Datum: 03.02.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckraum neue Schule
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2019
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Erweiterung der bestehenden Garage in eine Doppelgarage mit Teilunterkellerung, Fl.Nr. 2036, Gemarkung Rohrbach (Pfarrer-Fehrenbacher-Straße 5) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)
2.2 Antrag auf Vorbescheid Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59 Gmarkung Rohrbach (Ahornstraße 18) Vorlage durch das Landratsamt zur erneuten Entscheidung *)
2.3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Wohnhäusern mit Einliegerwohnung, Fl. Nr. 182, Gemarkung Waal (Waal) *)
2.4 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von 2 Doppelhäusern mit Zwischenbau, Fl.Nrn. 993/1 und 978/2, Gemarkung Rohrbach (Sportweg 4 und 6) *)
2.5 Nutzungsänderung einer Garage zu einer Stätte zur Fahrzeugaufbereitung, Fl. Nr. 1476, Gem. Fahlenbach (Fürholzen 25) *)
2.6 Neubau eines Treppenhauses an einem bestehenden Wohnhaus, Fl.Nr. 199/2, Gemarkung Rohr (Rinnberg 16b) *)
2.7 Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Hopfenpflückmaschinenhalle, Fl.Nr. 98, Gemarkung Rohrbach (Amtmannweg 3) *)
2.8 Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Garage in Büro und Toilette, Fl.Nr. 1674/2, Gemarkung Rohrbach (Ottersried 18a) *)
2.9 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheit, Fl.Nr. 969, Gemarkung Rohrbach (Edenthalweg) *)
3 Errichtung eines Unterstandes an Schulbushaltestelle in der Fahlenbacher Straße
4 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 16.12.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2
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2.1. Erweiterung der bestehenden Garage in eine Doppelgarage mit Teilunterkellerung, Fl.Nr. 2036, Gemarkung Rohrbach (Pfarrer-Fehrenbacher-Straße 5) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

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2.2. Antrag auf Vorbescheid Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59 Gmarkung Rohrbach (Ahornstraße 18) Vorlage durch das Landratsamt zur erneuten Entscheidung *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben hat sich der Bauausschuss bereits mehrfach befasst – zuletzt in seiner Sitzung vom 04.11.2019. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit im Detail an dieser Stelle verwiesen.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde verweigert, da das Gremium die uneingeschränkte Nutzbarkeit der östlichen Doppelgarage anzweifelt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen teilte nunmehr mit Schreiben vom 17.12.2019 mit, dass die Voraussetzungen und Anforderungen der Garagen- und Stellplatzsatzung an die östliche Doppelgarage erfüllt sind. Der Bauherr konnte dies insbesondere durch eine entsprechende Darstellung der Schleppkurven, Fahrgassen und Abmessungen nachweisen.

Bezüglich der sonstigen vier erforderlichen Befreiungen zum Bauvorhaben liegen dem Landratsamt genehmigte Bezugsfälle im BPL-Gebiet vor. Das Landratsamt fordert daher die Gemeinde auf, nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bezüglich dieser vier Befreiungen, im Einzelnen:
  • Geringfügige Überschreitung der Baugrenze,
  • die Gebäudebreite samt Anbau überwiegt die Gebäudelänge,
  • der Baukörper befindet sich teilweise im Sichtdreieck,
  • Wandhöhe 6,30 m anstatt 6,00 m

zu entscheiden.

Aus gemeindlicher Sicht kann den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ zugestimmt werden. Die Nutzbarkeit der östlichen Garage wurde ausreichend nachgewiesen.

Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung bedarf es je Doppelhaushälfte eines eigenen Kanal- und Wasseranschlusses. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ gemäß § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Wohnhäusern mit Einliegerwohnung, Fl. Nr. 182, Gemarkung Waal (Waal) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan (mit Ausnahme eines kleinen Teilbereiches im Westen – Darstellung als Dorfgebiet) als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Zum gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid (zuletzt behandelt in der Bauausschusssitzung vom 16.04.2018) wurden von Seiten des Bauherrn geänderte Planunterlagen eingereicht.

Anstatt der im ersten Antrag beantragten 3 Einfamilienwohnhäuser mit Einliegerwohnung wurde die Planung auf 2 Wohnhäuser reduziert. Von Seiten des Landratsamtes wurde die Gemeinde aufgefordert zur geänderten Planung über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden.

Nachdem sich an der ortsplanerischen und rechtlichen Beurteilung gegenüber der Bauausschusssitzung vom 16.04.2018 nichts verändert hat, kann aus gemeindlicher Sicht der geänderten Planung zugestimmt werde.

Die Erschließung des Grundstückes ist grundsätzlich gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nachdem das Grundstück derzeit noch nicht geteilt ist, besteht für die Fl.Nr. 182, Gemarkung Waal, nur Anspruch auf einen Hausanschluss für Wasser und Kanal – grundsätzlich für die westliche Parzelle -. Da für jedes Gebäude nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung ein eigener Anschluss zu errichten ist, sind für den erforderlichen Zweit-Hausanschluss die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Der Anschluss der Hofeinfahrt an die öffentliche Straße (z.B. Befestigung der Überfahrung des Bankettes) geht zu Lasten des Bauherrn.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind je Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.  

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von 2 Doppelhäusern mit Zwischenbau, Fl.Nrn. 993/1 und 978/2, Gemarkung Rohrbach (Sportweg 4 und 6) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.4

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke (Fl.Nr. 993/1, Größe 745 m² und Fl.Nr. 978/2, Größe 557 m²) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“.

Es ist geplant die bestehenden Gebäude abzubrechen und durch zwei Doppelhäuser (E+I+D) mit je 2 Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte und Stellplätzen zu ersetzen. Die beiden Gebäude sollen zur Verbesserung der Funktionalität mit einem Zwischenbau (Verbindungsbau) verbunden werden. In den Planunterlagen ist eine Grundstücksteilung für die einzelnen Gebäude dargestellt.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:

1. Ist ein wie im Plan dargestellter Zwischenbau zulässig (Breite = ca. 4,0 m, Höhe = ca. 6,0 m)?
2. Ist eine wie im Plan dargestellte Überschreitung der Baugrenze zulässig?
3. Ist eine GRZ II Überschreitung zulässig?
4. Ist eine Geschossentwicklung E+I+D mit ausgebautem Dachgeschoss zulässig?

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Überschreitung der Baugrenzen (siehe Darstellung im Lageplan) mit den Wohngebäuden und Müllhäuschen, Zwischenbau und Fahrradraum komplett außerhalb den Baugrenzen
  • Geschossentwicklung E+I+D anstatt E+1 ohne Dachausbau
  • Überschreitung der GRZ II um 0,06

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zu 1:
Der zweistöckige Zwischenbau ist als zentraler Eingang mit Treppenhaus für alle vier Doppelhaushälften geplant. Aus Sicht der Gemeinde entsteht dem Charakter nach ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten, welches laut Bebauungsplan nicht zulässig ist. Die geplanten Grundstücksteilungen, durch welche streng rechtlich gesehen erst Doppelhäuser entstehen, erwecken für die Gemeinde nur den „Anschein einer echten Doppelhaus-Bebauung“, gleichwohl offensichtlich eine tatsächliche Mehrfamilienhausnutzung forciert wird. Für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten ist eine Befreiung von den im Bebauungsplan zulässigen 2 Wohneinheiten je Gebäude erforderlich, was aus ortsplanerischer Sicht jedoch keine Zustimmung der Gemeinde findet.
Laut Stellplatzsatzung sind bei einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten zu den erforderlichen 16 Stellplätzen für die Wohneinheiten, welche in der vorliegenden Planung nachgewiesen wurden, noch 2 zusätzliche Stellplätze für Besucher erforderlich. Auf dem verbleibenden Grundstücksbereich in der vorliegenden Planung sind die zusätzlichen Stellplätze nicht umsetzbar. Die Anordnung der Stellplätze wirkt insgesamt sehr dicht, teilweise befinden sich die Stellplätze je Haushälfte auf dem Nachbargrundstück, welche per Grunddienstbarkeit zu sichern sind. Der Stellplatz 16 könnte beim Ein- und Ausfahren in die Ortsstraße (Einmündungsbereich „Im Gabis“/“Sportweg“) eine Gefahr darstellen und wird von der Gemeinde kritisch gesehen. Der Stellplatz 8 liegt nach der geplanten Grundstücksteilung auf zwei unterschiedlichen Grundstücken. Bei der Teilung ist darauf zu achten, dass die Stellplätze einem Grundstück zuzuordnen sind. Insgesamt wird von der Gemeinde eine Optimierung der Anordnung der Stellplätze angeregt, die diese Belange berücksichtigt.
Wenn der Zwischenbau rein den beiden mittleren Doppelhaushälften funktionell zugeordnet wird (als außenliegendes Treppenhaus), kann eine Zustimmung der Gemeinde für die erforderliche Befreiung (Baugrenzenüberschreitung) in Aussicht gestellt werden.

Zu 2. und 4.:
Einer Überschreitung der Baugrenzen und Geschossentwicklung E+I+D mit Dachausbau kann zugestimmt werden. Die erforderlichen Befreiungen können aus ortsplanerischer Sicht erteilt werden, da im Baugebiet bereits genehmigte Vergleichsfälle vorliegen.

Zu 3.:
Der erforderlichen Befreiung für die geringfügige Überschreitung der GRZ II um 0,06 kann aus ortsplanerischer Sicht zugestimmt werden.


Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung bedarf es je Doppelhaushälfte einen eigenen Kanal- und Wasseranschluss. Bei ungeteilten Grundstücken sind die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird zu dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ in der gegenständlichen vorliegenden Fassung nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.5. Nutzungsänderung einer Garage zu einer Stätte zur Fahrzeugaufbereitung, Fl. Nr. 1476, Gem. Fahlenbach (Fürholzen 25) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ 1. Änderung und Erweiterung.

Es wird die Nutzungsänderung der Garage zur Aufbereitung von Fahrzeugen beantragt. Laut Betriebsbeschreibung werden in der Garage die Fahrzeuge außen mit der Maschine poliert sowie eine Reinigung des Innenraums und der Fenster durchgeführt. Eine Vorreinigung der Fahrzeuge mit Hochdruckreiniger wird außerhalb in Waschanlagen durchgeführt.

Laut § 5 Abs. 1 BauNVO sind in einem Dorfgebiet nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Als solches kann der Betrieb angesehen werden.
Wir weisen darauf hin, dass laut der textlichen Festsetzungen unter Punk 2.1 der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ 1. Änderung und Erweiterung keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen dürfen.

Der nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche Stellplatz ist noch nachzuweisen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu der Nutzungsänderung gemäß § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.6. Neubau eines Treppenhauses an einem bestehenden Wohnhaus, Fl.Nr. 199/2, Gemarkung Rohr (Rinnberg 16b) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rinnberg (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 199/2, Gemarkung Rohr, ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist ein Anbau eines Treppenhauses an das bestehende Wohnhaus (Grundfläche 6,49 m x 3,0 m, Satteldach mit 25° Dachneigung ) geplant.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Bauantrag das Einvernehmen § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.7. Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Hopfenpflückmaschinenhalle, Fl.Nr. 98, Gemarkung Rohrbach (Amtmannweg 3) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 98, Gemarkung Rohrbach, ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist geplant die bestehende Hopfenpflückmaschinenhalle abzureißen und durch einen Neubau (Grundmaße 25,10 m x 12,49 m) zu ersetzen.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Sollte ein zusätzlicher Wasser- und Kanalanschluss nötig sein, so ist nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung bei einem zweiten Grundstücksanschluss die kompletten Hausanschlusskosten vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahme auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.8. Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Garage in Büro und Toilette, Fl.Nr. 1674/2, Gemarkung Rohrbach (Ottersried 18a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried – 1. Änderung“.

Es ist die Nutzungsänderung eines Teilbereiches der Garage geplant. Anstelle einer Werkstatt bzw. Lager soll der Bereich als Büro und Sanitärräume genutzt werden. Laut Betriebsbeschreibung des Bauherrn wird das Büro von einem Disponenten für die Planung der Überführung von Fahrzeugen im Kundenauftrag, Fahrzeugmanagement und Fuhrparkservice genutzt. Die Fahrzeuge werden direkt vom Absender zum Empfänger befördert.

In einem Dorfgebiet sind laut § 5 Abs. 1 BauNVO nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Als solches kann der Betrieb angesehen werden.

Der nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche Stellplatz ist nachgewiesen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu der Nutzungsänderung gemäß § 36 Abs 1 BauGB das Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.9. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheit, Fl.Nr. 969, Gemarkung Rohrbach (Edenthalweg) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 969/76, Gemarkung Rohrbach, sind im Flächennutzungsplan als „Flächen für den Verkehr – Anlagen der Deutschen Bahn AG“ dargestellt, was jedoch im Innenbereich nicht maßgeblich für das Baurecht ist.

Der Bauausschuss hat sich mit der Bebauung des Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus bereits mehrfach befasst zuletzt in der Sitzung vom zuletzt in den beiden Sitzungen vom 17.04.2019. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit an dieser Stelle verwiesen.

Der Bauherr reichte über das Landratsamt geringfügig geänderte Planunterlagen ein. Mit Schreiben vom 21.01.2020 werden wir gebeten über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
- Firsthöhe Haus 11,68 m statt 11,31 m
- Firsthöhe Treppenhaus/Anbau 10,81 m statt 10,17 m
- Dachneigung 41 ° statt 42 °
- Grundfläche Haus 15,99 m x 12,49 m statt 15,99 m x 11,49 m
- Grundfläche Treppenhaus/Anbau 5,00 m x 9,24 m statt 4,87 m x   8,24 m
- Wandhöhe Haus 6,25 m statt 6,19 m

Nach Art und dem Maße der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben weiterhin in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Grundstückszufahrt ist mit ausreichendem Abstand zum äußeren Radius des Einmündungsbereiches „Edenthalweg/Ladehofstraße“ so anzulegen, dass es beim Einfahren in den Edenthalweg zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kommt. Insbesondere müssen sich ausfahrende PKW`s an der Haltelinie zur Ladehofstraße vollständig auf der rechten Fahrspur aufstellen können (d.h. keine Behinderung des einfahrenden Verkehrs aus der Ladehofstraße in den Edenthalweg). Die genaue Lage der Grundstückszufahrt ist daher vor Ausführungsbeginn mit der Gemeinde als Straßenverkehrsbehörde festzulegen.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten. Die Kosten für eine etwaig erforderliche Gehwegabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze (12 Bewohnerstellplätze sowie 2 Besucherstellplätze, sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag nach § 36 Abs. 1 das Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Errichtung eines Unterstandes an Schulbushaltestelle in der Fahlenbacher Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 3

Sachverhalt

Auf Anregung von Gemeinderätin Beate Kempf in der Gemeinderatssitzung vom 29.10.2019, zur Errichtung eines Unterstandes zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 130 und 132 (jew. Gemarkung Rohrbach), wurde bei den Grundstückseigentümern der angefragt, ob grundsätzlich Einverständnis besteht die Freifläche zwischen den Gebäuden zu überdachen und als Buswartestelle zu nutzen.
Beide Eigentümer sind damit einverstanden, wenn bei einem Rückbau wieder alles so hergerichtet wird wie es war. Ein Eigentümer fordert als Gegenleistung die Übernahme des Winterdienstes auf dem Gehweg in diesem Bereich.

Es warten täglich zwischen 25 und 35 Kinder auf dem Gehweg auf den Schulbus. Der Unterstand würde ca. 20 Kindern Platz bieten.

Die Überdachung sowie die Pflasterung kann der Bauhof erledigen. Es fallen lediglich die Materialkosten an, diese werden auf ca. 2.500 € geschätzt.  

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4. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 4

Sachverhalt

a) Im Genehmigungsverfahren des Bauvorhabens Waaler Str. 6, wurde damals im Bauausschuss mit Beschluss vom 10.12.2014 gefordert, dass aus Sicherheitsgründen in das Grundstück nur vorwärts Ein- und Ausgefahren werden soll. Hierzu wurde neben der Garage ein Wendeplatz errichtet. Zwischenzeitlich wurde auf dem Wendeplatz ein Geräteschuppen errichtet und es wird dauerhaft ein Anhänger abgestellt. Von der Verwaltung soll geprüft werden, ob der Baugenehmigungs-Bescheid des Landratsamtes die Auflage enthält, dass in das Grundstück nur vorwärts Ein- und Ausgefahren werden darf.

b) Zur Vermeidung, dass im Gemeinschaftshaus in Fahlenbach das Licht im Gang beim Verlassen des Gebäudes vergessen wird abzuschalten, soll anstatt der vorhandenen Taster auf Bewegungsmelder oder Treppenhausautomat umgerüstet werden. Gemeinderat Schalk/Großhauser besprechen in der nächsten Vorstandssitzung der Feuerwehr intern ob der Austausch in Eigenregie der Feuerwehr erfolgen kann. Sofern eine Elektrofirma zu beauftragen ist wird die Verwaltung informiert.

c) Zur besseren Ein- und Ausfahrt aus seinem Grundstück in der Waaler Str. 10 beantragt der Grundstückseigentümer, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite seines Grundstückes ein Halteverbot erlassen wird bzw. nur ein zeitlich auf die Dauer von höchstens 1 Stunde beschränktes Parken erlaubt wird.
Im Gremium war man sich nach kurzer Diskussion schnell einig, dass das bereits auf einem Teilstück vorhanden zeitlich auf die Dauer von einer Stunde beschränkte Parken in der Waaler Str. verlängert wird, bis zur Grundstücksgrenze Haus Nr. 13/15 .

 

Datenstand vom 23.03.2020 15:01 Uhr