Datum: 07.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Rohrbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.09.2020
2 Entscheidung über Verbreiterung und Sanierung Sportweg unter Eiserner Brücke
3 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 "Ottersried"
3.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
3.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung
3.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
3.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz
3.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
3.1.5 Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
3.1.6 Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
3.1.7 Regierung von Oberbayern
3.1.8 Bay. Landesamt für Denkmalpflege
3.2 Satzungsbeschluss
4 Anschaffung von Geschwindigkeitsmessanlagen
5 Vergabe Sanierung für Ölabscheider Bauhof
6 Entscheidung über das Energiekonzept im Baugebiet "Schelmengrund - 2. BA"
7 Einrichtung eines Probe-Feuerwehrbetriebes für die Feuerwehren Gambach/Rohr/Waal
7.1 Allgemeines zum Konzept
7.2 Anschaffung eines Löschfahrzeuges
7.3 Beschaffung der Beladung für das LF 8/6
7.4 Anschaffung eines Mannschaftstransportwagens
7.5 Neuanschaffung von Feuerwehr-Kleiderspinden
8 Anpassung der Mahngebühren
9 Errichtung je einer PV-Anlage auf dem Kindergarten Sternschnuppe und der Kinderkrippe Sonnenschein
10 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16.09.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Entscheidung über Verbreiterung und Sanierung Sportweg unter Eiserner Brücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 2

Sachverhalt

In der letzten Gemeinderatssitzung am 16.09.2020 hat sich der Gemeinderat intensiv mit den möglichen Lösungsvarianten befasst. Letztlich wurde damals die Übereinkunft erzielt, dass im Bereich der Eisernen Brücke ein Fahrbahnstreifen ausreicht und mehr Sicherheit für die Fußgänger und Radfahrer geschaffen werden soll. Auf eine bauliche Lösung durch einen möglichen Neubau der Eisenbahnbrücke, der nicht vor 2035 kommen soll, soll nicht gewartet werden.
Eine Entscheidung konnte damals noch nicht getroffen werden, da die Kosten für die verschiedenen Varianten nochmals überrechnet werden mussten und die Förderfähigkeit der Variante ohne Verbreiterung, aber mit einer Reduzierung der Fahrbahn zugunsten eines breiteren Gehweges, noch verbindlich zu klären war.

Der Kostenvergleich zwischen Straßensanierung mit und ohne Straßenverbreiterung ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Der Kostenansatz bleibt für beide Varianten in etwa gleich hoch, auch wenn sich das Verhältnis der Fahrbahnbreite zu Geh-/Radwegbreite ändern würde. Der Fördersatz wurde „konservativ“ mit 40% berücksichtigt:

Sanierung
Kosten brutto
(incl. Nebenkosten )
Förderung

Gemeindeanteil
brutto




a) ohne Verbreiterung
ca. 485.000
ca. 148.000

(370.000 förderfähig x 40%)
ca. 337.000




b) mit Verbreiterung
ca. 600.000

(davon Stützmauer
ca. 112.700)
ca. 193.000

(482.000 förderfähig x 40 %)
ca. 407.000

zusätzlich ca. 10.000 € w Aus -gleichsmaßnahmen


Die Differenz der teureren Verbreiterungslösung zur Variante ohne Verbreiterung beträgt bei einer Bezuschussung von 40 %                                                                       ca. 70.000 €.
Bei Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Ausgleichsmaßnahme             ca. 80.000 €.

Bei einer Bezuschussung mit 50 % würden die Mehrkosten                             ca. 60.000 € Bei Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Ausgleichsmaßnahme             ca. 70.000 €
betragen.

Es gilt nunmehr zu entscheiden, welche der beiden Varianten grundsätzlich umgesetzt werden soll. Im zweiten Schritt dann, wie dies im Detail passiert, d.h. die Festlegung der Fahrbahn- und Geh.- bzw. Radwegbreiten.

Unter Berücksichtigung der festgelegten Priorität zugunsten der Sicherheit des Fuß- und Radfahrerverkehrs und der hinzunehmenden Mehrkosten für die Verbreiterungslösung werden die nachfolgenden Beschlussvorschläge zur Diskussion gestellt.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat spricht sich grundsätzlich für die Straßenverbreiterung im Bereich der Eisernen Brücke auf eine Gesamtbreite von 6,00 m aus. Basis ist die Planung des IB WipflerPlan vom 10.08.2020 gemäß dem beigefügten Lageplan.

  1. Die Aufteilung der Fahrbahnbreite zur Breite des Geh- und Radweges soll 3,50 m : 2,50 m betragen. Die Fahrbahn- und Gehwegtrennung wird mit einem Hochbord ausgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 "Ottersried"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 3
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3.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 3.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 01.07.2020 hat der Gemeinderat die 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried“ beschlossen und den Satzungsänderungs-Entwurf gebilligt. Der vom Ing.-Büro Zwingler, Pfaffenhofen, ausgearbeitete Satzungsänderungs-Entwurf mit Begründung hat in der Zeit vom 23.07.2020 bis einschließlich 28.08.2020 in der Gemeindeverwaltung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 28.08.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden.

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung (Schreiben vom 19.08.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 03.08.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 04.08.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 19.08.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 28.08.2020)
  • Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen (Schreiben vom 17.07.2020)
  • Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 22.07.2020)
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 27.07.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 22.07.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau (Email vom 21.07.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehr/ÖPNV (Email vom 29.07.2020)
  • Markt Reichertshofen (Schreiben vom 21.07.2020)
  • Gemeinde Pörnbach  (Email vom 30.07.2020)
  • Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 24.07.2020)
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 23.07.2020)
  • Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 22.07.2020)
  • Bayerischer Bauernverband (Schreiben vom 10.08.2020)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 11.08.2020)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
  • Stadt Pfaffenhofen
  • Autobahndirektion Südbayern
  • Markt Wolnzach
  • Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  • Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen

Bürger:
  • Keine Stellungnahmen eingegangen.

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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3.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Städtebauliche Erforderlichkeit:

Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Änderung der Planung soll u.a. durch Veränderung des Bauraumes ein vergrößertes Gebäude ermöglichen. Dabei geht aus der Begründung nicht hervor, welche städtebaulichen Gründe – abgesehen von den Wünschen des Bauherrn – für die Änderung der Innenbereichsatzung sprechen. Es wird daher angeregt, in der Begründung auch im Zuge der Gleichbehandlung die städtebauliche Erforderlichkeit der Planänderung zu erläutern.

Abwägung:
Die Anregung zur Erläuterung bezüglich städtebaulicher Entwicklung wird zur Kenntnis genommen und die Begründung wie folgt redaktionell ergänzt: „Durch den geplanten Erweiterungsbau ist eine Sicherstellung der vorhandenen Arbeitsplätze im Ort gesichert.“ An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Weitere städtebauliche Gründe für den Änderungsbedarf werden nicht erläutert. Die Begründung wird wie dargestellt redaktionell ergänzt. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Beschluss:
Weitere städtebauliche Gründe für den Änderungsbedarf werden nicht erläutert. Die Begründung wird wie dargestellt redaktionell ergänzt. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Planungsrechtliche Anforderungen an Planunterlagen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u.a. § 9 BauGB, PlanZV).
Die Innenbereichsatzung enthält vor § 1 einen Vortext, gemäß dem „diese 2. Änderung […] die rechtskräftige Innenbereichssatzung Nr. 2 und deren bisherige Änderung vollständig“ ersetzt. Gleichzeitig befindet sich auf dem Plankopf der Hinweis, dass „der Umfang der 2. Änderung gegenüber der rechtskräftigen Fassung der Innenbereichsatzung nachrichtlich in Rot dargestellt“ ist. Es ist nicht eindeutig, ob es sich bei der Satzungsänderung nun um den rotumrandeten Bereich oder um den gesamten schwarz umrandeten Bereich handelt. Dies ist durch Formulierung eindeutig klarzustellen.

Die geplante Bebauungserweiterung im Bereich der rot markierten Änderung verläuft mit dem nordöstlichen Querbau und mit der Baugrenze bis an die östliche Grundstücksgrenze. Es wird angeregt zu prüfen, ob ggf. gemäß Art. 6 BayBO Abstandsflächen oder zumindest Abstandsflächenübernahmen notwendig werden. Die Satzung wäre ggf. anzupassen.

Abwägung
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die bisher getroffene Formulierung des Ersatzes der bisherigen Planfassungen durch die gegenständliche 2. Änderung der Innenbereichssatzung wird als ausreichend erachtet. Die Darstellung der durch die 2. Änderung geänderten Satzungsteile wurde ausschließlich zur besseren Nachvollziehbarkeit im Verfahren in Rot dargestellt. In der rechtskräftigen Endfassung der Satzung wird die Farbkennzeichnung wieder herausgenommen.

Eine Überprüfung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO wurde durchgeführt. Eine Abstandsflächenübernahme wird im Zuge des Bauantrags mit eingereicht. Eine Änderung an der Planung ist daher nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Geländehöhen:

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen soll sich die Geländehöhe ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligen (z.B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird angeregt – insbesondere wegen des hier gegebenen, unterschiedlich hängigen Geländeverlaufes – aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen.

Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen, dass Geländeschnitte und Gebäudeschnitte bzw. Festsetzungen zur Höhenlage umgesetzt werden sollen, wird in der Satzung für die einzelne zu ändernde Bauparzelle nicht für erforderlich gehalten. Es wird mit der Satzungsänderung lediglich die Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes ermöglicht. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Umfang der Begründung:

Die Begründung gemäß § 2a BauGB ist noch nicht ausreichend. Sie sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden. In der Begründung ist die Einordnung der Planung in die Ziele der Raumordnung noch nicht dargestellt. Die Aussagen darüber sind daher noch zu ergänzen. Dabei sollten die zugehörigen Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms jeweils dahinter in Klammern zitiert werden.

Es wird angeregt, die Begründung hinsichtlich der Belange der Erschließung zu ergänzen, z.B. sollten neben Angaben zur verkehrlichen Erschließung z.B. auch Angaben zu Wasserversorgung und Entwässerung sowie bezüglich Elektrizität bzw. sonstigen Leitungen getroffen werden.

Abwägung:
Nach der Auslegungshilfe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs von Raumordnungsverfahren im Sinne des Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) findet ein solches Verfahren für die Satzungsänderung keine Anwendung. Die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes ist kein Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit. Erhebliche oder überörtliche raumbedeutsame Belange entsprechend Pkt. 3.2 Auslegungshilfe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs von Raumordnungsverfahren (ROV) im Sinne des Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 25. Juni 2012 (BayLplG), sind nicht gegeben. An der Planung wird daher unverändert festgehalten. Die Begründung wird redaktionell um die Aussage noch ergänzt.
Die Belange bezüglich der Erschließung des Vorhabens werden ebenfalls noch redaktionell ergänzt. Durch eine bereits vorhandene Bebauung des Flurstücks ist eine verkehrliche Anbindung sowie eine Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits vorhanden und somit auch für den Erweiterungsbau gewährleistet. Gleiches gilt für weitere Leitungsführungen wie Elektrizität vorhanden.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag mit den redaktionellen Ergänzungen der Begründung zu. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag mit den redaktionellen Ergänzungen der Begründung zu. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Ausgleichsflächen

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leitungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

In der Erweiterungsplanung sind bisher keine ergänzenden Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsflächen festgesetzt worden. Durch § 34 Abs. 5 Satz 3 BauGB besteht die Verknüpfung zu u.a. § 1a Abs. 3 BauGB bzw. § 9 Abs. 1a BauGB. Der Ausgleich erfolgt nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB z.B. durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Fläche oder Maßnahmen zum Ausgleich. Sollte eine Ausgleichsverpflichtung zu erbringen sein, sind Flächen mit den dazugehörigen Maßnahmen im nächsten Verfahrensschritt in der Satzung ggf. festzusetzen bzw. dem Bebauungsplan zuzuordnen.

Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Innenbereichsatzung sind Grünordnungsmaßnahmen unter „III Festsetzungen durch Text, Pkt. 6“ sowie planzeichnerisch (Baumpflanzungen zur Ortsrandeingrünung) festgesetzt. Die durch die 2. Änderung geplante Erweiterung der Baufläche auf der Fl.Nr. 1696/4, Gemarkung Rohrbach, wird im Norden auf der Fl.Nr. 1696, Gemarkung Rohrbach, durch entsprechende Geltungsbereichaufweitung mit Festsetzung von Baumpflanzungen (zur Ortsrandeingrünung) bereits kompensiert. Ein darüber hinaus gehender Ausgleichsflächenbedarf etc. wird daher nicht gesehen. Die Untere Naturschutzbehörde sieht ebenfalls keinen Eingriff in das Landschaftsbild vorliegen. Ein Pflanzplan findet zudem in jedem Bauantrag verpflichtend Anwendung.

Eine Änderung an den Festsetzungen sowie an der bisherigen Planung wird daher nicht als erforderlich gesehen. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Redaktionelle Anregungen

Verfahrensvermerke

  • Unter Pkt. 6. Sollen z.B. folgende Sätze ergänzt werden, hinter „[…] ortsüblich bekannt gemacht“: Die Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried“ – 2.Änderung mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Innenbereichssatzung ist damit rechtswirksam. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Bas. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“

§1
  • Es wird angeregt, die Namen der Planungsbüros aus dem Satzungsetext (§1) herauszunehmen. Es ist ausreichend, die Verfasser – wie geschehen – auf dem Plankopf zu situieren.

Abwägung
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und die Verfahrensvermerke überarbeitet. Diese stellen lediglich redaktionelle, nicht inhaltliche Änderungen dar. Die Aufführung der Namen der Verfasser in § 1 wird zur informativen Nachvollziehbarkeit nicht als störend erachtet und wird beibehalten.

Der Gemeinderat nimmt  dies zur Kenntnis.

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3.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die bodenschutzrechtlichen Belange sind von den Änderungen und Ergänzungen aus den vorgelegten Unterlagen nicht betroffen.
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geschilderte Vorgehensweise im Falle des Auftretens von Bodenverunreinigungen im Zuge der Baumaßnahme ist entsprechend den bestehenden gesetzlichen Vorgaben von den am Bau Beteiligten zu beachten. Eine Änderung an der Planung bedarf es nicht.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Das überplante Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu kartierten Bodendenkmälern. Das BLfD ist zu beteiligen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt. Auf deren Stellungnahme wird verwiesen; seitens des BLfD ergingen lediglich allgemeine Hinweise zum Auffinden von Bodendenkmälern. Eine Änderung an der Planung bedarf es hier nicht. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben. Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Aufgrund der nördlich/nordöstlich angrenzenden Bebauung wird die Verschiebung des Ortsrandes nicht als Eingriff in das Landschaftsbild angesehen.
Folgendes wird gefordert: Stellplätze dürfen nun auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Bei Stellplätzen in der Nähe von Gehölzen sind die Richtlinien ZTV Bau, RAS-LP 4, DIN 18920 zu beachten und einzuhalten. Gehölzrodungen dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Innenbereichsatzungsänderung dürfen Stellplätze auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Der vorgebrachte Hinweis der Richtlinien ZTV Baum, RAS-LP4, DIN 18920 bezieht sich auf die generelle Errichtung von Stellplätzen von Grundstücken, welche bei künftigen Baumaßnahmen umzusetzen sind. Der Hinweis wird an den Bauherrn durch die Gemeinde Rohrbach weitergeleitet. Der allgemeingültige Hinweis, dass Gehölzrodungen nur außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen haben, wird an den Bauherrn zur Kenntnisnahme weitergeleitet. An der Planung wird unverändert festgehalten

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise stellen keine inhaltliche Änderung der Innenbereichsatzung dar. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried“ keine Bedenken, sofern sichergestellt ist, dass die Betriebsleiterwohnung (Flur-Nr. 1696/4, Gemarkung Rohrbach) im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flur Nr. 1696, Gemarkung Rohrbach steht, da das (Betriebsleiter-)Wohnhaus näher an den Gewebebetrieb Flur-Nr. 1696, Gemarkung Rohrbach, heranrückt.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Gemeinde werden durch die Satzungsänderung keine weiteren immissionsschutzrelevanten Belange gegenüber dem Ist-Zustand berührt. Die gegenwärtige Betriebsleiterwohnung auf der Fl.Nr. 1696/4, Gemarkung Rohrbach, bleibt durch die Betriebserweiterung unverändert. Eine Beeinträchtigung durch den gegenständlichen Gewerbebetrieb auf der Flur-Nr. 1696 ist nicht gegeben. Ungeachtet dessen wird richtiggestellt, dass die Gewerbebetriebe auf den Fl.Nrn. 1696 u. 1696/4, Gemarkung Rohrbach, nicht zusammengehören.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Änderungsbedarf an den Festsetzungen zum Immissionsschutz ist nicht gegeben. An der Planung wird unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3.1.6. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird der Innenbereichssatzung in der vorliegenden Form zugestimmt. Die Abfalltonnen sind an der Kreisstraße PAF 21 zur Abholung bereitzustellen. Eigentümerwege werden grundsätzlich von den Sammelfahrzeugen nicht befahren.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der genannte Abwicklungsvorgang zur Abfallentsorgung ist durch den Eigentümer bzw. Nutzer des Gebäudes auszuführen. Eine Änderung an der Planung bedarf es nicht. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.7. Regierung von Oberbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Das Vorhaben lässt landesplanerische Belange unberührt.

Hinweis:
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und den Umgriff der Satzung bezieht. In Zweifelfällen wird eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde empfohlen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geschilderte Vorgehensweise zu bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit und den Umgriff der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die hiervon betroffene Behörde der Bauleitplanung wurde beteiligt. Eine Änderung der Planung bedarf es nicht.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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3.1.8. Bay. Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geschilderte Vorgehensweise im Falle eines Auffindens eines Bodendenkmals wird entsprechend den bestehenden gesetzlichen Vorgaben vom Eigentümer und Besitzer des Grundstücks sowie des Unternehmers und Leiters der Arbeiten, die zum Fund geführt haben, vollzogen. An der Planung wird unverändert festgehalten.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt aufgrund der §§ 10 und 34 Abs. 4 bis 6 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der Beschlüsse vom 07.10.2020 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach     § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB den vom Ing.-Büro Zwingler, Pfaffenhofen, gefertigten Entwurf zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried “ mit Begründung und den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Anschaffung von Geschwindigkeitsmessanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Bauausschuss erhielt vom Gemeinderat den Auftrag, ein Konzept für die Messtellen der Geschwindigkeitsmessanlagen zu erstellen. Dies geschah in der Sitzung am 13. Juli 2020. Auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen.

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat im Haushalt für das Jahr 2021 Mittel für fünf mobile und einer festinstallierten Mesanlage bereitzustellen.

Beschluss

Die Mittel für die Anschaffung von fünf mobilen und einer festinstallierten Messanlage (abzüglich der in Aussicht gestellten Spende  der Volksbank) werden im Haushaltsjahr 2021 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Vergabe Sanierung für Ölabscheider Bauhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 5

Sachverhalt

Im Zuge der Wartungsarbeiten wurde festgestellt, dass der Ölabscheider im Bauhof irreparabel defekt ist und erneuert werden muss.
Es wurde bei insgesamt 3 Firmen angefragt, zwei geben wegen Überlastung kein Angebot ab. Von der Firma Herrmann & Vogl liegt ein Angebot in Höhe von 11.146,00 € (brutto) vor. Die Firma Herrmann & Vogl betreut sämtliche Abscheideanlagen im Gemeindegebiet. Die Erdarbeiten werden separat vergeben und auf ca. 3.000 € geschätzt.  

Mittel sind im Haushalt nicht eingestellt und müssen in den Nachtragshaushalt aufgenommen werden.

Beschluss

Der Auftrag zum Austausch der Ölabscheideanlage im Bauhof geht an die Firma Herrmann & Vogl, zum Preis von 11.146,00 € (brutto). Die Mittel werden in den Nachtragshaushalt 2020 eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Entscheidung über das Energiekonzept im Baugebiet "Schelmengrund - 2. BA"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 6

Sachverhalt

In der Sitzung vom 01.07.2020 wurden vom IB Steinbacher die Möglichkeiten einer eigenen Energieversorgung im Baugebiet „Schelmengrund – 2. BA“ vorgestellt.

Zwischenzeitlich wurde die Thematik im Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung vorberaten und intensiv diskutiert. Die Unsicherheit der Erzielung der Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie die schwierige Abwicklung (Betreiberfrage, Unterhalt, Abrechnung, kein vollumfänglicher Benutzungszwang usw.) führten letztlich zum Ergebnis, dass das Projekt nicht von der Gemeinde gestemmt werden kann. Das Energiekonzept soll daher nicht weiterverfolgt werden.   

Beschluss

Das Energiekonzept des IB Steinbacher zum Baugebiet „Schelmengrund – 2. BA“ wird nicht weiterverfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Einrichtung eines Probe-Feuerwehrbetriebes für die Feuerwehren Gambach/Rohr/Waal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 7
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7.1. Allgemeines zum Konzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 7.1

Sachverhalt

Als Vorgriff zur geplanten aktiven Zusammenarbeit  der Feuerwehren Gambach, Rohr und Waal und der noch offenen Standortfrage für ein gemeinsames, zentrales Feuerwehrgerätehaus, ist beabsichtigt, zunächst eine Art „Probe-Feuerwehrbetrieb“ zu starten. So können wichtige Erkenntnisse für die geplante Zusammenarbeit, die Ausrüstung und nicht zuletzt für die Standortauswahl gewonnen sowie erste Einsatzerfahrungen zeitnah gesammelt werden. Hierzu soll ein passendes Gebäude in Rohr vorübergehend angemietet und die entsprechende feuerwehrtechnische Ausstattung beschafft werden. Der große Vorteil für die Gemeinde ist der zeitliche Gewinn, in dem bereits ab 2021 eine schlagkräftige Feuerwehr im Bereich Rohr (so wie es auch der Feuerwehrbedarfsplan fordert) etabliert werden kann und so dem Schutze der Bevölkerung dient. Ein Abwarten bis zur Fertigstellung eines Neubaus des zentralen Feuerwehrhauses in ein paar Jahren bedarf es somit nicht.

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7.2. Anschaffung eines Löschfahrzeuges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 7.2

Sachverhalt

Von den Feuerwehren Gambach, Rohr und Waal wurde eine Zusammenstellung der eingeholten Angebote über die geplante Fahrzeugbeschaffung vorgenommen. Diese ist als Anlage zum TOP im RIS eingestellt. In der Arbeitskreissitzung „Feuerwehr“ vom 21.09.02020 wurde die Thematik eingehend diskutiert. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.

Es soll ein gebrauchtes Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 erworben werden. Der Anschaffungspreis bewegt sich hierbei in etwa zwischen 35.000,- und 57.000,- EUR, je nachdem was der Markt derzeit hergibt. Die Fahrzeuge müssen je nach Zustand noch aufbereitet werden.

Nachdem der Gebrauchtmarkt sich täglich ändert und keine Reservierungen bis zu einer Gremiumsentscheidung vorgenommen werden, erging seitens des Arbeitskreises die Beschlussempfehlung an den Gemeinderat, für die Anschaffung eines gebrauchten Löschfahrzeuges LF 8/6 mit der erforderlichen Fahrzeugausstattung einen Kostenrahmen von max. 60.000,- EUR zu genehmigen und die Verwaltung mit der Beschaffung zu ermächtigen.,

Beschluss

Der Gemeinderat bewilligt für die Anschaffung eines gebrauchten Löschfahrzeuges LF 8/6 für die Probefeuerwehr einen Kostenrahmen von max. 60.000,- EUR und ermächtigt die Verwaltung mit der Beschaffung eines geeigneten Fahrzeuges.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7.3. Beschaffung der Beladung für das LF 8/6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 7.3

Sachverhalt

Das gebrauchte LF 8/6 ist mit der vorgeschriebenen Norm-Beladung zu bestücken. Diese ist zum Teil aus dem Bestand der gemeindlichen Feuerwehren vorhanden. Die fehlende Beladung (u.a. Atemschutzgeräte etc.) wurde von den Feuerwehren zusammengestellt und beläuft sich auf schätzungsweise 32.000,00 EUR. Diese kann über den Feuerwehrhandel bezogen werden. Über einige Punkte muss im Rahmen der Angebotseinholung noch entschieden werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Anschaffung der erforderlichen Ergänzung der Norm-Beladung des LF 8/6 der Probefeuerwehr. Die Verwaltung wird mit der Einholung von Angeboten beauftragt und ermächtigt, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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7.4. Anschaffung eines Mannschaftstransportwagens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 7.4

Sachverhalt

Von den Feuerwehren Gambach, Rohr und Waal wurde eine Zusammenstellung der eingeholten Angebote über die geplante Fahrzeugbeschaffung vorgenommen. Diese ist als Anlage zum TOP im RIS eingestellt. In der Arbeitskreissitzung „Feuerwehr“ vom 21.09.02020 wurde die Thematik eingehend diskutiert. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.

Es ist die Anschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) geplant. Aus Sicht der Feuerwehren wäre die Neuanschaffung eines MTW (z.B. eines Ford Transit L3H2) wünschenswert, da es vergleichbare Gebrauchtfahrzeuge kaum auf dem Markt gibt. Eine entsprechende Beschlussempfehlung an den Gemeinderat sprach der Arbeitskreis einhellig aus. Die Gesamtkosten für Fahrzeug und Ausbau bewegen sich ca. zwischen 45.000,- und 57.000,- EUR, abzüglich einer staatlichen Förderung von pauschal 12.500,- EUR. Die Lieferzeit für ein Neufahrzeug beträgt bis zu 15 Monate. Die Durchführung einer Angebotseinholung/Ausschreibung ist erforderlich, sobald die Förderzusage der Reg. v. Obb. vorliegt.

Die Feuerwehren aus Gambach, Waal und Rohr wären bereit, die Anschaffung mit jeweils 2.000,- EUR zu unterstützen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Neubeschaffung eines Mannschaftstransportwagens für die Probefeuerwehr zu. Die Verwaltung wird mit der Stellung eines Förderantrages sowie im Anschluss mit der Angebotseinholung beauftragt. Die Vergabe des Auftrages erfolgt zu gegebener Zeit wieder im Gemeinderat. Die Kostenbeteiligung der Feuerwehren an dem Fahrzeug wird im Gemeinderat begrüßt. Das Fahrzeug wird mit einer „feuerwehrtechnisch sinnvollen, zweckmäßigen“ Ausstattung und Beladung versehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7.5. Neuanschaffung von Feuerwehr-Kleiderspinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 7.5

Sachverhalt

Zum Start des gemeinsamen Probebetriebes der Feuerwehren Gambach, Rohr und Waal werden 60 Feuerwehrspinde mit abschließbaren Wertfächern benötigt. Es liegen 3 Angebote vor. Beim günstigsten Anbieter belaufen sich die Gesamtkosten auf 6.652,02 €.

Angebot 1
Gesamtkosten           6.652,02 €
Angebot 2
Gesamtkosten         10.047,63 €
Angebot 3
Gesamt kosten         13.589,46 €  

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Anpassung der Mahngebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 8

Sachverhalt

Über die Höhe der Mahngebühren soll turnusgemäß zu Beginn einer neuen Legislaturperiode beraten werden.

Letztmalig wurden die Mahngebühren am 20.09.2016 angepasst. Diese belaufen sich auf:

offene Beträge
Höhe Mahngebühr
bis 100 €
5 €
bis 500 €
15 €
bis 1.000 €
20 €
bis 5.000 €
30 €
ab 5.000 €
50 €


Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.09.2020 über die Höhe der Mahngebühren beraten. In Anlehnung an das kommunale Kostenverzeichnis für die Anmahnung rückständiger Beträge wird empfohlen, die Mahngebühren wie folgt ab 01.11.2020 anzupassen:

offene Beträge
Höhe Mahngebühr
bis 50 €
5 €
bis 100 €
10 €
ab 500 €
20 €
ab 1.000 €
30 €
ab 2.000 €
50 €
ab 5.000 €
100 €




Die Mahnung ergeht etwa eine Woche nach Ablauf des Fälligkeitstages. Rechtsgrundlage bildet §  52 KommHV-Kameralistik.

§ 52
Verfahren bei zwangsweiser Einziehung
1Gehen Einnahmen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. 2Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, daß
1. die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird,
2. eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlaß in Betracht kommt.
3In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.

Beschluss

Die Gemeinde erhebt in Anlehnung an das kommunale Kostenverzeichnis für die Anmahnung rückständiger Beträge ab 01.11.2020 Mahngebühren in folgender Staffelung:

offene Beträge
Höhe Mahngebühr
bis 50 €
5 €
bis 100 €
10 €
ab 500 €
20 €
ab 1.000 €
30 €
ab 2.000 €
50 €
ab 5.000 €
100 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Errichtung je einer PV-Anlage auf dem Kindergarten Sternschnuppe und der Kinderkrippe Sonnenschein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 9

Sachverhalt

Der Bürgerarbeitskreis Energie befasst sich derzeit mit den Strom- und Heizkosten der kommunalen Liegenschaften. Auf der Basis dieser Daten werden Vorschläge zur Kosteneinsparung erarbeitet. Als ein Projekt wurde der Kindergarten Sternschnuppe vorgeschlagen, der mit einer PV-Anlage mit 20,79 kWp gemäß dem beiliegenden Lageplan ausgestattet werden könnte. Nach einer vorliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung ergeben sich folgende wesentliche Kennzahlen:

Investitionskosten (20,79 kWp)                                                ca. 24.300 € brutto
Endkontostand nach 21 Jahren                                                53.243,20 €
Verzinsung des Eigenkapitals                                                4,56 %
Unabhängigkeitsgrad ohne Speichersystem                                57 %
Eigenverbrauchsanteil ohne Speichersystem                                45 %
Vermiedene CO2-Emissionen                                                179.366,51 kg
Vorteil durch Eigenverbrauch gegenüber Volleinspeisung                        34.030,70 €
Statische Amortisationszeit                                                        8,18 Jahre

Ebenso wurde die Kinderkrippe Sonnenschein begutachtet, die  mit einer PV-Anlage mit 27,72 kWp gemäß dem beiliegenden Lageplan ausgestattet werden könnte. Nach einer vorliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung ergeben sich folgende wesentliche Kennzahlen:

Investitionskosten (27,72 kWp)                                                ca. 31.150 € brutto
Endkontostand nach 21 Jahren                                                75.099,61 €
Verzinsung des Eigenkapitals                                                5,04 %
Unabhängigkeitsgrad ohne Speichersystem                                37 %
Eigenverbrauchsanteil ohne Speichersystem                                47 %
Vermiedene CO2-Emissionen                                                241.534,85 kg
Vorteil durch Eigenverbrauch gegenüber Volleinspeisung                        48.072,92 €
Statische Amortisationszeit                                                        7,41 Jahre


Aufgrund dieser Daten wird empfohlen, mindestens 3 Angebote einzuholen und die Verwaltung zu ermächtigen, den wirtschaftlichsten Anbieter mit der Errichtung der PV-Anlagen zu beauftragen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, 3 Angebote einzuholen und gleichzeitig ermächtigt, den wirtschaftlichsten Anbieter mit der Errichtung je einer PV-Anlage auf dem Kindergarten Sternschnuppe und der Kinderkrippe Sonnenschein zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö 10

Sachverhalt

  1. Es wurde bekanntgegeben, dass der diesjährige Christkindlmarkt samt Hobbykünstlerausstellung aufgrund der Corona-Lage nicht stattfinden kann. Hierauf hat man sich im Beteiligtenkreis entsprechend verständigt. Es wird jedoch versucht, ggf. mit einer Reihe von Musikveranstaltungen für etwas kulturellen Ausgleich zu sorgen. Die Bilder der Hobbykünstler können im Rathaus ausgestellt werden. Hinsichtlich der Werke der anderen Künstler (z.B. Holz- oder Töpferwerke) wird versucht, diese in einer Power-Point-Präsentation zu visualisieren und z.B. in einem Schaufenster publik zu machen. Der Gemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.

  1. Die Gemeinde ist jetzt offiziell Mitglied im Ressourceneffizienz-Netzwerk des Landkreises Pfaffenhofen. Dies betrifft die Thematik rund um die Klärschlammverwertung.

  1. 1. Bürgermeister Keck nahm auf einen veröffentlichten Artikel im „Spiegel“ Stellung. Er stellte klar, dass die darin enthaltene Aussage seinerseits, er begrüße „steigende Grundstückspreise in Rohrbach“, schlichtweg falsch ist. Es stimmt lediglich die Aussage, dass Rohrbach für Pendler attraktiv sei.

  1. Am 29.10.2020, 14:00 Uhr, findet der Spartenstich zum „Solarpark Ottersried II“ statt. Der Gemeinderat ist hierzu eingeladen.

  1. Es wurde kurz über den in der Bürgerinfo gestarteten Ideenwettbewerb zur Gestaltung der öffentlichen „Stützmauer an der Waaler Straße/Hofmarkstraße“ informiert. Die Bewertung der Vorschläge wird eine hierzu noch zu bildendende Jury übernehmen.

  1. Es wurde nachgefragt, ob die Erhöhung der Monatsstunden der kommunalen Verkehrsüberwachung schon angeleiert wurde. Auf den aktuellen Sachstand hierzu wurde verwiesen.

Datenstand vom 13.11.2020 10:09 Uhr