Datum: 19.03.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Rohrbach - Dachgeschoss
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.02.2020
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen, Fl.Nr. 808/1, Gemarkung Fahlenbach (Fürholzener Straße 7) *)
2.2 Anbau eines Schuppens, Fl.Nr. 244, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Straße 13) *)
2.3 Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau eines Pools mit Überdachung/Abdeckung, Fl.Nr. 136/18, Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 10) *)
2.4 Neubau Nebengebäude, (landwirtschaftliche Maschinenhalle), Fl.Nr. 74, Gemarkung Rohr (Rinnberg 1a) *)
2.5 Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garagen und Carport, Fl.Nr. 21/3 Gemarkung Gambach (Gambach 2a) *)
2.6 Errichtung einer Pergola, Fl.Nr. 1730/3, Gemarkung Rohrbach (Ottersried 35) *)
2.7 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 3-fach Garage und Einliegerwohnung, Fl.Nr. 282, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Str. 4) *)
2.8 Neubau einer Schwimmhalle, Fl.Nr. 100, Gemarkung Rohrbach (Amtmannweg 7) *)
2.9 Neubau eines Wohnhauses mit einer Doppelgarage, Fl.Nr. 180/17, Gemarkung Rohrbach (Mautanger 7) *)
2.10 Errichtung eines Satteldaches auf eine bestehende Flachdachkonstruktion der Garage, Fl.Nr. 215/102, Gemarkung Rohrbach (Lindenstraße 7) *)
2.11 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 140 Tfl., Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 2) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)
2.12 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 140 Tfl., Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 4) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)
3 Bekanntgaben und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 03.02.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen, Fl.Nr. 808/1, Gemarkung Fahlenbach (Fürholzener Straße 7) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 „Hintere Bergstraße“.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Zweifamilienhauses (Grundmaße 12,85 m x 10,85 m, E + D, Satteldach mit 42° Dachneigung) mit Doppelgarage (Grundmaße 6,50 m x 5,99 m, Satteldach mit 42° Dachneigung).

Das Vorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Überschreitung der Baugrenzen mit dem Wohngebäude im Nordosten bis zu 3,40 m, im Norden bis zu 3,80 m, mit der Garage im Nordwesten bis zu 3,55 m.
  •  Zufahrt zur Garage bzw. Stellplätze über Grünfläche

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Diese sind dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Baugrenzenüberschreitung ergibt sich daraus, dass das Wohngebäude leicht gedreht und nach Nord/Nordosten verschoben wird. Dadurch rückt das Gebäude etwas vom Lärmschutzwall ab und lässt eine bessere Garten- und Terrassennutzung zu. Vergleichsfälle zu Überschreitung der Baugrenzen liegen im Baugebiet bereits vor. Die Grundstückszufahrt für dieses Grundstück wie Sie im Bebauungsplan dargestellt ist erfolgt über die Fürholzener Straße.  Auch bei Einhaltung der Baugrenzen ist daher die Einfahrt nur über den Grünstreifen möglich.
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Das Ortsbild bleibt gewahrt. Ein Einfügen in die Umgebung ist gewährleistet.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B.Aco-Drain-Rinne im Bereich der Grundstückszufahrt) auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 „Hintere Bergstraße“ das Einvernehmen nach § 36 Abs.1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

2.2. Anbau eines Schuppens, Fl.Nr. 244, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Straße 13) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Das zu Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 244, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Die Bauherren planen an der östlichen Grundstücksgrenze den Anbau eines Schuppens an die Garage (Grundmaße 7 x 5,97 m, Pultdach mit Trapezblech) .

Nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiter gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.3. Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau eines Pools mit Überdachung/Abdeckung, Fl.Nr. 136/18, Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 10) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 „Etzwiesen“.

Es ist geplant einen Pool mit Überdachung/Abdeckung (Grundmaße 8 x 4 bzw. 4,50 m) zu errichten .

Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Lage außerhalb der Baugrenzen
  • Grundflächenzahl II 0,562 statt 0,525

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Dies sind dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Das Ortsbild bleibt gewahrt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36 „Etzwiesen III“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.4. Neubau Nebengebäude, (landwirtschaftliche Maschinenhalle), Fl.Nr. 74, Gemarkung Rohr (Rinnberg 1a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.4

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Bereich der rechtskräftigen Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“.

Es ist die Errichtung eines Nebengebäudes (landwirtschaftliche Maschinenhalle, Grundmaße   9,40 m x 12 m, mit Satteldach 12° Dachneigung) geplant.

Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen der Innenbereichssatzung ab:

  • Lage im Bereich der Streuobstwiese
  • Dachneigung 12 ° statt 35 – 42 °

Zu diesen Punkten bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die an dieser Stelle angedachte Streuobstwiese wurde bereits im Zuge des Wohngebäudebaus im südlichen Teil des Grundstücks an der östlichen Grundstücksgrenze großflächig realisiert und kann als ausreichende Kompensation bewertet werden.
Bei einer Dachneigung von 35 – 42 ° wäre die Firsthöhe des Nebengebäudes um 3 m höher. Eine geringere Dachneigung lässt das Nebengebäude gegenüber dem Wohngebäude nicht zu dominant erscheinen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen hinsichtlich der Befreiungen aus ortsplanerischer Sicht keine Einwände.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung einer weiteren Grundstückszufahrt (Straßenabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ das Einvernahmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.5. Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garagen und Carport, Fl.Nr. 21/3 Gemarkung Gambach (Gambach 2a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Es ist geplant ein Zweifamilienhaus (Grundmaße 14 m x 11 m, Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 22° Dachneigung, Firsthöhe 8,26 m) mit einer Doppelgarage im Osten (Grundmaße 5,98 m x 6 m, Flachdach) und an der westlichen Grundstücksgrenze einer Garage mit Geräteraum (Grundmaße 7,98 m x 2,98 m, Flachdach) sowie ein Carport zwischen westlicher Garage und Wohnhaus (Grundmaße 4,50 m x 6 m, Pultdach mit  7 ° Dachneigung und Metalldach) zu errichten. Wohnfläche Wohnung 1, 179,04 m², Wohnung 2 (Einliegerwohnung) 57,51 m². Dem Vorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid (Aktenzeichen VA II 20180252 v. 26.07.2018) zu Grunde.
 
Laut Vorbescheid ist die Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus (Erd- und Dachgeschoss) mit Einliegerwohnung und Doppelgarage bzw. Carport und Stellplatz mit den Außenmaßen 13 m x    11 m und einer Firsthöhe von 8 m möglich.
Abweichend davon plant der Bauherr ein Zweifamilienhaus mit Erdgeschoss und Obergeschoss.

Aufgrund der geplanten flachen Dachneigung von 22° wird die im Vorbescheid genehmigte Firsthöhe von 8 m nur geringfügig überschritten. Das Einfügen in die nähere Umgebung bleibt gewahrt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung, wobei für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine Sondervereinbarung (privater und öffentlicher Grundsteil auf Kosten des Bauherrn) mit der Gemeinde Rohrbach abzuschließen ist, da das Grundstück i.S. der Entwässerungssatzung nicht erschlossen ist. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über einen unbefestigten öffentlichen Feldweg (nur Teilstrecke bis Höhe Hs.Nr. 2 ist befestigt). Aus Sicht der Gemeinde ist die Abwicklung des auf dem Baugrundstück zu erwartendem Verkehr (Zufahrt mit PKW + Rettungsfahrzeuge) jedoch grundsätzlich gegeben. Ein etwaiger Ausbau des Weges müsste daher auf Kosten des Bauherrn erfolgen (Regelung per Sondervereinbarung). Es wird darauf hingewiesen, dass am südöstlichen Grundstückseck eine Wasser-Hauptleitung verläuft. Die entsprechenden gesetzlichen Schutzabstände diesbezüglich sind bei Bebauung/Bepflanzung etc. zu beachten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5

zum Seitenanfang

2.6. Errichtung einer Pergola, Fl.Nr. 1730/3, Gemarkung Rohrbach (Ottersried 35) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.6

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Bereich der rechtskräftigen Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried“ 1. Änderung.

Die Bauherren planen den Anbau einer Pergola (Grundfläche 3,60 x 5,12 m) auf der Südwestseite des bestehenden Wohnhauses.

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen der Satzung ab:

  • Überschreitung der Baugrenzen im Südwesten um ca. 2 m und im Süden um ca. 1,0 m
  • Flachdach statt gleichgeneigtem Sattel- oder Walmdach mit 22 – 28 ° Dachneigung
  • Alulamellendach statt naturrote Dachziegeln

Zu den Abweichungen von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht können die Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Die Baugrenzenüberschreitung ist bedingt durch die Situierung des bestehenden Gebäudes und erscheint vertretbar.

Die Erschließung ist weiter gesichert. Das anfallende Niederschlagswasser ist unter Beachtung der textlichen Festsetzung Nr. 7 der Innenbereichssatzung auf dem Grundstück zu versickern.

Die Unterschriften der Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.7. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 3-fach Garage und Einliegerwohnung, Fl.Nr. 282, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Str. 4) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.7

Sachverhalt

Im Flächennutzungsplan ist die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche der Fl. Nr. 282 Gemarkung Rohrbach als Dorfgebiet dargestellt. Planungsrechtlich ist die südliche Teilfläche dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die nördliche Grundstücksfläche ist aus gemeindlicher Sicht planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben in diesem Teilbereich ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Mit Aktenzeichen VA 19991584 lag für das Grundstück ein genehmigter Vorbescheid vom 29.11.1999 für den Neubau eines Wohnhauses vor, wobei die Geltungsdauer von 3 Jahren abgelaufen ist und nicht verlängert wurde.

Es ist auf dem südlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 15,99 m x 12,99 m, mit EG, OG und DG, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) und eine dreifache Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss (Grundmaße 11,99 m x 8,49 m, Wandhöhe     4,50 m, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) geplant.                                                            

Das geplante Wohnhaus ist dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen. Als Begrenzung für den Innenbereich ist die Flucht der bestehenden Wohnbebauung „St.-Kastulus-Str. 2 und 6“ einzubeziehen. Die Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss an der geplanten Grundstücksgrenze mit 11,99 m Länge liegt dagegen im Außenbereich (§ 35 BauGB) und ist als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Die Grundstückszufahrt ist an der Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach - Fürholzen angedacht.

Nach Art und dem Maße der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Wohnhaus gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Anordnung der Grundstückszufahrt außerhalb des Bebauungszusammenhanges sowie die über den Bebauungszusammenhang hinausragende Situierung der Garage im Außenbereich insbesonder aufgrund des zusätzlichen Wohnraumes wird dagegen grundsätzlich kritisch gesehen.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.

Von den nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätzen für die grundsätzlich geplanten 2 Wohneinheiten sind mit der 3-fach Garage nur 3 Stück erfüllt, so dass fehlende Stellplatz noch auf dem Grundstück nachzuweisen wäre.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.8. Neubau einer Schwimmhalle, Fl.Nr. 100, Gemarkung Rohrbach (Amtmannweg 7) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 100, Gemarkung Rohrbach, ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist der Neubau einer Schwimmhalle (Grundmaße 12 x 8 m, Pultdach mit 12° Dachneigung) geplant.

Nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Das Gebäude ist an den bestehenden Grundstücksanschluss der gemeindlichen Kanalisation und Wasserversorgung anzuschließen. Sollte auf Wunsch des Bauherrn ein eigener Wasser- und Kanalanschuss für das Gebäude gewünscht werden, so ist mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen und die kompletten Kosten für den Anschluss (privater + öffentlicher Grundstücksanteil) sind laut gemeindlicher Wasser- und Entwässerungssatzung vom Bauherrn zu tragen.
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.9. Neubau eines Wohnhauses mit einer Doppelgarage, Fl.Nr. 180/17, Gemarkung Rohrbach (Mautanger 7) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“.

Es ist die Errichtung eines Wohnhauses (Grundfläche 14,70 x 10,49 m, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit ca. 43° Dachneigung) mit Doppelgarage (Grundfläche 6,99 x 6,0 m, Satteldach mit 43 ° Dachneigung) geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Errichtung eines nicht zulässigen Stützmauers (70 - 90 cm)
  • Geländeaufschüttung bis zu ca. 85 cm über Straßenniveau (statt max. Aufschüttung hintere Gehwegbegrenzung)
  • Höhenlage Oberkante Fertiger Fußboden (OK FFB) bei ca. 0,82 bis 0,90 m statt max. 0,40 m über Straßenoberkante
  • Firstrichtung des Wohnhauses von Westen nach Osten statt von Nordost nach Südwest

Zu den Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus ortsplanerischer Sicht kann den Befreiungen zugestimmt werden. Bereits mit Beschluss vom 25.06.2013 und 11.09.2019 stand der Gemeinderat dem Bauvorhaben positiv gegenüber.
Die Errichtung einer Stützmauer samt Geländeauffüllung soll analog den Nachbargrundstücken aus Gründen des Hochwasserschutzes erfolgen, zumal das Grundstück derzeit noch eine Senke aufweist.  
Die umliegenden Nachbargebäude wurden ebenfalls „höher herausgebaut“ (aus Gründen des Hochwasserschutzes), so dass die Befreiungen bezüglich Höhenlage OK FFB als vertretbar erscheinen. Ebenfalls spricht nichts gegen die geplante Geländeauffüllung samt Stützmauererrichtung im Vergleich mit den bereits vorhandenen Stützmauern und Geländeveränderungen in der Umgebung aus Gründen des Hochwasserschutzes. Die Drehung der Firstrichtung ist angesichts der auf den Nachbarparzellen vorzufindenden verschiedenen Firstrichtungen unauffällig und mit der geplanten Begründung der Solarenergienutzung nachvollziehbar.

Die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.10. Errichtung eines Satteldaches auf eine bestehende Flachdachkonstruktion der Garage, Fl.Nr. 215/102, Gemarkung Rohrbach (Lindenstraße 7) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Satteldaches mit 30° Dachneigung auf seiner bestehenden Garage mit Flachdachkonstruktion.

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Abstimmung der Dachform mit Nachbargarage bei Errichtung an der Grundstücksgrenze

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus ortsplanerischer Sicht kann der erforderlichen Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen zugestimmt werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Ein Einfügen in die Umgebung bleibt gewährleistet.

Die Erschließung ist weiter gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.11. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 140 Tfl., Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 2) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.11

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

2.12. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 140 Tfl., Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 4) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.12

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

3. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 3

Sachverhalt

  1. In der letzten Bauausschusssitzung wurde die Verwaltung gebeten zu überprüfen, ob der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen zum Bauvorhaben „Waaler Straße 6“ die Auflage enthält, dass nur das vorwärts Ein- und Ausfahren aus dem Grundstück erlaubt. Diesbezüglich kann mitgeteilt werden, dass die Genehmigung keine entsprechende Auflage enthält.

  1. GR Fischer erkundigte sich warum Herr Überl, Buchersried auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1437/1 Gemarkung Fahlenbach keinen Carport bauen darf. Von der Verwaltung wurde erklärt, dass Herr Überl bei der Gemeinde angefragt hat ob an der westlichen Grundstücksgrenze die Errichtung eines Carports möglich ist. Herr Überl wurde an das LRA verwiesen. Aus Sicht des Landratsamtes handelt es sich um einen planungsrechtlich beurteilten Außenbereich, zudem können die erforderlichen Abstandsflächen zum bestehenden Gebäude nicht eingehalten werden. Eine Genehmigung ist laut LRA nicht möglich.

  1. An der Gemeindeverbindungsstraße Waal – Ossenzhausen verfüllt der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1080 Gemarkung Waal an der Grundstücksgrenze zur Verbindungsstraße einen vorhandenen Graben. Lt. GR Rottmair handelt es sich dabei um Aushubmaterial das der Grundstückseigentümer auf seinem Feld wieder verteilt. Die Verwaltung soll überprüfen ob der Graben wiederhergestellt ist.

  1. Herr Rottmair erkundigte sich warum in Rohr in der Hauptstraße div. Schieberkreuze und Hydranten ausgewechselt werden. Für die Instandhaltungsmaßnahme wurde seitens Gemeinderat ein Auftrag verteilt auf 3 Jahre vergeben.

  1. GR Rottmair teilte mit, dass am „Dreieck“ in der Dorfmitte in Rohr an der nord-östlichen Seite vom Baustellenverkehr des BV „Sirotek“ Rohr 34 a, Randsteine beschädigt sind.

  1. Am heiligen Abend des vergangenen Jahres kam es zu einem Rohrbruch in Waal. Um diesen zu beheben musste der Ortsteil großflächig vom Netz genommen werden, da es sich bei der betroffenen Leitung um eine Stichleitung gehandelt hat. Die betroffenen Anwohner waren verständlicherweise nicht erfreut stundenlang kein Wasser zu haben.

Ursächlich für den Schaden waren verrostete Schrauben an den rostigen Armaturen. Die Stadtwerke Pfaffenhofen gehen davon aus, dass die Mehrzahl der in Waal verbauten Hausanschlussarmaturen in gleichem, bzw. sehr ähnlichem Zustand ist und empfiehlt dringend, in einer geplanten Sanierungsaktion sämtliche „alte“ Hausanschlüsse, Hydranten und sofern vorhanden Streckenschieber zu sanieren. Eine geplante großflächige Maßnahme bietet den Vorteil, dass die Einschränkungen für die Anschlussnehmer so gering/kurzzeitig wie unbedingt möglich gehalten werden können und die Betroffenen können frühzeitig über die Einschränkung und geplante Maßnahme informiert werden. Im Sinne der Versorgungssicherheit und Kundenorientierung wäre dieses Vorgehen aus Sicht der Verwaltung sehr sinnvoll.

Die Versorgungsleitung an sich sollte nicht ausgetauscht werden, da sie in ordentlichem Zustand ist.

Unabhängig von einer Sanierung der Schieber in ganz Waal (junge Hausanschlüsse, z.B. im Baugebiet werden nicht getauscht) haben die Stadtwerke vorgeschlagen, am Ortsausgang Richtung Rohrbach die Versorgungsleitung (Ortsnetz) mit der Hauptleitung (nach Rohrbach) zu verbinden. So könnte im Falle eines Rohrbruchs, bzw. der Sanierung die Einschränkung auf einen wesentlich kleineren Betroffenenkreis reduziert werden.
Die Firma Geltl hat basierend auf dem gültigen Jahres-LV ein Angebot erstellt und geht von Kosten in Höhe von 13.980,20 € aus. Dieses Angebot beinhaltet optional die Durchführung nachts. Hierfür wurden pauschal Kosten in Höhe von 1.050 € angesetzt. Die Empfehlung der Stadtwerke und Verwaltung geht dahin, dass die Maßnahme umgesetzt werden sollte, wenn die Autobahnbrücke Richtung Waal (BW 52) vom 20.04. bis September gesperrt ist, da die Arbeiten dann tagsüber durchgeführt werden können.

Beschluss

Die Endleitung DN 100 bei Haus Nr. 1 wird mit einem Schieberkreuz mit der parallel verlaufenden PVC-Leitung DN 200 verbunden. Die Firma Geltl erhält den Auftrag lt. Angebot vom 22.01.2020 zu einem Angebotspreis von 11.930,20 € durchzuführen. Die Maßnahme wird tagsüber im Zeitraum der Sperrung des BW 52 durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 08:18 Uhr