Datum: 16.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Alte Schulturnhalle
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.07.2020
2 Vorstellung der Planung und Entscheidung über Verbreiterung und Sanierung Sportweg unter Eiserner Brücke (Vertreter IB WipflerPlan sind anwesend)
3 Auftragsvergabe zur Erneuerung der Fahrbahn mit Straßenentwässerung im Wiesenweg
4 Entscheidung über Vergabe von Planungsaufträgen
4.1 Vergabe Planungsauftrag für Sanierung und Verbreiterung der GVS Waal mit Neubau eines Radwegs
4.2 Vergabe Planungsauftrag für Kompensationsmaßnahme am Rohrbächlein (Waaler Bach)
5 Innenbereichssatzung Nr. 11 "Waal-Nord II"
5.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
5.1.1 Regierung von Oberbayern
5.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung
5.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
5.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz
5.1.5 Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
5.1.6 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
5.1.7 Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
5.1.8 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
5.1.9 Autobahndirektion Südbayern
5.1.10 Bayerischer Bauernverband
5.1.11 Deutsche Telekom Technik GmbH
5.1.12 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
5.1.13 Bayernwerk Netz GmbH
5.2 Satzungsbeschluss
6 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Am Gießgraben"
6.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
6.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung
6.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz
6.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz
6.1.4 Bürger XX
6.2 Redaktionelle Ergänzung des Bebauungsplanes
6.3 Satzungsbeschluss
7 Diskussion und Entscheidung über Antrag auf Überplanung eines Teilbereiches an der St.-Kastulus-Straße *)
8 Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 12 "Fahlenbach-Ost"
8.1 Allgemeines zum Vorhaben *)
8.2 Aufstellungsbeschluss
8.3 Billigung des Satzungsentwurfes
8.4 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Auslegung)
9 Auftragsvergabe Bohrung Grundwassermessstellen
10 Teilnahme an kommunalem Klimaschutznetzwerk
11 Erlass einer Satzung über die Benutzung öffentlicher Grillplätze (Grillplatzsatzung)
12 Vergabe Planungsauftrag für Wasserrecht für Regenbecken Fl.Nr. 202/1 Gem. Rohrbach (Im Frauental)
13 Sanierung alte Schulturnhalle - neuer Grundsatzbeschluss über Sanierungsumfang und Bewerbung Investitionspakt Sportstättenförderung
14 Errichtung eines Buswartehäuschens an der Schulbushaltestelle in der Fahlenbacher Straße
15 Bekanntgaben und Anfragen
15.1 Neubau Kindergarten Löwenzahn - Info über erstes Vergabepaket
15.2 Sonstige Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.07.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Vorstellung der Planung und Entscheidung über Verbreiterung und Sanierung Sportweg unter Eiserner Brücke (Vertreter IB WipflerPlan sind anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich zuletzt am 16.04.2020 sehr intensiv mit der Thematik befasst und damals beschlossen, dass die erforderliche hydraulische Überprüfung einer möglichen Sportwegverbreiterung durchgeführt werden soll. Auf der Basis dieser Ergebnisse ist dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Sollte keine Straßenverbreiterung beschlossen werden, wird die ursprünglich angedachte Sanierung durchgeführt.

Das Gutachten zur hydraulischen Überprüfung liegt zwischenzeitlich vor und ist als Anlage dem TOP beigefügt. Im Ergebnis wurde festgestellt:
Durch die Verbreiterung des Sportweges muss auf einer Länge von ca. 40 m in den Böschungsbereich der Ilm eingegriffen werden. Durch diese Anpassungen ergeben sich keine Veränderungen in den Wasserspiegellagen bzw. am Überschwemmungsgebiet beim hundertjährlichen Hochwasserereignis der Ilm. Nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sind daher keine weiteren Maßnahmen notwendig, auf einen Ausgleich des Abflussquerschnitts (Verbreiterung auf der nördlichen Seite) kann verzichtet werden.

Aufgrund der Hydraulik würden somit keine wasserwirtschaftlichen Gründe gegen eine Straßenverbreiterung sprechen.

Der Vorentwurf zur Verbreiterung der Straße sieht vor, dass maximal ein Gehweg mit 1,50 m und eine Straße mit 4,50 m gebaut werden kann (Mindeststraßenbreite nach RASt 06). Die Planung wurde von Herrn Raven vom IB WipflerPlan im Detail erläutert (der Erläuterungsbericht und einige Pläne liegen dem TOP bei; Bestandsmaß der Straße ist 3,58 m, Schrammbord 0,63 m). Herr Raven führte aus, dass als weitere Alternative denkbar wäre, die bestehende Engstelle zu belassen aber anders aufzuteilen. So könnte die Fahrbahn auf 3,0 m reduziert und ein Gehweg mit max. 1,30 bis 1,40 m geschaffen werden. Dieser wäre mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ dann auch von den Radfahrern nutzbar. Die Förderung für die zweite Alternative wäre bei einer entsprechenden Begründung (Zwangsengstelle, anderweitige bauliche Lösung schwierig, Engstelle gut einsehbar von beiden Seiten…) denkbar. Dies müsste jedoch noch mit der Förderstelle verbindlich abgesprochen werden.

Der Kostenvergleich zwischen Straßensanierung mit und ohne Straßenverbreiterung sieht insgesamt folgendermaßen aus (der Fördersatz wurde „konservativ“ mit 40% berücksichtigt):

Sanierung
Kosten brutto
(incl Nebenkosen )
Förderung

Gemeindeanteil




a) ohne Verbreiterung
ca. 485.000
ca. 148.000

(370.000 förderfähig x 40%)
ca. 248.000




b) mit Verbreiterung
ca. 600.000

(davon Stützmauer
ca. 112.700)
ca. 193.000

(482.000 förderfähig x 40 %)
ca. 407.000

zusätzlich ca. 10.000 € w Aus -gleichsmaßnahmen


Die Umsetzung der Baumaßnahme ist für 2021 vorgesehen. In den Kosten ist auch der Abbruch der alten Hebeanlage enthalten. In 2021 wird vom WWA IN auch der vorhandene Ilmabsturz auf Höhe des Wertstoffhofes durch eine Sohlrampe umgebaut, um die Durchgängigkeit der Ilm in diesem Bereich herzustellen. Die beiden Baumaßnahmen sind aufeinander abzustimmen.

Zur Entscheidungsfindung bezüglich der Straßenverbreiterung wird neben dem Kostenaspekt noch auf folgende Punkte hingewiesen:

a) lt. Auskunft der Polizeiinspektion Pfaffenhofen ist die Engstelle unter der Eisernen Brücke keine unfallträchtige Stelle (in den letzten Jahren 3 Jahren kein Unfall aktenkundig).

b) wenn die Bahn die Eisenbahnbrücke erneuert, wird die Brücke auch ohne Aufweitungsverlangen der Gemeinde auf der Sportwegseite um ca. 2,50 m breiter, so dass dann der Ausbau eines Gehwegs mit breiterer Straße möglich wäre. Der Neubau wird allerdings nicht vor 2035 stattfinden.

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3. Auftragsvergabe zur Erneuerung der Fahrbahn mit Straßenentwässerung im Wiesenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 12 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. 7 Firmen gaben ein Angebot fristgerecht zum 01.09.2020 um 14.00 Uhr ab.

Nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergibt sich folgende Rangliste:

  1. Fa. Swietelsky, Industriestraße 10, 93354 Biburg mit einer Angebotssumme von 276.228,48 € (incl. 16 % MwSt.)
  2. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 290.926,65 €
  3. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 347.625,25 € (abzgl. 3 % Nachlass)
  4. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 354.841,85 €
  5. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 362.867,93 €
  6. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 385.597,66 €
  7. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 427.924,00 €

Der Vergabevorschlag wird im Wesentlichen verlesen.
Im Haushalt 2020 stehen bei HST 6300.95000 für die Maßnahme 150.000 € bereit. In den Nachtrag 2020 sind Mittel in Höhe von 170.000 € aufzunehmen (Baukosten inkl. Nebenkosten).

Der Haushaltsansatz von 150.000,00 € stammt aus der Kostenschätzung aus dem Jahre 2017. Der Anteil für die Mitverlegung der Leerrohre für die Breitbandversorgung (bis zur Grundstücksgrenze) beträgt 23.137,40 € (brutto).  Diese Kosten waren ursprünglich nicht vorgesehen.

Beschluss

Der Auftrag zur Erneuerung der Fahrbahn mit Straßenentwässerung im Wiesenweg geht an die Fa. Swietelsky, Industriestraße 10, 93354 Biburg mit einer Angebotssumme von 276.228,48 € (incl. 16 % MwSt.) gemäß Angebot vom 27.08.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Entscheidung über Vergabe von Planungsaufträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 4
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4.1. Vergabe Planungsauftrag für Sanierung und Verbreiterung der GVS Waal mit Neubau eines Radwegs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 4.1

Sachverhalt

Die Gemeindeverbindungsstraße Waal ist sanierungsbedürftig. Noch im alten Gemeinderat wurde damals angedacht, im Zuge einer Sanierung auch eine mögliche Verbreiterung der Straße und ein Neubau eines Geh- und Radwegs zu betrachten. Nach dem erfolgten Grunderwerb der Flurnummern 177, 178 und 180 Gem. Waal wäre dies grundsätzlich möglich. Zusätzlich kommt die Forderung der Wasserrechtsbehörde, auf einen Retentionsraumausgleich aus dem Baugebiet „Pfannenstiel II“. Dieser Retentionsraumausgleich wäre im Bereich des sog. Rohrbächleins möglich (s. hierzu TOP 4.2). Der Umgriff und die möglichen Maßnahmen sind auf dem beiliegenden Lageplan skizzenhaft dargestellt.

Auf dieser Basis wurden vom IB WipflerPlan zwei Honorarangebote angefordert. Das erste Honorarangebot betrifft die Straßensanierung mit -verbreiterung und den Neubau eines Geh- und Radweges mit einer Brücke über den Bach am westlichen Ende. Die Kosten für diese Planung und Ausführung sind mit ca. 94.000 brutto incl. der erforderlichen Vermessungsarbeiten veranschlagt.

Die Kosten für eine Komplettsanierung mit Verbreiterung der GV-Straße belaufen sich auf ca. 525.000 €. Demgegenüber wird die reine Sanierung der Schadstellen mit Ausbesserung der Senken und der Netzrisse (größtenteils am Fahrbahnrand) auf ca. 40.000 € geschätzt. Es stellt sich aufgrund dieser großen kostenmäßigen Differenz die grundsätzliche Frage, ob eine Straßenverbreiterung tatsächlich notwendig und auch aus wirtschaftlichen Gründen gemacht werden soll. Dies auch unter dem Aspekt, dass die Radfahrer mit dem Neubau des Geh- und Radwegs nicht mehr auf der Straße fahren müssen und somit dieses Unfallrisiko nicht mehr gegeben ist. In einigen Gesprächen mit Bürgern aus Waal hat der Vorsitzende die Rückmeldung bekommen, dass diese keine Notwendigkeit für eine Straßenverbreiterung sehen.

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen auf die Straßenverbreiterung zu verzichten und in 2021 zunächst nur den Neubau des Geh- und Radweges umzusetzen. Für diese Planung ist das IB WipflerPlan zu beauftragen. Die Instandsetzung der Gemeindeverbindungsstraße soll gemäß der kleinen Variante (Ausbesserung der Senken und der Netzrisse) von der Verwaltung zur gegebenen Zeit ausgeschrieben werden.

Die Errichtung des Radweges incl. Brücke entlang dem Rohrbächlein wird mit ca. 300.000,00 € geschätzt. Die Prüfung der Förderfähigkeit läuft noch. Nach bisherigen Kenntnissen käme aus der Kommunalrichtlinie eine Förderung in Betracht. Dies wird noch konkret abgeprüft.

Beschluss

Der Planungsauftrag für den Neubau des Geh- und Radwegs mit einem Durchlass für das Rohrbächlein (Waaler Bach) geht an das IB WipflerPlan. Die Honorarangebot vom 16.04.2020 ist entsprechend anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2. Vergabe Planungsauftrag für Kompensationsmaßnahme am Rohrbächlein (Waaler Bach)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 4.2

Sachverhalt

Im Zuge des Wasserrechtsantrags für das Baugebiet „Pfannenstiel II“ am westlichen Ortsrand von Rohrbach erging der beantragte Wasserrechtsbescheid. Dieser enthält die Auflage, dass zur Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens ein Retentionsraum von 217 m³ zu schaffen ist. Nachdem im Baugebiet keine Fläche zur Verfügung steht, besteht von Seiten der Wasserrechtsbehörde Einverständnis, die Renaturierungsmaßnahme am Rohrbächlein auf den Flurnummern 178 und 180 durchzuführen. In dem Bescheid ist festgesetzt, dass der begradigte Bachlauf des Rohrbächleins wieder in einen naturnahen Gewässerlauf umzugestalten und zur Schaffung retentionswirksamer Feuchtbiotope das umliegende Gelände abzutragen ist.

Nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt beträgt der Fördersatz ca. 75 % der anrechenbaren Baukosten. Grunderwerb wird mitgefördert. Die Planungskosten selbst können mit 15 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten gefördert werden. Bei einem Ortstermin mit dem Wasserwirtschaftsamt wurde von deren Seite vorgeschlagen, dass der Neubau des Geh- und Radwegs zusammen mit der Schaffung des naturnahen Gewässerlauf aus einer Hand geplant werden sollte.

Nachdem der Umfang der Renaturierungsmaßnahme noch unklar ist, hat das Büro WipflerPlan ein Honorarangebot nach geschätzten Stundensätzen abgebeben. Dies liegt bei rund 9.800 € brutto. Wie oben dargestellt sind diese Kosten förderfähig.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt das IB WipflerPlan mit der Planung der Renaturierungsmaßnahme gemäß dem oben dargestellten Angebot.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Innenbereichssatzung Nr. 11 "Waal-Nord II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 5
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5.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 5.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 21.04.2020 hat der Gemeinderat die Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 11 „Waal-Nord II“ beschlossen und den Satzungsentwurf gebilligt. Der vom Ing.-Büro Wipflerplan, Pfaffenhofen, ausgearbeitete Satzungsentwurf mit Begründung hat in der Zeit vom 14.05.2020 bis einschließlich 22.06.2020 in der Gemeindeverwaltung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 22.06.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
  • Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 19.05.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung (Schreiben vom 03.06.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 27.05.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 08.05.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 17.06.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 25.05.2020)
  • Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 14.05.2020)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 18.05.2020)
  • Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 18.05.2020)
  • Bayer. Bauernverband (Schreiben vom 26.05.2020)
  • Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 05.06.2020)
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 26.05.2020)
  • Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 17.06.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
  • Planungsverband Regierung Oberbayern (Schreiben vom 15.05.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen - Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 27.05.2020)
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen (Schreiben vom 29.05.2020)
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG (Schreiben vom 13.05.2020)
  • Inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH (Schreiben vom 20.05.2020)
  • Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen (Schreiben vom 24.05.2020)
  • Vodafone GmbH (Schreiben vom 04.06.2020)
  • Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 14.05.2020)
  • Markt Reichertshofen (Schreiben vom 18.05.2020)
  • Markt Wolnzach (Schreiben vom 15.05.2020)
  • Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 15.05.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  • Stadt Pfaffenhofen
  • E.ON Netz GmbH
  • Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Bürger:
- keine Stellungnahmen eingegangen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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5.1.1. Regierung von Oberbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt mit gegenständlicher Satzung die Errichtung eines Wohngebäudes. Das Plangebiet (ca. 0,1 ha) beendet sich am nördlichen Ortsrand von Waal und grenzt an bereits bestehende Bebauung an. Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Hinweis:
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als h öhere Landesplanungsbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde (LRA Pfaffenhofen) wurde im Verfahren beteiligt, deren abgegebene Stellungnahme entsprechend behandelt wird.

Beschluss

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Nachweis der städtebaulichen Erforderlichkeit

Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2018) sind „in den Siedlungsgebieten […] die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“

Für die Einbeziehungssatzung sind Anforderungen u. a. nach § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB zu erfüllen; u. a. ist die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Auch wäre nachzuweisen, dass die Einbeziehungssatzung mit einer städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Trotz der in der Region Ingolstadt vorhandenen dynamischen Entwicklung (siehe Regionalplan 10, B III, 1.1) ist bei der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen in der Begründung darzulegen, dass eine städtebauliche Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt wurde und keine Potentiale der Innenentwicklung bestehen. Darüber hinaus sollte der tatsächliche Wohnbaubedarf der Gemeinde aufgezeigt und der analysierte Siedlungsdruck dargelegt werden.
Es wird dabei im Hinblick auf eine derart geringe Anzahl an Wohneinheiten (max. zwei) an dieser sensiblen Stelle schwierig, mit der „Deckung von Wohnraumbedarf“ zu argumentieren. Die vorliegende Erläuterung in der Begründung unter Kapitel 5. Anlass und Ziel der Planung ist daher noch nicht ausreichend und muss ergänzt werden. Bezüglich der städtebaulichen Erforderlichkeit (Alternativenprüfung, Baulücken, Verfügbarkeit auf dem Grundstücksmarkt, sonstige relevante Überplanungsmöglichkeiten) wären die Aussagen in der Begründung auf die gesamte Gemeinde zu beziehen und ggf. auch zahlenmäßig zu belegen.

Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach ist der Auffassung, dass durch die Aufstellung der Einbeziehungssatzung den Anforderungen nach § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB nachgekommen wurde. Die städtebauliche Erforderlichkeit begründet sich vor allem durch die Berücksichtigung des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen „die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung“ zu berücksichtigen sind. Durch die Satzung wird es den Bauherrn ermöglicht, auf dem familieneigenen Grundstück in unmittelbarer Zuordnung zum elterlichen/großelterlichen Wohnhaus im rückwärtigen, bereits erschlossenen Grundstücksbereich ein Wohngebäude zu errichten.
Mit einer städtebaulich geordneten Entwicklung gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die Ausweisung vereinbar, da die einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche zweifelsohne geprägt ist. Die Erschließung ist gesichert. Durch die topographische Situation stellt die Errichtung eines Gebäudes den baulichen Abschluss der Bebauung am nördlichen Ortsrand Waals dar.
Eine Bedarfsermittlung und Alternativenprüfung über das gesamte Gemeindegebiet hinweg, ist angesichts des bereits erläuterten, städtebaulichen Anlasses (Familie möchte auf dem familieneigenen Grundstück in unmittelbarer Zuordnung zum elterlichen/großelterlichen Wohnhaus ein Wohngebäude errichten) nicht zielführend.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Verfahrensauswahl

Bei der Wahl des Verfahrens sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der vorliegenden Form nicht voll erfüllt. Eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommende Außenbereichsfläche ist derzeit noch nicht gegeben.

Der § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.“ (siehe Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34 Randnr. 115; Mai 2017).
Für die Planung muss das Anbindegebot gemäß LEP gegeben sein. Dies ist durch die angrenzende Bebauung der Fall. Bei der geplanten Einbeziehung der einzelnen Außenbereichsfläche in den Zusammenhang des bebauten Ortsteils (Innenbereich) reicht es im Gegensatz zum Anbindegebot nicht aus, dass die einzubeziehende Fläche an den Innenbereich grenzt (siehe Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger; BauGB Kommentar; Randnr. 117; Mai 2017). Es müsste vielmehr eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs durch bauliche Nutzung auf die in Rede stehende Außenbereichsfläche gegeben sein. Dies ist hier für die vorgesehene Bebauung aus Sicht der Fachstelle in der vorliegenden Form nicht in jeder Hinsicht der Fall.
Die geplante Einbeziehungssatzung liegt am nördlichen Ortsrand von Waal. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Sie liegt in unmittelbar nördlicher Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung. Auch im Westen befindet sich westlich der Erschließungsstraße eine Wohnbebauung. Im Osten grenzen eine Grünstruktur sowie landwirtschaftliche Flächen an, im Norden befinden sich landwirtschaftliche Flächen sowie eine Art eingegrünter, schwer passierbarer Hohlweg.
Bereits in unserem Schriftverkehr (E-Mail vom 09.08.2019 und E-Mail vom 09.10.2019) an das Bauamt der Gemeinde Rohrbach hat die Fachstelle eine Einbeziehungssatzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein möglich einzubeziehender und bebaubarer Bereich wäre hier jedoch nur reduziert zu sehen. Im vorliegenden Fall kann die Lage des Hauses sowie dessen Stellung derzeit zu weit variiert werden und damit sehr weit nach Nordosten in den Hang hineinrutschen. Das Gebäude sollte deutlich im Südwesten des Baufensters stehen.
Dabei kann ggf. in Teilabschnitten des noch zu verringernden Baufensters mittels zweier festgesetzter Baulinien im südlichen und westlichen Bereich dieser Anbindepunkt klar definiert werden.
Die bestehende Eingrünung und der Geländeverlauf bilden die Voraussetzung zur Einbeziehung in einen Innenbereich, da der markante Geländeverlauf und sein Bewuchs die Trennung von der freien Landschaft darstellen. Der Erhalt beider Faktoren in wesentlichen Teilen ist dafür Voraussetzung.
Auch wenn durch die oben angeführten Punkte zur planungsrechtlichen Stellungnahme für das Vorhaben in der derzeit vorgelegten Fassung eine realistische Umsetzung durch die Fachstelle derzeit noch nicht gesehen wird, werden zur Vollständigkeit die ortsplanerischen Punkte mit aufgeführt.

Abwägung:
Eine sachliche und räumliche Prägung des, in der Satzung für eine Bebauung zugelassenen Bereichs durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs, ist nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach gegeben. Wie von der Fachstelle vorgebracht, bilden die bestehende Eingrünung und der Geländeverlauf die Voraussetzung zur Einbeziehung in den Innenbereich, da der markante Geländeverlauf und sein Bewuchs die Trennung von der freien Landschaft darstellen. Geländesprung und Bewuchs werden durch die vorliegende Planung freigehalten, Zugleich wird das Baufenster mit nur 3 m Abstand zum Erschließungsweg im Westen und 5 m Abstand zu Bestandsbebauung im Süden festgesetzt, so dass nur in geringen Maße südwestorientierte Freibereiche zur ausreichenden Belichtung und Belüftung des Bauvorhabens verbleiben. An der festgesetzten Baugrenze sollte daher unverändert festgehalten werden.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Ort- und Landschaftsbildes, Schutz der kulturellen Überlieferung

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).

Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachfarbe, Fassadengestaltung, etc.) kommt besondere Bedeutung zu. Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung u. a. durch ziegelgedeckte, steile Satteldächer geprägt wird. Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass im Bereich des Bauens eine regionale Identität erhalten bleibt. Derzeit werden neben Satteldächern auch Walmdächer (vgl. § 4 Punkt 5 Dächer und Dachaufbauten) festgesetzt. Untypische Dachformen, wie z. B. Zelt- oder Walmdach sind nach Auffassung der Fachstelle in Ortsteilen mit ländlicher Prägung – insbesondere am Ortsrand – zu vermeiden.
Darüber hinaus wird empfohlen, Festsetzungen zu treffen, welche die typischen Dachfarben der Region aufnehmen, auch wenn in der unmittelbaren Umgebung vereinzelt dunkle Dacheindeckungen auftreten. Es wird insbesondere wegen der exponierten Lage am Ortsrand angeregt, die Dachfarben rot bzw. rotbraun festzusetzen.

Es wird angeregt, im dörflichen Bereich Einfriedungen aus Holz festzusetzen. Die Festsetzung von Holzzäunen ermöglicht eine orts- und landschaftstypische Umsetzung von – auch regionalen – Baustoffen aus nachwachsenden Rohstoffen. Die Festsetzung könnte z. B. folgendermaßen lauten: „Einfriedungen der Baugrundstücke sind bis zu einer Höhe von 1,20 m über Gelände und mit einem Abstand zum Boden von mindestens 10 cm zulässig. Als Einfriedungen sind Holzzäune mit senkrecht ausgeführten Elementen (Holzlatten oder Staketen) ohne Sockel zulässig. Darüber hinaus sind zur Einfriedung der Baugrundstücke transparente und sockellose Zäune aus Maschendraht zulässig. Vollflächig geschlossene Einfriedungen, wie z.B. Gabionen, Mauern, etc. sind unzulässig.“

Zur Ortsabrundung und zur Einbindung des Bauvorhabens in die Landschaft – insbesondere in Siedlungsrandlagen, welche durch ihre Erscheinung das Landschaftsbild prägen und in die Landschaft wirken – wird angeregt, Festsetzungen zur Fassadengestaltung zu treffen, z. B. folgendermaßen: „Die Fassaden der Wohngebäude sind zu verputzen. Zulässig sind weiße und pastellfarbene Anstriche. Grelle und leuchtende Farben werden ausgeschlossen. Zulässig sind zudem Holzverschalungen, naturbelassen oder braun lasiert.“ Bei einer Zweigeschossigkeit wird angeregt, die Gebäude in ihrer Wahrnehmung durch eine entsprechende Fassadengestaltung zu gliedern, z. B. „Erdgeschoss: Wandflächen verputzt; weiß oder gebrochen weiß/pastellfarbener Anstrich; 1. Obergeschoss und Giebel in Holzverschalung, naturbelassen oder braun lasiert“.

Dunkle Fassadenanstriche haben unter dem Aspekt der Klimaveränderung einen negativen Einfluss wegen ihrer überhöhten Wärmeaufnahme. Dies führt insbesondere im Sommer zu zusätzlicher Erwärmung. Ziel einer dem Klimawandel angepassten Bauleitplanung sollte es daher sein, z. B. Materialien bzw. Farben mit hoher Wärmereflektion festzusetzen.

Abwägung:
Wie in der Begründung unter 7.3 erläutert, sind neben flach und steil geneigten Satteldächern auch flach geneigte Walmdächer im näheren Umfeld vorhanden. Auch graue Dacheindeckungen sind im Umfeld vorhanden, so dass nach Ansicht der Gemeinde Rohrbach hier keine prägende regionaltypische Bebauung durch ziegelgedeckte, steile Satteldächer in dem Umfang mehr vorhanden ist, welche eine solche zwingende gestalterische Festsetzung rechtfertigen würde. An den getroffenen gestalterischen Festsetzungen sollte daher weiterhin festgehalten werden.

Unter 7.6 der Satzung wird bereits festgesetzt: „Einfriedungen der Baugrundstücke sind nur bis zu einer Höhe von 1,20 m über Gelände, als transparente und sockellose Zäune aus Stabgitter oder Maschendraht zulässig, mit einem Abstand zum Boden von mindestens 10 cm, um die Durchlässigkeit für Kleintiere zu gewährleisten. Vollflächig geschlossene Einfriedungen, wie z.B. Gabionen, Mauern, etc. sind unzulässig.“
Hier sollte noch redaktionell „Holz (Holzlatten oder Staketen)“ ergänzt werden. An der übrigen Formulierung sollte auch weiterhin festgehalten werden.

Hinsichtlich der geforderten Festsetzungen zur Fassadengestaltung ist anzumerken, dass es sich um eine Einbeziehungssatzung handelt, in der gem. § 34 Abs. 5 BauGB „einzelne“ Festsetzungen getroffen werden können. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Die Gemeinde Rohrbach ist der Auffassung, dass durch die getroffenen Festsetzungen Vorhaben ausreichend gestalterisch bestimmt sind und die Festsetzungen keiner Ergänzungen bedürfen.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. Unter Festsetzung 7.6 der Satzung (Einfriedungen) wird redaktionell „Holz (Holzlatten oder Staketen)“ ergänzt. An den übrigen Festsetzungen der Satzung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. Unter Festsetzung 7.6 der Satzung (Einfriedungen) wird redaktionell „Holz (Holzlatten oder Staketen)“ ergänzt. An den übrigen Festsetzungen der Satzung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Geländehöhen

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird angeregt – insbesondere wegen des hier gegebenen, unterschiedlich hängigen Geländeverlaufes – aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen.
Zur Beurteilung des Geländeverlaufes sollten Schnitte ergänzend das dem Bebauungsplan benachbarte Gelände auf ca. 5 m darstellen. Es wird angeregt, dies zu ergänzen. Außerdem sollten Höhenbezugspunkte, z. B. zur Erschließungsstraße (vgl. § 18 BauNVO) festgesetzt werden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach allgemein gültigen Planungsgrundsätzen Geländeveränderungen minimiert und dem Geländerelief der Umgebung angepasst meist weich ausgeformt werden sollen (Böschungsverhältnis max. 1:2). Der Mindestabstand des Böschungskammes bzw. Böschungsfußes zur Grundstücksgrenze sollte mindestens einen Meter betragen, um Erosionen bzw. Niederschlagswasser – insbesondere zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens – auf dem jeweiligen Grundstück zu halten.

Abwägung:
Hinsichtlich der geforderten aussagekräftigen Gelände- bzw. Gebäudeschnitte mit Höhenbezugspunkten als Festsetzung ist ebenfalls anzumerken, dass es sich um eine Einbeziehungssatzung handelt, in der gem. § 34 Abs. 5 BauGB „einzelne“ Festsetzungen getroffen werden können. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens können solche eingefordert werden.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Ein- und Durchgrünung

Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Wohnen und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die vorgesehene Eingrünung wird grundsätzlich begrüßt. Zurzeit ist die Breite der Eingrünung nach Norden und Osten mit 5 m geplant. Es wird angeregt, die Eingrünung ggf. noch moderat – auch im Hinblick auf Art. 47 ff. AGBGB (Erläuterung: Es ist auf ausreichende Abstände der Bepflanzung zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen auf der Nord- und Westseite zu achten, welche in der Regel mindestens 4 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe und den landwirtschaftlichen Flächen betragen müssen.) – zu verbreitern. Dabei ist vorrangig darauf zu achten, dass der bestehende Busch- und Baumbestand aufgrund seiner Bedeutung im Wesentlichen erhalten und mit einbezogen werden muss.

Es wird zudem auf das Baumfallrisiko der auch außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Bäume – u. a. in Bezug auf die zur Erhaltung festgesetzten Bäume in unmittelbarer Nähe östlich des Bauraumes – hingewiesen.

Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen sind zur Kenntnis zu nehmen. Die festgesetzte Breite der Ortsrandeingrünung wird von der Gemeinde Rohrbach als ausreichend angesehen, um einerseits eine entsprechend wirksame Eingrünung zu entfalten und andererseits die Bebaubarkeit und Gartennutzung des, durch das vorhandene Gelände begrenzten Baugrundstücks, nicht zu sehr einzuschränken. Von der zuständigen Fachbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt, wurden im Übrigen hinsichtlich der festgesetzten Breite der Eingrünung keine Bedenken geäußert.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss :
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Redaktionelle Anregungen

Bezeichnung
  • Es wird angeregt, für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB statt dem Begriff „Innenbereichssatzung“ die Bezeichnung „Einbeziehungssatzung“ zu verwenden.

Begründung
  • Es wird angeregt, wie auf dem Plankopf auch auf dem Deckblatt der Begründung den Verfahrensstand zu ergänzen (hier: Entwurf gem. § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB).

Sonstiges
  • Es wird angeregt, statt „Innenbereichssatzung“ den Begriff „Einbeziehungssatzung“ zu verwenden.

Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach verwendet generell für alle Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Bezeichnung „Innenbereichssatzung“. Dass es sich bei der vorliegenden Satzung um eine Satzung zur Einbeziehung von Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortssteil Waal (s.g. Einbeziehungssatzung) gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB handelt, wird in der Begründung unter Punkt 3.1 eingehend erläutert. Im Sinne einer stringenten Fortführung der Bezeichnung gemeindlicher Satzungen sollte an der Bezeichnung festgehalten werden.
Auf dem Plankopf der Satzung ist der Verfahrensstand mit Plandatum vermerkt, auf der Begründung ist das gleiche Plandatum ebenfalls vermerkt (Begründung zur Planfassung vom 21.04.2020), so dass eine Zuordnung der Begründung zum Entwurfsstand der Satzung nach Auffassung der Gemeinde zweifelsfrei möglich ist.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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5.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Bereich der Einbeziehungssatzung Nr. 11 "Waal-Nord II" der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zu informieren.

In § 5 Hinweise Nr. 5 im Plan und Punkt 9.3 in der Begründung zur Innenbereichssatzung Nr. 11. wurden unsere Hinweise bereits übernommen.

Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen. Auf die erforderliche Information des Landratsamts Pfaffenhofen und des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt beim Auffinden von Bodenverunreinigungen wird in der Satzung bereits hingewiesen.

Beschluss

Die vorgebrachten Hinweise des Landratsamtes,  Bodenschutz, werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Das überplante Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu Verdachtsflächen für Bodendenkmäler. Das Bay. Landesamt für Denkmalpflege ist zu beteiligen.

Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Verfahren beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Auf die Meldepflicht für eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler gem. Art 8 Abs. 1 -2 DSchG wird  in der Satzung hingewiesen.

Beschluss

Die vorgebrachten Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 11 der Gemarkung Waal. Mit der angestrebten Innenbereichssatzung ist beabsichtigt, eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 11, Gemarkung Waal, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waal mit einzubeziehen und diese für die Bebauung mit einem Einfamilienhaus samt Garage zu überplanen. Das Planungsgebiet wird in der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rohrbach vom 23.06.2006 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Angrenzend im Süden sowie im Westen sind Dorfgebietsflächen dargestellt.
Im Nordwesten, mehr als 500 m entfernt, beendet sich auf dem Grundstück Flur Nr. 148, Gemarkung Waal ein Mastschweinestall. Der baurechtlichen Genehmigung 20060602 ist zu entnehmen, dass auf dem Betriebsgrundstück max. 1.492 Mastschweine gehalten werden dürfen. Die Schweinehaltung auf der Hofstelle in Waal (Flur. Nr. 8, Gemarkung Waal) ist nach Inbetriebnahme dieses Mastschweinestalls einzustellen. Eine überschlägige Ermittlung des einzuhaltenden Abstandes hinsichtlich Geruch nach VDI 3894 BI. 2 ergab, dass ein ausreichender Abstand vorhanden ist.

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung Nr. 11 „Rohrbach Waal-Nord II“ der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.6. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben. Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Folgendes wird gefordert:
    1. Auf Seite 16 der Begründung heißt es:
„Spätestens ab dem Erreichen des Zielzustands hat eine zweimalige Mahd unter Verzicht auf Düngung sowie Pflanzenschutzmitteln nicht vor dem 15.06. mit dem Balkenmäher zu erfolgen.“
Düngung und Pflanzenschutzmittel sind auch in den ersten drei Jahren nicht erlaubt, nur nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.

    1. Der Bericht über die Entwicklung der Ausgleichsfläche ist nach drei Jahren, beginnend ab Fertigstellung der Ausgleichsfläche, unaufgefordert an die Unteren Naturschutzbehörde zu übersenden.

    1. Der zu erhaltende Baumbestand ist während der Bauzeit durch baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen vor Beeinträchtigung, z.B durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung, zu schützen. Folgende Richtlinien sind hier maßgeblich: ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920.

    1. Werden externe Ausgleichsflächen angelegt, die sich nicht im Besitz der Gemeinde Rohrbach befinden, sind diese nach § 15 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 11 BayKompV vor Erteilung der Baugenehmigung zugunsten des Freistaates Bayern dinglich zu sichern. Eine beglaubigte Kopie der dinglichen Sicherung ist an die untere Naturschutzbehörde zu übersenden.

Hinweis:
Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeinde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt zu mel den. Ebenfalls ist zu melden, dass Ausgleichsflächen verlegt werden. Der Meldebogen befindet sich auf der ÖFK Anmeldemaske. Diese lässt sich über folgende Internetadresse abrufen: https://vww.oefk.bayern.de/oeko/. Weitere Informationen erhält man auf folgender Internetseite:
http://lfu.bayern.de/natur/oefka_oeko/flaechenmeldung/ausgleich_ersatz/index.htm 

Abwägung:
Zu 1:
Die Pflegemaßnahmen der Ausgleichsfläche sind auch unter Festsetzung 8 der Satzung verbindlich festgesetzt. Der zweite Absatz sollte wie folgt redaktionell neu formuliert werden:
„Spätestens ab dem Erreichen des Zielzustands hat eine zweimalige Mahd, nicht vor dem 15.06. mit dem Balkenmäher zu erfolgen. Ein zweiter Schnitt darf frühestens 8 Wochen nach dem ersten erfolgen. Ab dem 01.10. ist eine Mahd unzulässig. Das Mähgut ist vollständig abzuräumen und abzufahren. Gehölzaufwuchs ist jährlich zu entfernen. Eine Düngung sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich unzulässig und nur in Ausnahmen in Absprache mit der UNB möglich.“
Die Begründung ist redaktionell anzupassen.

Zu 2:
Dies ist zur Kenntnis zu nehmen.

Zu 3:
Festsetzung 7.5 sollte wie folgt redaktionell neu formuliert werden:
„Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind während der Bauphase durch baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen vor Beeinträchtigung, z.B durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung, zu schützen (Hinweis: die Richtlinien ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920 sind hier maßgeblich), artgerecht zu pflegen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.“

Zu 4:
Der Nachweis der dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche durch beglaubigte Kopie wird auch von der Gemeinde Rohrbach bereits vor Rechtskraft der Satzung gefordert. Eine Meldung der Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster des LfU kann dann im Anschluss durch die Gemeindeverwaltung erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. Der zweite Absatz der Festsetzung 8 der Satzung sowie die Festsetzung 7.5 werden wie oben dargestellt entsprechend redaktionell geändert. Die Begründung wird demensprechend ebenfalls redaktionell angepasst. Die Gemeindeverwaltung wird angehalten, die Satzung erst nach Vorlage der dinglichen Sicherung der Ausgleichsflächen durch beglaubigte Kopie bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.7. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Am 07. Mai 2020 wurden die Planunterlagen zur Innenbereichssatzung Nr. 11 „Waal – Nord II“ der Gemeinde Rohrbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet. Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfalltonnen sind im Bereich des Grundstücks Waal 24 zur Abholung bereitzustellen, da am Ende der Straße keine entsprechend dimensionierte Wendeanlage für die Sammelfahrzeuge vorhanden ist.

Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise des Abfallwirtschaftsbetriebs sind zur Kenntnis zu nehmen. Es sollte redaktionell ein Hinweis in die Satzung aufgenommen werden, dass Abfalltonnen am Abfuhrtag zur Abholung im Bereich des Grundstücks Waal 24 bereitzustellen sind.

Beschluss

Die vorgebrachten Hinweise des Abfallwirtschaftsbetriebs werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise der Satzung werden redaktionell um einen Hinweis auf die erforderliche Bereitstellung von Abfalltonnen zur Abholung am Abfuhrtag im Bereich des Grundstücks Waal 24 ergänzt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen an der o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken.

Der Hinweis unter § 5 Nr. 10 sollte folgendermaßen ergänzt werden:
Bedingt durch die Ortsrandlage ist bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen.

Forstfachliche Belange sind nicht betroffen.

Abwägung:
Der Hinweis des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen ist zur Kenntnis zu nehmen. Unter § 5 Nr. 10 der Satzung sollte neben Lärm- und Geruchsimmissionen auch auf mögliche Staubimmissionen hingewiesen werden.

Beschluss

Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen wird zur Kenntnis genommen sowie der textliche Hinweis in der Satzung unter § 5 Nr. 10 redaktionell um einen Hinweis auf mögliche Staubimmissionen ergänzt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.9. Autobahndirektion Südbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Das Planungsgebiet weist einen Abstand von ca. 360 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 9 München - Nürnberg auf und befindet sich somit außerhalb der fernstraßenrechtlichen Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern. Die Autobahndirektion Südbayern hat keine Einwände.

Hinweis:
Das Bauvorhaben ist aufgrund der unmittelbaren Autobahnnähe erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung geltender Grenzwerte hat der Antragsteller auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kosten bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern oder dessen Bediensteten.

Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise der Autobahndirektion Südbayern sind zur Kenntnis zu nehmen und dem Bauherrn weiterzuleiten. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

Beschluss

Die vorgebrachten Hinweise der Autobahndirektion Südbayern werden zur Kenntnis genommen und an den Bauherrn zur Kenntnisnahme weitergeleitet .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.10. Bayerischer Bauernverband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung der Innenbereichsatzung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus Sicht der Landwirtschaft.

Aufgrund der Ortsrandlage sind die Bauwerber aber auf ihre Duldungspflicht bzgl. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auch nachts und am Wochenende hinzuweisen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der benachbarten landwirtschaftlichen Fläche bei Anpflanzung und Eingrünung die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten sind. Dies bedeutet bei der Anpflanzung von Gehölzen einen Abstand von mindestens 4 Meter.

Abwägung:
Die Hinweise des Bayer. Bauernverbands sind zur Kenntnis zu nehmen. Unter Hinweis § 5 Nr. 10 wird bereits auf mögliche Lärm- und Geruchsimmissionen, wie auch auf mögliche Staubimmissionen, an Sonn- und Feiertagen hingewiesen. Der Hinweis sollte redaktionell noch auf die Nachtzeit und die Duldungspflicht ergänzt werden. Auf die erforderlichen Grenzabstände von Gehölzpflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen wird bereits in der Satzung hingewiesen.

Beschluss

Die Hinweise des Bayer. Bauernverbands werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis § 5 Nr. 10 wird hinsichtlich der Duldungspflicht, auch zur Nachtzeit,  redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.11. Deutsche Telekom Technik GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Geltungsbereich befinden sich oberirdische Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage zur Stellungnahme - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägung:
Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH sind zur Kenntnis zu nehmen. Die genannten Telekommunikationslinien der Telekom sind während der Baumaßnahmen durch den Bauherrn zu beachten. Baumpflanzungen in diesem Bereich sind nicht vorgesehen.

Beschluss

Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen und an den Bauherrn entsprechend zur Beachtung weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.12. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.

Laut den vorliegenden Unterlagen ist das Gelände von Osten nach Westen sowie von Norden nach Süden geneigt und liegt etwa auf einer Höhe von ca. 422-424 m ü. NN. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden.

Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen sind.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.

Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zustellen.

Für die Bereiche Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.

  1. Abwasserbeseitigung
Der Punkt 10.1, Satz 1 der Begründung sollte wie folgt geändert werden:
„Anfallendes Niederschlagswasser ist vorrangig breitflächig auf dem Grundstück zu versickern.“ Der Absatz ist dann noch wie folgt zu ergänzen:
Sollte eine Versickerung aufgrund der Untergrundverhältnisse nicht möglich sein, ist an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen.“

Unter § 5 Hinweise der Innenbereichssatzung, Punkt 4 sollte noch folgendes ergänzt werden:
„Nützliche Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Landesamtes für Umwelt (LfU) unter folgenden Links:
http://www.lfu.bayern.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/index.htm und
http://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm zu finden.“
Somit kann geprüft werden, ob eine Einleitung in das Grundwasser erlaubnisfrei ist und welche technischen Vorgaben im Einzelfall einzuhalten sind.

  1. Oberirdische Gewässer und wild abgießendes Wasser
Im Plangebiet befindet sich kein oberirdisches Gewässer. Das Gelände fällt in südöstlicher Richtung hin ab. Bedingt durch die Hanglage könnte bei Starkregen und/oder der Schneeschmelze ein Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Dies sollte bei der Erschließungsplanung berücksichtigt werden. Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG, wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.

Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die Innenbereichssatzung Nr. 11.

Abwägung:
Zu a):
Die vorgebrachten Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sind zur Kenntnis zu nehmen und dem Bauherrn zur Beachtung während der Bauphase weiterzuleiten.

Zu b):
Die Begründung zur Einbeziehungssatzung sollte, wie vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagen, redaktionell geändert, bzw. ergänzt werden. Ebenso sollte Punkt 4 der Hinweise wie vorgeschlagen redaktionell ergänzt werden.

Zu c):
Die vorgebrachten Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sind zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise der Einbeziehungssatzung sollten um einen Hinweis auf die Sicherung von Gebäuden vor eindringendem Oberflächenwasser aus den umliegenden Einzugsgebieten (z.B. durch wasserdichte Ausführung von Gebäudeöffnungen im Erd- und Kellergeschoss) redaktionell ergänzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachstelle zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag mit den bezeichneten redaktionellen Änderungen der Planunterlagen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.13. Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.13

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis.

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5.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 5.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt aufgrund der §§ 10 und 34 Abs. 4 bis 6 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der Beschlüsse vom 16.09.2020 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach     § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB den vom Ing.-Büro Wipflerplan, Pfaffenhofen, gefertigten Entwurf zur Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 11 „Waal-Nord II“ mit Begründung und den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Am Gießgraben"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 6
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6.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 6.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 01.07.2020 hat der Gemeinderat die nochmalige Änderung der Planung beschlossen. Aufgrund der nochmaligen Änderung der Planfassung wurde die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Der vom Ingenieurbüro Huber, Mainburg, ausgearbeitete Änderungsentwurf samt Begründung, Umweltbericht, Altlastenuntersuchung und schalltechnischer Untersuchung hat in der Zeit vom 23.07.2020 bis einschließlich 11.08.2020 in der Gemeindeverwaltung erneut öffentlich ausgelegen. Den Behörden wurde bis einschließlich 11.08.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung (Schreiben vom 09.07.2020)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 30.07.2020)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 07.08.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
Keine

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach

Bürger:
- Bürger XX (Schreiben vom 07.08.2020)

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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6.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 6.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Planunterlagen

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, etc.).
Unter C. 3.1 der textlichen Festsetzungen wird nun geregelt, dass „zusammengehörende Doppelhauhälften der gleichen Parzellierungsnummer […] zeitgleich errichtet werden“ müssen. Es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese Festsetzung in dieser Form überhaupt rechtsverbindlich getroffen werden kann. Dabei wird angeregt, z.B. den bayerischen Gemeindetag zu konsultieren. Andernfalls müsste diese Festsetzung entsprechend geändert werden oder ggf. ganz entfallen. Darüber hinaus wäre der Sinn der Festsetzung in der Begründung zu erläutern.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung wird zur Kenntnis genommen. Nach Rechtsauskunft des Bayer. Gemeindetages/Hr. Simon bietet der § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB an, die Zulässigkeit der Errichtung einer Doppelhaushälfte an die Stellung eines Bauantrags für die Nachbarhaushälfte zu koppeln (siehe auch Kommentarmeinung zum BauGB von Dr. Spieß in „Jäde/Dirnberger, BauGB, § 9 Rn. 87“). An der Festsetzung des Punkt C. 3.1 wird daher festgehalten und diese nochmal redaktionell in der Begründung näher erläutert.

Beschlussvorschlag:
An der bisherigen Festsetzung unter Punkt C. 3.1 (gleichzeitige Errichtung von Doppelhaushälften) wird weiterhin festgehalten. Die Begründung wird hierzu noch redaktionell ergänzt.

Beschluss:
An der bisherigen Festsetzung unter Punkt C. 3.1 (gleichzeitige Errichtung von Doppelhaushälften) wird weiterhin festgehalten. Die Begründung wird hierzu noch redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Begründung zum Bebauungsplan

Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend.

Die Begründung ist noch nicht ausreichend. Sie sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden. Es wird zu der neu getroffenen Festsetzung unter Punkt C. 2. 3 („Bei der Errichtung eines Doppelhauses wird pro Haushälfte max. 1 Wohneinheit zugelassen.“) angeregt, die Festsetzung in der Begründung zu erläutern.
Auch wird angeregt, die neu getroffene Festsetzung („Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1-6, 8 und 9 BayBO sind einzuhalten. Innerhalb des Geltungsbereiches dürfen dich die Abstandsflächen überlagern, solange eine ausreichende Belichtung, Belüftung u der Brandschutz gegeben sind.“) unter Punkt C. 3.2 überbaubare Flächen in der Begründung zur Nachvollziehbarkeit zu erläutern.

Abwägung:
Die Beschränkung der Wohneinheiten bei den Doppelhäusern wurde gewählt, um den bisherigen Planungsgedanken hinsichtlich ortsplanerisch verträglicher Nachverdichtung aufrecht zu erhalten. Wird anstelle der Errichtung eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten (Zweifamilienhaus) auf dem gleichen Gesamtgrundstück ein Doppelhaus (mit rechtlicher Grundstücksteilung) errichtet, so soll sich die Anzahl der Wohneinheiten (max. 2 WE) nicht erhöhen, um weiterhin die gleiche bauliche Auslastung des Grundstückes im verträglichen Maße zu erzielen. Die Beschränkung der Wohneinheiten auf eine je Doppelhaushälfte ist daher erforderlich. Die Begründung wird diesbezüglich noch redaktionell ergänzt.
Die neu getroffene Festsetzung zu den Abstandsflächen dient der verbesserten Ausnutzung des Raumangebotes im Planungsgebiet (ausreichende Belichtung, Belüftung und der Brandschutz sind weiterhin gegeben) und ist so im Sinne einer verträglichen Innenentwicklung und Nachverdichtung. Auch dies wird redaktionell in der Begründung ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der bezeichneten redaktionellen Ergänzung der Begründung zu.

Beschluss :
Der Gemeinderat stimmt der bezeichneten redaktionellen Ergänzung der Begründung zu.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Redaktionelle Anregungen

Planzeichnung:
Es wird angeregt, die Abstände der Baugrenzen bis zu jeweiligen Erschließungsstraße zu bemaßen.

Festsetzungen durch Planzeichen:
Es wird angeregt, die öffentliche Straßenverkehrsfläche mit einer Straßenbegrenzungslinie gemäß Punkt 6.2 der Anlage PlanZV zu versehen.

Sonstiges:
Es wird angeregt, der Fachstelle Bauleitplanung zukünftig eine Planfassung im Originalformat zukommen zu lassen.

Abwägung:
Die Baufenster weisen bereits – mit Ausnahme derer zur Raiffeisenstraße – eine Bemaßung zur neu geplanten Erschließungsstraße aus. Die Ergänzung einer Bemaßung zur Raiffeisenstraße hin würde aufgrund der Darstellung der Stellplätze etc. zu einer Überlappung und damit womöglich Unlesbarkeit der Planzeichnung führen. Es wird daher Abstand von dem Vorschlag genommen. Eine Straßenbegrenzungslinie ist bereits in der Planzeichnung vorhanden. Die Fachstelle Bauleitplanung wird zukünftig wieder eine Planfassung im Papierformat bekommen.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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6.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 6.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden keine Einwände erhoben. Bei Gebäudeabrissen wird auf das in der Stellungnahme beigefügte Merkblatt verwiesen.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gebäude am ehemaligen BayWA-Areal bereits abgebrochen wurden.

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6.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 6.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Auf die Stellungnahmen des Immissionsschutzes vom 11.06.2018 und 21.09.2018 wird hingewiesen. Die Bebauungsplan-Änderung betrifft ausschließlich die Grundstücke Fl.Nrn. 1126/5, 1126/6 und 1126/10, Gemarkung Rohrbach („ehemaliges BayWa-Areal“) sowie jeweils Teilflächen der Fl.Nrn 1119, 296/23, 128, Gemarkung Rohrbach (Festsetzung Sichtdreieck im Einmündungsbereich Fahlenbacher Straße/Mißbergstraße).
Die Grundstücke Fl.Nrn 1126/5, 1126/6 und 1126/10, Gemarkung Rohrbach, werden in ein Allgemeines Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO mit Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhausbebauung umgewandelt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werde die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen.

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen und Ergänzungen beschlossen:
       Modifizierung der Festsetzungen zu den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (Zulassung der Überlagerung von Abstandsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, solange eine ausreichende Belichtung, Belüftung und der Brandschutz gegeben sind)
       Beschränkung der Zahl  der Wohneinheiten je Doppelhaushälfte
       Sonstige klarstellende Regelungen zur Errichtung von Doppelhäusern (Darstellung Grund-stückszufahrt, Baumstandorte, Stellplätze, zeitgleiche Ausführung von Doppelhäusern)

Die schallschutztechnischen Festsetzungen (nach DIN 4109 11/1989) wurden aus der schall-technischen Untersuchung (Anhang C der Begründung) übernommen. Der Hinweis der Wärmepumpe für ein Allgemeines Wohngebiet wurde in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle zur Kenntnis. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.4. Bürger XX

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 6.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Bauplan „Am Gießgraben“ hat sich dieses Jahr um Einiges verändert und wir möchten unsere Fragen/Bedenken äußern.
In der Begründung vom 01.07.2020 auf der Seite 24 steht zwar, dass das Gelände mit Regenwasserzisternen und Drain-Pflastern ausgestattet werden soll. Aber nichts über die tatsächliche Auslastung des Abwasserkanals in der Raiffeisenstraße. In der Raiffeisenstraße hatten wir in der Vergangenheit massive Probleme bei starken Regenfällen, weil der Kanal klein ist und teilweise auch wegen des Untergrundes gesunken ist.

Wurde der Kanal vermessen und geprüft?
Wie werden die Häuser angeschlossen?
Welche werden an die Raiffeisenstraße angeschlossen?
Wohin kommt das Abwasser der kleinen Straße, die vermutlich auch ein Gefälle hat?

Außerdem ist uns aufgefallen, dass öffentliche Parkplätze auf dem Gelände geplant sind. Haben Sie auch an ein Halteverbot ganz oben an der Mißbergstraße gedacht? Die Mißbergstraße wird in den Kindergartenöffnungszeiten stark befahren und bis jetzt gibt es links einige parkende Autos, die die Straße als „Park und Ride“ nutzen.

Abwägung:
Die vorgebrachte Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und entsprechend abgewogen.

Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich auf die erneut geänderten oder ergänzten Teile des Bebauungsplanes (dies sind gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 01.07.2020 im Wesentlichen die Modifizierung der Festsetzungen zu den Abstandsflächen, Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Doppelhaushälfte sowie sonstige klarstellende Regelungen zur Errichtung von Doppelhäusern) abgegeben werden konnten. Hierauf wurde in der amtlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Aussagen in der vorgebrachten Stellungnahme zu den Themen „Abwasserbeseitigung“ und „Parksituation an der Mißbergstraße“ beziehen sich nicht auf die entsprechenden zur Auslegung bestimmten Bebauungsplan-Passagen und müssten damit grundsätzlich keiner Abwägung und Behandlung durch den Gemeinderat unterzogen werden.

Ungeachtet dessen möchte die Gemeinde dennoch die vorgebrachten Einwände einer Erörterung unterziehen.

Die Beseitigung des anfallenden Regen- und Schmutzwassers wird in der anstehenden Erschließungsplanung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geplant und mit den Bau-Beteiligten abgestimmt. Hierbei wird auch der Anschluss an den Bestandskanal festgelegt, wobei die unmittelbar an die Raiffeisenstraße angrenzenden Parzellen nur die Anschlussmöglichkeit an den Kanal eben in der Raiffeisenstraße haben. Zur Entlastung des Mischwasserkanals bei Regenereignissen werden je Parzelle entsprechende RW-Zisternen errichtet und allein damit bereits eine Verbesserung der Bestandssituation erzielt. Die Grundstücke werden gemäß den gemeindlichen Vorgaben über Revisionsschächte an den öffentlichen Kanal fachgerecht angeschlossen.

Die etwaige Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen wie z.B. ein Halteverbot ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Diese Maßnahmen sind im Bedarfsfall zu prüfen und zu entscheiden. Bisher liegen der Gemeinde keine Anträge oder Beschwerden bezüglich der Parksituation in der Mißbergstraße vor.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.2. Redaktionelle Ergänzung des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 6.2

Sachverhalt

Derzeit wird vom Vorhabensträger die Erschließungsplanung erstellt. Im Zusammenhang mit der Entwässerungsplanung wurde angeregt, im Bebauungsplan noch folgenden textlichen Hinweis zu ergänzen: „Es sind technische Sicherungsvorkehrungen gegen Rückstauungen aus dem öffentlichen Kanalnetz zu treffen.“ Hiermit wird lediglich die Verbindung zu ohnehin geltendem Regelungswerk hergestellt und ist somit eine Ergänzung des Bebauungsplanes in redaktioneller Art.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der bezeichneten redaktionellen Ergänzung des Bebauungsplanes zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.3. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 6.3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis

  1. der Beschlüsse vom 17.07.2018 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB,

  1. der Beschlüsse vom 29.10.2018 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB sowie

  1. der Beschlüsse vom 16.09.2020 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB sowie

den vom Ingenieurbüro Huber, Mainburg, gefertigten Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ samt Begründung, Umweltbericht, Altlastenuntersuchung und schalltechnischer Untersuchung mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Diskussion und Entscheidung über Antrag auf Überplanung eines Teilbereiches an der St.-Kastulus-Straße *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 7

Sachverhalt

Es liegen zwei Anträge zur Überplanung von Grundstücksteilen östlich der St.-Kastulus-Straße vor. Der Bauausschuss hatte sich mit den Baugesuchen und diesbezüglichen Bauvoranfragen in den vergangenen Bauausschuss-Sitzungen hinlänglich befasst.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bauvorhaben:

  1. Teilfläche der Fl.Nr. 76, Gemarkung Rohrbach (nördlicher Bereich des Anwesens „Ottersrieder Straße 10“):
Einem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Lagerhalle (Grundmaße 10 x 15,99 m, Wandhöhe 4 m, Satteldach mit 40° Dachneigung), eines Bürogebäudes mit 3 Wohneinheiten (Grundmaße 13,75 x 14,99 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 32° Dachneigung) sowie eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten (Grundmaße 15,99 x 13,74 m, Unter-, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit 32° Dachneigung) wurde zuletzt mit Beschluss des Bauausschusses vom 29.06.2020 zugestimmt. Das LRA PAF beurteilt das Bauvorhaben wegen Außenbereichslage („Außenbereich im Innenbereich“ – „zu große Baulücke“) als nicht genehmigungsfähig.

  1. Teilfläche der Fl.Nr. 282, Gemarkung Rohrbach:
Einem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 15,99 m x 12,99 m, mit EG, OG und DG, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) mit einer Dreifach-Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss (Grundmaße 11,99 m x 8,49 m, Wandhöhe 4,28 m, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) wurde zuletzt mit Beschluss des Bauausschusses vom 27.07.2020 zugestimmt. Das LRA PAF beurteilt das Bauvorhaben wegen Außenbereichslage als nicht genehmigungsfähig.

Eine Ortsbesichtigung durch das Landratsamt Pfaffenhofen änderte an der rechtlichen Beurteilung nichts. Zur Schaffung eines Baurechts müsste daher die Fläche überplant werden, z.B. durch Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als Dorfgebiet dargestellt. Die Erschließung ist grundsätzlich gesichert.

Die Antragsteller ersuchen daher die Zustimmung des Gemeinderates zur Überplanung der Flächen mit den Instrumenten der Bauleitplanung. Die Antragsteller haben sich zur Übernahme der anfallenden Planungskosten bereit erklärt. Bevor ein Bauleitplanverfahren vorbereitet und eingeleitet werden kann, bedarf es der Grundsatzentscheidung des Gemeinderates, ob die bezeichneten Flächen überplant und der dargelegten baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Überplanung der beiden Teilflächen im bezeichneten Umfang zu. Die Planungskosten sind von den Antragstellern zu übernehmen. Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung der Einleitung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 12 "Fahlenbach-Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 8
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8.1. Allgemeines zum Vorhaben *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 8.1

Sachverhalt

Auf dem Grundstück „Rohrbacher Straße 13“ (Fl.Nr. 244, Gemarkung Fahlenbach) – welches bereits mit einem Wohnhaus samt Doppelgarage bebaut ist – soll an der Ostfassade der Garage ein Holzschuppen (Grundfläche 7 x 5,97 m, Pultdach mit Trapezblech) angebaut werden. Der Bauausschuss erteilte zum erforderlichen Bauantrag in der Sitzung vom 19.03.2020 sein Einvernehmen. Das Landratsamt Pfaffenhofen sieht den zur Bebauung vorgesehenen Teilbereich des Grundstückes dem Außenbereich zugehörend, so dass zur Umsetzung des Bauvorhabens die Einbeziehung dieser Fläche mittels Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderlich wird.

Die Bauherren ersuchen daher die Zustimmung des Gemeinderates zum Erlass einer Innenbereichssatzung und erklären sich bereit, die hierfür anfallenden Planungskosten zu übernehmen.

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8.2. Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 8.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 12 im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für das Gebiet

„Fahlenbach-Ost“

das wie folgt umgrenzt ist:

im Norden:
durch die öffentliche Verkehrsfläche (Weg) Fl.Nr. 241, Gemarkung Fahlenbach

im Süden:
durch die südliche Grundstücksgrenze des Anwesens „Rohrbacher Straße 13“ (Fl.Nr. 244, Gemarkung Fahlenbach)

im Osten:
durch die östliche Grundstücksgrenze des Anwesens „Rohrbacher Straße 13“ (Fl.Nr. 244, Gemarkung Fahlenbach)

im Westen:
durch die westliche Grundstücksgrenze des Anwesens „Rohrbacher Straße 13“ (Fl.Nr. 244, Gemarkung Fahlenbach)

und das Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Straße 13) beinhaltet:

Mit dem angestrebten Satzungserlass ist beabsichtigt, das gesamte  Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Fahlenbach, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Fahlenbach mit einzubeziehen.

Das Gebiet ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, farbig umgrenzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8.3. Billigung des Satzungsentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 8.3

Sachverhalt

Der Entwurf der Innenbereichssatzung Nr. 12 „Fahlenbach-Ost“ liegt als Anlage zu diesem TOP im RIS bei. Der Satzungsentwurf wurde von der Verwaltung erarbeitet.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den von der Verwaltung erarbeiteten Entwurf der Innenbereichssatzung Nr. 12 „Fahlenbach-Ost“ .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8.4. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Auslegung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 8.4

Sachverhalt

Als nächster Verfahrensschritt steht die Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange an (§ 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Auftragsvergabe Bohrung Grundwassermessstellen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 9

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 16.04.2020 wurde beschlossen, dass zur Bestimmung des Umgriffs des Wasserschutzgebietes, sowie zur Ermittlung der möglichen Entnahmemenge die Bohrung von 6 Grundwassermessstellen durchgeführt wird. Das Ingenieurbüro INGEO wurde mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragt.

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 6 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. 3 Firmen gaben ein Angebot fristgerecht zum 03.09.2020 um 14.00 Uhr ab.

Nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergibt sich folgende Rangliste:

  1. Fa. Tafelmeier, Taufkirchen mit einer Angebotssumme von 297.138,00 € (netto).
  2. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 309.477,45 €
  3. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 341.232,00 €.

In den Nachtragshaushalt 2020 sind für die Maßnahme bei HST 8150.96002 Mittel einzustellen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts 2020 wurde davon ausgegangen, dass die Erkenntnisse, die mit den im Jahr 2019 gebohrten Grundwassermessstellen erlangt werden, ausreicheichend sind. Dies war leider nicht der Fall (vgl. Gemeinderatssitzung vom 16.04.2020).  

Beschluss

Der Auftrag zur Niederbringung von 6 Grundwassermessstellen geht an die Fa. Tafelmeier, Hochöd 4, 84416 Moosen/Taufkirchen mit einer Angebotssumme von 297.138 € (zzgl. MwSt.) gemäß Angebot vom 03.08.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Teilnahme an kommunalem Klimaschutznetzwerk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Bund fördert kommunale Klimaschutznetzwerke mit 60 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Das angedachte kommunale Klimaschutznetzwerk besitzt folgende Eckdaten:
  • Laufzeit: 3 Jahre
  • Teilnehmer: Bis zu 15 Kommunen
  • Fachliche Betreuung: Institut für Energietechnik, OTH Amberg-Weiden (Erstellt auch Klärschlammkonzept im Landkreis)
  • Inhalt:
    •        4 Netzwerktreffen pro Jahr zu Praxisbeispielen und Problemstellungen
    • Beratung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Konzeption von Klimaschutzprojekten in allen Facetten (Siehe beiliegende Präsentation)
  • Kosten für die Gemeinde (Förderung bereits abgezogen):
    •        Jährlich 1.000 € für Netzwerktreffen
    • Je Beratungstag 340 €
  •        Weitere Teilnehmer (auszugsweise): Wolnzach, Geisenfeld, Vohburg, Baar-Ebenhausen, Forchheim, Neustadt a.d.Donau

Die unverbindliche Interessensbekundung wurde am 27.07.2020 durch 1. Bürgermeister Keck versendet. Derzeit läuft die Fördermittelbeantragung. Falls das kommunale Klimaschutznetzwerk gefördert wird, werden die Teilnehmer um eine definitive Zusage gebeten.

Vorteile des Netzwerks:
  • Ein fester Ansprechpartner (IfE Amberg) für alle Energie- und Klimabezogenen Fragen.
  • Austausch und funktionierende Praxisbeispiele anderer Kommunen als Anregung für eigene Projekte.
  • Fundierte wissenschaftliche und wirtschaftliche Beratung.
  • Geringe Fixkosten im Vergleich zu einem festangestellten Energiemanager in der Gemeinde.
  • Anerkannter und kompetenter Partner IfE Amberg.
Überschaubare Laufzeit von 3 Jahren.

Beschluss

Im Falle einer Bewilligung des kommunalen Klimaschutznetzwerks tritt die Gemeinde Rohrbach a.d.Ilm dem Netzwerk bei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Erlass einer Satzung über die Benutzung öffentlicher Grillplätze (Grillplatzsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 11

Sachverhalt

Der Bürgerarbeitskreis Jugend und Familie möchte einen öffentlichen Grillplatz beim Spielplatz in Gambach einrichten, damit beispielsweise nach dem Volleyballspielen ein gemeinsames Zusammensein möglich ist. Eine Nachfrage bei anderen Gemeinden, bei denen das Grillen teilweise lediglich geduldet wird bzw. über eine Badeseenverordnung ober Grünanlagensatzung geregelt ist, ergab, dass dies von den Bürgern gerne genutzt wird und keine großen Probleme entstehen.
Die Bayer. Versicherungskammer teilte uns mit, dass evtl. Schäden bei der Benutzung des Grillplatzes über unsere kommunale Haftpflicht gedeckt sind.

Um den Benutzern die Vorgaben der Nutzung bekannt zu machen und evtl. Probleme einfach lösen zu können, ist der Erlass einer Satzung über die Benutzung erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der „Satzung über die Benutzung öffentlicher Grillplätze (kurz: Grillplatzsatzung)“  mit den oben dargestellten Änderungswünschen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Vergabe Planungsauftrag für Wasserrecht für Regenbecken Fl.Nr. 202/1 Gem. Rohrbach (Im Frauental)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 12

Sachverhalt

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens zum Bauantrag für den Neubau des Kindergartens Löwenzahn wurde die Gemeinde Rohrbach aufgefordert für das ca. 1985 gebaute Sick erbecken auf der Fl.Nr. 202/1 (unterhalb der Turmberghalle) eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen. In dieses Becken soll auch das Regenwasser aus dem Kindergartenneubau eingeleitet werden.

Zur Erstellung der dazu erforderlichen Unterlagen und Berechnungen ist ein Fachbüro zu beauftragen. Auf Anforderung hat das Büro WipflerPlan ein Honorarangebot zum Pauschalpreis von netto 7.650,00 € zzgl, 5 % Nebenkosten (brutto 9.558,67 €) vorgelegt. Die wasserrechtliche Genehmigung muss bis zur Inbetriebnahme des neuen Kindergartens vorliegen.

Beschluss

Das Büro WipflerPlan erhält den Auftrag zur Erstellung der wasserrechtlichen Antragsunterlagen für das bestehende Becken auf der Fl.Nr. 202/1 Gem. Rohrbach in Höhe von brutto 9.558,67 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Sanierung alte Schulturnhalle - neuer Grundsatzbeschluss über Sanierungsumfang und Bewerbung Investitionspakt Sportstättenförderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 13

Sachverhalt

Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2020 wurde die Sanierung und Umfunktionierung der alten Schulturnhalle in ein multidisziplinäres Veranstaltungszentrum für ca. 700.000 € beschlossen. Die Sanierung sollte die zwingend notwendigen Maßnahmen umfassen. Im Vordergrund stand dabei die Dämmung des Daches und der Außenwände, der Einbau eines neuen Sportbodens und neuer Fenster im Saalbereich, eine neue Dacheindeckung mit neuen Flachdachkuppeln, eine Fassadenverkleidung und die Ergänzung der vorhandenen Holzverkleidung innen im Saalbereich mit Verputzen der verbleibenden Klinkerflächen an den beiden Giebelwänden. Die Sanierung sollte durch die Städtebauförderung mit 60 % bezuschusst werden.

Das mit der Sanierungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Eichenseher hat die Sanierung der alten Schulturnhalle nochmals geprüft und empfiehlt stattdessen eine Generalsanierung, da ansonsten die vorhandenen Probleme in einigen Jahren erneut auftreten. Bei der bisher geplanten Sanierung wird vorrangig nur auf das Optische abgezielt. Die Hauptpunkte der Sanierung sind die

  1. energetische Ertüchtigung der Gebäudehülle,
  2. Erneuerung von Ausbaugewerken und
  3. vollständige Erneuerung der technischen Gebäudeausrüstung.

Geplant wäre eine Nutzung für den Breitensport und Veranstaltungen bis 199 Personen.

Aktuell gibt es für die Sanierung von Sportstätten einen Zuschuss von 90 % der förderfähigen Kosten nach dem Investitionspakt Sportstätten. Hierfür müsste bis 02.10.2020 eine Interessenbekundung bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden. Anschließend werden von der Regierung von Oberbayern die Projekte ausgewählt, die eine Förderung erhalten sollen. Erst dann kann ein Förderantrag gestellt werden.

Für Oberbayern stehen insgesamt Mittel in Höhe von 4,7 Mio. € zur Verfügung. Es ist also eher unwahrscheinlich, dass die gesamte Maßnahme mit 90 % gefördert werden kann. Denkbar ist auch die Förderung eines bestimmten Finanzierungsabschnitts mit 90 % und die Förderung des restlichen Vorhabens mit den 60 % aus der Städtebauförderung.

Durch den Beschluss eröffnet sich der Gemeinderat also die Chance auf zusätzliche Fördergelder und damit eine umfassendere Sanierung als bisher. Mit einer Entscheidung der Reg. v. Obb. ist bis Jahresende zu rechnen. Sollte ein erhöhte Förderung  genehmigt werden, dann ist der weitergehende Sanierungsumfang im Gemeinderat neu abzustimmen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Interessenbekundung für die Förderung in Höhe von 90 % nach dem Investitionspakt Sportstätten für eine Generalsanierung der alten Schulturnhalle einzureichen. Im Falle der Förderung durch den Investitionspakt Sportstätten wird einer umfangreicheren Sanierung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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14. Errichtung eines Buswartehäuschens an der Schulbushaltestelle in der Fahlenbacher Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 14

Sachverhalt

Auf Anregung von Gemeinderätin Beate Kempf sollte die Errichtung einer Überdachung bzw. eines Schulbuswartehäuschens an der Haltestelle „Alte Raiffeisen“ an der Fahlenbacher Str. geprüft werden. Der Bauausschuss hat sich in den Sitzungen vom 03.02.2020 und 29.06.2020 mit dem Thema befasst. Lt. Beschluss vom 29.06.2020 wurde die Verwaltung beauftragt mit dem Eigentümer der Fl.Nr. 132, Gemarkung Kontakt aufzunehmen, zur Klärung ob er einer Errichtung auf seiner nördlichen freien Grundstücksfläche (siehe Lageplan) zwischen Wohngebäude und Gehweg zustimmt. Der Eigentümer steht dem grundsätzlich positiv gegenüber, eine entsprechende Vereinbarung ist noch abzuschließen.
Die Kosten für die Beschaffung des Warthäuschens incl. Lieferung und Montage betragen ca. 6 – 7.000,-- €. Angebote werden noch eingeholt. Die Regierung fördert die Errichtung von Buswartehäuschen mit 50 % der Anschaffungskosten. Ein entsprechender Antrag wird gestellt.

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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15. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 15
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15.1. Neubau Kindergarten Löwenzahn - Info über erstes Vergabepaket

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 15.1

Sachverhalt

Zwischenzeitlich erfolgte die Submission für das erste Vergabepaket (Erdarbeiten, Spezialtiefbau, Baumeister + Entwässerungskanalarbeiten, Zimmerer, Schreiner/Fassade, Sonnenschutz) zum Neubau des Kindergarten Löwenzahn. Die geprüften Vergabekosten liegen bei 2.233.607,03 €. Die Details sind aus der Kostenübersicht in der Anlage zu ersehen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass im Vergleich zur Kostenberechnung eine Einsparung von knapp 100.000 € erzielt werden konnte. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.

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15.2. Sonstige Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 15.2

Sachverhalt

  1. Sanierung und Erweiterung Aussegnungshalle
Der Beginn der Sanierung und Erweiterung der Aussegnungshalle am Friedhof Rohrbach wird auf Anfang 2021 – sobald es die Witterung zulässt – festgelegt. Ein Start im Herbst 2020 – wie zunächst angedacht – wird nicht möglich sein, da einige Vorarbeiten (Erstellung Statik, Ausführungsplanung, finale Abstimmung mit dem Denkmalschutz) am Ende mehr Zeit in Anspruch genommen haben als ursprünglich geplant. Die Ausschreibung wird demnächst über die Bühne gehen. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.

  1. Baumgräber in Rohrbach
    Im rückwärtigen Bereich des Friedhofs errichtet der Bauhof ca. 24 Baumgräber nach Entwurf des Landschaftsarchitekten Einödshofer. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.

c)   Konzertreihe „Sonntags um 5“
      Der Vorsitzende dankte allen ehrenamtlich engagierten Mitarbeitern des BAK „Kultur, Freizeit,
      Vereine und Kultur für die tolle Veranstaltungsreihe. Dies trug zu einer wesentlichen Belebung
      des Ortsgeschehens bei.

d)   Versicherungsschutz Barfuß-Parcour
In der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2020 erging nochmals der Auftrag, den Versicherungsschutz abzuklären. Auf unsere Nachfrage bestätigte die Versicherungskammer Bayern: „Die gesetzlichen Haftungen der Gemeinde Rohrbach aus dem Besitz und Betrieb von kommunalen Freizeiteinrichtungen (hier. Barfußparcour) sind im bedingungsgemäßen Umfang Gegenstand der Kommunalen Haftpflichtversicherung. Versichert sind insbesondere die gesetzlichen Haftungen aus der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Er ist durch Versicherungssummen für Personen-. Sach- und Vermögensschäden nicht begrenzt.“  Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 15.10.2020 15:54 Uhr