Datum: 11.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Treffpunkt Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29.07.2019
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer, Fl.Nr. 103/36, Gemarkung Rohrbach (Kernbauernleite 21) *)
2.2 Antrag auf Vorbescheid zum Erstellen eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 180/17, Gemarkung Rohrbach (Mautanger 7) *)
2.3 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 872/36, Gemarkung Rohrbach (Landrat-von-Koch-Straße 1a) *)
2.4 Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen, Fl.Nr. 933/1, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 5a/5b) *)
2.5 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte, Fl.Nr. 74/19, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Straße 14) *)
2.6 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 197/2, Gemarkung Rohr (Rinnberg 14a) *)
2.7 Neubau einer Produktionsanlage, Fl.Nrn. 130, 131, 132, 132/1, Gemarkung Burgstall (GE Rohrbach-Ost) *)
2.8 Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Fl.Nr. 61/20, Gemarkung Waal (Schusterleite 14) - Bekanntgabe (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren) *)
3 Antrag auf Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Straße "Am Sportplatz, Fahlenbach"
4 Bekanntgaben und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom 29.07.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer, Fl.Nr. 103/36, Gemarkung Rohrbach (Kernbauernleite 21) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Mißberg“.

Es ist die Errichtung einer Stützmauer (Beton-Winkelelemente, Gesamtlänge ca. 23 m, davon ca. 21,5 m an der Südgrenze und ca. 1,5 m an der Ostgrenze, Höhe ca. 1 m, Breite ca. 0,12 m) samt aufgesetzten verzinkten Doppelstabmattenzaun (Höhe ca. 0,9 m) an der Süd- bzw. Ostgrenze des Grundstückes (unter Berücksichtigung des Bereiches des bestehenden Kompostes – Südwestseite) geplant. Zur östlichen Grundstücksseite hin soll auf einer Länge von ca. 16 m (Höhe ca. 0,9 m) ebenfalls ein verzinkter Doppelstabmattenzaun errichtet werden.

Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Errichtung einer an sich nicht zulässigen Stützmauer
  • Stabmattenzaun statt Maschendrahtzaun

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sine isolierte Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Das Grundstück ist derzeit an der Südseite zur Nachbarbebauung abgeböscht. Nunmehr soll die durch die Errichtung einer Stützmauer gewonnene Fläche als Nutz- und Insektengarten genutzt werden. Aus ortsplanerischer Sicht ist die Errichtung eines verzinkten Doppelstabmattenzaunes unproblematisch, entsprechende Befreiungen wurden bereits erteilt. Eine Stützmauer an der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von max. 1 m erscheint aus ortsplanerischer Sicht noch vertretbar zu sein, ohne dass hier die Grundkonzeption des Bebauungsplanes aufgehoben wird. Voraussetzung aus Sicht der Gemeinde hierfür ist, dass die betroffenen Grundstücksnachbarn – wie hier der Fall ist – dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. Insofern erscheint die Erteilung der Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu den isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17 „Mißberg“ das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.2. Antrag auf Vorbescheid zum Erstellen eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 180/17, Gemarkung Rohrbach (Mautanger 7) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundfläche ca. 15 x 11 m, Satteldach mit ca. 22-25° Dachneigung) mit Doppelgarage geplant. Hierfür sollen mit dem gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid die Erfolgsaussichten abgefragt werden.

Für die Realisierung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
  • E+1-Bauweise (Erd- und Obergeschoss) statt E+D-Bauweise (Erd- und Dachgeschoss) mit Traufhöhe von ca. 6,80 m (statt max. 6,20 m)
  • Höhenlage Oberkante Fertiger Fußboden (OK FFB) bei ca. 0,82 m statt max. 0,40 m über Straßenoberkante
  • Firstrichtung des Wohnhauses von Westen nach Osten statt von Nordost nach Südwest
  • Dachneigung von 22-25° statt 37-43° (bei E+D-Bauweise) bzw. 28-37° (bei E+1-Bauweise)
  • Errichtung einer Stützmauer (Höhe ca. 70-80 cm) mit Geländeaufschüttung

Zu den Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Es wird die Errichtung eines Wohnhauses mit Erd- und Obergeschoss (E+1-Bauweise) sowie einem flach geneigten Satteldach (22-25°) angestrebt. Nach Ansicht der Bauherren kann hierdurch das Obergeschoss als ein vollwertiges Geschoss für eine spätere Nutzung als abgetrennte Wohneinheit genutzt werden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre auf dem Baugrundstück grundsätzlich neben dem Erdgeschoss max. ein ausgebautes Dachgeschoss (E+D-Bauweise) zulässig. Die Errichtung einer Stützmauer samt Geländeauffüllung soll analog den Nachbargrundstücken aus Gründen des Hochwasserschutzes erfolgen, zumal das Grundstück derzeit noch eine Senke aufweist.  
Aus ortsplanerischer Sicht kann den Befreiungen zugestimmt werden. Bereits mit Beschluss vom 25.06.2013 stand der Gemeinderat dem Bauvorhaben positiv gegenüber. Auf den westlichen Nachbargrundstücken sind laut Bebauungsplan Wohnhäuser in E+1-Bauweise zulässig und auch allesamt so umgesetzt worden. Das geplante Wohnhaus würde sich daher in seiner Kubatur und Höhenentwicklung harmonisch in die bestehende Umgebung einfügen, zumal es sich zudem im rückwärtigen Bereich einer kleinen Sackgasse befindet. Zudem ist das gesamte Plangebiet bis auf eine Parzelle komplett bebaut, was eine große Flut an Folgeanträgen nicht erwarten lässt. Im Vergleich zur zulässigen E+D-Bauweise mit steilem Satteldach wird das Gebäude mit flacherem Satteldach insgesamt in seiner Firsthöhe nicht höher. Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen sowie der festgesetzten Baugrenzen bleiben daher aus Sicht der Gemeinde die nachbarlichen Interessen gewahrt. Befreiungen von der Wandhöhe sind bereits genehmigt worden. Die umliegenden Nachbargebäude wurden ebenfalls „höher herausgebaut“ (aus Gründen des Hochwasserschutzes), so dass die Befreiungen bezüglich Traufhöhenüberschreitung und Höhenlage OK FFB als vertretbar erscheinen. Die Drehung der Firstrichtung ist angesichts der auf den Nachbarparzellen vorzufindenden verschiedenen Firstrichtungen unauffällig und mit der geplanten Begründung der Solarenergienutzung nachvollziehbar. Ebenfalls spricht nichts gegen die geplante Geländeauffüllung samt Stützmauererrichtung im Vergleich mit den bereits vorhandenen Stützmauern und Geländeveränderungen in der Umgebung aus Gründen des Hochwasserschutzes.

Die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen weitestgehend vor.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.3. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 872/36, Gemarkung Rohrbach (Landrat-von-Koch-Straße 1a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Haberfeld I“.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundfläche ca. 8 x 9 m, Satteldach, 45° Dachneigung) in Form eines Hanghauses mit Garage und einem Stellplatz geplant. Zur Bebauung des Grundstücksteils liegt eine genehmigte Bauvoranfrage (Bescheid vom 29.01.2018) vor.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Lage außerhalb der Baugrenzen
  • Talseitige Wandhöhe ca. 7,40 m statt max. 6,30 m
  • U+E+D-Bauweise (statt max. 2-geschossig) mit Ausbau des Dachgeschosses
  • Dachneigung 45° statt max. 30°
  • Errichtung eines Kniestocks
  • Ausführung Garage mit Flachdach statt Pultdach (bis 7° Dachneigung)

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen mit der beantragten Bebauung grundsätzlich keine Bedenken. Einer Bebauung im Westbereich des Grundstückes wurde im Rahmen des Vorbescheidsantrages zugestimmt mit der Bedingung, dass es sich lediglich um eine Wohneinheit handelt – was hier der Fall ist. Das Gebäude ist aufgrund der Hanglage als Hanghaus auszubilden. Der beantragten U+E+D-Bauweise (einschließlich Dachgeschoss-Ausbaus mit Kniestockausführung) sowie der Überschreitung der Wandhöhe kann aus gemeindlicher Sicht somit zugestimmt werden. Entsprechende genehmigte Vergleichsfälle liegen im Plangebiet bereits vor. Ein Einfügen in die nähere Umgebung bleibt gewahrt. Die Ausführung der Garage mit Flach- statt einem flachgeneigtem Pultdach stellt lediglich eine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan dar. Alle Befreiungen sind aus ortsplanerischer Sicht vertretbar und auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung, wobei die Kosten für die Herstellung des Kanalhausanschlusses komplett (d.h. auch inkl. des Anteils im öffentlichen Straßengrund) vom Bauherrn zu tragen sind. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne im Bereich der Grundstückszufahrt) auf dem Grundstück rückzuhalten. Die Kosten für eine etwaige Gehwegabsenkung gehen zu Lasten des Bauherrn.

Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Der geplante Stellplatz muss eine Mindestgröße von 2,50 x 5 m aufweisen und darf nicht im Stauraum (Vorplatz) vor der Garage liegen, sprich er muss eigenständig benutzbar sein (gleiches gilt für die Garage). Insofern muss der geplante Stellplatz noch etwas von der Garagenzufahrt nach Westen verschoben werden.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Haberfeld I“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.4. Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen, Fl.Nr. 933/1, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 5a/5b) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes      Nr. 5 „An der Ilm“ mit den hierzu ergangenen Änderungen.

Es ist die Errichtung eines Doppelhauses (Grundfläche 11,64 x. 14,99 m, Erd- und Obergeschoss, 27° Walmdach) mit Garagen (Einfach- und Doppelgarage) und Stellplätzen geplant. Hierfür soll eine auf dem Grundstück befindliche Garage abgebrochen werden.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
-        Wandhöhe Haus ca. 7,10 m statt max. 6,50 m

Zudem wird folgende Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) beantragt:
  • Unterschreitung der westlichen Abstandsfläche zum bestehenden Wohnhaus (Abstand zwischen beiden Gebäuden beträgt 5,50 m statt min. 6 m)

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die beantragten Abweichungen gilt dies analog.
Aus ortsplanerischer Sicht kann der beantragten Befreiung und Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe liegen genehmigte Bezugsfälle aus der Nachbarbebauung vor. Ein Einfügen in die Umgebung bleibt gewährleistet. Die Befreiung von der Wandhöhe wurde im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes vom Landratsamt Pfaffenhofen bereits in Aussicht gestellt (somit war keine Regelung im Bebauungsplan erforderlich). Hinsichtlich der geringfügigen Unterschreitung der geforderten Abstandsflächen bestehen keine Einwände, zumal die Brandschutzabstände eingehalten werden.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Für jede Doppelhaushälfte wird hierbei ein eigener Hausanschluss Wasser/Kanal gefordert. Nachdem es sich hierbei um einen Zweit- bzw. Drittanschluss für das Grundstück (da keine Grundstücksteilung vorliegt) handelt, sind die gesamten Kosten für die Hausanschlüsse Wasser/Kanal (inkl. des Anteils im öffentlichen Straßenbereich) per Sondervereinbarung vom Bauherrn zu tragen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.

Weitere Hinweise zur Bebauung/Erschließung:
  • Die Kosten für die Herstellung einer weiteren Grundstückszufahrt (Straßenabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen.
  • Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor. Die für das Doppelhaus erforderlichen 4 Stellplätzen werden auf dem Grundstück (einschließlich der 2 Stellplätze für das Bestandsgebäude) nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ sowie der beantragten Abweichung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.5. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte, Fl.Nr. 74/19, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Straße 14) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“.

Es ist die Errichtung einer Gartenhütte (Grundfläche 4 x 8 m, Wandhöhe ca. 2,50 bzw. 2,15 m, Pultdach mit ca. 5-7° Dachneigung) im westlichen Anschluss an dem bestehenden Carport geplant.

Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Lage außerhalb der Baugrenzen
  • Pultdach statt Satteldach
  • Dachneigung ca. 5-7° statt 38-44°
  • Dacheindeckung (BPL-konforme Dachziegel oder vergleichbares Material)

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind isolierte Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die beantragten Befreiungen. Die Grundzüge der Planung werden nicht tangiert. Das Gebäude wirkt durch das Pultdach optisch niedriger und damit unauffälliger, was zudem durch die bestehende Hecke verstärkt wird. Die Lage außerhalb der Baugrenzen ist in Bezug auf die Gesamtgröße des Grundstückes sowie auf die Belichtung/Besonnung der Nachbargrundstücke absolut verträglich. Das Bauvorhaben fügt sich auch in die nähere Umgebung ein. Das Ortsbild bleibt gewahrt. Nachbarliche Belange sind nicht berührt.

Die betroffenen Grundstücksnachbarn haben dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu den isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“ das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.6. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 197/2, Gemarkung Rohr (Rinnberg 14a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rinnberg (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 197/2, Gemarkung Rohr, ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundfläche 9,49 x 12,86 m, E+1-Bauweise, 20° Satteldach, Dachziegeleindeckung) mit Doppelgarage (Grundfläche 6,49 x 7,99 m, 12° Pultdach, Dachziegeleindeckung) geplant.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung, wofür es jeweils einen eigenen Hausanschlusses bedarf. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Die Anbindung der Hofeinfahrt über den schmalen öffentlichen Grünstreifen (Herstellung befestige Oberfläche etc.) hat auf Kosten des Bauherrn zu folgen und ist vor Ausführung mit der Gemeinde abzustimmen.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen (Doppelgarage). Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.7. Neubau einer Produktionsanlage, Fl.Nrn. 130, 131, 132, 132/1, Gemarkung Burgstall (GE Rohrbach-Ost) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“. Der Bebauungsplan befindet sich derzeit in Aufstellung, wobei im Moment die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB stattfindet.

Mit dem gegenständlichen Bauantrag wird eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB beantragt. Diese ist dann möglich, wenn
  1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a    Absatz 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
  2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
  3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
  4. die Erschließung gesichert ist.

Es ist die Errichtung einer Produktionshalle zur Umsiedlung des bestehenden Gewerbebetriebes (1. Bauabschnitt) vorgesehen. Die geplante Halle weist eine Grundfläche von 175,12 x 31,12 m (Höhe 11,46 m) auf.

Aus Sicht der Gemeinde Rohrbach werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung der aktuell laufenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 / § 4   Abs. 2 BauGB eingehalten. Die Anbindung des Areals soll über den neu geplanten Kreisverkehr an den Staatsstraßen 2232 / 2549 erfolgen, die weitere spartenmäßige Erschließung ist grundsätzlich gesichert (derzeitige Erstellung der Erschließungsplanung). Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Bestimmungen des § 33 BauGB eingehalten werden, steht dem Bauvorhaben nichts entgegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die laut Bebauungsplan für das gesamte Plangebiet festgesetzte Ortseingrünung (insbesondere der ökologischen Ausgleichsfläche) bereits im gegenständlichen 1. Bauabschnitt (mit Rechtskraft des BPL) in ihrer Gesamtheit herzustellen ist.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen privaten Grundstückseigentümer bzw.                -nachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.8. Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Fl.Nr. 61/20, Gemarkung Waal (Schusterleite 14) - Bekanntgabe (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.8

Sachverhalt

Das Bauvorhaben wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht und behandelt. Der Bauausschuss nimmt dies zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

3. Antrag auf Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Straße "Am Sportplatz, Fahlenbach"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 3

Sachverhalt

In der Bauausschuss-Sitzung vom 29.07.2019 erging der Antrag, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Ortsstraße „Am Sportplatz, Fahlenbach“ auf 30 km/h zu beschränken. Man verständigte sich, diese Thematik in der heutigen Bauausschuss-Sitzung zu beraten und zu entscheiden.

Beschluss

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Ortsstraße „Am Sportplatz, Fahlenbach“ wird auf 30 km/h beschränkt. Eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung ist zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 4

Sachverhalt

Es liegen keine Bekanntgaben und Anfragen vor.  

Datenstand vom 06.11.2019 07:45 Uhr