Datum: 27.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Alte Schulturnhalle
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2020
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Neubau einer Lagerhalle, Fl.Nr. 1050/23, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 4) *)
2.2 Neubau einer Schreinerwerkstatt mit Lagerräumen, Fl.Nr. 242/100, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 12) *)
2.3 Anbau eines Wintergartens an die bestehende Doppelhaushälfte, Fl.Nr. 215/121, Gemarkung Rohrbach (Eichenstraße 22 a) *)
2.4 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 26/4, Gemarkung Rohr (Rohr 62a) *)
2.5 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 132/69, Gemarkung Fahlenbach (Pabostraße 16a) *)
2.6 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 242/78, Gemarkung Rohrbach (Moosäcker 42) *)
2.7 Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 74/24, Gemarkung Rohrbach (Am Pfannenstiel 2) *)
2.8 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 183 Tfl., Gemarkung Rohrbach (Mautanger) *)
2.9 Neubau eines Doppelhauses mit externen Technikräumen, Fl.Nrn. 993/5 und 993/12, Gemarkung Rohrbach (Im Gabis 9 und 9a) *)
2.10 Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garagen und Carport, Fl.Nr. 21/3, Gemarkung Gambach (Gambach 2a) *)
3 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 19.03.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2
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2.1. Neubau einer Lagerhalle, Fl.Nr. 1050/23, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 4) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.

Es ist die Errichtung einer Lagerhalle (Grundfläche 31 m x 34,50 m, Höhe 11,50 m, Satteldach mit 5° Dachneigung) mit Verbindungsbau zur Bestandshalle (Grundfläche 5 m x 4,80 m, Höhe 6,09 m, Pultdach mit 5° Dachneigung) geplant.
Mit der dargestellten Lage kann an der westlichen Grundstückgrenze die Abstandsfläche nicht eingehalten werden. Der beantragen Abstandsflächenübernahme kann nicht zugestimmt werden, da nach Art. 6 Abs. 3 BayBO sich Abstandsflächen nicht überdecken dürfen. Es bedarf einer Abweichung von den Abstandsflächen, der kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen im Süden um 1,63 m – 2,25 m

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht kann der beantragten Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung liegen genehmigte Bezugsfälle im Baugebiet vor.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor. Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der erforderlichen Abweichung von den Abstandsflächen wird ebenfalls zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.2. Neubau einer Schreinerwerkstatt mit Lagerräumen, Fl.Nr. 242/100, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 12) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Moosäcker I“.

Der Bauherr plant die Errichtung einer Schreinerwerkstätte mit Lagerräumen (Grundfläche 10,56 m x  30,37 m und  6,77 m x 9,67 m,  Satteldach mit 20° Dachneigung und Pfannendeckung). Mit der dargestellten Lage kann die Abstandsfläche zum bestehenden Gebäude nicht eingehalten werden.  Der Bauherr beantragt eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Einer Abweichung von den Abstandsflächen kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, nachbarliche Belange sind dadurch nicht beeinträchtigt.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • fehlender Vor- bzw. Rücksprung (z. B. Quergiebel) bei über 30 m langen Gebäuden
  • Satteldach mit 20° Dachneigung und Pfanneneindeckung statt Flachdach bzw. flachgeneigtes Metalldach mit 6 – 12° Dachneigung

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Dachgestaltung soll analog dem Bestandsgebäude (Satteldach mit 22° Dachneigung) ausgeführt werden. Auf die geforderte Gebäudegliederung kann aus Sicht der Verwaltung auf Grund der geringen Überschreitung der Gebäudelänge von 0,37 m verzichtet werden.
Aus gemeindlicher Sicht kann den beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht ein Einfügen in die nähere Umgebung bleibt gewahrt.

Die Erschließung ist gesichert. Falls das Gebäude an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung angeschlossen werden soll, bedarf es einen eigenen Kanal- und Wasseranschlusses. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig. Und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Moosäcker I“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der erforderlichen Abweichung von den Abstandsflächen wird ebenfalls das Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.3. Anbau eines Wintergartens an die bestehende Doppelhaushälfte, Fl.Nr. 215/121, Gemarkung Rohrbach (Eichenstraße 22 a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Es ist der Anbau eines Wintergartens (Grundmaße 4,02 m x 3,67 m, Pultdach mit 1 - 2° Dachneigung, Unter- und Erdgeschoss) an die bestehende Doppelhaushälfte geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Pultdach statt Satteldach
  • Dachneigung 1 – 2 ° statt 18 – 44 °

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Der direkt betroffene Grundstücksnachbar hat dem Vorhaben zugestimmt.  Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücknachbarn liegen größtenteils vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.4. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 26/4, Gemarkung Rohr (Rohr 62a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gambacher Straße“.

Der Bauherr plant an nord-westlichen Grundstücksgrenze die Errichtung eines Carportes (Grundfläche 3 x 6 m, Pultdach mit 10 – 20° Dachneigung, Dachdeckung mit Kunststoff-Platten).

Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Lage außerhalb der Baugrenzen
  • Lage im privaten Grünstreifen der von baulichen Anlagen freizuhalten ist
  • Lage im festgesetzten Bereich „geschlossene Strauch- und Baumpflanzung“
  • Pultdach statt Satteldach
  • Dachneigung 10 – 20° statt 35 – 42° wie Hauptdach
  • Dachdeckung in Kunststoff-Platten statt naturroter Dachziegel oder ziegelrote Betonsteine

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind (isolierte) Befreiungen erforderlich. Diese sind dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Die bestehende Ligusterhecke als Abgrenzung zur Straße bzw. Gehweg bleibt lt. Bauherrn bestehen.

Darüber hinaus ist eine Abweichung von der Vorschrift der Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 9 BayBO (Abstandsflächenrecht) erforderlich. Aus gemeindlicher Sicht wird hierzu die Zustimmung erteilt.  

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu den isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gambacher Straße“ sowie der Abweichung vom Abstandsflächenrecht das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.5. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 132/69, Gemarkung Fahlenbach (Pabostraße 16a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Etzwiesen“.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Carports an der westlichen Grundstücksgrenze (Grundfläche 3,30 x 6 m, Pultdach mit 10 – 13° Dachneigung).

Das Vorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Lage außerhalb der Baugrenzen
  • Pultdach statt Satteldach
  • Dachneigung 10 – 13° satt 35 – 42°
  • Blechdach statt naturrote Ziegeldeckung
  • Überschreitung der Grundflächenzahl 0,32 statt 0,30
  • Straßenseite Sichtschutz mit luftigen Holzlatten quer liegend statt Einfriedung mit Holzlattenzaun mit senkrechten Holzlatten

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind (isolierte) Befreiungen erforderlich. Diese sind dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn lieben vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu den isolierten Befreiungen, mit Ausnahme der Befreiung zur Einfriedung, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 „Etzwiesen“ das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.6. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 242/78, Gemarkung Rohrbach (Moosäcker 42) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Moosäcker II“.

Der Bauherr plant die vorhandene Terrasse mit einer Stahlkonstruktion und Glas zu überdachen (Grundfläche 3 x 7,20 m).

Das Vorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • die Baugrenze wird um ca. 1,5 m überschritten
  • Pultdach statt Satteldach
  • Dachneigung 8° statt 35 – 42°
  • Dacheindeckung mit Glas statt ziegelroter Tonziegel oder Dachsteine
  • Glaswand an der Nord-West Seite statt Putz, Beton oder Holzverschalung

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind (isolierte) Befreiungen erforderlich. Diese sind dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben.

Die Unterschrift des betroffenen Grundstücksnachbaren wurde nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu den isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26 „Moosäcker II“ das gemeindliche E invernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.7. Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 74/24, Gemarkung Rohrbach (Am Pfannenstiel 2) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“.

Es ist geplant die bestehende Terrasse mit Sicherheitsglas zu überdachen (Grundfläche 8,45 x 3,00 m und 6,90 x 2,50 m).

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Pultdach statt Satteldach
  • Dachneigung 10° statt 38 – 44°
  • Dacheindeckung mit Glaselementen anstatt der im Bebauungsplan geforderten naturroten bis rotbraunen Ziege l

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.8. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 183 Tfl., Gemarkung Rohrbach (Mautanger) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Teilfläche der Fl.Nr. 183, Gemarkung Rohrbach, ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt.

Es ist geplant ein Einfamilienhaus (Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 20° Dachneigung, Firsthöhe von 8,50 m) mit Doppelgarage auf dem nördlichen Bereich der Teilfläche Fl.Nr. 183, Gemarkung Rohrbach, zu errichten.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen abgeklärt werden:
  • Die Zufahrt soll über die Ortsstraße „Mautanger“ über den öffentlichen Grünstreifen an der nordwestlichen Grundstücksecke erfolgen.
  • Baukörper Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 20° Dachneigung und einer Firsthöhe von 8,50 m
  • Giebelrichtung Nord/Süd wie Bestandsgebäude
  • Ausreichend Abstandsfläche zum Gemeindekanal auf dem Grundstück

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Bei einer Zufahrt über die Ortsstraße „Mautanger“ muss eine laut Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“ festgesetzte öffentliche ca. 1,5 m breite Grünfläche überfahren werden. Hierzu ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Als öffentliche Grünfläche ist eine geschlossene Heckenpflanzung vorhanden. Bei Herstellung einer Grundstückszufahrt muss auf einem Teilstück die Bepflanzung entfernt werden. Aus Sicht der Verwaltung wird dies grundsätzlich kritisch gesehen, da durch die verbleibende Hecke eingeschränkte Sichtverhältnisse beim Ein- und Ausfahren aus dem Grundstück entstehen können. Bei einer etwaigen Zustimmung wären entsprechende Kompensierungsmaßnahmen (z.B.  Anbringen eines Verkehrsspiegels auf Kosten Bauherr) nötig.
Die Kosten für eine Herstellung der Zufahrt über die Straße „Mautanger“ (Gehwegabsenkung, entfernen der Heckenbepflanzung, Befestigung Grünfläche) wären vom Bauherrn zu tragen und mittels Sondervereinbarung zu regeln.

Von den auf dem Grundstück verlegten Versorgungsleitungen (Kanalleitung sowie Breitbandkabel derzeit nur Leerrohr) sind die gesetzlich geforderten Schutzabstände (mindestens 6 m) für Bebauung/Bepflanzung einzuhalten und für Wartungsarbeiten (insbesondere für die Zufahrt mit einem Bagger) stets zugänglich zu halten (Grunddienstbarkeit vom 06.04.2016).

Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung bedarf es für jedes Wohngebäude einen eigenen Kanal- und Wasseranschlusses. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse (für das Grundstück ist bereits ein Anschluss vorhanden) sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater und öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Antrag auf Vorbescheid in der gegenständlichen Planung kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.9. Neubau eines Doppelhauses mit externen Technikräumen, Fl.Nrn. 993/5 und 993/12, Gemarkung Rohrbach (Im Gabis 9 und 9a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Doppelhauses mit je 2 Wohneinheiten (Grundfläche je Doppelhaushälfte 8 x 11 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 36° Dachneigung) mit Technikräumen (Grundfläche je Technikraum 4 x 3,32 m, Dachterrasse). Dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid VII 20182862 v. 25.09.2019) zu Grunde.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen mit dem Wohnhaus und Technikraum der rechten Doppelhaushälfte bzw. Technikraum der linken Doppelhaushälfte komplett außerhalb den Baugrenzen.
  • Geschossigkeit Erd-, Ober- und Dachgeschoss statt Erd- und Obergeschoss
  • Dachneigung 36° statt 27°

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Interessen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Die beantragten Befreiungen wurden im genehmigten Vorbescheid vom 25.09.2019 erteilt.

Die im Vorbescheid geforderte Grundstücksteilung, wodurch rechtlich gesehen erst ein Doppelhaus entsteht, wurde vollzogen  allerdings verläuft diese in der vorliegenden Planung nicht mittig des Hauses. Die Teilung muss der Planung entsprechend angepasst werden.  

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Abwassersatzung bedarf es je Doppelhaushälfte einen eigenen Kanal- und Wasseranschluss. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen 8 Stellplätze sind zwar auf den Grundstücken nachgewiesen.
Die betroffenen Grundstücksnachbarn wurden auf Grund der derzeitigen Corona-Krise vom Bauherrn über das Vorhaben schriftlich benachrichtigt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.10. Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garagen und Carport, Fl.Nr. 21/3, Gemarkung Gambach (Gambach 2a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 2.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Der Bauausschuss hat sich bereits mehrfach mit dem Vorhaben befasst, zuletzt in der Sitzung vom 19.03.2020. Gemäß dem in der Sitzung vom 19.03.2020 gefassten Beschluss hat der Bauherr neue Pläne eingereicht.
Nun ist geplant ein Zweifamilienhaus (Grundmaße 14 m x 11 m, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit 39° Dachneigung) mit einer Doppelgarage im Osten (Grundmaße 5,98 m x 6 m, Flachdach) und an der westlichen Grundstücksgrenze einer Garage mit Geräteraum (Grundmaße 7,98 m x 2,98 m, Flachdach) sowie ein Carport zwischen westlicher Garage und Wohnhaus (Grundmaße 4,50 m x 6 m, Pultdach mit 7° Dachneigung und Metalldach) zu errichten. Dem Vorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid (Aktenzeichen VA II 20180252 v. 26.07.2018) zu Grunde.
 
Laut Vorbescheid ist die Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus (Erd- und Dachgeschoss) mit Einliegerwohnung und Doppelgarage bzw. Carport und Stellplatz mit den Außenmaßen 13 m x 11 m und einer Firsthöhe von 8 m möglich.

Das Vorhaben entspricht bis auf einer geringfügigen Abweichung der Firsthöhe mit 8,23 m statt der 8 m dem genehmigten Vorbescheid. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung, wobei für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine Sondervereinbarung (privater und öffentlicher Grundsteil auf Kosten des Bauherrn) mit der Gemeinde Rohrbach abgeschlossen ist, da das Grundstück i.S. der Entwässerungssatzung nicht erschlossen ist. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über einen unbefestigten öffentlichen Feldweg (nur Teilstrecke bis Höhe Hs.Nr. 2 ist befestigt). Aus Sicht der Gemeinde ist die Abwicklung des auf dem Baugrundstück zu erwartendem Verkehr (Zufahrt mit PKW + Rettungsfahrzeuge) jedoch grundsätzlich gegeben. Ein etwaiger Ausbau des Weges müsste daher auf Kosten des Bauherrn erfolgen (sie he Sondervereinbarung). Es wird darauf hingewiesen, dass am südöstlichen Grundstückseck eine Wasser-Hauptleitung verläuft. Die entsprechenden gesetzlichen Schutzabstände diesbezüglich sind bei Bebauung/Bepflanzung etc. zu beachten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstückeigentümer liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2020 ö 3

Sachverhalt

  1. In Rohr auf Höhe der Haus Nr. 76 wird von den Anliegern häufig auf dem Gehweg geparkt. Die kommunale Verkehrsüberwachung soll hier Verkehrskontrollen durchführen.

  1. Die Bergstraße in Fahlenbach wird bedingt durch die Baumaßnahme an der Ortsdurchfahrt als „Umleitungsstrecke“ benutzt. Auf Grund mehrerer Beschwerden von Anwohnern bzw. Ortsansässigen wurde die Beschilderung mehrmals optimiert. Beschildert ist die Bergstraße aktuell mit beidseitigem Halteverbot, 30 km/h, Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t und landwirtschaftlicher Verkehr frei. Die Verwaltung wurde von einer Anwohnerin gebeten das Halteverbot im Teilbereich der Bergstraße Hs. Nr. 15-21 wieder aufzuheben um durch parkende Autos eine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung zu erreichen.  
Im Gremium war man sich einig keine Änderungen an der derzeitigen Beschilderung mehr vorzunehmen.

  1. GR Ruhfaß erkundigte sich wie lange die 30 km/h Beschränkung an der Rohrbacher Straße in Fahlenbach bestehen bleibt. Geplant war die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Zeitraum der derzeit laufenden Straßenbaumaßnahmen im Gemeindegebiet Rohrbach. Laut Ausschuss soll die Beschränkung nach Ende der Sanierungsmaßnahme an der Ortsdurchfahrt in Fahlenbach wieder aufgehoben werden.

Datenstand vom 29.05.2020 08:05 Uhr