Datum: 21.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Alte Schulturnhalle
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Hochbehälter Vorstellen der Planung und Beschlussfassung ENTFÄLLT
2 Wasserversorgung Waaler Gruppe - Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der Verbesserungsbeiträge *)
3 Kinderkrippe Sonnenschein - Möblierung der 6. Gruppe - Auftragsvergabe
4 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 "Fürholzen"
4.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
4.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt
4.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
4.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz
4.1.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
4.1.5 Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde
4.2 Satzungsbeschluss
5 Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 "Rinnberg"
5.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
5.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt
5.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz
5.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz
5.1.4 Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
5.1.5 Planungsverband Region Ingolstadt
5.2 Satzungsbeschluss
6 Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 11 "Waal-Nord II"
6.1 Aufstellungsbeschluss
6.2 Billigung des Satzungsentwurfes
6.3 Entscheidung über weiteres Vorgehen
7 Beschluss über die überarbeitete Bauvereinbarung zum Neubau des Kindergarten Löwenzahn
8 Beschluss über Antrag Fa. Stanglmeier auf Kostenteilung für stornierte Fahrleistungen
9 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Hochbehälter Vorstellen der Planung und Beschlussfassung ENTFÄLLT

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 1

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt entfällt heute , da die Planung durch das Ingenieurbüro CORONA-bedingt nicht fertiggestellt werden konnte.

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2. Wasserversorgung Waaler Gruppe - Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der Verbesserungsbeiträge *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 2

Sachverhalt

Die Wasserversorgung „Waaler Gruppe“ erschließt im Bereich Feilenforst ein neues Versorgungsgebiet mit mehreren Tiefbrunnen. Der stark sanierungsbedürftige Hochbehälter in St. Kastl wird durch einen Neubau mit einem bedarfsgerechten, wesentlich größeren Fassungsvermögen ersetzt. Das neue Versorgungsgebiet wird durch erstmalig zu verlegende Rohwasserleitungen an den neuen Hochbehälter angeschlossen.
Die Maßnahmen wurden durch den Gemeinderat bereits auf den Weg gebracht, bzw. wurden bereits drei Tiefbrunnen im Gebiet Feilenforst errichtet. Der Brunnenausbau und die Festsetzung des Wasserschutzgebietes stehen noch aus. Die Bauausführung des Hochbehälters wurde noch nicht begonnen.

Die Gesamtkosten der beschlossenen Maßnahmen belaufen sich auf eine Investitionssumme von ca. 5.928.250 € netto.

Bei all diesen Maßnahmen handelt es sich um verbesserungsbeitragsfähigen Aufwand nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, da die Maßnahmen der Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung zu verstehen, die über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen. Die angegebenen Baumaßnahmen erhöhen die Versorgungsquantität und –sicherheit. Die Funktionsfähigkeit der gesamten Wasserversorgungsanlage wird massiv verbessert.

Um die Maßnahmen finanzieren zu können, wurde bereits beschlossen, einen Teil der Investitionskosten über Verbesserungsbeiträge zu finanzieren.

Hier sind die gegensätzlichen Interessen der Anschlussnehmer (Verbraucher und Grundstückseigentümer) sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Vorteil Verbesserungsbeiträge:
  • Auch unbebaute, jedoch bebaubare Grundstücke werden mit herangezogen. Diesen Vorteil hat der Grundstückseigentümer, der durch die Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne Baurecht erhält und damit einen Bauplatz vorhält und nicht mehr nur eine „grüne“ Wiese hat. Dieser Erschließungsvorteil liegt auf dem Grundstück.
  • Auch Eigentümer von Zweitwohnungen werden über den Geschossflächenbeitrag angemessen an dem Vorteil für die Grundstücke beteiligt.
  • Alle Beitragseinnahmen führen dazu, dass der Abschreibungsbedarf sinkt. Dies hat wiederum zur Folge, dass für den über Beiträge finanzierten Anteil der Einrichtung keine Zinsen bezahlt werden müssen.
  • Künftige Gebühren werden nicht belastet

Vorteil Gebührenabrechnung:
  • Alle Verbraucher werden in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs an den Investitionskosten beteiligt.
  • Die finanzielle Belastung der einzelnen Anschlussnehmer ist gering, dafür auf eine lange Laufzeit verteilt.

Bei Abwägung aller Vor- und Nachteile und gegensätzlicher Interessen sollte – auch mit Blick auf die gemeindlichen Finanzen eine Anteilige Finanzierung der Maßnahmen über Verbesserungsbeiträge erfolgen. Vorgeschlagen wird hier eine Quote von 50 % der Investitionssumme, was gerundet einem Betrag von 2.965.000 € entspricht.

Für den Verbraucher bedeutet diese Regelung folgendes:
Eine Person hat einen Durchschnittsverbrauch von 30 m³ p.a.. Bei einem Verbesserungsbeitrag von 50 % der Investitionssumme steigt die Verbrauchsgebühr um 0,35 €/m³. Der Verbraucher zahlt somit jährlich 10,50 € für die o.a. Maßnahmen. Insgesamt auf die Abschreibungsdauer gesehen, wird jeder Verbraucher mit 315 € herangezogen.

Die im letzten Jahr getätigten Investitionen u.a. für die Erneuerung der Leitungen unter den Brücken der BAB9 schlug mit einem Betrag von 1,3 Mio. € zu buche. Das bedeutet eine Erhöhung der Verbrauchsgebühr um 0,11 €/m³ für die Dauer der Abschreibung.

Es wird vorgeschlagen, nach Erlass der Verbesserungsbeitragssatzung im Herbst 2020 mit dem Versenden der Verbesserungsbeitragsbescheide zu beginnen. Vorgeschlagen wird, eine Zahlung in zwei Raten vorzusehen, die 12 Monate auseinander liegen.

Beschluss 1

Die Investitionen für die Anlagegüter neue Tiefbrunnen im Versorgungsgebiet Feilenforst, die Brunnengebäude, hydraulische und elektrische Ausrüstung der Brunnen und die Verlegung der Rohwasserleitung mit Strom- und Steuerkabel zum Hochbehälter wird mit einem Betrag von 3.557.000 € (ca. 60 % der anfallenden Kosten lt. Kostenschätzung) über Verbesserungsbeiträge finanziert.
Die Abrechnung soll in zwei gleichmäßigen Raten im Abstand von 12 Monaten erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 17

Beschluss 2

Die Investitionen für die Anlagegüter neue Tiefbrunnen im Versorgungsgebiet Feilenforst, die Brunnengebäude, hydraulische und elektrische Ausrüstung der Brunnen und die Verlegung der Rohwasserleitung mit Strom- und Steuerkabel zum Hochbehälter wird mit einem Betrag von 2.965.000 € (ca. 50 % der anfallenden Kosten lt. Kostenschätzung) über Verbesserungsbeiträge finanziert.
Die Abrechnung soll in zwei gleichmäßigen Raten im Abstand von 12 Monaten erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 9

Beschluss 3

Die Investitionen für die Anlagegüter neue Tiefbrunnen im Versorgungsgebiet Feilenforst, die Brunnengebäude, hydraulische und elektrische Ausrüstung der Brunnen und die Verlegung der Rohwasserleitung mit Strom- und Steuerkabel zum Hochbehälter wird mit einem Betrag von 2.372.000 € (ca. 40  % der anfallenden Kosten lt. Kostenschätzung) über Verbesserungsbeiträge finanziert.
Die Abrechnung soll in zwei gleichmäßigen Raten im Abstand von 12 Monaten erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

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3. Kinderkrippe Sonnenschein - Möblierung der 6. Gruppe - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 3

Sachverhalt

Ab September 2020 wird die 6. Krippengruppe den Betrieb aufnehmen. Aus diesem Grunde wird die Ausstattung des Raumes erforderlich. Es wurden drei vergleichbare Angebote eingeholt.

Das günstigste Angebot wurde von der Firma Dusyma Kindergartenbedarf GmbH aus Schorndorf abgegeben. Es beläuft sich auf 12.521,68 € brutto.

Beschluss

Das Angebot der Firma Dusyma Kindergartenbedarf GmbH aus Schorndorf vom 13.03.2020 wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 "Fürholzen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 4
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4.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 4.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 08.10.2019 hat der Gemeinderat die 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ beschlossen und den Satzungsänderungs-Entwurf gebilligt. Der von der Verwaltung ausgearbeitete Satzungsänderungs-Entwurf mit Begründung hat in der Zeit vom 30.01.2020 bis einschließlich 05.03.2020 in der Gemeindeverwaltung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 05.03.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 20.02.2020)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 18.02.2020)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 29.01.2020)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 11.02.2020)
- Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 07.02.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 19.02.2020)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 18.02.2020)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 28.01.2020)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 31.01.2020)
- Bayer. Bauernverband (Schreiben vom 27.01.2020)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 30.01.2020)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 31.01.2020)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 31.01.2020)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 29.01.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Stadt Pfaffenhofen

Bürger:
- keine Stellungnahmen eingegangen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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4.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 4.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Belange der Baukultur, Orts- und Landschaftsbild:

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art. 3 Abs. 2 BV die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art. 3a BV). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung unter anderem durch ziegelrote Satteldächer geprägt wird. Dies kann auch bei der Betrachtung von Fürholzen wahrgenommen werden. Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass im Bereich des Bauens eine regionale Identität erhalten bleibt. Völlig untypische Dachformen wie das neben dem Satteldach hier festgesetzte Walmdach sind in Ortsteilen mit ländlicher Prägung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere in Ortsrandlagen, welche durch ihre Erscheinung das Landschaftsbild prägen.

Abwägung:
Das festgesetzte Walmdach als Alternative zum Satteldach sowie die Dacheindeckung in den Farbtönen rot und schwarz wurden bereits mit der 1. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ aufgenommen und entsprechend begründet. Die bezeichneten Vorgaben zur Dachform und –eindeckung wurden im Rahmen der gegenständlichen 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ lediglich auf den neu hinzugekommenen Haustyp „(nur) erdgeschossige Bauweise (E)“ übertragen, um so die ortsplanerischen Gestaltungsmöglichkeiten auf alle zulässigen Gebäudetypen für anwendbar zu erklären. Dies ist aus gemeindlicher Sicht konsequent wie auch ortsplanerisch und städtebauliche vertretbar. Ein nur erdgeschossiges Wohnhaus mit Walmdach in schwarzer Dacheindeckung fügt sich ebenso harmonisch, wesensgleich und damit nicht optisch störend in den Ortsteil ein, wie dies beispielsweise bei einem Wohnhaus in E+1-Bauweise mit gleicher Dachgestaltung der Fall wäre. Ein Änderungsbedarf an den Festsetzungen wird daher nicht gesehen und an der Planung festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Ein Änderungsbedarf an den Festsetzungen zur Dachgestaltung wird nicht gesehen und an der Planung festgehalten.

Beschluss:
Ein Änderungsbedarf an den Festsetzungen zur Dachgestaltung wird nicht gesehen und an der Planung festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen


  1. Planunterlagen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Regelungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Einige der vorgelegten Verfahrensvermerke unter B sind unvollständig bzw. in der Reihenfolge unrichtig. Darüber hinaus wird zur besseren Nachvollziehbarkeit und zur Rechtssicherheit und –klarheit angeregt, die Verfahrensvermerke auszuschreiben. Dabei sollte sich die Gemeinde an dem Formblatt auf Seite 205 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p18/19“ des Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr orientieren.

Abwägung:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und die Verfahrensvermerke überarbeitet. Dies stellt lediglich eine redaktionelle, nicht inhaltliche Änderung, dar. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 4.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die bodenschutzrechtlichen Belange sind von den Änderungen und Ergänzungen aus den vorgelegten Unterlagen nicht betroffen. Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geschilderte Vorgehensweise im Falle des Auftretens von Bodenverunreinigungen ist entsprechend den bestehenden gesetzlichen Vorgaben (siehe auch bereits die textlichen Hinweise  der rechtsgültigen 1. Änderung zur Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“) von den am Bau Beteiligten zu beachten. Eine Änderung an der Planung bedarf es nicht.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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4.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 4.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Planung betrifft Bereiche mit Verdachtsflächen für Bodendenkmäler. Das BLfD ist zu beteiligen. Außerdem befindet sich in der Nähe das Baudenkmal Nr. 308345 (Ortskapelle in Fürholzen). Die Sichtbeziehung zur Ortskapelle könnte durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden. Das BLfD ist zu beteiligen.

Abwägung:
Aus Sicht der Gemeinde werden mit der gegenständlichen Satzungsänderung keine denkmalrechtlichen Belange berührt. Hinsichtlich des Auffindens von Bodendenkmälern ist in der rechtskräftigen Satzung (siehe 1. Änderung, textliche Hinweise) die Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 Bayer. Denkmalschutzgesetz bereits geregelt. Es wird mit der Satzungsänderung lediglich die Möglichkeit der Errichtung von erdgeschossigen Wohngebäuden, also von niedrigeren Gebäuden als die bisher zulässigen Haustypen „E+D oder E+1“, ermöglicht, so dass eine etwaige Beeinträchtigung der Sichtbeziehung zur Ortskapelle nicht erkannt werden kann. Eine Beteiligung des BLfD wird daher für nicht erforderlich gehalten. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Beschluss

Eine Beteiligung des BLfD wird aus gemeindlicher Sicht für nicht erforderlich gehalten. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 4.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Landwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen. Wald im Sinne Art. 2 BayWaldG ist nicht betroffen. Forstliche Belange sind nicht berührt.

Hinweis:
In den Randbereichen des Flurstückes stocken, angrenzend an die geplante Bebauung, einzelne Bäume bzw. Baumgruppen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch unabhängig von Sturmereignissen jederzeit Bäume umstürzen oder Äste- und Kronenteile herabfallen können. Nach Art. 3 BayBO sind Gebäude so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Daher empfehlen wir einen Mindestabstand einer Baumlänge von mindestens 25 m zu Gebäuden, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird mit der Satzungsänderung lediglich die Möglichkeit der Errichtung von erdgeschossigen Wohngebäuden, ergänzend zu den bisher zulässigen Haustypen „E+D oder E+1“, ermöglicht. Eine erstmalige Schaffung von Baurecht – insbesondere eine Festlegung von Bauräumen durch Baugrenzen – ist bereits mit der ursprünglichen Satzung (in der Fassung vom 21.06.1993) erfolgt, nicht jedoch durch die gegenständliche 2. Änderung der Innenbereichssatzung. Der vorgebrachte Hinweis des Baumindestabstandes bezieht sich daher primär auf die generelle Beurteilung der Bebaubarkeit von Grundstücken, welche jedoch nicht Gegenstand der Satzungsänderung ist. An der Planung wird daher unverändert festgehalten. Ungeachtet dessen wird der allgemeingültige Hinweis selbstverständlich an den Bauherrn zur Kenntnisnahme und Selbsteinschätzung weitergeleitet.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1.5. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 4.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Mit der Änderung sollen im Geltungsbereich neben den Bauformen E+D und E+1 nun auch eine rein erdgeschossige Bauweise (E) zugelassen werden.

Gemäß LEP 3.1 (G) sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Gemäß RP 10 B III 1.1.1 (G) ist es anzustreben, die Siedlungsstruktur unter Wahrung ihrer Vielfalt ressourcenschonend zu entwickeln, Grund und Boden sparsam in Anspruch zu nehmen und Siedlungs- und Erschließungsformen flächensparend auszuführen. Wenngleich rein erdgeschossige Gebäude im Hinblick auf die o.g. Erfordernisse des Flächensparens grundsätzlich kritisch zu hinterfragen sind, bleiben die Erfordernisse der Raumordnung im landesplanerischen Betrachtungsmaßstab weitgehend unberührt.

Im Ergebnis wird festgehalten, dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Die o.g. Grundsätze sind in die gemeindliche Abwägung einzustellen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Grundsätze der Raumordnung werden aus gemeindlicher Sicht geteilt und bei jeder Planung zu Grunde gelegt. Im gegenständlichen besonderen Fall der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Fürholzen, die räumlich nur für etwa die Hälfte des ohnehin sehr kleinen Ortsteiles Anwendung findet, wurde nach reiflicher ortplanerischer Überlegung der Entschluss gefasst, dem Wunsch für auch nur erdgeschossige Wohngebäude Rechnung zu tragen. Nach intensiver Prüfung der städtebaulichen Gesichtspunkten - vor allem auch den Vorgaben der Raumordnung -, den örtlichen grundstücksbezogenen wie auch bevölkerungsstrukturellen Gegebenheiten, Anforderungen und Zukunftsprognosen, wird aus gemeindlicher Sicht ein Einklang der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung in der Gesamtheit gesehen. Eine Änderung an der Planung bedarf es daher nicht.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt aufgrund der §§ 10 und 34 Abs. 4 bis 6 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der Beschlüsse vom 21.04.2020 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach     § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB den von der Gemeindeverwaltung gefertigten Entwurf zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ mit Begründung und den heute beschlossenen (redaktionellen) Änderungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 "Rinnberg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 5
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5.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 5.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 21.01.2020 hat der Gemeinderat die Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ beschlossen und den Satzungs-Teilaufhebungsentwurf gebilligt. Der von der Verwaltung ausgearbeitete Satzungs-Teilaufhebungsentwurf mit Begründung hat in der Zeit vom 21.02.2020 bis einschließlich 25.03.2020 in der Gemeindeverwaltung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 25.03.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 17.03.2020)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (S chreiben vom 16.03.2020)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 18.03.2020)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 02.03.2020)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 27.02.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 21.02.2020)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 19.02.2020)
- Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Schreiben vom 18.03.2020)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 12.03.2020)
- Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung Pfaffenhofen (Schreiben vom 02.03.2020)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 24.02.2020)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 25.02.2020)
- Bayer. Bauernverband (Schreiben vom 26.02.2020)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 25.02.2020)
- INEXIO GmbH (Schreiben vom 26.02.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
- Markt Wolnzach
- Stadt Pfaffenhofen
- Bayernwerk Netz GmbH
- Deutsche Telekom

Bürger:
- keine Stellungnahmen eingegangen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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5.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Städtebauliche Erforderlichkeit:

Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Die Gemeinden haben gem. § 1 Abs. 3 BauGB z.B. eine Einbeziehungssatzung aufzustellen (bzw. zu ändern oder teilaufzuheben), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht dabei kein Anspruch.
Im vorliegenden Fall soll in einer rechtskräftigen Einbeziehungssatzung eine Parzelle herausgenommen werden. Warum die städtebauliche Steuerung für eine Parzelle und genau diese nun keine Anwendung finden soll, kann derzeit nicht ausreichend nachvollzogen werden. Um sich nicht dem Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung bzw. des Missbrauchs der Planungshoheit auszusetzen, wird empfohlen, diese Begünstigung nicht zuzulassen bzw. die bestehende Satzung im Sinne eines harmonischen Orts- und Landschaftsbildes (siehe hier z.B. auch der Bestand einer Streuwiese) in ihrer Gesamtheit zu ändern.

Abwägung:
Die Innenbereichssatzung wurde ursprünglich aufgestellt, um den Ortsteil Rinnberg im östlichen Ortseingangsbereich abzurunden. Ziel war es, den hier südlich der Ortsdurchfahrt gelegenen Teilbereich für eine einzeilige Bebauung zu überplanen. Neben einem Bestandswohngebäude wurde im östlichen Ortseingangsbereich eine neue Bauparzelle – welche längst bebaut ist – zugelassen und zur Schaffung eines größeren räumlichen Abrundungsbereiches auch eine Teilfläche der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, miteinbezogen. Genau dieser Teilbereich der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, hätte wohl auch damals bereits als Innenbereich nach § 34 BauGB bebaut werden können, so dass es speziell hierfür aus heutiger gemeindlicher Sicht vermutlich keiner Überplanung mittels einer Innenbereichssatzung bedurft hätte. Angesichts dessen sowie der aktuellen Bautrends und vermehrt Bauherrnwünsche hinsichtlich der Errichtung von Wohnhäusern in E+1-Bauweise, wurde der gegenständliche Antrag auf Teilaufhebung der Satzung zum Anlass genommen, sich über die städtebauliche Entwicklung von Rinnberg ortplanerisch und politisch Gedanken zu machen. Man kam dabei zum Entschluss, dass die rechtskräftige Innenbereichssatzung zumindest für den noch unbebauten Bereich (Fl.Nr. 190/Tfl., Gemarkung Rohr) nicht mehr zwingend notwendig ist, zumal sich die baurechtliche Beurteilung der Teilfläche nach Auskunft der Baugenehmigungsbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen erschöpfend aus § 34 BauGB (Innenbereich) ergäbe. Somit ergibt sich für die Gemeinde kein zwingendes Erfordernis mehr für eine Überplanung der bezeichneten Teilfläche mittels Satzung. Eine Gesamtaufhebung der Satzung soll jedoch nicht erfolgen, da die Festlegung der Außenlinie des bebauten Innenbereiches zwecks klarer Abgrenzung des Ortsrandbereiches gerade im östlichen Teil der Satzung als weiterhin für sinnvolle erachtet wird.
Nach der baurechtlichen Klarstellung und Rechtssicherheit ergaben sich für die Gemeinde durch die Satzungsteilaufhebung auch keine ortsplanerischen Beeinträchtigungen dahingehend, statt den bisher ausschließlich (aufgrund der Festsetzungen der Innenbereichssatzung) zulässigen E+D-Wohnhäuser für den genannten Teilbereich der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, künftig auch (E+D-Wohnhäuser sind nach § 34 BauGB weiterhin möglich) E+1-Wohnhäuser zu ermöglichen. Dieser Gebäudetyp liegt bereits mehrfach im Ortsteil Rinnberg vor und prägt insoweit das Orts- und Landschaftsbild harmonisch. Seitens des Gemeinderates wird dieser Gebäudetyp aus städtebaulicher Sicht ausdrücklich erwünscht. Nachdem der verbleibende Geltungsbereich der Satzung bereits vollständig durch Wohnhäuser bebaut ist, ergibt sich auch kein Erfordernis, diesen Gebäudetyp (E+1-Bauweise) zusätzlich optional für diesen Bereich auszurollen.

In der zusammengefassten Betrachtungsweise der dargestellten Argumente ergab sich für die Gemeinde rein aus städtebaulichen Gründen keine Erfordernis mehr, zumindest für die unbebaute Teilfläche der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, an der Innenbereichssatzung festzuhalten, auch nicht mittels einer Anpassung der Festsetzungen, da sich der Regelungskatalog – aus Sicht der Gemeinde ausreichend und erschöpfend – aus den Vorgaben des § 34 BauGB (Innenbereich) ergibt. Eine reine Gefälligkeitsplanung oder Missbrauch der Planungshoheit liegt damit nicht vor!

Die Begründung zur Teilaufhebung der Satzung kann entsprechend der o.g. Argumentationslage noch redaktionell ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten. Die Begründung zur Teilaufhebung der Satzung wird entsprechend den Ausführungen zur Abwägung redaktionell ergänzt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten. Die Begründung zur Teilaufhebung der Satzung wird entsprechend den Ausführungen zur Abwägung redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen


  1. Belange der Baukultur, Orts- und Landschaftsbild:

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art. 3 Abs. 2 BV die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art. 3a BV). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Auch wenn die für unsere Region typische Bebauung u.a. durch steile ziegelrote Satteldächer geprägt wird und diese weitgehend auch in der Umgebung des Umgriffs zu finden ist, kann die Bebauung in der gegenständlichen Baulücke auf Fl.Nr. 190 Tfl. Bei einer wohl vorgesehenen Zweigeschossigkeit mit flachem Satteldach (22°) von der Fachstelle in diesem Fall grundsätzlich hingenommen werden (vgl. Begründung, Kapitel 2. Anlass der Änderung). Es wird dabei darauf hingewiesen, dass der Gemeinde durch die Herausnahme der Teilfläche aus dem Satzungsumgriff Steuerungsmöglichkeiten, wie z.B. jene bezüglich der Dachform und –farbe, verloren gehen und – wie bereits in der örtlichen Nachbarschaft geschehen – u.a. untypische Dachformen und Farben die Ortsgestalt beeinträchtigen. Grund ist die Beurteilung gemäß § 34 BauGB (Innenbereich), dessen Einfügekriterien u.a. Dachform und –farbe, etc. nicht berücksichtigt.

Abwägung:
Aus Sicht des Gemeinderats sind die Regelungen des § 34 BauGB (Innenbereich) ausreichend für die Baugestaltung. Gerade gewisse Regelungsfreiheiten bieten eine größere Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten für Bauherrn sowie die Chance der baulichen, zeitgemäßen Entwicklung und Anpassung einer Ortschaft. Zudem nimmt die Innenbereichssatzung nur einen kleinen Bereich vom Gesamtort Rinnberg ein, so dass ohnehin ein Großteil der Baufläche in Rinnberg bisher schon den Regelungen des § 34 BauGB unterliegt und dies bislang keine zusätzlichen Steuerungsmöglichkeiten auf den Plan gerufen hat. Eine nachteilige Veränderung in Folge der Satzungsteilaufhebung wird daher nicht gesehen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen


  1. Planunterlagen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Regelungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Einige der vorgelegten Verfahrensvermerke unter B sind unvollständig bzw. in der Reihenfolge unrichtig. Darüber hinaus wird zur besseren Nachvollziehbarkeit und zur Rechtssicherheit und –klarheit angeregt, die Verfahrensvermerke auszuschreiben.

Insbesondere Punkt 7 sollte ergänzt werden, z.B. folgendermaßen: „Der Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ wurde am ….. gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“

Dabei sollte sich die Gemeinde an dem Formblatt auf Seite 205 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p18/19“ des Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr orientieren.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und die Verfahrensvermerke überarbeitet. Dies stellt lediglich eine redaktionelle, nicht inhaltliche Änderung, dar. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.


  1. Nutzung erneuerbarer Energien, Belange des Klimaschutzes:

Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind sowohl bei der Aufstellung von Bauleitplänen als auch bei Änderung und Aufhebung zu berücksichtigen. Gemäß Kapitel 2 „Anlass der Änderung“ der Begründung ist bei der geplanten Bebauung u.a. ein Erkeranbau vorgesehen. Ziel einer klimaangepassten Bebauung sind u.a. optimierte Hüllflächen z.B. ohne unnötige Vor- und Rücksprünge. Um dem gerecht zu werden, wird angeregt, z.B. die bestehende Satzung in ihrer Gesamtheit zu ändern.

Abwägung:
Zur Forderung der Änderung der Satzung statt Teilaufhebung wird auf die Abwägung und Beschlussfassung zu Punkt a) verwiesen. Ein untergeordneter Erkeranbau an ein Wohnhaus, das nach den aktuellen Baustandards sowieso den Belangen des Klimaschutzes (u.a. Energieeinsparverordnung, Vorgaben für Baumaterialien usw.) entsprechen muss, beeinträchtigt aus gemeindlicher Sicht wahrlich nicht die Klimaschutzziele.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen

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5.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Bereich der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geschilderte Vorgehensweise im Falle des Auftretens von Altlastenverdachtsflächen bzw. eines konkreten Altlastenverdachtes oder sonstigen Bodenverunreinigungen ist entsprechend den bestehenden gesetzlichen Vorgaben von den am Bau Beteiligten zu beachten. Einer Änderung an der Planung bedarf es nicht.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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5.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 5.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Eine Teilfläche der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr soll durch die Teilaufhebung aus dem räumlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 4 herausgenommen werden. Die Festsetzungen der Innenbereichssatzung stehen dem eines neuen Bauvorhabens entgegen, deshalb wird die Fläche herausgenommen, um ein u.a. zweigeschossiges Wohnhaus zu ermöglichen. Bei der Herausnahme der Teilfläche wird diese als Innenbereichsfläche beurteilt.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4. Mögliche sich ergebende Auflagen werden im Baugenehmigungsverfahren gestellt.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Einer Änderung an der Planung bedarf es nicht.

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5.1.4. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird der Teilaufhebung der Innenbereichssatzung in der vorliegenden Form zugestimmt.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Das Baugrundstück liegt unmittelbar an der Ortsdurchfahrtsstraße, an der die Abfallbehältnisse bereitgestellt werden können. Eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung ist damit sichergestellt. Einer Änderung an der Planung bedarf es nicht.

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5.1.5. Planungsverband Region Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 5.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Es wird auf das Schreiben des Regionsbeauftragten mit der Bitte um Beachtung im weiteren Verfahren hingewiesen:

„Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt durch Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 die bauplanungsrechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Ortsteil Rinnberg ein konkret geplantes Gebäude mit flachem Satteldach sowie Flachdachausführung für Erker und Garage errichtet werden kann. Das Plangebiet befindet sich in einer Baulücke im Osten des Weilers Rinnberg und ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Wenn weiterhin eine entsprechende Ortsrandeingrünung gem. RP 10 B III 1.5 Z sichergestellt werden kann, kann den Planungen aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich zugestimmt werden.

Abwägung:
Nach Teilaufhebung der Innenbereichssatzung beurteilt sich die Bebaubarkeit der Fl.Nr. 190 Tfl., Gemarkung Rohr, nach den Vorgaben des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die gegebenen Prüfmaßstäbe entsprechend anzuwenden, wie sie auch im Antragsfall ohne einer zugrundeliegenden bzw. zuvor aufgehobenen Innenbereichssatzung zu beachten wären. Hierzu zählt auch die Frage nach einer Eingrünung zum Ortsrand hin. Das Bauvorhaben auf dem gegenständlichen Grundstück unterliegt folglich dem gleichen Prüfmaßstab wie alle anderen Parzellen im Ortsteil Rinnberg, welcher im Großteil durch eine einzeilige Wohnbebauung zum angrenzenden Ortsrand hin geprägt ist. Es wird durch das geplante Bauvorhaben keine neue Ortsrandlinie geprägt oder durchbrochen, wie sie sich bereits aus der Bestandsbebauung im Ortsteil Rinnberg ergibt. Aus gemeindlicher Sicht werden damit die regionalplanerischen Anforderungen einer Ortsrandeingrünung für den Ortsteil Rinnberg grundsätzlich weiterhin eingehalten. An der Planung wird daher festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 5.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt aufgrund der §§ 10 und 34 Abs. 4 bis 6 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der Beschlüsse vom 21.04.2020 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach     § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB den von der Gemeindeverwaltung gefertigten Entwurf zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ mit Begründung und den heute beschlossenen (redaktionellen) Änderungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 11 "Waal-Nord II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 6
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6.1. Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 6.1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 11 im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für das Gebiet

„Waal-Nord II“

das wie folgt umgrenzt ist:

im Norden:
durch den Verlauf der Satzungs-Umfassungsgrenze durch die Restfläche der Fl.Nr. 11, Gemarkung Waal

im Süden:
durch den Verlauf der Satzungs-Umfassungsgrenze durch die Restfläche der Fl.Nr. 11, Gemarkung Waal, sowie teilweise durch die nördliche Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 11/1, Gemarkung Waal (Anwesen Waal 18a)

im Osten:
durch den Verlauf der Satzungs-Umfassungsgrenze durch die Restfläche der Fl.Nr. 11, Gemarkung Waal

im Westen:
durch den öffentlichen Weg Fl.Nr. 10, Gemarkung Waal

und eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 11 der Gemarkung Waal beinhaltet:

Mit dem angestrebten Satzungserlass ist beabsichtigt, eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 11, Gemarkung Waal in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waal mit einzubeziehen und für die Bebauung mit einem Einfamilienhaus samt Garage zu überplanen.

Das Gebiet ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, farbig umgrenzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6.2. Billigung des Satzungsentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 6.2

Sachverhalt

Der Entwurf der Innenbereichssatzung Nr. 11 „Waal-Nord II“ liegt als Anlage zu diesem TOP im RIS bei. Der Satzungsentwurf wurde auf Basis der Vorhabensvorstellung in der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2019 vom Ing.-Büro Wipflerplan, Pfaffenhofen, erarbeitet.

Der Satzungsentwurf wurde von der Verwaltung dem Gemeinderat in der Sitzung vorgestellt und einzelne Fragen beantwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den vom Ing.-Büro Wipflerplan, Pfaffenhofen, erarbeiteten Entwurf der Innenbereichssatzung Nr. 11 „Waal-Nord II“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6.3. Entscheidung über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 6.3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, das Satzungsverfahren durchzuführen (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Beschluss über die überarbeitete Bauvereinbarung zum Neubau des Kindergarten Löwenzahn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 7

Sachverhalt

Die Bauvereinbarung mit der Kirchenstiftung Verklärung Christi über den Neubau des Kindergarten Löwenzahn wurde bereits in der GR-Sitzung vom 12.06.2018 bereits genehmigt. Der Verwaltung hat in der Folgezeit, wegen der gestiegenen Baukosten zur finanziellen Beteiligung des Bistums bzw. dem Kita-Zentrum St. Simpert noch nachverhandelt. Hierzu wurden einige Gespräche geführt und dabei folgende Ergebnisse erzielt:

1. Neubau des Gebäudes auf dem kirchlichen Grundstück:
a) der Zuschuss zum Neubau von ursprünglich 250.000 € wurde auf 400.000 € erhöht (entspricht einem Anteil von 8,25%).
b) die Mehrkosten über 4.850.000 € bis 5.000.000 € werden ebenfalls mit 8,25% bezuschusst.
c) bei Überschreitung der 5.000.000 € werden die weiteren Mehrkosten mit 25% bezuschusst.

2. Sonstige Außenanlagen (siehe beiliegenden Plan):
Hierzu wurde in die Bauvereinbarung folgende Ergänzung aufgenommen:

Sonstige Außenanlagen (Wendeanlage | Weg und Treppe | Stellplätze | Böschungen)

Diese Maßnahmen stellen ein separates Projekt dar. Die Gemeinde ist hierbei der Bauherr und Auftraggeber. Die hierfür erforderlichen Arbeiten und die Auftragsvergabe erfolgt direkt durch die Gemeinde. Eine Kostenberechnung welche durch den Landschaftsarchitekten Norbert Einödshofer am 08.07.2019 erstellt wurde beziffert die Maßnahme mit 184.000 EUR.

Die Gemeinde und das KiTA-Zentrum St. Simpert vereinbaren dazu folgendes:
Das KiTA-Zentrum St. Simpert bezuschusst die sonstigen Außenlagen mit einer Pauschale von 50.000 EUR. Sollte der Gesamtbetrag von 184.000 EUR überschritten werden, so werden diese Mehrkosten im Verhältnis 75 (Gemeinde) / 25 (KiTA-Zentrum) aufgeteilt.

Der Zuschuss wird von der Gemeinde nach Beendigung und Abrechnung beim KiTA-Zentrum St. Simpert abgerufen und über die Kirchenstiftung an die Gemeinde weitergeleitet. Hierfür ist dem KiTA-Zentrum eine Kostenübersicht zur Verfügung zu stellen.


Diese Ergebnisse sind als gute Erfolge zu werten. Auf dieser Grundlage wurde der bestehende Bauvereinbarung ergänzt und dem Kita-Zentrum St. Simpert zur Ausfertigung zurückgeschickt. Der Gemeinderat wird gebeten, diesen Ergänzungen und damit der Gesamtvereinbarung zuzustimmen (siehe beiliegende Ausfertigung) .

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Ergänzungen der Bauvereinbarung zu. Damit gilt die gesamte Bauvereinbarung als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8. Beschluss über Antrag Fa. Stanglmeier auf Kostenteilung für stornierte Fahrleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 8

Sachverhalt

Mit Antrag vom 03.04.2020 stellte die Fa. Stanglmeier einen Antrag auf Kostenteilung für stornierte Fahrleistungen aufgrund der Schulschließungen wegen der Coronapandemie. Der Antrag liegt dem TOP bei.
Das Landratsamt, als Träger der Schülerbeförderung für die weiterführenden Schulen hat wie alle anderen Gemeinden den gleichlautenden Antrag erhalten und dazu nach interner Abstimmung mit der Kommunalaufsicht wie folgt Stellung genommen:

Sehr geehrter Herr Stanglmeier,
 
die aktuelle Krisensituation aufgrund der Covid-19-Pandemie stellt für alle Ebenen eine enorme Herausforderung dar. Die weitere Entwicklung ist nicht vorhersehbar. Dennoch sollten wir gemeinsam an einer Lösung arbeiten, damit wichtige und notwendige Strukturen erhalten bleiben. Insofern hat sich das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit den Auswirkungen der Schulschließungen auf die Schülerbeförderung befasst.
 
Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen mit den Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Art. 10a BayFAG, um die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Auf Grundlage der bestehenden Beförderungsverträge für den freigestellten Schülerverkehr erfolgt eine Vergütung nur bei tatsächlich durchgeführter Beförderungsleistung. Es liegt jedoch im Ermessen des kommunalen Aufgabenträgers zu überprüfen, ob sich aufgrund der Corona-Krise die Geschäftsgrundlage insoweit geändert hat.
 
Der Landkreis Pfaffenhofen kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Beförderungsverträge anzupassen sind und auch Bereitstellungskosten - abzüglich eines angemessenen Abschlags aufgrund ersparter Aufwendungen - als Entgelt entrichtet werden können. Die Höhe des Abschlages wird von diversen Beförderungsunternehmen sowie dem Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) unterschiedlich berechnet. Tatsache dürfte jedoch sein, dass laufleistungsunabhängige Bereitstellungskosten anfallen. Diese errechnen sich nach Ihrer Darstellung auf 73 % der vereinbarten Tagespauschale. Nach Rücksprache mit anderen Landkreisen als Träger der Schülerbeförderung ist die von Ihnen genannte Rechengröße nachvollziehbar. Allerdings vermindern sich diese Kosten, sobald Ihre Beschäftigen Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erhalten. 
 
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Landkreis Pfaffenhofen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 03.04.2020 bereit erklärt, Bereitstellungskosten in Höhe von 73 % der vereinbarten Tagespauschale zu übernehmen. Nach Ihren Angaben reduzieren Ihre Beschäftigen in diesem Zeitraum Überstunden oder nehmen Urlaub. Sollte sich nach den Osterferien keine Änderung der aktuellen Situation ergeben, ist eine neue Berechnung unter Einbeziehung ersparter Personalkosten vorzulegen.
 
Freundliche Grüße
 
Walter Reisinger
Kreiskämmerer
 Abteilung 1
 Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

Eine Auswertung der Umfrage bei den Kommunen hat ergeben, dass bei 10 Rückmeldungen sich alle Kommunen dem Vorgehen des Landratsamtes anschließen. Konkret berechnet uns die Fa. Stanglmeier für den 16.03. – 03.04.2020 Bereitstellungskosten von brutto 6099,85 €. Dies entspricht 73% der regulären Fahrtkosten.
Es wird vorgeschlagen, dass auch die Gemeinde Rohrbach so verfährt und die vorliegenden Kosten erstattet. Sollte sich nach Ostern die Situation nicht ändern, so werden wir in Abstimmung mit dem Landratsamt unser weiteres Vorgehen ausrichten. Eine Anpassung des Beförderungsvertrages sollte in Abstimmung mit dem Landratsamt zugestimmt werden.

Beschluss 1

Die Gemeinde erstattet die beantragten Kosten in Höhe von 6.099,85 € für den Zeitraum vom 16.03. – 03.04.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Gemeinde stimmt einer etwaigen Anpassung des aktuellen Beförderungsvertrages analog dem Vorgehen des Landratsamtes Pfaffenhofen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 9

Sachverhalt

a) Alle Gemeinderäte haben Ihre iPads bis Ende April 2020 bei der Gemeinde abzugeben. Diese werden auf Werkseinstellungen zurückgesetzt. Am Anschluss können die selbstgenutzten Geräte käuflich erworben werden.

b) Verabschiedung Gemeinderäte und Bürgermeister
1. Bgm. Keck bedankte sich in einer kurzen Ansprache u.a. bei den Gemeinderäten für das Engagement, für die geleistete Arbeit und die gute Zusammenarbeit.
Die am 24.04.2020 vorgesehene offizielle Verabschiedung im Rahmen eines gemeinsamen Abschiedsessens muss aufgrund der Corona-Lage verschoben werden. Gleichwohl wurde im Anschluss zur Gemeinderatssitzung für jeden ausscheidenden Gemeinderat als Abschiedsgeschenk eine getöpferte Standuhr mit einem Rohrbacher Motiv ausgegeben. Im Anschluss sprachen auch der 2. Bgm. Wolf und die Fraktionssprecher Dankesworte an den Bürgermeister und die Gemeinderatskollegen.

c) Fraktionssprecher Schwarzmair stellte einen Antrag zur Geschäftsordnung über den abstimmt wurde.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Teilnahme des neuen Bürgermeisters Christian Keck an der nachfolgenden nichtöffentlichen Sitzung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.05.2020 14:57 Uhr