Datum: 10.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Treffpunkt Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.07.2020
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Erweiterung einer Werkstatt mit Lackiererei, Fl.Nr. 242/51, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 9) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)
2.2 Erweiterung einer Maschinenhalle, Fl.Nr. 271, Gemarkung Rohr (Rohr) *)
2.3 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen, Fl.Nr. 2080, Gemarkung Rohrbach (Schelmengrund 22) *)
2.4 Errichtung einer Terrassenüberdachung an dem best. Wohnhaus, Fl.Nr. 2048, Gemarkung Rohrbach (Hans-Windsinger-Straße 1) *)
2.5 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Garagen, Fl.Nr. 13/1, Gemarkung Gambach (Gambach 20) *)
2.6 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäuser oder 4 Einfamilienhäuser, Fl.Nr. 185 Tfl., Gemarkung Rohr (Rinnberg 15) *)
2.7 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Bungalows mit Keller, Fl.Nr. 47, Gem. Waal (Waal 65 b) *)
2.8 Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59, Gem. Rohrbach (Ahornstraße 18 u. 18 a) *)
2.9 Nutzungsänderung des best. Wohnhauses in ein 3-Familienhaus mit best. Doppelgarage und 4 Stellplätzen, Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Str. 3) *)
3 Begutachtung Gelände des SC Gambach hinsichtlich Sanierungsbedarf
4 Antrag auf Anbringung von Markierungen bzw. weiteren Beschilderungen an Radwegen
5 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 27.07.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2
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2.1. Erweiterung einer Werkstatt mit Lackiererei, Fl.Nr. 242/51, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 9) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

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2.2. Erweiterung einer Maschinenhalle, Fl.Nr. 271, Gemarkung Rohr (Rohr) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Es ist die Erweiterung der 2009 errichteten landwirtschaftlichen Halle Richtung Westen geplant. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorhaben wie auch 2009 um ein sog. „privilegiertes Bauvorhaben“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Diese sind dann zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht. Das Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.

Die Zufahrt erfolgt über den angrenzenden öffentlichen Feldweg und ist für den zu erwartenden Grundstücksverkehr aus Sicht der Gemeinde ausreichend. Ein Anspruch auf etwaigen Ausbau des Feldweges wird durch die gemeindliche Zustimmung zum Bauvorhaben nicht begründet.
Bei Bedarf eines Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung sind die gesamten Kosten (privater und öffentlicher Grundstücksteil) vom Bauherrn zu tragen, da das Grundstück i.S. der Wasser- und Entwässerungssatzung nicht erschlossen ist. Hierfür ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Ein Ableiten von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Der Bauantrag wurde auf Grund seiner Dringlichkeit bereits im Wege der laufenden Verwaltung an das Landratsamt Pfaffenhofen weitergeleitet.

Der Bauausschuss nimmt dies zur Kenntnis.

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2.3. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen, Fl.Nr. 2080, Gemarkung Rohrbach (Schelmengrund 22) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schlemengrund – 1. Bauabschnitt“.

Es ist die Errichtung eines Doppelhauses (Grundmaße 15 x 12 m) mit Garagen geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
Der Bauherr plant aus Gründen der Nachverdichtung und der Wohnraumknappheit in diesem Flurstück ein Doppelhaus zu errichten.
  • Die erforderliche Grundstücksgröße gem. Bebauungsplan von min. 600 m² ist vorhanden.
  • Die Gebäudegröße und Ausrichtung wie auch die Situierung im Baufenster wird wie bei einem möglichen Einfamilienhaus umgesetzt.
  • Die zusätzlichen Erschließungskosten des Grundstückes trägt der Eigentümer.

Das Bauvorhaben weicht in folgendem Punkt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Errichtung eines Doppelhauses statt des festgesetzten Einzelhauses mit max. 2 Wohneinheiten

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, weil mit der geplanten Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück die Grundzüge der Planung berührt werden. Eine Nachverdichtung wird mit der Bebauung eines Doppelhauses nicht erreicht, da bei Einzelhäusern zwei Wohneinten zulässig sind und je Doppelhaushälfte eine Wohneinheit. Zudem werde bei Zustimmung ein Präzedenzfall geschaffen für die noch unbebauten Einzelhaus-Grundstücke im Baugebiet.
Bei Erschließung des Baugebietes wurden für das Grundstück nur die nötigen Versorgungsleitungen verlegt, die für die Bebauung eines Einzelhauses nötig sind. Bei Errichtung eines Doppelhauses müssen zusätzliche Versorgungsleitungen verlegt werden, wozu die noch hochwertige öffentliche Verkehrsfläche geöffnet werden muss.

Die Erschießung ist gesichert. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für den erforderlichen Zweit-Hausanschluss sind die kompletten Kosten für Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen nicht vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid mit der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 37 „Schelmengrund – 1. Bauabschnitt“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.4. Errichtung einer Terrassenüberdachung an dem best. Wohnhaus, Fl.Nr. 2048, Gemarkung Rohrbach (Hans-Windsinger-Straße 1) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund – 1. Bauabschnitt“.

Es ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung (Grundmaße 3,94 x 8,99 m, Pultdach mit 8° Dachneigung und bruchsicherem Glas) geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Pultdach statt Satteldach
  • Dachneigung 8° statt 35 – 48°
  • Dachdeckung mit bruchsicherem Glas statt Dachziegel oder Dachpfannen in rot bis rot-braun
  • Fassade Nord-West Seite verglast statt verputzter oder mit Holz verkleidete Fassade

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Hinsichtlich der Befreiungen von der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung liegen genehmigte Bezugsfälle im Baugebiet vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 37 „Schelmengrund – 1. Bauabschnitt“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.5. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Garagen, Fl.Nr. 13/1, Gemarkung Gambach (Gambach 20) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 13,99 x 10,99 m, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit 42° Dachneigung) und 2 Garagen (Grundmaße 6,61 x 6,74 m, Satteldach mit 42° Dachneigung) geplant.
Für das Vorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid (VA II 20111213, VL II 20181817) vor.

Die beabsichtigte Bebauung auf dieser Teilfläche rundet die Bebauung am östlichen Ortsrand ab. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung und Kanalisation ist Bedingung. Das Grundstück wird derzeit nicht durch die öffentliche Kanalisation erschlossen (öffentliche Kanalleitung ist ca. 30 m westlich vom Baugrundstück entfernt). Die Kosten für die Herstellung des Kanalanschlusses sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater und öffentlicher Grundstücksteil). Hierzu wu rde mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abgeschlossen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern . Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.6. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäuser oder 4 Einfamilienhäuser, Fl.Nr. 185 Tfl., Gemarkung Rohr (Rinnberg 15) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rinnberg (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 185 Tfl., Gemarkung Rinnberg ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Der Bauherr plant auf dem Grundstück die Errichtung von 2 Mehrfamilienhäuser (Grundmaße 12 x 15 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) oder 4 Einfamilienhäuser (Grundmaße 10 x 12 m, Erd- und Obergeschoss).

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll grundsätzlich die Möglichkeiten der Bebauung des Grundstückes geklärt werden, konkret sind folgende Fragen zu klären:
1. Ist die Fläche wie in Skizze 1 dargestellt eine Bebauung mit Wohngebäuden möglich? Falls nein, wo endet der Innenbereich?
2. Option 1: Ist die Bebauung der Fläche mit 2 Mehrfamilienhäusern (12 x 15 m, EG, OG, DG) grundsätzlich wie in Skizze 2 zu sehen, umsetzbar?
3. Ist eine Bebauung der Fläche mit 4 Einfamilienhäusern (10 x 12 m, EG + OG) mit privater Zufahrt möglich (Skizze 3)?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Zu 1. Aus Sicht der Verwaltung endet der Innenbereich auf Höhe der Wohnbebauung der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 184 und 186/1, Gemarkung Rohr.
Zu 2. Gemäß § 34 BauGB grundsätzlich möglich.
Zu 3. Aus gemeindlicher Sicht nach § 34 BauGB grundsätzlich möglich, wenn die Häuser im Innenbereich situiert werden können.

Die Erschließung ist gesichert. Bei Umsetzung der Variante 2 mit 4 Einfamilienhäusern ist die Zufahrt für die hinteren Gebäude über einen Eigentümerweg auf Kosten des Bauherren herzustellen. Sofern zur bestehenden Zufahrt zusätzliche Grundstückszufahrten erforderlich sind (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich), sind die Herstellungskosten vom Bauherrn zu tragen.
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Die Unterschrift des betroffenen Grundstücksnachbars liegt vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.7. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Bungalows mit Keller, Fl.Nr. 47, Gem. Waal (Waal 65 b) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Waal (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 47, Gemarkung Waal ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Bungalow (Grundmaße 13 x 13 bzw. 8 m) mit 4-fach Garage geplant. Die bestehende Garage soll beseitigt werden.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
a) darf ein Walmdach gebaut werden?
b) darf ein Hanghaus gebaut werden (Bungalow mit Keller)?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Zu a) Nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich möglich, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügen, die Dachgestaltung ist kein Einfügekr iterium.
Zu b) Aus gemeindlicher Sicht grundsätzlich möglich.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche Stauraum von 6 m einzuhalten ist.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.8. Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59, Gem. Rohrbach (Ahornstraße 18 u. 18 a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Es ist der Neubau eines Doppelhauses (Grundmaße 11,50 x 18,60 m, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach, 20 bzw. 35° Dachneigung) mit zwei Doppelgaragen (Grundmaße 15,50 x 7 m, Flachdach) geplant. Die Dachterrasse auf der Garage 1 sowie die beiden Terrassen an der Südseite des Wohngebäudes sollen mit einem Pultdach überdacht werden. An der straßenseitigen Grundstücksgrenze ist eine Stützwand mit einer max. Höhe von 2,19 m und ein Metallzaun Höhe 0,75 m geplant. An der Grundstücksgrenze im Bereich der Zufahrten sollen Tore angebracht werden.
Dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid Nr. VII 20190458 vom 20.02.2020 vor.

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Baugrenzenüberschreitung mit dem Wohngebäude und den beiden Terrassen
  • Gebäudehöhe 6,30 statt 6,00 m
  • Wohngebäude, Terrassenüberdachung und die Stützwand mit Zaun teilw. im festgesetzten Sichtdreieck
  • Pultdach auf Terrassenüberdachungen Haus 1 u. 2 sowie Dachterrasse auf Garage beim Haus 1 statt Satteldach mit 18 bis 44° Dachneigung
  • Tore im Bereich der Grundstückszufahrten statt offenen Stauraums von 5 im Bereich der Grundstückszufahrt vor Garagen
  • Stützmauer bis zu 2,19 m Höhe
  • Metallzaun anstatt Holzzaun mit max. 1 m Höhe incl. Sockel bzw. Maschendrahtzaun mit max. 1,10 m als Zwischenzaun

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich.  Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Überschreitung der Baugrenzen sowie die Nichteinhaltung des Sichtdreieckes (bis zu 3,50 m mit dem südwestlichen Gebäudeeck) erscheinen aus ortsplanerischer Sicht noch vertretbar. Gleiches gilt für die geringfügige Überschreitung der Wandhöhe. Vergleichsfälle genehmigter Befreiungen liegen bereits vor. Die erforderlichen Befreiungen zur Errichtung der Terrassenüberdachung mit einem Pultdach kann für Haus 2 und auf der Dachterrasse der Garage bei Haus 1 aus gemeindlicher Sicht erteilt werden.
Die für Haus 1 am südlichen Wohngebäude geplante Terrassenüberdachung liegt teilweise im festgesetzten Sichtdreieck eine Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung nicht erteilt werden, da durch die Errichtung der Terrassenüberdachung eingeschränkte Sichtverhältnisse entstehen und der Straßenverkehr in seiner Leichtigkeit und Sicherheit beeinträchtigt ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß der Zaunqualität kann erteilt werden, ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Der Errichtung von Einfahrtstoren kann nicht zugestimmt werden. Lt. Festsetzung Bebauungsplan sind zwischen Garage und Grundstücksgrenze 5 m als Stauraum auszubilden und von Einfriedungen freizuhalten. Bei Erteilung einer Befreiung wären die Grundzüge der Planung berührt und man würde einen Präzedenzfall schaffen für das gesamte Baugebiet. Die angegebenen Vergleichsfälle liegen nicht im Bebauungsplan, sondern sind dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und somit nicht heranzuziehen.
An der straßenseitigen Grundstücksgrenze ist ein Stützmauer mit einer max. Höhe von 2,19 gemessen vom Gehweg und ein Metallzaun in Höhe von 0,75 m geplant. Stützmauern sind lt. textlicher Festsetzung im Bebauungsplan nicht zulässig. Der erforderlichen Befreiung von der Festsetzung kann aus gemeindlicher Sicht nicht zugestimmt werden, die geplante Einfriedung mit einer max. Gesamthöhe von 2,94 m Höhe ist sehr Ortsbild prägend und verläuft größtenteils im festgesetzten Sichtdreieck die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wäre beeinträchtigt. Das Sichtdreieck ist ständig von jeder Sichtbehinderung, Bebauung, Bepflanzung und Ablagerung von mehr als 1 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Auch bei Umsetzung der im Bauantrag vorgebrachten Option 2 Böschung von Höhe Gehweg bis Höhe EG sind die Festsetzungen des Sichtdreieckes einzuhalten. Die vorgebrachten Vergleichsfälle liegen zum einen nicht alle im Bereich des gültigen Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“ bzw. teilweise liegen keine Genehmigungen vor. Die vorliegende genehmigte Stützwand kann nicht als Präzedenzfall herangezogen werden, da durch die Stützwand in Höhe von 1 m das Hanggrundstück vor Erdabrutschungen gesichert wird und die Natursteinwand nicht im Sichtdreieck liegt.

Aus gemeindlicher Sicht können die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“ nur teilweise erteilt werden, daher kann dem Bauantrag in der vorliegenden Fassung das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung zusätzlicher Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.9. Nutzungsänderung des best. Wohnhauses in ein 3-Familienhaus mit best. Doppelgarage und 4 Stellplätzen, Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Str. 3) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

 Für das bestehende Wohnhaus, mit der genehmigten Nutzung im EG als Gastwirtschaft und im OG eine Wohneinheit, wird die Nutzungsänderung zum Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten beantragt.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das bestehende Gebäude wird mit der Umnutzung äußerlich nicht verändert, das gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis bleibt gewahrt.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 6 Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück sind mit der bestehenden Doppelgarage 2 Stellplätze nachgewiesen. Die restlichen 4 Stellplätze werden wie im beiliegenden Lageplan dargestellt auf der Fl.Nr. 87, Gemarkung Fahlenbach hergestellt. Nach § 3 Nr. 2. der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann die Herstellung der Stellplätze, wenn Sie auf dem Baugrundstück nicht nachgewiesen werden können, in der Nähe des Baugrundstückes gestattet werden. Es muss ein geeignetes Grundstück dafür zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert sein. Die Fl.Nr. 87, Gemarkung Fahlenbach ist vom Baugrundstück ca. 200 m entfernt. Aus Sicht der Verwaltung ist die Entfernung für die Bewohner noch zumutbar. Die dingliche Sicherung der Stellplätze ist noch zu beantragen und nachzuweisen.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3

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3. Begutachtung Gelände des SC Gambach hinsichtlich Sanierungsbedarf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 3

Sachverhalt

Es liegt ein Antrag des SC Gambach vor zur Sanierung der Asphaltfläche beim Vereinsheim in Gambach Fl. Nr. 158/2, Gemarkung Gambach. Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 158/2, Gemarkung Gambach ist der SC Gambach im Erbbaurecht und somit für den Unterhalt zuständig.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt die Kosten einer Sanierung der schadhaften Teilfläche zu ermitteln und dem Gremium zur weiteren Entscheidung mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Anbringung von Markierungen bzw. weiteren Beschilderungen an Radwegen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 4

Sachverhalt

Es liegt ein Antrag zur Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer an folgenden Fuß- und Radwegen vor.

  1. Kreuzung Bahnhofstraße/Am Bahndamm
Die auf dem Radweg ortseinwärts fahrenden Radler müssen die Straße queren, um in die Bahnunterführung zu kommen (roter Pfeil) oder weiter Richtung Bahnhof zu kommen (blauer Pfeil). Hier muss die Straße wegen der Einbahnstraßenführung samt Verkehrsinsel zwei Mal gequert werden.
Lösungsvorschlag: Anbringung roter Markierung auf der Straße sowie ggf. Beschilderung, die auf den Radweg aufmerksam macht

  1. Kreuzung Bahnhofstraße/Zufahrt westlicher Parkplatz
Hier liegt die gleiche Situation vor: die Radfahrer müssen die Zufahrt queren. Hier kann es zu gefährlichen Situationen durch abbiegende Autofahrer kommen.
Lösungsvorschlag: Anbringung roter Markierung auf der Straße sowie ggf. Beschilderung

  1. Ende des Radweges/Einscheren in die Bahnhofstraße:
Ende des Radwegs, Radfahrer müssen in Bahnhofstraße einscheren. Wo genau endet der Radweg, an der Einmündung zum Parkplatz oder erst nach der Brücke beim Anwesen „Bahnhofstraße 39a? Egal wo, die Radfahrer müssen in die Bahnhofstraße einscheren; Lösungsmöglichkeiten:
  • ggf. roten Streifen oder andere Markierung auf die Bahnhofstraße ziehen, Beschilderung
  • wenn Radwegende bei Zufahrt zum Parkplatz: Tempo 30 in der Bahnhofstraßen schon etwas vorziehen, damit die Autos an der Stelle schon langsamer sind

  1. Fuß-/Radweg am neuen Kreisverkehr
Auch hier wären Markierungen auf der Fahrbahn sicherlich hilfreich, um auf querende Radfahrer aufmerksam zu machen.

Der Bauausschuss wird die Örtlichkeiten im Rahmen einer Exkursion in Augenschein nehmen und über die Anträge entscheiden.

Die Maßnahmen an der Bahnhofstraße (Kreisstraße PAF 21) sind letztinstanzlich vom Landkreis Pfaffenhofen als zuständiger Baulastträger zu prüfen und zu entscheiden. Für die Anbringung von Markierungen für querende Radfahrer am neuen Kreisverkehr an der Staatsstraße sieht das Staatliche Bauamt Ingolstadt keinen Handlungsbedarf, zumal auf freier Strecke an Staatsstraßen keine derartigen Markierungen aufgebracht werden. Zudem würde ansonsten die Verkehrssicherheit am Kreisverkehr negativ beeinträchtigt werden, da die Radfahrer bei einer Querungs-Markierung folglich Vorfahrt gegenüber dem fließenden Verkehr hätten.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt sich von Verkehrsexperten (Polizei und Landratsamt) beraten zu lassen. Die Empfehlung wird dem Gremium zur weiteren Entscheidung mitgeteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 5

Sachverhalt

  1. In der letzten Bauausschusssitzung wurde angeregt, dass künftig ein Passus in den Bauleitplanungen aufgenommen werden soll, dass Steingärten nicht zulässig sind. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit mit entsprechender Begründung. Einen entsprechenden Beschluss kann nur der Gemeinderat fassen.

  1. Bzgl. der Errichtung eines Schulbuswartehäuschens an der Haltestelle „Alte Raiffeisen“, Fahlenbacher Straße wurden zwischenzeitlich Gespräche mit dem Eigentümer geführt, er steht dem grundsätzlich positiv gegenüber. Als nächstes ist mit dem Eigentümer eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.  Nachdem für die Beschaffung des Wartehäuschens keine Haushaltsmittel 2020 aufgenommen wurde muss der Gemeinderat dem zustimmen.

  1. Es wurde bemängelt, dass die Geschwindigkeitsmessanlage in Buchersried noch nicht aufgestellt wurde.
Nachtrag zur Sitzung:
Das mobile Montagemateria l wurde bereits bestellt, nach Lieferung wird die Anlage umgehend montiert.

  1. An der GV Rohrbach – Fahlenbach sind auf Höhe des „Waldes“ wieder Straßensenkungen entstanden. Die Verwaltung soll prüfen ob die Autobahndirektion bei der nächsten Sanierungsmaßnahme zur Kostenbeteiligung herangezogen werden kann.

  1. An der Hauptstraße im Bereich der Hs.Nr. 25 in Fahlenbach wurde im Zuge der Straßensanierung eine Straßenlampe vergessen zu installieren.  Die Verwaltung soll die ausführende Firma auffordern die Beleuchtung noch anzubringen.
Nachtrag zur Sitzung:
Die Installation der Straßenlampen wird nachgeholt im Zuge der weiten Aufstellungen im nächsten Bauabschnitt.

Datenstand vom 29.10.2020 09:08 Uhr