zu verlegen.
Ein weiterer Aspekt für die Verlegung des Kreisels ist die geplante Änderung des Bebauungsplans Burgstaller Straße, welche im Donaukurier Artikel "5000 Euro Defizit pro Gruppe" vom 18.09.2019 beschrieben wird. Durch die Erweiterung für die Autologistikfirma ist an dieser Kreuzung zusätzlich zum üblichen Pendelverkehr mit einem weiter erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches durch die Verlegung des Kreisels an die Kreuzung Burgstaller Straße - St2232 besser bewältigt werden kann.
Des Weiteren stellt sich für die Anwohner die Frage, warum der Markt Wolnzach in seinem Schreiben vom 04.04.2019 anregt, den Bebauungsplan nicht als Gewerbegebiet sondern zur Klarstellung als Industriegebiet anzugeben. Ebenso soll das neu erschlossene Baugebiet laut Schreiben von Herrn Dr. Sebastian Wagner vom 12.03.2019 als Industriegebiet ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung eines Industriegebietes in unmittelbarer Nähe zum auch von der Gemeinde Rohrbach vermarkteten Wohngebiet Moosäcker würden Sie den Wert des von der Gemeinde profitabel verkauften Grundes deutlich reduzieren, da die Grundstücke dann ein einzelnes Wohngebiet umringt von Staatsstraße, Gewerbe- und Industriegebiet darstellen. Im Übrigen wiederspricht die Ausweisung eines Industriegebietes ausdrücklich Ihren Ausführungen der Informationsveranstaltung vom 07.03.2019. Sollten die von Ihnen vorgetragenen Bedingungen für ein Gewerbegebiet nicht eingehalten werden, fordern wir sie auf, auf die Erschließung des Baugebietes zu verzichten und stattdessen die freien Flächen im bereits erschlossenen Bruckbach zu nutzen. Damit kämen Sie auch der Forderung des Umweltbundesamts nach, den Flächenverbrauch in Bayern einzugrenzen. Wir bitten Sie, auch dazu ausführlich Stellung zu beziehen.

Abwägung:

Verkehrssicherheit Fußgänger:
Die Verkehrssicherheit von Fußgängern und Radfahrern ist auch ein Anliegen der Gemeinde Rohrbach und des Staatlichen Bauamts. Durch den Bau des Kreisverkehrs und des neu konzipierten Fuß- und Radweges werden in diesem Bereich erstmalig Möglichkeiten zur Querung für Fußgänger und Radfahrer geschaffen, die bislang noch nicht vorhanden waren.
Sie dienen neben der fußläufigen Anbindung an das geplante Gewerbegebiet auch der Anbindung an das überörtlich geplante Radwegenetz (parallel zu den Staatsstraßen) und zum Bahnhaltepunkt. Die Lage des Kreisverkehrs wurde entsprechend der Planung des Staatlichen Bauamts in den vorliegenden Bebauungsplan übernommen.
Es sind insgesamt 3 Querungen (südlicher Ast St2232, östlicher Ast St2549 und Zufahrt Gewerbegebiet) vorgesehen. Diese sollen jeweils mit einer Mittelinsel als Querungshilfe und Aufstellfläche sicher ausgestaltet werden. Das ist die gängige und funktionierende Praxis und gewährleistet nach den Erfahrungswerten des Staatlichen Bauamts ein sicheres Überqueren (siehe auch Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Ingolstadt, Hr. Beitler vom 05.11.2019 - unter Alternative Anbindung).
Verkehrsaufkommen:
In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 07.06.2018 von Prof.- Dr.- Ing. Harald Kurzak, München, wird unter der Voraussetzung, dass der 4. Anschluss des Kreisverkehres als einzigen Nutzer künftig die Firma Kempf bedient, das Verkehrsaufkommen am neuen Standort mit 200 KFZ-Fahrten pro Tag und Richtung, also rund 400 Kfz-Fahrten am Tag als Summe des Quell- und Zielverkehrs angesetzt. Der Schwerlastanteil wird bei max. 5% liegen (10-20 LKW-Fahrten/Tag).
Das höchste stündliche Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes tritt vor und nach den Schichtwechseln auf, die allerdings außerhalb der „normalen“ Berufsverkehrszeiten liegen werden. Für diese „normalen“ Berufsverkehrszeiten, die maßgebend für die Leistungsberechnung sind, wird ein Spitzenstundenanteil des Gewerbegebiets von 10% des Tagesverkehrs sowohl für die Zufahrt als auf für die Ausfahrt angesetzt.

Morgenspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.        / ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.

Abendspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std. / ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.

Hinsichtlich der Herkunft-Ziel-Verteilung wird angenommen, dass die Fahrten vom Gewerbegebiet gleichverteilt (d.h. zur jeweils 25%) von/zur ST 2232 Nord, von/zur ST 2232 Süd, von/zur ST 2549 Wolnzach und von/zur Burgstaller Straße abgewickelt werden.
Diese Werte wurden als Prognose-Planfall bei der Schalltechnischen Untersuchung mit angesetzt und sind somit auch in die Geräusch-Kontingentierung des Gewerbegebiets eingeflossen. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurde aufgezeigt, dass es durch den Prognose-Planfall (mit Neubau des Kreisverkehrs) zu einer Reduzierung der Geräuschimmissionen kommt.
Gemäß den Unterlagen des Sachgebietes Verkehr –ÖPNV des Landratsamtes Pfaffenhofen war die Staatsstraße zum Zeitpunkt der Verkehrszählung (17.05.2018) nicht gesperrt.

Immissionsschutz:
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV in Zusammenhang mit der RLS 90. Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen, sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.
Die angesprochenen, subjektiv als erheblich störend wahrgenommenen Beschleunigungen von Kraftfahrzeugen, die durch die Einführung eines Kreisels verstärkt zu erwarten seien, können insofern nicht in die Berechnungen eingestellt werden.  
Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen (vgl. Stellungnahme vom 30.08.2019) bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39.

Alternative Anbindung:
Die Optimierung des unfallträchtigen Knotenpunktes St2232 – Bahner Berg (St2549) durch die Errichtung eines Kreisverkehrs wird vom Staatlichen Bauamt, unabhängig von der Entwicklung des Gewerbegebietes Rohrbach Ost, zur Reduzierung von Unfallgefahren für dringend notwendig erachtet und deshalb auch weiter verfolgt.

Vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt wird in einem Schreiben (Hr. Beitler vom 05.11.2019) hier angemerkt: „ […] durch die Unfallhäufungsstrecke von vor der Einmündung der St 2549 und nach der Einmündung in Fahrtrichtung Geisenfeld als auch des Einmündungsbereiches der St 2549 in die St 2232 wurde vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt für diesen Einmündungsbereich ein Kreisverkehr als Verbesserung der Verkehrssicherheit festgelegt. Dadurch wird die gesamte Unfallhäufungsstrecke zur Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h in dem Bereich mit eingebunden. Zudem bekommen die querenden Geh- und Radfahrer auf Grund der unmittelbar am Kreisel befindlichen Querungen durch die reduzierten Fahrgeschwindigkeiten noch einen zusätzlichen Schutz beim Queren. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Rohrbach, und um nicht zusätzliche Einmündungen in dem Bereich zu bekommen, was sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde, wurde in Abstimmung mit der Regierung die Erschließung des Gewerbegebietes über den geplanten Kreisverkehr als Lösung befürwortet.“

Eine alternative Anbindung des geplanten Gewerbegebietes durch einen zusätzlichen Ausbau des Kreuzungspunktes St2232 – Burgstaller Straße wurde im Rahmen der Abwägungen verworfen:
Die Erschließung über den unabhängig geplanten Kreisverkehr ermöglicht zudem eine flächensparende und verkehrssichere Lösung zur Anbindung des geplanten Betriebsgeländes.
Weiter liegt im Norden, auf Höhe der Burgstaller Straße, der Tiefpunkt des Planungsgebiets. Das wegen der Hanglage zur Regenwasserbewirtschaftung zwingend erforderliche Sickerbecken muss wegen der Fließrichtung des Regenwassers und der Sickerfähigkeit des Untergrunds zwingend dort entstehen. Es handelt sich damit um einen Zwangspunkt. Dieser ist mit einem Kreisverkehr und mit einer Erschließung des Gebiets an dieser Stelle nicht zu vereinbaren. Hier werden bereits mit Baubeginn die notwendigen Sickerflächen zur Regenwasserbewirtschaftung für das gesamte Betriebsgelände entstehen.
Sie dienen auch der Ergänzung der festgesetzten Eingrünung als Übergang zur freien Landschaft nach Norden hin.
Mit dieser Planung wird somit nicht nur das Ziel, mit der Erschließung des Gebiets möglichst wenig zusätzliche Fläche zu versiegeln, sondern auch die Geländeveränderungen möglichst gering zu halten, unterstützt.

Gewerbegebiet:
Sowohl der Markt Wolnzach, als auch der Regionsbeauftragte der Regierung von Oberbayern, Dr. Wagner haben in Ihren Stellungnahmen nur auf die damals im Vorentwurf der Planzeichnung zur frühzeitigen Trägerbeteiligung ausgewiesene Gebietstypik „Industriegebiet“ Bezug genommen, ohne ein solches zu fordern oder als richtig zu beurteilen.
Im Zuge der Abwägung der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 02.07.2019 wurde beschlossen die Gebietstypik als „Gewebegebiet“ festzusetzen. Bei der geplanten Nutzung handelt es sich nicht um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb, so dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets für diesen als absolut ausreichend beurteilt wurde, was auch die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Bebauung entsprechend wesentlich besser berücksichtigt. Die Festsetzung des „Gewerbegebietes“ ist somit stimmig.
Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach stehen nicht in ausreichender Größe für die geplante Betriebsverlagerung und Erweiterung zur Verfügung.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Nach sorgfältiger Gewichtung und Abwägung aller dargestellten Belange wird an der Planung in der vorliegenden Fassung festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.2. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö 2.2

Beschluss

Der Gemeinderat stellt auf Basis der

  1. Beschlüsse vom 02.07.2019 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4  Abs. 1 BauGB sowie der

  1. Beschlüsse vom 19.11.2019 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4    Abs. 2 BauGB

die vom Ingenieurbüro Wipflerplan, Pfaffenhofen, gefertigte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen fest. Der Flächennutzungsplan ist mit seinen Anlagen dem Landratsamt Pfaffenhofen zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Rohrbach-Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö 3
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3.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 02.07.2019 hat der Gemeinderat nach vorausgegangener frühzeitiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“ gebilligt. Der vom Ing.-Büro WipflerPlan, Pfaffenhofen, ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht, Geländeschnitte (jeweils in der Fassung vom 02.07.2019), Baugrund- und Altlastengutachten (jeweils in der Fassung vom 01.03.2019), verkehrstechnischer Untersuchung (Fassung vom 07.06.2019, Ergänzung vom 03.07.2018), schalltechnischer Untersuchung (Fassung vom 11.06.2019), spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (Fassung vom 18.09.2018) sowie der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen hat in der Zeit vom 15.08.2019 bis einschließlich 23.09.2019 in der Gemeindeverwaltung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß    § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 23.09.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 10.09.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 30.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 26.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 16.09.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung (KUS) (Schreiben vom 09.09.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte (Schreiben vom 18.09.2019)
- Abfallwirtschaftsbetrieb (Schreiben vom 22.08.2019)
- Staatliches Bauamt, Ingolstadt (Schreiben vom 19.08.2019)
- Wasserwirtschaftsamt, Ingolstadt (Schreiben vom 23.09.2019)
- Handwerkskammer, München (Schreiben vom 13.09.2019)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfaffenhofen (Schreiben v. 18.09.2019)
- Bund Naturschutz, Pfaffenhofen (Schreiben vom 23.09.2019)
- Vodafone Kabel Deutschland (Schreiben vom 18.09.2019)
- Kreisbrandinspektion, Pfaffenhofen (Schreiben vom 15.09.2019)
- Regierung von Oberbayern, München (Schreiben vom 04.09.2019)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 18.09.2019)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 20.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunalwesen (Schreiben vom 27.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 28.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Straßenverkehrsbehörde (Schreiben vom 29.08.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Tiefbauamt (Schreiben vom 22.08.2019)
- Inexio (Schreiben vom 20.08.2019)
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Pfaffenhofen (Schreiben vom 21.08.2019)
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, München (Schreiben vom 20.08.2019)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 17.09.2019)
- Handelsverband Bayern, München (Schreiben vom 04.09.2019)
- Industrie- und Handelskammer, München (Schreiben vom 24.09.2019)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 13.09.2019)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 07.10.2019)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahmen ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- DB Services Immobilien, München
- Deutsche Telekom, Landshut
- Bayernwerk AG, Pfaffenhofen
- Autobahndirektion Südbayern, München
- Bayer. Bauernverband, Ingolstadt
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
- Energienetze Bayern GmbH, München
- Vermessungsamt Pfaffenhofen
- Stadt Pfaffenhofen
- Gemeinde Pörnbach
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Zweckverband Wasserversorgung Ilmtalgruppe, Starzhausen
- Bund der Selbstständigen, München
- Zweckverband „Gewerbegebiet Bruckbach“

Bürger:
XXXXX (Schreiben vom 22.09.2019)


Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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3.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie Schutz der kulturellen Überlieferung

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B 1111.5 (Z)).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Übernahme der meisten Anregungen zu den Werbeanlagen wird begrüßt.
Aufgrund der Lage des gegenständlichen Bebauungsplanes nahe der kleingliedrigen Ortsstruktur von Rohrbach und der Entwicklung von nur einer Firma im gesamten Umgriff sieht die Fachstelle Werbeflächengrößen von max. 10% der jeweiligen Wandfläche der betroffenen Gebäudeseite an dieser Stelle als überdimensioniert an. Daher wird angeregt, die Größe von Werbeflächen auf maximal 5% der jeweiligen Wandfläche der betroffenen Gebäudeseite festzusetzen.
Es wird bezüglich der Dachformen angeregt, keine unterschiedlichen Dachneigungen festzusetzen.

Abwägung:
An der Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates zu Werbeanlagen vom 02.07.2019 wird festgehalten:
Eine Reduzierung auf 5% der jeweiligen Wandfläche des Gebäudes bzw. eine maximale Längen- und Breitenvorgabe für die jeweilige Werbeanlage erfolgen jedoch nicht. Eine Beschränkung auf 10% der jeweiligen Gebäudewandfläche ist ausreichend, um die Unterordnung der Werbeanlage sicherzustellen, zumal es sich um ein Gewerbegebiet handelt, in dem auch Werbung eine grundsätzlich zulässige Hauptnutzung ist. Darüber hinaus soll auch hier dem künftigen Gewerbetreibenden ausreichend gestalterische Freiheit gegeben werden, für seinen Betrieb zu werben.“
Die Möglichkeit für eine geringe Variabilität der Dachneigung vom Flachdach bis max. 15° Dachneigung dient einer wirtschaftlich und gestalterisch flexiblen Planung und ist ortsplanerisch vertretbar.


Stellungnahme:

b) Gegenständliche Planung

Es wird angeregt, für die gegenständliche Planung das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu verwenden.
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 zur Kenntnis. Bezüglich des Instrumentes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB wird auf die Anregung der Fachstelle vom 03.04.2019 verwiesen.

Abwägung:
An der Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates zum Instrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 02.07.2019 wird festgehalten:
Die Gemeinde Rohrbach hat sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Aufstellung eines Bebauungsplans auseinandergesetzt und erachtet die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans mit den getroffenen Festsetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens für ausreichend. Anlass für die Aufstellung des vorliegenden Angebotsbebauungsplans war keine vom Investor vorgelegte konkrete Vorhabenplanung mit diesbezüglichem Antrag, sondern die Übermittlung von planungsrechtlichen Eckdaten an die Gemeinde, die benötigt werden, um auch unter Berücksichtigung eines künftigen Entwicklungspotentials für den Betrieb am Standort Rohrbach bleiben zu können. Mit dem vorliegend von ihr gewählten Angebotsbebauungsplan möchte ihm die Gemeinde diese Möglichkeit bieten.
Da eine gesicherte Erschließung des Baugebiets auch für die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans zwingende Voraussetzung ist, wird die Herstellung der Erschließungsanlagen durch den Investor mittels eines städtebaulichen Vertrags sichergestellt.


Stellungnahme:

c) Flächen- und Bedarfsermittlungsplan

Für die geplante Betriebsentwicklung ist die Erstellung eines qualifizierten und nachvollziehbaren Flächen- und Bedarfsermittlungsplans sowie von Prozessablauf­/ Verknüpfungsplänen durch den Bauherrn zu empfehlen, um mittel- und langfristig sinnvolle Erweiterungsmöglichkeiten darzustellen.
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Die Erläuterungen in der Abwägung und die Ergänzungen in Kapitel 2. Anlass und Ziel der Planung der Begründung werden begrüßt. Zur Verdeutlichung und Nachvollziehbarkeit wird angeregt, den Unterlagen z. B. noch graphische Ergänzungen (wie z. B. Flächen- und Bedarfsermittlungspläne, Prozessablauf-bzw. Verknüpfungspläne) beizulegen.

Abwägung:
Die Darstellung des Bedarfes in der Begründung wird als ausreichend erachtet.
Die angeregten graphischen Ergänzungen etwa durch Prozessablauf-/und Verknüpfungspläne sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Rechtsgrundlage für eine solche Forderung wird nicht gesehen.


Stellungnahme:

d) Geländeschnitte, Geländeveränderung

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 zur Kenntnis.
Die Darstellung von Gelände- und Gebäudeschnitten wird grundsätzlich begrüßt. Es wird dringend angeregt, insbesondere wegen der Größe des Baugebietes, des beträchtlichen Höhenunterschiedes von ca. 15 m und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung entsprechend als Festsetzung zu treffen.
Es wird darüber hinaus dringend angeregt, den Bezug zwischen den Festsetzungen unter Punkt 8 Geländeveränderungen und Stützmauern Satz 1 und 2 (,,Das natürliche Gelände ... auf das erforderliche Maß zu beschränken.") und Punkt 3.3 (,,Die Oberkante ... maximal 406,00 m üNN liegen.") redaktionell herzustellen, z. B. - hinter Punkt 8 Satz 1 und 2 - folgendermaßen:
„Aufschüttungen und Abgrabungen, die der Einhaltung von Punkt 3.3 dienen, gelten als in dem Sinne erforderlich." Zudem ist dieser Sachverhalt auch in der zugehörigen Begründung zu erläutern und dort redaktionell zu ergänzen.

Abwägung:
Die beigefügten Geländeschnitte dienen der Erläuterung der innerhalb des Festsetzungsrahmens möglichen Bebauung.
Die getroffenen Festsetzungen zur Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen sind im Plan und in der Begründung deutlich und nachvollziehbar formuliert. Insbesondere die festgesetzte Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss von max. 406,00 m üNN sowie die sich ergebenden Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen durch Baugrenzen und Grünflächen dienen dazu, das Vorhaben gestalterisch verträglich ins Gelände einzubinden und dennoch eine gewissen Spielraum für den Bauherrn zu belassen.
Die gem. Festsetzung Pkt. 8 zulässigen Geländeveränderungen werden nicht nur zur Einhaltung der max. zulässigen EG-Höhe der OK Rohfußboden, sondern auch z. Bsp. zur Anpassung an Erschließungsanlagen, für Sickermulden, zur Modellierung von Eingrünungsflächen usw. notwendig und müssen dazu im erforderlichen Maß zulässig sein.
Dem Vorschlag, hinter Satz 2 der Festsetzung 8 einen erläuternden Satz „Aufschüttungen und Abgrabungen, die der Einhaltung von Punkt 3.3 dienen, gelten als in dem Sinne erforderlich“ redaktionell zu ergänzen sollte nachgekommen werden. Es sollte zudem noch aufgenommen werden, dass auch Aufschüttungen und Abgrabungen zur verkehrlichen und technischen Erschließung der Bauvorhaben als erforderlich gelten.
Weitere Ergänzungen oder Änderungen der Festsetzungen sind nicht veranlasst.


Stellungnahme:

e) Ein- und Durchgrünung

Auf eine gute Eingrünung und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Die Erweiterung der Eingrünung wird begrüßt. Die Erläuterung in der Abwägung dazu kann nachvollzogen werden.
Es wird angeregt, die derzeit geplante private Grünfläche zur Sicherung der Umsetzung als öffentliche Grünfläche festzusetzen.


Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach ist nicht bereit, Herstellung und vor allem auch die Pflege für die Eingrünungsflächen der privaten Betriebsfläche zu übernehmen.
Durch die getroffenen Festsetzungen sind die Umsetzung und dauerhafte Pflege der Eingrünung nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach hinreichend gewährleistet, die Umsetzung liegt beim Bauherrn und ist von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche ist somit nicht erforderlich.

Stellungnahme:

f) Beeinträchtigung Landschaftsbild

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB).
In der Planung sind nun vollständige Regelungen zu den Ausgleichsflächen getroffen und im Umweltbericht dargelegt worden. Die Festsetzungen und Regelungen dazu werden begrüßt.
Da Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplanes auf Flächen anderer Gemeinden (hier gemäß Umweltbericht Kapitel 2.4.3.4 Ausgleichsmaßnahmen - Externe Ausgleichsflächen auf Flurnummer 967 in der Gemeinde Baar-Ebenhausen, Gemarkung Saar und 1173 in der Marktgemeinde Wolnzach, Gemarkung Eschelbach) nicht als Festsetzungen des gegenständlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Rohrbach getroffen werden können, wird angeregt, Punkt 11.3 Externe Ausgleichsflächen unter den Punkt 3. Hinweise zu verschieben. Die Sicherung der Flächen hat in geeigneter Weise zu erfolgen. Auch Punkt 11.1 ist daran anzupassen.

Abwägung:
Die Hinweise zu den Festsetzungen externer Ausgleichsflächen werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen 11.1 ist, wie vorgeschlagen, redaktionell anzupassen, die Festsetzung 11.3 redaktionell gänzlich als Hinweis und nicht als Festsetzung aufzuführen.


Stellungnahme:

g) Effiziente Nutzung von Energien

Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 zur Kenntnis.
Die Stellungnahme der Fachstelle vom 03.04.2019 wird aufrechterhalten.
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gerade unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Klimaanpassung eine Vielzahl von erwärmungsverzögernden Einzelmaßnahmen das lokale Klima begünstigen kann. Dabei sollte das Thema helle, reflektierende Materialien und Farben sowie die Verschattung von Freiflächen und Fassaden ebenso wie dezentrale Wasserversickerung bzw. Verdunstungsflächen in der Planung eines derart großen Areals von mehr als 10 ha berücksichtigt werden.


Abwägung:
Gem. der aktuellen Erschließungsplanung ist nun eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück regelkonform möglich und wird derzeit über einen Wasserrechtsantrag für die gesamte max. mögliche Versiegelung des Planungsgebietes beantragt.
Die Aussagen zur Regenwasserbewirtschaftung im Plan, Begründung und Umweltbericht werden redaktionell angepasst.
Zusammen mit den im Plan aufgeführten Festsetzungen (Durchgrünung und Überstellung von Stellplätzen durch Baumpflanzungen) und Hinweisen auf weitere mögliche Einzelmaßnahmen zum Klimaschutz (z. Bsp. Fassadengestaltung und –begrünung) wird dem Belang des Klimaschutzes und der Klimaanpassung durch Maßnahmen zur Verbesserung des Kleinklimas gem. § 1 Abs.6 BauGB Rechnung getragen.
Grundsätzlich setzt die Gemeinde Rohrbach, im Rahmen ihrer Planungshoheit, in der Bauleitplanung neben den unbedingt erforderlichen festgesetzten Maßnahmen zum Klimaschutz (Durchgrünung, Niederschlagswasserversickerung) beim Klimaschutz auch auf Freiwilligkeit des Bauherrn (Hinweise zu Farbgestaltung, Fassadenbegrünung).
Weitere Ergänzungen oder Änderungen der Festsetzungen sind daher nicht veranlasst.


Stellungnahme:

h) Brandschutz

Anforderungen an den Brandschutz, u. a. notwendige Feuerwehrumfahrten, sind sicherzustellen (vgl. z. B. Art 5 BayBO, M lnd BauRL., RL über Flächen für die Feuerwehr).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 02.07.2019 wird zur Kenntnis genommen. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 03.04.2019 wird verwiesen.

Abwägung:
Die Planung wurde gem. der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 ergänzt - auf die Anforderungen an den Brandschutz wird hingewiesen. Die Sicherstellung der notwendigen Flächen für den Brandschutz kann nur im Rahmen der Objektplanung erfolgen und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.


Stellungnahme:

i) Redaktionelle Anregungen

Festsetzungen durch Text
  • Unter Punkt 10.2 Privates Grün muss es statt „Je angefangene 800 m² Baufläche (Industriegebiet) [ ... ]" nun ,,(Gewerbegebiet)" heißen.

Sonstiges
  • Auf der gewerblichen Baufläche befinden sich derzeit Hopfengärten. In diesem Zusammenhang wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen. Auf die Möglichkeit eines reduzierten Schutzabstandes von mind. 25 m bei einer entsprechenden Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) wird wegen der langen Anwuchsphase als schwer realisierbare Alternative nicht hingewiesen.

Abwägung:
Die Festsetzung 10.2 ist wie vorgeschlagen redaktionell zu ändern.
Die Hinweise zu Schutzabständen von Bebauung zu Hopfengärten werden zur Kenntnis genommen, die Hopfengärten werden vor Baubeginn rückgebaut.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise und Anregungen zur Kenntnis.
Hinter Satz 2 der Festsetzung 8 wird einen erläuternden Satz „Aufschüttungen und Abgrabungen, die der Einhaltung von Punkt 3.3 sowie zur verkehrlichen und technischen Erschließung der Bauvorhaben dienen, gelten als in dem Sinne erforderlich“ redaktionell ergänzt.
Die Hinweise zu den Festsetzungen externer Ausgleichsflächen werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen 11.1 wird, wie vorgeschlagen, redaktionell angepasst und die Festsetzung 11.3 redaktionell gänzlich als Hinweis aufgeführt.
Die Aussagen zur Regenwasserbewirtschaftung sind an die nunmehr geplante Versickerung des Niederschlagswassers anzupassen.
Festsetzung 10.2 (Bezug auf „Gewerbegebiet“) wird redaktionell angepasst.
Weitere Änderungen sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:

Auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 02.04.2019 wird verwiesen.
Die Schalltechnische Untersuchung mit der Auftragsnr. 6628.0 / 2019 - SF wurde nun mit Datum vom 11.06.2019 vorgelegt.
Auf Grund der Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet Moosäcker I im Westen des Plangebietes, sind durch die Neuausweisung die Orientierungswerte an den nächstgelegenen Immissionsorten im WA sowie im MI um 10 dB(A) zu unterschreiten.
Der Verkehrsknotenpunkt St 2549 auf St 2232 soll im Zuge der Erschließung des Baugebiets zum Kreisverkehr ausgebaut werden. Durch den baulichen Eingriff für den geplanten Kreisverkehr werden die Kriterien für eine wesentliche Änderung nicht erfüllt. Es entsteht deshalb kein Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmvorsorge.
Die im Gutachten genannten Textvorschläge sind in den Festsetzungen unter Punkt 9 übernommen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Die Ausgleichsmaßnahmen wurden im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die naturschutzfachlichen Forderungen vom. 28.03.2019 wurden übernommen.
Folgendes wird angeregt/ gefordert:
Die dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen ist spätestens bis zum Satzungsbeschluss als beglaubigte Kopie der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen und an das Ökoflächenkataster des LfU, Außenstelle Hof, zu melden (Festsetzungen Nr. 11 des Bebauungsplans). Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Naturschutzes ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 01.04.219 zum Bebauungsplan Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach – Ost“ der Gemeinde Rohrbach.
Bedingt durch den Hopfen wurden in Oberschichten teilweise erhöhte Kupfergehalte festgestellt. Laut Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt konnte der Gefahrenverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer schädlichen Bodenveränderung durch Kupfer jedoch ausgeräumt werden.
Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes.
Auf eine vertiefte Bodenuntersuchung der Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch wird verzichtet, da durch die Gemeinde Rohrbach im Bebauungsplan bereits eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet ausgeschlossen wurde.
Hinweis:
Bei erfolgenden Abgrabungen z.B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.


Abwägung:
Bei erfolgenden Abgrabungen z.B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Wirtschaftsentwicklung (KUS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost" beruht auf einer notwendigen Betriebserweiterung und -verlagerung eines seit vier Jahrzehnten in Rohrbach ansässigen, mittelständischen Unternehmens. Um den Fortbestand des Unternehmens am Standort zu sichern und damit die bestehenden Arbeitsplätze zu stärken sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen, ist ein weiterer Flächenbedarf zwingend erforderlich.
Die Wirtschaftsentwicklung im Landkreis Pfaffenhofen a.d.llm verfolgt das Ziel eines sinnvollen und schonenden Umganges mit den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen. So ist vordergründig der Bedarf regional ansässiger Unternehmen für deren Wachstum zu berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf Betriebe zu richten, die ein gesundes Verhältnis zwischen Beschäftigtenzahl und Flächenbedarf aufweisen. Beide Kriterien sind im Fall der vorgelegten Planung gegeben.
Aus Sicht der Wirtschaftsentwicklung wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Betriebsverlagerung und -erweiterung daher begrüßt und es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39.


Abwägung:
Die Stellungnahme der Wirtschaftsentwicklung KUS ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Wirtschaftsentwicklung KUS zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.6. Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Ich möchte auf meine Stellungnahme vom 08.04.2019 hinweisen, welche die Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung beinhalten. Wenn bei dem vorliegenden Plangebiet die Grundprinzipien der Barrierefreiheit eigehalten werden, bestehen für die Umsetzung keine Bedenken.
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener. Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-barrierefreiheit.html.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.7. Wasserwirtschaftsamt, Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:

1. Wasserversorgung
In der Abwägung unserer Stellungnahme zur Wasserversorgung des neuen Baugebietes wird angegeben, dass die Versorgung mit Trinkwasser durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Ilmtalgruppe sichergestellt werden soll. Zudem wird auf eine Stellungnahme der Ilmtalgruppe hingewiesen, die uns nicht vorliegt, in der aber auf die Anschlussmöglichkeit eingegangen wird. Durch eine Verlängerung des Wasserversorgungsvertrages mit der Ilmtalgruppe soll die Wasserversorgung langfristig gesichert werden.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme der Ilmtalgruppe kann die Versorgung des Baugebietes derzeit als gesichert angesehen werden.

Abwägung:
Der ZV Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ (Herr Michl, Geschäftsleiter) hat mit Stellungnahme vom 25.03.2019 die Versorgung des Planungsgebietes mit Trink- und Brauchwasser zugesichert.


2. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Rahmen der Erschließung des neuen Gewerbegebietes „Rohrbach Ost“ wurde eine Altlastenuntersuchung durch die IGA durchgeführt (siehe Bericht vom 01.03.2019), da das Untersuchungsgebiet bisher landwirtschaftlich als Hopfengarten genutzt wurde. Das Gelände fällt von Ost nach West um ca. 10 m ab.
Insgesamt wurden 15 Sondierbohrungen BS1 bis BS15 in max. 5-6 m unter GOK abgeteuft. Die Probenahme erfolgten meterweise bzw. bei Schichtwechsel. Ausgewählte Proben (BS3, BS9 [Auffüllung bis 0,5 m unter GOK] und BS11) aus dem oberen Bodenhorizont bis max. 1,7 m unter GOK wurden in der Fraktion < 2 mm im Feststoff und Eluat analysiert und hin-sichtlich des LfU-Merkblatts 3.8/1 und nach Eckpunktepapier (EPP-Verfüllung von Gruben und Brüchen) bewertet. Von den Bohrungen BS1, BS3, BS6, BS7, BS8, BS13 und BS15 wurde im oberen Bodenhorizont der Kupfergehalt im Feststoff und Eluat ermittelt, da im Zuge des Hopfenanbaus der Einsatz von kupferhaltigen Pflanzenschutzmitteln üblich ist.
Unter einer bis zu 0,3 m mächtigen Oberbodenschicht stehen bis zur Endteufe Böden der tertiären Vollschotter an (Wechsellagen an schwach schluffigen Kies-Sandgemischen und sandigen, kiesigen Schluffen sowie untergeordnet sandige Tone). Organoleptische Auffälligkeiten lagen laut Gutachter nicht vor. Lediglich in der Bohrung BS9 stehen oberflächennah ca. 0,5 m mächtige Auffüllungen an. Dabei handelt es sich um schluffig, kiesige Sande mit Ziegelresten. Grundwasser wurde bis zur Bohrtiefe von 5-6- m unter GOK nicht aufgedeckt.
Die Kupfergehalte in den 8 Proben im Feststoff des Oberbodens lagen zwischen 11 bis 34 mg/kg und liegen damit z.T. unter dem Hilfswert 1 von 100 mg/kg gem. LfW-Merkblatt 3.8/1. Der Prüfwert von 50 µg/l für Kupfer wurde bei allen Eluatuntersuchungen unterschritten. In der Probe von BS9 (= Auffüllung mit Ziegelresten) lag die Kupferkonzentration im Feststoff bei 128 mg/kg und damit über dem Hilfswert 1 von 100 mg/kg gem. LfW-Merkblatt 3.8/1. Im Eluat wurde mit 9,2 µg/l der Prüfwert von 50 µg/l für Kupfer deutlich unterschritten.
Hinsichtlich der Einstufung nach EPP wurden Zuordnungswerte zwischen Z0 und Z1.2 (= Probe aus BS9) festgestellt.
Eine Bewertung bzgl. des Wirkungspfades Boden-Grundwasser wurde vom Gutachter für die Auffüllung durchgeführt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir ausschließlich zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser Stellung.

Aus fachlicher Sicht ist aufgrund der Ergebnisse aller durchgeführten Untersuchungen festzustellen:

  • dass im geplanten Gewerbegebiet oberflächennahe Bodenbelastungen bzgl. Kupfer im Bereich der Auffüllung (Bohransatzpunkt BS9) vorhanden sind,
  • dass die Bodenprobe BS9 den Hilfswert 1 gem. LfU-Merkblatt 3.8/1 für Kupfer überschreitet bzw. einstufungsrelevante Belastungen hinsichtlich abfallrechtlicher Belange aufweist.

Wir schließen uns den Ausführungen des Gutachters an, dass unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Standortverhältnisse, dem anzunehmenden Ausmaß der festgestellten Hilfswert-1-Überschreitungen für Kupfer und dem daraus resultierenden Schadstoffpotential Prüfwertüberschreitungen am Ort der Beurteilung aus fachlicher Sicht unwahrscheinlich sind. Der Gefahrenverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Altlast bzw. schädlichen Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG wurde ausgeräumt.  
Mit Bezug zu den genannten Befunden gemäß BBodSchG wird zur Klarstellung darauf hin-gewiesen, dass wenn keine schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des BBodSchG im untersuchten Bereich vorhanden ist, dies nicht automatisch auch bedeutet, dass keine abfallrechtlich relevanten belasteten Böden vorliegen bzw. dass der Standort abfallfrei ist. Bei erfolgenden Abgrabungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Auf Grundlage der ermittelten Bodenbelastungen empfehlen wir, bei etwaigen Bodenabtragungen im Bereich der Auffüllung im Zuge der Bauvorhaben diese Arbeiten durch eine fach-technische Aushubüberwachung begleiten zu lassen.

Für die Erdarbeiten im Bereich der Auffüllung empfehlen wir folgende weitere Vorgehensweise:

  • Die Erdarbeiten beim Abtrag des Oberbodens im Bereich der Auffüllung sind durch einen VSU-Sachverständigen bzw. durch einen Sachverständigen mit Referenzen im Bereich Altlasten bzw. Rückbau von Verdachtsbereichen zu betreuen (= Aushubüberwachung).
  • Der Aushub ist zu separieren, haufwerksweise repräsentativ zu beproben und je nach Verwertungsweg einer Deklarationsanalyse zu unterziehen. Die Beprobung der Haufwerke inkl. Entsorgung/Verwertung ist durch ein geeignetes Fachbüro/Institut durchzuführen.
  • Sämtliche anfallenden Abfälle sind anhand der Abfallart und ihrer abfalltechnischen Einstufung zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu entsorgen bzw. zu verwerten.
  • Schadstoffhaltige Chargen dürfen grundsätzlich nicht mit unbelastetem oder gering belastetem Material vermischt werden (Vermischungsverbot).
  • Abfälle bzw. Stoffe, die wassergefährdende Stoffe beinhalten oder denen wassergefährdende Stoffe anhaften und die durch Niederschlagswasser oder Benässung eluierbar sind, sind grundsätzlich in dichten Containern bzw. auf befestigten Flächen mit Entwässerung ins Schmutzwasserkanalnetz zwischen zu lagern.
  • Der Wiedereinbau von bis zu Z1.2-Material ist bevorzugt unter Straßen und Wegen bzw. Gebäuden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen durchzuführen. Belastetes Material darf nur in niedriger belasteten Bereichen wieder eingebaut werden, wenn es –abhängig vom Einbauort- den Vorgaben der LAGA bzw. des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ entspricht. Fremdanteile sind vorher auszusortieren. Der Einbau von belastetem Material in Überschwemmungsgebieten bzw. Wasserschutzgebieten ist nicht möglich.
  • Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders während der Bauarbeiten zu beachten.
  • Es ist ein Bericht bzgl. der durchgeführten Aushubüberwachung inkl. Verwertung zu erstellen; dieser ist dem Landratsamt Pfaffenhofen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorzulegen.
  • Eine Versickerung von gesammeltem anfallendem Niederschlagswasser, also im Bereich von künftigen Versickerungsanlagen, darf nur über unbelastete Bodenzonen stattfinden. Evtl. kontaminierte Auffüllungen bzw. Bodenhorizonte sind entsprechend den Sickerwegen vollständig auszutauschen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Z0-Werte der LAGA - Boden sind dabei einzuhalten. Dies ist ggf. durch Sohl- und Flankenbeprobungen zu belegen.

Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Schichtwasseraustritte können aufgrund der Hanglage und der Wechsellagen der Böden nicht ausgeschlossen werden. Sollten aufgrund temporär vorhandenen Grundwassers ggf. Bauwasserhaltungen erforderlich werden, sind diese beim Landratsamt Pfaffenhofen im wasserrechtlichen Verfahren zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasserhorizonte wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.

Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bau-arbeiten.
Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „ Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.

Abwägung:
Die Hinweise sind zur Kenntnis zu nehmen. Auf mögliche Schichtwasseraustritte und daraus resultierend die notwendige wasserdichte Ausführung von Kellergeschossen und deren Öffnungen sowie die Sicherung von Heizölbehältern gegen Auftrieb werden bereits im Bebauungsplan hingewiesen.
Die Empfehlungen zu Erdarbeiten im Bereich der Auffüllung sind im Rahmen der Erschließung des Baugebiets zu beachten und sollten daher noch redaktionell in der Begründung des Bebauungsplans ergänzt werden.


3. Abwasserbeseitigung
Laut Bebauungsplan ist geplant, das anfallende Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Diesem ursprünglichen Entwässerungskonzept lag ein Bodengutachten vom März 2019 zugrunde, nach dem eine Versickerung nicht möglich ist. In der Zwischenzeit existiert allerdings ein ergänzendes Bodengutachten, das den Unterlagen zum Bebauungsplan allerdings nicht beiliegt. Geplant wird nun, statt des Regenrückhaltebeckens, ein Versickerungsbecken zu errichten. Das geänderte Konzept wurde dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt in einer Besprechung am 05.09.2019 vorgestellt.
Die Aussagen der Gemeinde Rohrbach im Auszug der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 02.07.2019 treffen nicht zu, der Bebauungsplan ist daher an das geänderte Entwässerungskonzept anzupassen (Begründung zum Bebauungsplan, Festsetzungen im Bebauungsplan und die Hinweise im Bebauungsplan).
Hinweis:
Für das Einleiten von anfallendem Niederschlagswasser über ein Versickerungsbecken in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen, dass vor der geplanten Einleitung das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann und die hierfür erforderlichen Entwässerungseinrichtungen gemäß der geprüften und genehmigten wasserrechtlichen Planung errichtet werden können. Die wasserrechtlichen Antragsunterlagen sind gemäß WPBV (Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) vorzulegen. Bei der Planung ist das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlags-wasser) in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.

Abwägung:
Entsprechend dem aktuellen Stand zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung ist nunmehr möglich und geplant) sollte die Festsetzung 12. redaktionell wie folgt geändert werden: statt Satz 1 (Fläche zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens) ist der Satz „Anfallendes Niederschlagswasser ist auf dem Baugrundstück zu versickern“ einzufügen. Die planzeichnerisch festgelegte Fläche für ein Sickerbecken ist nunmehr redaktionell als Hinweis mit der Bezeichnung „Vorschlag zur Anlage eines Versickerungsbeckens“ aufzuführen. Festsetzung 10.2 (Zulässigkeit des Beckens innerhalb der Grünfläche) ist entsprechend redaktionell anzupassen. Begründung und Umweltbericht sind entsprechend redaktionell anzupassen.
Ein Wasserrechtsantrag zur Niederschlagswasserbewirtschaftung (Versickerung) für die gesamte mögliche Versiegelung des Planungsgebietes wurde vom Investor beauftragt und wird derzeit in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ausgearbeitet.
Auf das zu beachtende Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) in den jeweils aktuellen Versionen wird bereits im BP hingewiesen.


4. Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitpläne. Insbesondere ist jedoch darauf zu achten, dass die o.g. Ausführungen zum Umgang mit belastetem Boden beachtet werden und die Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf den mittlerweile aktualisierten Stand (Versickerung anstelle von Rückhaltung) angepasst werden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise und Anregungen zur Kenntnis.
Die Empfehlungen zu Erdarbeiten im Bereich der Auffüllung sind redaktionell in der Begründung des Bebauungsplans zu ergänzen.
Die Festsetzung 12. ist redaktionell zu ändern: statt Satz 1 (Fläche zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens) ist der Satz „Anfallendes Niederschlagswasser ist auf dem Baugrundstück zu versickern“ einzufügen. Die planzeichnerisch festgelegte Fläche für ein Sickerbecken ist nunmehr redaktionell als Hinweis mit der Bezeichnung „Vorschlag zur Anlage eines Versickerungsbeckens“ aufzuführen. Festsetzung 10.2 (Zulässigkeit des Beckens innerhalb der Grünfläche) ist entsprechend redaktionell anzupassen.
Ferner sind Begründung und Umweltbericht entsprechend redaktionell anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.8. Abfallwirtschaftsbetrieb

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:

Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfallsammelbehältnisse sind im Zufahrtsbereich zum Gewerbebetrieb zur Abholung bereitzustellen bzw. es wird auf dem Grundstück eine Wendemöglichkeit für 3-achsige Sammelfahrzeuge geschaffen


Abwägung:
Die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebes ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebes zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.9. Staatliches Bauamt, Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben, wenn die bisherige Stellungnahme vom 13.03.2019 des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt mit den Auflagen und Hinweisen zum Bebauungsplan Nr. 39 weiterhin eingehalten werden.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.10. Handwerkskammer, München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:

Die Handwerkskammer bedankt sich für die erneute Beteiligung am Verfahren und hat mit Verweis auf die Stellungnahme von April 2019, zu den Anpassungen am Planentwurf – u. a. wurde der Kreisverkehr mittlerweile leicht nach Nordosten weg vom Wohngebiet verschoben und eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieursbüros Kottermair GmbH von Juni 2019 angefertigt, das auch die Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet westlich des Geltungsbereichs berücksichtigt - keine weiteren Anmerkungen zu o.a. Vorhaben der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:

Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur o. g. Planung folgende Anmerkungen:
  • Es wird erneut kritisch auf den Verlust von über 9 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, auch die im Süden und Westen gelegene private Grünfläche innerhalb des Planungsgebiets als Ausgleichsfläche zu berücksichtigen, und so den Bedarf an externen Ausgleichsflächen zu reduzieren.
  • Das Regenrückhaltebecken im Nordwesten des Planungsgebiets ist so zu gestalten, dass das eingeleitete Wasser wieder vollständig abfließen bzw. versickern kann. Die Entstehung eines Gewässers ist zu vermeiden.

Abwägung:
Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche ist zur Erhaltung des Betriebsstandorts im Gemeindegebiet unumgänglich. Geeignete Flächen der Innenentwicklung sind nicht verfügbar. Um einen, für betriebliche Bedürfnisse eines großen Betriebs geeigneten Standort ausweisen zu können, muss fast immer auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgegriffen werden.
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde die Eingriffs-/Ausgleichregelung behandelt und entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Die Eingrünungsflächen entlang der Staatsstraße liegen im Einflussbereich dieser und sind daher nicht als Ausgleichsflächen geeignet.
Das Sickerbecken wird so gestaltet, dass regelkonform das Regenwasser innerhalb von 24 Stunden versickert.

Bereich Forsten:
Von dem geplanten Vorhaben ist Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) indirekt betroffen.
Das geplante Gewerbegebiet grenzt im Osten an Wald an. Es handelt sich dabei um einen etwa 20-25 m hohen ca. 50-70-jährigen Kiefer-Laubholz-Bestand mit zahlreichen Fichten. Der Wald stockt auf einem west- bis nordwest-exponierten leichten Hang. Der Wald liegt in Hauptwindrichtung nachgelagert und ist nach Waldfunktionsplanung von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und als Lebensraum. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die Baugrenze bei ca. 20 m liegt. Das Vorhaben befindet sich damit z. T. im Baumwurfbereich. Der Bestand ist grundsätzlich stabil.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen so zu errichten dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit Bäume unvermittelt umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Sach- oder Personenschäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Lage des Waldes zum geplanten Gewerbegebiet und der Zusammensetzung des Bestandes empfehlen wir die Grenze der Bebauung zum Wald von mindestens 15 m (entspricht Baugrenze). Darüber hinaus empfehlen wir bei der Errichtung von Gebäuden die nicht als Lagerhallen, sondern dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen einen Abstand zum benachbarten Wald von 20 m. Nach den vorliegenden Planungsunterlagen werden die vorgeschlagenen Abstände erreicht, von einem höheren Abstand kann daher abgesehen werden.
Im Zuge der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen ist eine Eingrünung des Gewerbegebietes vorgesehen. Hierbei sollen neben Sträuchern auch Bäume gepflanzt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei den Pflanzungen die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (Fo VG) einzuhalten sind.

Abwägung:
Der Hinweis, dass bei Pflanzungen die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FoVG) einzuhalten sind, sollte redaktionell in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen werden

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise des Bebauungsplans werden redaktionell um einen Hinweis auf die einzuhaltenden Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FoVG) ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.12. Bund Naturschutz, Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Aus Sicht des Bund Naturschutz ist weiterhin der enorme Flächenverbrauch zu beanstanden. Ein Volksbegehren, die Bundes- und Landespolitik sowie das Umweltbundesamt fordern seit Jahren immer eindringlicher einen sorgsameren Umgang mit unversiegelter Fläche.

  1. Der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 2.7. entnehme ich einen angenommenen Flächenbedarf der Fa. Kempf von 4,0ha, was bei aktuell 2,1ha schon eine sehr beträchtliche Steigerung bedeutet. Jedoch steht laut Begründung zum BBP im Gewerbegebiet Bruckbach eine mit 5,0ha ausreichend große Fläche zur Verfügung. Damit wurde mein dahingehender Einwand vom 8.4.19 nicht wahrheitsgemäß in der Abwägung beantwortet.

Abwägung:
Zu 1. und 2.
Der aktuelle und der, für die angestrebte und erwartete weitere Entwicklung notwendige, künftige Bedarf an Baufläche ist in der Begründung plausibel dargelegt.
Die derzeitige Situation, dass die Betriebsflächen des Unternehmens nicht zusammenhängend und durch öffentliche Verkehrsflächen zerschnitten sind, schließt wirtschaftliche und energetisch optimierte Betriebsabläufe aus. Eine solche Situation soll am neuen Standort unbedingt vermieden werden.
Im Hinblick auf Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit (kompakte Betriebsabläufe, kurze Wege, Vermeidung von Verkehrsaufkommen usw.) stellt die vorliegende Planung eine deutliche Verbesserung der bestehenden Situation dar und bietet dem Unternehmen ideale Voraussetzungen, die positive Entwicklung der vergangenen Jahre fortsetzen zu können.
Geeignete Flächen stehen im Gemeindegebiet und im unmittelbaren Umfeld (z. Bsp. GE Bruckbach) alternativ nicht zur Verfügung. Die freien Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach sind entweder nicht verfügbar (südöstliche Parzelle im Privatbesitz – Flächenbevorratung und keine Verkaufsbereitschaft) bzw. soweit sie verfügbar (3 freie Parzellen im Nordwesten) sind mit rund 2 ha deutlich zu klein. Die Abwägung vom 02.07.2019 wird aufrechterhalten.

  1. Die meisten meiner Vorschläge für eine optische Kaschierung der sehr massiv ausfallenden und in erhöhter Position geplanten Gebäude wurden abgelehnt als unüblich, nicht realisierbar oder zu teuer. Trotzdem beharrt man auf den das Landschaftsbild massiv störenden Maßen und Höhen.

Abwägung:
Eine „optische Kaschierung“ der geplanten Gebäude ist nicht Ziel der vorliegenden Bauleitplanung.
Eine ambitionierte Objektplanung für eine repräsentative Gestaltung der Gebäude und Freiflächen des Unternehmens liegt bereits vor und soll auch gesehen werden.
Die durch die Bauleitplanung festgesetzten Vorgaben zum Maß der baulichen Anlagen und zur Einbindung in die Landschaft über eine qualifizierte Grünordnung sind mit den Fachbehörden abgestimmt und im Rahmen der Objektplanung zu beachten und umzusetzen.
Einwände hierzu liegen von Seiten der Fachbehörden nicht weiter vor.
Die max. zulässige Höhe der Oberkante Rohfußboden aller geplanten Gebäude auf 406 m ü. NN verhindert eine exponierte Höhenlage innerhalb des von ca. 404 m ü.NN auf ca. 411 m ü. NN ansteigenden Betriebsgeländes.

  1. Zu den Festsetzungen im Plan: Die Höhenangabe ist mit der Aussage „ist zu messen ab dem tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt (hergestelltes Geländes) bis zur Oberkante der baulichen Anlage“ insofern ungenau, als das hergestellte Gelände zum Ausgleich der Neigung talseitig durchaus einige Meter höher als jetzt sein kann. Auch Punkt 8 lässt hier Spielräume („ Aufschüttungen […] sind auf das erforderliche Maß zu beschränken“), „erforderlich“ ist dehnbar. Im Interesse des Landschaftsschutzes ist zu prüfen, ob, erleichtert durch talseitige Eingänge, die Gebäudehöhe weiter reduziert werden kann und ob ggf. die Nutzung von Untergeschossen gefordert werden kann. Die Abwägung vom 2.7.19 verneint dies zwar, doch sicher könnte auch eine entsprechend abgesenkte Zufahrt hergestellt werden.

Abwägung:
Mit der Festlegung der max. zulässigen Höhe des Rohfußbodens Erdgeschoss auf m ü.NN ist die max. Höhenlage so hinreichend definiert, dass eine exponierte Höhensituation mit übermäßigen Auffüllungen ausgeschlossen werden kann. Zudem wird gem. Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Bauleitplanung – redaktionell ergänzt, dass Auffüllungen und Abgrabungen, die der Einhaltung von Punkt 3.3 sowie zur verkehrlichen und technischen Erschließung der Bauvorhaben dienen, als erforderlich gelten.

  1. Die Angaben zu Ausgleichsflächen wurden nachgereicht. Zu kritisieren ist, dass die Lage kaum überprüfbar ist, da nur die Flurnummern angegeben sind. Außerdem sind diese relativ weit entfernt, liegen nicht einmal im Bereich der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Die externen Ausgleichsflächen sind im Umweltbericht nicht nur mit Flurnummer, sondern auch mit Gemarkung und Kartenausschnitt hinreichend definiert und nachvollziehbar dargestellt. Diese ergänzen die im Baugebiet selbst festgesetzte Ausgleichsfläche und sind mit den darauf vorgesehenen Entwicklungsmaßnahmen entsprechend dem Leitfaden des Ministeriums „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ ausreichend, um den durch die Planung erfolgenden naturschutzrechtlichen Eingriff zu kompensieren. Dies wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Hierfür ist es nicht zwingend, dass die Ausgleichsflächen in demselben Gemeindegebiet liegen. Es ist ausreichend, wenn sie sich im gleichen naturräumlichen Zusammenhang wie der Eingriff befinden, was vorliegend der Fall ist.

  1. Es ist nicht zu erkennen, wie die Planung der Forderung gerecht wird, die Anpassung an zukünftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse zu berücksichtigen. Durch bauliche Maßnahmen wären Anpassungen möglich. Vorbeugend könnte der rasche Eintrag von Niederschlagswasser in die Kanalisation und damit in die Ilm bei Starkregen-Ereignissen reduziert werden durch die Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen auf den Grundstücken, zumal die versiegelte Fläche zunimmt und damit mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Maßnahmen könnte die Gemeinde Rohrbach hier bei Neubauten entweder vorschreiben oder zumindest durch Subventionen wie komplette oder teilweise Befreiung von den Abwassergebühren fördern. Die angekündigte Stellungnahme des WWA zur geplanten Einleitung des Niederschlagswassers in die Ilm liegt mir leider nicht vor.

Abwägung:
Gem. der aktuellen Planung ist eine Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück regelkonform möglich – die Errichtung eines Sickerbeckens ist nunmehr geplant. Damit ist keine Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in die Ilm erforderlich. Für dieses wird vor Umsetzung der baulichen Maßnahmen eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt, nach Erteilung wird es entsprechend umgesetzt. Die Dimensionierung des Beckens beinhaltet auch Starkregenereignisse. Zum Schutz vor abfließendem Außenwasser wird zudem die Anlage von naturnahen Feuchtmulden zur Sammlung und Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser innerhalb der umlaufenden Eingrünungs- und Ausgleichsflächen zugelassen. Damit wird auch den Forderungen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung Rechnung getragen.
Eine Kostenförderung von grundstücksbezogenen Versickerungsmaßnahmen ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplans.

  1. Zur Begründung, allgemein: Es ist zu bemängeln, dass über lange Strecken keine Begründung geliefert wird, sondern lediglich der Text aus dem Plan erneut abgedruckt wird.

Abwägung:
Die Inhalte der Begründung entsprechen den Anforderungen gem. § 2a BauGB. Zu den aufgeführten Festsetzungen wird grundsätzlich einzeln, bzw. zusammenfassend erläutert, was deren Grund bzw. Zweck ist. Einzig bei der Begründung der festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Nr. 5.1) sollte noch redaktionell ergänzt werden, warum gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten unzulässig sind. Diese entsprechen nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach nicht dem Charakter des Gebiets an der vorgesehenen Stelle, abseits der gemeindlichen Infrastruktureinrichtungen, bzw. es sind negative Auswirkungen durch Vergnügungsstätten auf umliegende Nutzungen zu erwarten.
Die Gemeinde Rohrbach sieht darüber hinaus die Begründung als stichhaltig an, auch von Seiten der Fachbehörden wurden hierzu keine Mängel festgestellt.

  1. Zu Punkt 2 (Anlass und Ziel): Alleine die Faktoren Zuzug und Dynamik begründen noch nicht die Ausweisung großflächiger Gewerbegebiete. Die Gemeinde hat auch die Aufgabe, steuernd in solche Prozesse einzugreifen und auch einmal Wünsche abzulehnen, wenn gewichtige Gründe wie Beeinträchtigung der Nachbarn, des Landschaftsbildes oder der Umwelt dagegen sprechen oder der Flächenverbrauch zu sehr ausufert. Von einer Ausuferung muss man sprechen, wenn, wie erwähnt wird, nach einer Verdoppelung der Fläche (+91%) in der aktuellen Planung bereits in 5-7 Jahren eine weitere Vergrößerung um rund 133% gegenüber der heutigen Fläche erwartet wird. Diese Planung steht auch im Missverhältnis zum wirtschaftlichen Wachstum von 50-75% in fünf Jahren, das keinesfalls mit Sicherheit als Konstante prognostiziert werden kann. Gerade im Kontext der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen sollte in Wirtschaftszweigen, die – wie hier – nicht mit Klimaschutz zu tun haben, nicht längerfristig mit solchen Wachstumsraten gerechnet werden. Die Gemeinde ist ihren Bürgern, kommenden Generationen und dem Erhalt einer lebenswerten Umwelt mehr verpflichtet als rein wirtschaftlichen Interessen. Nicht alles, was machbar ist, muss auch gemacht werden. Ilmendorf Nord zeigt: Bürger haben die immer größeren und hässlicheren Gewerbegebiete satt, sind nicht mehr bereit, ihnen einen Teil ihrer Lebensqualität zu opfern. „Rettet die Bienen“ zeigt: Sehr vielen Menschen sind Umwelt- und Artenschutz wichtiger als Steuereinnahmen und andere wirtschaftliche Aspekte.

  1. Mit der prognostizierten Flächenausweitung geht offenbar kein nennenswerter Zuwachs an Arbeitsplätzen einher – jedenfalls werden hierzu nur vage Angaben gemacht („mittelfristig …Mehrung“). Das macht einen derartigen Flächenverbrauch noch fragwürdiger. Eine Angabe, wie viele Mitarbeiter aus der Gemeinde Rohrbach stammen, fehlt – vermutlich sind es sehr wenige, so dass die Gemeindebürger kaum von der Maßnahme profitieren.

Abwägung:
zu 8. und 9.
Die in der vorliegenden Bauleitplanung zum aktuellen Bedarf (rund 4,0 ha für Verlagerung und Erweiterung des Betriebs) bereits zusätzlich mit überplante Fläche von ca. 2,8 ha für eine zukunftsorientierte Erweiterungsmöglichkeit des Betriebs beträgt genau 70% der aktuell benötigenden Betriebsfläche von ca. 4 ha und liegt dabei in dem, in der Stellungnahme dargelegten, wohl anerkannten Wert für ein wirtschaftliches Wachstum von 50 – 75% in fünf Jahren.
Das Planungsziel der Gemeinde zur Standortsicherung für den örtlichen Gewerbebetrieb und der damit verbundenen Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung kann mit der vorliegenden Bauleitplanung umgesetzt werden.
Der Eingriff kann durch die getroffenen Minimierungsmaßnahmen minimiert und durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.

  1. Der geplante neue Kreisverkehr an der Kreuzung der beiden Staatsstraßen stößt ebenfalls auf meine Kritik:
  • Eine Verkehrszählung wurde nun vorgelegt. Zu klären wäre, ob diese durch eine Sperrung der St 2232 verfälscht wurde.
  • Mein Eindruck, dass der Nord-Süd-verlaufende Verkehr auf der St2232 bei weitem den auf der St2549 überwiegt (68:32%), bestätigt sich. Daraus folgt, dass hier ein sehr großer Teil des Verkehrs, der geradeaus der St2232 folgen will, zum massiven Abbremsen vor und erneuten Beschleunigen nach dem Kreisverkehr gezwungen wird, was einen enormen, aber vermeidbaren, Anstieg von Verbrauch, CO2-Emissionen und Feinstaubemissionen (durch Bremsen und Kurvenfahrt) verursacht. Ein PKW verbraucht während der Beschleunigung das 3-5fache einer Konstantfahrt, was sich 1:1 als CO2-Emission äußert. Beim Schwerverkehr ist der Anstieg von Verbrauch und Emissionen noch weit größer.
  • Die Lärmemissionen werden durch das Bremsen (Quietschgeräusche) und das erneute Beschleunigen ebenfalls zunehmen. Dies wurde im schalltechnischen Gutachten in keiner Weise berücksichtigt. Hier werden bestimmte Geschwindigkeiten als Konstantwerte angesetzt, denen rein rechnerisch entsprechende Lärmpegel zugeordnet werden.
  • Ein Kreisel bedeutet auch zusätzlichen Flächenverbrauch.
  • Wenn man von einer gefahrenträchtigen Kreuzung spricht, sollten als Beleg auch Unfallzahlen vorgelegt werden. Dies geschah in der Abwägung und den neuen Unterlagen vom 2.7. erneut nicht. Sollte es hier tatsächlich auffällig viele Unfälle geben, wäre ein Tempo-limit auf 60-70 (aktuell 80) km/h eine weniger schädliche Alternative.
  • Eine Anbindung des neuen Gewerbegebiets wäre möglich auf Höhe der Burgstaller Straße, wo auch Abbiegespuren eingerichtet werden könnten – und teils schon vorhanden sind. Bei 400 täglichen Fahrten in das und aus dem geplanten Gewerbegebiet gleicht es einem Schießen mit Kanonen auf Spatzen, wenn dafür ein Kreisverkehr geplant wird – der nicht von diesem Gewerbegebiet abhängige Verkehr ist um den Faktor 43 größer!
  • Rettungsdienste verlieren auf dem Kreisel, der sie zum Abbremsen zwingt, wertvolle Zeit
  • Kreisverkehre sind allgemein nur dann sinnvoll, wenn die Fahrtgeschwindigkeit in dem Bereich eher gering ist und es sich um eine Kreuzung handelt, auf der die Verkehrsströme aus mindestens drei Richtungen ähnlich stark sind.

  1. Die schalltechnische Untersuchung geht von unrealistisch hohen Lärmwerten im Ist-Zustand
(„Nullfall“) aus, wenn sie annimmt, dass an der Kreuzung St2232/St2549 auf der St2549 in beide Richtungen mit 100km/h gefahren wird: In der Nähe der Kreuzung ist diese Geschwindigkeit zwar erlaubt, aber völlig unrealistisch. So entstehen rechnerisch zu hohe Werte. Im Falle des vorgesehenen Kreisverkehrs wurde dagegen auf allen Zufahrten mit einem Tempolimit von 70km/h gerechnet sowie mit einer annähernd realistischen weiteren Temporeduzierung auf 40-50km/h im und um den Kreisel. Diese niedrigeren Tempi führen ja schon per se zu weniger Lärm, während im „Nullfall“ davon ausgegangen wird, dass von Wolnzach kommend bis zur Kreuzung 100 gefahren wird, auf der St2232 in beiden Richtungen durchgehend 80km/h. Auch nach dem Abbiegen Richtung Wolnzach geht man vom sofortigen Erreichen von 100km/h aus. So kann man mit einfachen Tricks Zahlen erreichen, die die aktuelle Situation deutlich schlechter aussehen lassen als die geplante. Ein identisches Tempolimit von 70, noch besser 60, idealerweise flankiert durch Maßnahmen wie Verengungen, die kaum ein höheres Tempo erlauben, hätte mit Sicherheit im „Nullfall“ geringere Lärmwerte zur Folge als der Kreisel. Zu beachten ist auch, dass das schalltechnische Gutachten auf keinerlei Lärmmessungen zurückgreift, sondern alle Werte rein theoretisch berechnet. Zusammenfassung:
  • Absolut unwissenschaftlich und manipulativ ist, wenn im Fall des Kreisels mit reduzierter Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich gerechnet wird, im anderen Fall aber nicht (100km/h bis null Meter vor der Kreuzung mit Stoppschild!).
  • Manipulativ ist auch, dass man in beiden Fällen mit unterschiedlichen Tempolimits rechnet. Wer, sei es wegen Lärmschutz oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, ein Tempolimit plant, sollte dies in beiden vorgestellten Szenarien berücksichtigen.
  • Unrealistisch und unwissenschaftlich ist, dass in beiden Fällen zusätzlicher Lärm durch Bremsen und Beschleunigen nicht berücksichtigt wird – eine Berücksichtigung ginge zu Lasten des Kreisels, da dieser zu rund doppelt so vielen Beschleunigungsvorgängen führen würde wie der Nullfall. Beschleunigung führt zu mindestens 4 dB(A) mehr Lärm als konstante Vorbeifahrt.

  1. Es gibt widersprüchliche Angaben zum erwarteten zusätzlichen Verkehr durch das Gewerbegebiet: Diese reichen von „1-2“ bis zu 400 pro Tag.

Abwägung:
zu 10. – 12.
Kreisverkehr
Gemäß den Unterlagen des Sachgebietes Verkehr –ÖPNV des Landratsamtes Pfaffenhofen war die Staatsstraße zum Zeitpunkt der Verkehrszählung (17.05.2018) nicht gesperrt.
Im Zeitraum vom 15.10.2016 bis 15.10.2019 wurden im Einmündungsbereich der St. 2232 / ST 2549 insgesamt 8 Verkehrsunfälle von der Polizeiinspektion Pfaffenhofen aufgenommen.
Ein Kreisverkehr ist nicht nur dann sinnvoll, wenn die Verkehrsströme aus mind. drei Richtungen gleichartig sind, sondern auch dann, wenn dieser dazu beiträgt, Unfälle und dadurch bedingte Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern zu reduzieren. Das ist vorliegend aus fachlicher Sicht der Fall. Nach polizeilicher Stellungnahme wird durch den Bau des Kreisels diese Unfallhäufungsstelle entschärft, was zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt (Stellungnahme Polizeiinspektion Pfaffenhofen, Gerhard Haltmayer, Polizeikommissar, vom 23.10.2019).

Die Errichtung eines Kreisverkehres an dieser Stelle ist eine Planung des Staatlichen Bauamtes die, auch unabhängig von der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes, zur Optimierung dieses Kreuzungspunktes als 3-armiger Kreisverkehr erfolgen würde.

(Schreiben des Staatlichen Bauamts Ingolstadt, Herr Beitler, vom 05.11.2019 hierzu:
„ […] durch die Unfallhäufungsstrecke von vor der Einmündung der St 2549 und nach der Einmündung in Fahrtrichtung Geisenfeld als auch des Einmündungsbereiches der St 2549 in die St 2232 wurde vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt für diesen Einmündungsbereich ein Kreisverkehr als Verbesserung der Verkehrssicherheit festgelegt. Dadurch wird die gesamte Unfallhäufungsstrecke zur Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h in dem Bereich mit eingebunden. Zudem bekommen die Querenden Geh- und Radfahrer auf Grund der unmittelbar am Kreisel befindlichen Querungen durch die reduzierten  Fahrgeschwindigkeiten noch einen zusätzlichen Schutz beim queren. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Rohrbach und um nicht zusätzliche Einmündungen in dem Bereich zu bekommen, was sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde, wurde in Abstimmung mit der Regierung die Erschließung des Gewerbegebietes über den geplanten Kreisverkehr als Lösung befürwortet.“

Sie ist somit keine Maßnahme, für die das Gewerbegebiet ursächlich ist. Das Staatliche Bauamt nutzt insoweit die Aufstellung des Bebauungsplans als Planungsgrundlage für sein Bauvorhaben mit. Umgekehrt ist der Anschluss des Gewerbegebiets an diesen Kreisverkehr mit Blick auf den Flächenverbrauch die sinnvollste Erschließung des Gebiets. Die für die Gebietserschließung benötigte Verkehrsfläche fällt dadurch gegenüber einer alternativen Erschließung im Bereich der Burgstaller Straße mittels gesonderter Abbiegespur deutlich geringer aus.

Die zum Verkehr angegebenen Zahlen sind nicht widersprüchlich. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Tageszeiten und die jeweils zu diesen Zeiten ausgelösten Verkehre. In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 07.06.2018 von Prof.- Dr.- Ing. Harald Kurzak, München, wurde für den 4. Anschluss des Kreisverkehres, mit der Firma Kempf als einzigen Nutzer, das Verkehrsaufkommen insoweit wie folgt angesetzt: 200 KFZ-Fahrten pro Tag und Richtung, also rund 400 Kfz-Fahrten am Tag als Summe des Quell- und Zielverkehrs. Der Schwerlastanteil wird bei max. 5% liegen (10-20 LKW-Fahrten/Tag).

Das höchste stündliche Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes tritt vor und nach den Schichtwechseln auf, die allerdings außerhalb der „normalen“ Berufsverkehrszeiten liegen werden. Für diese „normalen“ Berufsverkehrszeiten, die maßgebend für die Leistungsberechnung sind, wird ein Spitzenstundenanteil des Gewerbegebiets von 10% des Tagesverkehrs sowohl für die Zufahrt als auch für die Ausfahrt angesetzt.

Morgenspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.        Abendspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.
       ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.                        ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.

Hinsichtlich der Herkunft-Ziel-Verteilung wird angenommen, dass die Fahrten vom Gewerbegebiet gleichverteilt (d.h. zur jeweils 25%) von/zur ST 2232 Nord, von/zur ST 2232 Süd, von/zur ST 2549 Wolnzach und von/zur Burgstaller Straße abgewickelt werden.

Immissionsschutz:
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) in Zusammenhang mit der RLS 90 (Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen). Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen, sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.

Die Berechnungen beziehen sich auf Verkehrszählungen mit Prognosedaten, welche nicht messtechnisch sondern lediglich in einer Prognoseberechnung berechnet und die Szenarien gegenübergestellt werden können. Eine messtechnische Darstellung ist nicht zielführend, da sie nur für den Nullfall (= heutiger Bestand) möglich ist, insoweit aber keinen direkten Vergleich mit dem Prognosefall 2030 bzw. mit den Prognoseplanfällen, die letztlich nur auf Berechnungen basieren können, zulässt.

Eine Zusatz-Berechnung mit reduzierter Geschwindigkeit von/ bis zum Kreuzungsbereich wurde wie folgt durchgeführt: 50 km/h bis 10m Abstand zur Kreuzung und 70 km/h bis 50m Abstand zur Kreuzung.
Es ergeben sich geringfügige Pegeländerungen an den Immissionsorten, das Ergebnis bleibt jedoch unverändert.


Ein Tempolimit wird im Zuge des neuen Kreisverkehrs eingeführt (Planfall) und ist deshalb entsprechend berücksichtigt. Wird der Kreuzungsbereich nicht geändert, bleiben auch die derzeitigen Tempi nach Aussage des Staatlichen Bauamts Ingolstadt unverändert. Eine Berechnung des Nullfalls (=Bestand) ist demnach mit der aktuellen Geschwindigkeit in Verbindung mit den auf Basis von Verkehrszählungen prognostizierten Verkehrszahlen zu berechnen.

Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV in Zusammenhang mit der RLS 90. Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.

Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz an der heutigen Einmündung ST 2232/ ST 2549 wird bis zum Prognosejahr 2030 der Verkehr leistungsfähig und verkehrssicher abgewickelt.

  1. Von einer landschaftsverträglichen Einfügung der künftigen Gebäude kann leider keine Rede sein. Die vorgesehene Eingrünung am Rand des Gewerbegebiets wird wegen der zulässigen Gebäudehöhe und der Hanglage keinen ausreichenden Sichtschutz bieten.

Abwägung:
Auf die Abwägung zu Punkt 3. wird verwiesen. Es wird klargestellt, dass mit der geplanten Eingrünung zwar eine Abgrenzung und ein Übergang zur Landschaft geschaffen werden soll. Aus den in Punkt 3. aufgeführten Gründen ist diese aber nicht dazu gedacht, die geplanten Gebäude weitreichend abzuschirmen.

  1. Punkt 6: Alleine die Anbindung an vorhandene Straßen ist noch kein bedeutender Beitrag zur Flächeneinsparung.

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da der geplante Kreisverkehr aber unabhängig vom Baugebiet zu sehen ist, ermöglicht dessen Herstellung einen vergleichsweise geringen Flächenverbrauch gegenüber einer Erschließung mittels gesonderter Abbiegespur im Bereich der Burgstaller Straße (siehe die Abwägung zu Punkt 10 – 12).  


  1. Punkt 7 (Klimaschutz): einige brauchbare, aber viele unzureichende Maßnahmen und teils fragwürdige Argumentation:
  • „kompakte Anordnung der Bauflächen und Erschließungsstrukturen zur Reduzierung der Flächenversiegelung“ - dazu ist der Plan zu wenig detailliert, diese Maßnahme ist ihm nicht zu entnehmen
  • „Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima, im Bereich von [...] Stützmauern, Fassadenbegrünungen“ - dazu finde ich auch nichts im Plan! In der Abwägung vom 2.7. wird sogar die Idee einer Fassadenbegrünung ausdrücklich verworfen.
  • Die bloße „Zulässigkeit von Gründächern“ ist noch keine Klimaschutz- oder Retentionsmaßnahme.
  • „ Festsetzung konkreter Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung im weiteren Bebauungsplanverfahren“ - was noch nicht vorliegt, zählt auch nicht.
  • Der vorliegende Plan schließt eine Aufschüttung des Geländes nicht aus. Dadurch steigt die Gefahr, dass bei Starkregen-Ereignissen Wasser auf die angrenzenden Straßen und in Grundstücke fließt.
  • „ Begegnung der Erosionsgefährdung durch Minimierung von Geländeveränderungen und umlaufende breite Grünstreifen“ ist keine Maßnahme gegen Trockenheit.
  • „ Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen“ ist noch keine Klimaschutzmaßnahme. Die in der Abwägung zu findende Behauptung, die simple Dachkonstruktion würde das Mehr-gewicht nicht ohne große Mehrkosten tragen, halte ich für fragwürdig. Die zu erwartende Schneelast kann ein Mehrfaches des Gewichts von PV-Modulen erreichen. Hinzu kommt, dass sich diese Investition durch die Einspeisevergütung selbst abzahlt. Wie wäre es darüber hinaus mit PV auf der Fassade, wo das Mehrgewicht besser verkraftbar sein sollte und der Ertrag im Winter bei tief stehender Sonne gut ist?
  • „Vermeidung von CO2-Emissionen“ - ob die Planung (Gewerbebetriebe, Grünstreifen) mehr CO2 vermeidet bzw. bindet als die bestehende Landwirtschaft, sollte erst mal bewiesen werden. Ich bezweifle es.

Abwägung:
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan sind konkrete und verbindliche Maßnahmen zum Klimaschutz (Grünordnung und Wasserwirtschaft) enthalten.
Die Möglichkeiten für die Umsetzung energetischer Optimierungsmaßnahmen sind im Rahmen der Festsetzungen gegeben und in der Begründung ausführlich erläutert (siehe Kapitel 7 „Klimaschutz“).
Grundsätzlich sieht es die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung dabei als ihre vorrangige Aufgabe an, Möglichkeiten für Klimaschutzmaßnahmen im Zuge der späteren baulichen Umsetzung planungsrechtlich zu ermöglichen. Das ist hier geschehen. Im Übrigen setzt sie beim Klimaschutz aber auch auf ein freiwilliges Handeln der Bauwerber anstelle eines hoheitlichen Anordnens.

Der Gefahr von Starkregenereignissen kann durch die Anlage naturnahen Feuchtmulden zur Sammlung und Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser in den umlaufenden Grün- und Ausgleichsflächen und ein ausreichend dimensioniertes Sickerbecken begegnet werden. Dem allgemeinen Risiko einer Trockenheit kann durch das Instrument einer Bauleitplanung nicht begegnet werden. Das ist nur im Hinblick auf die sich ggf. für das Plangebiet ergebenden Erosionsgefahren möglich. Hierfür ist die Minimierung von Aufschüttungen durchaus ein geeignetes Mittel ebenso wie die Anlage von bepflanzten Grünflächen.

Nachweise, bzw. Bilanzierungen zu Energiestandards sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

  1. Verkehrsgutachten: Ob dieses aufgrund der Zählung an einem einzigen Tag zuverlässige Werte liefern kann, ist zweifelhaft. Es ist zumindest diskutierbar, ob Wartezeiten zu Spitzen-zeiten von 61-64 Sekunden einen Kreisverkehrneubau rechtfertigen, zumal ein Kreisel die Wartezeiten auch nicht auf Null reduzieren würde, aber täglich tausende Fahrer aufhält und weitere Nachteile hat, vgl. Punkt 10. Leider fehlen hierzu Zahlen. Auch werden keine Quellen für die behauptete Leistungsfähigkeit des Kreisels angeführt. Das Verkehrsgutachten liefert keine Argumente, warum das geplante Gewerbegebiet den Kreisel erforderlich machen sollte. Die von mir und auch von Anwohnern favorisierte Variante einer Anbindung an der Kreuzung mit der Burgstaller Straße wird gar nicht erst thematisiert. Ebenso wenig werden Alter-nativen untersucht wie eine zusätzliche Einfädelspur von der St2549 nach links auf die St2232 (wie etwa nach der Autobahnausfahrt Manching) oder eine bedarfsgesteuerte Ampelanlage an dieser Kreuzung. Die im Gutachten erwähnten Varianten lehne ich auch ab.

Abwägung:
Auf die Abwägung zu den Punkten 10. - 12. wird verwiesen. Es wird jedoch noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass das Gewerbegebiet für den Kreisverkehr nicht ursächlich ist. Weiter sind die Wartezeiten bei einem Kreisverkehr – wenn es überhaupt zu solchen kommt – deutlich kürzer als die für den heutigen Bestand ermittelten. Maßgeblicher Anlass für die Entscheidung des Staatlichen Bauamtes zur Errichtung des Kreisverkehrs ist zudem nicht die Reduzierung der Wartezeit, sondern die Reduzierung des Unfallrisikos.

  1. Geländeschnitte: Die Skizze beschönigt, da die Gebäude nicht mit der maximal erlaubten Höhe eingezeichnet wurden, dafür die Baumreihe unrealistisch hoch ist. Diese Höhe wird, wenn überhaupt, erst nach Jahrzehnten erreicht.

Abwägung:
Siehe Abwägung zu Punkt 3. Ergänzend wird festgestellt, dass die Geländeskizze nur beispielhaft ist. Hinsichtlich der Geländehöhe wurde dabei auf eine realisitische Geländeveränderung abgestellt

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachte Stellungnahme zur Kenntnis.
In der Begründung ist unter Nr. 5.1 (festgesetzte Art der baulichen Nutzung) redaktionell die Begründung für den  Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) zu ergänzen.
Darüber hinaus wird nach eingehender Gewichtung und Abwägung aller dargestellten Belange an der Planung in der vorliegenden Fassung weiter festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.13. Vodafone Kabel Deutschland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.13

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikaitionsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit hochleistungsfähigen Breibandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation – Next Generation Access (NGA)- Netzen,
In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchten wir hiermit unser Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötigen wir Informationen hinsichtlich Potenzial und Kosten.
Deshalb bitten wir Sie uns Ihre Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und uns mitzuteilen, ob hierfür von Ihrer Seite Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, bitten wir um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc).
In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung können wir somit die Telekommunikations-Infrastruktur in Ihrer Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft. Wir freuen uns darüber, wenn Sie uns zudem einen Ansprechpartner mitteilen würden, bei dem wir uns im Anschluss melden können.

Abwägung:
Die Hinweise sind vom Gemeinderat zur Kenntnis zu nehmen. Sie sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung, sondern sind im Zuge der Erschließungsplanung weiter zu beachten.

Beschluss

Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung, sondern sind im Zuge der Erschließungsplanung weiter zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.14. Kreisbrandinspektion, Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
Es wird auf die bereits erfolgte Stellungnahme vom 07.04.2019 verwiesen.

Abwägung:
Die Hinweise wurden im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Objektplanung weiter zu beachten. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Die Hinweise wurden im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Objektplanung weiter zu beachten. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.15. Regierung von Oberbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.15

Sachverhalt

Stellungnahme:
In unserem letzten Schreiben kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Diese Einschätzung wird auch für den vorliegenden Verfahrensschritt aufrechterhalten.

Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.16. Markt Wolnzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.16

Sachverhalt

Stellungnahme:

Da der Knotenpunkt von der ST 2549 von Wolnzach vor allem abbiegend nach links auf die ST 2232 nach Pfaffenhofen a.d.llm bereits jetzt stark belastet ist, wurde ein 3 armiger Kreisverkehr geplant.
Zur Erschließung des geplanten Gewerbegebietes soll nunmehr ein 4-armiger Kreisverkehr gestaltet werden.
In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 07.06.2018 von Prof.- Dr.- Ing. Harald Kurzak, München,
wurde ermittelt, dass den 4. Anschluss des Kreisverkehres als einzigen Nutzer die Firma Kempf bedient. Das Verkehrsaufkommen wird am neuen Standort wie folgt angesetzt: 200 KFZ-Fahrten pro Tag und Richtung, also rund 400 Kfz-Fahrten am Tag als Summe des Quell- und Zielverkehrs. Der Schwerlastanteil wir bei max. 5% liegen (10-20 LKW-Fahrten/Tag).
Das höchste stündliche Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes tritt vor und nach den Schichtwechseln auf, die allerdings außerhalb der "normalen" Berufsverkehrszeiten liegen werden. Für diese „normalen" Berufsverkehrszeiten, die maßgebend für die Leistungsberechnung sind, wird ein Spitzenstundenanteil des Gewerbegebiets von 10% des Tagesverkehrs sowohl für die Zufahrt-als auf für die Ausfahrt angesetzt.

Morgenspitze: zufahrend        10%= 20 Kfz/Std.        Abendspitze: zufahrend        10%= 20 Kfz/Std.
ausfahrend        10%= 20 Kfz/Std.                          ausfahrend        10%= 20 Kfz/Std.
                       
Hinsichtlich der Herkunft-Ziel-Verteilung wird angenommen, dass die Fahrten vom Gewerbegebiet gelichverteilt (d.h. zur jeweils 25%) von/zur ST 2232 Nord, von/zur ST 2232 Süd, von/zur ST 2549 Wolnzach und von/zur Burgstaller Straße abgewickelt werden.
Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz an der heutigen Einmündung ST 2232/ ST 2549 wird bis zum Prognosejahr 2030 der Verkehr leistungsfähig und verkehrssicher abgewickelt.
Der Marktgemeinderat nimmt die im Nachgang der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die Anregungen in der Stellungnahme des Marktes Wolnzach vom 04.04.2019 vorgelegten und im Sachverhalt dargestellten Informationen zur Kenntnis.
Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach erhebt keine Einwände gegen oben genanntes Bauleitplanverfahren. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme vom 04.04.2019 verwiesen.

Abwägung:
Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 04.04.2019 wurde im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 behandelt.

Beschluss

Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 04.04.2019 wurde im Rahmen der Abwägung und Beschlussfassung vom 02.07.2019 behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.17. Bürger XXXX

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 3.1.17

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wir bedauern, dass Sie unser Anliegen zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost" in Ihrer bisherigen Planung nicht berücksichtigen wollen und möchten hiermit erneut gegen den aktuell vorgelegten Bebauungsplan Einspruch erheben. Der Argumentation aus Ihrem Schreiben können wir an mehreren Stellen nicht folgen.
Zum Thema Verkehrssicherheit geben Sie an, dass die Möglichkeit zum Queren der St2232 ggü. dem heutigen Zustand verbessert wird, indem drei Querungen mit Mittelinsel vorgesehen sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass heute für Fußgänger kein Bedarf zur Querung der St2232 besteht, was durch die Erschließung durch die Firma Kempf und die dort hin pendelnden Arbeitnehmer drastisch zunehmen wird. Durch die Verlegung des Kreisels an die Einmündung der Burgstaller Straße kann die notwendige Anzahl an Querungen auf nur eine einzige reduziert werden, was die Verkehrssicherheit sowie den Verkehrsfluss, insbesondere zu Pendlerzeiten, deutlich verbessert.
Im Rahmen der öffentlichen Informationsveranstaltung vom 07.03.2019 haben Sie darauf hingewiesen, dass durch die Erschließung des Gewerbegebiets Rohrbach-Ost durch die Firma Kempf nicht mit einem wesentlich erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass sich die Anzahl der LKWs, welche die Firma Kempf beliefern bzw. Ware abholen auf ein bis zwei Fahrzeuge am Tag beschränkt. In Ihrem Schreiben vom 12.08.2019 ist von 8- 10 LKW-Fahrten am Tag die Rede, im Zeitungsartikel des Pfaffenhofener Kuriers vom 17.09.2019 zum Thema „An der Hopfenstraße entstehen 16 Wohnungen" ist sogar von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 400 Fahrzeugen, davon 5 %, also 20 LKW, die Rede. Aus Sicht der Anwohner ist daher sehr wohl mit einer erhöhten Verkehrs- und Lärmbelastung zu rechnen.
Wie Sie bereits selbst in Ihrem Schreiben feststellen, werden die zulässigen Grenzwerte bereits heute überschritten, was messtechnisch nachgewiesen wurde. Dabei ist jedoch anzumerken, dass die Untersuchungen in einem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die St2232 nach Pfaffenhofen aufgrund von Brückenbauarbeiten gesperrt war und damit mit einem geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Durch die von Ihnen dargelegten Maßnahmen soll die Belastung anhand Ihrer Prognosen zwar reduziert werden, allerdings liegt nach wie vor eine deutliche Überschreitung der zulässigen Grenzwerte vor. Dabei finden die subjektiv als erheblich störend wahrgenommenen Beschleunigungen von Kraftfahrzeugen, die durch die Einführung eines Kreisels verstärkt zu erwarten sind, in Ihrer Betrachtung noch keine Berücksichtigung. Nach Angaben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ist hier mit einer Erhöhung des Lärmpegels um bis zu 4 dB(A) zu rechnen. Die von Ihnen genannten Maßnahmen zur Lärmreduzierung (Einführung des Kreisels und Verlegung um ca. 60 m nach Nordosten) sind damit keineswegs zielführend. Die Ausführungen im Ihnen vorliegenden Schreiben des Bund Naturschutzes vom 08.04.2019 bestätigen diese Argumentation (siehe Punkt 9). Durch eine Verlegung des Kreisels an die Einmündung der Burgstaller Straße würde der Kreisel in ein bereits bestehendes Gewerbegebiet verlegt werden und die umliegenden Wohn- und Mischgebiete würden nicht durch ein weiter erhöhtes Lärmaufkommen belastet.
Entgegen Ihrer Aussage, dass eine Verlegung der: Kreuzung St2232 - Bahner Berg an die Burgstaller Straße in Form eines Kreisel bereits intensiv bewertet wurde, legen Sie in Ihrem Schreiben vom 12.08.2019 dar, dass diese Option durch das staatliche Bauamt Ingolstadt nicht beabsichtigt bzw. gewünscht ist. Wir möchten Sie daher erneut auffordern, diese Option unter Berücksichtigung der in unserem Schreiben vom 08.04.2019 vorgebrachten Aspekte sowie der oben angeführten Argumente ernsthaft in Erwägung zu ziehen und zu bewerten, und die Kreuzung an die heutige Einmündung der Burgstaller Straße in die St2232 zu verlegen.
Ein weiterer Aspekt für die Verlegung des Kreisels ist die geplante Änderung des Bebauungsplans Burgstaller Straße, welche im Donaukurier Artikel "5000 Euro Defizit pro Gruppe" vom 18.09.2019 beschrieben wird. Durch die Erweiterung für die Autologistikfirma ist an dieser Kreuzung zusätzlich zum üblichen Pendelverkehr mit einem weiter erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches durch die Verlegung des Kreisels an die Kreuzung Burgstaller Straße - St2232 besser bewältigt werden kann.
Des Weiteren stellt sich für die Anwohner die Frage, warum der Markt Wolnzach in seinem Schreiben vom 04.04.2019 anregt, den Bebauungsplan nicht als Gewerbegebiet sondern zur Klarstellung als Industriegebiet anzugeben. Ebenso soll das neu erschlossene Baugebiet laut Schreiben von Herrn Dr. Sebastian Wagner vom 12.03.2019 als Industriegebiet ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung eines Industriegebietes in unmittelbarer Nähe zum auch von der Gemeinde Rohrbach vermarkteten Wohngebiet Moosäcker würden Sie den Wert des von der Gemeinde profitabel verkauften Grundes deutlich reduzieren, da die Grundstücke dann ein einzelnes Wohngebiet umringt von Staatsstraße, Gewerbe- und Industriegebiet darstellen. Im Übrigen wiederspricht die Ausweisung eines Industriegebietes ausdrücklich Ihren Ausführungen der Informationsveranstaltung vom 07.03.2019. Sollten die von Ihnen vorgetragenen Bedingungen für ein Gewerbegebiet nicht eingehalten werden, fordern wir sie auf, auf die Erschließung des Baugebietes zu verzichten und stattdessen die freien Flächen im bereits erschlossenen Bruckbach zu nutzen. Damit kämen Sie auch der Forderung des Umweltbundesamts nach, den Flächenverbrauch in Bayern einzugrenzen. Wir bitten Sie, auch dazu ausführlich Stellung zu beziehen.


Abwägung:
Verkehrssicherheit Fußgänger:
Die Verkehrssicherheit von Fußgängern und Radfahrern ist auch ein Anliegen der Gemeinde Rohrbach und des Staatlichen Bauamts. Durch den Bau des Kreisverkehrs und des neu konzipierten Fuß- und Radweges werden in diesem Bereich erstmalig Möglichkeiten zur Querung für Fußgänger und Radfahrer geschaffen, die bislang noch nicht vorhanden waren.
Sie dienen neben der fußläufigen Anbindung an das geplante Gewerbegebiet auch der Anbindung an das überörtlich geplante Radwegenetz (parallel zu den Staatsstraßen) und zum Bahnhaltepunkt. Die Lage des Kreisverkehrs wurde entsprechend der Planung des Staatlichen Bauamts in den vorliegenden Bebauungsplan übernommen.
Es sind insgesamt 3 Querungen (südlicher Ast St2232, östlicher Ast St2549 und Zufahrt Gewerbegebiet) vorgesehen. Diese sollen jeweils mit einer Mittelinsel als Querungshilfe und Aufstellfläche sicher ausgestaltet werden. Das ist die gängige und funktionierende Praxis und gewährleistet nach den Erfahrungswerten des Staatlichen Bauamts ein sicheres Überqueren (siehe auch Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Ingolstadt, Hr. Beitler vom 05.11.2019 - unter Alternative Anbindung).

Verkehrsaufkommen:
In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 07.06.2018 von Prof.- Dr.- Ing. Harald Kurzak, München, wird unter der Voraussetzung, dass der 4. Anschluss des Kreisverkehres als einzigen Nutzer künftig die Firma Kempf bedient, das Verkehrsaufkommen am neuen Standort mit 200 KFZ-Fahrten pro Tag und Richtung, also rund 400 Kfz-Fahrten am Tag als Summe des Quell- und Zielverkehrs angesetzt. Der Schwerlastanteil wird bei max. 5% liegen (10-20 LKW-Fahrten/Tag).

Das höchste stündliche Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes tritt vor und nach den Schichtwechseln auf, die allerdings außerhalb der „normalen“ Berufsverkehrszeiten liegen werden. Für diese „normalen“ Berufsverkehrszeiten, die maßgebend für die Leistungsberechnung sind, wird ein Spitzenstundenanteil des Gewerbegebiets von 10% des Tagesverkehrs sowohl für die Zufahrt als auf für die Ausfahrt angesetzt.

Morgenspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.        / ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.

Abendspitze:                zufahrend 10%= 20 Kfz/Std. / ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.

Hinsichtlich der Herkunft-Ziel-Verteilung wird angenommen, dass die Fahrten vom Gewerbegebiet gleichverteilt (d.h. zur jeweils 25%) von/zur ST 2232 Nord, von/zur ST 2232 Süd, von/zur ST 2549 Wolnzach und von/zur Burgstaller Straße abgewickelt werden.

Diese Werte wurden als Prognose-Planfall bei der Schalltechnischen Untersuchung mit angesetzt und sind somit auch in die Geräusch-Kontingentierung des Gewerbegebiets eingeflossen. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurde aufgezeigt, dass es durch den Prognose-Planfall (mit Neubau des Kreisverkehrs) zu einer Reduzierung der Geräuschimmissionen kommt.

Gemäß den Unterlagen des Sachgebietes Verkehr –ÖPNV des Landratsamtes Pfaffenhofen war die Staatsstraße zum Zeitpunkt der Verkehrszählung (17.05.2018) nicht gesperrt.

Immissionsschutz:
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV in Zusammenhang mit der RLS 90. Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen, sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.
Die angesprochenen, subjektiv als erheblich störend wahrgenommenen Beschleunigungen von Kraftfahrzeugen, die durch die Einführung eines Kreisels verstärkt zu erwarten seien, können insofern nicht in die Berechnungen eingestellt werden.  
Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen (vgl. Stellungnahme vom 30.08.2019) bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39.

Alternative Anbindung:
Die Optimierung des unfallträchtigen Knotenpunktes St2232 – Bahner Berg (St2549) durch die Errichtung eines Kreisverkehrs wird vom Staatlichen Bauamt, unabhängig von der Entwicklung des Gewerbegebietes Rohrbach Ost, zur Reduzierung von Unfallgefahren für dringend notwendig erachtet und deshalb auch weiter verfolgt.

Vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt wird in einem Schreiben (Hr. Beitler vom 05.11.2019) hier angemerkt: „ […] durch die Unfallhäufungsstrecke von vor der Einmündung der St 2549 und nach der Einmündung in Fahrtrichtung Geisenfeld als auch des Einmündungsbereiches der St 2549 in die St 2232 wurde vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt für diesen Einmündungsbereich ein Kreisverkehr als Verbesserung der Verkehrssicherheit festgelegt. Dadurch wird die gesamte Unfallhäufungsstrecke zur Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h in dem Bereich mit eingebunden. Zudem bekommen die querenden Geh- und Radfahrer auf Grund der unmittelbar am Kreisel befindlichen Querungen durch die reduzierten Fahrgeschwindigkeiten noch einen zusätzlichen Schutz beim Queren. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Rohrbach, und um nicht zusätzliche Einmündungen in dem Bereich zu bekommen, was sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde, wurde in Abstimmung mit der Regierung die Erschließung des Gewerbegebietes über den geplanten Kreisverkehr als Lösung befürwortet.“

Eine alternative Anbindung des geplanten Gewerbegebietes durch einen zusätzlichen Ausbau des Kreuzungspunktes St2232 – Burgstaller Straße wurde im Rahmen der Abwägungen verworfen:
Die Erschließung über den unabhängig geplanten Kreisverkehr ermöglicht zudem eine flächensparende und verkehrssichere Lösung zur Anbindung des geplanten Betriebsgeländes.
Weiter liegt im Norden, auf Höhe der Burgstaller Straße, der Tiefpunkt des Planungsgebiets. Das wegen der Hanglage zur Regenwasserbewirtschaftung zwingend erforderliche Sickerbecken muss wegen der Fließrichtung des Regenwassers und der Sickerfähigkeit des Untergrunds zwingend dort entstehen. Es handelt sich damit um einen Zwangspunkt. Dieser ist mit einem Kreisverkehr und mit einer Erschließung des Gebiets an dieser Stelle nicht zu vereinbaren. Hier werden bereits mit Baubeginn die notwendigen Sickerflächen zur Regenwasserbewirtschaftung für das gesamte Betriebsgelände entstehen.
Sie dienen auch der Ergänzung der festgesetzten Eingrünung als Übergang zur freien Landschaft nach Norden hin.
Mit dieser Planung wird somit nicht nur das Ziel, mit der Erschließung des Gebiets möglichst wenig zusätzliche Fläche zu versiegeln, sondern auch die Geländeveränderungen möglichst gering zu halten, unterstützt.

Gewerbegebiet:
Sowohl der Markt Wolnzach, als auch der Regionsbeauftragte der Regierung von Oberbayern, Dr. Wagner haben in Ihren Stellungnahmen nur auf die damals im Vorentwurf der Planzeichnung zur frühzeitigen Trägerbeteiligung ausgewiesene Gebietstypik „Industriegebiet“ Bezug genommen, ohne ein solches zu fordern oder als richtig zu beurteilen.
Im Zuge der Abwägung der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 02.07.2019 wurde beschlossen die Gebietstypik als „Gewebegebiet“ festzusetzen. Bei der geplanten Nutzung handelt es sich nicht um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb, so dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets für diesen als absolut ausreichend beurteilt wurde, was auch die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Bebauung entsprechend wesentlich besser berücksichtigt. Die Festsetzung des „Gewerbegebietes“ ist somit stimmig.

Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach stehen nicht in ausreichender Größe für die geplante Betriebsverlagerung und Erweiterung zur Verfügung.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Nach sorgfältiger Gewichtung und Abwägung aller dargestellten Belange wird an der Planung in der vorliegenden Fassung festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der

  1. Beschlüsse vom 02.07.2019 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4  Abs. 1 BauGB sowie der

  1. Beschlüsse vom 19.11.2019 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4    Abs. 2 BauGB

den vom Ingenieurbüro Wipflerplan, Pfaffenhofen, gefertigten Entwurf des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebebiet Rohrbach-Ost“ samt Begründung, Umweltbericht und den weiteren Planunterlagen (Geländeschnitte, Baugrund- und Altlastengutachten, verkehrstechnische Untersuchung, schalltechnischer Untersuchung, spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung) mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Umrüstung der Straßenlampen auf LED im Gemeindebereich *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö 4

Sachverhalt

Im Jahr 2020 werden turnusgemäß die Straßenlampen gewartet. Im Vorfeld wurde beim Bayernwerk eine Aufstellung angefragt, die eine Übersicht über die im Gemeindegebiet verbauten Lampen und eine Berechnung der Amortisation des Umbaus auf LED enthält.

Diese Übersicht (s. Anlage) ergibt, dass sich der Umbau des Lampentyps Bavaria durch den Einbau eines LED-Moduls bereits nach 8,1 Jahren amortisiert. In den vorgesehenen Straßen sind untergeordnet auch einige andere Lampentypen verbaut. Diese sollen auch umgebaut werden, damit jeweils die ganze Straße auf LED umgerüstet ist.

Bei den betroffenen Straßenzügen handelt es sich um:
Altwasserweg, Am Gießgraben, Am Pfannenstiel, Amtmannweg, Hofmarkstraße, Kirchenweg, Martergasse, Moorweg, Moosäcker, Ottersrieder Straße, Pabostraße, Pfarrer-Ernst-Straße, Salvatorstraße, Schloßweg, Semptstraße, Serbenstraße, Siedlung, St.-Kastulus-Straße, Wiesenweg, Wilhelm-von-Münster-Straße.

Daten bezogen auf diese Maßnahme
Energieeinsparung jährlich
kw/h
CO2-Einsparung jährlich
1,1 to.
Einsparung Stromkosten jährlich
7.500 €
Kosten brutto
80.410,72 €
Sondernachlass Wartungszyklus
3.427,20 €
Gesamtkosten brutto
76.983,52 €

Die Umrüstung auf LED bringt eine jährliche Einsparung von 1,1 Tonnen CO2 (Verbrauch aktuell: 1,75 Tonnen CO2). Die Stromkosten reduzieren sich um ca. 7.500 € jährlich. Die Gesamtmaßnahme hätte sich somit nach ca. 10 Jahren amortisiert.


Als weitergehende Variante wurde kurzfristig noch die Umrüstung aller 931 Leuchten im Gemeindebereich inkl. Ortsteile berechnet. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Energiekosten für 2020 ergibt sich folgendes Bild:



Aktuell
Nach Umrüstung
Einsparung p.a.
Stromverbrauch 2018
219.619 kWh/a
67.000 kWh/a
152.619 kWh/a
Energiekosten 2020: 0,2239 € / kW
49.172,69 €
15.001,30 €
34.171,39 € = 69,49 %
CO2-Belastung (0,474 kg/kW)
104 t/a
32 t/a
72 t/a


Variante ohne physika- lischen Überlastungs-
schutz
Variante mit physika- lischen Überlastungs-
schutz
Kosten brutto
415.000 €
480.000 €
Sondernachlässe Wartungszyklus etc.
35.000 €
35.000 €
Gesamtkosten brutto
380.000 €
445.000 €
Einsparung Wartungsvertrag p.a.
3.323,67 €
5.539,45 €
Amortisation
10,1 Jahre
11,2 Jahre

Weitere Vor- bzw. Nachteile:
  • Brenndauer LED 4.050 Std. = 25 Jahre bei Restleuchtkraft von 80%
  • Brenndauer konventionell max. 5 Jahre bei 60%. Dann erfolgt Austausch im Wartungszyklus von 5 Jahren.
  • LED mit 3.000 Kelvin (warmweiß) vom GR gewählt = sehr Insektenfreundlich.
  • Zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr werden LED auf 50 % Leistung gedimmt. In Einsparung einkalkuliert.
Auf alle Leuchten besteht eine 10-jahrige Garantie, außer bei den LED-Einsätzen für die Langmatz Bavaria (139 St.) und Parasolic (30 St.). Hier gewährt der Hersteller eine Garantie von 7 Jahren

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach nimmt das Angebot der Bayernwerk Netz AG zur Umrüstung aller Leuchten (derzeit 931 Stück) im gesamten Gemeindegebiet ohne physikalischen Überspannungsschutz zum Gesamtbruttopreis von 380.000 € an und beauftragt die Realisierung im Rahmen der in 2020 durchzuführenden Wartungsarbeiten. Der bestehende Wartungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Die Mittel werden im Haushalt 2020 entsprechend berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Information über Ausschreibungsergebnisse für Umbau Sitzungssaal im Rathaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö 5

Sachverhalt

In der Sitzung vom 23.07.2019 hat der Gemeinderat dem Umbau des Sitzungssaales in Büroräume zugestimmt. Die Verwaltung wurde damals beauftragt die einzelnen Gewerke auszuschreiben und ermächtigt, die Aufträge nach Prüfung der eingegangenen Angebote an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Zwischenzeitlich wurden die einzelnen Gewerke ausgeschrieben. Im Einzelnen ergibt sich derzeit folgender Sachstand:

  1. Für die Trockenbauarbeiten (incl. Oberlichter und Innentüren) wurden 3 Angebote angefordert. Ein Bieter gab ein Angebot in Höhe von 18.753,03 € (brutto) ab. Die Kostenschätzung für dieses Gewerk lag bei 20.000,00 € (brutto). Der Auftrag wurde an die Fa. Cabric aus Rohrbach vergeben.

  1. Die Fenster wurden bereits von der Fa. Osterhuber aus Fahlenbach zum Preis von 5.950,00 € (brutto) ausgetauscht.

  1. Folgende Gewerke wurden im Rahmen von Einzelaufträgen bis ca. je 5.000 € vergeben:

Elektro/EDV:        Fa. Haberer        
Maler:                Fa. Dierl
Bodenbeläge:        Fa. Nischwitz
Heizung:                Fa. Blank

Mit dem Innenausbau wird ab der Kalenderwoche 2/2020 begonnen. Die Fertigstellung ist für Mitte bis Ende Februar 2020 geplant. Die geschätzten und genehmigten Kosten liegen bei 50.000,00 € (brutto) und werden eingehalten.

Die nächste Gemeinderatssitzung am 10.12.2019 muss wegen der Hobbykünstlerausstellung verlegt werden. Aufgrund des geschilderten Zeitplans für die Umbauarbeiten und der darauffolgenden Umnutzung findet heute die letzte Gemeinderatssitzung im bisherigen Sitzungssaal statt. Künftig werden die Gemeinderatssitzungen überwiegend im Mehrzweckraum in der Grundschule (oberer Eingang) abgehalten. Trauungen im kleineren Rahmen erfolgen in einem eigenen Trauungszimmer.

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6. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö 6

Sachverhalt

GR Schweiger informierte über ein Urteil des OLG Frankfurt, nachdem die Geschwindigkeitskontrollen privater Dienstleister unzulässig sind. Ob dies auch in unserem Fall zutrifft wird überprüft.
(Rückmeldung: In dem Artikel im Pfaffenhofener Kurier vom 20.11.2019 wurde genau dieser Fall rechtlich untersucht mit dem Ergebnis, dass die Übertragung auf private Unternehmer in Bayern aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen zulässig ist).

Datenstand vom 19.12.2019 08:29 Uhr