Datum: 22.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Alte Schulturnhalle
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.07.2020
2 Erschließungsplanung zum Baugebiet "Schelmengrund 2. Bauabschnitt" (Vertreter vom IB Steinbacher sind anwesend) *)
2.1 Vorstellung und Genehmigung der Verkehrsplanung
2.2 Vorstellung und Genehmigung der Entwässerungsplanung
2.3 Vorstellung und Genehmigung der Wasserversorgungsplanung
2.4 Auftragsvergabe zur Detailplanung für den Außenbereichswasserschutz *)
3 Aufstellung Bebauungsplan Nr. 42 "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" (Vertreter vom Planungsbüro OPLA ist anwesend)
3.1 Vorstellung und Entscheidung über diverse Änderungspunkte zum Bebauungsplanentwurf *)
3.2 weiteres Vorgehen
4 Erlass der 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen - Beratung und Beschlussfassung
5 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Solarpark westlich Bruckbach)
5.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
5.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung
5.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
5.1.3 Bayerischer Bauernverband
5.1.4 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
5.1.5 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd
5.2 Feststellungsbeschluss
6 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Solarpark westlich Bruckbach"
6.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
6.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung
6.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
6.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
6.1.4 Bayerischer Bauernverband
6.1.5 Bayernwerk Netz GmbH
6.1.6 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd
6.1.7 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
6.1.8 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
6.2 Satzungsbeschluss
7 Beschluss einer Dienstanweisung zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
8 Ernennung Seniorenbeauftragte/r der Gemeinde
9 Informationen zum Ausschreibungsverfahren der kommunale Erdgasbeschaffung in Bayern
10 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 01.07.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Erschließungsplanung zum Baugebiet "Schelmengrund 2. Bauabschnitt" (Vertreter vom IB Steinbacher sind anwesend) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 2
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2.1. Vorstellung und Genehmigung der Verkehrsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Herr Czerwenka vom Ing.-Büro Steinbacher stellte den Planungsstand zur Verkehrsplanung samt Straßenraumbepflanzung zum Baugebiet „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ vor. Ebenso wurde die aktuelle Kostenschätzung aufgezeigt. Auf die beiliegende Präsentation – die Anlage zu diesem TOP ist (abgelegt im RIS) - wird verwiesen.

Es wurde nochmals ein kurzer Überblick über die bereits in der Sitzung vom 03.03.2020 gefassten Einzelbeschlüsse über Straßenführung, Querschnittsaufteilung der einzelnen Erschließungsstraßen und –wege usw. aufgezeigt. Bei den beiden Haupterschließungsstraßen A und F wird aufgrund des vorliegenden Baugrundgutachtens (teilweise Bodenaustausch von 0,5 bis 1 m erforderlich) und des hier größeren Verkehrsaufkommens (PKW und LKW) auf die höhere Belastungsklasse 1,0 (statt 0,3 wie in den Nebenstraßen) gesetzt.
Eine Änderung gegenüber der im März vorgestellten Entwurfsfassung hast sich bei der Straße I ergeben. Dies weist aufgrund des profilgleichen Anschlusses an die Bestandsstraße „Schelmengrund“ eine Fahrbahnbreite von 6 m auf. Im weiteren (östlichen) Verlauf wurde die Breite auf 4,25 m reduziert, da auf diesem Teilstück kein Wohngrundstück unmittelbar erschlossen wird und so weniger in den bestehenden Grüngürtel eingegriffen werden muss. Der Gemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.

In der heutigen Sitzung galt es im Rahmen der Planungsvorstellung noch diverse Einzelpunkte zu diskutieren und zu beschließen.


  1. Bestehender Wendeplatz an der Straße „Schelmengrund“ (1. BA)

Es gilt zu entscheiden, was mit dem bestehenden Wendeplatz samt Grünfläche am östlichen Ende der Straße „Schelmengrund“ im 1. Bauabschnitt passieren soll. Seitens der Planer wird vorgeschlagen, diesen zurückzubauen und die bestehende wie auch im 2. BA geplante Straßenraumgestaltung (1,50 m Gehweg + 2 m breiter Mehrzweckstreifen mit Baumpflanzungen) fortzusetzen. Darüber hinaus wird angeregt, die östliche Teilfläche hiervon (ca. 25 m²) der angrenzenden Parzelle (Bezeichnung „Parzelle 15“ nach derzeitigem Entwurfsstand) im 2. Bauabschnitt im Hinblick auf eines homogenen Parzellenzuschnitts (westliche Führung der Grundstücksgrenze) zuzuschlagen (bedingt eine Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund – 1. BA“ im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. BA“).

Beschlussvorschlag:
  1. Der bestehende Wendeplatz an der Straße „Schelmengrund“ soll zurückgebaut und wie in der Planzeichnung dargestellt umgestaltet werden (Fortführung Gehweg und Mehrzweckstreifen mit Baumpflanzungen).
  2. Die bezeichnete östliche Teilfläche (ca. 25 m²) wird der angrenzenden Parzelle (Bezeichnung „Parzelle 15“ nach derzeitigem Entwurfsstand) im 2. Bauabschnitt zugeschlagen. Über die Verwendung der restlichen Teilfläche entscheidet der Gemeinderat zu gegebener Zeit.

Diskussionsverlauf:
Der Gemeinderat stimmte der Vorgehensweise einhellig zu.

Beschluss:
  1. Der bestehende Wendeplatz an der Straße „Schelmengrund“ soll zurückgebaut und wie in der Planzeichnung dargestellt umgestaltet werden (Fortführung Gehweg und Mehrzweckstreifen mit Baumpflanzungen).
  2. Die bezeichnete östliche Teilfläche (ca. 25 m²) wird der angrenzenden Parzelle (Bezeichnung „Parzelle 15“ nach derzeitigem Entwurfsstand) im 2. Bauabschnitt zugeschlagen. Über die Verwendung der restlichen Teilfläche entscheidet der Gemeinderat zu gegebener Zeit.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen


  1. Ausführung der wasserführenden Fahrbahnränder

Hier wurden vom Ing.-Büro Steinbacher 4 Varianten mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt. Der Gemeinderat hatte sich in der Sitzung vom 03.03.2020 grundsätzlich für die „Weilheimer Kante“ ausgesprochen, wobei die Details erst noch in der gegenständlichen Entwurfsplanung abzustimmen waren. Herr Czerwenka sah bei der „Weilheimer Kante“ insbesondere die Gefahr des Überschwappens in die Grundstücke (aufgrund des schräg gestellten Zweizeilers) bei Starkregen, was bei dem hängigen Gelände durchaus zu Problemen führen könnte. Bei der „Homburger Kante“ ist der hohe Fugenanteil zu nennen. Höhere Baukosten sind bei beim „Tiefbord mit Einzeiler“ sowie der „Gußasphaltrinne“ zu nennen, wobei letztere bei starken Längsneigungen ungeeignet zum Einbau erscheinen.

Beschlussvorschlag:
Die wasserführenden Fahrbahnränder im 2. BA werden als „Homburger Kante“ ausgeführt. Der Beschluss vom 03.03.2020 gilt diesbezüglich somit insoweit als aufgehoben.

Diskussionsverlauf:
Der Gemeinderat diskutierte die Thematik sehr intensiv. 2. Bürgermeister Hochmuth schlug per Antrag zur Geschäftsordnung die Ausführung mittels „Tiefbord mit Einzeiler“ vor; über diesen Antrag wurde sogleich abgestimmt.

Beschluss:
Die wasserführenden Fahrbahnränder im 2. BA werden als „Tiefbord mit Einzeiler“ ausgeführt.

Abstimmungsergebnis: 1:18 angenommen
Gegenstimmen: gesamter Gemeinderat mit Ausnahme von 2. Bgm. Ralf Hochmuth

Nach weiterer intensiver Diskussion und Abwägung der einzelnen Punkte sprach sich der Gemeinderat letztlich mehrheitlich für die „Homburger Kante“ aus, zumal diese bereits im 1. BA verbaut wurde und daher das gleiche System im 2. BA fortgesetzt werden sollte.

Beschluss:
Die wasserführenden Fahrbahnränder im 2. BA werden als „Homburger Kante“ ausgeführt. Der Beschluss vom 03.03.2020 gilt diesbezüglich somit insoweit als aufgehoben.

Abstimmungsergebnis: 17:2 angenommen
Gegenstimmen: Jana Manderscheid / Ralf Hochmuth


  1. Ausführung des Weges D (Weg zum Kirchenweg)

Die als „Weg D“ in der Planung betitelte fußläufige Verbindung zum Kirchenweg weist ein starkes Gefälle auf (bis ca. 25 %). Aufgabe für das Planungsbüro war es daher, gemäß den Vorgaben des Gemeinderates aus der Sitzung vom 03.03.2020 eine Lösung möglichst ohne Treppenanlagen zu finden. Herr Czerwenka schlägt die Ausführung des Weges mit flachen Zwischenpodesten (ca. je 1,50 m lang, ca. 2 % Gefälle) in regelmäßigen Intervallen (ca. je 5 m lang, ca. 25 % Gefälle) vor. Zur seitlichen Einfassung des Weges ist die Errichtung von Palisaden erforderlich. Herr Czerwenka wies allgemein daraufhin, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch anderweitig keine Barrierefreiheit erreicht werden kann. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag:
Der Weg D (Fußweg zum Kirchenweg) wird in regelmäßigen Intervallen mit flachen Zwischenpodesten ausgeführt.

Diskussionsverlauf:
Der Gemeinderat begrüßte die treppenlose Wegeführung. So kann auch die maschinelle Durchführung des Winterdienstes ermöglicht werden. Es wurde nachgefragt, wie der Einmündungsbereich in den Kirchenweg abgesichert werden könnte. Die Anbringung einer Schranke wurde hier als passend erachtet.

Beschluss:
Der Weg D (Fußweg zum Kirchenweg) wird in regelmäßigen Intervallen mit flachen Zwischenpodesten ausgeführt.

Abstimmungsergebnis: 19:0 angenommen


  1. Ausführung der Wege zum Spielplatz / Anliegerwege („Kanaltrassen“)

Herr Czerwenka erläuterte kurz die Wegeführung zum Areal mit dem geplanten Regenrückhaltebecken sowie dem Spielplatz. Aufgrund der noch ausstehenden Detailplanung zum RRB sowie der offenen Gestaltung der Restfläche zur Anlage eines Spielplatzes konnte in der Sitzung noch keine Endfassung der Wegeführung aufgezeigt werden. Derzeit wird u.a. geprüft, ob die ursprünglich geplante Wegeführung durch die bestehende Grünzunge (Biotop) vermieden (hier wäre auf jeden Fall eine Treppenanlage erforderlich) und stattdessen der Weg entlang der Parzellen 50-52 (Anliegerweg/“Kanaltrasse“) geführt werden kann. Die Wege sollen mit einer wassergebundenen Decke ausgeführt und letztlich an die sich ergebende weitere Planung entsprechend angepasst werden.
Weiter wird vorgeschlagen, die zur Kanaltrassenführung geplanten Anliegerwege (Wege zwischen den Grundstücksreihen) als (öffentliche) Graswege auszubilden.

Beschlussvorschlag:
  1. Die Wege im Bereich des geplanten Regenrückhaltebeckens und Spielplatzes werden den Anforderungen entsprechend angeordnet und ausgeführt (z.B. wassergebundene Decke).
  2. Die zur Kanaltrassenführung geplanten Anliegerwege werden als Graswege ausgebildet.

Diskussionsverlauf:
Der Gemeinderat zeigte sich mit der dargestellten Vorgehensweise einverstanden.

Beschluss:
  1. Die Wege im Bereich des geplanten Regenrückhaltebeckens und Spielplatzes werden den Anforderungen entsprechend angeordnet und ausgeführt (z.B. wassergebundene Decke).
  2. Die zur Kanaltrassenführung geplanten Anliegerwege werden als Graswege ausgebildet.

Abstimmungsergebnis: 19:0 angenommen


  1. Straßenbaum-Konzept

Das vom IB Steinbacher aufgestellte Straßenbaum-Konzept sieht vor, je Straßenzug eine eigene Baumart zu etablieren, um so eine unterschiedliche Gestaltung der Straßenräume in einer gestalterischen Vielfalt zu erreichen. So erhält jeder Straßenzug „seinen eigenen Baum“. Hierbei kommen nur geeignete Bäume gemäß der GALK-Liste zur Ausführung. Die Standorte sind dabei in der weiteren Planung grundsätzlich noch flexibel (wegen Grundstückszufahrten, Spartenverlegung etc.).  

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Straßenbaum-Konzept zu.

Diskussionsverlauf:
Weitere Fragen oder Anregungen zum vorgestellten Straßenbaum-Konzept wurden seitens des Gemeinderates nicht vorgebracht.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Straßenbaum-Konzept zu.

Abstimmungsergebnis: 19:0 angenommen

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die vorgestellte Entwurfsplanung für die Verkehrsanlagen und Straßenraumbepflanzung zum Baugebiet „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“. Das IB Steinbacher wird mit der Fertigstellung der Planung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2.2. Vorstellung und Genehmigung der Entwässerungsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Herr Hanke vom Ing.-Büro Steinbacher stellte den Planungsstand zur Entwässerungsplanung zum Baugebiet „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ vor. Ebenso wurde die aktuelle Kostenschätzung aufgezeigt. Auf die beiliegende Präsentation – die Anlage zu diesem TOP ist (abgelegt im RIS) - wird verwiesen.

Im Baugebiet werden ca. 1.750 m Schmutzwasserkanäle (DN 250, Material „PP-Kunststoff“) sowie ca. 1.850 m Regenwasserkanäle (DN 300-500, Stahlbetonrohre aufgrund der hydraulischen Anforderungen) verbaut. Die Regenwasserzisternen sind in Anbetracht der bestehenden Folgekanäle nötig, um eine gedrosselte (verzögerte) Abgabe ins Kanalnetz zu erreichen. Die RW-Kanalisation wurde unter Berücksichtigung der bestehenden planerischen Vorbetrachtungen der weiteren Bauabschnitte (auf ein 3jähriges Regenereignis) ausgelegt. Zusätzlich wurde noch standardmäßig eine Nachbetrachtung der Abwasserplanung auf ein 20jähriges Regenereignis vorgenommen, wobei etwaige Rückstauungen oder Überläufe aus der Kanalisation hierbei grundsätzlich nicht festgestellt werden konnten. Bei einem noch größeren Regenereignis (50- oder 100jähriges Regenereignis) läuft das Oberflächenwasser zwingend auf der Straße. Daher bietet die gewählte „Homburger Kante“ hier den größten zusätzlichen Schutz.

In der heutigen Sitzung galt es im Rahmen der Planungsvorstellung noch folgende Einzelpunkte zu diskutieren und zu beschließen.


  1. Regenwasserzisternen

Die Regenwasserzisternen sind – wie oben erwähnt – unerlässlicher Teil der Gesamtkonzeption der Regenwasserkanalisation. Es kommen sog. „Regenwasserretentionszisternen“ mit einem Fassungsvermögen von rund 8 m³ (DN 2500; 3 m³ Rückhaltevolumen und 5 m³ Speichervolumen für Eigennutzung; 0,5 l/s Drosselung) zur Ausführung. Die Zisternen sind im Bebauungsplan entsprechend festzusetzen und werden im Rahmen der Erschließungsmaßnahme ausgeführt.

Beschlussvorschlag:
Für jede Parzelle wird eine Regenwasserzisterne im Bebauungsplan festgesetzt und im Rahmen der Erschließungsmaßnahme ausgeführt.

Diskussionsverlauf:
Im Gemeinderat wurden einzelne Fragen zur Thematik von Hr. Hanke beantwortet.

Beschluss:
Für jede Parzelle wird eine Regenwasserzisterne im Bebauungsplan festgesetzt und im Rahmen der Erschließungsmaßnahme ausgeführt.

Abstimmungsergebnis: 20:0 angenommen


  1. Öffentlicher Anliegerweg bei Parzellen 1-4 („Kanaltrasse“)

Im Zuge der weiteren Entwässerungsplanung hat sich herausgestellt, dass auch bei den Parzellen 1-4 nur eine Entwässerung über die nördliche Grundstücksseite möglich ist. Daher bedarf es hier ebenfalls der Errichtung eines öffentlichen „Anliegerweges zur Führung der Kanaltrasse“ (parallel der nördlichen Grundstücksseite der Parzellen 1-3; Parzelle 4 schließt unmittelbar daran an) – analog der geplanten Ausführung der bereits beschlossenen „Kanaltrassenwege“ (gem. GR-Beschluss vom 03.03.2020).

Beschlussvorschlag:
Entlang der nördlichen Grundstücksseiten der Parzellen 1-3 wird ein öffentlicher Weg zur Kanaltrassenführung - analog der geplanten Ausführung der bereits beschlossenen „Anliegerwege/Kanaltrassenwege“ – vorgesehen.

Beschluss:
Entlang der nördlichen Grundstücksseiten der Parzellen 1-3 wird ein öffentlicher Weg zur Kanaltrassenführung - analog der geplanten Ausführung der bereits beschlossenen „Anliegerwege/Kanaltrassenwege“ – vorgesehen.

Abstimmungsergebnis: 20:0 angenommen

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die vorgestellte Entwurfsplanung für die Abwasseranlagen zum Baugebiet „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“. Das IB Steinbacher wird mit der Fertigstellung der Planung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2.3. Vorstellung und Genehmigung der Wasserversorgungsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Herr Hanke vom Ing.-Büro Steinbacher stellte den Planungsstand zur Wasserversorgungsplanung zum Baugebiet „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ vor. Ebenso wurde die aktuelle Kostenschätzung aufgezeigt. Auf die beiliegende Präsentation – die Anlage zu diesem TOP ist (abgelegt im RIS) - wird verwiesen.

Das Wasserleitungsnetz wird eine Länge von ca. 1.500 m aufweisen. Die Wasserleitungen werden auf DN 100-200 dimensioniert und in PE ausgeführt.

In der heutigen Sitzung galt es im Rahmen der Planungsvorstellung noch folgende Einzelpunkte zu diskutieren und zu beschließen.


  1. Druckerhöhungsanlage

Die Planung wie auch Probemessungen haben gezeigt, dass für den 2. Bauabschnitt wohl eine Druckerhöhungsanlage erforderlich wird. Insbesondere die Mehrfamilienhäuser rund um den Quartiersplatz könnten sonst nicht ausreichend versorgt werden. Spätestens bei Bauabschnitt 3+4 wäre eine Druckerhöhungsanlage (DEA) ohnehin zwingend erforderlich, von der auch die damalige Vorplanung zum Baugebiet bereits ausging. Im Herbst wird die beauftragte Rohrnetzberechnung für das gesamte Versorgungsnetz vorliegen, die dann endgültig Aufschluss über das Erfordernis einer DEA geben wird. Aus heutiger Sicht ist jedoch von einer DEA auszugehen, so dass hierfür im Baugebiet ein idealer Standort östlich der bestehenden Grünzunge gewählt wurde (hier steht ausreichend Vordruck an). Die DEA soll als Gebäudehochbau ausgeführt werden, um so einen praxisgerechten Betrieb sicherstellen zu können.
Hr. Hanke schlägt weiter vor, dass Wasserversorgungsnetz im Baugebiet so flexibel zu bauen, dass z.B. der nördlichere (nicht so hoch gelegene) Bereich ohne einer DEA auskommen kann, jedoch im Bedarfsfall (z.B. Brand) mittels Schiebereinrichtungen druckerhöht werden kann. Die Details hierzu werden mit den Wassermeistern der Stadtwerke Pfaffenhofen noch abgeklärt.    

Beschlussvorschlag:
Im 2. Bauabschnitt wird eine Druckerhöhungsanlage für die Wasserversorgung als Gebäudehochbau am bezeichneten Standort ausgeführt und im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt.

Diskussionsverlauf:
Im Gemeinderat wurde das Erfordernis einer DEA intensiv diskutiert. Einzelne bezweifelten die Notwendigkeit in Anbetracht der vergleichbaren älteren Baugebiete mit ähnlicher Topographie. Hr. Hanke bekräftige die Notwendigkeit nochmals anhand der heutigen Messstandards und Vorgaben. Weiter bestätigte der Fachmann auf Nachfrage, dass der jetzt gewählte Standort für die DEA auch in Hinblick auf die BA 3+4 passend sei und für die weiteren Bauabschnitte keine weiteren Anlagen erforderlich werden. Es kam zudem die Frage auf, ob vom Gebäude der DEA Lärmemissionen ausgehen werden in Anbetracht der angrenzenden Nachbarbebauung. Hr. Hanke führte aus, dass die Anlage schallgedämmt ausgeführt wird und keine größeren Lärmquellen (z.B. Notstromaggregat) beinhaltet.

Zu Letzt wurde sich im Gemeinderat erkundigt, wie die Kosten der DEA umgelegt werden. Kämmerin Beate Schilling erläuterte, dass die Kosten für die DEA auf die Bauabschnitte 2-4 anteilsmäßig auf die Erschließungskosten umgelegt werden.

Beschluss:
Im 2. Bauabschnitt wird eine Druckerhöhungsanlage für die Wasserversorgung als Gebäudehochbau am bezeichneten Standort ausgeführt und im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 19:1 angenommen
Gegenstimme: Johann Alt


  1. Löschwasserbereitstellung

Die Gemeinde ist verpflichtet, eine Löschwasserversorgung von 48 m³/h über die Dauer von 2 Stunden sicherzustellten. Damit sind Wohngebäude mit max. 3 Geschossen abgegolten. Für die höheren Gebäude (z.B. Mehrfamilienhäuser mit bis zu 4 Geschossen) müsste infolgedessen eine ergänzende Löschwasserbereitstellung auf den jeweiligen Privatgrundstücken (Löschwassertanks) vorgesehen werden.

Beschlussvorschlag:
Ein über den zu gewährleistenden Löschwasser-Grundschutz (von 48 m³/h für 2 Stunden) hinausgehender Löschwasserbedarf ist durch den Objekteigentümer zu veranlassen.

Diskussionsverlauf:
Im Gemeinderat wurde hierüber intensiv diskutiert, insbesondere die Praxisumsetzung in einem Brandfall. Es kam daher die Frage auf, ob nicht generell an der Geschossfestsetzung für die Mehrfamilienhäuser etwas geändert werden sollte. Aufgrund der ohnehin anstehenden Überarbeitung der Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan (siehe TOP 3.1) mit hieraus ggf. resultierenden neuen Erkenntnissen einigte man sich, die Entscheidung über diesen TOP zurückzustellen und zu gegebener Zeit wieder auf die Agenda zu setzen.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die vorgestellte Vorplanung für die Wasserversorgung zum Baugebiet „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“. Das IB Steinbacher wird mit der Fertigstellung der Planung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2.4. Auftragsvergabe zur Detailplanung für den Außenbereichswasserschutz *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 2.4

Sachverhalt

Zur Erstellung der fortsetzenden Detailplanung zum Schutz vor Außenbereichswasser – wie zuletzt in der GR-Sitzung vom 01.07.2020 vorgestellt und beschlossen wurde – liegt ein Honorarangebot des IB Steinbacher vor. Die Gesamtkosten belaufen sich für die Lph. 3-9 gemäß HOAI auf netto 16.084,30 € zzgl. 3 % Nebenkosten und der gesetzlichen MWSt. Die Honorarberechnung basiert auf der Kostenannahme der anrechenbaren Kosten für das Projekt.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem IB Steinbacher den weiteren Planungsauftrag für den Außenbereichswasserschutz für die Lph. 3-9 gemäß HOAI zum Preis i.H.v. netto 16.084,30 € zzgl. 3 % Nebenkosten und der gesetzlichen MWSt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Aufstellung Bebauungsplan Nr. 42 "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" (Vertreter vom Planungsbüro OPLA ist anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 3
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3.1. Vorstellung und Entscheidung über diverse Änderungspunkte zum Bebauungsplanentwurf *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 3.1

Sachverhalt

Planerin Fr. Rommeiss erläuterte diverse Änderungspunkte zum Bebauungsplanentwurf, die sich z.T. basierend auf die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ergeben haben und im Vorfeld der noch ausstehenden Abwägung besagter Stellungnahmen zu diskutieren und zu beschließen waren. Auf die beiliegende Präsentation – die Anlage zu diesem TOP ist (abgelegt im RIS) - wird verwiesen.

  1. Festsetzung Straßenbäume

Aktuell sind rund 50 Bäume im Straßenraum geplant bei einer Straßenlänge von ca. 1.400 m. Etwa alle 30 m ist ein Baum vorgesehen, wobei die Standorte flexibel wählbar bleiben. Die Bäume müssen den Anforderungen der GALK-Kiste entsprechen (für Straßenräume geeignete Bäume).  

Beschlussvorschlag:
Dem Festsetzungsvorschlag zu den Straßenbäumen wird zugestimmt.

Beschluss:
Dem Festsetzungsvorschlag zu den Straßenbäumen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 20:0 angenommen


  1. Artenschutz-Maßnahmen

Im westlichen Teilbereich des Baugebietes (Böschungsfläche) wurde der Lebensraum einer Zauneidechse festgestellt, welche auf der Roten Liste steht. Durch den Biologen wurde 1 Tier gesichtet. Das Naturschutzrecht schreibt in so einem Fall vor, dass Schutzmaßnahmen für den 10-fachen gesichteten Tierbestand zu ergreifen sind, so die Planerin Fr. Rommeiss.

Diese sind konkret:
  • Bereitstellung eines Habitats von 1.500 m² (z.B. innerhalb der geplanten ökologischen Ausgleichsfläche) mit 10 Quartieren und entsprechender Umpflanzung (Schutz vor Zugang)
  • Böschung/Ranken westlich der Parzellen 77-80 als öffentliche Grünfläche festsetzen (zzgl. Fläche für Wartungsweg mit integrierter Entwässerungsmulde, ca. 3 m Breite) mit Anbindung der Quartiere
  • Aufstellen eines Reptilienzauns während der Bauphase
  • Bauarbeiten außerhalb der Winterruhe

Darüber hinaus sind weitere Artenschutz-Maßnahmen zu beachten:
  • vor Fällung von Bestandsbäumen Begutachtung auf Fledermäuse
  • Ausgleich der bestehenden Habitate durch Nistkästen für Vögel bzw. Fledermauskästen für Fledermäuse
  • Ausgleich der gefällten Bäume 2:1, bei Obstbäumen 1:1

Beschlussvorschlag:
Den vorgeschlagenen Artenschutzmaßnahmen wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:
Im Gemeinderat entbrannte eine lebhafte Diskussion über die Eidechsensichtung, insbesondere über die diesbezüglichen enormen Artenschutzmaßnahmen. Eine „automatische Multiplikation“ von einem gesichteten Tier auf 10 vermuteten Tieren wurde ebenso als überzogen gesehen wie der enorme Flächenbedarf für die Ausgleichs-Habitate. So bliebe von dem ursprünglich geplanten Spielplatzareal – welches ohnehin bereits durch das notwendige Regenrückhaltebecken verkleinert werden musste – kaum etwas übrig. „Bei allem Respekt für den Natur- und Artenschutz dürfen unsere Kinder auch nicht zu kurz kommen“, so die einhellige Meinung im Gremium. Es wird daher das nochmalige Gespräch mit dem Biologen und der Unteren Naturschutzbehörde ersucht, insbesondere wegen der Rechtslage. Es sollte geprüft werden, inwieweit der bestehende Ranken als Habitat für die Zauneidechsen umfunktioniert werden kann oder auch über den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausgezogen werden kann.

Beschluss:
Die Thematik rund um die Zauneidechsen samt Artenschutzmaßnahmen wird zunächst zurückgestellt; hier sind nochmals Gespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Biologen zu führen. Den sonstigen vorgeschlagenen Artenschutzmaßnahmen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 20:0 angenommen


  1. Höhenfestsetzungen

Bisher wurde die Höhenlage der Gebäude nur durch Festsetzungen von Abgrabungen/Aufschüttungen und einer max. Wand- bzw. Gebäudehöhe geregelt. Dies erscheint lt. Planerin Fr. Rommeiss noch nicht ausreichend. Problem hierbei ist, dass kein eindeutiger (unterster) Höhenbezugspunkt definiert ist und gerade bei Veränderungen des natürlichen Geländes dies zu Problemen im Vollzug führen könnte. So fordert u.a. auch das Landratsamt Pfaffenhofen in seiner Stellungnahme weitere Regelungen hierzu, insbesondere die Erarbeitung und Festsetzung von Geländeschnitten.
Fr. Rommeiss zeigte anhand von Geländeschnitten Beispiele über die Gebäudesituierung auf. Geplant ist die Festsetzung einer konkreten Höhenkote für jeder Parzelle, abgestimmt auf die Höhenlage der Verkehrsanlagen und zulässigen Aufschüttungen/Abgrabungen. In diesem Zusammenhang sollte die Erstellung der Geländeschnitte abgewartet werden, bevor über die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse für die Mehrfamilienhäuser (s. TOP 2.3 hinsichtlich Löschwasserversorgung) nochmals entschieden wird.

Die Erstellung der Geländeschnitte stellt eine besondere Leistung nach der HOAI dar und gilt folglich als Zusatzauftrag. Das Büro OPLA schlägt eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitraufwand vor.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Modifizierung der Höhenfestsetzungen zu. Das Büro OPLA wird mit der Durchführung der Arbeiten (Abrechnung nach Zeitaufwand) beauftragt.

Diskussionsverlauf:
Der Gemeinderat nahm die detaillierten Ausführungen von Fr. Rommeiss zustimmend zur Kenntnis und sah ebenfalls die Notwendigkeit zur Durchführung der weiteren Planungsleistungen. Das Ergebnis ist dann wieder dem Gemeinderat vorzustellen und hierüber Beschluss zu fassen. Hinsichtlich der Honorarabrechnung zeigte sich der Gemeinderat nach Beantwortung einer Nachfrage hierzu einverstanden.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Modifizierung der Höhenfestsetzungen zu. Das Büro OPLA wird mit der Durchführung der Arbeiten (Abrechnung nach Zeitaufwand) beauftragt.

Abstimmungsergebnis: 20:0 angenommen

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3.2. weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 3.2

Sachverhalt

Das Büro OPLA wird mit der Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zum Bebauungsplanentwurf sowie der Vorbereitung der Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beauftragt. Die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB) kann dann zu gegebener Zeit stattfinden, wenn die Entwurfsplanung zur Erschließungsplanung abgeschlossen und auch der Bebauungsplanentwurf entsprechend finalisiert wurde. Dies ist voraussichtlich im Herbst soweit.

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4. Erlass der 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen - Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 4

Sachverhalt

In der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Rohrbach über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen vom 27.06.2018 ist in § 7 Abs. 4 geregelt, dass die Benutzungsgebühren zum 01.09.2016 und danach alle zwei Jahre gemäß den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst (TvÖD) angeglichen werden.
Die Gehälter wurden zum 01.04.2019 um 3,1 % und zum 01.03.2020 um 1,1 % erhöht. Insgesamt ergibt sich damit eine Erhöhung von 4,2 % im Vergleich zu 2018. Um diesen Faktor werden die Benutzungsgebühren zum 01.09.2020 angepasst.

Vom Bistum Augsburg, das für die Verwaltung des Kindergarten Löwenzahns zuständig ist, wurde empfohlen, künftig auf die Geschwisterermäßigung (§ 7 Abs. 3) zu verzichten.

Bislang wurden Familien mit mehreren Kita-Kindern wie folgt gefördert:

§ 7 Höhe der Gebühren und soziale Staffelung der Gebühren

  1. Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen, wird die Benutzungsgebühr für das zweite Kind um monatlich 30 % gesenkt und für jedes weitere Kind ganz erlassen.

Mit dieser Förderung wollte die Gemeinde Rohrbach Familien mit mehreren Kindern fördern und diese finanziell entlasten.

Seit 01.08.2018 gewährt der Freistaat Bayern den Eltern für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr, d.h. vom 13. bis zum 36. Lebensmonat 250 €, ab dem dritten Kind 300 € pro Monat als Familiengeld. Diese Leistung wird gewährt zur besseren Unterstützung der Familien vor allem für die Erziehung und Bildung. Zitat Zentrum Bayern und Familie (ZBFS): “Denn Eltern wissen selbst am besten, ob sie das Geld für den Elternbeitrag in der Kita oder andere Förderangebote für ihr Kind ausgeben wollen.“

Zudem gibt es seit 01.01.2020 für Krippenkinder das Bayerische Krippengeld. Damit werden Eltern mit monatlich bis zum 100 € bei den Krippengebühren entlastet.

Der Finanz- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.02.2020 intensiv über die von der Verwaltung vorgeschlagenen Veränderungen diskutiert. Der Ausschuss hat die Empfehlung ausgesprochen, die Satzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Am 03.06.2020 hat der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung über den Wegfall der Geschwisterermäßigung beraten. Der Gemeinderat folgte der Empfehlung des Finanz- und Personalausschusses und beschloss, dass die Geschwisterermäßigung ab 01.09.2020 entfällt.

Die Elternbeiräte haben gemäß dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG ein Anhörungsrecht. Die Elternbeiratsvorsitzenden der beiden gemeindlichen Einrichtungen wurden mit Schreiben vom 19.06.2020 über die geplanten Änderungen informiert und um Stellungnahme bis 08.07.2020 gebeten.

Der Elternbeirat des Kindergartens Sternschnuppe gab folgende Stellungnahme ab:

„Sehr geehrter Herr Keck, sehr geehrter Gemeinderat,

hiermit möchte ich in Vertretung des Elternbeirates des Kindergarten Sternschnuppe Stellung zur geplanten Änderung bei der Gebührensatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen beziehen.
Wir haben ihren Vorschlag innerhalb des Elternbeirates diskutiert und sind gemeinsam zu dem Schluss gekommen, dass wir diesem Vorschlag nicht zustimmen.
 
Die Argumentation "hinkt" hier an einigen Stellen. Weshalb ordnet sich die Gemeinde dem Bistum Augsburg unter, sollte nicht die Gemeinde die Vorgaben machen und die Träger der Kindertageseinrichtungen dazu bewegen diesen Vorgaben zu folgen? Das Familiengeld oder auch das Krippengeld sollten doch nicht dazu hergenommen werden, um den Geschwisterbonus aufzuheben, dies ist ganz sicher anders vom Freistaat angedacht, wie auch in ihrem Schreiben aus den Worten des Zentrum Bayern und Familie bereits zitiert wurde und deshalb kein hinreichendes Argument den Geschwisterbonus zu streichen.
Des weiteren geben sie in ihrem Schreiben vom 19.06.20 ja an, was Zweck dieses Bonus war bzw. ist. Zitat: „Mit dieser Förderung wollte die Gemeinde Rohrbach Familien mit mehreren Kindern fördern und diese finanziell entlasten.“ Was konkret spricht nun dagegen diese Förderung von Familien aufrecht zu erhalten?
 
Der Elternbeirat spricht sich alternativ zur Beibehaltung des Geschwisterbonus für eine einkommensabhängige Gestaltung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen aus. Ziel sollte doch sein, die Familienfreundlichkeit der Gemeinde mindestens zu erhalten oder sogar zu verbessern.
Ein weiterer Verbesserungsvorschlag seitens des Elternbeirates ist es, den Geschwisterbonus unabhängig von der gleichzeitigen Nutzung der Kindertageseinrichtungen zu gestalten.
 
Zusammenfassend sieht der Elternbeirat Sternschnuppe in dem Vorschlag einzig eine Verschlechterung, die einem familienfreundlichen und somit lebenswerten Rohrbach entgegenwirkt. Bitte diskutieren Sie dies nochmal im Gemeinderat und berücksichtigen die gemachten Vorschläge.
 
Gerne kommen zu dieser Diskussion Mitglieder des Elternbeirates dazu. Vielen Dank im vorab für die Berücksichtigung dieser Stellungnahme
  
Mit freundlichen Grüßen
 
Thomas Jerichow in Vertretung des Elternbeirates des Kindergarten Sternschnuppe“

Die Stellungnahme des Elternbeirats der Kinderkrippe Sonnenschein ging am 20.07.2020 ein. Sie ist dem Tagesordnungspunkt als Anlage beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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5. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Solarpark westlich Bruckbach)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 5
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5.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 5.1

Sachverhalt

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.2 BauGB fand im Zeitraum vom 14.02.2020 bis 17.03.2020 statt. Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 14.02.2020 bis 17.03.2020 statt. Insgesamt wurden am Verfahren 33  betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange abgegeben worden:
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Abteilung Bauleitplanung vom 10.03.2020
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Abteilung untere Naturschutzbehörde vom 06.03.2020
  • Bayerischer Bauernverband vom 05.03.2020
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vom 18.02.2020
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd vom 25.03.2020

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände vorgelegt:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen vom 21.02.2020
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern vom 14.02.2020
  • Bayernwerk Netz GmbH vom 25.02.2020
  • Eisenbahn-Bundesamt vom 05.03.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Untere Bodenschutzbehörde vom 09.03.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Immissionsschutz vom 05.03.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Kommunale Angelegenheiten vom 28.02.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Wirtschaftsentwicklung (kus) vom 27.02.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Untere Denkmalschutzbehörde vom 21.02.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Gesundheitswesen vom 06.03.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Straßenverkehrsrecht vom 14.02.2020
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung vom 19.02.2020
  • Planungsverband Region Ingolstadt vom 27.02.2020
  • Wasserverband Ilm III vom 17.02.2020
  • Gemeinde Pörnbach vom 12.03.2020
  • Markt Wolnzach vom 12.02.2020
  • Stadt Geisenfeld vom 26.02.2020
  • Markt Reichertshofen vom 25.02.2020

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen gaben keine Stellungnahme ab:
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  • Bund Naturschutz
  • Staatliches Bauamt Ingolstadt
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
  • Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
  • Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
  • Stadt Pfaffenhofen
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  • Autobahndirektion Südbayern
  • E.ON Netz GmbH

Bürger:
Keine Stellungnahmen eingegangen.

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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5.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Regionaler Grünzug:
Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines Regionalen Grünzuges, eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes und im Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Sollte die Planung an dieser Stelle verbleiben, wird angeregt, die Flächen mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen. Dies ist in der Planung darzustellen.

Abwägung:
Die Fachstelle regt an, dass sollte die Planung an dieser Stelle verbleiben, die Fläche mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen.
Durch die Ausweisung der Fläche für Extensivgrünland, der festgesetzten allseitigen Eingrünungsmaßnahmen sowie der allgemein nur geringen Versiegelung der Flächen durch PV-Module kann seitens der Gemeinde von einer ausreichenden Ein- und Durchgrünung auf der überplanten Fläche ausgegangen werden. Darüber hinaus folgt die Gemeinde auf Bebauungsplanebene der Empfehlung des LRA, Abtl. Bauplanungsrecht, und wird an der Nordseite der PV-Module eine Baum-/Strauchpflanzung mit bis zu 20 % Bäumen festsetzen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier


  1. Ein- und Durchgrünung:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendwirkung, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird zur Kenntnis genommen. Zur schonenden Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird daher angeregt, eine Eingrünung jeweils auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite darzustellen.

Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen, sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird aufgrund der Lage eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offengehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der aktuellen Planung mindestens 8 Meter Grünstreifen sowie eine mehrreihige Strauchpflanzung zwischen den Solarmodulen und der Grundstücksgrenze stehen. Dadurch kann seitens der Gemeinde keine Notwendigkeit abgeleitet werden, weitere Maßnahmen durchzuführen.
Darüber hinaus folgt die Gemeinde auf Bebauungsplanebene der Empfehlung des LRA, Abtl. Bauplanungsrecht, und wird an der Nordseite der PV-Module eine Baum-/Strauchpflanzung mit bis zu 20 % Bäumen festsetzen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier


  1. Risikogebiet gem. Wasserhaushaltsgesetz:
Es ist zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete in der 8. Flächennutzungsplanänderung z.B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Die Fachstelle nimmt die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 zur Kenntnis. Die Anregungen zu den Risikogebieten werden aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 02.11.2018 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Abwägung:
Die im Umgriff der Planung vorhandenen Flächen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (z.B. HQ100) wurden auf Ebene des Bebauungsplanes in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Weitere Anpassungen auf FNP-Ebene werden für nicht erforderlich gehalten.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier


  1. Begründung:
Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 zu den Anregungen wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Fachstelle genügt der Umweltbericht in dieser Form - insbesondere bezüglich der Änderungen der BauGB-Novelle 2017 - nicht den Anforderungen. Die Anregungen diesbezüglich werden daher aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 02.11.2018 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Abwägung:
Der Umweltbericht, welcher den Unterlagen beigefügt wurde, entspricht nicht exakt der Struktur nach § 2 Abs. 4 und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB. Der Umweltbericht, wird insbesondere bezüglich der Änderungen der BauGB-Novelle 2017 geprüft und ggf. redaktionell angepasst. Generell wird der Umweltbericht den gesetzlichen Anforderungen jedoch gerecht, auch wenn er strukturell abweicht.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier

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5.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Untere Naturschutzbehörde verweist auf ihrer Stellungnahme vom 09.11.2018, an welcher weiterhin festgehalten wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht gilt ein bestehender Brutplatz bei einem Fernbleiben in einem Jahr nicht gleich als aufgegeben. Die Beobachtungen von Herrn Mayer 2018 und 2019 hindern nicht die Schlussfolgerung, dass zumindest 2018 ein Brutversuch unternommen wurde (wenn zwei verpaarte Individuen angetroffen werden, liegt es nahe auch einen Brutversuch anzunehmen). Kiebitze brüten - je nach Erfolg - bis zu dreimal jährlich und beginnen damit sehr früh. Die Brutzeit beträgt i.d.R. bis zu 25 Tage, sodass der Umstand, dass 28 Tage später (am 30.04.2018 wurde das Brutpaar gesichtet, am 28.05.2018 nicht mehr) keine Sichtung mehr erfolgt ist, die begründete Annahme eines Brutversuchs nicht hindert. 2019 wäre zwar- unstreitig - kein Brutplatz vorhanden gewesen. Allerdings wirkt die Sichtung von 2018 fort und es ist wegen der bemerkenswerten Standorttreue des Kiebitzes durchaus wahrscheinlich, dass der Standort bei entsprechender Entwicklung im Jahr 2020 wieder aufgesucht wird. Die Aufgabe auch dieses Standorts würde zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population im llmtal führen, wo nur mehr zwei Kiebitzbrutpaare vorhanden sind. Auf die o.g. Standortverluste wird an dieser Stelle verwiesen. Somit kommt ungeachtet der Frage, ob es sich um einen vermeidbaren Eingriff handeln würde, eine Anwendung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Aufgrund des momentanen Planungsstandes kommt die Untere Naturschutzbehörde zu dem Schluss, dass es weiterhin wahrscheinlich ist, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG wirksam werden. Zur Klärung ob es vorhaben bedingt zum Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44- Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG kommt ist nach Ansicht der UNB die ROB zu beteiligen. Nur die ROB kann zuständigkeitshalber das Vorliegen von Voraussetzungen zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme erteilen.

Abwägung:
Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände kommen aus der Sicht der Gemeinde nicht zum Tragen, da eine vom Veranlasser in Auftrag gegebene artenschutzfachliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Brutversuch des Kiebitzes im Jahr 2018 ausgeschlossen werden kann.

Im Jahr 2018 sprach die Fachbehörde von einem Kiebitz, in der aktuellen Stellungnahme ist nun von „zwei verpaarten Individuen“ die Rede. Abgesehen davon, auf welcher Grundlage von verpaarten Individuen ausgegangen wird, ist die Annahme, dass ein Brutversuch stattfand nach den anerkannten Standards falsch. Laut Methodenstandards (Südbeck et al.) wären für diese Einstufung zwei Beobachtungen im Abstand von mindestens sieben Tagen erforderlich. Zudem schweifen Kiebitze zu dem genannten Zeitpunkt oft umher, wenn ihr ursprünglicher Brutplatz gestört wurde und damit die Brut beendet wurde (darauf deutet die späte Beobachtungszeit hin). Die Beobachtung der Fachbehörde weist daher eher auf ein nach Nahrung suchendes Tier hin. Dies lässt sich auch aus der Tatsache schließen, dass auch in den Jahren 2019 und 2020 keine Kiebitze mehr gesichtet wurden. Allein in 2020 wurden im engmaschigen Zeitraum mehrere Besichtigungen durchgeführt (konkret am 03.04.2020 / 18.04.2020 / 13.05.2020 / 30.05.2020 / 11.06.2020).
Auch die Angabe zur Brutzeit ist nicht richtig, die Brutzeit dauert in der Regel 26 – 29 Tage, die Jungen sind nach 35 – 40 Tagen flügge. Demnach hätten vorhandene Kiebitze einschließlich eventuell vorhandener Küken am 28.5. auf jeden Fall noch beobachtet werden können.
Auch die Aussage der Fachbehörde zur Standortreue ist nicht nachvollziehbar. Der Fachgutachter führt selbst ein bisher 4-jähriges Kiebitz-Monitoring auf einer Fläche von ca. 350 ha durch und kann bestätigen, dass der Kiebitz zwar in einem bestimmten Gebiet Standort treu ist, jedoch nicht flächenscharf. Der Brutplatz wird jährlich anhand der aktuellen Bewirtschaftung ausgewählt, was ebenfalls durch langjährige Untersuchungen belegt ist.
Die Schlussfolgerung, dass sich durch die Errichtung einer PV-Anlage der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern sollte, ist auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse nicht nachvollziehbar.

Beschluss

Die Gemeinde hält aufgrund der Kartierergebnisse des Biologen sowie der oben genannten Aussagen weiter an der Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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5.1.3. Bayerischer Bauernverband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 5.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und als Interessenvertretung der bayerischen Landwirtschaft nimmt zum oben genannten Projekt wie folgt Stellung: Durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es zu Staubemissionen kommen. Des Weiteren kann es, durch die maschinelle Bearbeitung der angrenzenden Flächen, zu Steinschlägen und somit zu Beschädigungen der Solarmodule kommen. Die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen müssen in jedem Fall von der Haftung ausgeschlossen werden. Der Betreiber hat die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen mit allen Konsequenzen zu dulden. Die Zufahrten zu den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen jederzeit gewährleistet sein. Auch während der Bauphase. Das Befahren der Wege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen müssen jederzeit problemlos möglich sein, auch mit überbreiten Maschinen. Bei dem Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Grenzabstände bei Bepflanzung neben landwirtschaftlich genutzten Flächen laut „Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch" (AGBGB}, Art. 48, eingehalten werden. Weiterhin ist die Bepflanzung regelmäßig zurückzuschneiden, damit die Bewirtschaftung der Flächen und das Befahren der Wege durch die Landwirte auch zukünftig problemlos gewährleistet sind. Der Entwässerungsgraben im Norden angrenzend an die Fläche muss jederzeit geräumt werden können. Entsprechender Abstand von Einzäunung und Bepflanzung muss eingehalten werden. Es ist sicher zu stellen, dass die extensivierten Grünflächen des Solarparks nach Fertigstellung regelmäßig gepflegt werden, um eine Verunkrautung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden. Wir bitten Sie, oben genannte Einwände, die die Landwirtschaft unmittelbar betreffen bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen.

Abwägung:
Es werden seitens des Bayerischen Bauerverbandes keine Einwände erhoben. Die allgemeinden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zum Haftungsausschluss wird zur Kenntnis genommen. Dies kann jedoch nicht auf Ebene der Bauleitplanung gelöst werden. Dies ist per privatrechtlicher Einigung zu lösen, was auch bereits umgesetzt wurde und die Haftungsfreistellungen mit den betroffenen Grundeigentümern ausgefertigt wurden.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass bei der aktuellen Planung mindestens 8 Meter sowie eine mehrreihige Strauchpflanzung zwischen den Solarmodulen und der Grundstücksgrenze stehen. Dadurch kann seitens der Gemeinde keine Notwendigkeit abgeleitet werden, weitere Maßnahmen durchzuführen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin festgehalten, Änderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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5.1.4. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Unsere Stellungnahme vom 26.10.2018, Az. 3-4622-PAF-13338/2018 wurde weitgehend berücksichtigt. Die Lage der Trafo-/ Übergabestation kann laut Sitzungsniederschrift des Gemeinderates Rohrbach vom 08.10.2019 zum Schutz bodenbrütender Vogelarten nicht verlegt werden. Wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet bei einem Extremhochwasser ist eine hochwasserangepasste Ausführung durch eine lokale Geländeauffüllung vorgesehen. Hierbei ist in diesem Bereich von einer maximalen Wassertiefe von 50 cm bei HQextrem auszugehen. Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens

Abwägung:
Es werden insgesamt keine Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Da der Standort für die Trafo-/Übergabestation beibehalten wird, wird eine lokale Aufschüttung notwendig. Das Wasserwirtschaftsamt gibt die maximale Wassertiefe bei einem HQ extrem mit 50 cm an. Dies wird bei der detaillierten Erschließungsplanung beachtet.
Weiteren Hinweise oder Anmerkungen werden nicht hervorgebracht. Damit kann seitens des Wasserwirtschaftsamtes von einer Zustimmung gegenüber der Planung ausgegangen werden.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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5.1.5. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 5.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o. g. Verfahren. Die mit dem Schreiben GS.R-S-L(A1) FB, TÖB-MÜN-18-40083 vom 29.10.2018 mitgeteilten Hinweise und Bedingungen sind weiterhin gültig und zu beachten. Bei Rückfragen zu diesem Schreiben, steht Ihnen Frau Petzi gerne zur Verfügung.

Abwägung:
Es werden insgesamt keine Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Die genannten Hinweise zur Blendwirkung, der Staubeinwirkung bzw. Instandhaltung der Gleisanlagen, dem möglichen Schattenwurf, dem widerrechtlichen Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes, dem nötigen Pflanzabstand von Neupflanzungen, der Niederschlagswasserentwässerung, sonstigen Emissionen durch den Betrieb oder die Erhaltung der Bahnanlagen sowie alle weiteren genannten Hinweise ergehen zur Kenntnis und wurden mit den vorhandenen Hinweisen in der Begründung abgeglichen und ergänzt und werden im Zuge der Umsetzung beachtet.
Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den Gehölzen entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zu den Gleisanlagen um Bestandsgehölze handelt und keine Neupflanzungen entlang des Bahndamms geplant sind.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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5.2. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 5.2

Beschluss

Der Gemeinderat stellt auf Basis der

  1. Beschlüsse vom 08.10.2019 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4  Abs. 1 BauGB sowie der

  1. Beschlüsse vom 22.07.2020 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB

die vom Ing.-Büro Komplan Landshut, gefertigte 8 . Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der heute beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen fest. Der Flächennutzungsplan ist mit seinen Anlagen dem Landratsamt Pfaffenhofen zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Solarpark westlich Bruckbach"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 6
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6.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 6.1

Sachverhalt

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.2 BauGB fand im Zeitraum vom 14.02.2020 bis 17.03.2020 statt. Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 14.02.2020 bis 17.03.2020 statt. Insgesamt wurden am Verfahren 33  betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme mit Anregungen oder Einwänden vorgebracht:
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Abteilung Bauplanungsrecht vom 10.03.2020:
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Abteilung Immissionsschutz vom 05.03.2020
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Abteilung Naturschutz vom 06.03.2020
  • Bayerischer Bauernverband vom 05.03.2020
  • Bayernwerk Netz GmbH vom 25.02.2020
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd vom 25.03.2020
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen vom 21.02.2020
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vom 18.02.2020

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände vorgelegt:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen vom 12.02.2020
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern vom 14.02.2020
  • Eisenbahnbundesamt vom 05.03.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Untere Bodenschutzbehörde vom 09.03.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Kommunale Angelegenheiten vom 28.02.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Wirtschaftsentwicklung (kus) vom 27.02.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Untere Denkmalschutzbehörde vom 21.02.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Gesundheitswesen vom 06.03.2020
  • LRA Pfaffenhofen a.d. Ilm, Abt. Verkehr vom 14.02.2020
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung vom 19.02.2020
  • Planungsverband Region Ingolstadt vom 27.02.2020
  • Wasserverband Ilm III vom 17.02.2020
  • Gemeinde Pörnbach vom 12.03.2020
  • Markt Wolnzach vom 12.02.2020
  • Stadt Geisenfeld vom 26.02.2020
  • Markt Reichertshofen vom 25.02.2020

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen gaben keine Stellungnahme ab:
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  • Bund Naturschutz
  • Staatliches Bauamt Ingolstadt
  • Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
  • Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
  • Stadt Pfaffenhofen
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  • Autobahndirektion Südbayern
  • E.ON Netz GmbH

Bürger:
Keine Stellungnahmen eingegangen.

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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6.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Regionaler Grünzug, landschaftliches Vorbehaltsgebiet, Biotopverbund:
Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines Regionalen Grünzuges, eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes und im Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Es wird angeregt, die Flächen mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen. Dies ist in der Planung festzusetzen. In diesem Zusammenhang wird angeregt - insbesondere an der Nordseite - die Eingrünung z. B. als Baumheckenpflanzung vorzunehmen.

Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen, sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offengehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.
Da bisher nur eine Strauchpflanzung an der Nordseite des PV-Module geplant war, wird nun entsprechend der Empfehlung der Fachstelle eine Baum-/Strauchpflanzung mit bis zu 20 % Bäumen angestrebt.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier


  1. Belange der Baukultur, Gestaltung Orts- und Landschaftsbild:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [ ... ] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B 1111.5 (Z)). Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur Baukultur werden aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 02.11.2018 wird verwiesen.

Abwägung:
Eine Änderung der Festsetzung unter A 3.1 zur Gestaltung baulicher Anlagen wird nicht als zwingend erachtet. Die heutigen Dimensionen von Betriebsgebäuden sind im Gegensatz zu früher eher gering, wodurch auch andere Dachformen und Dachdeckungen zum Einsatz kommen können, ohne das Landschaftsbild negativ zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt für die Fassadengestaltung. Von einer zwingenden Vorgabe wird abgesehen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier


  1. Ein- und Durchgrünung:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 8 1111.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendschutz, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Zur schonenden Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird angeregt, eine Eingrünung jeweils auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite festzusetzen.

Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offengehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.
Da bisher nur eine Strauchpflanzung an der Nordseite des PV-Module geplant war, wird nun entsprechend der Empfehlung der Fachstelle eine Baum-/Strauchpflanzung mit bis zu 20 % Bäumen angestrebt.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier


  1. Planunterlagen:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Abs. 1 und 2 BauGB; PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Die Fachstelle nimmt die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 zur Kenntnis. Die Übernahmen mehrerer Anregungen in die Planung (wie zum Festsetzungscharakter des Textes, zur Zuordnung, zu den Verfahrensvermerken, etc.) werden begrüßt. Die Anregung zum Begriff „Planung" wird aufrechterhalten. Die Ergänzung von Punkt 9. der textlichen Hinweise zu den DIN-Normen wird grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der Fachstelle ist dieser Hinweis jedoch noch nicht ausreichend. Es wird angeregt, den Hinweis z. B. folgendermaßen zu formulieren: "DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplanes Nr. 44 verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Herausgeber sämtlicher DIN-Vorschriften ist das Deutsche Institut für Normung e. V., Berlin. Die DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Ebenso wie die der Planung zugrundeliegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse können diese bei der Gemeinde Rohrbach, Hofmarkstraße 2 85296 Rohrbach, Ort und Zeit (Zi. Nr. von ... bis ... Uhr) eingesehen werden.

Abwägung:
  • Der Begriff „Planung“ wird seitens der Gemeinde zwar als nicht zwingend erachtet, jedoch unterstützt er die Lesbarkeit des Planes. Daher wird weiterhin daran festgehalten
  • Der Formulierung der Fachstelle zu den DIN-Normen wird übernommen.
  • Der Lageplan wird als Panzeichnung bezeichnet.
Die rein redaktionellen Änderungen werden in die Planunterlagen eingearbeitet.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und die Planunterlagen entsprechend redaktionell geändert.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und die Planunterlagen entsprechend redaktionell geändert.

Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier


  1. Redaktionelle Anregungen:

Präambel
• Es ist ausreichend, die Präambel folgendermaßen aufzulisten:
„Die Gemeinde Rohrbach im Landkreis Pfaffenhofen erlässt aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9, 10, 12 Baugesetzbuch (BauGB)
- des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
- des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
- der Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ als Satzung."

• Die § 1 bis 3 in der Präambel sind nicht notwendig. Es wird angeregt, diese herauszunehmen und stattdessen z. B. folgendermaßen fortzufahren:
Bestandteile der Satzung:
- Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ in der Fassung vom ...
- Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ mit Geländeschnitten in der Fassung vom ...
Mit beigefügt sind
- die Begründung in der Fassung vom ...
- der Umweltbericht vom ...
- die „Erhebung von Feldbrütern" vom ...
- etc."

Struktur
• Es wird angeregt, den „Lageplan“ als „Planzeichnung“ zu bezeichnen.
• Es wird angeregt, die einzelnen Teile der Planung (wie z. B. Planzeichnung, Festsetzungen durch Planzeichen, Festsetzungen durch Text, etc.) in ihrer Gesamtheit zu nummerieren bzw. zu alphabetisieren. Die Bezeichnungen könnten beispielhaft lauten:
o Präambel
o 1.1 Planzeichnung
o 1.2 Geländeschnitte als Festsetzungen
o 2. Festsetzungen durch Planzeichen
o 3. Hinweise durch Planzeichen
o 4. Festsetzungen durch Text
o 5. Hinweise durch Text
o 6. Verfahrensvermerke

Vorhaben- und Erschließungsplan
• Es wird angeregt, den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einer Legende zu versehen.

Sonstiges
• Der Durchführungsvertrag ist dem Marktgemeinderat spätestens vor der Fassung des Satzungsbeschlusses vorzulegen.

Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.

Abwägungsvorschlag:
Die redaktionellen Anregungen ergehen zur Kenntnis. Allgemein entspricht der Bebauungsplan unabhängig der Anregungen und Hinweise den allgemeinen Bestimmungen der Bauleitplanung. Die Anregungen und Hinweise werden ggf. entsprechend den Aussagen angepasst oder ergänzt.

Der Gemeinderat nahm  dies zur Kenntnis.

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6.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 die Schaffung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Geltungsbereich umfasst die Fl.-Nr. 355, 356 und 357 der Gemarkung Waal.
Zur erneuten Beteiligung wurde ein Gutachten zur Blendwirkung vom Oktober 2019 Nr. ZE 190079-Vl der Zehndorfer Engineering GmbH vorgelegt. Das Ergebnis zeigt, dass sich durch die PV-Anlage keine gefährlichen Blendwirkungen auf den Straße- oder Bahnverkehr ergeben.

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Zu den vorgebrachten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Im Zuge des Verfahrens wurde ein Blendgutachten erstellt, damit eine Blendwirkung gegenüber dem Straßenverkehr auf der Staatsstraße 2232 sowie der Bahnlinie ausgeschlossen werden kann. Dieses lag der Fachstelle vor.  Das Ergebnis zeigt, dass sich durch die PV-Anlage keine gefährlichen Blendwirkungen auf den Straße- oder Bahnverkehr ergeben.

Da aus Sicht des Immissionsschutzes damit keine weiteren Bedenken bestehen, kann von einer Zustimmung gegenüber der Planung ausgegangen werden.

Der Gemeinderat nahm  dies zur Kenntnis.

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6.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Untere Naturschutzbehörde verweist auf ihre  Stellungnahme zur 8. Änderung zum übergeordneten Flächennutzungsplan vom 09.11.2018, an·welcher weiterhin festgehalten wird.

Abwägung:
Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:

Auf den Abwägungsvorschlag zur Flächennutzungsplanänderung, die sich wie folgt darstellt, wird verwiesen:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände kommen aus der Sicht der Gemeinde nicht zum Tragen, da eine vom Veranlasser in Auftrag gegebene artenschutzfachliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Brutversuch des Kiebitzes im Jahr 2018 ausgeschlossen werden kann.
Im Jahr 2018 sprach die Fachbehörde von einem Kiebitz, in der aktuellen Stellungnahme ist nun von „zwei verpaarten Individuen“ die Rede. Abgesehen davon, auf welcher Grundlage von verpaarten Individuen ausgegangen wird, ist die Annahme, dass ein Brutversuch stattfand nach den anerkannten Standards falsch. Laut Methodenstandards (Südbeck et al.) wären für diese Einstufung zwei Beobachtungen im Abstand von mindestens sieben Tagen erforderlich. Zudem schweifen Kiebitze zu dem genannten Zeitpunkt oft umher, wenn ihr ursprünglicher Brutplatz gestört wurde und damit die Brut beendet wurde (darauf deutet die späte Beobachtungszeit hin). Die Beobachtung der Fachbehörde weist daher eher auf ein nach Nahrung suchendes Tier hin. Dies lässt sich auch aus der Tatsache schließen, dass auch in den Jahren 2019 und 2020 keine Kiebitze mehr gesichtet wurden.
Auch die Angabe zur Brutzeit ist nicht richtig, die Brutzeit dauert in der Regel 26 – 29 Tage, die Jungen sind nach 35 – 40 Tagen flügge. Demnach hätten vorhandene Kiebitze einschließlich eventuell vorhandener Küken am 28.5. auf jeden Fall noch beobachtet werden können.
Auch die Aussage der Fachbehörde zur Standortreue ist nicht nachvollziehbar. Der Fachgutachter führt selbst ein bisher 4-jähriges Kiebitz-Monitoring auf einer Fläche von ca. 350 ha durch und kann bestätigen, dass der Kiebitz zwar in einem bestimmten Gebiet Standort treu ist, jedoch nicht flächenscharf. Der Brutplatz wird jährlich anhand der aktuellen Bewirtschaftung ausgewählt, was ebenfalls durch langjährige Untersuchungen belegt ist.
Die Schlussfolgerung, dass sich durch die Errichtung einer PV-Anlage der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern sollte ist auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse nicht nachvollziehbar.

Beschluss

Die Gemeinde hält aufgrund der Kartierergebnisse des Biologen sowie der oben genannten Aussagen weiter an der Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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6.1.4. Bayerischer Bauernverband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und als lnteressensvertretung der bayerischen Landwirtschaft nimmt zum oben genannten Projekt wie folgt Stellung:
Durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es zu Staubemissionen kommen. Des Weiteren kann es, durch die maschinelle Bearbeitung der angrenzenden Flächen, zu Steinschlägen und somit zu Beschädigungen der Solarmodule kommen. Die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen müssen in jedem Fall von der Haftung ausgeschlossen werden. Der Betreiber hat die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen mit allen Konsequenzen zu
dulden. Die Zufahrten zu den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen jederzeit gewährleistet sein. Auch während der Bauphase. Das Befahren der Wege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen müssen jederzeit problemlos möglich sein, auch mit überbreiten Maschinen. Bei dem Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Grenzabstände bei Bepflanzung neben landwirtschaftlich genutzten Flächen laut „Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (AGBGB), Art. 48, eingehalten werden. Weiterhin ist die Bepflanzung regelmäßig zurückzuschneiden, damit die Bewirtschaftung der Flächen und das Befahren der Wege durch die Landwirte auch zukünftig problemlos gewährleistet sind. Der Entwässerungsgraben im Norden angrenzend an die Fläche muss jederzeit geräumt werden können. Entsprechender Abstand von Einzäunung und Bepflanzung muss eingehalten werden. Es ist sicher zu stellen, dass die extensivierten Grünflächen des Solarparks nach Fertigstellung regelmäßig gepflegt werden, um eine Verunkrautung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden. Wir bitten Sie, oben genannte Einwände, die die Landwirtschaft unmittelbar betreffen bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Es werden seitens des Bayerischen Bauerverbandes keine Einwände erhoben. Der Hinweis zum Haftungsausschluss wird zur Kenntnis genommen. Dies kann jedoch nicht auf Ebene der Bauleitplanung gelöst werden. Dies ist per privatrechtlicher Einigung zu lösen, was auch bereits umgesetzt wurde und die Haftungsfreistellungen mit den betroffenen Grundeigentümern ausgefertigt wurden.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass bei der aktuellen Planung mindestens 8 Meter sowie eine mehrreihige Strauchpflanzung zwischen den Solarmodulen und der Grundstücksgrenze stehen. Dadurch kann seitens der Gemeinde keine Notwendigkeit abgeleitet werden, weitere Maßnahmen durchzuführen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin festgehalten, Änderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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6.1.5. Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine Anlagen unseres Unternehmens. Derzeit existiert eine gültige Einspeisezusage bis 30. Juni 2020. Zuständig für den Planungsbereich ist das Kundencenter Pfaffenhofen. Die Adresse lautet: Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Pfaffenhofen, Draht 7, 85276 Pfaffenhofen, Telefon: (08441) 750-0, E-Mail: BAG-NC-Pfaffenhofen@bayernwerk.de. Bitte wählen Sie nach der Bandansage die „1“. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Abwägung:
Die Gemeinde bedankt sich für die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH. Es werden seitens der Bayernwerk Netz GmbH keine Einwände erhoben. Der Hinweis zur Einspeisezusage wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung redaktionell angepasst. Es kann von einer Zustimmung gegenüber der Planung ausgegangen werden.

Der Gemeinderat nahm  dies zur Kenntnis.

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6.1.6. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o. g. Verfahren. Die mit dem Schreiben GS.R-S-L(A1) FB, TÖB-MÜN-18-40083 vom 29.10.2018 mitgeteilten Hinweise und Bedingungen sind weiterhin gültig und zu beachten. Bei Rückfragen zu diesem Schreiben, steht Ihnen Frau Petzi gerne zur Verfügung.

Abwägung:
E s werden insgesamt keine Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Die genannten Hinweise zur Blendwirkung, der Staubeinwirkung bzw. Instandhaltung der Gleisanlagen, dem möglichen Schattenwurf, dem widerrechtlichen Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes, dem nötigen Pflanzabstand von Neupflanzungen, der Niederschlagswasserentwässerung, sonstigen Emissionen durch den Betrieb oder die Erhaltung der Bahnanlagen sowie alle weiteren genannten Hinweise ergehen zur Kenntnis und wurden mit den vorhandenen Hinweisen in der Begründung abgeglichen und ergänzt und werden im Zuge der Umsetzung beachtet.
Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den Gehölzen entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zu den Gleisanlagen um Bestandsgehölze handelt und keine Neupflanzungen entlang des Bahndamms geplant sind.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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6.1.7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:

Landwirtschaftlicher Teil:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zu o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. An der schriftlichen Haftungsfreistellungserklärung des Betreibers zugunsten der Bewirtschafter der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen (vgl. Abwägung vom 16.12.2019) sollte festgehalten werden.

Forstfachlicher Teil:
Wie bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2018 beschrieben, handelt es sich im nördlichen Teil der FI.Nr. 263/0 Gmk. Burgstall um Wald im Sinne d. Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG). Die Einzelbaumsignatur dieser Fliehe wurde, in der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes Nr. 44 “Solarpark westlich Bruckbach“ sowie aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan entfernt. Damit sind keine Waldflächen von der vorliegenden Planung betroffen und es gibt aus forstlicher Sicht keine Einwendungen.

Abwägungsvorschlag:
Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:

Landwirtschaftlicher Teil:
Es werden seitens der Fachstelle keine Einwände erhoben. Der aufgeführte Hinweis zur schriftlichen Haftungsfreistellungserklärung wird zur Kenntnis genommen. Dies kann jedoch nicht auf Ebene der Bauleitplanung gelöst werden. Dies ist per privatrechtlicher Einigung zu lösen, was auch bereits umgesetzt wurde und die Haftungsfreistellungen mit den betroffenen Grundeigentümern ausgefertigt wurden.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass bei der aktuellen Planung mindestens 8 Meter sowie eine mehrreihige Strauchpflanzung zwischen den Solarmodulen und der Grundstücksgrenze stehen. Dadurch kann seitens der Gemeinde keine Notwendigkeit abgeleitet werden, weitere Maßnahmen durchzuführen.

Forstfachlicher Teil:
Da die Einzelbaumsignatur auf Fl.Nr. 263/0, Gemarkung Burgstall, aus der Plandarstellung herausgenommen wurde, bringt die Fachstelle keine weiteren Hinweise oder Einwände vor. Damit kann seitens der Fachstelle von einer Zustimmung gegenüber der Planung ausgegangen werden.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin festgehalten, Änderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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6.1.8. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 6.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
unsere Stellungnahme vom 26.10.2018, Az. 3-4622-PAF-13338/2018 wurde weitgehend berücksichtigt. Die Lage der Trafo-/ Übergabestation kann laut Sitzungsniederschrift des Gemeinderates Rohrbach vom 08.10.2019 zum Schutz bodenbrütender Vogelarten nicht verlegt werden. Wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet bei einem Extremhochwasser ist eine hochwasserangepasste Ausführung durch eine lokale Geländeauffüllung vorgesehen. Hierbei ist in diesem Bereich von einer maximalen Wassertiefe von 50 cm bei HQextrem auszugehen. Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens

Abwägung:
Die Gemeinde bedankt sich für die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt. Es werden insgesamt keine Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Da der Standort für die Trafo-/Übergabestation beibehalten wird, wird eine lokale Aufschüttung notwendig. Das Wasserwirtschaftsamt gibt die maximale Wassertiefe bei einem HQ extrem mit 50 cm an. Dies wird bei der detaillierten Erschließungsplanung beachtet.
Weiteren Hinweise oder Anmerkungen werden nicht hervorgebracht. Damit kann seitens des Wasserwirtschaftsamts von einer Zustimmung gegenüber der Planung ausgegangen werden.

Beschluss

Die Hinweise der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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6.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 6.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der

  1. Beschlüsse vom 08.10.2019 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4  Abs. 1 BauGB sowie der

  1. Beschlüsse vom 22.07.2020 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB

den vom Ing.-Büro Komplan Landshut, gefertigten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ samt Begründung, Umweltbericht, Vorhaben- und Erschließungsplan und Blendgutachten unter Berücksichtigung der heute beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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7. Beschluss einer Dienstanweisung zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 7

Sachverhalt

Zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption erlässt die Gemeinde Rohrbach eine Dienstanweisung zum Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Mit dieser Dienstanweisung sollen für die Gemeinde Rohrbach, für den Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal, für den Schulverband Rohrbach und auch für die Gemeinderäte transparente Regeln festgeschrieben werden, die eine einheitliche Handhabung sichern und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtlich absichern.

Der Entwurf der Dienstanweisung liegt als Anlage diesem TOP bei und wird in der Sitzung in den Grundzügen erläutert.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Dienstanweisung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Ernennung Seniorenbeauftragte/r der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 8

Sachverhalt

Die bisherige Seniorenbeauftragte, Frau Elfriede Schmid, hat sich bereit erklärt, dieses Amt auch weiterhin wahrnehmen zu wollen. Der Gemeinderat wird daher gebeten, Frau Schmid durch Beschluss in dem Amt zu bestätigen.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt Frau Elfriede Schmid als gemeindliche Seniorenbeauftragte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Informationen zum Ausschreibungsverfahren der kommunale Erdgasbeschaffung in Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 9

Sachverhalt

Die Fa. Kubus hat in Zusammenarbeit mit dem Bayer. Gemeindetag die Bündelausschreibungen für die kommunale Erdgasbeschaffung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 01.01.2024 durchgeführt.
Der Vergleich der Ergebnisse der aktuellen Bündelausschreibung mit den Ergebnissen der letzten Ausschreibung zeigt, dass die Energiepreise im Wesentlichen gehalten werden und teilweise Einsparungen von 3-4 % erzielt werden konnten. Der günstige Zeitpunkt sowie das Ausschreibungsverfahren, insbesondere die elektronische Auktion hat dazu geführt, dass aufgrund des überaus regen Wettbewerbs der Bieter insgesamt sehr wirtschaftliche Erdgaspreise erzielt werden konnten (Arbeitspreis bisher: 1,7575 ct/kWh; Arbeitspreis neu: 1,7200 ct/kWh).

Für die Gemeinde Rohrbach ergibt sich bei dem bisherigen Verbrauch von ca. 500.000 kWh/Jahr eine Einsparung in Höhe von ca. 190 € pro Jahr. Demgegenüber betrugen die Ausschreibungskosten knapp 1.250 €. Unser Erdgaslieferant wird ab Jan. 2021 die Fa. Energie Südbayern GmbH (bisher Fa. Logo Energie GmbH).

Der Gemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.

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10. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 10

Sachverhalt

  1. Caritas Ferienbetreuung Schule
Die Caritas Pfaffenhofen, als Träger der Ferienbetreuung, hat mitgeteilt, dass die Betreuung in den beiden letzten Sommerferienwochen wegen fehlendem Bedarf abgesagt wurde (KW 36 -> 3 Kinder, KW 37 -> 5 Kinder).


  1. Schließzeiten Sommerferien Kindertagesstätten
Nach Absprache mit dem Kindergarten Löwenzahn sind alle Kindertagesstätten im August grundsätzlich nur 2 Wochen, vom 10.8. – 21. 8., geschlossen. In der Woche vom 24.8. – 28.8. wird bei ausreichendem Bedarf eine Notbetreuung angeboten. Dazu läuft eine entsprechende Bedarfsumfrage bei den Erziehungsberechtigten.


  1. Hochwasserfreilegung – ökologische Ausgleichsmaßnahme
Die Renaturierung der Ilm nördlich der Burgstaller Straße ist größtenteils abgeschlossen. Die Ilm wurde an den bisherigen Altwasserarm angeschlossen und fließt damit in dem geplanten neuen Verlauf. Kosten dieser Maßnahme bei ca. 1,1 Mio €. Nach Aussage des Wasserwirtschaftsamtes wird nach der Sommerpause, wenn die Firma mit ihren Baugeräten abgezogen ist, ein Pressetermin stattfinden.


  1. Grünfläche südlich der „Spina-Gebäude“
Als eine passende Verwendung für die brachliegende Grünfläche südlich der „Spina-Gebäude“ wurden im Bürgerarbeitskreis Ortsbild verschiedene Konzepte für einen Gemeinschaftsgarten bzw. eine Kleingartenanlage besprochen. Hierfür könnte die Fläche in kleinere Parzellen unterteilt werden. Ein Wasseranschluss ist bereits vorhanden. Eventuell kann Herr Kastner vom Landratsamt zur Beratung hinzugezogen werden.
Es soll zunächst einmal geprüft werden, ob unter den Gemeindeeinwohnern Interesse an solch einer Gartenfläche besteht. Der Obst- und Gartenbauverein würde hier die Schirmherrschaft übernehmen.
Als nächste Schritte sind geplant:
  • Möglichkeiten für elektronische Umfrage z.B. über die Gemeinde-Homepage prüfen
  • Umfrage ausarbeiten
  • Umfrage ankündigen in der Bürgerinfo, z.B. in der Septemberausgabe (Redaktionsschluss 15.9.).
  • Klärung weiterer Details der Zurverfügungstellung der Fläche (sofern ausreichend Bedarf besteht)


  1. Nachbetrachtung Gemeinderatsklausur *)
Im Anhang TOP 9 nichtöffentliche Dokumente zu öffentlichen TOP´s ist die Fotodokumentation der Klausurtagung abgespeichert. Die Gemeinderäte werden gebeten, sich noch für Projekte als Kümmerer einzutragen. Dazu hängt das Plakat während der Sitzung aus. Die vereinbarten Verhaltensregeln sind ebenfalls angefügt.


  1. Barfuß-Parcours
Es wurde nachgefragt, ob bei Personenschäden infolge der Nutzung des Parfuß-Parcours eine gemeindliche Haftpflichtversicherung besteht. Seitens der Verwaltung  wurde erklärt, dass dieses Objekt ebenfalls unter der bestehenden kommunalen Haftpflichtversicherung einzuordnen ist. Es wird jedoch nochmal detailliert beim Versicherungsgeber nachgefragt.

Datenstand vom 17.09.2020 11:50 Uhr